Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zur Demokratischen Republik Kongo (2018/2515(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2017(1), 2. Februar 2017(2) und 1. Dezember 2016(3),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und ihrer Sprecherin zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des EAD vom 9. November 2017 zur Veröffentlichung des Zeitplans für die Wahl in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Resolution zu technischer Unterstützung und Kapazitätsaufbau im Bereich der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 29. September 2017 verabschiedet hat, und den Bericht des Generalsekretärs über die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) vom Oktober 2017,
– unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen vom 9. November 2017 im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu der Umsetzung des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte durch die Demokratische Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Resolution 2348 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Verlängerung des Mandats der MONUSCO,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017, mit dem die Sanktionen gegen Personen, die für Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, bis zum 12. Dezember 2018 verlängert wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. März und 11. Dezember 2017 zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zur Zusammenarbeit der EU mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor der Wahl und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis darauf, dass Dr. Denis Mukwege im Jahr 2014 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981,
– unter Hinweis auf die Leitlinien für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom Mai 2017,
– unter Hinweis auf die am 18. Februar 2006 verabschiedete Verfassung der Demokratischen Republik Kongo,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo ein Jahr nach der Unterzeichnung des Silvester-Abkommens am 31. Dezember 2016 im ganzen Land weiter verschlechtert, wobei es zu gewaltsamer Unterdrückung und Tötungen kommt und Menschenrechtsverletzungen verbreitet sind; in der Erwägung, dass 2017 eines der Jahre in der jüngeren Geschichte der Demokratischen Republik Kongo war, in denen die meiste Gewalt verübt wurde;
B. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Lage in der Demokratischen Republik Kongo als humanitären Notstand der Stufe 3, bei der es sich um die höchste Stufe handelt, eingestuft haben; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, am 8. März 2017 die Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Untersuchung der Gewalt in der Provinz Kasai gefordert hat;
C. in der Erwägung, dass sich die politische Krise verschärft hat, nachdem Präsident Kabila sich geweigert hat, 2016 am Ende seiner verfassungsmäßigen Amtszeit sein Amt niederzulegen; in der Erwägung, dass in dem unter Vermittlung der Nationalen Bischofskonferenz des Kongo (CENCO) geschlossenen Silvester-Abkommen vereinbart wurde, dass spätestens im Dezember 2017 Wahlen abgehalten werden; in der Erwägung, dass diese Frist nicht eingehalten wurde und die Unabhängige Nationale Wahlkommission (CENI) bekanntgegeben hat, dass die Wahl am 23. Dezember 2018 stattfinden wird;
D. in der Erwägung, dass die CENI mit den logistischen Vorbereitungen der Wahl fortfährt, zu denen auch Zahlungspläne und das Wählerverzeichnis gehören;
E. in der Erwägung, dass die von der Regierung unterstützten Kräfte auf die Proteste gegen die politische Lage extrem gewalttätig reagiert haben;
F. in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) darauf hingewiesen hat, dass die Sicherheitskräfte bewusst versuchen, die bürgerlichen und politischen Rechte zu unterdrücken, und dazu auch scharfe Munition, Tränengas und Gummigeschosse gegen Zivilpersonen, darunter Ministranten, einsetzen, den Vereinten Nationen der Zugang zu Krankenhäusern, Leichenhallen und Haftanstalten verweigert werde und die Beobachtung der Proteste durch die Vereinten Nationen verhindert werde;
G. in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung nicht ratifiziert hat;
H. in der Erwägung, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und lokalen Milizen, insbesondere in Kasai, anhalten; in der Erwägung, dass dies zu einer schweren humanitären Krise geführt hat, bei der es zu Tötungen, Folter und Vergewaltigungen sowie zur Zerstörung von Häusern, medizinischen Einrichtungen und Schulen kommt, sowie dass in Kasai 40 Massengräber entdeckt wurden; in der Erwägung, dass keine Fortschritte dabei erzielt wurden, die Täter vor Gericht zu stellen;
I. in der Erwägung, dass in der Demokratischen Republik Kongo die weltweit höchste Zahl von konfliktbedingten neuen Binnenvertriebenen zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass in der Demokratischen Republik Kongo seit Januar 2017 über 1,9 Millionen Menschen vertrieben wurden und die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in dem Land – hauptsächlich in den Provinzen Kasai, Tanganyika und Kivu – damit 4,25 Millionen erreicht hat; in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo auch Flüchtlinge aus Burundi, der Zentralafrikanischen Republik und Südsudan aufgenommen hat; in der Erwägung, dass die EU für die Opfer der Gewalt in Kasai 5 Mio. EUR an Soforthilfe bewilligt hat;
J. in der Erwägung, dass das Truppenkontingent der Mission MONUSCO im März 2017 reduziert und ihr Budget im Juni 2017 um 8 % gekürzt wurde;
K. in der Erwägung, dass die Behörden in der Demokratischen Republik Kongo Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger systematisch schikanieren, unter anderem die Organisationen Lutte pour le Changement (Lucha) und Filimbi, die katholische Kirche und das Comité Laïc de Coordination (CLC); in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen zufolge in der Demokratischen Republik Kongo mindestens 358 politische Gefangene inhaftiert sind;
L. in der Erwägung, dass am 29. und 30. Dezember 2017 sieben Menschenrechtsverteidiger – Carbone Beni, Mino Bompomi, Roger Katanga Mwenyemali, Bony Dickson Mputu, Grâce Tshiunza, Cedrick Kalonji und Arciel Beni –, die alle der zivilgesellschaftlichen Bewegung Filimbi angehören, ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert wurden, und in der Erwägung, dass nicht bekannt ist, wo sich Palmer Kabeya, ein weiterer Menschenrechtsverteidiger, aufhält;
M. in der Erwägung, dass humanitäre Helfer und Friedenssicherungskräfte immer häufiger Opfer von Entführungen und Angriffen sind, wodurch humanitäre Organisationen zur Verzögerung von Hilfslieferungen und zur Aussetzung ihrer Tätigkeiten gezwungen sind;
N. in der Erwägung, dass drei Gesetzesvorlagen mit Vorschriften für nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Terrorismusbekämpfung, die der Nationalversammlung der Demokratischen Republik Kongo unterbreitet wurden, in ihrer derzeitigen Form gegen die regionalen und internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen und eine beispiellose Bedrohung der unabhängigen Arbeit der Zivilgesellschaft in der Demokratischen Republik Kongo sind;
O. in der Erwägung, dass die EU die restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo gegen Einzelpersonen erlassen wurden, bis Dezember 2018 verlängert hat;
1. ist weiterhin zutiefst besorgt über die sich verschlechternde humanitäre, politische und sicherheitspolitische Lage in der Demokratischen Republik Kongo; verurteilt aufs Schärfste sämtliche Menschenrechtsverletzungen und Gewaltakte, insbesondere gegen friedliche Demonstranten, sowie das Verbot friedlicher öffentlicher Demonstrationen und die Politik, auf abweichende Meinungen mit Einschüchterung, Festnahmen und Inhaftierungen zu reagieren; fordert die kongolesische Regierung auf, mit der sofortigen und bedingungslosen Freilassung aller politischen Gefangenen fortzufahren und in Bezug auf die gewaltsame Niederschlagung der Demonstrationen vom Dezember 2017 und die entdeckten Massengräber eine unabhängige Untersuchung durchzuführen;
2. weist darauf hin, dass die vorrangige Aufgabe der Regierung der Demokratischen Republik Kongo darin besteht, die in ihrem Hoheitsgebiet lebende und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Zivilbevölkerung zu schützen, und zwar auch vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen;
3. ist zutiefst besorgt über die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, insbesondere über den Untersuchungsbericht, den die Internationale Föderation für Menschenrechte im Dezember 2017 zu den Massakern in der Provinz Kasai vorgelegt hat, wonach die kongolesischen Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützten Milizen in der Provinz Kasai vorsätzlich eine Strategie des Terrors und der Zerstörung verfolgen, in deren Rahmen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt werden; fordert den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, diesen Vorwürfen nachzugehen;
4. bringt seine Besorgnis über die Lage von Frauen und Kindern in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck; verurteilt auf das Schärfste, dass Vergewaltigungen, sexuelle Gewalt und Folter zum Einsatz kommen; ist besorgt über die mutmaßliche rechtswidrige Rekrutierung und Beschäftigung von Kindersoldaten durch vom Kongo unterstützte Milizen, und ist der Ansicht, dass es für die kongolesische Regierung und die Staatengemeinschaft Vorrang haben muss, dem Einsatz von Kindersoldaten ein Ende zu setzen;
5. bedauert zutiefst, dass innerhalb der Frist im Jahr 2017 keine Wahl stattgefunden hat; weist erneut darauf hin, dass die kongolesischen Regierungsstellen und Institutionen dafür verantwortlich sind, den neuen Zeitplan für die Wahl im Einklang mit der kongolesischen Verfassung und dem Silvester-Abkommen auch wirklich umzusetzen; fordert mit Nachdruck, dass am 23. Dezember 2018 transparente, freie und faire Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattfinden; weist darauf hin, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission (CENI) als Institution unabhängig, unparteiisch und inklusiv sein muss, und fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, dafür zu sorgen, dass dafür ausreichende Ressourcen vorgesehen werden; fordert die CENI und die Regierung ferner auf, in den Zeitplan für die Wahl – als sichtbaren Beleg für das Engagement der Regierung für die Ausrichtung der Wahl – für jedes Quartal Fristen aufzunehmen, damit die Fortschritte überwacht werden können; weist erneut darauf hin, dass nur glaubwürdige Wahlen einen Ausweg aus der Krise ermöglichen;
6. hebt hervor, dass im Exil lebende Oppositionelle sicher und bedingungslos zurückkehren können müssen und dass jeder Bürger das Recht haben muss, bei Wahlen zu kandidieren; begrüßt den Umstand, dass unter Beteiligung der Afrikanischen Union (AU), der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF), der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Vereinten Nationen ein koordiniertes Sachverständigenteam zusammengestellt wurde, das dafür zuständig ist, bei der Durchführung des Wahlprozesses Unterstützung zu leisten und zur Mobilisierung finanzieller, logistischer und technischer Hilfe für die Demokratische Republik Kongo beizutragen; unterstützt, dass die EU zum Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo einen Beitrag leistet, und fordert die EU auf, die Bereitstellung von Mitteln für die Wahl an die Bedingung zu knüpfen, dass die kongolesische Regierung konkrete Maßnahmen verwirklicht, die unzweifelhaft den politischen Willen zur Ausrichtung der Wahl am 23. Dezember 2018 erkennen lassen, sowie insbesondere einen realistischen Zahlungsplan für die Wahl veröffentlicht und die Achtung aller Grundrechte und ‑freiheiten für alle politischen Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft garantiert;
7. verurteilt aufs Schärfste alle Formen der Schikanierung und Bedrohung der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen; ist insbesondere über die unlängst gegen Vertreter der Internationalen Föderation für Menschenrechte und verbündeter Organisationen verlautbarten Todesdrohungen besorgt; fordert die Regierung und die Sicherheitskräfte der Demokratischen Republik Kongo auf, die im Cotonou-Abkommen und im Silvester-Abkommen verankerten Verpflichtungen uneingeschränkt einzuhalten und insbesondere das Recht des Einzelnen auf Ausübung der Meinungs- sowie der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit zu achten; fordert die kongolesische Regierung auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ratifizieren;
8. prangert die in der kongolesischen Nationalversammlung unterbreiteten Gesetzesvorlagen mit Vorschriften für nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Terrorismusbekämpfung an; fordert die kongolesische Regierung auf, die rechtsstaatlichen gesetzlichen Verfahren uneingeschränkt zu achten und die Gesetzesvorlagen an die international und regional geltenden Normen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte anzupassen;
9. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Staatengemeinschaft mit Nachdruck auf, Menschenrechtsverteidiger stärker zu unterstützen und zu schützen; fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, Ermittlungen einzuleiten und diejenigen, die für die Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und die Niederschlagung der demokratischen Proteste verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen;
10. begrüßt, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen in Bezug auf den Angriff der Milizen der Alliierten Demokratischen Kräfte auf die MONUSCO-Truppen vom 7. Dezember 2017, bei dem in der Provinz Nord-Kivu 15 Friedenssicherungskräfte ums Leben kamen, eine Untersuchung angekündigt hat;
11. ist besorgt über die aktuellen Kürzungen bei den Truppenkontingenten und den entsprechenden Mitteln der Vereinten Nationen; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, dafür zu sorgen, dass die MONUSCO die Mittel erhält, die zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Mandats der Mission notwendig sind; weist darauf hin, dass zum Mandat der MONUSCO auch gehört, zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Umsetzung der politischen Übereinkunft beizutragen;
12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, der Achtung der Menschenrechte Vorrang einzuräumen; weist erneut darauf hin, dass Einzelpersonen für Menschenrechtsverletzungen und andere Handlungen, die einer friedlichen Lösung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo zuwiderlaufen, zur Verantwortung gezogen werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die gezielte Verhängung von Sanktionen durch die EU, und fordert die EU auf, bei einer weiteren Verschlechterung der Lage, wenn auf dem Weg zu einer friedlichen Lösung keine wesentlichen Fortschritte verzeichnet werden, den Einsatz weiterer Maßnahmen gemäß dem Cotonou-Abkommen zu prüfen;
13. weist darauf hin, dass Ibrahim Thiaw, der stellvertretende Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, im April 2015 erklärt hat, dass mit der Ausbeutung der Rohstoffe jährlich über eine Milliarde USD erwirtschaftet werde und der Großteil der Erlöse – bis zu 98 % des Gewinns – an internationale Konzerne fließe und mit den verbleibenden 2 % die bewaffneten Gruppen im Land finanziert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegenüber den europäischen Unternehmen, die die internationalen Normen missachten oder Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die mittelbar oder unmittelbar im Verantwortungsbereich dieser Unternehmen verübt wurden, nicht ausreichend entschädigen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; fordert die rasche Umsetzung der von den Mitgliedstaaten am 15. Juni 2016 erzielten Einigung in Bezug auf eine EU-Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten (Verordnung (EU) 2017/821(4)) und die Fortsetzung der Arbeiten auf Ebene der EU und der Vereinten Nationen, um die einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften auszuweiten;
14. spricht der AU, der OIF und der SADC sowie insbesondere Angola als Vermittler im politischen Dialog mit der Demokratischen Republik Kongo und der gesamten Region erneut seine Unterstützung aus;
15. ist in Sorge über die sich ausweitende Cholera-Epidemie, und fordert zur Bekämpfung des Ausbruchs verstärkte humanitäre Hilfe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die über zuverlässige Organisationen geleistete finanzielle und humanitäre Hilfe aufzustocken, damit auf die dringendsten Bedürfnisse der Bevölkerung reagiert werden kann;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament sowie dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.