Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0901(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0030/2018

Eingereichte Texte :

A8-0030/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0047

Angenommene Texte
PDF 247kWORD 42k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
P8_TA(2018)0047A8-0030/2018

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über den Vorschlag der Kommission zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8-0052/2018 – C8-0036/2018 – 2018/0901(NLE))

(Billigung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Ernennung von Boštjan Jazbec zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8‑0052/2018),

–  unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1),

–  gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0030/2018),

A.  in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass die Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 überdies festgelegt ist, dass bei dem Auswahlverfahren die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 20. Dezember 2017 eine Auswahlliste der Kandidaten für das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannte Amt als Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgelegt hat;

D.  in der Erwägung, dass die Liste gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 dem Parlament unterbreitet wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission am 14. Februar 2018 einen Vorschlag zur Ernennung von Boštjan Jazbec zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgelegt und dem Parlament unterbreitet hat;

F.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

G.  in der Erwägung, dass der Ausschuss am 21. Februar 2018 eine Anhörung von Boštjan Jazbec durchführte, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission zur Ernennung von Boštjan Jazbec zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen