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Verfahren : 2018/2513(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0045/2018

Aussprachen :

PV 18/01/2018 - 4.1
CRE 18/01/2018 - 4.1

Abstimmungen :

PV 18/01/2018 - 6.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0013

Angenommene Texte
PDF 179kWORD 47k
Donnerstag, 18. Januar 2018 - Straßburg
Nigeria
P8_TA(2018)0013RC-B8-0045/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu Nigeria (2018/2513(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, die Nigeria am 22. Juni 1983 ratifiziert hat,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit in Kapitel IV (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014 zu den Entführungen in Nigeria und vom 9. Februar 2015 zu den Wahlen in Nigeria,

–  unter Hinweis auf die Rede von Präsident Muhammadu Buhari im Europäischen Parlament vom 3. Februar 2016,

–  unter Hinweis auf den am 29. Mai 2014 in Kraft getretenen Beschluss, Boko Haram mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 zur 214. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, auf die EU-Liste der bekannten terroristischen Vereinigungen zu setzen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, vom 7. Mai 2017 zur Freilassung von Mädchen, die von Boko Haram in Nigeria entführt wurden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung von 1981,

–  unter Hinweis auf den am 29. Oktober 1993 von Nigeria ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf das von Nigeria im April 1991 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

–  unter Hinweis auf die zweite, überarbeitete Fassung des Cotonou-Abkommens, die Nigeria am 27. September 2010 ratifiziert hat,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis darauf, dass dem Menschenrechtsverteidiger Hauwa Ibrahim im Jahr 2005 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Präsidentschaftswahl in Nigeria vom März 2015,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen Nigeria, das bevölkerungsreichste und kulturell vielfältigste Land Afrikas (die Bevölkerung ist von 33 Millionen im Jahr 1950 auf heute etwa 190 Millionen Menschen angewachsen), bis 2050 das Land mit der drittgrößten Bevölkerung der Welt – gleich hinter China und Indien – sein wird;

B.  in der Erwägung, dass Nigeria das Land mit der größten christlichen Bevölkerung in Afrika ist;

C.  in der Erwägung, dass die Bevölkerung Nigerias fast zu gleichen Teilen aus Muslimen und Christen besteht;

D.  in der Erwägung, dass schätzungsweise 30 Millionen Christen im Norden Nigerias leben und die größte religiöse Minderheit in der überwiegend muslimischen Region bilden;

E.  in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im November 2017 berichtete, dass im Nordosten Nigerias 8,5 Millionen Menschen lebensrettende Hilfe benötigten und dass im Jahr 2017 6,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe erhielten;

F.  in der Erwägung, dass die nigerianische Region „Middle Belt“ unter jahrelangen wirtschaftlichen und politischen Spannungen zwischen ethnischen und religiösen Gemeinschaften leidet und dass die Gewalt in jüngster Zeit durch die Konkurrenz um Macht und Zugang zu Land zwischen Weidewirtschaft betreibenden und bäuerlichen Gemeinschaften geschürt wird;

G.  in der Erwägung, dass Frieden und Stabilität im Norden Nigerias durch die seit 2009 andauernden Anschläge, Morde und Entführungen der islamistischen Gruppe Boko Haram bedroht sind;

H.  in der Erwägung, dass seit dem Beginn der Anschläge durch Boko Haram mehr als 20 000 Menschen getötet und mehr als 2 Millionen vertrieben worden sind, auch in die Nachbarländer;

I.  in der Erwägung, dass Boko Haram im April 2014 276 Mädchen aus ihrer Schule in Chibok im Norden Nigerias entführte, von denen einige inzwischen wieder mit ihren Familien zusammengeführt worden sind, wohingegen eine beträchtliche Anzahl von Mädchen noch immer an einem unbekannten Ort festgehalten wird;

J.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen von Boko Haram versklavt, vergewaltigt, radikalisiert und zu „Ehen“ gezwungen worden sind; in der Erwägung, dass viele Überlebende dieser schrecklichen Ereignisse nun von ihren Vergewaltigern schwanger sind;

K.  in der Erwägung, dass zudem den Sicherheitskräften vorgeworfen wird, friedliche Demonstrationen und Versammlungen unterbrochen zu haben, in einigen Fällen gewaltsam und mit übermäßiger Gewaltanwendung;

L.  in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr zahlreiche Geistliche und Nonnen entführt wurden, darunter sechs der Congregation of the Sisters of the Eucharistic Heart of Jesus angehörende Ordensschwestern, die am 13. November 2017 in Iguoriakhi entführt wurden und unlängst freigelassen worden sind;

M.  in der Erwägung, dass in Omoku mehr als 14 Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden, als sie an Silvester am frühen Morgen von einem Gottesdienst zurückkehrten; in der Erwägung, dass die Zahl getöteter Christen und Muslimen in jüngster Zeit zugenommen hat, was die besorgniserregende Lage beider Religionen im Land verdeutlicht;

N.  in der Erwägung, dass die Konflikte zwischen Viehhütern und Bauern in Nigeria in den letzten zehn Jahren zugenommen, sich ausgeweitet und verschärft haben und heute eine existenzielle Bedrohung für das Land darstellen; in der Erwägung, dass Tausende von Menschen getötet, Gemeinschaften zerstört und eine große Zahl von Landwirten und Viehhütern ihr Leben und ihr Eigentum verloren haben, und zwar im Zuge einer Welle von Morden und Zerstörungen, durch die nicht nur Lebensgrundlagen zerstört werden, sondern auch der nationale Zusammenhalt beeinträchtigt wird;

O.  in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums, der Ausweitung der Landwirtschaft und des Verlustes von Weide- und Viehwegen langfristig gefährdet ist; in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft andererseits nicht aufgegeben oder verboten werden kann, da es wichtige kulturelle, politische und wirtschaftliche Gründe für ihre Existenz gibt;

P.  in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) erklärt hat, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Boko Haram in Nigeria Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 des Römischen Statuts begangen hat, unter anderem vorsätzliche Tötung und Verfolgung;

Q.  in der Erwägung, dass Nigeria über ein komplexes Rechtssystem verfügt, das gemeinschaftliches, gewohnheitsmäßiges und religiöses Recht sowie mehrere Regierungsebenen miteinander verbindet, was schwierige Bedingungen für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Menschenrechte mit sich bringt;

R.  in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Straflosigkeit wesentliche Faktoren für die Förderung des Friedens und die Bemühungen um Konfliktlösung, Versöhnung und Wiederaufbau sind;

S.  in der Erwägung, dass die Todesstrafe in Nigeria rechtmäßig ist; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 in Nigeria 527 Menschen zum Tode verurteilt wurden – dreimal so viele wie im Jahr 2015; in der Erwägung, dass es seit 2006 ein De-facto-Moratorium für die Todesstrafe gibt, das jedoch 2013 und 2016 unterbrochen wurde;

T.  in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission Nigerias angekündigt hat, dass am 16. Februar 2019 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattfinden werden;

U.  in der Erwägung, dass die Organisation Transparency International in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex von 2016 Nigeria an 136. Stelle von 175 Ländern führt;

V.  in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens in einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze, also auch über ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung, getreten ist;

1.  ist zutiefst besorgt über die wachsenden interethnischen Konflikte zwischen Viehzüchtern und Bauern in der Region „Middle Belt“, in deren Zuge die Sicherheitsherausforderungen, mit denen Nigeria bereits konfrontiert ist, noch verschärft wurden, und bedauert, dass bei der Bewältigung dieser Probleme keine wirklichen Fortschritte erzielt wurden;

2.  verurteilt aufs Schärfste die wachsende Gewalt gegen Christen und Muslime in Nigeria, in deren Zuge auch religiöse Einrichtungen und Gläubige zur Zielscheibe werden, beispielsweise die noch nicht lange zurückliegende Ermordung von mindestens 48 Christen in Dörfern des Bundesstaats Plateau und das Bombenattentat auf eine Moschee in Mubi im Nordosten Nigerias, bei der mindestens 50 Personen ums Leben kamen; fordert Präsident Buhari und die nigerianische Regierung auf, sich stärker für ein Ende der Gewalt einzusetzen, das Recht der Nigerianer auf freie Religionsausübung zu verteidigen und die Rechte aller Bürger Nigerias im Einklang mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes entschlossener zu schützen; spricht den Familien aller Opfer der anhaltenden Gewalt sein Mitgefühl aus; weist ferner darauf hin, dass das Zusammenleben von Hirten und Bauern bis in die 1970er Jahre hinein friedlich war, und bedauert, dass die derzeitige Gewalt, bei der es um Zugang zu Land geht und die durch den Wegfall von Mediationsmechanismen verschärft wurde, als religiöser Konflikt dargestellt und das Problem dadurch zu sehr vereinfacht wird;

3.  fordert die Regierung eindringlich auf, die Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde in allen Politikbereichen in den Mittelpunkt zu rücken und für ein friedliches Zusammenleben der Bürger unabhängig von ihrer Religion, ihrem Glauben und ihrer politischen Zugehörigkeit Sorge zu tragen;

4.  fordert die nigerianische Regierung mit Nachdruck auf, einen nationalen Strategierahmen auszuhandeln, in dem sowohl die Interessen der Bauern als auch die der Hirten geschützt würden, und fordert die internationalen Partner auf, verstärkt in die Prävention und Beilegung innergemeinschaftlicher Konflikte zwischen Viehzüchtern und Bauern zu investieren und dabei die Zusammenarbeit durch Initiativen für die gemeinsame Bewirtschaftung wirtschaftlicher und natürlicher Ressourcen zu unterstützen;

5.  bedauert die anhaltende Gewalt und die anhaltenden Angriffe in Nordnigeria, die sich gegen christliche Gemeinschaften richten; stellt fest, dass Boko Haram wahllos Muslime, Christen und Angehörige anderer Glaubensrichtungen angreift;

6.  stellt fest, dass die nigerianischen Streitkräfte Gebiete von Boko Haram zurückerobert und einige Mitglieder der Gruppe festgenommen haben, dass es bislang jedoch kaum nichtmilitärische Bemühungen vonseiten der Regierung gibt, Boko Haram Einhalt zu gebieten;

7.  fordert die von Buhari geführte Regierung mit Nachdruck auf, die Bürger des Landes vor Terrorismus zu schützen, betont allerdings, dass ein solches Vorgehen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit erfolgen muss; würdigt, dass die Regierung Buhari bei der Bewältigung der Sicherheitsbedrohungen, mit denen Nigeria aktuell konfrontiert ist, und bei der Bekämpfung der Korruption Fortschritte erzielt hat; bietet seine Unterstützung zur Verwirklichung dieses Ziels und bei dem Bemühen an, die Verbindung zwischen Korruptionspraktiken und Terrorismus zu kappen;

8.  weist allerdings darauf hin, dass die von der Regierung gegen Boko Haram und andere terroristische Vereinigungen ergriffenen Maßnahmen die Gewalt nicht noch weiter anfachen dürfen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Nigerias, einschließlich der Polizei, reformiert werden und dass Ermittlungen gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen, wozu auch außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen als Erpressungsversuch zu zählen sind, durchgeführt werden;

9.  fordert die nigerianische Regierung eindringlich auf, gegen die eigentlichen Ursachen der Gewalt vorzugehen und dabei gleiche Rechte für alle Bürger und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften sicherzustellen;

10.  verurteilt die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die gezielte Entführung, Zwangsverheiratung und Vergewaltigung von Frauen und Kindern und deren Einsatz als Selbstmordattentäter durch Boko Haram und andere terroristische Vereinigungen; zeigt sich überdies besorgt darüber, dass die unzureichende humanitäre Hilfe in Flüchtlingslagern ebenfalls zu einer hohen Rate von Ausbeutung und sexuellem Missbrauch geführt hat;

11.  fordert die nigerianischen Behörden auf, für die Opfer der Geißel der Radikalisierung, insbesondere für Frauen, Kinder und junge Menschen, die notwendige psychosoziale Betreuung bereitzustellen, bevor sie wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden; fordert, dass von allen internationalen Akteuren gemeinsame Anstrengungen zur Prävention der zu gewaltsamen Extremismus führenden Radikalisierung unternommen und Programme für die Rehabilitierung und Entradikalisierung ausgearbeitet werden;

12.  legt nahe, dass größere Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption, durch die die nigerianische Gesellschaft seit Jahrzehnten geschädigt wird, erzielt werden, und ist davon überzeugt, dass der breiter angelegten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Agenda der Regierung Buhari ohne ein hartes Durchgreifen zur Beseitigung solcher Straftaten nicht nachgekommen werden kann; fordert die nigerianischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu intensivieren, und betont, dass andernfalls mit weiteren Jahren der Armut, der Ungleichheit, beschädigten Ansehens und verminderter auswärtiger Investitionen sowie geringerer Lebensperspektiven der Bürger des Landes zu rechnen ist; weist darauf hin, dass Korruption Unzufriedenheit mit den öffentlichen Einrichtungen und eine geringere Legitimität der Regierung in den Augen der Bürger zur Folge hat;

13.  fordert, dass die Effizienz und Unabhängigkeit des nigerianischen Justizwesens verbessert werden, damit, die Strafgerichtsbarkeit zur Bekämpfung von Gewalt, Terrorismus und Korruption wirksam eingesetzt werden kann;

14.  fordert die nigerianischen Staatsorgane nachdrücklich auf, ein Moratorium für die Todesstrafe mit dem Ziel zu verhängen, diese abzuschaffen;

15.  weist die Regierung Nigerias auf ihre Verantwortung hin, dafür zu sorgen, dass Wahlen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes abgehalten werden, und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um freie, transparente und glaubwürdige Wahlen sicherzustellen;

16.  fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung nigerianischer Rückkehrer aus Libyen zu beobachten und sicherzustellen, dass die vorgesehenen EU-Mittel wirksam ausgegeben werden; fordert die Kommission auf, das Parlament über diese Wiedereingliederungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria, dem Präsidenten der Afrikanischen Union, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und den Vertretern der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 27. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen