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Verfahren : 2017/2937(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0064/2018

Eingereichte Texte :

B8-0064/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 07/02/2018 - 7.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0032

Angenommene Texte
PDF 183kWORD 50k
Mittwoch, 7. Februar 2018 - Straßburg
Bekämpfung der Diskriminierung und Schutz von Unionsbürgern, die Minderheiten in den EU-Mitgliedstaaten angehören
P8_TA(2018)0032B8-0064/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU (2017/2937(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 10, 19, 21 und 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das in den Artikeln 20 und 227 AEUV und Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Petitionsrecht,

–  gestützt auf Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Präambel zum EUV,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1) (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) (Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(3) (Freizügigkeitsrichtlinie),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Februar 2017 in der Rechtssache T-646/13 – Minority SafePack –one million signatures for diversity in Europe/Kommission)(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 – Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2016 zur Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu Grundrechtsaspekten bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels(10),

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments im Auftrag des Petitionsausschusses durchgeführte Studie von April 2017 mit dem Titel „Discrimination(s) as emerging from petitions received” (Aus den eingereichten Petitionen hervorgehende Diskriminierungen),

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments im Auftrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres durchgeführte Studie von August 2017 mit dem Titel „Towards a Comprehensive EU Protection System for Minorities” (Entwicklung eines umfassenden Systems der EU zum Schutz von Minderheiten),

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung B des Europäischen Parlaments im Auftrag des Ausschusses für Kultur und Bildung durchgeführte Studie von Mai 2017 mit dem Titel „Minderheitensprachen und Bildung: Bewährte Verfahren und Schwierigkeiten“,

–  unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss am 4. Mai 2017 veranstaltete öffentliche Anhörung zur Bekämpfung von Diskriminierung von EU-Bürgern in den Mitgliedstaaten der EU und zum Schutz von Minderheiten(11),

–  gestützt auf Artikel 216 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass beim Petitionsausschuss mehrere Petitionen eingegangen sind, in denen verschiedene diskriminierende Verfahrensweisen gegenüber EU-Bürgern, die einer Minderheit angehören, angesprochen werden, und dass der Petitionsausschuss zu den angesprochenen Fragen eine Anhörung veranstaltet hat;

B.  in der Erwägung, dass es einen engen Zusammenhang zwischen Minderheitenrechten und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gibt; in der Erwägung, dass in Artikel 2 EUV ausdrücklich die Rechte von Personen genannt werden, die Minderheiten angehören, und dass diese Rechte in gleicher Weise behandelt werden müssen wie die übrigen in den Verträgen verankerten Rechte;

C.  in der Erwägung, dass Artikel 10 AEUV besagt, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen;

D.  in der Erwägung, dass internationale Übereinkommen zwar einen soliden Rahmen in Bezug auf Minderheitenrechte bieten, dass jedoch bei der Art und Weise, in der der Schutz der Minderheitenrechte in der EU in die Praxis umgesetzt wird, noch großer Verbesserungsbedarf besteht;

E.  in der Erwägung, dass jede Person in der EU das gleiche Recht und die gleiche Pflicht hat, ein vollwertiges, aktives und integriertes Mitglied der Gesellschaft zu werden;

F.  in der Erwägung, dass die Gewährleistung der Minderheitenrechte als eines der Kopenhagener Kriterien eine wesentliche Anforderung an beitrittswillige Länder ist;

G.  in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft als die häufigste Form von Diskriminierung genannt wird und dass laut der jüngsten Eurobarometer-Umfrage zu Diskriminierung Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung stark zugenommen hat(12);

H.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Gleichbehandlung (COM(2008)0426) eine große Zahl an Bereichen abdeckt wie Bildung, sozialer Schutz und Zugang zu und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen;

I.  in der Erwägung, dass Petitionen zu Diskriminierung in Bezug auf Minderheitenrechte, die beim Petitionsausschuss eingegangen sind, gründlich geprüft werden sollten, um die Anliegen der Bürger zu verstehen und Lösungen vorzuschlagen;

J.  in der Erwägung, dass aus mehreren Petitionen hervorgeht, dass Minderheiten bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte Diskriminierung erfahren, und dass dies im Hinblick auf die Zukunft von Minderheitengemeinschaften Anlass zur Sorge gibt, insbesondere vor dem Hintergrund von Tätigkeiten, durch die die Umwelt verschmutzt wird;

K.  in der Erwägung, dass der Schutz und die Stärkung des kulturellen Erbes im Zusammenhang mit nationalen Minderheiten in den Mitgliedstaaten – ein zentraler Bestandteil der kulturellen Identität von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen – eine Schlüsselrolle beim gesellschaftlichen Zusammenhalt spielt;

L.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten eine eindeutige Verantwortung zukommt, bei diskriminierenden Praktiken gegen Mitglieder der Roma-Gemeinschaft korrigierend einzugreifen, insbesondere wenn regionale und nationale Verwaltungsstellen involviert sind;

M.  in der Erwägung, dass die Petenten bemängeln, dass es bei Fragen, die ihre sprachlichen Rechte und sonstige Minderheitenrechte betreffen, vonseiten der EU an einer umfassenden Reaktion und an Schutz fehlt, obwohl diese Rechte in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind und zu den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts zählen, wie der EuGH festgestellt hat;

1.  bedauert, dass Menschen, die Minderheiten angehören, bei der Wahrung ihrer Grundrechte nach wie vor auf Hindernisse stoßen und Opfer von Hassreden und hassmotivierten Straftaten bleiben;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Rechte von Minderheiten durchweg hochhalten und in regelmäßigen Abständen bewerten sollten, ob diese Rechte geachtet werden;

Bekämpfung der Diskriminierung autochthoner, nationaler und sprachlicher Minderheiten: eine einzelstaatliche und eine europäische Verantwortung

3.  stellt fest, dass Minderheitenfragen auf der Agenda der EU keinen ausreichend hohen Stellenwert haben, und unterstützt einen integrierten Ansatz zu Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten mit der Vielfalt an Menschen in ihren Gesellschaften angemessen umgehen;

4.  ist der Ansicht, dass der EU die Verantwortung zukommt, die Rechte von Minderheiten zu schützen und zu fördern; erachtet es als erforderlich, den Rechtsrahmen der EU zu verbessern, um die Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, umfassend zu schützen;

5.  hebt die Rolle der Organe der EU dabei hervor, mehr Bewusstsein für Themen im Zusammenhang mit dem Schutz von Minderheiten zu schaffen und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten und sie dabei zu unterstützen, kulturelle Vielfalt und Toleranz zu fördern, vor allem durch Bildung;

6.  betont, dass eine Politik des kulturellen Erbes integrativ, gemeinschaftsnah und partizipativ konzipiert sein und auch die Konsultation und den Dialog mit den betreffenden Minderheitengemeinschaften umfassen sollte;

7.  stellt fest, dass es der EU an wirksamen Instrumenten fehlt, um die Achtung der Minderheitenrechte zu überwachen; fordert eine wirksame EU-weite Überwachung der Situation von autochthonen und sprachlichen Minderheiten; vertritt die Auffassung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Diskriminierung von nationalen Minderheiten in den Mitgliedstaaten verstärkt überwachen sollte;

8.  erkennt die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten beim Schutz autochthoner, nationaler oder sprachlicher Minderheiten an; weist darauf hin, dass der Schutz nationaler Minderheiten und das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Sprache und der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

9.  bedauert, dass die Probleme, die in seiner Entschließung zum Schutz von Minderheiten und den Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa angesprochen wurden, noch nicht gelöst sind;

Rechtsrahmen der EU zu Minderheiten: Herausforderungen und Chancen

10.  unterstreicht, dass die Rechte nationaler Minderheiten und deren Schutz integraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und als solcher im Kopenhagener Dokument der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) festgeschrieben sind;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Rechtssystem es nicht zulässt, dass Angehörige von Minderheiten diskriminiert werden, und ausgehend von den entsprechenden internationalen Normen gezielte Schutzmaßnahmen zu ergreifen; verurteilt jegliche diskriminierende Behandlung von Angehörigen von Minderheiten durch Staatsbedienstete; schlägt vor, dass die zuständigen Behörden von den bestehenden Maßnahmen zur Meldung von Vorfällen Gebrauch machen und derartige Fälle von Diskriminierung gegebenenfalls sanktionieren;

12.  betont, dass die Situation und der Rechtsstatus von Nichtbürgern, die dauerhaft in einem Mitgliedstaat ansässig sind, angesprochen werden müssen;

13.  unterstreicht, dass die Ressourcen des natürlichen und kulturellen Erbes nationaler Minderheiten zentrale Säulen des gesellschaftlichen Zusammenhalts sind und als Werte betrachtet werden müssen, die in ihrer Gesamtheit für künftige Generationen erhalten werden müssen, u. a. indem umweltbelastende Aktivitäten unterbunden werden;

14.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen oder ihre Verpflichtungen gegenüber den einschlägigen internationalen Abkommen zu aktualisieren; betont, dass sprachliche und autochthone Minderheiten gemäß den Grundsätzen behandelt werden sollten, die in diesen Dokumenten niedergelegt sind;

15.  fordert eine Überarbeitung der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse sowie der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; bedauert sehr, dass in Bezug auf die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie zur Gleichbehandlung kaum Fortschritte erzielt wurden, und fordert die Kommission und den Rat auf, die Verhandlungen wieder aufzunehmen und sie vor Ablauf der laufenden Wahlperiode abzuschließen;

Schutz und Verteidigung von Minderheitensprachen

16.  legt den Mitgliedstaaten nahe, sicherzustellen, dass das Recht, eine Minderheitensprache zu gebrauchen, gewahrt bleibt, und im Einklang mit den EU-Verträgen die sprachliche Vielfalt innerhalb der Union zu schützen;

17.  ist der Auffassung, dass in Gemeinschaften, in denen es mehr als eine Amtssprache gibt, die sprachlichen Rechte im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung jedes Mitgliedstaats geachtet werden müssen, ohne dass die Rechte einer Sprache im Vergleich zu einer anderen beschränkt werden;

18.  fordert die Kommission auf, die Vermittlung und Verwendung von Regional- und Minderheitensprachen intensiver voranzutreiben, da dies eine Möglichkeit ist, in der EU gegen Diskriminierung aufgrund der Sprache vorzugehen;

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI)

19.  legt der Kommission nahe, unter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTI-Personen und von Homophobie zu ergreifen, einschließlich konkreter gesetzgebender Maßnahmen; empfiehlt, die LGBTI-Rechte zu überwachen und klare und zugängliche Informationen zur Anerkennung grenzübergreifender Rechte von LGBTI-Personen und ihren Familien in der EU bereitzustellen; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten darin investieren sollten, in unterschiedlichen Stadien zielgerichtet aufzuklären, um Mobbing vorzubeugen und Homophobie strukturell zu bekämpfen;

20.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie über die Freizügigkeit korrekt umsetzen und dabei u. a. durchweg die Bestimmungen im Zusammenhang mit Familienangehörigen achten sowie Diskriminierung aus jeglichem Grund untersagen;

21.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass LGBTI-Personen und ihre Familien ihr Recht auf Freizügigkeit sowohl gemäß Artikel 21 AEUV als auch gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahrnehmen können;

º

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22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(4) ECLI:EU:C:2017:59.
(5) ABl. C 124E vom 25.5.2006, S. 405.
(6) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 52.
(7) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 146.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0512.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0413.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0487.
(11) http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/117287/peti-hearing-programme-20170504-en.pdf
(12) Diskriminierung in der EU 2015, http://ec.europa.eu/COMMFrontOffice/publicopinion/index.cfm/Survey/getSurveyDetail/instruments/SPECIAL/surveyKy/2077

Letzte Aktualisierung: 28. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen