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Verfahren : 2018/2574(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0125/2018

Eingereichte Texte :

B8-0125/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.6

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0048

Angenommene Texte
PDF 181kWORD 44k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Einsetzung eines Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX 3)
P8_TA(2018)0048B8-0125/2018

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (2018/2574(RSO))

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten,

—  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2015(1) über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung („Sonderausschuss TAXE 1“), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(2),

—  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2015(3) über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung („Sonderausschuss TAXE 2“), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(4),

—  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 8. Juni 2016(5) über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung („PANA-Untersuchungsausschuss“),

—  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(6),

—  gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, einen Sonderausschuss zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzusetzen, der über folgende Zuständigkeiten verfügt:

   a) Anknüpfung an die Tätigkeit der Sonderausschüsse TAXE 1 und TAXE 2 und Ergänzung derselben mit besonderem Schwerpunkt auf der faktischen Umsetzung der in den genannten Entschließungen vom 25. November 2015 und vom 6. Juli 2016 abgegebenen Empfehlungen durch Mitgliedstaaten, Kommission und/oder den Rat und den Auswirkungen hieraus;
   b) Anknüpfung an die Tätigkeit des PANA-Untersuchungsausschusses und Ergänzung derselben mit besonderem Schwerpunkt auf der faktischen Umsetzung der in der genannten Empfehlung vom 13. Dezember 2017 abgegebenen Empfehlungen durch Mitgliedstaaten, Kommission und/oder den Rat und den Auswirkungen hieraus;
   c) Überwachung der von den Mitgliedstaaten bei der Beendigung von Steuerpraktiken, die Steuervermeidung und/oder Steuerhinterziehung ermöglichen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, erzielten Fortschritte (siehe hierzu seine vorgenannten Entschließungen vom 25. November 2015 und vom 6. Juli 2016 sowie seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017);
   d) Prüfung der Frage, auf welche Weise die Mehrwertsteuerbestimmungen der EU im Rahmen der Paradise Papers umgangen wurden, und generellere Bewertung der Auswirkungen von Mehrwertsteuerbetrug und der Regeln über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Union; Analyse des Informationsaustauschs und der Maßnahmen für die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und Eurofisc;
   e) Leistung eines Beitrags zur aktuellen Debatte über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft;
   f) Bewertung einzelstaatlicher Regelungen (beispielsweise von Staatsbürgerschaftsprogrammen), mit denen Steuerprivilegien gewährt werden;
   g) engmaschige Überwachung der laufenden Tätigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen sowie ihres Beitrags zu diesen Organisationen, zu denen beispielsweise die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die G20, die Vereinten Nationen und die FATF gehören, wobei die Zuständigkeiten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung in Steuerangelegenheiten uneingeschränkt gewahrt bleiben;
   h) Einsichtnahme in die für seine Tätigkeit maßgeblichen Unterlagen, Herstellung der erforderlichen Kontakte und Durchführung von Anhörungen mit internationalen, europäischen (einschließlich der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung)) und nationalen Einrichtungen und Foren, den nationalen Parlamenten und Regierungen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen; effizienter Umgang mit den Ressourcen des EP in diesem Zusammenhang;
   i) Analyse und Bewertung der Drittstaatendimension bei den Praktiken der Steuervermeidung einschließlich der Auswirkungen auf Entwicklungsländer; Überwachung von Verbesserungen und bestehenden Lücken beim diesbezüglichen Informationsaustausch mit Drittstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten und überseeischen Gebieten;
   j) Beurteilung der Bewertungs- und Screeningmethode der Kommission für die Aufnahme von Staaten in die Liste der Länder mit hohem Risiko im Rahmen des delegierten Rechtsakts zur Geldwäsche-Richtlinie;
   k) Bewertung der Methode, des Länderscreenings und der Auswirkungen der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (schwarze Liste der EU der Steuerparadiese) sowie der Streichung von Ländern von der Liste und der gegen aufgeführte Länder verhängten Sanktionen;
   l) Prüfung der Folgen von von Mitgliedstaaten abgeschlossenen bilateralen Steuerabkommen;
   m) Abgabe der diesbezüglich für notwendig erachteten Empfehlungen;

2.  beschließt, dass der Sonderausschuss bei seiner Tätigkeit die aktuellen Enthüllungen vom 5. November 2017 im Zusammenhang mit den Paradise Papers und sämtliche einschlägigen Entwicklungen, die sich während der Mandatszeit des Ausschusses in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben, berücksichtigen sollte;

3.  legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest;

4.  legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf 12 Monate ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses fest.

(1) ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 42.
(2) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.
(3) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 201.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.
(5) ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 10.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen