Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur Regelung über die Zeitumstellung (2017/2968(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Sommerzeitregelung(1),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(2),
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten;
B. in der Erwägung, dass es in zahlreichen wissenschaftlichen Studien, unter anderem in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments von Oktober 2017 zu der EU-Regelung der Sommerzeit gemäß der Richtlinie 2000/84/EG, nicht möglich war, zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen, sich jedoch herausgestellt hat, dass diese Praxis sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirkt;
C. in der Erwägung, dass die Bürger in einer Reihe von Bürgerinitiativen ihre Besorgnis über die halbjährliche Zeitumstellung zum Ausdruck gebracht haben;
D. in der Erwägung, dass das Parlament diese Frage bereits früher angesprochen hat, beispielsweise in der mündlichen Anfrage O-000111/2015 – B8-0768/2015 an die Kommission vom 25. September 2015;
E. in der Erwägung, dass auch nach der Abschaffung der halbjährlichen Zeitumstellung unbedingt eine einheitliche EU-Zeitregelung beibehalten werden muss;
1. fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung der Richtlinie 2000/84/EG vorzunehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung vorzulegen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.