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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2015/0148(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0003/2017

Eingereichte Texte :

A8-0003/2017

Aussprachen :

PV 13/02/2017 - 13
CRE 13/02/2017 - 13
PV 05/02/2018 - 22
CRE 05/02/2018 - 22

Abstimmungen :

PV 15/02/2017 - 7.7
CRE 15/02/2017 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung
PV 06/02/2018 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0035
P8_TA(2018)0024

Angenommene Texte
PDF 265kWORD 58k
Dienstag, 6. Februar 2018 - Straßburg
Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien ***I
P8_TA(2018)0024A8-0003/2017
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien (COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0337),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2015(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. April 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Entwicklungsausschusses (A8-0003/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 71 vom 24.2.2016, S. 57.
(2) ABl. C 240 vom 1.7.2016, S. 62.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 15. Februar 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0035).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Februar 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2‑Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814
P8_TC1-COD(2015)0148

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/410).


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Linearer Kürzungsfaktor

Das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) ist das wichtigste Instrument der Union für die Verwirklichung des Klimaschutzziels der EU, die durchschnittliche Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, das auch im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbart wurde. Im Einklang mit diesem Ziel und dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sind die Überarbeitung des EU-EHS und die Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors von 1,74 % auf 2,2 % die ersten Schritte auf dem Weg zur Verwirklichung des EU-Ziels, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40 % zu senken. Die Kommission räumt ein, dass weitere, ehrgeizigere Bemühungen erforderlich sind, um das Ziel der EU für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2050 im Einklang mit der Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, und aus ihrer Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 geht hervor, dass für eine diesem Wert entsprechende Beschränkung bis 2050 eine weitere Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors erforderlich wäre. Die Kommission sagt zu, im Rahmen sämtlicher künftiger Überprüfungen dieser Richtlinie angesichts internationaler Entwicklungen, durch die strengere Strategien und Maßnahmen der EU erforderlich werden, eine Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors in Erwägung zu ziehen.

Emissionen im Seeverkehr

Die Kommission nimmt den Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Kenntnis. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation dürfte im April 2018 einen Beschluss über die erste Strategie für die Senkung der von Schiffen verursachten Treibhausgasemissionen fassen. Die Kommission wird das Ergebnis rasch bewerten und ordnungsgemäß darüber Bericht erstatten, insbesondere im Hinblick auf die Ziele für die Senkung der Emissionen und die Liste der möglichen Maßnahmen für ihre Verwirklichung, wozu auch der Zeitplan für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen zählt. Dabei wird sie prüfen, welche nächsten Schritte angemessen sind, um dafür zu sorgen, dass in diesem Bereich ein gerechter Beitrag geleistet wird, und im Rahmen dessen wird sie auch die vom Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen prüfen. Im Zusammenhang mit neuen legislativen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen im Seeverkehr wird die Kommission die vom Europäischen Parlament in diesem Bereich angenommenen Änderungsanträge ordnungsgemäß berücksichtigen.

Gerechter Übergang in Regionen, die in hohem Maße von Kohle und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind

Die Kommission betont erneut, dass sie sich für die Ausarbeitung einer gezielten Initiative einsetzt, durch die eine an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Unterstützung für den gerechten Übergang in jenen Regionen der einzelnen Mitgliedstaaten gesorgt wird, die in hohem Maße von Kohle und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind.

Zu diesem Zweck wird sie mit den Interessenträgern in diesen Regionen zusammenarbeiten, um Leitlinien bereitzustellen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu entsprechenden Mitteln und Programmen sowie deren Nutzung, und den Austausch über bewährte Verfahren fördern, wozu auch Gespräche über industrielle Fahrpläne und den Umschulungsbedarf zählen.

Abscheidung und Verwendung von CO2

Die Kommission nimmt den Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Kenntnis, jene Emissionen von der Verpflichtung zur Abgabe im Rahmen des EU-EHS auszunehmen, die nachgewiesenermaßen abgeschieden und genutzt wurden, wodurch eine dauerhafte Bindung des CO2 gewährleistet wird. Die Technologien in diesem Bereich sind derzeit noch nicht ausreichend ausgereift, sodass noch kein Beschluss über ihre künftige regulatorische Behandlung gefasst werden kann. Angesichts des technischen Potenzials von Technologien zur Abscheidung und Verwendung von CO2 sagt die Kommission zu, ihre regulatorische Behandlung im Laufe des nächsten Handelszeitraums zu prüfen, um festzustellen, ob eine Änderung der regulatorischen Behandlung zum Zeitpunkt einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie angemessen ist. In dieser Hinsicht wird die Kommission das Potenzial derartiger Technologien angemessen prüfen, um zu einer wesentlichen Senkung der Emissionen beizutragen, ohne jedoch die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu beeinträchtigen.

Letzte Aktualisierung: 28. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen