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Verfahren : 2016/0392(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0021/2018

Eingereichte Texte :

A8-0021/2018

Aussprachen :

PV 28/02/2018 - 21
CRE 28/02/2018 - 21

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.7
CRE 01/03/2018 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung
PV 13/03/2019 - 11.14

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0049
P8_TA(2019)0178

Angenommene Texte
PDF 819kWORD 114k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ***I
P8_TA(2018)0049A8-0021/2018

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (COM(2016)0750 – C8-0496/2016 – 2016/0392(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist eng mit dem Agrarsektor verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.
(3)  Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau der Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen, indem sie den traditionellen Verfahren der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation weiterhin Rechnung tragen. Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1b und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates1c geregelt, und sie ist eng mit der Landwirtschaft verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für die Landwirtschaft der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität, die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrar- und Lebensmittelsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.
____________________________
1a Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
1bVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
1c Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Unter den allgemeinen Vorschriften für die Agrar- und Lebensmittelwirtschaft nehmen Maßnahmen, die Spirituosen betreffen, einen Sonderstatus ein. Die Besonderheiten liegen in diesem Fall in der Erhaltung traditioneller Herstellungsmethoden, der engen Verbindung zur Landwirtschaft, der Verwendung hochwertiger Erzeugnisse und in der Verpflichtung zum Schutz der Verbraucher, um dessen Wahrung die Branche stets bemüht ist.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.
(4)  Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung unbeschadet der Vielfalt der Amtssprachen und Alphabete in der Union klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht verpflichtet bzw. darin interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen. Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.
(15)  Mitunter sind Lebensmittelunternehmer möglicherweise verpflichtet bzw. daran interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihrer Erzeugnisse aufmerksam zu machen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates12 genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen.
(17)  Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates12 genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um die Schutzwirkung zu verbessern und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte ein solcher Schutz auch für Güter gelten, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.
__________________
__________________
12 Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
12 Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates13 gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.
(18)  Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates13 gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf, ein traditionelles Verarbeitungs- oder Herstellungsverfahren oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.
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_________________
13 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
13 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Bei Spirituosen mit geografischer Angabe, die aus Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung hergestellt werden und gemäß dieser Verordnung eingetragen sind, sollten im Hinblick auf das Produktionspotenzial die gleichen Bewirtschaftungsinstrumente wie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a genutzt werden können.
_______________________
1a Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geschützter geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren kohärent sind, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden.
(19)  Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender eingetragener geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Branchen kohärent sind, sollten sich die entsprechenden Verfahren für Spirituosen am Vorbild ähnlicher, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln angewandten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein transparentes, umfassendes und leicht zugängliches elektronisches Register geografischer Angaben mit derselben Rechtswirkung wie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erstellt werden. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 registrierte geografische Angaben sollten von der Kommission automatisch in das Register eingetragen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abschließen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.
(20)  Es müssen hohe Qualitätsstandards gewahrt werden, wenn es gilt, den Ruf und den Wert der Branche zu schützen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Wahrung dieser Standards verantwortlich sein, indem sie dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Kommission sollte jedoch imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen, um für eine einheitliche Durchsetzung zu sorgen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.
(21)  Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt in der Spirituosenbranche sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Produktion, Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Um mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und – in Ausnahmefällen – den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.
(22)  Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und – in Ausnahmefällen – den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den uneingeschränkten Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten und dabei der Bedeutung traditioneller Herstellungsverfahren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Um zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller schnell auf wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu reagieren, die unter diese Verordnung fallende Spirituosen betreffen, für die keine Kategorie und keine technischen Spezifikationen existieren, und die Produktions- und Qualitätsanforderungen für diese Spirituosen zu harmonisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um neue Spirituosenkategorien zu den in Anhang II Teile I und II dieser Verordnung aufgeführten Kategorien hinzuzufügen und die diesbezüglichen technischen Spezifikationen festzulegen.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i – Einleitung
i)  entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden:
i)  entweder unmittelbar nach einer oder mehreren der folgenden Methoden:
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i – Spiegelstrich 2
–  Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Spirituosen oder Spirituosenmischungen im Sinne dieser Verordnung,
–  Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder einer Kombination daraus im Sinne dieser Verordnung,
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i – Spiegelstrich 3 – Einleitung
–  durch Zusatz eines der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:
–  durch Zusatz eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer ii – Einleitung
ii)  durch Anreicherung der Spirituose mit einem der folgenden Produkte:
ii)  durch Anreicherung der Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer ii – Spiegelstrich 4 a (neu)
–  Getränken;
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung
3.  „Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem der folgenden Produkte:
3.  „Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung
4.  „zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt,
4.  „zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6.  „geografische Angabe“: eine Angabe zur Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet, soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;
6.  „geografische Angabe“: ein Name, der gemäß dieser Verordnung eingetragen wurde und der Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet dient, soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7.  „Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss;
7.  „Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss, und das der „technischen Unterlage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
11a.  „Vereinigung“: Zusammenschluss von Produzenten, Verarbeitern oder Importeuren von Spirituosen, die sich branchenspezifisch organisieren und einen bedeutenden Umsatz erwirtschaften;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu)
11b.  „landwirtschaftlichen Ursprungs“: hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
(1)  Der bei der Herstellung von alkoholischen Getränken und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
(1)  Der bei der Herstellung von Spirituosen und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von Spirituosen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
(2)  Die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
(2)  Die bei der Herstellung von Spirituosen sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von Spirituosen zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die für den Handel bestimmt sind, werden die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt wurden, in den elektronischen Begleitunterlagen angegeben.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  sie werden nur im Einklang mit Anhang I Nummer 3 und zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt.
e)  sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt. Der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang II festgelegten Höchstwerte.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden, um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
e)  gesüßt werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e
e)  im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden, um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten.
e)  gesüßt werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Delegierte Befugnisse
Delegierte Befugnisse
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a)   die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I;
a)  die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I.
b)  die Änderung der Anforderungen für die Spirituosenkategorien in Anhang II Teil I und der spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen in Anhang II Teil II.
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht;
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a sind auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht, wobei der Bedeutung traditioneller Herstellungsmethoden in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;
(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die die Hinzufügung neuer Spirituosenkategorien in Anhang II betreffen.
Eine neue Kategorie kann hinzugefügt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)  Zum Schutz der Interessen der Verbraucher und Hersteller ist es wirtschaftlich und technisch erforderlich, eine Spirituose unter einem bestimmten Namen und nach einheitlichen technischen Spezifikationen zu vermarkten;
b)  eine Spirituose verbucht für sich einen bedeutenden Marktanteil in mindestens einem Mitgliedstaat;
c)  für die neue Kategorie wird ein gängiger Name oder – falls dies nicht möglich ist – ein beschreibender Name verwendet, der insbesondere auf die zur Herstellung der Spirituose verwendeten Ausgangsstoffe verweist;
d)  die technischen Spezifikationen für die neue Kategorie stützen sich auf eine Bewertung von bestehenden Qualitäts- und Produktionsparametern, die auf dem Unionsmarkt verwendet werden. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen sind die geltenden Verbraucherschutzvorschriften der Union zu beachten und ist den einschlägigen internationalen Standards Rechnung zu tragen. Sie gewährleisten einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern der Union und erhalten das hohe Ansehen, das Spirituosen aus der Union genießen.
(3)  Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.
(3)  Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Namen von Rohstoffen oder Pflanzen, die der Bezeichnung bestimmter Spirituosen-Produktkategorien vorbehalten sind, dürfen bei der Bezeichnung und Aufmachung aller Lebensmittel, einschließlich Spirituosen, verwendet werden, sofern insbesondere im Falle von Spirituosen sichergestellt ist, dass sie für die Verbraucher nicht irreführend sind.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
(3)  Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der Spirituosenkategorien 15 bis 47 des Anhangs II Teil I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verkauft werden.
(3)  Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der in Anhang II Teil I aufgeführten Spirituosenkategorien, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Wird eine Verkehrsbezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:
Wird eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, oder
a)  durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, darunter auch Begriffe, die in den Mitgliedstaaten traditionell in Gebrauch sind, um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung, dem ein Gütesiegel nach innerstaatlichem Recht verliehen wurde, zu kennzeichnen, oder
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  durch Begriffe, die in der einschlägigen Produktspezifikation vorgesehen sind.
b)  durch jegliche Begriffe, die gemäß der einschlägigen Produktspezifikation zulässig sind.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Aromen vorkommen kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und
a)  Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der als Trägerstoff für Aromen verwendet werden kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 5
(5)  Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.
(5)  Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Kennzeichnung beim Zusatz von Alkohol
Wurde einer Spirituose der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“. Sie darf keine der den Kategorien 1 bis 14 vorbehaltenen Bezeichnungen führen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“.
Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“; sie muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar angebracht sein.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
(3)  In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.
(3)  In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und alle Reifungsverfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle stattgefunden haben. Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Wenn in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss sie auch in der elektronischen Begleitunterlage angegeben werden.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels darf die durchschnittliche Alterungsdauer, die gemäß der Beschreibung in Anhang IIa berechnet wird, im Fall von Brandy, der mithilfe eines dynamischen Alterungsverfahrens oder Stufendurchlaufverfahrens („criaderas y solera“) gereift ist, lediglich in der Aufmachung oder Kennzeichnung erwähnt werden, wenn die Reifung des Brandys einer Kontrollregelung unterliegt, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys wird in Jahren angegeben und enthält einen Verweis auf das Stufendurchlaufverfahren („criaderas y solera“).
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ursprungsland oder -gebiet gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates16.
(1)  Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ort oder der Region, wo die Phase der Herstellung des fertigen Erzeugnisses stattgefunden hat, in der dieses seinen Charakter und seine wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.
__________________
16 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
Unbeschadet des ersten Absatzes können bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die geografischen Angaben und die kursiv geschriebenen Begriffe aus Anhang II durch Übersetzungen ergänzt werden, wenn das im Einfuhrland vorgeschrieben ist.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Artikel 14
Artikel 14
Verwendung eines EU-Logos für geschützte geografische Angaben
Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben
Das EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Kennzeichnung und Aufmachung von Spirituosen verwendet werden.
Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassene EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen mit geografischer Angabe verwendet werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
Artikel 16
Artikel 16
Delegierte Befugnisse
Delegierte Befugnisse
(1)  Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu Folgendem delegierte Rechtsakte zu erlassen:
(1)  Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen und dabei den Verbraucherschutz zu wahren und die traditionellen Verfahren zu berücksichtigen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu den folgenden Punkten delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen:
a)  Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;
a)  Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;
b)  Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und
b)  Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und
c)  Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.
c)  Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.
(2)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.
(2)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.
(3)  Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Aufmachung und Kennzeichnung vorsehen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.
(1)  Geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Geschützte geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen
(2)  Geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
i)  durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, oder
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;
b)  jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Art“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Stil“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
c)  alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur, Zutaten oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen, die auf der Aufmachung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses erscheinen und geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3
(3)  Geschützte geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.
(3)  Geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Der Schutz geografischer Angaben gemäß Absatz 2 wird auf Waren ausgeweitet, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.
(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen der Artikel 61 bis 72 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Flächen anwenden, auf denen Weine erzeugt werden, die für die Herstellung von Spirituosen mit geografischer Angabe geeignet sind. Für die Zwecke dieser Bestimmungen können diese Flächen als Flächen betrachtet werden, auf denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe erzeugt werden kann.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
e)  eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn der Antragsteller oder die antragstellende Vereinigung (nachfolgend zusammenfassend als „Antragsteller“ bezeichnet) dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und dem geografischen Gebiet gemäß Buchstabe d;
f)  genaue Angaben, die den Bezug zu dem geografischen Umfeld oder dem geografischen Ursprung belegen;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
a)  den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i
i)  die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
i)  die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Kategorie, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
a)  den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
c)  eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.
Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch einen Antragsteller in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 5
(5)  Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.
(5)  Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22
Artikel 22
entfällt
Übergangsweiser nationaler Schutz
(1)  Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gemäß dieser Verordnung gewähren.
(2)  Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß dieser Verordnung entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.
(3)  Für den Fall, dass ein Name gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.
(4)  Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
(1)  Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit.
(1)  Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung umfasst die Kontrolle des Antrags auf offensichtliche Fehler, und sie sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit.
Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.
Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1
(1)  Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.
(1)  Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie gemäß Artikel 43 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Ablehnung des Antrags.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
(2)  Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden.
(2)  Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; or
a)   Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie zur Eintragung des Namens als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.
b)  wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie gemäß Artikel 43 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zum Beschluss über die Eintragung.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Gilt innerstaatliches Recht, so ist der Antrag gemäß dem nach nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren zu stellen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3
(3)  Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.
(3)  Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen erlassen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen zu erlassen:
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  seit mindestens sieben Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.
b)  seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
Rechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“).
Die Kommission erlässt ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“); das Register ersetzt und hat dieselbe Rechtswirkung wie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Das Register [Fußnote mit direktem Link zur entsprechenden Website einfügen] ermöglicht einen direkten Zugriff auf sämtliche Produktspezifikationen für Spirituosen, für die eine Eintragung einer geografischen Angabe vorliegt.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um die Einzelheiten hinsichtlich Form und Inhalt des Registers festzulegen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 3
Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.
Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register erst dann als geografische Angaben eingetragen werden, wenn die Kommission zu diesem Zweck einen delegierten Rechtsakt erlassen hat.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 3
(3)  Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungs- oder Zubereitungsschritte, die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.
(3)  Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Arbeitsschritte, die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34
Artikel 34
Artikel 34
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestehende geschützte geografische Angaben
Befugnisse in Bezug auf bestehende geografische Angaben
(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.
(2)  Die Kommission kann bis zu zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz von geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 löschen, wenn sie die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates19, die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.
b)  eine oder mehrere der beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates19, die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.
__________________
__________________
19 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
19 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Lebensmittelunternehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.
Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Marktteilnehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 5
(5)  Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(5)  Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
(1)  Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.
(1)  Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 109, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 aufgeführt werden.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3
(3)  Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
(3)  Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
Artikel 38
Artikel 38
Delegierte Befugnisse
Delegierte Befugnisse
(1)  Um den Besonderheiten der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festzulegen:
a)  weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und
b)  Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet.
(2)  Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikation Angaben zur Verpackung gemäß Artikel 19 Buchstabe e oder besondere Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 19 Buchstabe h umfassen kann.
(3)  Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:
(3)  Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Marktteilnehmer zu schützen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:
a)  die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;
a)  die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;
b)  die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.
b)  die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.
(4)  Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
(4)  Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
(5)  Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.
(5)  Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.
(6)  Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.
(6)  Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.
(7)  Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Lebensmittelunternehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.
(7)  Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1
(1)  Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.
(1)  Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2017/625 zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 27, 29, 30, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [...] übertragen. [ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.
(3)  Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden. Verweise auf Produktspezifikationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 beziehen sich gegebenenfalls auch auf die technischen Unterlagen zu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten Spirituosen sowie insbesondere auf diesen Artikel und die Artikel 18, 28, 29, 35, 38, 39 dieser Verordnung.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 a (neu)
1a.  „landwirtschaftlichen Ursprungs“ aus in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 b (neu)
1b.  „Destillation“: Verfahren, bei dem ein alkoholhaltiges Gemisch von Stoffen oder eine alkoholische Flüssigkeit erhitzt wird und der sich bildende Dampf anschließend wieder kondensiert (verflüssigt) wird. Mit diesem thermischen Verfahren sollen entweder im Ausgangsgemisch vorhandene Stoffe abgetrennt oder bestimmte sensorische Eigenschaften der alkoholischen Flüssigkeit verstärkt werden. Je nach Produktkategorie, Herstellungsweise oder verwendetem Gerät erfolgt die Destillation ein- oder mehrfach.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 – Absatz 2
Wird auf die verwendeten Ausgangsstoffe Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus den betreffenden Ausgangsstoffen gewonnen werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 a (neu)
2a.  Im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der allgemeine Begriff „Destillation“ sowohl die einfache und mehrfache als auch die Redestillation.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe e a (neu)
ea)   Stevia/Süßkraut/Süßblatt/Honigkraut;
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe f
f)  andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.
f)  andere natürliche Stoffe oder landwirtschaftliche Rohstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4
4.  „Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.
4.  „Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden. Der bei der Herstellung von Spirituosen zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gilt nicht als Zusatz von Alkohol.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 8 a (neu)
8a.   „Aromatisierung“: Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose Aromastoffe oder Lebensmittelinhaltsstoffe mit aromatisierenden Eigenschaften hinzugefügt werden.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 14
14.  „Färbung“: ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 16 a (neu)
16a.   „Herstellungsort“: Der Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung des Fertigerzeugnisses stattgefunden hat, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 16 b (neu)
16b.   „Bezeichnung“: Die Begriffe, die für ein Getränk in der Kennzeichnung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  eine Spirituose, die ausschließlich durch die alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann in Verkehr gebracht werden mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit einer eingetragenen geografische Angabe der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira.
ii)  eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann nur dann mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Rum“ in Verkehr gebracht werden, wenn in Verbindung damit eine der eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements oder der Autonomen Region Madeira angegeben wird.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Rum darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 2 – Überschrift
2.  Whisky oder Whiskey
2.  Whisky oder Whiskey
(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Whisky oder Whiskey“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 2 – Buchstabe c
c)  Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 2 – Buchstabe d
d)  Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.
d)  Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör (E150a) enthalten.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 3 – Buchstabe b
b)  Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 37 % vol.
b)  Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 3 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Getreidespirituosen dürfen zur Abrundung des Geschmacks nur mit höchstens 10 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 4 – Buchstabe d
d)  Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
d)  Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt den Zusatz von Stoffen, die traditionell bei der Herstellung verwendet werden, nicht aus. Die Kommission legt die unionsweit zulässigen Stoffe im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 fest und orientiert sich dabei an den traditionellen Herstellungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 4 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Branntwein darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 4 – Buchstabe f b (neu)
fb)  Der Begriff „Branntwein“ in Verbindung mit „Essig“ darf weiterhin bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Essig verwendet werden.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 5 – Überschrift
5.  Brandy oder Weinbrand
5.  Brandy oder Weinbrand
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 5 – Buchstabe d
d)  Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
d)  Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt den Zusatz von Stoffen, die traditionell bei der Herstellung verwendet werden, nicht aus. Die Kommission legt die unionsweit zulässigen Stoffe im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 fest und orientiert sich dabei an den traditionellen Herstellungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 5 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 35 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Brandy oder Weinbrand“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 6 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 7 – Buchstabe a – Ziffer iv
iv)  der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.;
iv)  der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 1 g/hl r. A.; bei Brand aus Steinobsttrester wird der Ethylcarbamatgehalt von 1 mg/l des Fertigerzeugnisses nicht überschritten.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 7 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Obsttresterbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 8 – Überschrift
8.  Korinthenbrand oder Raisin Brandy
8.  Korinthenbrand oder Raisin Brandy
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 8 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Raisin Brandy“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 9 – Buchstabe a – Ziffer iv
iv)  bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7 g/hl r. A. nicht überschritten.
iv)  der Blausäuregehalt bei Steinobstbrand beträgt höchstens 1 g/hl r. A. Bei Steinobstbrand wird der Ethylcarbamatgehalt von 1 mg/l des Fertigerzeugnisses nicht überschritten.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 9 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
iia)  – Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),
–  Speierling (Sorbus domestica L.),
–  Hagebutten (Rosa Canina L.).
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 9 – Buchstabe f – Absatz 3 a (neu)
Alternativ dazu kann die Verkehrsbezeichnung „Obstler“ für Obstbrände verwendet werden, die ausschließlich aus verschiedenen Sorten von Äpfeln, Birnen oder beidem hergestellt werden.
(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Obstler“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 9 – Buchstabe h
h)  Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.
h)  Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obst- und Gemüsebrand“ bzw. „Gemüse- und Obstbrand“ je nachdem, ob überwiegend Maischen aus Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert werden. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 9 – Buchstabe h a (neu)
ha)  Obstbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 18 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 10 – Buchstabe d
d)  Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.
d)  Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden. Dies schließt jedoch traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 10 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 15 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 11 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Honigbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 12 – Überschrift
12.  Hefebrand
12.  Hefebrand oder Brand aus Trub
(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „oder Brand aus Trub“ fett aber nicht kursiv formatiert werden).
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 12 – Buchstabe a
a)  Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.
a)  Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 12 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Hefebrand oder Brand aus Trub darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Hefebrand“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 13 – Überschrift
13.  Bierbrand oder Eau-de-vie de bière
13.  Bierbrand oder Eau-de-vie de bière
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 13 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Bierbrand oder Eau-de-vie de bière darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Bierbrand oder Eau-de-vie de bière“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 14 – Überschrift
14.  Topinambur
14.  Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Brand aus Jerusalem-Artischocke“ fett aber nicht kursiv formatiert werden).
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 14 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.
(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Topinambur“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 15 – Buchstabe a – Absatz 3
Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.
Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für die Herstellung von Wodka entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 15 – Buchstabe b
b)  Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.
b)  Der Alkoholgehalt von Wodka beträgt mindestens 37,5 % vol und höchstens 80 % vol.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 15 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Wodka wird nicht gefärbt.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 15 – Buchstabe d
d)  In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.
d)  In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide oder einer Kombination von beidem hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 15 – Buchstabe d a (neu)
da)  Wodka kann zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g Süßungsmittel je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 15 – Buchstabe d b (neu)
db)  Als Alternative kann die Verkehrsbezeichnung „Vodka“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.
(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Vodka“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 16 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;
i)  Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand oder Destillat aus derselben Frucht oder einer Kombination davon je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 16 – Buchstabe a – Ziffer ii – Spiegelstrich 9
–  Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),
–  Vogelbeeren/Eberesche (Sorbus aucuparia L.),
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 16 – Buchstabe a – Ziffer ii – Spiegelstrich 10
–  Eberesche (Sorbus domestica L.),
–  Speierling (Sorbus domestica L.),
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 16 – Buchstabe a – Ziffer ii – Spiegelstrich 32 a (neu)
–  aronia (Aronia MEDIK.),
–  Traubenkirsche (Prunus padus L.).
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 17 – Buchstabe a
a)  -geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.
a)  -geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen, Pilzen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 17 – Überschrift
17.  -geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)
17.   -geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 17 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Die Verwendung der Bezeichnung „-geist“ unter Voranstellung eines Begriffs, mit dem keine Frucht bezeichnet wird, bleibt bei der Bildung von Fantasienamen in der Spirituosenbranche zulässig.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 19 – Buchstabe a
a)  Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Getreidespirituose oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.
a)  Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von Getreidespirituosen oder Getreidedestillaten oder einer Kombination davon mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 20 – Überschrift
20.  Gin
20.  Gin
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 21 – Überschrift
21.  Destillierter Gin
21.  Destillierter Gin
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 21 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  eine Mischung des so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.
ii)  eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 22 – Überschrift
22.  London Gin
22.  London Gin
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 22 – Buchstabe c
c)  Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.
c)  Die Bezeichnung London Gin kann in Verbindung mit dem Begriff „dry“ genannt werden.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 24 – Überschrift
24.  Akvavit oder Aquavit
24.  Akvavit oder Aquavit
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 26 – Überschrift
26.  Pastis
26.  Pastis
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 27 – Überschrift
27.  Pastis de Marseille
27.  Pastis de Marseille
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 28 – Überschrift
28.  Anis
28.  Anis
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 28 – Buchstabe b
b)  Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 37 % vol.
b)  Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 35 % vol.
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 29 – Überschrift
29.  Destillierter Anis
29.  Destillierter Anis
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 30 – Überschrift
30.  Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter
30.  Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 30 – Buchstabe a
a)  Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen hergestellt werden.
a)  Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen und/oder Aromaextrakten hergestellt werden.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 31 – Buchstabe d a (neu)
da)  Der Höchstgehalt an Zucker in aromatisiertem Wodka, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g je Liter.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 31 – Buchstabe d b (neu)
db)  Der Begriff „Wodka“ kann in jeder Amtssprache der Europäischen Union durch den Begriff „Vodka“ ersetzt werden.
(Im Falle einer Annahme soll der zweitgenannte Begriff „Vodka“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 32 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.
ii)  sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Kombination davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 32 – Buchstabe d – Absatz 2 a (neu)
Als Alternative kann die Verkehrsbezeichnung „Liqueur“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.
(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Liqueur“ kursiv formatiert werden).
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 32 – Buchstabe d a (neu)
da)  Die Verkehrsbezeichnung „Likör“ kann auch durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels, das bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurde, ergänzt werden.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 34 – Überschrift
34.  Crème de cassis
34.  Crème de cassis
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 35 – Überschrift
35.  Guignolet
35.  Guignolet
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 36 – Überschrift
36.  Punch au rhum
36.  Punch au rhum
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 37 – Überschrift
37.  Sloe Gin
37.  Sloe Gin
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 38 – Überschrift
38.   Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán
31a.   Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán
(Die Kategorie „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán“ soll verschoben und zwischen den Kategorien 31 „Wodka“ und 32 „Likör“ eingefügt werden.)
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 39 – Überschrift
39.  Sambuca
39.  Sambuca
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 39 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 370 g je Liter;
ii)  sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 350 g je Liter;
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 40 – Überschrift
40.  Maraschino, Marrasquino oder Maraskino
40.  Maraschino, Marrasquino oder Maraskino
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 41 – Überschrift
41.  Nocino
41.  Nocino
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 42 – Überschrift
42.  Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
42.  Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 42 – Buchstabe a
a)  Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat und/oder Brand hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis.
a)  Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat oder Brand oder einer Kombination davon hergestellt wird und als Bestandteile Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. Falls andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet werden, sollte dies auf dem Etikett angegeben werden.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 42 – Buchstabe c
c)  Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
c)  Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen nur Lebensmittel mit Aromaeigenschaften, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 42 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat darf Sahne verwendet werden.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 43 – Buchstabe a
a)  Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat und/oder Brand hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.
a)  Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat oder Brand oder einer Kombination davon hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 44 – Überschrift
44.  Mistrà
44.  Mistrà
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 45 – Überschrift
45.  Väkevä glögi oder Spritglögg
45.  Väkevä glögi oder Spritglögg
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – Kategorie 46 – Überschrift
46.  Berenburg oder Beerenburg
46.  Berenburg oder Beerenburg
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – Nummer 2 a (neu)
2a.  Guignolet Kirsch wird in Frankreich hergestellt und durch den Verschnitt von Guignolet mit Kirschwasser gewonnen, wobei mindestens 3 % des gesamten reinen Alkohols im Fertigerzeugnis vom Kirschwasser stammt. Der Mindestalkoholgehalt von Guignolet Kirsch beträgt 15 % vol. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung ist das Wort „Guignolet“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Kirsch“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. In der Zusammensetzung des Alkohols ist der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols anzugeben, den Guignolet und Kirschwasser am Gesamtgehalt an reinem Alkohol von Guignolet Kirsch ausmachen.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II a (neu)
ANHANG IIa
DYNAMISCHES ALTERUNGSVERFAHREN ODER STUFENDURCHLAUFVERFAHREN („CRIADERAS Y SOLERA“)
Beim dynamischen Alterungsverfahren oder Stufendurchlaufverfahren („criaderas y solera“) wird regelmäßig ein Teil des Brandys, der in jedem der Eichenholzfässer und -behälter enthalten ist, die einer Reifungsstufe entsprechen, entnommen, und diese werden mit dem entsprechenden Teil Brandy wiederaufgefüllt, der den Fässern oder Behältern der vorhergehenden Reifungsstufe entnommen wurde.
Begriffsbestimmungen
Reifungsstufen: Jede Gruppe von Eichenholzfässern und -behältern mit demselben Reifegrad, die der Brandy im Verlauf seines Alterungsprozesses durchläuft. Jede Reifungsstufe wird als „Criadera“ bezeichnet, hiervon ausgenommen ist die letzte, vor dem Versand des Brandys, die als „Solera“ bezeichnet wird.
Entnahme: Teilmenge des Brandys, die aus jedem der Eichenholzfässer und ‑behälter einer Reifungsstufe entnommen wird, um sie in die Eichenholzfässer und ‑behälter der nächsten Reifungsstufe, oder im Fall der Solera, für dessen Versand, umzufüllen.
Wiederauffüllung: Menge des Brandys aus den Eichenholzfässern und ‑behältern einer bestimmten Reifungsstufe, die in die Eichenholzfässer und ‑behälter der darauffolgenden Reifungsstufe gegeben und mit ihrem Inhalt vermischt wird.
Durchschnittliche Alterungsdauer: Zeitraum, der dem Stufendurchlauf des Gesamtbestandes an Brandy entspricht, der den Alterungsprozess durchläuft, berechnet als Verhältnis der Gesamtmenge des Brandys, die in allen Reifungsstufen enthalten ist, und Menge der Entnahmen aus der letzten Stufe – der Solera – in einem Jahr.
Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys, der aus der Solera entnommen wird, kann mittels folgender Formel berechnet werden: t̅ = Vt/Ve
Dabei ist:
− t̅ die durchschnittliche Alterungsdauer, ausgedrückt in Jahren
− Vt die Gesamtmenge des Bestandes beim Alterungsverfahren, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.
− Ve die Gesamtmenge des im Verlauf eines Jahres für den Versand entnommenen Produktes, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.
Mindestens erforderliche durchschnittliche Alterungsdauer: Im Fall von Eichenholzfässern und ‑behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens doppelt so groß wie die Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens sein, damit sichergestellt ist, dass der jüngste Bestandteil mindestens sechs Monate alt ist.
Im Fall von Eichenholzfässern und ‑behältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens der Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens entsprechen, damit sichergestellt wird, dass der jüngste Bestandteil mindestens ein Jahr alt ist.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0021/2018).

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen