Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 – C8-0497/2016 – 2016/0375(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges und transparentes Governance-System geschaffen, mit dem die Ziele und Zielvorgaben der Energieunion durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – unter Anwendung der Grundsätze der Union für eine bessere Rechtsetzung – erreicht werden sollen.
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inklusives, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erreicht werden sollen, und zwar unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union – Haushalte und Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen; dies erfordert eine grundlegende Umstellung unseres Energiesystems. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nicht legislative Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erreicht werden.
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union – Haushalte und Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung unseres Energiesystems. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nicht legislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf makroregionaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene erreicht werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Eine voll funktionsfähige und krisenfeste Energieunion würde die Union zu einer führenden Region für Innovation, Investitionen, Wachstum und soziale und wirtschaftliche Entwicklung machen und damit wiederum als gutes Beispiel dafür dienen, wie ambitionierte Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels mit Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Investitionen und Wachstum verflochten sind.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Der Vorschlag der Kommission wurde parallel zu einer Reihe sektorbezogener energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktgestaltung, ausgearbeitet und wird gemeinsam mit diesen verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen der Vorrang der Energieeffizienz, die weltweite Führung der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und ein faires Angebot für die Verbraucher sind.
(4) Der Vorschlag der Kommission wurde parallel zu einer Reihe sektorbezogener energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energien, Energieeffizienz (darunter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) und Marktgestaltung, ausgearbeitet und wird gemeinsam mit diesen verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen der Vorrang der Energieeffizienz, die weltweite Führung der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und ein faires Angebot für die Verbraucher sind, wozu auch die Bekämpfung der Energiearmut und die Förderung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt gehören.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Der Europäische Rat einigte sich am 24. Oktober 2014 auf den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, der vier Hauptziele verfolgt: Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU insgesamt um mindestens 40 %, Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 % (wenn möglich um 30 %), Mindestanteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch der Union von mindestens 27 %, Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Der Rat erklärte das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss.
(5) Der Europäische Rat hat am 24. Oktober 2014 einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030 vorgeschlagen, mit dem vier Hauptziele verfolgt werden: Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU insgesamt um mindestens 40 %, Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 % (wenn möglich um 30 %), Mindestanteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch der Union von mindestens 27 %, Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Der Rat erklärte das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss. Diese Verordnung spiegelt jedoch die in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften vereinbarten Ziele wider.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Der Europäische Rat ist am 24. Oktober 2014 übereingekommen, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen ergreifen wird, um das Erreichen eines Mindestziels von 10 % bestehender Stromverbindungsleitungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2020 sicherzustellen, insbesondere bei Mitgliedstaaten, die noch nicht ein Mindestmaß an Integration in den Energiebinnenmarkt erreicht haben.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ehrgeizigere Zielsetzung für den weltweiten Klimaschutz festgelegt, denn die Unterzeichner verpflichten sich, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf der Erde deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Union muss sich auf wesentlich einschneidendere und schnellere Emissionssenkungen als bisher geplant einstellen. Gleichzeitig sind die Emissionssenkungen aufgrund des Tempos, mit dem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger entwickelt und eingesetzt werden, günstiger zu erreichen als zuvor angenommen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Im Einklang mit der im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzung, in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verursachten und durch Senken gebundenen anthropogenen THG-Emissionen zu erreichen, sollte die Union auf gerechte Weise darauf hinwirken, dass die Emissionen in der EU bis 2050 klimaneutral ausfallen und im anschließenden Zeitraum negative Emissionen erreicht werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu)
(6c) Im Hinblick auf das Klima sind die im Laufe der Zeit kumulierten anthropogenen Gesamtemissionen für die Gesamtkonzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre ausschlaggebend. Um den Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris nachzukommen, muss das weltweite CO2-Budget ermittelt werden, damit die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau in Angriff genommen und der auf die Union entfallende gerechte Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget für die Union ermittelt werden kann. Die langfristigen Klima- und Energiestrategien sollten mit diesem CO2-Budget kohärent sein.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 d (neu)
(6d) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf nach oben korrigieren, um den fortlaufenden Prüfungen im Rahmen des UNFCCC-Prozesses sowie neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Voranschreiten und die Folgen des Klimawandels Rechnung zu tragen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 e (neu)
(6e) Auch wenn sich die Union im Hinblick auf die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 die bei weitem ehrgeizigsten Ziele gesetzt hat, kann sie der Bedrohung durch den Klimawandel nicht allein begegnen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten jede Gelegenheit nutzen, insbesondere diejenigen Länder, die Nutzen aus dem internationalen Handel mit der EU ziehen, davon zu überzeugen, ihren Anteil an der globalen Verantwortung zu übernehmen und das Niveau ihrer Ziele dem der EU anzugleichen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Der Europäische Rat kam ferner am 24. Oktober 201414 zu dem Ergebnis, dass ein zuverlässiges und transparentes Governance-System ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die EU ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einzuräumen und ihre Freiheit zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solches Governance-System auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz stützen und gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche straffen und zusammenführen sollte. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Energiepolitiken zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(7) Der Europäische Rat kam ferner am 24. Oktober 201414 zu dem Ergebnis, dass ein zuverlässiges und transparentes Governance-System ohne unnötigen Verwaltungsaufwand und mit ausreichender Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die EU ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solches Governance-System auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz stützen und gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche straffen und zusammenführen sollte. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Klima- und Energiepolitiken zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
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14 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.–24. Oktober 2014 (EUCO 169/14).
14 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014 (EUCO 169/14).
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 201516 erkennt der Rat an, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hebt hervor, dass das Governance-System sich auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Governance-System gewährleisten müsse, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass der kollektive Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwacht wird.
(10) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 201516 erkennt der Rat an, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hebt hervor, dass das Governance-System sich auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Governance-System gewährleisten müsse, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und der kollektive Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Vorgaben und Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwacht wird.
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16 Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 (14632/15).
16 Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 (14632/15).
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Daher sollte das Governance-System der Energieunion vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, beitragen. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit sektorbezogenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft ermöglichen.
(12) Daher sollte das Governance-System der Energieunion vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, auf dem Gebiet der Verringerung der Treibhausgasemissionen, erneuerbarer Energieträger und der Energieeffizienz beitragen. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit sektorbezogenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine nachhaltige CO2-arme Wirtschaft auf der Grundlage eines hochgradig energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Systems ermöglichen. Es sollte eine verbindliche Vorlage für die langfristigen Klima- und Energiestrategien eingeführt werden, um deren Qualität und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft erfordert ein neues Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass Effizienz und Innovation in der europäischen Wirtschaft gesteigert werden, und dürfte insbesondere eine Verbesserung der Luftqualität bewirken.
(13) Der sozial verträgliche Übergang zu einer nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft erfordert grundlegende Änderungen beim Investitionsverhalten, insbesondere in Bezug auf öffentliche und private Investitionen, und Anreize in sämtlichen Politikbereichen sowie eine Reform der regionalen Märkte. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass Effizienz und Innovation in der europäischen Wirtschaft gesteigert werden, und dürfte insbesondere auch dauerhafte Arbeitsplätze schaffen und eine Verbesserung der Luftqualität bewirken.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen treffen, mit denen Energiesubventionen – zumindest im Hinblick auf fossile Brennstoffe – verboten werden, um ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der G7 und G20 und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris nachzukommen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) gleichzeitig zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Treibhausgaseindämmung ganz oder zumindest teilweise ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG18 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG und für das THG-Inventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.
(14) Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) gleichzeitig zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und der Luftqualität – insbesondere in städtischen Gebieten – beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Treibhausgaseindämmung ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG und für das THG-Inventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.
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18 Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
18 Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung dürfte sich durch das Governance-System der Energieunion der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen EU-Organe bedeutend verringern; es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf ein CO2-armes System beitragen.
(16) Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und im Einklang mit einer Politik für Forschung, Innovation und Investitionen dürfte sich durch das Governance-System der Energieunion der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger, die Kommission und die anderen EU-Organe bedeutend verringern; es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf makroregionaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf ein nachhaltiges CO2-armes System beitragen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sollte durch Initiativen der Union und kohärente nationale Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, gewährleistet werden. In den sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher so weit wie möglich zusammengeführt und integriert werden.
(17) Die Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Energieunion sollte durch Initiativen der Union und kohärente nationale Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, gewährleistet werden. In den sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, was die Kosteneffizienz beeinträchtigt hat. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher gegebenenfalls zusammengeführt und integriert werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Es ist eine Bewertung der Wechselwirkungen zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen zur Umstellung auf ein CO2-armes System erforderlich, und die Mitgliedstaaten sollten eine quantitative oder qualitative Bewertung vorlegen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Die Mitgliedstaaten sollten die Politikkohärenz zwischen ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren langfristigen Strategien zur Verringerung von Emissionen mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen sicherstellen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Ziele für jede der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion sowie die Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den nationalen Plänen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und den Stromverbund bis 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Pläne den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung entsprechen und einen Beitrag dazu leisten.
(18) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Vorgaben und Ziele für jede der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion sowie die Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den nationalen Plänen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und den Stromverbund bis 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Pläne den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung entsprechen und einen Beitrag dazu leisten.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu)
(18a) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen integrierten Energie- und Klimapläne sollten die Mitgliedstaaten die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte bewerten und dabei die Energiedienstleistungen berücksichtigen, die für einen Haushalt erforderlich sind, damit ein grundlegender Lebensstandard im jeweiligen nationalen Zusammenhang gewährleistet werden kann, und die sich von Energiearmut betroffene Haushalte aufgrund einer Kombination aus niedrigem Einkommen, hohen Ausgaben für Energie und geringer Energieeffizienz ihrer Wohnungen womöglich nicht leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten die derzeitigen und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut darlegen und gegebenenfalls die Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte als nationales Ziel darin aufnehmen. Die Kommission sollte eine gemeinsame Methodik für die Mitgliedstaaten zur Definition von Energiearmut annehmen, und jeder Mitgliedstaat sollte ausgehend von seinen nationalen Besonderheiten selbst festlegen, was unter von Energiearmut betroffenen Haushalten zu verstehen ist.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu)
(18b) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Unionsmittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen werden. Mit den nationalen Zuweisungen aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre nach 2020 sollte ein aktiver Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben und Ziele der Energieunion geleistet werden, insbesondere in den Bereichen Verringerung von Treibhausgasemissionen – darunter Abbau durch Senken –, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz. Zu diesem Zweck sollte der Programmplanungsprozess auf nationaler und lokaler Ebene für den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 zusammen mit einer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne durch die Kommission erfolgen, um deutlich zu machen, dass sehr ambitioniert gehandelt wird, insbesondere im Lichte der langfristigen Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Die Mitgliedstaaten sollten eine Plattform einrichten, über die mehrere Ebenen – lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmer, Investoren und sonstige einschlägige Interessenträger – in Energiefragen im ständigen Dialog stehen, um die verschiedenen Optionen zu erörtern, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die langfristigen Klima- und Energiestrategien sollten im Rahmen dieser Plattform erörtert werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz hat Auswirkung auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erhält und zu diesen konsultiert wird, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 („Aarhus-Übereinkommen“). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne beteiligt werden.
(20) Die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz hat Auswirkung auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur aktiven Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und langfristigen Klima- und Energiestrategien erhält und zu diesen konsultiert wird, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 („Aarhus-Übereinkommen“). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner, die lokalen Behörden und alle einschlägigen Interessenträger ab einer frühen Phase der Planungs- und Berichterstattungsprozesse einbezogen und an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und langfristigen Klima- und Energiestrategien beteiligt werden.
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24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Die regionale Zusammenarbeit ist von zentraler Bedeutung für eine effektive Verwirklichung der Ziele der Energieunion. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, zu den Plänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese abgeschlossen sind, um Inkohärenzen und potenzielle negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Umsetzung ist unerlässlich, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.
(21) Makroregionale und regionale Zusammenarbeit sind für die Mitgliedstaaten notwendig, um gemeinsam bestimmte Strategien und Maßnahmen umzusetzen, die zu einer kostenoptimalen Verwirklichung gemeinsamer Vorgaben und Ziele beitragen. Die Kommission sollte eine solche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Gelegenheit erhalten, zu den Plänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese abgeschlossen sind, um Inkohärenzen und potenzielle negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die makroregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Umsetzung dürften entscheidend sein, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Die nationalen Pläne sollten im Hinblick auf Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Strategien und Maßnahmen stabil sein, u. a. damit Investitionssicherheit gegeben ist. Einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer sollten sie jedoch aktualisiert werden können, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Gegebenheiten anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 bis zum 1. Januar 2024 aktualisieren können. Vorgaben, Ziele und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Zielen für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.
(22) Die nationalen Pläne sollten im Hinblick auf Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Strategien und Maßnahmen stabil sein, damit Investitionssicherheit gegeben ist. Im Rahmen der regelmäßigen Einreichung nationaler Pläne mit einer gleitenden zehnjährigen Geltungsdauer haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sie an erheblich veränderte Gegebenheiten anzupassen. Vorgaben und Ziele sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Zielen. Im Rahmen dieser Pläne sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Stabile langfristige Strategien für die Emissionseindämmung sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie – auf faire und kosteneffiziente Weise – auf das vom Pariser Übereinkommen angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Emissionssenkungsstrategie offenzulegen.
(23) Stabile langfristige Klima- und Energiestrategien sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie – auf faire und kosteneffiziente Weise – auf das vom Übereinkommen von Paris angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Emissionssenkungsstrategie offenzulegen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Die Mitgliedstaaten sollten langfristige Klima- und Energiestrategien für die Zeit ab 2050 erarbeiten, in denen die Umgestaltungsmaßnahmen festgelegt sind, die in den verschiedenen Wirtschaftszweigen für den Übergang zu einem auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Energiesystem und die Verwirklichung der Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. Die Strategien sollten dem auf die Union entfallenden gerechten Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget entsprechen und in einem Klima der Offenheit und Transparenz unter uneingeschränkter Einbindung der einschlägigen Interessenträger erarbeitet werden. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten auf den langfristigen Klima- und Energiestrategien beruhen und diesen entsprechen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu)
(23b) Der Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF-Sektor) ist dem Klimawandel in hohem Maße ausgesetzt und durch ihn stark gefährdet. Gleichzeitig verfügt der Sektor jedoch auch über ein enormes Potenzial dahingehend, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und erheblich zum Erreichen der langfristigen Klimaschutzziele der Union und auf internationaler Ebene beizutragen. Er kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen, die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen und die Bereitstellung von Biomaterialien, durch die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzt werden können. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte Bindung von Kohlenstoff abzielen, wirksam sein können, muss unbedingt für eine nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung sowie die langfristige Stabilität und Anpassungsfähigkeit der Kohlenstoffspeicher gesorgt werden. Es sind unbedingt langfristige Strategien erforderlich, damit auf Dauer nachhaltige Investitionen ermöglicht werden können.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 c (neu)
(23c) Es ist wichtig, dass – im Einklang mit der TEN-V-Verordnung – im Rahmen des weiteren Ausbaus des Stromverbunds eine umfassende Bewertung von dessen Kosten und Nutzen unter Berücksichtigung aller technischen, sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen durchgeführt wird und dass die positiven externen Effekte eines Stromverbunds wie die Integration erneuerbarer Energieträger, die Versorgungssicherheit und der verstärkte Wettbewerb auf dem Binnenmarkt berücksichtigt werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen (z. B. Eindämmung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktintegration) wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne und der Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“) und der Klima-Verordnungen der Union, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.
(24) Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die – in Ergänzung zu Marktreformen – zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen und Kostenineffizienz, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen (z. B. Eindämmung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktintegration) wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne und der Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“) und der Klima-Verordnungen der Union, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die integrierten Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die nationalen Pläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten Fortschrittsberichte sollte aufgrund des technischen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2021 einzureichen sind, in (einem) späteren Durchführungsrechtsakt(en) im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) gewährleistet ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen und für den ersten Berichtszeitraum den Schwerpunkt auf die Bereiche der klima- und energiepolitischen Ziele bis 2030 legen.
(25) Die integrierten Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die nationalen Pläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten Fortschrittsberichte sollte aufgrund des technischen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2021 einzureichen sind, in (einem) späteren Durchführungsrechtsakt(en) im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Behörden, den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) sowie allen anderen einschlägigen Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit gewährleistet ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen und für den ersten Berichtszeitraum den Schwerpunkt auf die Bereiche der klima- und energiepolitischen Ziele bis 2030 legen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, wie wichtig Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Strategien, Maßnahmen und Prognosen eine zentrale Komponente der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sind. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung [ ] [ESR] von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Verringerung der CO2-Emissionen erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.
(28) Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, wie wichtig Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten sich in Bezug auf alle fünf Dimensionen auf glaubwürdige, stimmige Daten und Annahmen stützen und die zur Erstellung von Szenarien und Modellen verwendeten Daten veröffentlichen und dass Strategien, Maßnahmen und Prognosen eine zentrale Komponente der Fortschrittsberichte sind. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung [ ] [ESR] von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Verringerung der CO2-Emissionen erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung der Kommunikation und zur Förderung der Zusammenarbeit eine Internet-Plattform für die Berichterstattung einrichten. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte erleichtern und die nationale Berichterstattung transparenter machen. Die Plattform für die elektronische Berichterstattung sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und e-Tools aufbauen, von diesen profitieren und diese ergänzen (z. B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur, von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle; dies gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Union).
(30) Um die Transparenz bei der Gestaltung der Energie- und Klimapolitik zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, der Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eine öffentliche Internet-Plattform einrichten. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte erleichtern und die nationale Berichterstattung transparenter machen. Die elektronische Plattform sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und E-Tools aufbauen, von diesen profitieren und diese ergänzen (z. B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur, von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle; dies gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Union).
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates27 in gleicher Form über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über Eurostat erhältlich sind), sollten der Kommission nicht ein zweites Mal übermittelt werden. Falls vorhanden und sachdienlich angesichts des Zeitplans sollten die in den nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Prognosen sich auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.
(31) Um eine Verzögerung der Maßnahmen auf Unionsebene zu verhindern, sollte die Kommission zur Bewertung der Fortschritte, die in Bezug auf die bis 2030 angestrebten Zielwerte zu verzeichnen sind, auf die von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten jährlichen Prognosewerte für THG, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz zurückgreifen. Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates27 in gleicher Form über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über Eurostat erhältlich sind), sollten der Kommission nicht ein zweites Mal übermittelt werden. Falls vorhanden und sachdienlich angesichts des Zeitplans sollten die in den nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Prognosen sich auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.
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27 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
27 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der Strategie für die Energieunion sollte die Kommission die nationalen Pläne sowie – mittels der Fortschrittsberichte – ihre Umsetzung bewerten. Für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere für die Klima- und Energieziele für 2030 auf Unionsebene und die nationalen Beiträge zu diesen Zielen. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.
(32) Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion und insbesondere die Schaffung einer voll funktionsfähigen und krisenfesten Energieunion wird es von entscheidender Bedeutung sein, dass die Kommission die Entwürfe der nationalen Pläne sowie die Umsetzung der notifizierten nationalen Pläne mittels Fortschrittsberichten bewertet. Für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere in Bezug auf die Klima- und Energieziele für 2030 auf Unionsebene. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission könnte, ausgehend von ihrer Bewertung dieser Auswirkungen, die entsprechenden politischen Optionen für ihre Bewältigung prüfen.
(33) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission sollte bis zum 1. März 2020, ausgehend von ihrer Bewertung dieser Auswirkungen, die entsprechenden politischen Optionen für ihre Bewältigung prüfen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu)
(33a) In Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über Treibhausgase beruht die Berechnung von Methanemissionen und die Berichterstattung darüber auf Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von einhundert Jahren. Angesichts des hohen Treibhauspotenzials und der relativ kurzen Verweildauer von Methan in der Atmosphäre und der Tatsache, dass sich dieses Gas deshalb kurz- und mittelfristig stark auf das Klima auswirkt, sollte die Kommission analysieren, wie sich die Annahme eines Zeithorizonts von zwanzig Jahren für Methan auf politische Strategien und Maßnahmen auswirken würde. Ausgehend von ihrer Analyse sollte die Kommission einschlägige politische Optionen prüfen, damit im Rahmen einer Methanstrategie der Union rasch eine Lösung in Bezug auf Methanemissionen gefunden wird, wobei der Schwerpunkt auf den Methanemissionen der Energie- und Abfallwirtschaft liegen sollte.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) Um die Übereinstimmung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu gewährleisten, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, u. a. zur Ambitioniertheit der Entwürfe der nationalen Pläne, zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der notifizierten nationalen Pläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Strategien und Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen soweit wie möglich nachkommen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie umgesetzt wurden.
(34) Um die Übereinstimmung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu gewährleisten, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, u. a. zur Ambitioniertheit der Entwürfe der nationalen Pläne, zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der notifizierten nationalen Pläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Strategien und Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Empfehlungen berücksichtigen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie umgesetzt wurden.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Sollten die Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt dies insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben nicht zu ihrer Verwirklichung ausreichen, sollte die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen auf Unionsebene ergreifen oder die Mitgliedstaaten sollten weitere Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Bei solchen Maßnahmen sollten bei der Aufteilung der Lasten im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele ambitionierte Beiträge berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Zielen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030 geleistet haben. Im Bereich der erneuerbaren Energien kann es sich dabei auch um Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten einer von der Kommission verwalteten Finanzierungsplattform handeln, die zur Unterstützung von Projekten für erneuerbare Energien in der gesamten Union verwendet werden. Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energien bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile erneuerbarer Energien ab 2021 gelten. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
(35) Sollten die Ziele sowie die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschriebenen Vorgaben, Strategien und Maßnahmen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt dies insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden; ferner sollten dann die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorgaben im Bereich erneuerbarer Energieträger bis 31. Dezember 2020 nach oben anpassen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben nicht zu ihrer Verwirklichung ausreichen, kann die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen auf Unionsebene ergreifen oder von den Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen verlangen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Bei solchen Maßnahmen sollten bei der Aufteilung der Lasten im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele ambitionierte Anstrengungen berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Zielen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030 geleistet haben. Im Bereich der erneuerbaren Energien kann es sich dabei auch um freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten einer von der Kommission verwalteten Finanzierungsplattform handeln, die zur Unterstützung von Projekten für erneuerbare Energien in der gesamten Union – darunter Projekte im Interesse der Energieunion – verwendet werden. Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energien bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile erneuerbarer Energien ab 2021 gelten und während des gesamten Zeitraums beibehalten werden. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, eine umfassende Zusammenarbeit in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion und der vorliegenden Verordnung praktizieren. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung der nationalen Pläne und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau.
(38) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, eine umfassende Zusammenarbeit in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion und der vorliegenden Verordnung praktizieren. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung, Umsetzung und Überwachung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie der langfristigen Klima- und Energiestrategie und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau, indem sie über die Europäische Umweltagentur und die Gemeinsame Forschungsstelle interne Ressourcen sowie interne Kapazitäten für die Erstellung von Modellen mobilisiert und gegebenenfalls externe Sachverständige heranzieht.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu)
(41a) Diese Verordnung enthält Bestimmungen, wonach Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln ist, wobei anerkannt wird, dass Energieeffizienz der vom IWF und anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendeten Definition des Begriffs „Infrastruktur“ entspricht, und zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung bei künftigen Investitionsentscheidungen bezüglich der europäischen Energieinfrastruktur erklärt wird.1a
__________________
1a Bericht des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2016 über den Umsetzungsbericht zur Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) – (2015/2232(INI))
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung bei der Abfassung von Durchführungsrechtsakten durch einen Ausschuss für die Energieunion unterstützt werden. Dieser sollte an die Stelle des Ausschusses für Klimaänderung und gegebenenfalls anderer Ausschüsse treten und deren Aufgaben übernehmen.
(43) Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Abfassung von Durchführungsrechtsakten durch einen Ausschuss für Energie und Klimaschutz unterstützt werden. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung klimaspezifischer Bestimmungen sollte die Kommission von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu)
(44a) In Vorbereitung auf eine künftige Überprüfung dieser Verordnung und vor dem Hintergrund der Unionsstrategie für Cybersicherheit sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilen, ob es möglicherweise erforderlich ist, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten für den verbesserten Schutz der kritischen Infrastruktur des Energiesystems der Union vor Bedrohungen aus dem Internet um zusätzliche einheitliche Planungs- und Berichterstattungsanforderungen zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die steigende Anzahl potenziell kritischer Cyber-Angriffe in den letzten zehn Jahren, um die Energiesicherheit in jedem Fall zu gewährleisten. Eine solche verbesserte Koordination innerhalb der Union sollte jedoch nicht die nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten durch die Offenlegung sensibler Informationen beeinträchtigen.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird ein Governance-System eingerichtet
1. Mit dieser Verordnung wird ein Governance-System eingerichtet
(-a) zur Umsetzung langfristiger klima- und energiepolitischer Strategien und Maßnahmen, mit denen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris die Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen erfüllt werden sollen,
(a) zur Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele und Vorgaben der Energieunion und – insbesondere im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 – die energie- und klimapolitischen Ziele der EU bis 2030 erreicht werden sollen, und
(a) zur Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele und Vorgaben der Energieunion und – insbesondere im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 – die energie- und klimapolitischen Ziele der Union bis 2030 erreicht werden sollen,
(aa) zur Strukturierung der Partnerschaften und der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf makroregionaler und regionaler Ebene, um die Vorgaben, Ziele und Verpflichtungen der Energieunion zu erfüllen,
(b) zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris.
(b) zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris.
(ba) als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und zu mehr Sicherheit für Investoren und zur Ausschöpfung der Möglichkeiten in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt,
(bc) zur Unterstützung eines gerechten Übergangs für Bürger und Regionen, auf die sich der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft negativ auswirken könnte;
Das Governance-System stützt sich auf integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021-2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Es sieht einen strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten bei der Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission vor.
Das Governance-System stützt sich auf integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Es sieht einen strukturierten, transparenten, iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten – unter uneingeschränkter Beteiligung der breiten Öffentlichkeit und der lokalen Behörden – bei der Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die makroregionale und regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission vor.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion:
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion:
(a) Sicherheit der Energieversorgung,
(a) Sicherheit der Energieversorgung,
(b) Energiemarkt,
(b) Energiebinnenmarkt,
(c) Energieeffizienz,
(c) Energieeffizienz,
(d) Verringerung der CO2-Emissionen und
(d) Verringerung der CO2-Emissionen und
(e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
(e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], der [Neufassung der Richtlinie2009/72/EG nach dem Vorschlag COM(2016)XXXX], der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 3
(3) „verabschiedete Strategien und Maßnahmen“ Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder Fortschrittsberichts ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen;
(3) „verabschiedete Strategien und Maßnahmen“ Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder Fortschrittsberichts ein offizieller Beschluss der Zentralregierung oder einer regionalen Regierung vorliegt und in deren Fall eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 9
(9) „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union bis 2030“ die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 für die erneuerbaren Energien einen Anteil von mindestens 27 % am Energieverbrauch in der Union zu erreichen, die unionsweite Vorgabe, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 27 % zu verbessern, die im Jahr 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll, und die Vorgabe, bis 2030 eine Verbundbildung von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Rat und vom Parlament für das Jahr 2030 vereinbart wird;
entfällt
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 11 a (neu)
(11a) „zu einem früheren Zeitpunkt getroffene Maßnahmen“ frühe Fortschritte eines Mitgliedstaats als Beitrag ab 2021 zum Erreichen seiner Vorgabe in Bezug auf erneuerbare Energieträger gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie] und seiner Vorgabe zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 17 a (neu)
(17a) „Energieeffizienz an erster Stelle“ die Priorisierung von Maßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung durch kostenoptimale Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine nachfrageseitige Reaktion und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen in Bezug auf Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne müssen die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente enthalten. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021–2030. Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne müssen die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente enthalten. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021–2030. Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.
2. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:
2. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:
(a) einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wird, in Form einer Zusammenfassung und einer Beschreibung der Konsultation und Einbeziehung von Interessenträgern, einschließlich der Ergebnisse sowie der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Planvorbereitung;
(a) einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wird, in Form
(1) einer Zusammenfassung,
(2) einer Beschreibung der Konsultation und Einbeziehung von lokalen Behörden, Zivilgesellschaft, Unternehmen, Sozialpartnern und Bürgern sowie der entsprechenden Ergebnisse,
(3) einer Beschreibung der makroregionalen und regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung des Plans;
(b) eine Beschreibung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge für jede der fünf Dimensionen der Energieunion;
(b) eine Beschreibung der nationalen Ziele und Vorgaben für jede der fünf Dimensionen der Energieunion;
(c) eine Beschreibung der zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele, Vorgaben und Beiträge gemäß Buchstabe b vorgesehenen Strategien und Maßnahmen;
(c) eine Beschreibung der zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele und Vorgaben gemäß Buchstabe b vorgesehenen Strategien, Maßnahmen und Investitionsstrategien;
(d) eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Prognosen im Hinblick auf die unter Buchstabe b genannten Ziele mit den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen;
(d) eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Prognosen im Hinblick auf die unter Buchstabe b genannten Ziele und Vorgaben mit den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen sowie eine Beschreibung der rechtlichen und sonstigen Barrieren und Hindernisse für die Verwirklichung der Vorgaben und Ziele;
(e) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabeb geplanten Strategien und Maßnahmen;
(e) eine Folgenabschätzung zu den einzelnen und aggregierten, zum Erreichen der Vorgaben und Ziele gemäß den Artikeln1, 4, 13a und 14 geplanten Strategien und Maßnahmen, zu den Auswirkungen auf die Umwelt – darunter auf Luftqualität und Naturschutz – und die Gesundheit sowie zu den makroökonomischen und sozialen Auswirkungen;
(ea) eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang mit den fünf Dimensionen der Energieunion;
(eb) eine Bewertung der potenziellen Klimaauswirkungen in dem Mitgliedstaat, einschließlich direkter und indirekter Folgen, und eine Bewertung der Resilienzstrategien zur Bewältigung der Klimaauswirkungen, darunter nationale Anpassungspläne;
(ec) die Ausarbeitung einer Investitionsstrategie und anschließend eine Schätzung der öffentlichen und privaten Investitionen, die zur Umsetzung der geplanten Strategien und Maßnahmen erforderlich sind;
(f) einen im Einklang mit den Anforderungen und der Struktur in Anhang II dieser Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] enthält.
(f) einen im Einklang mit den Anforderungen und der Struktur in Anhang II dieser Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] enthält.
3. Bei der Aufstellung der nationalen Pläne gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung und verwenden erforderlichenfalls über alle fünf Dimensionen hinweg konsistente Daten und Annahmen.
3. Bei der Aufstellung der nationalen Pläne gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten
a) den Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle einschlägigen Interessenträger begrenzen;
b) den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung tragen, insbesondere dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“;
c) über alle fünf Dimensionen hinweg glaubwürdige und konsistente Daten und Annahmen verwenden und die für die Modellrechnungen verwendeten Daten öffentlich zugänglich machen;
d) sicherstellen, dass die Pläne mit den in Artikel 1 genannten Zielen und den langfristigen nationalen Klima- und Energiestrategien gemäß Artikel 14 übereinstimmen;
e) die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte bewerten und dabei die Energiedienstleistungen berücksichtigen, die für einen Haushalt erforderlich sind, damit ein grundlegender Lebensstandard im jeweiligen nationalen Zusammenhang gewährleistet werden kann, und die derzeitigen und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut darlegen, darunter sozialpolitische Maßnahmen und andere einschlägige nationale Programme;
für den Fall, dass aus der Bewertung auf der Grundlage überprüfbarer Daten mit Angaben zur geografischen Verteilung hervorgeht, dass in einem Mitgliedstaat eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, sollte dieser Mitgliedstaat ein nationales indikatives Ziel im Hinblick auf die Verringerung der Energiearmut in seinen Plan aufnehmen;
f) Bestimmungen vorsehen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß Artikel 15 bis 22 zutage getreten sind, zu vermeiden, einzudämmen oder, falls das Projekt von öffentlichem Interesse ist und keine Alternativen zur Verfügung stehen, auszugleichen;
g) die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach ihren ersten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen in jedem ihrer nachfolgenden Pläne, die sie der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln, im Einklang mit Artikel 4 ihre nationalen Vorgaben und Ziele angepasst werden, damit diese eine größere Ambitioniertheit im Vergleich zu den vorangegangenen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen widerspiegeln.
3b. Die Mitgliedstaaten machen die Pläne, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, öffentlich zugänglich.
4. Die Kommission ist ermächtigt, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um diesen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union, an Entwicklungen des Energiemarkts und an neue Verpflichtungen anzupassen, die sich aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris ergeben.
4. Die Kommission ist ermächtigt, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um diesen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union, an Entwicklungen des Energiemarkts und an neue Verpflichtungen anzupassen, die sich aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris ergeben.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
Vorgaben und Ziele für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die folgenden in Anhang I Abschnitt A.2 angeführten wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge:
In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die folgenden in Anhang I Abschnitt A.2 angeführten wesentlichen Ziele und Vorgaben:
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Ziffer ii a (neu)
iia) die von dem Mitgliedstaat vorgesehenen Zielpfade zur Aufrechterhaltung und Verstärkung des Abbaus von CO2 durch Senken im Einklang mit den langfristigen Energie- und Klimastrategien gemäß Artikel 14;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Ziffer iii
iii) gegebenenfalls weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit den derzeitigen langfristigen Strategien für die Emissionsreduzierung übereinstimmen;
iii) weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit dem Übereinkommen von Paris und den langfristigen Klima- und Energiestrategien übereinstimmen;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i
i) im Hinblick auf die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], bis 2030 einen Anteil von mindestens 27 % erneuerbarer Energien zu erreichen, einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat bis 2030 zu erzielenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an;
i) im Hinblick auf die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], bis 2030 einen Anteil von mindestens 35 % erneuerbarer Energien zu erreichen;
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i a (neu)
ia. die nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 gemäß Artikel 3 und Anhang Ia der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767] mit einem progressiven Zielpfad zur Sicherstellung eines regelmäßigen Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen ab 2021, wie in Anhang Ia dieser Verordnung festgelegt;
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i b (neu)
ib. den Zielpfad im Sinne von Ziffer ia; dieser
i) beginnt beim Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020, wie in Anhang I der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767]; überschreitet ein Mitgliedstaat seine verbindliche nationale Vorgabe für 2020, kann sein Zielpfad bei dem im Jahr 2020 erreichten Niveau beginnen;
ii) besteht gemäß Anhang Ia aus mindestens drei Referenzwerten, berechnet als Durchschnitt der zwei oder drei vorangegangenen Jahre;
iii) führt zumindest zur Verwirklichung der nationalen Vorgabe bis 2030;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i c (neu)
ic) der Zielpfad des Mitgliedstaats gemäß den Ziffern ia und ib zusammengenommen ergibt den verbindlichen linearen Zielpfad der Union und führt zur Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe der Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i d (neu)
id) die Zielpfade des Mitgliedstaats für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch ab 2031 müssen mit den langfristigen Energie- und Klimastrategien vereinbar sein;
Abänderungen 69 und 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer ii
ii) Zielpfade für den sektoralen Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung, Strom und Verkehr;
ii) indikative Zielpfade des Mitgliedstaats für den sektoralen Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung, Strom und Verkehr;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer iii
iii) Zielpfade für die einzelnen Technologien für erneuerbare Energien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 erreichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor in MW;
iii) indikative Zielpfade für die einzelnen Technologien für erneuerbare Energien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 erreichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor einschließlich Repowering in MW;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer iii a (neu)
iiia) den Anteil des Mitgliedstaats an sowie die Ziele und Zielpfade für Energie aus erneuerbaren Quellen, die von Städten, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und Eigenverbrauchern im Zeitraum 2021–2030 erzeugt wird, einschließlich des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs in Mio. t RÖE;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1
(1) den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 30 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung], der sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht.
(1) das verbindliche nationale Energieeffizienzziel zur Verwirklichung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 40 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung], das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht, mit einem linearen Zielpfad für dieses Ziel ab 2021;
Die Mitgliedstaaten drücken ihren Beitrag als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an aus. Sie erläutern die zugrundeliegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren;
die Mitgliedstaaten drücken ihre Energieeffizienzziele als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 aus; sie erläutern die zugrunde liegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren im Einklang mit den Anhängen IV und V der … [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung];
der Zielpfad gemäß Unterabsatz 1 besteht aus zweijährlichen Zwischenzielen ab 2022 und danach alle zwei Jahre;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 2
(2) die gemäß Artikel 7 (Energieeinsparungsverpflichtungen) der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Zeitraum 2021-2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen:
(2) die gemäß Artikel 7 (Energieeinsparungsverpflichtungen) der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Zeitraum 2021–2030 zu erreichenden kumulierten zusätzlichen Energieeinsparungen:
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 3
(3) die Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden;
(3) auf der Grundlage einer Analyse des vorhandenen Gebäudebestands die Meilensteine für die Jahre 2030 und 2040 bei den langfristigen Strategien zur Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden im Hinblick auf die Messung des Fortschritts bei der Verwirklichung des Ziels für das Jahr 2050, und zwar im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)0765 geänderten Fassung];
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 3 a (neu)
(3a) die geplanten Strategien und Maßnahmen sowie der Fortschritt bei der Umwandlung des nationalen Gebäudebestands in einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen, einschließlich einer nachweisgestützten Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, im Zeitraum 2020–2030;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4
(4) die gemäß Artikel 5 (Vorbildrolle der öffentlichen Gebäude) der Richtlinie 2012/27/EU im Zeitraum 2020–2030 zu renovierende Gesamtfläche oder vergleichbare jährlich zu erzielende Energieeinsparungen;
(4) die gemäß Artikel 5 der Richtlinie2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] zu renovierende Gesamtfläche und die durch die Renovierung erzielten Energieeinsparungen oder vergleichbare jährlich zu erzielende Energieeinsparungen, die sich aus der alternativen Vorgehensweise ergeben, im Zeitraum 2020–2030;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4 a (neu)
(4a) das ermittelte Potenzial für Energieeinsparungen beim Heizen und Kühlen, einschließlich der Ergebnisse der umfassenden Bewertung des Potenzials für den Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sowie effizienter und innovativer Fernwärme- und -kältesysteme;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 5
(5) sonstige nationale Energieeffizienzziele unter Angabe der langfristigen Vorgaben oder Strategien und der sektoralen Vorgaben in Bereichen wie Verkehr oder Wärme- und Kälteerzeugung;
(5) sonstige nationale Energieeffizienzziele unter Angabe der langfristigen Vorgaben oder Strategien und der sektoralen Vorgaben in Bereichen wie Verkehr, verarbeitende Industrie, Wasser und Abwasser oder im Rahmen sektorübergreifender Strategien sowie Effizienz in anderen Bereichen mit hohem Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz entlang der gesamten Energieflusskette von der Primärenergie bis zu den Endnutzern, beispielsweise Rechenzentren;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 1
(1) nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und für Lieferquellen in Drittländern;
(1) nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und für Lieferquellen in Drittländern, um die Widerstandsfähigkeit der makroregionalen, regionalen und nationalen Energiesysteme zu erhöhen;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 2
(2) nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern;
(2) nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern, um die Widerstandsfähigkeit der makroregionalen, nationalen und regionalen Energiesysteme zu erhöhen;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 4
(4) nationale Ziele für den Einsatz interner Energiequellen (namentlich erneuerbare Energien);
(4) nationale Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch Energieeffizienzmaßnahmen, den Einsatz interner und regionaler Energie aus erneuerbaren Quellen, Laststeuerung und Speicherung;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1
(1) das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt. Die Mitgliedstaaten erläutern die zugrundeliegende Methode;
(1) das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der indikativen Stromverbundvorgabe von mindestens 15% bis 2030 sowie unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von 10 % bis 2020, der nationalen und regionalen Marktbedingungen und des nationalen und regionalen Marktpotenzials, aller Aspekte von Kosten-Nutzen-Analysen, des tatsächlichen Stands der Umsetzung der Projekte von allgemeinem Interesse sowie von Maßnahmen zur Steigerung der handelbaren Kapazitäten bestehender Verbunde anstrebt; die Mitgliedstaaten erläutern die zugrunde liegende Methode und berücksichtigen dabei die von der Kommission vorgeschlagene Methode;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 2
(2) zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung dieser Ziele und Vorgaben im Rahmen einer der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion notwendig sind;
(2) zentrale nationale Ziele für die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur für Strom und Gas und deren Modernisierung, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen jeder der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion notwendig sind; für alle geplanten großen Infrastrukturprojekte eine vorläufige Bewertung ihrer Übereinstimmung mit und ihres Beitrags zu den fünf Dimensionen der Energieunion, insbesondere im Hinblick auf Versorgungssicherheit und Wettbewerb;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 3
(3) nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
(3) nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Erhöhung der Systemflexibilität, insbesondere durch den Abbau von Hindernissen für die freie Preisbildung, Marktintegration und -kopplung, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung (Dispatch), Einspeisungsverlagerung (Redispatch) und Fahrplanreduktion (Curtailment) sowie Preissignale in Echtzeit, mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 3 a (neu)
(3a) nationale Ziele im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Beteiligung der Energie aus erneuerbaren Quellen, der Laststeuerung und der Speicherung, auch mithilfe von Aggregation, an allen Energiemärkten mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 3 b (neu)
(3b) nationale Ziele, mit denen die Beteiligung der Verbraucher am Energiesystem sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass sie Nutzen aus der Eigenerzeugung ziehen können und in den Genuss neuer Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler, kommen;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 4
(4) nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems und der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung erneuerbarer Energien mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
(4) nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems, damit keine Kapazitätsmechanismen eingesetzt werden oder damit sie so weit wie möglich beschränkt werden, falls sie für die Zwecke der Versorgungssicherheit eingesetzt werden, mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Nummer 1
(1) nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele. Diese Ziele und Vorgaben sollten mit denjenigen der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans übereinstimmen;
(1) nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für die öffentliche Unterstützung von Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion und ihre erwartete Hebelwirkung auf die private Forschung, gegebenenfalls mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele; diese Ziele und Vorgaben sollten mit denjenigen der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans übereinstimmen;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Nummer 2
(2) nationale Ziele für den Einsatz von Technologien mit geringen CO2-Emissionen bis 2050;
(2) nationale Ziele bis 2050 für die Förderung nachhaltiger Technologien;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Nummer 3
(3) nationale Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit.
entfällt
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift
Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien
Verfahren zur Festlegung der Ziele der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Bei der Festlegung ihres Beitrags für den nationalen Anteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i berücksichtigen die Mitgliedstaaten
1. Bei der Festlegung ihres Ziels für den nationalen Anteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i berücksichtigen die Mitgliedstaaten
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i
i) die gleichmäßige Verteilung ihres Einsatzes in der Europäischen Union;
i) die gleichmäßige und kostenwirksame Verteilung ihres Einsatzes in der Europäischen Union;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) den Ausgangswert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG];
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Beiträge zusammengenommen bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am gesamten Bruttoendenergieverbrauch von mindestens 27 % summieren.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Ziele zusammengenommen bis zum Jahr 2030 so summieren, dass auf dem linearen Zielpfad ein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am gesamten Bruttoendenergieverbrauch von mindestens 35 % erreicht wird.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Überschrift
Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Verfahren zur Festlegung des verbindlichen Ziels der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
1. Bei der Festlegung ihres indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraum der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
1. Bei der Festlegung ihres verbindlichen nationalen Energieeffizienzziels im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) im ersten Zehnjahreszeitraum im Jahr 2020 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1321 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 987 Mio. t RÖE Endenergie beträgt;
(a) im ersten Zehnjahreszeitraum im Jahr 2020 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1132 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 849 Mio. t RÖE Endenergie beträgt;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
2. Bei der Festlegung ihres Beitrags gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, wie
2. Bei der Festlegung ihres Ziels gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, wie
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Article 7
Artikel 7
Nationale Strategien und Maßnahmen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
Nationale Strategien, Maßnahmen und Investitionsstrategien für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
In ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang I die wichtigsten derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan genannten Ziele, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der regionalen Zusammenarbeit und der angemessenen Finanzierung auf nationaler und regionaler Ebene.
In ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang I die wichtigsten derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan genannten Ziele, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der regionalen Zusammenarbeit und der angemessenen Finanzierung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, darunter die Mobilisierung von Programmen und Instrumenten der EU.
Der Beschreibung der wichtigsten bestehenden und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der in den nationalen Plänen genannten Ziele wird eine Übersicht der hierfür erforderlichen Investitionen beigefügt.
Die Mitgliedstaaten betrachten Energieeffizienz als Priorität der Infrastruktur. Sie nehmen Energieeffizienzprogramme in ihre Infrastrukturplanung auf und machen Investitionen in die Renovierung von Gebäuden zu ihrer Priorität.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten beschreiben im Einklang mit der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage für jede der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Prognosen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion für den ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030), die sich voraussichtlich aus den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen ergeben.
1. Die Mitgliedstaaten beschreiben im Einklang mit der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage für jede der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Prognosen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion für den ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 (unter Einbeziehung des Jahres 2030), die sich voraussichtlich aus den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen ergeben. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die für die Prognosen und Szenarien verwendeten Annahmen, Parameter und Methoden.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030) auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber;
(a) der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030) auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber; in diesem Rahmen sollte eine Bewertung der durch Sektorkopplung, Digitalisierung und verbesserte Marktgestaltung entstehenden Synergieeffekte sowie der Vorteile hinsichtlich Luftqualität und Versorgungssicherheit vorgenommen werden;
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) der Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber;
(b) der Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten einzelnen und aggregierten geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft, Gesundheit, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese den Prognosen für die derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber; die bei der Folgenabschätzung verwendete Methode wird veröffentlicht, und die Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen wird unterstützt;
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) der Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030. Die Prognosen in Bezug auf Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen.
(c) der Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030;die Bewertung umfasst eine quantitative oder qualitative Auswertung aller dokumentierten Wechselbeziehungen zwischen den nationalen Strategien und Maßnahmen sowie den klimaschutz- und energiepolitischen Maßnahmen der Union; die Prognosen in Bezug auf Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) der Art und Weise, wie durch einzelne und aggregierte bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen neben öffentlichen Mitteln auch private Investitionen angezogen werden, die für die Umsetzung erforderlich sind.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne
Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne
1. Bis zum 1. Januar 2018 und danach alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten einen Entwurf des in Artikel 3 Absatz 1 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und legen ihn der Kommission vor.
1. Bis zum 1. Juni 2018 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf seines in Artikel 3 Absatz 1 genannten ersten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und legt ihn der Kommission vor. Bis zum 1. Januar 2023 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf seines zweiten Plans und legt ihn der Kommission vor; die Entwürfe aller nachfolgenden Pläne sind mit Frist jeweils fünf Jahre danach zu erstellen und der Kommission vorzulegen.
2. Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aussprechen.Die Empfehlungen geben insbesondere Folgendes vor:
2. Die Kommission beurteilt die Entwürfe der Pläne und spricht spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Plans im Einklang mit Artikel 28 länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus, um
(a) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion und insbesondere der Vorgaben der Union bis 2030 für erneuerbare Energien und Energieeffizienz;
(a) die gemeinsame Verwirklichung der Vorgaben und Ziele aller Dimensionen der Energieunion durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen;
(aa) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Vorgaben und Ziele erreichen;
(b) die Strategien und Maßnahmen mit Bezug auf die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sowie sonstige Strategien und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;
(b) die einzelnen bestehenden und geplanten Strategien und Maßnahmen, die in nationale Energie- und Klimapläne eingebunden sind, einschließlich jener, die von potenziell länderübergreifender Bedeutung sind, zu verbessern;
(ba) die Annahme zusätzlicher Strategien und Maßnahmen im Rahmen nationaler Energie- und Klimapläne vorzuschlagen;
(c) die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz.
(c) die Kohärenz zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion zu wahren;
(ca) die Kohärenz zwischen den Investitionsstrategien und -instrumenten und den zur Verwirklichung der entsprechenden Vorgaben und Ziele vorgesehenen Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu wahren.
3. Bei der Ausarbeitung der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne tragen die Mitgliedstaaten etwaigen Empfehlungen der Kommission umfassend Rechnung.
3. Bei der Ausarbeitung der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne tragen die Mitgliedstaaten etwaigen Empfehlungen der Kommission umfassend Rechnung. Weicht der Standpunkt eines betroffenen Mitgliedstaates von der Empfehlung der Kommission ab, so muss er eine Begründung für seinen Standpunkt vorlegen und veröffentlichen.
3a. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entwürfe ihrer Pläne.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 mitzuwirken, und fügen dem Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 und der langfristigen Strategien gemäß Artikel 14 mitzuwirken, wenn alle Optionen verfügbar sind und eine effiziente Konsultation der Öffentlichkeit erfolgen kann.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen fest, damit ausreichend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und dafür verbleibt, dass die Öffentlichkeit sich auf die einzelnen Phasen der Planung vorbereiten und daran mitwirken kann. Die Mitgliedstaaten achten gebührend auf die gleichberechtigte Mitwirkung der Öffentlichkeit und sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit entweder durch öffentliche Bekanntmachungen oder auf anderen geeigneten Wegen, beispielsweise mittels elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über alle praktischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung informiert wird und Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten hat.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
1b. Die Mitgliedstaaten fügen dem Entwurf und der endgültigen Fassung ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und ihrer jeweiligen langfristigen Strategie bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Ansichten der Öffentlichkeit und der Art und Weise der Berücksichtigung dieser Ansichten bei.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 c (neu)
1c. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 d (neu)
1d. Bei der Umsetzung dieses Artikels begrenzen die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Plattform für den Dialog in klima- und energiepolitischen Fragen auf mehreren Ebenen
1. Im Geiste der Partnerschaft richten die Mitgliedstaaten eine dauerhafte Plattform für den Dialog in klima- und energiepolitischen Fragen auf mehreren Ebenen ein, um die tatkräftige Beteiligung von lokalen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen, Investoren und anderen einschlägigen Interessenträgen sowie der Allgemeinheit an der Bewältigung der Energiewende zu fördern.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihrer nationalen Plattform für den Dialog in klima- und energiepolitischen Fragen mehrere Optionen und Szenarien für ihre kurz-, mittel- und langfristige Energie- und Klimapolitik sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der einzelnen Optionen. Die Plattformen für den Dialog in klima- und energiepolitischen Fragen dienen im Einklang mit Artikel 10 als Foren, in denen Pläne, Strategien und Berichte diskutiert und ausgearbeitet werden.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Plattformen für den Dialog in klima- und energiepolitischen Fragen mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet und transparent betrieben werden.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11
Artikel 11
Artikel 11
Regionale Zusammenarbeit
Makroregionale und regionale Zusammenarbeit
1. Die Mitgliedstaaten arbeiten auf regionaler Ebene zusammen, um die Ziele, Vorgaben und Beiträge ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu verwirklichen.
1. Die Mitgliedstaaten arbeiten auf makroregionaler und regionaler Ebene zusammen und tragen dabei allen vorhandenen und möglichen Formen der Zusammenarbeit umfassend Rechnung, um die Ziele und Vorgaben ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu verwirklichen.
2. Bevor die Mitgliedstaaten den Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorlegen, ermitteln sie Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit und konsultieren die benachbarten Mitgliedstaaten und die übrigen Mitgliedstaaten, die Interesse bekunden. In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser regionalen Konsultationen, gegebenenfalls unter der Angabe, wie Anmerkungen berücksichtigt wurden.
2. Bevor die Mitgliedstaaten den Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorlegen, ermitteln sie unter Berücksichtigung der bestehenden Formen der makroregionalen Zusammenarbeit, insbesondere des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt (BEMIP), der Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), des regionalen Energiemarkts Mittel- und Westeuropa (CWREM), der Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer (NSCOGI) und der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, Möglichkeiten für die makroregionale und regionale Zusammenarbeit und konsultieren im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU und dem Übereinkommen von Espoo die benachbarten Mitgliedstaaten und die übrigen Mitgliedstaaten, die Interesse bekunden. In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser regionalen Konsultationen und geben dabei an, wie Anmerkungen, falls vorhanden, berücksichtigt wurden. Im Rahmen der makroregionalen Zusammenarbeit einigen sich die Mitgliedstaaten auf eine Leitungsstruktur mit pro Jahr mindestens einem Treffen auf Ministerebene.
2a. Die Kommission unterstützt auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedstaaten die gemeinsame Ausarbeitung von Teilen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, unter anderem durch die Einrichtung eines entsprechenden Förderrahmens. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrem jeweiligen Entwurf der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne die Ergebnisse ihrer makroregionalen oder regionalen Zusammenarbeit und übermitteln sie der Kommission. Das Ergebnis der makroregionalen oder regionalen Zusammenarbeit kann gleichwertige Teile der jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ersetzen.
2b. Im Interesse der Förderung der Marktintegration und kosteneffizienter Strategien ermittelt die Kommission im Einklang mit diesem Artikel Möglichkeiten zur makroregionalen oder regionalen Zusammenarbeit, bei denen mindestens eine der fünf Dimensionen der Energieunion abgedeckt ist und die einen langfristigen Ausblick auf der Grundlage der gegebenen Marktbedingungen enthalten. Anhand dieser Möglichkeiten kann die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Empfehlungen aussprechen, damit sich die Zusammenarbeit, die Partnerschaften und die Konsultationen erfolgreich gestalten.
3. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit und Konsultation der Mitgliedstaaten zu den gemäß Artikel 9 vorgelegten Entwürfen der Pläne mit Blick auf ihre Fertigstellung.
3. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit und Konsultation der Mitgliedstaaten zu den gemäß Artikel 9 vorgelegten Entwürfen der Pläne mit Blick auf ihre Fertigstellung.
4. Die Mitgliedstaaten tragen den gemäß den Absätzen 2 und 3 gemachten Anmerkungen anderer Mitgliedstaaten in ihrem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Rechnung und erläutern, wie sie dies getan haben.
4. Die Mitgliedstaaten tragen den gemäß den Absätzen 2 und 3 gemachten Anmerkungen anderer Mitgliedstaaten in ihrem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Rechnung und erläutern, wie sie dies getan haben.
5. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Zusammenarbeit auf regionaler Ebene bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen ihres Plans für die Zwecke von Absatz 1 fort.
5. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Zusammenarbeit auf makroregionaler Ebene bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen ihres Plans für die Zwecke von Absatz 1 fort.
5a. Die Mitgliedstaaten prüfen darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Unterzeichnern des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und Drittländern, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kommission bewertet die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre gemäß den Artikeln 3 und 13 übermittelten aktualisierten Fassungen. Sie bewertet insbesondere, ob
Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 3 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Sie bewertet insbesondere, ob
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Ziele, Vorgaben und Beiträge ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und im ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Vorgaben für den klima- und energiepolitischen Rahmen der Union bis 2030 zu verwirklichen;
(a) die Ziele und Vorgaben ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und im ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Vorgaben für den klima- und energiepolitischen Rahmen der Union bis 2030 zu verwirklichen;
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) die bestehenden und vorgesehenen Strategien sowie die Maßnahmen und die damit verbundenen Investitionsstrategien ausreichen, um die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten nationalen Ziele zu verwirklichen;
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13
Artikel 13
entfällt
Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
1. Bis zum 1. Januar 2023 und danach alle zehn Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 vor oder bestätigen gegenüber der Kommission, dass der Plan weiterhin Gültigkeit besitzt.
2. Bis zum 1. Januar 2024 und danach alle zehn Jahre teilen die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 mit, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 1 gegenüber der Kommission bestätigt, dass der Plan weiterhin Gültigkeit besitzt.
3. Die Mitgliedstaaten ändern die Ziele, Vorgaben und Beiträge in der aktualisierten Fassung gemäß Absatz 2 nur, um ein höheres Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan zu erreichen.
4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, im aktualisierten Plan etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß Artikel 15 bis 22 zutage getreten sind.
5. Bei der Erarbeitung der aktualisierten Fassung gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters.
6. Die Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 gelten auch für die Erarbeitung und Bewertung der aktualisierten Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 3 – Überschrift
Langfristige Strategien zur Emissionsminderung
Langfristige Klima- und Energiestrategien
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Kohärenz mit dem übergeordneten Klimaschutzziel
Die Kommission legt bis zum 1. Juli 2018 einen Bericht über das verbleibende weltweite CO2-Budget vor, der im Einklang mit den Bemühungen steht, den Temperaturanstieg auf deutlich weniger als 2 °C und möglichst auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und veröffentlicht eine Analyse des angemessenen Beitrags der Union bis 2050 und 2100.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14
Artikel 14
Artikel 14
Langfristige Strategien zur Emissionsminderung
Langfristige Klima- und Energiestrategien
1. Bis zum 1. Januar 2020 und danach alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten ihre langfristigen Strategien zur Emissionsminderung mit einer Perspektive von 50 Jahren und übermitteln sie der Kommission als Beitrag zur
1. Bis zum 1. Januar 2019 und danach alle fünf Jahre erlassen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Namen der Union ihre langfristigen Klima- und Energiestrategien mit einer Perspektive von 30 Jahren als Beitrag zur
(a) Erfüllung der Verpflichtungen, die der Union und den Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu steigern;
(a) Erfüllung der Verpflichtungen, die der Union und den Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken in Zehnjahresschritten zu steigern;
(b) Verwirklichung des Ziels, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
(b) Verwirklichung des Ziels, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, indem die Treibhausgasemissionen der Union so begrenzt werden, dass sie unter dem angemessenen Anteil der Union am verbleibenden weltweiten CO2-Budget bleiben;
(c) Erzielung von langfristigen Reduktionen der Emissionen sowie eines verstärkten Abbaus durch Senken von Treibhausgasen in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen als Gruppe erforderlichen Reduktionen die Emissionen bis 2050 um 80–95 % gemessen am Stand von 1990 kosteneffizient zu verringern.
(c) Erzielung von langfristigen Reduktionen der Emissionen sowie eines verstärkten Abbaus durch Senken von Treibhausgasen in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der dem Weltklimarat (IPCC) zufolge erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris den Abbau durch Senken zu verbessern, damit bis 2050 in der Union klimaneutrale Treibhausgasemissionen und bald darauf negative Emissionen erzielt werden;
(ca) Verwirklichung eines in hohem Maße energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Energiesystems in der Union bis spätestens 2050.
2. Die langfristigen Strategien zur Emissionsminderung umfassen Folgendes:
2. Die langfristigen Klima- und Energiestrategien enthalten die in Anhang IIa genannten Bestandteile und umfassen Folgendes:
(a) Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung von deren Abbau durch Senken insgesamt;
(a) Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung von deren Abbau durch Senken insgesamt mit einer gesonderten Zielvorgabe für die Steigerung des Abbaus durch Senken, die im Einklang mit der Verfolgung der Ziele für die Begrenzung des Temperaturanstiegs gemäß dem Übereinkommen von Paris steht;
(b) Emissionssenkungen und Steigerung des Abbaus in einzelnen Bereichen wie Stromerzeugung, Industrie, Verkehr, Gebäudesektor (Wohngebäude und Gebäude für den Dienstleistungssektor), Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF);
(b) auf die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen abzielende Treibhausgasemissionssenkungen und Steigerung des Abbaus in einzelnen Bereichen wie Stromerzeugung, Industrie, Verkehr, Wärme- und Kälteerzeugung und Gebäudesektor (Wohngebäude und Gebäude für den Dienstleistungssektor), Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF);
(c) erwartete Fortschritte beim Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem Ausstoß von Treibhausgasen mit Angaben zur Treibhausgasintensität und zur CO2-Intensität des Bruttoinlandsprodukts und zu Strategien für Forschung, Entwicklung und Innovation in diesem Zusammenhang;
(c) erwartete Fortschritte beim Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem Ausstoß von Treibhausgasen mit Angaben zur Treibhausgasintensität und zur CO2-Intensität des Bruttoinlandsprodukts und zu Strategien für langfristige Investitionen, Forschung, Entwicklung und Innovation in diesem Zusammenhang;
(ca) erwartete Fortschritte bei der Energiewende, was Energieeinsparungen, den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und die geplante installierte Kapazität zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen umfasst;
(cb) erwartete Auswirkungen der weitreichenden Verringerung der CO2-Emissionen in der Wirtschaft auf die makroökonomische und soziale Entwicklung, die Gefahren und den Nutzen für die Gesundheit sowie den Umweltschutz;
(d) Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Plänen.
(d) Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Plänen und weiteren Strategien, Maßnahmen und Investitionen.
(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, um diesen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union, an Entwicklungen auf dem Energiemarkt und an neue Verpflichtungen anzupassen, die sich aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris ergeben.
3. Die langfristigen Strategien zur Emissionsminderung und die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 sollten aufeinander abgestimmt sein.
3. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 werden auf die langfristigen Klima- und Energiestrategien abgestimmt.
4. Die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen langfristigen Strategien zur Emissionsminderung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien umgehend öffentlich zugänglich.
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gestalten ihre Strategien offen und transparent und stellen sicher, dass der Öffentlichkeit, Sozialpartnern, Unternehmen, Investoren, der Zivilgesellschaft und sonstigen Interessenträgern frühzeitig wirksame Möglichkeiten geboten werden, sich in die Ausarbeitung der langfristigen Klima- und Energiestrategien einzubringen, und sie veröffentlichen die Strategien und alle diesbezüglichen Analysen und Daten u. a. über die in Artikel 24 genannte elektronische Plattform.
4a. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer langfristigen Strategien, indem sie ihnen Informationen über den Stand des zugrundeliegenden wissenschaftlichen Fachwissens sowie der für die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele relevanten technologischen Entwicklung bereitstellt. Ferner bietet die Kommission den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern die Möglichkeit, zusätzliche Informationen beizusteuern und ihre Standpunkte zu erörtern, und sie stellt den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren und Leitlinien zur Verfügung, auf die sie bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Strategien zurückgreifen können.
4b. Die Kommission prüft, ob sich die langfristigen nationalen Strategien für die gemeinsame Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele der Union eignen. Die Kommission kann Empfehlungen aussprechen, um den Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele zu erleichtern, und sie bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer langfristigen Strategien unterstützen.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Strategien und Maßnahmen erzielt wurden;
(a) Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele und Vorgaben des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Finanzierung und Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Strategien und Maßnahmen erzielt wurden;
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) die Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten öffentlichen Konsultationen;
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
(ab) Informationen über die Fortschritte bei der Förderung der tatkräftigen Beteiligung im Einklang mit Artikel 10a;
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a c (neu)
(ac) die genannten Informationen sowie Informationen über Fortschritte, die bei der Verwirklichung der im Rahmen der langfristigen Energie- und Klimastrategien gemäß Artikel 14 festgelegten Ziele, Vorgaben und Verpflichtungen erzielt wurden;
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5
5. Hat die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 2 oder Absatz 3 Empfehlungen ausgesprochen, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat in seinen Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels Informationen über die Strategien und Maßnahmen auf, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diesen Empfehlungen nachzukommen. Diese Angaben müssen einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.
5. Hat die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 2 oder Absatz 3 Empfehlungen ausgesprochen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat in seinen Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels Informationen über die Strategien und Maßnahmen auf, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diesen Empfehlungen nachzukommen. Diese Angaben müssen einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten. Der betroffene Mitgliedstaat gibt eine gut begründete, auf zuverlässigen Daten und objektiven Kriterien beruhende Erklärung ab, wenn er von einer herausgegebenen Empfehlung abweicht.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, öffentlich zugänglich.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 4
(4) Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Ausgangserzeugnis und Ursprung (differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren); in Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse: eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken;
(4) Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, einschließlich des Anteils von Biokraftstoffen, von modernen Biokraftstoffen und von Biokraftstoffen, die aus auf Agrarland angebauten Hauptkulturen erzeugt werden, und für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Ausgangserzeugnis und Ursprung (differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren); in Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse: eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken;
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 4 a (neu)
(4a) Ziele und Zielpfade für Energie, die von Regionen, Städten, Energiegemeinschaften und Eigenverbrauchern aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird;
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 5
(5) gegebenenfalls andere nationale Zielpfade und Ziele, einschließlich auf lange Sicht und in einzelnen Bereichen (wie Anteil von Biokraftstoffen, Anteil moderner Biokraftstoffe, Anteil von Biokraftstoffen, die aus auf Agrarland angebauten Hauptkulturen erzeugt werden, Anteil von aus Biomasse gewonnenem Strom ohne Wärmeerzeugung, Anteil von erneuerbarer Energie an der Fernwärme, Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, von Städten erzeugte erneuerbare Energie, Energiegemeinschaften und Eigenverbraucher);
(5) falls zutreffend, andere nationale – auch langfristige und bereichsbezogene – Zielpfade und Ziele (z. B. Anteil von Strom, der aus Biomasse ohne Wärmenutzung gewonnen wird, Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Fernwärme, Nutzung erneuerbarer Energieträger in Gebäuden, aus Klärschlamm bei der Abwasseraufbereitung gewonnene Energie);
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1
(1) durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energien bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;
(1) durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Ziels zur Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4 a (neu)
(4a) spezifische Maßnahmen, um die für den stabilen Betrieb erforderliche Kapazität (must-run capacity), die die Beschränkung erneuerbarer Energiequellen bewirken kann, einzuschätzen, transparent zu machen und die Nachfrage nach ihr zu verringern.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1
(1) Prüfpfad für Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2020–2030 als nationaler Energiesparbeitrag zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrundeliegende Methode;
(1) Prüfpfad für Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2020–2030 als verbindliche nationale Energiesparziele zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrundeliegende Methode;
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2
(2) Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden;
(2) Ziele der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohngebäuden und öffentlichen und privaten Nichtwohngebäuden;
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1
(1) durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;
(1) durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des verbindlichen nationalen Energieeffizienzziels bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 3
(3) nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Einklang mit Anhang II dieser Verordnung;
(3) nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Einklang mit Anhang II dieser Verordnung, einschließlich Energieeinsparungen, die durch nationale Energieeffizienzverpflichtungen und/oder alternative Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] erzielt wurden, Auswirkungen auf die Kosten für die Verbraucher und Anforderungen mit sozialer Zielsetzung;
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4
(4) langfristige Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden, einschließlich Strategien und Maßnahmen zur Förderung kostenwirksamer umfassender Renovierungen und umfassender Renovierungen in mehreren Stufen;
(4) langfristige Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich Strategien und Maßnahmen, mit denen Investitionen in die Förderung kostenwirksamer umfassender Renovierungen und umfassender Renovierungen in mehreren Stufen gelenkt werden, wobei insbesondere der nachweisgestützten Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiterreichender Vorteile gemäß Artikel 2a der Richtlinie (EU) .../... [EPBD, COD 0381/16] Rechnung zu tragen ist;
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 5 a (neu)
(5a) Strategien und Maßnahmen für den Ausbau des wirtschaftlichen Potenzials hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und effizienter Wärme- und Kühlsysteme gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) .../... [Richtlinie 2012/27/EU in der durch den Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung];
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 5 b (neu)
(5b) falls zutreffend, Fortschritte bei anderen durchgeführten, verabschiedeten und geplanten Maßnahmen und Aktivitäten, die sich aus den langfristigen Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie (EU) .../... [EPBD, COD 0381/16] ergeben, darunter solche, mit denen auf die leistungsschwächsten Segmente des nationalen Gebäudebestands und den Zugang zu Informationen und Finanzmitteln abgezielt wird;
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung von Energiequellen und Lieferländern, Lagerung und Laststeuerung;
(a) nationale Ziele für größere Energieeffizienz, einen höheren Anteil an erneuerbaren Energiequellen und die Diversifizierung von Versorgung, Versorgungswegen und Lieferländern, Lagerung und Laststeuerung;
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern;
(b) nationale Ziele und Maßnahmen für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern, die der erfolgreichen Verwirklichung der Energieunion nicht im Wege stehen;
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) nationale Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch Energieeffizienzmaßnahmen, den Einsatz interner Energie aus erneuerbaren Quellen, Laststeuerung und Speicherung;
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 in Bezug auf das vorgegebene Stromverbundziel von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt;
(a) Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 in Bezug auf das vorgegebene indikative Stromverbundziel von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt;
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung dieser Ziele und Vorgaben im Rahmen einer der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion notwendig sind;
(b) zentrale nationale Ziele für die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur für Strom und Gas und deren Modernisierung, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen jeder der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind;
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) gegebenenfalls nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung;
(d) nationale Ziele und Maßnahmen zur Steigerung der Systemflexibilität, insbesondere durch den Abbau von Hindernissen für die freie Preisbildung, Marktintegration und -kopplung, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung (Dispatch), Einspeisungsverlagerung (Redispatch) und Fahrplanreduktion (Curtailment) sowie Preissignale in Echtzeit;
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) nationale Ziele im Hinblick auf Energiearmut unter Angabe der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte;
entfällt
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) nationale Ziele und Maßnahmen für die diskriminierungsfreie Teilnahme von Energie aus erneuerbaren Quellen, Laststeuerung und Speicherung, z. B. mittels Aggregation, an allen Energiemärkten;
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
(eb) nationale Ziele, mit denen die Teilhabe der Verbraucher am Energiesystem sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass sie Nutzen aus der Eigenerzeugung ziehen können und in den Genuss neuer Technologien, z. B. intelligenter Stromzähler, kommen;
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) gegebenenfalls nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems;
(f) nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems, damit keine Kapazitätsmechanismen eingesetzt werden bzw. damit diese so weit wie möglich beschränkt werden, falls sie für die Zwecke der Versorgungssicherheit eingesetzt werden;
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa) einzelstaatliche Maßnahmen, mit denen Gebotszonen eingerichtet oder überprüft werden, um strukturelle Engpässe zu beheben, für möglichst große wirtschaftliche Effizienz und möglichst viel grenzüberschreitenden Handel zu sorgen und die Versorgungssicherheit sicherzustellen;
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis f genannten Ziele;
(g) durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis fa genannten Ziele;
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 a (neu)
Artikel 21a
Integrierte Berichterstattung über Energiearmut
Erforderlichenfalls machen die Mitgliedstaaten in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten quantitative Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie Angaben zu Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Energiearmut gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe v.
Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe v Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der jeweilige Mitgliedstaat in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten an, inwieweit das nationale indikative Ziel, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern, umgesetzt wird.
Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) nationale Ziele für die (öffentlichen und privaten) Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit sauberen Energietechnologien sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung;
(b) nationale Ziele für die öffentlichen und gegebenenfalls privaten Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit sauberen Energietechnologien sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung;
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) nationale Ziele für die Abschaffung von Energiesubventionen;
(d) nationale Ziele für die stufenweise Abschaffung von Energiesubventionen insbesondere für fossile Energieträger;
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.
(g) gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene. Die Verwendung finanzieller Beihilfen der Kommission für Finanzierungsinstrumente, für die die Mitgliedstaaten gemeinsam nationale Ressourcen bereitstellen, ist zu veröffentlichen.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1;
entfällt
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) den geschätzten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch sowie den geschätzten Brutto-, Primär- und Endenergieverbrauch für das Jahr X-1.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Für die Zwecke von Buchstabe a erstellt die Kommission jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat seine vorläufigen Treibhausinventare bis zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die Union. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.
Für diese Zwecke erstellt die Kommission jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat seine vorläufigen Treibhausinventare bis zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die Union. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bis zum 31. Juli 2021 und danach jährlich („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre vorläufigen Treibhausgasinventare für das Jahr X-1.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24
Artikel 24
Artikel 24
Plattform für die elektronische Berichterstattung
Elektronische Plattform
1. Die Kommission richtet eine Online-Plattform ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern.
1. Um Kosteneffizienz sicherzustellen, richtet die Kommission eine öffentliche Online-Plattform ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen zu erleichtern.
2. Sobald die Online-Plattform einsatzfähig ist, nutzen die Mitgliedstaaten die Plattform, um der Kommission die in diesem Kapitel genannten Berichte vorzulegen.
2. Sobald die Online-Plattform einsatzfähig ist, nutzen die Mitgliedstaaten die Plattform, um der Kommission die in diesem Kapitel genannten Berichte vorzulegen. Die Mitgliedstaaten machen diese Berichte öffentlich zugänglich.
2a. Die Kommission nutzt die elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit den Zugang zu den Entwürfen und der endgültigen Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und zu den langfristigen nationalen Klima- und Energiestrategien gemäß Artikel 3, 9 und 14 zu erleichtern.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Einleitung
1. Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission, insbesondere auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, anderer gemäß dieser Verordnung übermittelter Informationen, der Indikatoren und der europäischen Statistiken, soweit verfügbar,
1. Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission, insbesondere auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, anderer gemäß dieser Verordnung übermittelter Informationen, der Daten der Europäischen Umweltagentur, der Indikatoren und der europäischen Statistiken, soweit verfügbar,
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion, einschließlich der energie-und klimapolitischen Ziele der Union bis 2030 für den ersten Zehnjahreszeitraum, namentlich um zu vermeiden, dass sich bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten erneuerbare Energie und Energieeffizienz Lücken auftun;
(a) die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion, einschließlich der energie- und klimapolitischen Ziele der Union bis 2030 für den ersten Zehnjahreszeitraum, namentlich um zu vermeiden, dass sich bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten erneuerbare Energie und Energieeffizienz Lücken auftun, und gegebenenfalls in Anbetracht der gemäß Artikel 38 überprüften klima- und energiepolitischen Maßnahmen;
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) die auf Ebene der Union erzielten Fortschritte bei der Diversifizierung der Energieträger und Lieferquellen im Hinblick auf die Verwirklichung einer voll funktionsfähigen und krisenfesten Energieunion auf der Grundlage von Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen;
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die Fortschritte jedes Mitgliedstaats bei der Verwirklichung seiner Ziele und Vorgaben sowie seines Beitrags und bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;
(b) die Fortschritte jedes Mitgliedstaats bei der Verwirklichung seiner Ziele und Vorgaben und bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) die Gesamtauswirkungen der Strategien und Maßnahmen der integrierten nationalen Pläne auf die Wirksamkeit der klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union im Hinblick auf eine Überprüfung des von den Einzelstaaten festgelegten Beitrags der Union und die gemäß den Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris zunehmend ehrgeizigeren Ziele ;
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) die Gesamtauswirkungen der Strategien und Maßnahmen im Rahmen der integrierten nationalen Pläne auf die Funktionsweise des EU-Emissionshandelssystems;
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc) die Genauigkeit, mit der die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der sich auf nationaler Ebene überschneidenden Strategien und Maßnahmen auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im EU-Emissionshandelssystem einschätzen; sollten solche Schätzungen nicht vorgenommen werden, nimmt sie eine eigene Bewertung dieser Auswirkungen vor.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die Kommission teilt die Indikatoren, die sie für die Bewertungen heranzieht, vorab mit.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2
2. Im Bereich der erneuerbaren Energien bewertet die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und mindestens 27 % im Jahr 2030 erreicht.
2. Im Bereich der erneuerbaren Energieträger bewertet die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines verbindlichen linearen Zielpfads, der gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ic bei 20 % im Jahr2020 beginnt und mindestens 35 % im Jahr2030 erreicht.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte im Hinblick auf den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1321 Mio. t RÖE Primärenergie und von 987 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030.
Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte im Hinblick auf den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1 321 Mio. t RÖE Primärenergie und von 849 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a) Sie prüft, ob der Meilenstein der Union von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 erreicht ist;
(a) Sie bewertet, ob die einzelnen Mitgliedstaaten auf dem richtigen Kurs sind, um die verbindliche nationale Zielvorgabe zu verwirklichen, und ob die Vorgabe der Union von nicht mehr als 1 483 Mio.tRÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio.tRÖE an Endenergie im Jahr2020 erreicht ist;
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5
5. Bis zum 31. Oktober 2019 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG.
entfällt
Abänderungen 175 und 307 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26
Artikel 26
Artikel 26
Folgemaßnahmen im Falle von Abweichungen von den übergeordneten Zielen der Energieunion und den Vorgaben der Lastenteilungsverordnung
Folgemaßnahmen im Falle von Abweichungen von den übergeordneten Zielen der Energieunion und den Vorgaben der Lastenteilungsverordnung
1. Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 25 spricht die Kommission einem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 28 aus, wenn die politischen Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat Abweichungen von übergeordneten Zielen der Energieunion erkennen lassen.
1. Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 25 spricht die Kommission einem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 28 aus, wenn die politischen Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat Abweichungen von übergeordneten Zielen der Energieunion und von den langfristigen Zielvorgaben der Union für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen erkennen lassen.
1a. Ein Mitgliedstaat, der die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) .../... [Lastenteilungsverordnung] in Anspruch nehmen möchte, nimmt in den Plan gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung das Niveau der beabsichtigten Verwendung und die geplanten Strategien und Maßnahmen auf, die er ergreifen wird, um die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) .../... [LULUCF] für den Zeitraum von 2021 bis 2030 zu übertreffen und das erforderliche Niveau zu erreichen.
2. Die Kommission kann zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] übermittelten Aktionsplänen Stellung nehmen.
2. Die Kommission kann zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] übermittelten Aktionsplänen Stellung nehmen.
2a. Die Kommission kann vorübergehend das Recht eines Mitgliedstaats aussetzen, jährliche Emissionszuweisungen an andere Mitgliedstaaten zu übertragen.
2b. Angesichts des hohen Treibhauspotenzials von Methan und seiner relativ kurzen Verweildauer in der Atmosphäre analysiert die Kommission, wie sich die Annahme eines Zeithorizonts von 20 Jahren für Methan auf Strategien und Maßnahmen auswirken würde. Die Kommission prüft Optionen für Strategien, um für Methanemissionen umgehend eine Lösung zu finden, und legt unter angemessener Berücksichtigung der Ziele der Kreislaufwirtschaft eine Methanstrategie der Union vor, wobei Methanemissionen durch Energieverbrauch und Abfälle Vorrang eingeräumt wird.
2c. Die Kommission erstattet im Jahr 2027 für den Zeitraum 2021–2025 und im Jahr 2032 für den Zeitraum 2026–2030 für jede der in Artikel 2 der Verordnung (EU) …/… [LULUCF] aufgeführten Kategorien der Flächenverbuchung Bericht über die gesamten Emissionen und den gesamten Abbau von Treibhausgasen in der Union, die sich aus der Berechnung der gesamten gemeldeten Emissionen und des gesamten gemeldeten Abbaus für den betreffenden Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen gemeldeten Jahresemissionen und des durchschnittlichen gemeldeten Jahresabbaus im Zeitraum 2000–2009 in der Union mit dem Faktor fünf ergeben. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um zu gewährleisten, dass das Gesamtziel der Union im Hinblick auf die Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ohne Abstriche erreicht wird und dass die Union ihren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris uneingeschränkt leistet.
Abänderung 309 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz -1 (neu)
-1. Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 zu dem Schluss, dass die Ziele der Mitgliedstaaten nicht hoch genug gesteckt sind, sodass die verbindlichen Gesamtziele der Union im Hinblick auf Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz nicht gemeinsam nicht erreicht werden können, so kann sie diejenigen Mitgliedstaaten, deren Ziele sie für nicht ausreichend hält, auffordern, mehr Ambitioniertheit an den Tag zu legen, damit sichergestellt wird, dass das entsprechende Niveau gemeinsamer Ambitioniertheit erreicht wird.
Abänderung 310 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz -1 a (neu)
-1a. Im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen wendet die Kommission die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Umstände als die objektiven Kriterien für ihre Bewertung gemäß Artikel 12 an. Mitgliedstaaten mit einem Ziel, das unter demjenigen liegt, das sich aus der Anwendung der in Anhang Ia festgelegten Formel ergibt, erhöhen ihr Ziel entsprechend.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
1. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass die Vorgaben, Ziele und Beiträge der nationalen Pläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sind, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere für die Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), ergreift sie auf Unionsebene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden. Im Bereich der erneuerbaren Energie berücksichtigen diese Maßnahmen die Ambitioniertheit der in den nationalen Plänen und ihren Aktualisierungen vorgesehenen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unionsvorgabe bis 2030.
1. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass die Vorgaben und Ziele der nationalen Pläne nicht hoch genug angesetzt sind, ergreift sie auf Unionsebene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben erreicht werden.
Im Bereich der erneuerbaren Energie werden unbeschadet anderer Maßnahmen die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Anhang Ia der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen] bis zum 31. Dezember 2020 überprüft.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2
2. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25Absatz 1 Buchstabe b zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei den Vorgaben, Zielen und Beiträgen oder bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines integrierten nationalen Klima- und Energieplans unzureichende Fortschritte erzielt hat, so spricht sie dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen im Einklang mit Artikel 28 aus. Beim Aussprechen solcher Empfehlungen berücksichtigt die Kommission ehrgeizige Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt als Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energie bis 2030 getroffen hat.
2. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei den Zielpfaden, Vorgaben und Zielen oder bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines integrierten nationalen Klima- und Energieplans unzureichende Fortschritte erzielt hat, so spricht sie dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen im Einklang mit Artikel 28 aus.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3
3. Kommt die Kommission aufgrund ihrer zusammenfassenden Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls von Belegen aus anderen Informationsquellen zu dem Schluss, dass die Union Gefahr läuft, ihre Ziele für die Energieunion (und für den ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Unionsvorgaben des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030) nicht zu erreichen, so kann sie allen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen aussprechen, um diese Gefahr abzuwenden. Zusätzlich zu den Empfehlungen trifft die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene, um insbesondere sicherzustellen, dass die Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz bis 2030 erreicht werden. Im Bereich der erneuerbaren Energie werden bei solchen Maßnahmen ehrgeizige Maßnahmen berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt als Beitrag zur Vorgabe der Union bis 2030 getroffen haben.
3. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte oder gegebenenfalls von Belegen aus anderen Informationsquellen gemäß Artikel 25 zu dem Schluss, dass die Union Gefahr läuft, ihre Ziele für die Energieunion (und für den ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Unionsvorgaben des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030) nicht zu erreichen, so spricht sie allen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen aus, um diese Gefahr abzuwenden. Wenn die Kommission derartige Empfehlungen ausspricht, berücksichtigt sie, wie ehrgeizig der jeweilige Mitgliedstaat bemüht ist, die Ziele der Union für 2030 zu erreichen. Zusätzlich zu den Empfehlungen trifft die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene, um insbesondere sicherzustellen, dass die Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz bis 2030 erreicht werden. Bei solchen Maßnahmen werden ehrgeizige Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere die ab 2021 geplanten Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt als Beitrag zu den Zielvorgaben der Union bis 2030 getroffen haben, der Grad der Übereinstimmung der Mitgliedstaaten mit ihren nationalen Zielvorgaben und -pfaden sowie die Beiträge zur Finanzierungsplattform gemäß Absatz 4 Buchstabe c.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Im Bereich Energieeffizienz können diese zusätzlichen Maßnahmen insbesondere in den folgenden Bereichen zur Verbesserung der Energieeffizienz herangezogen werden:
(a) bei Produkten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG und der Richtlinie 2010/30/EU;
(b) bei Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU; und
(c) im Verkehr.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)
3a. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass ein Infrastrukturprojekt die Entwicklung einer krisenfesten Energieunion behindern könnte, nimmt die Kommission eine vorläufige Bewertung der Vereinbarkeit des Projektes mit den langfristigen Zielen des Energiebinnenmarktes vor und berücksichtigt insbesondere das langfristige Ziel, wobei diese Bewertung die dem jeweiligen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 28 ausgesprochenen Empfehlungen einschließt. Vor einer solchen Bewertung kann die Kommission Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten einholen.
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Kommt die Kommission im Bereich der erneuerbaren Energie aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 im Jahr 2023 unbeschadet der Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass der in Artikel 25 Absatz 2 genannten lineare Zielpfad der Union gemeinsam nicht erreicht wird,stellen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2024 sicher, dass, wenn Lücken zu Tage treten, zusätzliche Maßnahmen getroffen werden wie
Kommt die Kommission im Bereich der erneuerbaren Energie aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 unbeschadet der Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass die Fortschritte eines Mitgliedstaats auf dem Weg zur Erfüllung seiner nationalen Vorgabe bis 2030 nicht ausreichen, insbesondere da sie nicht mit seinen Referenzwerten für 2022,2025 und 2027 gemäß Anhang Ia übereinstimmen, stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass alle auftretenden Abweichungen von seinem Zielpfad innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden, etwa durch
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Maßnahmen, um den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach den in Artikel 4 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG] festgelegten Kriterien zu erhöhen;
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c) die Leistung eines finanziellen Beitrags zu einer auf Unionsebene eingerichteten Finanzierungsplattform, die zu Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien beiträgt und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltet wird;
(c) die Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zu einer auf Unionsebene eingerichteten Finanzierungsplattform, die zu Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger, insbesondere derjenigen im Interesse der Energieunion, beiträgt und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltet wird.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
(ca) die Verwendung von Verfahren für die Zusammenarbeit gemäß Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen];
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Solche Maßnahmen tragen der Ambitioniertheit von Beiträgen Rechnung, die die Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt zur Vorgabe der Union für erneuerbare Energie bis 2030 geleistet haben.
Solche Maßnahmen tragen dem Grad der Übereinstimmung des Mitgliedstaats mit seinen nationalen Zielvorgaben und seinem Zielpfad für erneuerbare Energie Rechnung.
Zusätzlich zu den Maßnahmen auf nationaler Ebene trifft die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene, um sicherzustellen, dass der verbindliche lineare Zielpfad der Union und die verbindliche Zielvorgabe der Union für 2030 erreicht werden.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5
5. Kommt die Kommission im Bereich der Energieeffizienz aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 3 unbeschadet weiterer Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Jahr 2023 zu dem Schluss, dass die Fortschritte nicht ausreichen, um die in Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 genannte Energieeffizienzvorgabe der Union zu erreichen, so trifft sie bis zum Jahr 2024 zusätzlich zu den in der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Energieeffizienzvorgaben der Union bis 2030 erreicht werden. Diese zusätzlichen Maßnahmen können insbesondere die Energieeffizienz verbessern
5. Kommt die Kommission im Bereich der Energieeffizienz aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel25 Absätze1 und 3 unbeschadet weiterer Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz3 des vorliegenden Artikels im Jahr 2023 und anschließend alle zwei Jahre zu dem Schluss, dass die Fortschritte eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der verbindlichen nationalen Zielvorgabe für 2030 und seines Zielpfads nicht ausreichen, stellt dieser Mitgliedstaat bis zum Jahr 2024 und anschließend alle zwei Jahre sicher, dass alle gegenüber dem Zielpfad auftretenden Lücken innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden.
(a) bei Produkten gemäß der Richtlinie 2010/30/EU und der Richtlinie 2009/125/EG;
(b) bei Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016) 765 geänderten Fassung] und der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung]
(c) im Verkehr.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5 a (neu)
5a. Jeder gemäß Absatz 4 oder 5 betroffene Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Maßnahmen, die er umgesetzt, beschlossen und geplant hat, um die Lücken zu seinen nationalen Zielvorgaben und Zielpfaden bis 2030 zu erfüllen, in seinem folgenden Fortschrittsbericht gemäß Artikel 15 ausführlich dar.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) der Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, in welcher Weise er der Empfehlung umfassend Rechnung getragen hat und wie er ihr nachgekommen ist oder ihr nachkommen will. Eine Abweichung davon muss er begründen;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.
(c) die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 und im Rahmen des Europäischen Semesters abgegeben wurden.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission macht diese Empfehlungen allen Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
(ja) eine Gesamtbewertung der Fortschritte, die bei der umfassenden Einbeziehung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und hinsichtlich einer fairen Behandlung der Energieverbraucher erzielt wurden;
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe j b (neu)
(jb) einen Fortschrittsbericht zur Wettbewerbsfähigkeit;
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe j c (neu)
(jc) die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der allmählichen Einstellung der direkten und indirekten Subventionierung fossiler Brennstoffe bis 2020;
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
(ka) eine finanzielle Bewertung der von den Endverbrauchern von Strom getragenen Kosten auf der Grundlage der Indikatoren, mit deren Hilfe die tatsächlichen Ausgaben für die fünf Dimensionen der Energieunion erfasst werden.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
1. Bis zum 1. Januar 2021 schaffen und führen die Mitgliedstaaten nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der in Anhang III Teil 2 dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schätzen, gewährleisten die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare und bemühen sich kontinuierlich, diese zu verbessern.
1. Bis zum 1. Januar 2021 schaffen und führen die Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen des UNFCCC nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der in Anhang III Teil 2 dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schätzen, gewährleisten die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare und bemühen sich kontinuierlich, diese zu verbessern.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1
1. In den Jahren 2027 und 2032 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 9 und 10 der Verordnung [ ] [Lastenteilung], die Emissionsreduktion und Steigerung des Abbaus durch Senken gemäß den Artikeln 4 und 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] sowie etwaige andere unionsrechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele zu überwachen. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.
1. Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 9 und 10 der Verordnung [ ] [Lastenteilung], die Emissionsreduktion und Steigerung des Abbaus durch Senken gemäß den Artikeln 4 und 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] sowie etwaige andere unionsrechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele zu überwachen. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6
6. Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die einen Monat nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Verordnung [ ] [LULUCF] in den Registern gemäß Artikel 11 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] eingetragen sind, werden für die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung [ ] [ESR] für die Jahre 2021 und 2026 herangezogen. Die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] für jedes der Jahre 2022–2025 und 2027–2030 wird einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übereinstimmungskontrollen für das Vorjahr durchgeführt. Diese Kontrolle bezieht Änderungen dieser Daten ein, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] in Anspruch nimmt.
6. Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die einen Monat nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Verordnung [ ] [LULUCF] in den Registern gemäß Artikel 11 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] eingetragen sind, werden für die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung [ ] [ESR] für die Jahre 2021 und 2026 herangezogen. Die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] für jedes der [Jahre gemäß dem Compliance-Zyklus nach Artikel 9 der Verordnung (EU) .../ ...[Lastenteilung]] wird einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übereinstimmungskontrollen für das Vorjahr durchgeführt. Diese Kontrolle bezieht Änderungen dieser Daten ein, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] in Anspruch nimmt.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6 a (neu)
6a. Als letzte Übereinstimmungskontrolle gemäß Absatz 6 dieses Artikels werden von der Kommission die Anforderungen nach [Artikel 9a; Reserve für frühzeitige Maßnahmen] [Lastenteilung] auf Antrag eines Mitgliedstaats, die Reserve zu nutzen, kontrolliert. Auf diese Kontrolle können Änderungen der Daten für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat folgen, soweit die Anforderungen gemäß [Artikel 9a; Reserve für frühzeitige Maßnahmen] [Lastenteilung] erfüllt sind.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Dimensionen „Verringerung der CO2-Emissionen“ und „Energieeffizienz“ zur Durchführung der Artikel 14 bis 19, 23 bis 25, 29 bis 32 und 34 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Dies umfasst die Unterstützung, die erforderlich ist für
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Dimensionen „Verringerung der CO2-Emissionen“ und „Energieeffizienz“ zur Durchführung der Artikel 13a, 14 bis 19, 23 bis 25, 29 bis 32 und 34 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Dies umfasst die Unterstützung, die erforderlich ist für
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
(ja) die Ermittlung des geschätzten Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union und des geschätzten Primär- und Endenergieverbrauchs.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Überschrift
Ausschuss für die Energieunion
Ausschuss für Energie und Klimaschutz
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und teilt seine Arbeit entsprechend den jeweiligen sektoralen Strukturen auf, die für diese Verordnung relevant sind.
1. Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für Energie und Klimaschutz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 2
2. Dieser Ausschuss ersetzt den mit Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWR, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss. Bezugnahmen auf den gemäß diesen Rechtsakten eingesetzten Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den mit der vorliegenden Verordnung eingesetzten Ausschuss.
2. Ungeachtet von Absatz 1 dieses Artikels wird die Kommission bei der Umsetzung der Artikel 15, 17, 23, 31 und 32 dieser Verordnung von dem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2026 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder künftigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Die Kommission kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.
Binnen sechs Monaten nach dem unterstützenden Dialog, der gemäß dem UNFCCC im Jahr 2018 stattfinden wird und mit dem über das kollektive Engagement der Vertragsparteien für Fortschritte bei der Umsetzung des langfristigen globalen Ziels Bilanz gezogen werden soll, und binnen sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2023 und allen weiteren weltweiten Bestandsaufnahmen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung und Umsetzung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder künftigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC sowie über die Angemessenheit ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris. Den Berichten werden gegebenenfalls Vorschläge zum Ausbau der klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union beigefügt.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)
Binnen sechs Monaten, nachdem die Union einen neuen oder überarbeiteten nationalen festgelegten Beitrag (NDC) nach dem Übereinkommen von Paris vorgelegt hat, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung aller relevanten Rechtsvorschriften.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Artikel 7 a – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
„die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“;
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 18 - Absatz 1 - Buchstabe e
(2) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie (EU) 2015/652 Anhang I - Teil 2 - Ziffern 2, 3, 4 und 7
(1) Anhang I Teil 2 Ziffern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.
(1) Anhang I Teil 2 Ziffern 4 und 7 werden gestrichen.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie (EU) 2015/652 Anhang III – Ziffer 1
„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Ziffer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Kraftstoffen mehrere Biokraftstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“
„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich die in Ziffer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Kraftstoffen mehrere Biokraftstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie (EU) 2015/652 Anhang III – Ziffer 3
(b) In Ziffer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 a (neu)
Artikel 49a
EWR
1. Bis zum ... [Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übermittelt die Kommission dem gemeinsamen EWR-Ausschuss den Entwurf eines Beschlusses des gemeinsamen Ausschusses zu dieser Verordnung, mit dem es den EWR- und EFTA-Staaten ermöglicht werden soll, die Vorschriften dieser Verordnung umfassend umzusetzen und so zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion beizutragen.
2. Sobald diese nach einem Beschluss des gemeinsamen Ausschusses von den EWR-EFTA-Staaten übernommen wurden, werden die gegenseitigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung auch auf solche EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt, die die Verordnung in ihrem Staatsgebiet umgesetzt haben.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 a (neu)
Artikel 50a
Energiegemeinschaft
Bis zum ... [Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] schlägt die Kommission die Aufnahme dieser Verordnung in die Energiegemeinschaft gemäß Artikel 79 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor. Sobald sie durch einen Beschluss des Ministerrats der Energiegemeinschaft aufgenommen wurde und vorbehaltlich etwaiger Änderungen nach Artikel 24 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, werden die gegenseitigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung auf die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ausgedehnt, die die Verordnung auf ihrem Staatsgebiet umgesetzt haben.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51
Artikel 51
Artikel 51
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 50 dieser Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 du 2020 verlangten Daten.
Abweichend von Artikel 50 dieser Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 du 2020 verlangten Daten.
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung hinsichtlich des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der THG-Inventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der THG-Inventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts.
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts.
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 15, 17, 23, 31 und 32 dieser Verordnung sowie in den Fällen, in denen in anderen Rechtsakten der Union auf ihn Bezug genommen wird.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 1.1.3 – Ziffer iii
iii. Konsultation von Interessenträgern, einschließlich Sozialpartnern, und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
iii. Konsultation von Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und der Bevölkerung
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 1.1.4 – Überschrift
1.4. Regionale Zusammenarbeit bei der Aufstellung des Plans
1.4. Makroregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Aufstellung des Plans
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 1.1.4 – Ziffer ii
ii. Erläuterung, wie die regionale Zusammenarbeit in dem Plan berücksichtigt wird
ii. Erläuterung, wie die makroregionale und regionale Zusammenarbeit in dem Plan berücksichtigt wird
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.1 – Überschrift
2.1.1. Emission und Abbau von Treibhausgasen (THG) (für den Plan für den Zeitraum 2021-2030 gilt die Vorgabe des Rahmens, bis 2030 in der EU die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken)1
2.1.1. Emission und Abbau von Treibhausgasen (THG)1
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1 Die Vereinbarkeit mit langfristigen Strategien für eine Emissionsminderung gemäß Artikel 14 ist sicherzustellen.
1 Die Vereinbarkeit mit langfristigen Strategien für eine Emissionsminderung gemäß Artikel 14 ist sicherzustellen.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.1 – Ziffer i a (neu)
ia. Die nationalen Zielpfade der Mitgliedstaaten für den Zeitraum ab 2021 betreffend die Beibehaltung und Steigerung des Abbaus von CO2 durch Senken im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.1 – Ziffer ii
ii. Gegebenenfalls weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit den derzeitigen langfristigen Strategien für die Emissionsminderung übereinstimmen; gegebenenfalls weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektoraler Vorgaben und Anpassungsziele.
ii. Weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit dem Übereinkommen von Paris und den langfristigen Klima- und Energiestrategien übereinstimmen; gegebenenfalls weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektoraler Vorgaben und Anpassungsziele.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.2 – Ziffer i
i. Der vom Mitgliedstaat geplante Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 als sein nationaler Beitrag zur Erfüllung der verbindlichen EU-weiten Vorgabe von mindestens 27 % bis 2030.
i. Die nationale Zielvorgabe des Mitgliedstaats betreffend den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.2 – Ziffer iii
iii. Zielpfade für den sektoralen Anteil von erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr.
iii. Zielpfade des jeweiligen Mitgliedstaats für den sektoralen Anteil von erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr (unterteilt in Straßen-, Schienen- und Luftverkehr).
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.2 – Ziffer iv
iv. Zielpfade für die einzelnen Erneuerbare-Energie-Technologien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 verwirklichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung (aufgeschlüsselt nach neuer Kapazität und Repowering) pro Technologie und Sektor in MW.
iv. Zielpfade für die einzelnen Erneuerbare-Energie-Technologien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 verwirklichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Netto-Gesamtleistung (aufgeschlüsselt nach neuer Kapazität und Repowering) pro Technologie und Sektor in MW.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.2 – Ziffer v
v. Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot nach Rohstoffen und Ursprung (differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren). In Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken.
v. Zielpfade des jeweiligen Mitgliedstaats für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot nach Rohstoffen (inländische Erzeugung versus Einfuhren). In Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.2 – Ziffer v a (neu)
va. Anteil der von Städten, Energiegemeinschaften und Eigenverbrauchern aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie entsprechende Zielpfade und Ziele für den Zeitraum bis 2030 und Zielpfade für erneuerbare Energie für den Zeitraum 2021 bis 2030, einschließlich des erwarteten Bruttoendenergiegesamtverbrauchs.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.1.2 – Ziffer vi
vi. Gegebenenfalls andere nationale – auch langfristige und sektorale nationale Zielpfade und Ziele (z. B. Anteil moderner Biokraftstoffe, Anteil von erneuerbarer Energie an Fernwärme, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, von Städten erzeugte erneuerbare Energie, Energiegemeinschaften und Eigenverbraucher).
vi. Gegebenenfalls andere nationale – auch langfristige und sektorale nationale Zielpfade und Ziele (z. B. Anteil von erneuerbarer Energie an Fernwärme, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, aus Klärschlamm aus der Abwasseraufbereitung gewonnene Energie).
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.2 – Ziffer i
i. Der indikative nationale Energieeffizienzbeitrag zur Erfüllung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 30 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung], der sich entweder auf den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- bzw. Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht, ausgedrückt als absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an; Angabe, welche Methode zugrunde liegt und welche Umrechnungsfaktoren verwendet wurden.
i. Die verbindliche Zielvorgabe des Mitgliedstaats für die bis 2030 zu verwirklichende Energieeffizienz gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung], ausgedrückt als absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 mit einem linearen Zielpfad für diese Vorgabe von 2021 an; Angabe, welche Methode zugrunde liegt und welche Umrechnungsfaktoren verwendet wurden.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.2 – Ziffer ii
ii. Kumulierte Energieeinsparungen, die gemäß Artikel 7 über Energieeffizienzverpflichtungssysteme der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Zeitraum 2021 bis 2030 erreicht werden müssen.
ii. Kumulierte zusätzliche Energieeinsparungen, die gemäß Artikel7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] über Energieeinsparverpflichtungen im Zeitraum 2021 bis 2030 und den darauf folgenden Zeiträumen erreicht werden müssen.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.2 – Ziffer iii
iii. Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden.
iii. Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden bis zum Jahr 2030 bzw. 2040 im Einklang mit dem bis 2050 zu verwirklichenden Ziel eines Gebäudebestands mit einem Energieverbrauch von nahezu null und geringen CO2-Emissionen.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.2 – Ziffer iv
iv. Zu renovierende Gesamtfläche oder zu erzielende vergleichbare jährliche Energieeinsparungen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zeitraum 2021–2030 erreicht werden müssen.
iv. Zu renovierende Gesamtfläche und die entsprechenden Energieeinsparungen oder zu erzielende vergleichbare jährliche Energieeinsparungen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zeitraum 2021–2030 erreicht werden müssen.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.3 – Ziffer i
i. Nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und der Lieferquellen in Drittländern; Lagerung und Laststeuerung.
i. Nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und der Lieferquellen in Drittländern, die Einführung von Energiesparmaßnahmen und die Speicherung und Laststeuerung.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.3 – Ziffer ii
ii. Nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern.
ii. Nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Energieträger (Öl, Kohle und Gas) und gegebenenfalls anderer Energieträger aus Drittländern
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.3 – Ziffer iv
iv. Nationale Ziele für die Erschließung interner Energiequellen (namentlich erneuerbare Energie).
iv. Nationale Ziele betreffend die Flexibilisierung des nationalen Energiesystems
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.4.1 – Ziffer i
i. Das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 in Bezug auf das Ziel des Europäischen Rates vom Oktober 2014 anstrebt.
i. Das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze von mindestens 15 %, das der Mitgliedstaat bis 2030 anstrebt, unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2020 zu verwirklichenden Verbundvorgabe von 10 %;
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.4.2 – Ziffer i
i. Zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen jeder der Dimensionen der Strategie für die Energieunion notwendig ist.
i. Zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungs- sowie die Verteilungsinfrastruktur und ihre Modernisierung, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen jeder der in Nummer 2 aufgeführten Dimensionen der Energieunion notwendig ist.
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.4.3 – Ziffer i
i. Nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele.
i. Nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts, wie die Erhöhung der Systemflexibilität, Marktintegration und -kopplung, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung (Dispatch), Einspeisungsverlagerung (Redispatch) und Fahrplanreduktion (Curtailment) sowie Preissignale in Echtzeit, mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.4.3 – Ziffer i a (neu)
ia. Nationale Ziele im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Beteiligung der Energie aus erneuerbaren Quellen, der Laststeuerung und der Speicherung, auch mithilfe von Aggregation, an allen Energiemärkten, einschließlich eines indikativen Zeitplans für die Verwirklichung der Ziele.
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.4.3 – Ziffer i b (neu)
ib. Nationale Ziele, mit denen die Beteiligung der Verbraucher am Energiesystem sichergestellt und dafür gesorgt werden soll, dass diese Nutzen aus der Eigenerzeugung ziehen und in den Genuss neuer Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler, kommen.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.4.3 – Ziffer iii
iii. Nationale Ziele für den Schutz der Energieverbraucher und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Energie-Endkundensektors.
iii. Nationale Ziele für den Schutz der Energieverbraucher, die Steigerung der Transparenz, die Förderung des Anbieterwechsels und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Energie-Endkundensektors.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.5 – Ziffer i
i. Die nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele, die die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans widerspiegeln.
i. Nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für die öffentliche Förderung von Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion und der erwarteten Hebelwirkung auf die private Forschung, gegebenenfalls mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele, der die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans widerspiegelt.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 2.5 – Ziffer ii
ii. Gegebenenfalls nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben (bis 2050) für die Einführung von CO2-armen Technologien, einschließlich Technologien zur Dekarbonisierung von energie- und CO2-intensiven Industriezweigen und gegebenenfalls für die damit zusammenhängende Transport- und Speicherinfrastruktur.
ii. Nationale Ziele bis 2050 für die Förderung nachhaltiger Technologien.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.1
3.1.1 Emission und Abbau von Treibhausgasen (für den Plan für den Zeitraum 2021-2030 gilt die Vorgabe des Rahmens bis 2030)
3.1.1 Emission und Abbau von Treibhausgasen
i. Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung [ ] [Lastenteilung] festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung [ ] [LULUCF], die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit einer Perspektive von 50 Jahren und einem Gleichgewicht zwischen Emissionen und Abbau gemäß dem Übereinkommen von Paris.
i. Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung [ ] [Lastenteilung] festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung [ ] [LULUCF] und die in Nummer 2.1.1 genannten Zielpfade zur Beibehaltung und Steigerung des Abbaus von CO2 durch Senken, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf die langfristige Vision und Zielvorgabe, gemäß dem Übereinkommen von Paris bis 2050 die Nettotreibhausgasemissionen in der Union auf null zu reduzieren und wenig später negative Emissionen zu erreichen.
ii. Regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
ii. Regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
iii. Gegebenenfalls, unbeschadet der Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.
iii. Gegebenenfalls, unbeschadet der Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.2 – Ziffer i
i. Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des nationalen Beitrags zur unionsweit verbindlichen Vorgabe für 2030 in Bezug auf erneuerbare Energie und die in Nummer 2.1.2 beschriebenen Zielpfade, einschließlich sektor- und technologiespezifischer Maßnahmen.
i. Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der nationalen Zielvorgabe für 2030 und der unionsweit verbindlichen Vorgabe für 2030 in Bezug auf erneuerbare Energie und die in Nummer 2.1.2 beschriebenen Zielpfade, einschließlich sektor- und technologiespezifischer Maßnahmen.
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6 Bei der Planung dieser Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ende der Lebensdauer von Bestandsanlagen und das Potenzial für Repowering.
6 Bei der Planung dieser Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ende der Lebensdauer von Bestandsanlagen und das Potenzial für Repowering.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.2 – Ziffer iii
iii. Spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, der Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr
iii. Spezifische nationale Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und steuerliche Maßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, der Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.2 – Ziffer iv
iv. Spezifische Maßnahmen zur Einführung einer zentralen Anlaufstelle, zur Straffung von Verwaltungsverfahren, zur Bereitstellung von Information und Schulungen sowie zur Stärkung von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energie und von Energiegemeinschaften.
iv. Spezifische Maßnahmen zur Beseitigung von übermäßig belastenden Kosten und Hindernissen bei der Nutzung erneuerbarer Energieträger und zur Einführung einer zentralen Anlaufstelle, zur Straffung von Verwaltungsverfahren und zur Bereitstellung von Information und Schulungen.Es wird davon ausgegangen, dass dadurch neue Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen entstehen.
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.2 – Ziffer iv a (neu)
iva. Spezifische Maßnahmen, mit denen alle Verbraucher dazu berechtigt und ermutigt werden sollen, Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen zu werden und diese Energie aus erneuerbaren Quellen einzeln oder zusammen mit anderen zu erzeugen, zu speichern, zu verbrauchen und zu verkaufen, sowie erwartete Auswirkungen in Form neu entstehender Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.2 – Ziffer vi a (neu)
via. Weitere geplante oder bereits verabschiedete Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf:
(a) Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass sämtliche öffentliche Verwaltungen (national, regional bzw. lokal) die Nutzung erneuerbarer Energie in ihre Tätigkeiten integrieren;
(b) Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung, mit denen sichergestellt werden soll, dass die öffentlichen Verwaltungen (national, regional und lokal) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische Kriterien anwenden, damit unabhängig von dem zu vergebenden Produkt bzw. der zu vergebenden Dienstleistung die Nutzung erneuerbarer Energiequellen durch die juristischen Personen gefördert wird, die beabsichtigen, mit diesen Verwaltungen einen Vertrag abzuschließen;
(c) Gegebenenfalls Vorschriften, denen zufolge die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Bedingung für die Gewährung staatlicher Beihilfen oder öffentliche Fördermaßnahmen ist.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.1.3 – Ziffer iv a (neu)
iva. Nationale Strategien, Zeitpläne und Maßnahmen für die allmähliche Einstellung der indirekten und direkten Subventionierung fossiler Brennstoffe bis 2020.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.2 – Einleitung
Geplante Strategien, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung der indikativen nationalen Energieeffizienzvorgabe bis 2030 sowie von anderen in Nummer 2.2 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
Geplante Strategien, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung der verbindlichen nationalen Energieeffizienzvorgabe bis 2030 sowie von anderen in Nummer 2.2 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.2 – Ziffer ii
ii. Langfristige Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden7, einschließlich Strategien und Maßnahmen zur Förderung kostenwirksamer umfassende Renovierungen und umfassender Renovierungen in mehreren Stufen.
ii. Langfristige Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden7, einschließlich Energieeffizienz- und Energieeinsparungsstrategien, -maßnahmen und -vorhaben zur Förderung umfassender kostenwirksamer Renovierungen und umfassender Renovierungen in mehreren Stufen sowie Maßnahmen, die den Gebäudebestand mit der geringsten Energieeffizienz und von Energiearmut betroffene Haushalte betreffen.
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7 Gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0765 geänderten Fassung].
7 Gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0765 geänderten Fassung].
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.2 – Ziffer iv
iv. Sonstige zwecks Verwirklichung der indikativen nationalen Energieeffizienzvorgabe für 2030 sowie anderer in Ziffer 2.2 aufgeführter Ziele geplante Strategien, Maßnahmen und Programme (z. B. Maßnahmen zur Förderung der Vorbildrolle von öffentlichen Gebäuden und energieeffizienter öffentlicher Auftragsvergabe, Maßnahmen zur Förderung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen9, Verbraucherinformation und Ausbildungsmaßnahmen10, und sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz11).
iv. Sonstige zwecks Verwirklichung der verbindlichen nationalen Energieeffizienzvorgabe für 2030 sowie anderer in Nummer 2.2 aufgeführter Ziele geplante Strategien, Maßnahmen und Programme (z. B. Maßnahmen zur Förderung der Vorbildrolle von öffentlichen Gebäuden und energieeffizienter öffentlicher Auftragsvergabe, Maßnahmen zur Förderung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen9, Verbraucherinformation und Ausbildungsmaßnahmen10, und sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz11).
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9 Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU.
9 Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU.
10 Gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2012/27/EU.
10 Gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2012/27/EU.
11 Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2012/27/EU.
11 Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2012/27/EU.
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.2 – Ziffer iv a (neu)
iva. Beschreibung von Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Beitrags lokaler Energiegemeinschaften zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv.
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.4.3 – Ziffer ii
ii. Maßnahmen zur Verbesserung der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich der Einführung von Intraday-Marktkopplung und grenzüberschreitenden Ausgleichsmärkten.
ii. Maßnahmen zur Verbesserung der Flexibilität des Energiesystems, einschließlich der Einführung von Intraday-Marktkopplung und grenzüberschreitenden Ausgleichsmärkten, des Einsatzes intelligenter Stromnetze und Speicher, des Ausbaus der Laststeuerung und der dezentralen Erzeugung sowie der Anpassung der Preisbildung, unter anderem mithilfe von Preissignalen in Echtzeit.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.4.3 – Ziffer ii a (neu)
iia. Maßnahmen zur Sicherstellung der diskriminierungsfreien Beteiligung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Laststeuerung und der Speicherung, auch mithilfe von Aggregation, an allen Energiemärkten.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.4.3 – Ziffer iii
iii. Maßnahmen, um den vorrangigen Netzzugang und die vorrangigen Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder aus der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung zu gewährleisten und um die Einschränkung der Erzeugung solchen Stroms oder dessen Redispatch zu verhindern18
iii. Maßnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Bestimmungen für den Netzbetrieb und Maßnahmen zur Förderung der Systemflexibilität; Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Dispatch-Vorschriften, mit deren Hilfe die nationalen Vorgaben bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Senkung von Treibhausgasemissionen umgesetzt werden sollen; Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung von Vorschriften zur Minimierung und Kompensation von Einspeisungsverlagerung (Redispatch) und Fahrplanreduktion (Curtailment) bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; Maßnahmen zur Aggregationsförderung18.
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18 Gemäß der [Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016)0864 und der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß dem Vorschlag COM(2016)0861].
18 Gemäß der [Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016)0864 und der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß dem Vorschlag COM(2016)0861].
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt A – Nummer 3.5 a (neu)
3.5a. Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
Beschreibung, inwiefern die Dimensionen, Strategien und Maßnahmen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen.
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 4.4 – Ziffer i
i. Aktueller Energiemix, inländische Energieressourcen, Einfuhrabhängigkeit und entsprechende Risiken.
i. Aktueller Energiemix, inländische Energieressourcen, einschließlich der Laststeuerung, Einfuhrabhängigkeit und entsprechende Risiken.
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 4.6 – Ziffer iii a (neu)
iiia. Gegenwärtige nationale Subventionen für fossile Brennstoffe.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 4.6 – Ziffer iv
iv. Prognosen der Entwicklungen der Ziffern i bis iii mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).
iv. Prognosen für die Entwicklung der Ziffern i bis iiia unter den derzeitigen Strategien und Maßnahmen bis mindestens 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 4.6 a (neu)
4.6a. Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
Beschreibung, inwiefern die Dimensionen, Strategien und Maßnahmen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5 – Überschrift
5. FOLGENABSCHÄTZUNG DER GEPLANTEN STRATEGIEN UND MASSNAHMEN29
5. FOLGENABSCHÄTZUNG DER GEPLANTEN STRATEGIEN, MASSNAHMEN UND INVESTITIONSSTRATEGIEN29
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29 Geplante Strategien und Maßnahmen sind Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans verabschiedet und durchgeführt werden. Die entsprechenden Prognosen im Abschnitt 5.1 Ziffer i umfassen daher nicht nur die durchgeführten und verabschiedeten Strategien und Maßnahmen (Prognosen mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen), sondern auch die geplanten Strategien und Maßnahmen.
29 Geplante Strategien und Maßnahmen sind Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans verabschiedet und durchgeführt werden. Die entsprechenden Prognosen im Abschnitt 5.1 Ziffer i umfassen daher nicht nur die durchgeführten und verabschiedeten Strategien und Maßnahmen (Prognosen mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen), sondern auch die geplanten Strategien und Maßnahmen.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5.1
5.1. Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Strategien und Maßnahmen auf das Energiesystem und die Emissionen von Treibhausgasen und den THG-Abbau mit einem Vergleich mit den Prognosen mit den (in Abschnitt 4 beschriebenen) derzeitigen Strategien und Maßnahmen.
5.1. Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Strategien, Maßnahmen und Investitionsstrategien auf das Energiesystem und die Emissionen von Treibhausgasen und den THG-Abbau mit einem Vergleich mit den Prognosen mit den (in Abschnitt 4 beschriebenen) derzeitigen Strategien und Maßnahmen.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5.1 – Ziffer ii
ii. Bewertung der strategischen Wechselbeziehungen (zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen) mindestens bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraum des Plans
ii. Bewertung der strategischen Wechselbeziehungen (zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen) mindestens bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums des Plans, womit insbesondere das Ziel verfolgt wird, ein umfassendes Verständnis davon zu erlangen, wie sich Energieeffizienz- bzw. Energiesparmaßnahmen auf die erforderliche Größe des Energiesystems auswirken, und dadurch das Risiko nicht amortisierbarer Investitionen in die Energieversorgung zu senken.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5.1 – Ziffer ii a (neu)
iia. Bewertung der Wechselbeziehungen zwischen den bestehenden und geplanten nationalen Strategien und Maßnahmen und den klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union.
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5.2 a (neu)
5.2a Gesundheit und Wohlergehen
i. Auswirkungen auf die Luftqualität und damit zusammenhängende gesundheitliche Auswirkungen.
ii. Weitere Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlergehen (z. B. Wasserverschmutzung, Lärmbelastung und sonstige Belastungen, Zunahme der Fortbewegung zu Fuß oder mit dem Fahrrad, Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, sonstige Veränderungen im Bereich des Verkehrs usw.).
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5.2 b (neu)
5.2b Auswirkungen auf die Umwelt
i. Einzelheiten sämtlicher strategischen Umweltbewertungen bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungen, die mit der Strategie bzw. nationalen Plänen im Zusammenhang stehen.
ii. Wasserbezogene Aspekte, z. B. Wasserbedarf bzw. Wasserentnahme (unter Berücksichtigung möglicher weiterer Klimaveränderungen), Auswirkungen von Wasser- und Gezeitenkraftwerken auf Lebensräume in Gewässern und Meeren usw.
iii. Auswirkungen einer gesteigerten Nutzung von Bioenergie (Biokraftstoffen aus Nutzpflanzen, forstwirtschaftlicher Biomasse usw.) auf die Umwelt (und das Klima) und ihr Zusammenhang mit der Strategie für den Abbau von CO2 bei der Landnutzung.
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Abschnitt B – Nummer 5.2 c (neu)
5.2c Auswirkungen auf Investitionen
i. Bestehende Investitionsströme.
ii. Künftige Investitionspläne im Zusammenhang mit den einzelnen geplanten Strategien und Maßnahmen, einschließlich des Risikoprofils der geplanten Strategien und Maßnahmen.
iii. Sektor- oder marktbezogene Risikofaktoren oder Hindernisse im nationalen (oder makroregionalen) Kontext.
iv. Analyse zusätzlicher öffentlicher Finanzhilfen bzw. Ressourcen zum Füllen der in Ziffer iii festgestellten Lücken.
v. Qualitative Bewertung des Investorenvertrauens, einschließlich der Sichtbarkeit einer Projektpipeline und der Realisierbarkeit bzw. Attraktivität von Investitionsmöglichkeiten.
vi. Bewertung des vergangenen Jahres auf der Grundlage der abgegebenen Prognosen, Vorausschau unter Einbeziehung von für Investoren wesentlichen Faktoren.
Abänderung 294/rev Vorschlag für eine Verordnung Anhang I a (neu)
Anhang Ia
NATIONALE ZIELPFADE FÜR DEN ANTEIL VON ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN AM BRUTTOENDENERGIEVERBRAUCH IM ZEITRAUM 2020 BIS 2030
Der in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii genannte Zielpfad besteht aus den folgenden Referenzwerten:
S2020 + 0,20 (S2030 – S2020) als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2021 und 2022;
S2020 + 0,45 (S2030 – S2020) als Durchschnittswert für den Zeitraum 2023 bis 2025; und
S2020 + 0,70 (S2030 – S2020) als Durchschnittswert für die drei Jahre 2025 bis 2027;
dabei gilt Folgendes:
S2020 = das vom jeweiligen Mitgliedstaat bis 2020 zu erreichende Ziel gemäß Artikel 3 und Anhang I Teil A der Richtlinie .../... [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016)0767]
und
S2030 = das vom jeweiligen Mitgliedstaat bis 2030 zu erreichende Ziel.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe b
(b) die Menge der für die Nutzung im Verkehrswesen verkauften Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE];
(b) gegebenenfalls die Menge der für die Nutzung im Verkehrswesen verkauften Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE];
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe c
(c) die Menge der für Eigenverbrauch erzeugten Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE];
(c) gegebenenfalls die Menge der für Eigenverbrauch erzeugten Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE];
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe f – Einleitung
(f) Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e und Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Ausnahmeregelungen:
(f) die Menge der verkauften Energie oder der Energieeinsparungen [in kt RÖE], die gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU aus der Berechnung herausgenommen wurden;
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
ii) Energieeinsparungen [in kt RÖE] die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung erzielt werden (Buchstabe c);
entfällt
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe f – Ziffer iii
iii) Energieeinsparungen [in kt RÖE] aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin Wirkung entfalten (Buchstabe d);
entfällt
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe f – Ziffer iv
iv) Menge der Energie, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde (Buchstabe e) [in kt RÖE];
entfällt
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II a (neu)
Anhang IIa
ALLGEMEINER RAHMEN FÜR LANGFRISTIGE KLIMA- UND ENERGIESTRATEGIEN
1. ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER STRATEGIEN
1.1. Zusammenfassung
1.2. Rahmenbedingungen
1.2.1. Politische Rahmenbedingungen für langfristige Strategien auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene
1.2.2. Rechtliche Rahmenbedingungen
1.3. Konsultationen
1.3.1. Konsultationen mit der Öffentlichkeit und Interessenträgern (nationalen Parlamenten, lokalen und regionalen, öffentlichen und sonstigen einschlägigen Interessenträgern)
1.3.2. Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, Drittstaaten und EU‑Organen
2. LANGFRISTIGE NATIONALE KLIMA- UND ENERGIESTRATEGIEN
2.1. VERRINGERUNG DER EMISSION VON TREIBHAUSGASEN UND STEIGERUNG IHRES ABBAUS DURCH SENKEN INSGESAMT
2.1.1. CO2-Budget bis 2100 entsprechend dem Übereinkommen von Paris
2.1.2. Zielpfad für einen kostenwirksamen Weg, die Nettotreibhausgasemissionen bis spätestens 2050 auf null zu reduzieren und wenig später negative Emissionen zu erreichen
2.1.3. Nationale Zielvorgabe für 2030 und Meilensteine mindestens für 2040 und 2050 entsprechend dem in Nummer 2.1.2. genannten Zielpfad
2.1.4. Internationale Dimension
2.1.5. Langfristige Anpassungsziele
2.2. ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN
2.2.1. Zielpfad für die Umsetzung eines beim Bruttoendenergieverbrauch auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Energiesystems bis 2050
2.2.2. Nationale Vorgabe für den bis 2030 zu verwirklichenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am gesamten Bruttoendenergieverbrauch und Meilensteine für mindestens die Jahre 2035, 2040 und 2045 entsprechend dem in Nummer 2.2.2. genannten Zielpfad
2.3. ENERGIEEFFIZIENZ
2.3.1. Zielpfad für die Verwirklichung einer höchst energieeffizienten Wirtschaft bis 2050 gemäß den in Nummer 2.1.2 und 2.2.1 genannten Zielen
2.3.2. Nationale Energieeffizienzvorgabe, ausgedrückt als absoluter Wert des Primärenergie- und Energieendverbrauchs im Jahr 2030, und Meilensteine für mindestens die Jahre 2035, 2040 und 2045
3. SEKTORALE STRATEGIEN
3.1. Energiesystem
3.1.1. Voraussichtliche künftige Nachfrage, aufgeschlüsselt nach Energieträgern
3.1.2. Voraussichtliche künftige Versorgungskapazität, einschließlich zentraler und dezentraler Speicherung, aufgeschlüsselt nach Technologien
3.1.3. Beabsichtigter oder voraussichtlicher künftiger Zielpfad bzw. Zielbereich im Hinblick auf Emissionen
3.1.4. Beschreibung der wichtigsten Triebkräfte für Energieeffizienz, nachfrageseitige Flexibilität und Energieverbrauch und ihrer Entwicklung ab dem Jahr 2021
3.1.5. Überblick über die Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Nummer 2.2.1. genannten, auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Energiesystems im Bereich des Bruttoendenergieverbrauchs und einer höchst energieeffizienten und flexiblen Wirtschaft bis zum Jahr 2050, einschließlich von Zielpfaden für die einzelnen Technologien
3.2. Industrie
3.2.1. Voraussichtliche Emissionen nach Sektor und Energieversorgungsquellen
3.2.2. Optionen oder Strategien zur Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft sowie bestehende Vorgaben, Pläne oder Strategien, unter anderem im Hinblick auf Elektrifizierung, alternative Energieträger, Energieeffizienzmaßnahmen usw.
3.3. Gebäude
3.3.1. Voraussichtlicher künftiger Energiebedarf von Gebäuden, aufgeschlüsselt nach Gebäudekategorie, einschließlich von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie öffentlicher Gebäude
3.3.2. Künftige Energieversorgungsquelle
3.3.3. Möglichkeit der Senkung des Energiebedarfs durch Renovierung bestehender Gebäude und damit einhergehende soziale, wirtschaftliche und ökologische Vorteile
3.3.4. Strategische Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des vorhandenen Gebäudebestands
3.4. Verkehr
3.4.1. Voraussichtliche Emissionen und Energiequellen nach Verkehrsart (z.B. PKW und Transporter, Schwerlast-, Schiffs-, Luft- und Schienenverkehr)
3.4.2. Optionen bzw. Strategien für die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft
3.5. Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)
3.5.1. Gegenwärtige Emissionen, aufgeteilt nach Quellen und in einzelne Treibhausgase
3.5.2. Optionen zur Verringerung von Emissionen und Maßnahmen zur Beibehaltung und Steigerung des Abbaus durch Senken einschließlich nationaler Vorgaben und Ziele
3.5.3. Zusammenhänge mit Strategien für die Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
3.6. Sektorübergreifende strategische Elemente und sonstige einschlägige Sektoren
4. FINANZIERUNG
4.1. Schätzung der erforderlichen Investitionen
4.2. Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Mittel und das Schaffen von Anreizen für private Investitionen
4.3. Strategien für themenbezogene Forschung, Entwicklung und Innovation
5. ANALYTISCHE GRUNDLAGEN UND SOZIOÖKONOMISCHE AUSWIRKUNGEN
5.1. Zur Entwicklung der Strategie herangezogene Modelle, Szenarien oder Analysen
5.2. Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Auswirkungen
5.3. Gesundheit, Umwelt und soziale Auswirkungen
5.4. Strategie zur Sicherstellung einer langfristigen Widerstandsfähigkeit der in Abschnitt 3 aufgeführten Sektoren
6. Anhänge (soweit erforderlich)
6.1. Unterstützende Analysen
6.1.1. Einzelheiten aller Modelle (einschließlich Annahmen) und/oder quantitativen Analysen, Indikatoren usw. betreffend das Jahr 2050
6.1.2. Datentabellen oder andere technische Anhänge
6.2. Sonstige Quellen
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 1 – Buchstabe n
(n) Informationen über die Absicht des Mitgliedstaats, die Flexibilitätsinstrumente gemäß Artikel 5 Absätze 4 und5 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] in Anspruch zu nehmen.
(n) Informationen über die Absicht des Mitgliedstaats, die Flexibilitätsinstrumente gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und Artikel 7 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] in Anspruch zu nehmen, und über die Verwendung von Einkünften gemäß Artikel 5 Absatz 5a derselben Verordnung.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Buchstabe m – Nummer 1 - Buchstabe a
(a) Unmittelbar für die Energieerzeugung verwendete primäre Biomasse aus Wäldern
(a) Unmittelbar für die Erzeugung von Energie oder Herstellung von verarbeiteten Brennstoffen aus Holz verwendete primäre Biomasse aus Wäldern
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Buchstabe m – Nummer 1 – Unterabschnitt a – Ziffer iii
iii) Rundholz (aufgeschlüsselt in Industrie-Rundholz und Brennholz).
iii) Rundholz (aufgeschlüsselt in Industrie-Rundholz, vorkommerzielles Durchforstungsholz und Brennholz).
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Buchstabe m – Nummer 2 – Unterabschnitt b a (neu)
(ba) Dung
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 2 – Buchstabe b
(b) Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] in den Jahren X-3 und X-2;
(b) die kumulative Summe der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] in den Jahren X-3 und X-2 sowie
i) die Energieeinsparungen, die infolge jeder einzelnen Strategie, Maßnahme und Aktion erzielt wurden;
ii) eine Erklärung darüber, wie und auf welcher Datengrundlage diese Einsparungen errechnet wurden;
iii) eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat auf dem richtigen Kurs ist, die Gesamtheit der bis zum Ende des Zeitraums gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der gemäß dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] erforderlichen Einsparungen zu erreichen. Befindet sich der Mitgliedstaat nicht auf dem richtigen Kurs, erläutert er, welche Abhilfemaßnahmen er ergreifen wird, um die erforderlichen Einsparungen zu erzielen, und
iv) eine Begründung, falls die Maßnahmen im Fortschrittsbericht von den Maßnahmen in der Mitteilung des Mitgliedstaats abweichen;
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Buchstabe b
(b) die Auswirkungen der Erzeugung und Nutzung von Biomasse auf die Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern unter Berücksichtigung der Folgen für die biologische Vielfalt;
(b) die Auswirkungen der Erzeugung und Nutzung von Biomasse auf die Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern unter Berücksichtigung der Folgen für die biologische Vielfalt, die Luft- und Wasserqualität und Landnutzungsrechte, unter angemessener Berücksichtigung der in Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Grundsätze der Abfallhierarchie;
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Buchstabe f
(f) in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Quelle für in der Union verbrauchte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Kraftstoffen aus Biomasse darstellen, die einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EU gemäß dem Vorschlag COM(2016)0767] genannten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien zum Schutz von Boden, Wasser und Luft getroffen wurden.
(f) in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten, die eine Quelle für Rohstoffe für in der Union verbrauchte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Kraftstoffe aus Biomasse darstellen, die einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016)0767] genannten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien zum Schutz von Boden, Wasser und Luft getroffen wurden.
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Buchstabe f a (neu)
(fa) eine Bewertung der Wirksamkeit der in der Richtlinie (EU) .../... [Richtlinie über erneuerbare Energiequellen] festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie im Hinblick auf die Verwirklichung von Treibhausgaseinsparungen und den Schutz von Kohlenstoffsenken, der biologischen Vielfalt, der Ernährungssicherheit und der Landnutzungsrechte der Bevölkerung.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0402/2017).