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Verfahren : 2018/2569(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0124/2018

Eingereichte Texte :

B8-0124/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.10

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0052

Angenommene Texte
PDF 316kWORD 54k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Genetisch veränderter Mais MON 87427 × MON 89034 × NK603
P8_TA(2018)0052B8-0124/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (D054771-02 – 2018/2569(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden (D054771-02),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf den Umstand, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 16. Januar 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 28. Juni 2017 angenommen und am 1. August 2017 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 13. September 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde Belgiens richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, mit Ausnahme des Anbaus, betraf;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag für diese Verwendungen auch alle drei Unterkombinationen der genetisch veränderten Maissorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 betraf;

C.  in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 zwei Gene für Glyphosatresistenz enthält und die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2 erzeugt, die Resistenz gegen spezifische Lepidopteren verleihen;

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Juni 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 1. August 2017 veröffentlicht wurde(5);

E.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

F.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen darauf hingewiesen wird, dass die Analyse der Zusammensetzung weder die Rückstände von Komplementärherbiziden noch ihre Metaboliten umfasste, dass aufgrund von Bedenken unter anderem mit Blick auf Studien, die eine Zunahme der Häufigkeit von Blasensteinen in Mäusen zeigen, die mit genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 gefüttert wurden, keine Schlussfolgerung zu den Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung dieses genetisch veränderten Organismus in Lebens- oder Futtermitteln gezogen werden kann, dass es zusätzlicher Informationen bedarf, um die Risikobewertung abzuschließen, und dass keine Schlussfolgerungen möglich sind im Hinblick auf subchronische (es wurde keine 90-tägige Studie durchgeführt) und langfristige Auswirkungen der Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf ihre Auswirkungen auf die Reproduktivität und die Entwicklung;

G.  in der Erwägung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darauf hingewiesen hat, dass zwischen (mit Glyphosat behandeltem) genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 und dem nicht genetisch veränderten Vergleichsprodukt für 16 Endpunkte für Getreide(7) und zwei Endpunkte für Futtermittel(8) statistisch signifikante Unterschiede festgestellt wurden, und bei einem Vergleich zwischen dem nicht mit Glyphosat behandelten genetisch veränderten Mais und dem nicht genetisch veränderten Vergleichsprodukt sogar noch mehr statistisch unterschiedliche Endpunkte für Getreide (42) ermittelt wurden, und dass eine signifikante Verringerung des Vitamin- und Mineralstoffgehalts von Pflanzen ein schwerwiegendes Problem für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, da Mangelernährung vom Typ B ein weltweites Problem ist;

H.  in der Erwägung, dass in einer unabhängigen Studie(9) herausgefunden wurde, dass anhand dieser statistischen Unterschiede angenommen werden kann, dass sich genetisch veränderter Mais in seiner Zusammensetzung und in zahlreichen biologischen Merkmalen grundlegend von dem jeweiligen Vergleichsprodukt unterscheidet, und dass die Veränderungen einzeln betrachtet zwar möglicherweise keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben, dass aber aufgrund der Gesamtzahl der Auswirkungen und ihrer hohen Signifikanz detailliertere Untersuchungen eingeleitet hätten werden müssen; in der Erwägung, dass die EFSA keine weiteren Studien durchgeführt hat;

I.  in der Erwägung, dass der Antragsteller keine Versuchsdaten für die Unterkombinationen MON 87427 × MON 89034 und MON 87427 × NK603 übermittelt hat; in der Erwägung, dass das GMO-Gremium der EFSA nach einer Extrapolation der Versuchsdaten für die anderen Unterkombinationen und einfachen Transformationsereignisse annimmt, dass die beiden Unterkombinationen ebenso sicher sind wie die bewerteten Transformationsereignisse MON 89034 × NK603 und MON 87427 × MON 89034 × NK603, und deshalb die mit der Extrapolation verbundenen Unsicherheiten nicht bewertet wurden; in der Erwägung, dass die grundlegende Schlussfolgerung der EFSA-Stellungnahme durch diesen Mangel ihre Gültigkeit verlieren könnte und außerdem ein Verstoß gegen die im Januar 2018 veröffentlichten Leitlinien der EFSA für Unsicherheitsanalysen bei wissenschaftlichen Bewertungen („Guidance on Uncertainty Analysis in Scientific Assessment“) vorliegen könnte(10); in der Erwägung, dass ohne eine gründliche Bewertung der Versuchsdaten für jede einzelne Unterkombination eines kombinierten Transformationsereignisses eine Genehmigung nicht in Erwägung gezogen werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass das GMO-Gremium der EFSA festgestellt hat, dass der vom Antragsteller übermittelte Plan für die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen der Maissorte, die auf drei kombinierte Transformationsereignisse zurückgeht, keine Bestimmungen für die beiden Unterkombinationen MON 87427 × MON 89034 und MON 87427 × NK603 umfasst, und dem Antragsteller daher empfahl, den Plan entsprechend anzupassen; in der Erwägung, dass diese Empfehlung dem vom Antragsteller übermittelten Überwachungsplan zufolge nicht aufgegriffen wurde(11);

K.  in der Erwägung, dass einer der wichtigsten Zwecke des kombinierten Transformationsereignisses darin besteht, die Toleranz der Pflanze gegenüber Glyphosat zu erhöhen (sowohl NK603 als auch MON 87427 exprimieren EPSPS-Enzyme, die eine Toleranz gegenüber Glyphosat bewirken); in der Erwägung, dass infolgedessen zu erwarten ist, dass die Pflanze höheren und auch wiederholten Dosen an Glyphosat ausgesetzt wird, was nicht nur zu vermehrten Rückständen bei der Ernte führen, sondern auch die Zusammensetzung der Pflanzen und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte; in der Erwägung, dass dieser Aspekt bei der Risikobewertung nicht berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass im Rahmen der EFSA-Stellungnahme auch keine Bewertung der Sprührückstände von Glyphosat vorgenommen wurde;

L.  in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der WHO hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte; in der Erwägung, dass das Parlament einen Sonderausschuss im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren der Union für Pestizide eingesetzt hat, der dazu beitragen wird, festzustellen, ob die Schlussfolgerungen der Agenturen der Union hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat von der Industrie ungebührlich beeinflusst wurden;

M.  in der Erwägung, dass den Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide zufolge auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit der Spritzrückstände von Glyphosat-Gemischen in gentechnisch veränderten Pflanzen gezogen werden können(12); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst(13); in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff bereits aus dem Handel gezogen hat, weil Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität bestehen; in der Erwägung, dass jedoch problematische Zusatzstoffe und Gemische in Ländern, in denen dieser genetisch veränderte Mais angebaut wird, möglicherweise weiterhin zugelassen sind;

N.  in der Erwägung, dass eingeführter genetisch veränderter Mais in der Union weithin als Futtermittel verwendet wird; in der Erwägung, dass im Rahmen einer von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Fehlbildungen bei ihren Ferkeln gefunden wurde(14);

O.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben;

P.  in der Erwägung, dass insektenresistente Merkmale des kombinierten Transformationsereignisses auf MON 89034 zurückzuführen sind, das Bt-Proteine exprimiert (Cry1A.105 und Cry2Ab2), welche gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge Resistenz verleihen (beispielsweise dem Europäischen Maiszünsler (Ostrinia nubilalis)); in der Erwägung, dass es einer unabhängigen Studie im Zusammenhang mit der Risikobewertung der EFSA zufolge angebracht gewesen wäre, die Rückstände von Glyphosat ebenfalls als starker Ko-Stressor einzustufen, da die Wirkung auf Zellen und Organismen, die mehreren Stressoren gleichzeitig ausgesetzt wurden, für die Wirksamkeit von Bt-Toxinen von großer Bedeutung sein kann(15); in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2017 über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Bt-Toxinen und Spritzrückständen von Komplementärherbiziden die Schlussfolgerung gezogen wird, dass Herbizidrückständen und ihrer Interaktion mit Bt-Toxinen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden sollte(16); in der Erwägung, dass dies von der EFSA nicht untersucht wurde;

Q.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Januar 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (was einem Anteil von nur 38,75 % der EU-Bevölkerung entspricht) dafür stimmten und drei Mitgliedstaaten sich der Stimme enthielten;

R.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(17);

S.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(18) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen von GVO für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihre in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Präparate nicht umfassend bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, eine wesentlich detailliertere Prüfung der mit kombinierten Transformationsereignissen – wie beispielsweise genetisch verändertem Mais MON 87427 × MON 89034 × NK603 – verbundenen Gesundheitsrisiken zu fordern;

8.  fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4922.
(4)––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Transformationsereignisse kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214), –Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS‑44406‑6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0396),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0397),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0398).
(5) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4922
(6) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-00765
(7) ADF, Asche, Calcium, Magnesium, Phosphor, Zink, Arginin, Glycin, Stearinsäure, Niacin, α-Tocopherol, Ferulasäure und ρ-Cumarsäure. Siehe Anlage G, S. 94 – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-00765) und Stellungnahme der EFSA, S. 13 (https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4922).
(8) Feuchtigkeit und Calcium.
(9) https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%20MON%2087427%20%C3%97%20MON%2089034%20%C3%97%20NK603%20.pdf.
(10) https://www.efsa.europa.eu/en/press/news/180124-0.
(11) Anlage F – Plan für die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-00765.
(12) EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA journal 2015, 13 (11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf.
(13) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666.
(14) https://www.omicsonline.org/open-access/detection-of-glyphosate-in-malformed-piglets-2161-0525.1000230.php?aid=27562.
(15) https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%20MON%2087427%20%C3%97%20MON%2089034%20%C3%97%20NK603%20.pdf.
(16) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5236067/.
(17) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(18) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen