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Verfahren : 2018/2553(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0085/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/02/2018 - 12.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0042

Angenommene Texte
PDF 164kWORD 44k
Donnerstag, 8. Februar 2018 - Straßburg
Situation des UNRWA
P8_TA(2018)0042RC-B8-0085/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur Situation des UNRWA (2018/2553(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Friedensprozess im Nahen Osten,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) vom 7. Juni 2017 zur Unterstützung des UNRWA durch die Europäische Union (2017–2020),

–  unter Hinweis auf die Resolution 194 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1948, die Resolution 302 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 1949 und andere einschlägige Resolutionen der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. März 2017 über die Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das UNRWA ein Organ der Vereinten Nationen ist, das 1949 von der Generalversammlung eingerichtet und damit beauftragt wurde, etwa 5 Millionen registrierten palästinensischen Flüchtlingen Unterstützung und Schutz zu bieten; in der Erwägung, dass die Leistungen des UNRWA Bildung, medizinische Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen, Infrastruktur für Flüchtlingslager und Verbesserung der Zustände in den Lagern, Schutz und Mikrofinanzierungen umfassen; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Mandat des UNRWA mehrmals – zuletzt durch Beschluss von 167 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bis zum 30. Juni 2020 – verlängert hat;

B.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zusammen der größte Geldgeber des UNRWA sind und 2017 441 Mio. EUR beigetragen haben; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten als größter einzelner Geldgeber bekannt gegeben haben, 60 Mio. USD beizutragen, aber einen Betrag von 65 Mio. USD einer geplanten Zahlung an das UNRWA in Höhe von 125 Mio. USD einzubehalten; in der Erwägung, dass diese Entscheidung dem US-amerikanischen Außenministerium zufolge dazu dienen soll, andere Länder zur Erhöhung ihrer Hilfszahlungen anzuregen und Reformen innerhalb des Hilfswerks zu fördern;

C.  in der Erwägung, dass das UNRWA seit vielen Jahren mit beträchtlichen strukturellen Finanzproblemen zu kämpfen hat und 2018 unabhängig von der Entscheidung der US-amerikanischen Regierung weiterhin in Schwierigkeiten gewesen wäre;

D.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 30. März 2017 verschiedene Empfehlungen für eine angemessene, vorhersehbare und nachhaltige Finanzierung des UNRWA ausgesprochen hat;

1.  tritt nach wie vor entschlossen für die Unterstützung des UNRWA bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für das Wohlergehen, den Schutz und die menschliche Entwicklung der palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen, im Westjordanland, in Jordanien, im Libanon und in Syrien ein; zollt dem UNRWA Anerkennung für seine außergewöhnlichen Bemühungen, unter anderem im Hinblick auf den Schutz und die Unterstützung von über 400 000 palästinensischen Flüchtlingen und anderen Personen im vom Krieg zerrütteten Syrien; weist darauf hin, dass das UNRWA im Geiste der Solidarität mit den palästinensischen Flüchtlingen geschaffen wurde, um ihr Leid zu lindern;

2.  äußert sich zutiefst besorgt über die Finanzierungskrise des UNRWA; fordert alle Geldgeber nachdrücklich auf, ihren Zusagen an das Hilfswerk nachzukommen;

3.  weist darauf hin, dass sich unerwartete Verringerungen oder Verzögerungen der angekündigten Auszahlungen der Geldgeber an das UNRWA negativ auf den Zugang zu Nahrungsmittelsoforthilfe für 1,7 Millionen palästinensische Flüchtlinge und den Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung für 3 Millionen, den Zugang zu Bildung für mehr als 500 000 palästinensische Kinder, die derzeit eine der 702 vom UNRWA geleiteten Schulen besuchen, darunter beinahe 50 000 Kinder in Syrien, sowie auf die Stabilität in der Region auswirken können;

4.  weist darauf hin, dass die EU entschlossen ist, das UNRWA bei der Mobilisierung von Finanzmitteln weiterhin zu unterstützen, damit es sein von der Generalversammlung der Vereinten Nationen erteiltes Mandat ausüben, auf einer tragfähigen und kostenwirksamen Basis arbeiten und für die Qualität und den Umfang der für die palästinensischen Flüchtlinge erbrachten Leistungen sorgen kann;

5.  begrüßt die Entscheidung der Europäischen Union und mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, Finanzmittel für das UNRWA schneller zur Verfügung zu stellen, und fordert die anderen Geldgeber mit Nachdruck auf, diesem Beispiel zu folgen; fordert die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, ihre Entscheidung zu überdenken und ihre geplante Beitragszahlung an das Hilfswerk in voller Höhe zu leisten; begrüßt die Beiträge der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga an das UNRWA, fordert sie jedoch auf, ihre Beiträge aufzustocken, um die Finanzierungslücke zu schließen;

6.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, dem UNRWA zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um seinen kurzfristigen Finanzbedarf zu decken; betont jedoch, dass eine langfristige Lösung der immer wiederkehrenden finanziellen Engpässe des Hilfswerks nur durch eine tragfähige Finanzierungsregelung innerhalb eines globalen multilateralen Rahmens erzielt werden kann; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, in der internationalen Gemeinschaft mit Blick auf die Einführung einer derartigen Regelung eine führende Rolle einzunehmen; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 30. März 2017 ausgesprochenen Empfehlungen sind;

7.  begrüßt die Tatsache, dass das UNRWA plant, interne Maßnahmen zur Kostenbegrenzung und weiteren Effizienzsteigerung fortzuführen und sich zugleich damit zu befassen, in welchen anderen Bereichen Effizienzsteigerungen möglich sind; fordert das Hilfswerk nachdrücklich auf, seine Verwaltungsstruktur und strategische Planung zu verbessern, um für die Verbesserung der Transparenz, Rechenschaftspflicht und internen Kontrolle zu sorgen, sicherzustellen, dass der EU fristgerecht und genau über die Programme und die Finanzierung Bericht erstattet wird und dass die Einrichtungen des UNRWA nicht missbräuchlich verwendet werden, Vorwürfen bezüglich Verstößen gegen die Neutralität durch seine Bediensteten nachzugehen und erforderlichenfalls angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen; betont, dass die Neutralität der Einrichtungen des UNRWA im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und dem diplomatischen Status des Hilfswerks als Organ der Vereinten Nationen geachtet werden muss;

8.  betont erneut, dass es das wichtigste Ziel der EU ist, im israelisch-palästinensischen Konflikt die Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten zu verwirklichen, bei der ein sicherer Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalkommissar des UNRWA, dem Sondergesandten des Nahost-Quartetts sowie dem Kongress und dem Außenministerium der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 28. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen