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Verfahren : 2016/0382(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0392/2017

Eingereichte Texte :

A8-0392/2017

Aussprachen :

PV 15/01/2018 - 12
CRE 15/01/2018 - 12
PV 12/11/2018 - 14
CRE 12/11/2018 - 14

Abstimmungen :

PV 17/01/2018 - 10.4
CRE 17/01/2018 - 10.4
Erklärungen zur Abstimmung
PV 13/11/2018 - 4.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0009
P8_TA(2018)0444

Angenommene Texte
PDF 1075kWORD 186k
Mittwoch, 17. Januar 2018 - Straßburg
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
P8_TA(2018)0009A8-0392/2017

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte.
(2)  Gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz das wesentliche Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Pariser Übereinkommens von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) (das „Übereinkommen von Paris“) über Klimaänderungen sowie in Bezug auf die Notwendigkeit, die heimischen Nettoemissionen bis spätestens 2050 auf null zu reduzieren, benötigt wird. Sie spielt auch eine grundlegende Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Verfügbarkeit nachhaltiger Energie zu erschwinglichen Preisen, der technologischen Entwicklung und Innovation und einer technologischen und industriellen Führungsrolle mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesellschaft und die Gesundheit sowie großem Potenzial in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten und die regionale Entwicklung, und zwar vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte sowie in Gegenden, die teilweise deindustrialisiert werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ehrgeizigere Zielsetzung für den weltweiten Klimaschutz festgelegt, denn die Unterzeichner verpflichten sich, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf der Erde deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Damit die Umstellung auf ein hochgradig energieeffizientes, vollständig auf erneuerbaren Quellen beruhendes Energiesystem bis spätestens 2050 gelingt, muss sich die Union auf wesentlich einschneidendere und schnellere Emissionssenkungen als bisher geplant einstellen. Gleichzeitig lassen sich die Emissionssenkungen aufgrund des Tempos, mit dem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Wind und Sonne entwickelt und eingesetzt werden, günstiger verwirklichen als ursprünglich angenommen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Insbesondere sind mehr technische Verbesserungen, Anreize für die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehrssektor sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union und der Abhängigkeit der Union von Gas- und Erdöleinfuhren.
(3)  Neben Energieeffizienzmaßnahmen sind insbesondere die Senkung des Energieverbrauchs, mehr technische Verbesserungen, der Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehr sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Energieabhängigkeit der Union.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch und Verkehr gesetzt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen. Durch die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 201412 wurde ein Rahmen für die künftige Energie- und Klimapolitik der Union festgelegt und zu einer gemeinsamen Auffassung darüber beigetragen, wie diese Politikbereiche nach 2020 weiterzuentwickeln sind. Die Kommission hat vorgeschlagen, das für 2030 vereinbarte Unionsziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Union auf mindestens 27 % festzusetzen.
(4)  Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch und Verkehr gesetzt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen.
__________________
12 „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014) 15 final).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Im Oktober 2014 bekräftigte der Europäische Rat dieses Ziel und wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eigene ehrgeizigere nationale Ziele festlegen können.
entfällt
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  In seinen Entschließungen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ und „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energiequellen‘“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden.
(6)  In seiner Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden. In seiner Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ ging das Europäische Parlament einen Schritt weiter, wies erneut auf seinen Standpunkt zu einem Unionsziel von mindestens 30 % hin und betonte, dass angesichts des Übereinkommens von Paris und der in letzter Zeit mithilfe von Technologien im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erreichten Kostensenkungen wesentlich mehr Ehrgeiz gezeigt werden sollte.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Den im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzungen und technischen Entwicklungen, auch den sinkenden Kosten für Investitionen in erneuerbare Energieträger, sollte daher Rechnung getragen werden.
Abänderung 324
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.
(7)  Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 35 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen, das von nationalen Zielvorgaben flankiert wird. Den Mitgliedstaaten sollte es nur unter besonderen, d. h. hinreichend belegten, messbaren und nachprüfbaren Umständen erlaubt sein, von ihrem gesetzten Zielniveau abzuweichen, wobei der Höchstwert von 10 % gilt und objektive, diskriminierungsfreie Kriterien zur Anwendung kommen müssen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Bei der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen sollte den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, dem noch zu erschließenden gewaltigen Potenzial für Energie aus erneuerbaren Quellen und den Investitionen Rechnung getragen werden, die Voraussetzung für die Energiewende sind.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Das Unionsziel von 35 % muss für die einzelnen Mitgliedstaaten in Einzelziele übertragen werden, wobei entsprechend auf eine faire und angemessene Aufteilung geachtet werden sollte, bei der das BIP und die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich des bereits erreichten Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, berücksichtigt werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.
(8)  Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, inwieweit die Nutzung unterschiedlicher Arten von Energiequellen sowohl mit dem Ziel vereinbar ist, den Temperaturanstieg auf der Erde auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, als auch mit dem Ziel, eine Wirtschaft ohne fossile Brennstoffe, die gleichzeitig geringe CO2-Emissionen aufweist, zu etablieren. Die Kommission sollte prüfen, inwieweit die unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energieträger gemessen an ihrer Amortisationsdauer und ihren Ergebnissen gegenüber fossilen Brennstoffen zu diesen Zielen beitragen und ob insbesondere in Bezug auf lignozellulosehaltige Biomasse eine zulässige Amortisationshöchstdauer als Nachhaltigkeitskriterium vorgeschlagen werden sollte.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für mindestens 27 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance-]Verordnung genannten Maßnahmen ergreifen, die ihnen ausreichend Flexibilität für eine Auswahl bieten.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.
(15)  Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren, dabei allerdings den besonderen Merkmalen der einzelnen Technologien sowie den Unterschieden Rechnung tragen, die zwischen kleinen und großen Erzeugern in Bezug auf die Möglichkeiten, auf Marktsignale zu reagieren bestehen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sollte möglichst geringe Kosten für die Verbraucher und Steuerzahler mit sich bringen. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen.
(16)  Die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, darunter auch die Energiespeicherung, sollte so erfolgen, dass die langfristigen Kosten der Energiewende für die Verbraucher und Steuerzahler minimiert werden. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen. Über Ausschreibungen, die entweder technologiespezifisch oder technologieneutral sein können, sollten die Mitgliedstaaten auch an Anlagen Fördermittel vergeben.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dass einem vernetzten Energiebinnenmarkt grundlegende Bedeutung zukommt und dass die Einspeisung von immer mehr Energie aus intermittierenden erneuerbaren Quellen in ausreichendem Maße unterstützt werden muss, damit die Union ihrem Führungsanspruch bei der Umstellung des Energiesystems gerecht werden kann. Daher ist es dringend erforderlich, den Grad der Vernetzung zu erhöhen und bei der Verwirklichung der vom Europäischen Rat bekräftigten Ziele voranzukommen, damit die Möglichkeiten der Energieunion in vollem Umfang genutzt werden können.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
(16b)  Bei der Konzipierung von Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen sollten die Mitgliedstaaten den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung tragen. Die Option, Abfälle zu vermeiden und zu rezyklieren, sollte Vorrang haben. Die Mitgliedstaaten sollten von Förderregelungen absehen, die den Zielsetzungen der Abfallbehandlung zuwiderlaufen und die ineffiziente Nutzung rezyklierbarer Abfälle bewirken würden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht den Zielsetzungen der Richtlinie 2008/98/EG zuwiderlaufen.
________________________
1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 c (neu)
(16c)  In Bezug auf die Nutzung biotischer Energiequellen führen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen ein, um die Artenvielfalt zu schützen und den Verfall bzw. Verlust von Ökosystemen sowie jede Abkehr von den aktuellen Nutzungsformen, die sich direkt oder indirekt negativ auf die Artenvielfalt, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz auswirken würde, zu verhindern.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 d (neu)
(16d)  Die Mitgliedstaaten sollten möglichst weitgehend die Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger fördern und vorrangig behandeln sowie verhindern, dass der Wettbewerb verzerrt wird und dadurch Rohstoffe in großen Mengen aus Drittländern eingeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte das Lebenszykluskonzept berücksichtigt und gefördert werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 e (neu)
(16e)  Im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen engagierte Gemeinschaften, Städte und lokale Gebietskörperschaften sollten an den verfügbaren Förderregelungen gleichberechtigt mit anderen, großen Teilnehmern teilnehmen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen zu treffen, was die Bereitstellung von Informationen und technischer und finanzieller Unterstützung durch zentrale Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten umfasst, und zudem die Verwaltungsvorschriften abzubauen, auf Gemeinschaften ausgerichtete Bietekriterien aufzunehmen und entsprechend geeignete Zeitfenster für Gebote von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen vorzusehen oder zu gestatten, dass diese Gemeinschaften über direkte Beihilfen vergütet werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 f (neu)
(16f)  Bei der Planung der Infrastruktur für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen sollten die Vorkehrungen für die Beteiligung der von den Projekten Betroffenen – einschließlich indigener Bevölkerungsgruppen – Berücksichtigung finden und ihren Bodenrechten angemessen Rechnung getragen werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 g (neu)
(16g)  Die Verbraucher sollten umfassend informiert werden, und zwar auch über die Steigerung der Energieeffizienz von Wärme- und Kältesystemen sowie darüber, dass Elektrofahrzeuge mit niedrigen Betriebskosten verbunden sind, damit sie in Bezug auf erneuerbare Energiequellen individuelle Entscheidungen treffen können und die Bindung an eine bestimmte Technik verhindert wird.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 h (neu)
(16h)   Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen sollte den negativen Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Förderregelungen sollte daher das Risiko von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Die Mitgliedstaaten sollten zwar verpflichtet sein, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und zwar in einem Maße, das den Stromflüssen zwischen den Mitgliedstaaten entspricht, aber die Öffnung der Förderregelungen sollte über diese Verpflichtung hinaus auch künftig auf Freiwilligkeit beruhen. Das Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ist unterschiedlich groß, und auf nationaler Ebene gelten unterschiedliche Regelungen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die meisten Mitgliedstaaten wenden Förderregelungen an, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden. Damit nationale Förderregelungen reibungslos funktionieren können, müssen die Mitgliedstaaten deren Wirkung und Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das reibungslose Funktionieren der nationalen Förderregelungen gemäß den Richtlinien 2001/77/EG und 2009/28/EG, sicherzustellen, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele konzipieren können. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Sie führt daher neben der verpflichtenden teilweise vollzogenen Öffnung der Förderregelungen optionale Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ein, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten vereinbaren können, in welchem Maße ein Mitgliedstaat die Energieerzeugung in einem anderen Mitgliedstaat fördert und in welchem Umfang die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die nationalen Gesamtziele des einen oder des anderen Mitgliedstaats angerechnet wird. Damit die beiden auf die Erfüllung der Ziele ausgerichteten Maßnahmen, also die nationalen Förderregelungen und die Mechanismen der Zusammenarbeit, wirksam sein können, müssen die Mitgliedstaaten unbedingt die Möglichkeit haben, über den Mindestanteil im Rahmen der verpflichtenden teilweise vollzogenen Öffnung hinaus festzulegen, ob und in welchem Umfang ihre nationalen Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, und sich darüber zu einigen, indem sie auf die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit zurückgreifen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Unbeschadet der Änderungen der Förderregelungen, durch die diese mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen, sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien beständig sein und häufige Änderungen vermieden werden. Solche Änderungen haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.
(18)  Gemäß Artikel 107 und 108 AEUV sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energiequellen berechenbar und beständig sein, und von häufigen nachträglichen Änderungen sollte dabei abgesehen werden. Wenn Vorschriften nicht vorhersehbar sind und sich häufig ändern, kommt es zu unmittelbaren Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energiequellen in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten Änderungen an Fördermaßnahmen lange genug im Voraus ankündigen und die Akteure in angemessener Art und Weise konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energiequellen negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Mit der [Governance-]Verordnung werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für erneuerbare Energie in der umfassenderen durch die [Governance-]Verordnung eingerichteten elektronischen Plattform auf.
(19)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Damit die Bürger tatsächlich im Fokus der Energiewende stehen, sollten die Mitgliedstaaten langfristige Strategien entwickeln, um Städten, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und Eigenverbrauchern die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen ihrer nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie zu erleichtern. Mit der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem langfristige Strategien und die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für Energie aus erneuerbaren Quellen in der umfassenderen durch die Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] eingerichteten elektronischen Plattform auf.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
(20a)  Aus erneuerbaren Meeresressourcen gewonnene Energie bietet der Union die einzigartige Gelegenheit, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, bei der Verwirklichung ihrer Ziele in Bezug auf die Senkung der CO2-Emissionen voranzukommen und einen neuen Wirtschaftszweig zu schaffen, in dem in weiten Teilen des Hoheitsgebiets der Union, unter anderem in den Gebieten in äußerster Randlage, Arbeitsplätze entstehen werden. Folglich sollte die Union bestrebt sein, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Nutzung dieser Energie zu schaffen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
(24a)  In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ wird hervorgehoben, dass moderne Biokraftstoffe mittelfristig für den Luftverkehr besonders wichtig sein werden. Der gewerbliche Luftverkehr ist vollkommen von flüssigen Brennstoffen abhängig, da es für die zivile Luftfahrt keine sichere bzw. keine zertifizierte Alternative gibt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung des Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken.
(25)  Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union, eine Lebenszyklusanalyse in Bezug auf Emissionen und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission den Anhang regelmäßig bewerten und – wenn sie Vorschläge zur Änderung des Anhangs vorlegt – den Auswirkungen auf die Märkte für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe Rechnung tragen.
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17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ wird die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit nach Möglichkeit bis 2020 Palmöl und andere Pflanzenöle, die einer Entwaldung Vorschub leisten, nicht mehr als Bestandteil von Biokraftstoffen verwendet werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.
(28)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können und dass das Völkerrecht im Zusammenhang mit diesen Einfuhren uneingeschränkt geachtet wird. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.
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18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.
18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Projekte mit einem oder mehreren Drittländern zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durchführen, sollten sich diese gemeinsamen Projekte nur auf neu gebaute Anlagen oder Anlagen beziehen, deren Kapazität gerade aufgestockt wurde. Auf diese Weise kann besser sichergestellt werden, dass die Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Union nicht dazu führt, dass in dem Drittland der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch sinkt. Außerdem sollten die betreffenden Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass ein Teil der Energie, die mit den zu dem gemeinsamen Projekt gehörenden Anlagen erzeugt wird, auf dem heimischen Markt des betroffenen Drittlands verbraucht wird. Darüber hinaus sollte das betroffene Drittland von der Kommission und den Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, eine Strategie für Energie aus erneuerbaren Quellen und entsprechende ehrgeizige Zielsetzungen zu formulieren.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 b (neu)
(28b)   Mit dieser Richtlinie wird nicht nur ein Rahmen der Union für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt, sondern auch zu den positiven Auswirkungen beigetragen, die sich aus der Förderung der Erschließung erneuerbarer Energieträger in Drittländern für die Union und die Mitgliedsstaaten ergeben können. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Forschung, Entwicklung und Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Entwicklungsländern und anderen Partnerländern fördern, da hierduch ihre ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit und ihre Ausfuhrkapazität in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt würden. Außerdem könnte mit der Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Partnerländern dazu beigetragen werden, dass die Union und die Mitgliedsstaaten ihre hochgesteckten Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen erreichen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 c (neu)
(28c)   Die Entwicklungsländer verfolgen auf nationaler Ebene zunehmend Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen, zumal sie anstreben, ihren steigenden Energiebedarf mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Bis Ende 2015 hatten sich über 173 Länder, darunter 117 Entwicklungsländer bzw. Schwellenländer, Ziele im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen gesetzt.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 d (neu)
(28d)   Der Energieverbrauch in Entwicklungsländern ist eng mit einer ganzen Reihe sozialer Themen verknüpft: Armutsminderung, Bildung, Gesundheit, Bevölkerungswachstum, Beschäftigung, Unternehmen, Kommunikation, Urbanisierung, Mangel an Chancen für Frauen. Energie aus erneuerbaren Quellen bietet erhebliches Potenzial dafür, gleichzeitig die Entwicklung voranzutreiben und ökologische Herausforderungen zu bewältigen. In den vergangenen Jahren haben sich die Technologien für Alternativen aus erneuerbaren Quellen in Bezug auf Leistung und Kostensenkung erheblich weiterentwickelt. Darüber hinaus befinden sich viele Entwicklungsländer in einer besonders günstigen Position, was die Entwicklung einer neuen Generation von Energietechnologien angeht. Die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist nicht nur der Entwicklung und der Umwelt förderlich, sondern führt potenziell auch zu mehr Sicherheit und wirtschaftlicher Stabilität. Mit der vermehrten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen würde die Abhängigkeit von teuren Einfuhren fossiler Brennstoffe verringert, und die Zahlungsbilanz vieler Länder würde sich verbessern.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
(31a)  Aufgrund bestimmter geologischer Gegebenheiten kann es in bestimmten Gebieten bei der Erzeugung von geothermischer Energie zum Ausstoß von Treibhausgasen und anderen Stoffen aus Fluiden und anderen geologischen Formationen im Untergrund kommen. Investitionen sollten ausschließlich auf die Erzeugung von geothermischer Energie ausgerichtet sein, die sich kaum auf die Umwelt auswirkt und anders als die Erzeugung von Energie aus herkömmlichen Quellen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Daher sollte die Kommission bis Dezember 2018 prüfen, ob ein Legislativvorschlag mit Bestimmungen über die Emissionen geothermischer Kraftwerke in Bezug auf CO2 und alle anderen Stoffe, die gesundheits- und umweltschädigend sind, für die Erforschungs- und die Betriebsphase angezeigt ist.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.
(33)  Auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in der Union in einem größeren Zusammenhang gefördert werden, wobei im Rahmen von Bauvorschriften und Bauordnungen in Verbindung mit Maßnahmen für Energieeinsparungen und Energieeffizienz auch der Einsatz von energieeffizienteren Formen der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt werden sollte.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
(35)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.
(35)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und insbesondere durch die Förderung innovativer Technologien wie Wärmepumpen, geothermischer und solarthermischer Technologien eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.
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21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die alle Genehmigungsverfahren vereint und koordiniert, dürfte die Komplexität verringern und die Effizienz sowie Transparenz steigern. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Geräte zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen. Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Organisation und Dauer von Genehmigungsverfahren, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, gelten.
(36)  Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die alle Genehmigungsverfahren vereint und koordiniert, dürfte dazu führen, dass die Verfahren auch für Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen unkomplizierter sowie effizienter und transparenter werden. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Anlagen zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen. Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Organisation und Dauer von Genehmigungsverfahren, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, gelten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 43
(43)  Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber zu zeigen , dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Damit eine aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energieeinheit dem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen wird, sollte die doppelte Zählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen oder verkauft werden.
(43)  Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Damit eine aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energieeinheit dem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen wird, sollte die doppelte Zählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen oder verkauft werden. Es muss unbedingt zwischen Umweltzertifikaten, die für Förderregelungen genutzt werden, und Herkunftsnachweisen unterschieden werden.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
(45)  Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Darüber hinaus sollten Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bereits finanziell gefördert werden, keine Herkunftsnachweise erhalten, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden. Allerdings sollten die Herkunftsnachweise für Auskunftszwecke verwendet werden, sodass die Verbraucher klare, verlässliche und angemessene Nachweise für die Herkunft der betreffenden Einheiten von Energie aus erneuerbaren Quellen erhalten können. Des Weiteren sollten die Herkunftsnachweise im Falle von geförderter Elektrizität auf dem Markt versteigert und die Einnahmen genutzt werden, um öffentliche Subventionen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken.
(45)  Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
(49)  Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten KMU abhängig. In den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ergeben sich aus Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen bedeutende Wachstumschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten demnach nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen fördern, den Austausch bewährter Verfahren zur Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und auf den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik in diesem Bereich drängen.
(49)  Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten KMU abhängig. Durch Investitionen in die lokale und regionale Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben sich in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze. Deshalb sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen weiterführen und fördern, den Austausch bewährter Verfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und das Angebot an technischer Hilfe und Schulungsprogrammen ausbauen, damit die auf rechtlichem, technischem und finanziellem Gebiet vor Ort verfügbare Sachkenntnis gestärkt wird, die Akteure besser über Finanzierungsmöglichkeiten informiert sind und Unionsmittel wie die Mittel der Kohäsionspolitik in diesem Bereich gezielter eingesetzt werden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49 a (neu)
(49a)  Die Ziele, die lokale und regionale Gebietskörperschaften für erneuerbare Energieträger festlegen, sind häufig ambitionierter als die Ziele auf nationaler Ebene. Das von der lokalen und regionalen Ebene ausgehende Engagement für die Erschließung von Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz wird zurzeit von Netzen wie dem Bürgermeisterkonvent und der Initiative für intelligente Städte bzw. intelligente Gemeinden getragen und durch die Erarbeitung von Aktionsplänen für nachhaltige Energie begünstigt. Derartige Netze sind unverzichtbar und sollten ausgebaut werden, da sie zur Sensibilisierung beitragen, den Austausch bewährter Verfahren begünstigen und der Nutzung der verfügbaren Finanzhilfen dienen. Außerdem sollten interessierte Regionen und lokale Gebietskörperschaften, die sich eine Spitzenposition erarbeitet haben, in diesem Zusammenhang bei grenzüberschreitenden Vorhaben unterstützt werden, indem die Kommission bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen Hilfe leistet – wie im Fall des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit, der öffentlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ermöglicht, Teams zu bilden, gemeinsam Leistungen zu erbringen und Projekte umzusetzen, ohne dass dazu vorab ein internationales Abkommen unterzeichnet und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden muss.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49 b (neu)
(49b)  Die lokalen Gebietskörperschaften und Städte stehen an vorderster Front, wenn es darum geht, die Energiewende und den Ausbau im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen voranzutreiben. Lokale Gebietskörperschaften sind als die für Bürger nächstliegende staatliche Ebene entscheidend dafür, die Unterstützung für die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu stärken und gleichzeitig mehr dezentralisierte und integrierte Energiesysteme aufzubauen. Im Interesse von Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort muss dafür gesorgt werden, dass der Zugang von Städten und Regionen zu Finanzmitteln verbessert wird.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49 c (neu)
(49c)  Andere innovative Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für mehr Investitionen in neue Technologien, z. B. Energieleistungsverträge und Normierungsprozesse im Bereich der öffentlichen Finanzierung, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50
(50)  Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen ist es erforderlich, die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, zu berücksichtigen.
(50)  Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, darunter Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, berücksichtigt werden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51
(51)  Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie verfügen. Die Regionen in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird.
(51)  Der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage wird in Artikel 349 AEUV Rechnung getragen. Die Energiewirtschaft ist in den Gebieten in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte und kostenintensivere Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie, insbesondere Biomasse und Meeresenergie, verfügen. Die Gebiete in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen und zu Gebieten werden, in denen zu 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Strategie in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen anzupassen, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht, ihre Versorgungssicherheit erhöht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird. Außerdem sollten die Gebiete in äußerster Randlage unter Einhaltung strenger Nachhaltigkeitskriterien und unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Umstände und des entsprechenden Bedarfs in der Lage sein, ihre Ressourcen vollständig auszuschöpfen, um vermehrt Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 52
(52)  Es ist angebracht, die Entwicklung dezentraler erneuerbarer Energietechnologien zu nichtdiskriminierenden Bedingungen und ohne Behinderung der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Mit der Entwicklung hin zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, indem Erwerbsquellen und Arbeitsplätze vor Ort geschaffen werden.
(52)  Es ist angebracht, die Entwicklung dezentraler Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Speicherlösungen zu diskriminierungsfreien Bedingungen und ohne Behinderung der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Mit dem Übergang zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, weil vor Ort Erwerbsquellen und Arbeitsplätze entstehen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53
(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.
(53)  Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Über die Kosten und die Vergütung des Eigenverbrauchs sollten Anreize für die Entwicklung intelligenterer Technologien zur Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen gesetzt und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen für Investitionsentscheidungen zum gegenseitigen Vorteil der Verbraucher und der Netze gewonnen werden. Damit ein solches Gleichgewicht entstehen kann, muss dafür gesorgt werden, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in Bezug auf die Elektrizität, die sie aus erneuerbaren Quellen erzeugen und in das Netz einspeisen, Anspruch auf eine Vergütung haben, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität und den langfristigen Vorteilen entspricht, die damit für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft entstehen. Dabei gilt es, sowohl den langfristigen Aufwand als auch den langfristigen Nutzen zu berücksichtigen, die mit dem Eigenverbrauch verbunden sind, weil in Bezug auf das Netz, die Gesellschaft und die Umwelt Kosten eingespart werden, und zwar vor allem dann, wenn der Eigenverbrauch mit anderen dezentralen Energieressourcen wie Energieeffizienz, Energiespeicherung, Laststeuerung und gemeinschaftlichen Netzen kombiniert wird. Die Vergütung sollte ausgehend von der Kosten-Nutzen-Analyse dezentraler Energieressourcen gemäß Artikel 59 der der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)] festgelegt werden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53 a (neu)
(53a)  Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern. Wenn der kollektive Eigenverbrauch ermöglicht wird, können Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte und – durch den geringeren Verbrauch und niedrigere Versorgungstarife – zur Beseitigung der Energiearmut beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Gelegenheit nutzen, indem sie bewerten, inwiefern die Einbindung von Haushalten beispielsweise sozial schwacher Verbraucher und Mieter ermöglichen können, die andernfalls möglicherweise nicht teilnehmen könnten.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53 b (neu)
(53b)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass beim Bau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Verbraucherschutz gewahrt wird und Maßnahmen gegen die Zusendung bzw. Erbringung unbestellter Waren und Dienstleistungen, illegale Verkaufspraktiken und irreführende Werbung eingeführt oder verschärft werden, also gegen Praktiken, von denen hauptsächlich die am stärksten schutzbedürftigen bzw. benachteiligten Personen (wie z.B. ältere Menschen und Menschen im ländlichen Raum) betroffen sind.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54
(54)  Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.
(54)  Dass sich ortsansässige Bürger und lokale Gebietskörperschaften im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energieträger beteiligen, hat einen deutlichen Mehrwert bewirkt, was die Akzeptanz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital betrifft, und dadurch Investitionen vor Ort angestoßen, eine größere Auswahl für die Verbraucher bewirkt sowie zur breiteren Beteiligung von Bürgern an der Energiewende, und zwar insbesondere durch Anreize für die Beteiligung von Haushalten, die andernfalls möglicherweise nicht hätten teilnehmen können, zur Verbesserung der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte und – durch den geringeren Verbrauch und niedrigere Versorgungstarife – zur Beseitigung der Energiearmut beigetragen. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Zukunft umso wichtiger.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 55 a (neu)
(55a)  Die Mitgliedstaaten müssen für eine gerechte und nicht wettbewerbsverzerrende Umlage der Netzkosten und -abgaben auf alle Nutzer des Stromnetzes sorgen. Alle Netztarife sollten kostenorientiert sein.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57
(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele für die Zeit nach 2020 reichen die verbleibenden nationalen Anreize jedoch möglicherweise nicht aus, um die langfristigen Ziele der Senkung der CO2-Emissionen für 2030 und 2050 zu verwirklichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat.
(57)  Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung dieser Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen hat.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 a (neu)
(59a)  Privatverbraucher und Gemeinschaften, die mit ihrer Flexibilität handeln oder als Eigenverbraucher oder Verkäufer von Elektrizität aus der Eigenerzeugung tätig werden, behalten ihre Rechte als Verbraucher, auch das Recht auf Vertragsabschluss mit dem Anbieter ihrer Wahl und das Recht auf Anbieterwechsel.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 60
(60)  Die potenziellen Synergien zwischen den Bemühungen um eine gesteigerte Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden Regelungen im Rahmen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU sollten hervorgehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – bestehende Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung solcher Maßnahmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(60)  Die Nutzung effizienter, auf erneuerbare Energieträger gestützter Wärme- oder Kälteversorgungssysteme sollte mit der umfassenden Renovierung des Gebäudebestands einhergehen, damit die Nachfrage nach Energie und die Kosten für die Verbraucher sinken, die Energiearmut gemindert und dazu beigetragen wird, dass vor Ort Arbeitsplätze für Fachkräfte entstehen. Aus diesem Grund sollten die potenziellen Synergien zwischen dem Bedarf einer gesteigerten Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden Regelungen im Rahmen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU in den Vordergrund gerückt werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – bestehende Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung solcher Maßnahmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 61 a (neu)
(61a)  Im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme müssen die Entwicklung und der Einsatz der Elektromobilität für den Straßenverkehr verstärkt werden, und es gilt, die Integration moderner Technologie in den innovativen Schienenverkehr zu beschleunigen, indem die Initiative für eine Verkehrsverlagerung auf die Schiene zugunsten des umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrs vorangebracht wird.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 62
(62)  In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden.
(62)  Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten weiterhin gedeckt werden, und zwar entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion. Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die bei Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand mit erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sein kann. In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden, wobei jedoch differenziert werden muss, da es sehr treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gibt. Die Einführung von modernen Biokraftstoffen und Elektromobilität sollte beschleunigt werden.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 63 a (neu)
(63a)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, den Energiemix aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und die Energieeffizienz in allen Verkehrssektoren zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen könnten im Rahmen der Verkehrsplanung sowie der Herstellung energieeffizienterer Kraftfahrzeuge gefördert werden.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 63 b (neu)
(63b)  Kraftstoffeffizienznormen für den Straßenverkehr böten ein wirksames Mittel zur Förderung der Verbreitung von Alternativen aus erneuerbaren Quellen im Verkehr und würden zu weiteren Treibhausgaseinsparungen sowie langfristig zur Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen führen. Kraftstoffeffizienznormen sollten parallel zu den technologischen Entwicklungen sowie den Zielen in den Bereichen Klima und Energie vorangebracht werden.
Abänderung 286
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 63 c (neu)
(63c)  Moderne Biokraftstoffe werden bei der Senkung der Treibhausgasemissionen des Flugverkehrs voraussichtlich eine wichtige Rolle spielen, und deshalb sollte die Beimischungsverpflichtung gerade auch bei Kraftstoffen für den Flugverkehr erfüllt werden. Politische Strategien sollten auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten entwickelt werden, um betriebliche Maßnahmen zur Kraftstoffeinsparung im Schiffsverkehr sowie Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern, die auf den verstärkten Einsatz von wind- und solarenergiebetriebenen Lösungen im Seeverkehr ausgerichtet sind.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 65 a (neu)
(65a)  Damit der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr besser berücksichtigt werden kann, sollten dafür ein geeignetes Verfahren erarbeitet und unterschiedliche entsprechende technische und technologische Lösungen ergründet werden.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 66
(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte nach der Annahme der Richtlinie eine Bewertung der Möglichkeit durchgeführt werden, den Anhang auf neue Rohstoffe auszuweiten.
(66)  Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen verhindert werden, sollte er regelmäßig beurteilt werden.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 68
(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern.
(68)  Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten die energetische Verwendung ausschließlich durch verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern, sofern die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien erfüllt sind.
Abänderung 287
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 68 a (neu)
(68a)  Die Synergien zwischen Kreislaufwirtschaft, Biowirtschaft und der Förderung erneuerbarer Energieträger sollten stärker herausgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass Rohstoffe zum größtmöglichen Nutzen und mit dem besten ökologischen Ergebnis verwendet werden. Bei politischen Maßnahmen, die die Union und die Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen treffen, sollte dem Prinzip der Ressourceneffizienz und der optimalen Nutzung von Biomasse stets Rechnung getragen werden.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 69
(69)  Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, das Unionsziel dieser Richtlinie zu erreichen, und jene, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.
(69)  Energie aus erneuerbaren Quellen sollte stets auf nachhaltige Weise erzeugt werden. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, und jene Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 71
(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.
(71)  Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten weder innerhalb noch außerhalb der Union Schädigungen der Artenvielfalt bewirken oder begünstigen. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Jedoch sollten sowohl die Artenvielfalt als auch die Qualität, Gesundheit, Lebensfähigkeit und Vitalität dieser Wälder garantiert werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 72 a (neu)
(72a)  Durch Nachhaltigkeitskriterien der Union für Biokraftstoffe, Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ dient und eindeutig an der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG ausgerichtet ist.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 73
(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.
(73)  Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten gewonnen werden, sofern diese entsprechend entwässert werden müssten, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu einem erheblichen Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn diese Flächen zu diesem Zweck weiter entwässert würden.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 74 a (neu)
(74a)  Zur Herstellung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten Verfahren eingesetzt werden, die der Auflage entsprechen, dass die Bodenqualität und der organische Kohlenstoffbestand des Bodens geschützt werden müssen.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 75
(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird.
(75)  Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird. Unbeschadet des strikten Schutzes von Primärrohstoffen, die von hohem ökologischem Nutzen sind, sollten Gebiete in äußerster Randlage die Möglichkeit haben, das Potenzial ihrer Ressourcen auszuschöpfen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und ihre energiewirtschaftliche Unabhängigkeit auszubauen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 76
(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe umgesetzt werden, erfolgt. Die Betreiber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für die Erzeugung von Bioenergie genutzt wird. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.
(76)  Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene der Versorgungsgrundlage umgesetzt werden, erfolgt. Betreiber sollten sicherstellen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit sich die Ernte nicht oder nur in begrenztem Maße auf die Umwelt auswirkt. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten trifft und Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 76 a (neu)
(76a)  Wenn ein für die Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse geltendes Kriterium in nationalem Recht oder nationaler Praxis nicht vorgesehen ist, sollten auf der Ebene der Versorgungsgrundlage mehr Informationen zu diesem Kriterium bereitgestellt werden; die Bereitstellung weiterer Informationen zu Kriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits erfüllt werden, ist nicht vorgeschrieben.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 76 b (neu)
(76b)  Ausgangspunkt eines risikobasierten Ansatzes sollte die nationale Ebene sein. Wenn Vorgaben eines Kriteriums im Rahmen des nationalen Rechts oder der Überwachung nicht vorgesehen sind, sollten die diesbezüglichen Informationen auf der Ebene der Versorgungsgrundlage bereitgestellt werden, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Erzeugung forstwirtschaftlicher Biomasse zu mindern.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 76 c (neu)
(76c)  Die Ernte zu Energiezwecken hat zugenommen und wird voraussichtlich auch weiter zunehmen, was zu umfangreicheren Rohstoffeinfuhren aus Drittländern sowie zum Anstieg der Erzeugung dieser Materialien in der Union führt. Betreiber sollten sicherstellen, dass die Ernte in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitskriterien erfolgt.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 78
(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde.
(78)  Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde. Insbesondere sollte in den Gebieten in äußerster Randlage, die stark von Energieeinfuhren abhängen, die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Biomasse verstärkt werden, sofern bei der betreffenden Energieerzeugung die Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden, die den besonderen Gegebenheiten in diesen Gebieten entsprechend angepasst wurden.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80
(80)  Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien zu stärken.
(80)  Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, der Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Rechnung zu tragen.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 82
(82)  Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparungen von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nachzuweisen. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.
(82)  Freiwillige Systeme können eine wichtige Rolle spielen, was den Nachweis der Einhaltung der Mindestkriterien betrifft, die in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe gelten. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 84
(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe , flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.
(84)  Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für direkte Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die direkte Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 85
(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.
(85)  Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln auf der Grundlage von objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien festgelegt werden.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 99
(99)   Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, deren Beitrag zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor beschränkt ist, auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(99)  Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, deren Beitrag zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor beschränkt ist, auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen; die Festlegung einer Amortisationshöchstdauer als Nachhaltigkeitskriterium, insbesondere für lignozellulosehaltige Biomasse; und damit in allen Bereichen der Energieerzeugung für uneingeschränkte Transparenz gesorgt ist, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, die für die Erzeugung fossiler Brennstoffe und Energieträger gelten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 288
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
a)  „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Biomethan, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  „Umgebungswärme“ thermische Energie auf Nutztemperatur, die mit Hilfe von Wärmepumpen, die für ihren Betrieb Elektrizität oder andere Hilfsenergie benötigen, gefördert oder gewonnen wird und in der Umgebungsluft, unter der festen Erdoberfläche oder in Oberflächengewässern gespeichert werden kann. Die gemeldeten Werte werden auf der Grundlage derselben Methode ermittelt, die für die Berichterstattung über durch Wärmepumpen geförderte oder gewonnene thermische Energie eingesetzt wird;
b)  „Umgebungsenergie“ thermische Energie auf Nutztemperatur, die in der Umgebungsluft – außer der Abluft –, in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert werden kann; Die gemeldeten Werte werden auf der Grundlage derselben Methode ermittelt, die für die Berichterstattung über durch Wärmepumpen geförderte oder gewonnene thermische Energie eingesetzt wird;
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
Abänderung 289
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
c)  „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, mit Ausnahme von Torf und Materialien, die in geologische Formationen eingebettet und/oder fossilisiert sind) sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie-, Gewerbe- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs und Bakterien;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
d)  „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieerzeugnisse, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts-, Wärme- und Kraftstofferzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
e)  „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
f)  „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus oder durch Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
Abänderung 290
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g
g)  „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
g)  „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus oder durch Biomasse hergestellt werden;
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe i
i)  „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird;Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;
i)  „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. dazu zählen unter anderem Forschungs- und Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen Umweltzertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q
q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“: Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; sie umfassen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr) und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;
q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material“: Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; dies umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen sowie Untersaaten wie Gras, Klee und Alfalfa), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;
Abänderung 291
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe s
s)  „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden;
s)  „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige im Verkehr eingesetzte Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und in deren Fall kohlenstoffhaltige Rohstoffe aus der Umgebungsluft abgeschieden werden;
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe z
z)  „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz;
z)  „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -ausrüstung zum Ausbau oder Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe y
y)  „Abwärme bzw. –kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken anfällt und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. -kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;
y)  „Abwärme bzw. ‑-kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die zwangsläufig als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken (nach dem Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder wenn Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist) oder im tertiären Sektor entsteht und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. ‑-kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa
aa)  „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie], der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise speichert und verkauft, die auf seinem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
aa)  „Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen“ einen aktiven Kunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Kunden im Sinne der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über die gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)], der bzw. die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise Elektrizität aus erneuerbaren Quellen speichert und verkauft, die auf seinem bzw. ihrem Grund und Boden erzeugt wird dies schließt Mehrfamilienhäuser, Wohngebiete, Gewerbestätten, Industrieanlagen und Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, sowie geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa a (neu)
aaa)  „Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen“ eine lokale Energiegemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)], die den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie entspricht;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b
bb)  „Eigenverbrauch erneuerbarer Energien“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher erneuerbarer Energie;
bb)  „Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen;
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe cc
cc)  „Strombezugsvertrag“ einen Vertrag, bei dem sich eine juristische Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Energieproduzenten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen;
cc)  „Vertrag über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen“ einen Vertrag, bei dem sich eine juristische oder natürliche Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Energieproduzenten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen;
Abänderung 305
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ee
ee)  „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden;
ee)  „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen sowie aus Abfällen und Restbiomasse hergestellt werden, die nicht aus Nahrungs- bzw. Futtermittelpflanzen erzeugt werden, sofern diese Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 26 erfüllt;
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff
ff)  „abfallbasierte fossile Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase;
entfällt
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff a (neu)
ffa)  „rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus unvermeidbaren Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase, die während des gesamten Lebenszyklus mit wesentlichen Treibhausgaseinsparungen verbunden sind; wenn die Kraftstoffe aus festen Abfällen hergestellt werden, darf nur nicht wiederverwendbarer und nicht mechanisch rezyklierbarer Abfall verwendet werden, wobei die Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG uneingeschränkt einzuhalten ist; wenn die Kraftstoffe aus prozessbedingt emittierten Gasen hergestellt werden, dürfen nur Gase verwendet werden, die infolge des Herstellungsprozesses zwangsläufig und unbeabsichtigt emittiert werden; der Anteil gasförmiger Abfälle, der zur Herstellung dieser rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe verwendet wird, kann nicht im Rahmen anderer Emissionsminderungsregelungen wie des Emissionshandelssystems der EU verbucht werden;
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe jj
jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ ein amtliches Dokument, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;
jj)  „Genehmigung für die Holzernte“ eine amtliche Genehmigung oder ein ähnliches Recht nach dem nationalen und/oder regionalen Gesetz, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe mm
mm)  „Forstbetrieb“ eine oder mehr Parzellen Wald und sonstige bewaldete Flächen, die hinsichtlich Bewirtschaftung oder Nutzung eine Einheit darstellen;
mm)  „Versorgungsgrundlage“ die geografische Region, aus der die Biomasserohstoffe stammen;
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe nn
nn)  „Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus der nahrungsmittelverarbeitenden Industrie;
nn)  „Bioabfall“ Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Überschrift
Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030
Verbindliches Gesamtziel der Union und verbindliche nationale Zielvorgaben für 2030
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 35 % beträgt.
Abänderung 306
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
(1a)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2030 mindestens 12 % seines Endenergieverbrauchs in der Verkehrsbranche entspricht. Die Mitgliedstaaten erlegen den Kraftstoffanbietern mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Verpflichtung auf, den in Artikel 25 genannten Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen beizumischen, damit das Ziel, 12 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, erreicht werden kann.
Damit die im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen nach dem Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen durch den Einsatz von Biokraftstoffen und Biogas auf dieses Ziel angerechnet werden können, müssen sie den Kriterien nach Artikel 26 Absatz 7 entsprechen.
Wenn der Anteil der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe in einem Mitgliedstaat unter 2 % liegt und daher nicht ausreicht, um die Differenz zwischen der Verpflichtung der Kraftstoffanbieter und dem Ziel von 12 % für die Verkehrsbranche zu decken, kann dieser Mitgliedstaat die Obergrenze gemäß Artikel 7 Absatz 1 bis maximal 2 % anpassen.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2
(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel für 2030 werden im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegt und der Kommission mitgeteilt.
(2)  Die einzelnen Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 13 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] Zielvorgaben zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels für 2030 fest. Kommt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der nach Artikel 3 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] vorgelegten endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die Zielvorgabe eines Mitgliedstaats nicht hoch genug angesetzt ist, weshalb das verbindliche Gesamtziel der Union nicht erreicht wird, erhöhen die Mitgliedstaaten, deren Zielvorgabe unter dem Ergebnis der Berechnung anhand der Formel gemäß Anhang Ia liegt, ihre Zielvorgabe entsprechend.
Kann ein Mitgliedstaat mit seinem Kurs aufgrund außergewöhnlicher, hinreichend begründeter Umstände die Zielvorgabe nicht erreichen, ist eine Abweichung von höchstens 10 % von der Zielvorgabe zulässig, bei Unterrichtung der Kommission bis 2025. Besteht aufgrund dessen ein Risiko, dass das verbindliche Gesamtziel der Union nicht erreicht wird, ergreifen die Kommission und die Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 321
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
(2a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen politischen Strategien, einschließlich Förderregelungen, so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten wird und erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle und Reststoffe vermieden werden. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen politischen Strategien diesbezüglich regelmäßig und begründen etwaige Abweichungen in den nach Artikel 18 Buchstabe c der [Governance-]Verordnung [2016/0375(COD)] vorgeschriebenen Berichten.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4
(4)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.
(4)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und die Förderung von Vorhaben im Bereich der grenzüberschreitenden Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – title
Finanzielle Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
Förderung für Energie aus erneuerbaren Quellen
Änderungsantrag 322/rev.
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.
1.  Im Einklang mit Artikel 195 AEUV und nach Maßgabe von Artikel 107 und 108 AEUV können die Mitgliedstaaten Förderregelungen anwenden, um das Unionsziel und die nationale Zielvorgabe, die in Artikel 3 festgelegt sind, zu erreichen oder zu übertreffen. Zur Verhinderung unnötiger Wettbewerbsverzerrungen auf den Rohstoffmärkten sind Förderregelungen für erneuerbare Energie aus Biomasse so zu gestalten, dass der unsachgemäße Einsatz von Biomasse zur Energiegewinnung nicht gefördert wird, wenn eine industrielle Nutzung oder Nutzung als Ausgangsstoff mit einem höheren zusätzlichen Nutzen verbunden ist, weil dadurch unter anderem der Verwendung von Abfällen und Reststoffen Vorrang eingeräumt werden dürfte. Die Mitgliedstaaten sollten das verfügbare nachhaltige Biomasseangebot berücksichtigen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind marktgestützt, damit Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten verhindert werden und sichergestellt ist, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und ‑nachfrage sowie etwaigen Systemintegrationskosten oder Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, technologieneutrale oder technologiespezifische Förderregelungen anzuwenden. Technologiespezifische Förderregelungen können insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Gründe angewendet werden:
a)  langfristiges Potenzial einer konkreten Technologie;
b)  Notwendigkeit, den Energiemix technologisch oder regional zu diversifizieren;
c)  effiziente Systemplanung und Netzintegration;
d)  Beschränkungen der Netze und Netzstabilität;
e)  umweltbedingte Zwänge.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.
(2)  Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt maximiert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren, wobei für erneuerbare Energiequellen bei Marktverzerrungen ein Ausgleich gewährt wird.
Für kleine Anlagen mit weniger als 500 kW und Demonstrationsprojekte können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen. Allerdings gilt für Elektrizität aus Windenergie ein Schwellenwert von weniger als 3 MW installierter Stromerzeugungskapazität oder 3 Erzeugungseinheiten.
Unbeschadet des in Unterabsatz 2 genannten Schwellenwerts können die Mitgliedstaaten Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen über andere Mechanismen und Verfahren fördern.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Erfolgt die Förderung für Energie aus erneuerbaren Quellen im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens, gilt Absatz 3a, ausgenommen wenn die Unterstützung für kleine Anlagen mit weniger als 1 MW, Windkraftprojekte mit bis zu sechs Erzeugungseinheiten bzw. 6 MW sowie Demonstrationsprojekte gedacht ist.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Wird die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen über ein Ausschreibungsverfahren gewährt, gewährleisten die Mitgliedstaaten Folgendes, damit möglichst viele Vorhaben verwirklicht werden:
a)  Festlegung und Veröffentlichung diskriminierungsfreier, transparenter Vorauswahlkriterien und Vorschriften über den Lieferzeitraum des Projekts;
b)  Konsultation der Interessenträger zwecks Überprüfung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung;
c)  Veröffentlichung von Informationen über vergangene Ausschreibungen, einschließlich des Anteils der verwirklichten Vorhaben.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einen mindestens auf die nächsten fünf Jahre ausgelegten langfristigen Zeitplan für die voraussichtliche Zuteilung der Fördermittel, der auch indikative Angaben zu Fristen – erforderlichenfalls einschließlich der Häufigkeit von Ausschreibungsverfahren –, Kapazität, Budget bzw. Höchstbetrag der voraussichtlich gewährten individuellen Beihilfe und zu den infrage kommenden Technologien enthält.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)
(3c)  Die Mitgliedstaaten tragen bei der Konzipierung der Förderregelungen den Besonderheiten von im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen engagierten Gemeinschaften und Eigenverbrauchern Rechnung, damit diese unter gleichen Voraussetzungen konkurrieren können.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 d (neu)
(3d)  Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Förderung für Projekte in den Gebieten in äußerster Randlage und auf kleinen Inseln anpassen, damit in diesen Gebieten mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, um so den Erzeugungskosten Rechnung zu tragen, die durch ihre besonderen Umstände – nämlich Abgelegenheit und Abhängigkeit von außen – bedingt sind.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Über die Fortsetzung oder Verlängerung der Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen wird auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung entschieden.
(4)  Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und deren Verteilungseffekte in Bezug auf unterschiedliche Verbrauchergruppen und auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie mindestens alle vier Jahre.
Im Rahmen der Bewertung wird auch auf die Auswirkungen möglicher Änderungen der Förderregelungen auf Investitionen eingegangen. Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung in ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne und die entsprechenden aktualisierten Fassungen gemäß der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] auf.
Langfristige Planungsentscheidungen über die Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen werden auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung getroffen, wobei berücksichtigt wird, wie gut die Regelungen in Bezug auf die Verwirklichung der Zielvorgaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und anderer Zielsetzungen – wie erschwingliche Preise und Ausbau von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie – insgesamt greifen.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [2021] und danach alle drei Jahre über die in der Europäischen Union durchgeführten Ausschreibungsverfahren Bericht und legt dabei insbesondere dar, ob mit den Ausschreibungsverfahren
a)  Kostensenkungen erzielt werden konnten,
b)  technische Verbesserungen erreicht wurden,
c)  ein Großteil der Vorhaben umgesetzt werden konnte
d)  und ob dabei die diskriminierungsfreie Teilnahme kleiner Akteure und lokaler Gebietskörperschaften möglich war.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)
(4b)  Die Kommission überarbeitet die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (2014/C 200/01) bis zum … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] so, dass die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 4 dieser Richtlinie uneingeschränkt in die Leitlinien aufgenommen werden.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)
(4c)  Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es für Siedlungsabfälle, die den Vorschriften zur getrennten Sammlung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht entsprechen, keine Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen gibt.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.
(1)  Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. Die Förderung von Anlagen in Mitgliedstaaten, zu denen durch Verbindungsleitungen eine direkte Verbindung besteht, kann von den Mitgliedstaaten begrenzt werden.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.
(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 8% der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 13% der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen. Unbeschadet dieser Mindestvorgaben haben die Mitgliedstaaten das Recht, gemäß den Artikeln 7 bis 13 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kommission sie von den Pflichten gemäß diesem Artikel freistellt, was auch die Entscheidung einschließt, es in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Anlagen nicht zu gestatten, sich an Förderregelungen anderer Mitgliedstaaten zu beteiligen, und zwar aus einem oder mehreren der folgenden Gründe:
a)  unzureichende Verbindungskapazität,
b)  unzureichende Rohstoffvorkommen,
c)  Beeinträchtigung der Energieversorgungssicherheit oder des reibungslosen Funktionierens des Energiemarktes des Mitgliedstaats, der um die Freistellung ersucht.
Alle Ausnahmeregelungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und bis31. Dezember 2025 überprüft.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Auszahlung der Mittel festgelegt sind und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert.
(3)  Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Regelung, einschließlich der Bedingungen für die Beteiligung und die Auszahlung der Mittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuern und Abgaben, festgelegt sind, und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert. Die Kooperationsvereinbarung zielt darauf ab, die administrativen Rahmenbedingungen der beteiligten Länder zu vereinheitlichen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
(4)  Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze zu erhöhen.
(4)  Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und bei der Festlegung der Kooperationsvereinbarungen, indem sie während des gesamten Prozesses Informationen und Analysen, einschließlich quantitativer und qualitativer Daten über direkte und indirekte Kosten und Vorteile der Zusammenarbeit, sowie Leitlinien und technisches Fachwissen bereitstellt. Zu diesem Zweck fördert die Kommission den Austausch über bewährte Verfahren und arbeitet Muster für die Kooperationsvereinbarungen aus, die den Prozess erleichtern.
Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze abzuändern.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höhe der Förderung für neue und bereits bestehende Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und deren Wirtschaftlichkeit auswirkt.
Werden andere Regelungsinstrumente geändert und kommt es durch die Änderungen zu Auswirkungen auf geförderte Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Änderungen nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirken.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Änderungen der Förderregelungen auf der Grundlage einer langfristigen Planung gemäß Artikel 4 Absatz 4 erfolgen, mindestens neun Monate vor Inkrafttreten öffentlich bekanntgemacht werden sowie einem transparenten, inklusiven öffentlichen Konsultationsverfahren unterzogen werden. Bei wesentlichen Änderungen einer Förderregelung wird bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen.
Wirken sich rechtliche Änderungen oder Änderungen im Netzbetrieb wesentlich auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte aus oder kommt es dabei zu Diskriminierung, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die entsprechenden geförderten Projekte eine Entschädigung gezahlt wird.
Abänderung 307
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.
Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – nicht größer sein als ihr Anteil am Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2017, und ihr Anteil am Bruttoendverbrauch im Straßen- und Schienenverkehr darf höchstens 7 % betragen.
Ab 2021 beträgt der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl 0 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung und anderer unbeabsichtigter Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Energie-Gemeinschaften sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Umgebungswärme , die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.
Umgebungsenergie und geothermische Energie, die durch Wärmepumpen für die Wärme- und Kälteerzeugung übertragen wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a (neu)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung eines Verfahrens zur Berechnung der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die zur Wärme- und Kälteerzeugung und für Fernwärme und -kälte verwendet wird, und zur Änderung von Anhang VII zur Berechnung von Energie aus Wärmepumpen zu erlassen.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ziels wird der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe mit dem 2-Fachen bzw. 1,2-Fachen ihres Energiegehalts und der Beitrag der für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem 2,5-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt.
Abänderungen 140 und 308
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A und B zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, basierend auf einer Lebenszyklusanalyse der Emissionen gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.
Abänderung 309
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung.
Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Im Bedarfsfall erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen. Die Kommission führt 2025 eine besondere Bewertung zwecks Streichung von in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen durch, und sich daraus ergebende delegierte Rechtsakte werden binnen eines Jahres nach dieser Bewertung erlassen.
Abänderung 310
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)
Rohstoffe werden aus Anhang IX nur nach einer öffentlichen Konsultation und im Einklang mit den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen der Stabilität der finanziellen Förderung gestrichen. Werden Rohstoffe gestrichen, so dürfen bestehende Anlagen, die Biokraftstoffe aus diesem Rohstoff herstellen, unbeschadet des Artikels 26 diese Energie als Energie aus erneuerbaren Quellen auf die in Artikel 25 genannte Verpflichtung der Kraftstoffanbieter anrechnen, und zwar höchstens bis zu ihrem früheren Produktionsniveau.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Bei der Festlegung von politischen Strategien zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffen aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie sowie ihre Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme eingehalten werden.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Kommission fördert von Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Projekte, und zwar vor allem durch spezielle technische Unterstützung und Unterstützung bei der Projektentwicklung.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.
(1)  Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen und erfolgt unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  die Elektrizität wurde im Einklang mit dem Völkerrecht, unter besonderer Beachtung der Menschenrechtsnormen, erzeugt.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe e
e)  der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b und c entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.
e)  der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b, c und ca entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe d
d)  eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b und c durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.
d)  eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b, c und ca durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission unterstützt die Einführung gemeinsamer Förderregelungen in den Mitgliedstaaten, und zwar vor allem durch die Verbreitung von Leitlinien und bewährten Verfahren.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und auf im Verkehr eingesetzte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind sowie mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang stehen.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden;
a)  die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden und vorhersagbare Zeitpläne für die Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen erstellt werden;
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
d)  gegebenenfalls vereinfachte und weniger aufwändige Genehmigungsverfahren, unter anderem der Ersatz des Genehmigungsverfahrens durch eine einfache Mitteilung, falls dies im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens zulässig ist, für dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden.
d)  vereinfachte und weniger aufwendige Genehmigungsverfahren eingeführt werden, unter anderem durch deren Ersetzung durch eine einfache Mitteilung bei kleinen Projekten und dezentralen Anlagen zur Produktion und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investoren ausreichend Sicherheit in Bezug auf die geplante Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen haben. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten langfristige Zeitpläne für die erwartete Zuteilung von Fördermitteln, die sich zumindest über die folgenden drei Jahre erstrecken und einen vorläufigen Zeitplan für jede Regelung, die Kapazität, die voraussichtlich zuzuteilenden Mittel sowie eine Konsultation der Interessenträger zum Förderkonzept umfassen.
entfällt
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten halten ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dazu an, bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorzusehen.
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die frühzeitige Raumplanung, Beurteilungen des Bedarfs und der Angemessenheit, bei denen der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung Rechnung getragen wird, sowie besondere Vorschriften für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und für die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorsehen. Die Mitgliedstaaten halten insbesondere lokale und regionale Verwaltungsstellen dazu an, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.
Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der lokal gespeicherten Energie, der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, wobei die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass dieser Mindestumfang unter anderem durch Nutzung eines bedeutenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Bauordnungen oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, in einem Mindestumfang, der den Ergebnissen der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU entspricht, Energie aus erneuerbaren Quellen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass dieser Mindestumfang unter anderem durch Fernwärme und ‑kälte mit einem bedeutenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch den individuellen oder kollektiven Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 21 oder durch Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme und ‑kälte auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger erreicht wird.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude sowie bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.
(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude und bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung durch die Einhaltung von Normen für Niedrigstenergiegebäude gemäß der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Energieeffizienz von Gebäuden, 2016/0381(COD)] oder dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 7
(7)  Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauregelwerke fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Die Mitgliedstaaten verwenden, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler oder Unionsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen als Grundlage für die Förderung solcher Systeme und Geräte.
(7)  Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauordnungen fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Dazu verwenden die Mitgliedstaaten, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen und sorgen dafür, dass zu auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden, hochgradig energieeffizienten Alternativen sowie etwaigen Finanzierungsinstrumenten und Anreizen, auf die im Fall des Austauschs zurückgegriffen werden kann, entsprechende Informationen und Beratungsleistungen angeboten werden, damit der Austausch alter Heizungsanlagen zügiger vonstattengehen und verstärkt zu Lösungen übergegangen werden kann, die im Einklang mit der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Energieeffizienz von Gebäuden, 2016/0381(COD)] über die Energieeffizienz von Gebäuden auf erneuerbaren Energieträgern beruhen.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 8
(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.
(8)  Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Bei dieser Bewertung wird insbesondere eine Raumanalyse von Gebieten, die sich wegen des geringen Umweltrisikos für die Nutzung eignen, durchgeführt und auf das Potenzial kleiner Projekte auf der Ebene von Privathaushalten eingegangen. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Integration und Einführung von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Verkehrsträgern zuständigen Behörden in ihrer Mobilitäts- und Verkehrsplanung entsprechende Vorschriften vorsehen.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 9
(9)  Die Mitgliedstaaten müssen administrative Hindernisse für langfristige Strombezugsverträge auf Unternehmensebene beseitigen, um erneuerbare Energiequellen zu finanzieren und ihre Verbreitung zu erleichtern.
(9)  Die Mitgliedstaaten bewerten die rechtlichen und administrativen Hindernisse und die Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Energie aus erneuerbaren Quellen durch in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte Unternehmenskunden bestehen, und sehen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen vor, mit dem die Verbreitung langfristiger Verträge über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Finanzierung und beschleunigten Markteinführung von Lösungen im Bereich erneuerbare Energie gefördert wird, und sie stellen sicher, dass für derlei Verträge keine unverhältnismäßigen Verfahren und keine Gebühren, die in keiner Weise den Kosten entsprechen, gelten. Bei Abschluss solcher Verträge wird für Unternehmenskunden die Menge an Herkunftsnachweisen entwertet, die ihnen gemäß Artikel 19 ausgestellt wurde. Diese Förderregelung ist Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates[über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
(2)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung.
(2)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen erforderlichenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung. Die Antragsteller sollten alle einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen können.
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
(3)  Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten veröffentlichen – in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich erneuerbare Energien, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien.
(3)  Im Interesse des leichteren Zugangs zu den einschlägigen Informationen richten die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten oder der Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern eine zentrale Online-Informationsplattform ein, auf der die Verfahren erläutert werden, die für Projektträger im Bereich erneuerbare Energie gelten, darunter auch für kleine Projekte, Projekte von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Projekte von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für die Einrichtung mehrerer zentraler Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten, so wird der Antragsteller über die Informationsplattform an die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle verwiesen.
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4
(4)  Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.
(4)  Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absätze 4a und 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Bei Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität zwischen 50 kW und 1 MW darf die Dauer des Genehmigungsverfahrens ein Jahr nicht übersteigen. Unter außergewöhnlichen Umständen, die gebührend zu begründen sind, kann diese Frist um drei weitere Monate verlängert werden.
Die in den Absätzen 4 und 4a genannten Fristen gelten unbeschadet von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und können höchstens um die Dauer der entsprechenden Verfahren verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller Zugang zu Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten oder zu einfachen und zugänglichen gerichtlichen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren und der Ausstellung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ergeben.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert.
(5)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. sicherstellen, dass es ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gibt, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert. Unbeschadet Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0379(COD)] stellen die Mitgliedstaaten für Repowering-Projekte zumindest in den Fällen, in denen sich die Kapazität nicht ändert, sicher, dass die Rechte für den Netzzugang und ‑anschluss weiter gelten.
Abänderung 354
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5 a (neu)
5a.   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Genehmigungs- oder Konzessionserteilungsverfahren sicher, dass bis zum 31. Dezember 2022 90 % der Tankstellen an Straßen des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 („TEN-V-Kernnetz“) mit öffentlichen Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 in Bezug auf die Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Absatzes auf die unter Artikel 25 fallenden Kraftstoffe delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
(1)  Demonstrationsprojekte und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 50 kW dürfen im Anschluss an eine Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber ans Netz gehen.
(1)  Demonstrationsprojekte und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 50 kW dürfen im Anschluss an eine Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber ans Netz gehen.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf der Verteilernetzbetreiber bei Demonstrationsprojekten und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität zwischen 10,8 kW und 50 kW die einfache Mitteilung aus berechtigtem Grund zurückweisen oder eine Alternativlösung vorschlagen. Dies muss binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung erfolgen, und der Antragsteller kann dann den Anschluss an das Netz nach dem Standardverfahren beantragen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Ablehnung durch den Verteilernetzbetreiber, so darf die Anlage an das Netz angeschlossen werden.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, vor allem einkommensschwachen und sozial schwachen Verbrauchern, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Anlagen und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Vorteile bereitgestellt werden, die intelligente Verkehrssysteme und vernetzte Fahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Verhinderung von Staus und der Kraftstoffeffizienz bieten.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger über die Vorteile des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und über die diesbezüglichen praktischen Aspekte zu informieren.
(6)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger darüber zu informieren, wie sie ihre Rechte als aktive Kunden wahrnehmen können, welche Vorteile – einschließlich technischer und finanzieller Art – der Ausbau und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter anderem durch den Eigenverbrauch oder im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen bieten, welche Vorteile mit den Mechanismen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verbunden sind und welche praktischen Aspekte zu beachten sind.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen derartige Herkunftsnachweise aus und bringen sie mittels Versteigerung auf den Markt. Die Einnahmen aus der Versteigerung werden genutzt, um die Kosten der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszugleichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Betrieb genommen werden, einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden, es sei denn, es erfolgt keine doppelte Entschädigung.
In den folgenden Fällen wird angenommen, dass keine doppelte Entschädigung vorliegt:
a)  Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens oder eines Systems mit handelbaren Umweltzertifikaten wird eine finanzielle Förderung gewährt.
b)  Der Marktwert der Herkunftsnachweise wird aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Höhe der finanziellen Förderung berücksichtigt.
c)  Die Herkunftsnachweise werden nicht unmittelbar dem Produzenten ausgestellt, sondern einem Lieferanten oder Verbraucher, der die erneuerbare Energie entweder unter Wettbewerbsbedingungen oder im Rahmen eines langfristigen Vertrags über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen kauft.
In allen anderen als den in Unterabsatz 4 genannten Fällen stellen die Mitgliedstaaten den Herkunftsnachweis aus statistischen Gründen aus und entwerten ihn unverzüglich wieder.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  ob die Energiequelle, mit der die Energie erzeugt wurde, den nach Artikel 26 geltenden Kriterien für Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen entspricht;
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii)  Gas oder
ii)  Gas einschließlich Wasserstoff oder
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 8
(8)  Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2009/72/EG verlangt, so verwendet es hierfür Herkunftsnachweise. Gleichermaßen werden gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU erstellte Herkunftsnachweise verwendet, um etwaigen Anforderungen zu entsprechen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung erzeugten Elektrizität nachzuweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragungsbedingten Verluste in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise als Beleg für den Verbrauch von durch hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung erzeugter Energie oder Elektrizität aus erneuerbaren Quellen dienen.
(8)  Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2009/72/EG verlangt, so verwendet es hierfür Herkunftsnachweise. Gleichermaßen werden gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU erstellte Herkunftsnachweise verwendet, um etwaigen Anforderungen zu entsprechen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Elektrizität nachzuweisen. Wenn Strom aus erneuerbaren Quellen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, wird in Bezug auf Absatz 2 nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt, in dem beide Eigenschaften angegeben sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragungsbedingten Verluste in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise als Beleg für den Verbrauch von durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Energie oder Elektrizität aus erneuerbaren Quellen dienen.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
(1)  Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, damit die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird.
(1)  Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, damit die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird. Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber leisten Gewähr dafür, dass die Gasnetzinfrastruktur reibungslos funktioniert, was ihre Instandhaltung und regelmäßige Reinigung einschließt.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 3
(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.
(3)  Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug darauf, ob zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und ‑kälteinfrastruktur gebaut werden muss, unternehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen nachhaltigen Biomassevorräten, Umgebungswärme in großen Wärmepumpen, Solar- und Geothermikanlagen sowie Überschusswärme aus der Industrie und anderen Quellen möglich ist.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energie individuell oder über Aggregatoren
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen zu werden. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen individuell oder über Aggregatoren
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;
a)  berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen und untereinander abgeschlossenen Stromhandelsverträgen zu verkaufen, ohne diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  berechtigt sind, ihre selbst erzeugte und auf ihrem Grund und Boden verbleibende Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu verbrauchen, ohne Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen zu sein;
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ab)  berechtigt sind, mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch zusammengeschaltete Stromspeicheranlagen zu installieren und zu betreiben, ohne Abgaben einschließlich Steuern und doppelter Netzgebühren für gespeicherte Elektrizität, die auf ihrem Grund und Boden verbleibt, unterworfen zu sein;
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten und
c)  in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten, unbeschadet der Verfahren, die für die Aufsicht und die von Verteilernetzbetreibern erteilte Genehmigung, Erzeugungskapazität an das Netz anzuschließen, gemäß den Artikeln 15 bis 18 eingerichtet wurden;
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität entspricht.
d)  eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die mindestens dem Marktpreis entspricht und bei der im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse dezentraler Energieressourcen gemäß [Artikel 59] der Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates [mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)] dem langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft Rechnung getragen werden kann.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilung der Kosten der Netzverwaltung und des Netzausbaus gerecht und verhältnismäßig ist und dabei die Vorteile der Eigenerzeugung für das Gesamtnetz, darunter auch dem langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft, zum Ausdruck kommen.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energie, die in demselben Mehrfamilienhaus wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher erneuerbarer Energie am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher erneuerbarer Energie.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in demselben Mehrfamilienhaus oder Wohngebiet wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Industriegebieten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und denselben geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten bewerten die bestehenden Hemmnisse und das Entwicklungspotenzial des Eigenverbrauchs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um einen Förderrahmen zu schaffen, mit dem der Ausbau des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und begünstigt werden kann.
Dieser Rahmen umfasst unter anderem
a)  spezifische Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Eigenverbrauch allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten bzw. in Sozial- oder Mietwohnungen leben;
b)  Instrumente, mit denen der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;
c)  Anreize für Gebäudeeigentümer, den Mietern Möglichkeiten des Eigenverbrauchs zu eröffnen;
d)  die Beseitigung ungerechtfertigter rechtlicher Hemmnisse für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch derjenigen für Mieter.
Der Förderrahmen ist Teil der nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
(3)  Anlagen von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien können hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs einschließlich der Messung und der Wartung durch einen Dritten betreut werden.
(3)  Anlagen von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen können sich im Eigentum eines Dritten befinden oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs (einschließlich der Messung) und der Wartung durch einen Dritten betreut werden. Der Dritte selbst gilt nicht als Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Endkunden, insbesondere Haushalte, unter der Voraussetzung, dass es sich im Fall von Privatunternehmen bei ihrer Beteiligung nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt, an einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen beteiligen dürfen, ohne ihre Rechte als Endkunden zu verlieren und ohne ungerechtfertigten Bedingungen oder Verfahren unterworfen zu sein, durch die ihre Mitwirkung an einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen verhindert würde bzw. sie von einer solchen Mitwirkung abgehalten würden.
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen bzw. deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten.
Damit sie als Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen behandelt werden kann, sind mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder den Leitungsgremien der Einrichtung lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und lokaler privater sozioökonomischer Interessen oder einzelnen Bürgern.
Überdies muss eine Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;
a)  die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden, einschließlich Gemeinden, oder KMU;
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen;
b)  mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen oder öffentliche Stellen;
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c)  mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürger mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;
c)  mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder einzelner Bürger;
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
d)  mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder Leitungsorgan des Unternehmens sind lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürgern mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;
entfällt
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung der Kriterien und treffen Maßnahmen, mit denen Missbrauch und negative Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2
(2)  Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften.
(2)  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Gemeinschaften im Bereich der erneuerbaren Energie, stellen aber gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sicher.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten bewerten die bestehenden Hemmnisse und das Entwicklungspotenzial der Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um einen Förderrahmen zu schaffen, mit dem die Beteiligung dieser Gemeinschaften an der Erzeugung, dem Verbrauch, der Speicherung und dem Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und begünstigt werden kann.
Dieser Förderrahmen umfasst
a)  Zielsetzungen und konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Behörden, damit diese die Entwicklung von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können, und zur direkten Beteiligung;
b)  spezifische Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitwirkung an Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten bzw. in Sozial- oder Mietwohnungen leben;
c)  Instrumente, mit denen der Zugang zu Finanzmitteln und Informationen erleichtert wird;
d)  Unterstützung in Form von Rechtsvorschriften und Kapazitätsaufbau für Behörden bei der Gründung von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen;
e)  die Beseitigung ungerechtfertigter rechtlicher und verwaltungsbezogener Hemmnisse für Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen;
f)  Vorschriften zur Sicherstellung der gleichen und diskriminierungsfreien Behandlung von Verbrauchern, die an der Energiegemeinschaft mitwirken, wobei in Bezug auf den Verbraucherschutz ein Niveau gewahrt wird, das mit dem des Schutzes der an Verteilernetze angeschlossenen Verbraucher gleichwertig ist.
Der Förderrahmen ist Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1
(1)  Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kältversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 1 Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.
(1)  Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kältebranche zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 2 Prozentpunkte (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, diesen Prozentsatz zu erreichen, so veröffentlicht er eine Begründung für das Verfehlen der Vorgabe und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten verwenden vorrangig die besten verfügbaren Technologien.
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 gilt bei der Berechnung des Anteils der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen und der diesbezüglich vorgeschriebenen jährlichen Steigerung für die Mitgliedstaaten Folgendes:
a)  Sie können im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in einem bestimmten Jahr erzielte Steigerungen so anrechnen, als ob sie stattdessen teilweise oder vollständig in einem der beiden vorangegangenen oder folgenden Jahre erzielt worden wären.
b)  Sie können Abwärme und ‑kälte mit einer Obergrenze von 50 % der jährlichen Steigerung auf die jährliche Steigerung gemäß Absatz 1 anrechnen.
c)  Sie müssen die Steigerung auf einen Prozentpunkt pro Jahr verringern, wenn sie in der Wärme- und Kältebranche einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme- und Abkältequellen zwischen 50 und 80 % aufweisen.
d)  Sie können ab dem Jahr, in dem sie in der Wärme- und Kältebranche einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme- und Abkältequellen über 80 % erreichen, ein eigenes Niveau für die jährliche Steigerung festlegen, auch in Bezug darauf, ob für Abwärme und ‑kälte gemäß Buchstabe b eine Obergrenze angewandt wird.
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen, z. B. Kraftstoffanbietern, benennen und veröffentlichen, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.
(2)  Die Mitgliedstaaten benennen und veröffentlichen auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen, z. B. Kraftstoffanbietern, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden:
(3)  Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann unter anderem durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden:
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen;
a)  physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und ‑kälte zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen;
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf Basis erneuerbarer Energien in Gebäuden oder Nutzung erneuerbarer Energien für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
b)  direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden oder Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder von Abwärme und ‑kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca)  andere Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, mit denen die jährliche Steigerung gemäß Absatz 1 oder 1a erzielt werden kann.
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Buchstaben a bis d schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Maßnahmen so gestaltet sein müssen, dass sie tatsächlich für alle Verbraucher verfügbar sind, insbesondere für jene in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten, deren Kapital möglicherweise nicht ausreicht, um die Vorteile anderweitig nutzen zu können.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Menge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Abwärme und ‑kälte;
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe c
c)  Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und
c)  Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Abwärme und ‑kälte an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Fernwärme und -kälte den Endkunden Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Systemen zur Verfügung stellen. Diese Informationen stehen im Einklang mit den Normen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Fernwärme und ‑kälte den Endkunden Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Systemen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt und stehen im Einklang mit den Normen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, damit Kunden solcher Fernwärme- und -kältesysteme, die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU bieten, das System verlassen können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren oder zu einem anderen Wärme- bzw. Kälteanbieter zu wechseln, der Zugang zu dem in Absatz 4 genannten System hat.
(2)  Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, damit Kunden solcher Fernwärme- und ‑kältesysteme, die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU bieten oder gemäß ihren Investitionsplänen auch innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht bieten werden, das System verlassen können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten können das Recht auf Verlassen oder Wechsel des Anbieters auf solche Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu wesentlich besseren Ergebnissen bei der Energieeffizienz führt, beschränken. Die Bewertung der Effizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU erfolgen.
(3)  Die Mitgliedstaaten können das Recht auf Verlassen des Systems auf solche Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu einer wesentlichen Steigerung der Energieeffizienz führt, beschränken. Die Bewertung der Effizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU erfolgen.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und -kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Der diskriminierungsfreie Zugang ermöglicht an ein Fernwärme- oder -kältesystem angeschlossenen Kunden eine direkte Wärme- bzw. Kälteversorgung aus solchen Quellen durch andere Anbieter als den Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems.
(4)  Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage diskriminierungsfreier, von einer zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat festgelegter Kriterien die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und ‑kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Bei diesen Kriterien wird berücksichtigt, ob die Maßnahmen für die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen und die an solche Systeme angeschlossenen Kunden wirtschaftlich und technisch machbar sind.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 5
(5)  Ein Betreiber eines Fernwärme- und -kältesystems kann Anbietern den Zugang verweigern, wenn das System aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme bzw. -kälte, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme oder Kälte nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems im Falle einer solchen Weigerung die zuständige Behörde gemäß Absatz 9 über Maßnahmen informiert, die zur Stärkung des Systems erforderlich wären.
(5)  Ein Betreiber eines Fernwärme- und ‑kältesystems kann Anbietern den Zugang verweigern, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)  Das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme bzw. ‑kälte, von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme oder Kälte nicht über die nötige Kapazität, oder durch den Zugang würde die Sicherheit des Fernwärmesystems gefährdet.
b)  Das System ist eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU.
c)  Durch die Gewährung des Zugangs würde bewirkt, dass der Preis, der von den Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu zahlen ist, gegenüber dem Preis für die Nutzung der wichtigsten Nahwärmeversorgung, mit dem die erneuerbare Energiequelle oder die Abwärme bzw. ‑kälte konkurriert, übermäßig ansteigt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber des Fernwärme- und ‑kältesystems im Fall einer solchen Weigerung die zuständige Behörde gemäß Absatz 9 über Maßnahmen, die zur Stärkung des Systems erforderlich wären, und auch über deren wirtschaftliche Konsequenzen informiert.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 6
(6)  Auf Antrag können neue Fernwärme und -kältesysteme für einen befristeten Zeitraum von der Anwendung des Absatzes 4 ausgenommen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über solche Ausnahmeanträge auf Einzelfallbasis. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn es sich bei dem neuen Fernwärme- und -kältesystem um eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU handelt und es das in der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU bestimmte Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Abwärme bzw. -kälte ausschöpft.
(6)  Auf Antrag können neue Fernwärme und ‑kältesysteme für einen befristeten Zeitraum von der Anwendung des Absatzes 4 ausgenommen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über solche Ausnahmeanträge auf Einzelfallbasis. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn es sich bei dem neuen Fernwärme- und ‑kältesystem um eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU handelt und es das in der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU bestimmte Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, von „hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU und von Abwärme bzw. ‑kälte ausschöpft.
Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 7
(7)  Das Recht auf Verlassen oder Wechsel des Anbieters kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist das Verlassen des Anbieters nur für das ganze Gebäude möglich.
(7)  Das Recht auf Verlassen des Systems kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder von Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist das Verlassen des Systems nur für das ganze Gebäude möglich.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 8
(8)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und -kältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle zwei Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und -kältesysteme für die Erbringung von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen, und um zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.
(8)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und ‑kältesysteme für die Erbringung von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen, und um zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 9
(9)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und -kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt sind und durchgesetzt werden.
(9)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, damit die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und ‑kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt sind und durchgesetzt werden.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierten fossilen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.
Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen, damit das in Artikel 3 festgelegte Ziel, 12 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, erreicht werden kann.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 6,8 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.
Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 10 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.
Kraftstoffanbieter, die nur Kraftstoffe in Form von Elektrizität und flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen bereitstellen, müssen den Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen, anderen Biokraftstoffen und Biogas, die bzw. das aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden bzw. wird, nicht einhalten.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe a
a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;
a)  Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehr eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 1
b)  bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.
b)  bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehr bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 2
Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 1,2-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt;
Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehr eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen.
Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert, der für in Anhang IX Teil B aufgeführte Rohstoffe festgelegt ist, ändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Rohstoffs begründet ist. Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
Der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 2-Fachen bzw. dem 1,2-Fachen ihres Energiegehalts und der Beitrag der für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem 2,5-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten können die nationalen politischen Strategien zur Erfüllung der nach diesem Artikel geltenden Verpflichtungen als Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen gestalten und festlegen, dass sie auch für abfallbasierte fossile Kraftstoffe gelten, sofern dies nicht den Zielen im Bereich Kreislaufwirtschaft zuwiderläuft und der in Absatz 1 festgelegte Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.
Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
3.   Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
3.   Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet, sofern hinreichend nachgewiesen ist, dass es sich bei der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen um zusätzliche Elektrizität handelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie eine Methode für den Nachweis der Zusätzlichkeit und eine Methode für die Festlegung des Ausgangswerts durch den Mitgliedstaat einzuführen.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abweichend von Unterabsatz 1 kann zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 im Fall von Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugenden Anlage stammt und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellt wird, in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden. In gleicher Weise wird Elektrizität, die aus langfristigen Bezugsverträgen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen stammt, in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet. In allen Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Unterabsatz 1
Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von in der Verkehrsbranche eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von im Verkehr eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. Es wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können, und verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie darin Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.
Die Kommission richtet eine Datenbank der Union für die Rückverfolgung von im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, einschließlich Elektrizität, ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in der Datenbank Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.
Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Die nationalen Datenbanken werden miteinander verknüpft, sodass Kraftstofftransaktionen zwischen Mitgliedstaaten nachvollzogen werden können. Um die Kompatibilität der nationalen Datenbanken zu gewährleisten, erstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.
Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der [Governance-]Verordnung Bericht über die aggregierten Daten aus den nationalen Datenbanken, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe.
(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] Bericht über die aggregierten Daten, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe. Die Kommission veröffentlicht jährlich die aggregierten Daten aus der Datenbank.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 6
(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierter fossiler Kraftstoffe zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.
(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie CO2-emissionsarmer fossiler Kraftstoffe, die als unvermeidbare und nicht beabsichtigte Konsequenz der Herstellung oder Erzeugung von Produkten für die gewerbliche Nutzung und/oder den Verkauf aus gasförmigen Ableitungen erzeugt werden, zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 7
(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor.
(7)  Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß derVerordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob durch die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam angeregt wird und Treibhausgasemissionseinsparungen im Verkehr bewirkt werden sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Bei der Bewertung wird auch untersucht, ob mit den Bestimmungen dieses Artikels eine doppelte Anrechnung von Energie aus erneuerbaren Quellen wirksam verhindert wird. Die Kommission legt, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor. Bei den geänderten Verpflichtungen werden mindestens die Mengen beibehalten, die den 2025 installierten und in Bau befindlichen Kapazitäten für moderne Biokraftstoffe entsprechen.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(1)  Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wird für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen:
(1)  Ungeachtet dessen, ob die Rohstoffe im Hoheitsgebiet der Union oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Union angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt:
Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen .
c)  Möglichkeit der finanziellen Förderung, einschließlich steuerlicher Anreize, für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.
Abänderung 323
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden.
Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Die Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG muss jedoch dem Grundsatz der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden.
Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen von landwirtschaftlichen Flächen hergestellt werden, werden nur dann für die Zwecke nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes berücksichtigt, wenn die Betreiber Maßnahmen getroffen haben, um negative Auswirkungen auf die Bodenqualität und den Kohlenstoffbestand des Bodens zu minimieren. Informationen zu diesen Maßnahmen sind gemäß Artikel 27 Absatz 3 meldepflichtig.
Abänderung 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 0,5 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.
Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 2 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.
Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Wälder mit sehr großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine sehr große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung
c)  Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:
c)  Grünland mit großer biologischer Vielfalt, einschließlich Wiesen und Weideflächen mit Baumbestand, das heißt:
Abänderung 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii
ii)  künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist sowie für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.
ii)  künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist oder für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.
Abänderung 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 4
(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren.
(4)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird nachvollziehbar nachgewiesen, dass der Anbau und die Ernte des jeweiligen Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 5
(5)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:
(5)  Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:
a)  Das Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, verfügt über nationale und/oder subnationale Gesetze, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, sowie Überwachungs- und Durchsetzungssysteme, die Folgendes gewährleisten:
a)  In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale und/oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen Folgendes sichergestellt:
i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte innerhalb gesetzlich festgelegter Gebiete;
i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden amtlichen Ernteberechtigung innerhalb der gesetzlich festgelegten nationalen oder regionalen Gebiete.
ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
ii)  Auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt.
iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind geschützt;
iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten sowie Torfmoorflächen, sind geschützt.
iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert und
iv)  Bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Qualität des Bodens und der biologischen Vielfalt geachtet, um negative Auswirkungen zu minimieren.
v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds;
v)  Bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert.
b)  stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene Folgendes sicherstellen:
b)  Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn auf der Ebene der Versorgungsgrundlage zusätzliche Informationen über die Rechtmäßigkeit und die Methoden der Waldbewirtschaftung bereitgestellt werden, um Folgendes sicherzustellen:
i)  Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet;
i)  Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden nationalen oder regionalen amtlichen Ernteberechtigung.
ii)  auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
ii)  Auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt.
iii)  Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind bekannt und geschützt;
iii)  Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten sowie Torfmoorflächen, sind geschützt.
iv)  die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert;
iv)   Bei der Ernte wird darauf geachtet, dass die Qualität des Bodens und die biologische Vielfalt erhalten bleiben, und zwar auch in angrenzenden Gebieten, sofern sich die Erntetätigkeiten auf diese Gebiete auswirken.
v)  die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds.
v)  Bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert.
vi)  Es greifen Vorschriften oder Maßnahmen für Umwelt- und Naturschutz, die den einschlägigen Unionsnormen entsprechen.
Abänderung 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Ziffer ii
ii)  es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und verbessern;
ii)  es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und mit dem sichergestellt wird, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und ‑senken zu erhalten und verbessern, und die landnutzungsbedingten Emissionen überschreiten nicht den Abbau;
Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben.
Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn durch Bewirtschaftungssysteme auf der Ebene der Versorgungsgrundlage sichergestellt ist, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern unverändert bleiben oder steigen.
Abänderung 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 festlegen.
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2021 in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 fest.
Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 4
Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vor.
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023, ob dank der Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimiert wird, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 für den Zeitraum nach 2030 vor.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe a
a)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;
a)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;
Abänderung 246
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe b
b)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;
b)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;
Abänderung 247
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe c
c)  bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen;
c)  bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 65 % betragen;
Abänderung 248
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe d
d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 80 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 85 % erreichen.
d)  bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 80% erreichen.
Abänderung 249
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können für die Treibhausgasemissionseinsparungen höhere als die in diesem Absatz angegebenen Werte festlegen.
Abänderungen 297 und 356
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nur Berücksichtigung, wenn sie mit Hilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU erzeugt wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.
Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels nur Berücksichtigung, wenn sie mit Hilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU oder in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich Elektrizität erzeugt wird, die einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 40 % erreichen und in denen keine fossilen Brennstoffe verwendet werden. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.
Abänderung 251
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)
Unterabsatz 1 gilt nicht für Elektrizität aus Anlagen, für die keine Verpflichtung besteht, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a einzusetzen, sofern in diesen Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen ausschließlich Biomasse-Brennstoffe aus Reststoffen zum Einsatz kommen.
____________________
1a Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 252
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und . danach alle zwei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Auswirkungen und Vorteile, die sowohl in der Union als auch in Drittländern – unter anderem in Bezug auf die Herstellung von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und anderen Materialien sowie die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Tragfähigkeit – durch in der Union verbrauchte Biokraftstoffe entstehen.
Abänderung 253
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 8 b (neu)
(8b)  In Abweichung von den Absätzen 1 bis 8a dieses Artikels kommt Artikel 26 bei Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV aufgrund der Besonderheiten dieser Gebiete nicht zur Anwendung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Rechtsetzungsvorschlag vor, in dem für Gebiete in äußerster Randlage Kriterien bezüglich Nachhaltigkeit und Senkung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Bei diesen Kriterien wird den lokalen Besonderheiten Rechnung getragen. Gebiete in äußerster Randlage sollten insbesondere in der Lage sein, ihre Ressourcen unter Einhaltung der strengen Nachhaltigkeitskriterien in vollem Umfang zu nutzen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.
Abänderung 255
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,
a)  es gestattet, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte, sofern jede einzelne Lieferung den Anforderungen gemäß Artikel 26 entspricht und geeignete Systeme greifen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen bei den einzelnen Lieferungen überwacht und gemessen wird;
Abänderung 256
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Um den grenzüberschreitenden Handel und die Information der Verbraucher zu erleichtern, enthalten Herkunftsnachweise für ins Netz eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen Informationen über Nachhaltigkeitskriterien und über die eingesparten CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 26 Absätze 2 bis 7 und können getrennt übermittelt werden.
Abänderung 257
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
a)  Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt, vorausgesetzt, dass jede Lieferung, die die Mischung aufweist, die in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
Abänderung 258
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.
(3)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die Wirtschaftsteilnehmer verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, anhand deren die Informationen zusammengestellt wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind, wobei durch die Überprüfung auch sichergestellt wird, dass Materialien nicht absichtlich so verändert oder entsorgt werden, dass die Lieferung ganz oder teilweise zu Abfall oder Reststoffen gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 7 werden könnte. Ferner werden die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.
Abänderung 259
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Die Angaben zur geografischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe werden den Verbrauchern zur Verfügung gestellt.
Abänderung 260
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 4
(4)  Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf forstbetrieblicher Ebene vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.
(4)  Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf der Ebene der Versorgungsgrundlage vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.
Abänderung 261
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.
Die Kommission kann zur Sicherstellung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Vorgaben für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Vorgaben angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Vorgaben trägt die Kommission insbesondere dem Erfordernis Rechnung, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Vorgaben im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls in diesen Systemen die Vorgaben nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt wurden. Äußert ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Nutzung eines freiwilligen Systems Bedenken, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.
Abänderung 262
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Kommission kann jederzeit oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats überprüfen, ob die Informationen, die auf dem Unionsmarkt tätige Wirtschaftsakteure bezüglich der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Treibhausgaseinsparungen vorlegen, zutreffend sind.
Abänderung 263
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei Rohstoffen, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen, beispielsweise zur Umwidmung einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen geführt hat und in deren Fall ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 ermittelt wird, gilt, dass ihre geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen null betragen.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.
(2)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der Methode und der Datenquellen beigefügt, auf deren Grundlage das Emissionsniveau berechnet wirdBei dieser Methode wird den Bodeneigenschaften, dem Klima und den voraussichtlichen Rohstoffernteerträgen Rechnung getragen.
Abänderung 265
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 4
(4)  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.
(4)  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.
Abänderung 266
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Kommission überprüft Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung – sofern gerechtfertigt – von Werten für Herstellungswege für neue Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen.
Die Kommission überprüft ausgehend von den neuesten technischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung – sofern gerechtfertigt – von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen.
Abänderung 267
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1
(1)  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.
(1)  Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und in der Union verbrauchten Biomasse-Brennstoffen sowie die Auswirkungen der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus diesen und anderen Rohstoffen – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, auf die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen und auf wissenschaftliche Studien, satellitengestützte Daten und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Ernährungssicherheit und konkurrierende Formen der Nutzung von Ausgangsstoffen.
Abänderung 268
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 32 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 19 Absätze 11 und 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.
Abänderung 269
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss
über den Widerruf nicht berührt.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 19 Absätze 11 und 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I a (neu)
Anhang Ia
1.  Die Ziele eines Mitgliedstaats für 2030 werden als Summe der folgenden, jeweils in Prozentpunkten ausgedrückten Komponenten berechnet:
a)  des verbindlichen nationalen Ziels des Mitgliedstaats für 2020 gemäß Anhang I
b)  eines Pauschalbeitrags („CFlat“)
c)  eines auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrags („CGDP“)
d)  eines auf das Potenzial bezogenen Beitrags („CPotential“)
e)  eines Beitrags, in dem der Grad der Vernetzung des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommt („CInterco“)
2.  CFlat ist für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Summe von CFlat aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
3.  CGDP wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Pro-Kopf-BIP-Index zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CGDP aller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
4.  CPotential wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Mitgliedstaat gemäß dem Szenario PRIMES EUCO3535 für 2030 berechneten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch und seinem verbindlichen nationalen Ziel für 2020 zugewiesen. Die Summe von CPotential aller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
5.  CInterco wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Grads der Vernetzung des Stromnetzes zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CInterco aller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 10% der Differenz zwischen den EU-Zielen für 2030 und 2020.
Abänderung 271
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Teil C – Nummer 3 – Buchstabe a – Formel
EINSPARUNG = (E F(t) – E B / E F(t))
EINSPARUNG = (E F(t) – E B) / E F(t)
Abänderung 272
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Teil C – Nummer 15
15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und ‑ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird.
15.  Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und ‑Ersetzung (eccr) wird auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle von CO2 fossilen Ursprungs für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Abänderung 319
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Teil B – Nummer 3 – Buchstabe a – Formel 1
EINSPARUNG = (E¬F(t) – EB(t)/ E¬F (t)
EINSPARUNG = (E¬F(t) – EB(t))/ E¬F (t)
Abänderung 273
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1
–  Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;
–  Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme für die Wärme- und Kälteerzeugung, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;
Abänderung 274
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil A – Buchstabe b
b)  Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;
entfällt
Abänderungen 284 und 311
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil B – Buchstabe c
c)  Melasse, die als Nebenerzeugnis beim Raffinieren von Rohrzucker oder Rübenzucker entsteht, sofern bei der Extraktion des Zuckers die höchsten Industriestandards eingehalten wurden.
entfällt
Abänderung 312
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang X – Teil A
Teil A: [...]
entfällt

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0392/2017).

Letzte Aktualisierung: 27. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen