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Verfahren : 2018/2014(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0033/2018

Eingereichte Texte :

A8-0033/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0053

Angenommene Texte
PDF 267kWORD 47k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2017/006 ES/Galicia apparel
P8_TA(2018)0053A8-0033/2018
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Spaniens – EGF/2017/006 ES/Galicia apparel) (COM(2017)0686 – C8-0011/2018 – 2018/2014(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0686 – C8-0011/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIA vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0033/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter hat und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2017/006 ES/Galicia apparel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 303 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in der NUTS-2-Region Galizien (ES11) in Spanien gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag auf den in Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien beruht – in Abweichung von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Kriterien, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien im Rahmen dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 720 000 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 200 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 19. Juli 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Spanien von der Kommission am 28. November 2017 abgeschlossen und das Parlament am 15. Januar 2018 davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  stellt fest, dass Spanien anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhingen, insbesondere mit der Liberalisierung des Handels von Textilien und Bekleidung – infolge des Auslaufens des Multifaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004 –, die zu radikalen Veränderungen in der Struktur des Welthandels geführt habe;

4.  weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in fünf Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen auf das betroffene Gebiet haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen – der dem Umstand geschuldet ist, dass das Gebiet entfernt von den großen Industriezentren liegt –, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer, ihren spezifischen beruflichen Fähigkeiten, die sie in einer nun im Niedergang befindlichen Branche erworben haben, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

5.  betont, dass das von den Entlassungen betroffene Gebiet Ordes in hohem Maß von der Bekleidungsindustrie abhängig ist und dass die Zahl der dortigen Bekleidungsunternehmen in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist; bedauert, dass auch das BIP pro Kopf der Region gesunken ist;

6.  vertritt die Auffassung, dass der Antrag angesichts der schrumpfenden Bevölkerung, des sinkenden BIP pro Kopf und der schwindenden industriellen Basis die Kriterien für eine EGF-Intervention erfüllt, obwohl er weniger als 500 Entlassungen betrifft;

7.  ist sich bewusst, dass der Anstieg der Einfuhren in die Europäische Union zu einem Preisdruck geführt hat, der sich negativ auf die Finanzlage der Textilunternehmen in der EU ausgewirkt und in der Textil- und Bekleidungsindustrie einen allgemeinen Trend ausgelöst hat, die Produktion in Niedriglohnländer außerhalb der EU auszulagern; stellt fest, dass dies in Galizien dazu geführt hat, dass die Zahl der Textilunternehmen stetig abgenommen hat und daher immer mehr Arbeitnehmer entlassen wurden;

8.  hebt hervor, dass 83,5 % der als Begünstigte in Frage kommenden Personen Frauen sind und dass die überwiegende Mehrheit von ihnen zwischen 30 und 54 Jahre alt ist; erkennt daher an, dass den aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, eine hohe Bedeutung zukommt, wenn es gilt, die Chancen dieser gefährdeten Gruppe auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

9.  ist besorgt, dass Entlassungen dieser Größenordnung die schwierige Lage am Arbeitsmarkt, mit der diese Region seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise konfrontiert ist, weiter verschärfen könnten;

10.  stellt fest, dass Spanien sechs Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: (i) Begrüßungsveranstaltungen und Vorbereitungsworkshops, (ii) berufliche Orientierung, (iii) Schulungen, (iv) intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, (v) Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, (vi) Anreizmaßnahmen; ist der Ansicht, dass den Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, angesichts der Profile der entlassenen Arbeitnehmer besondere Bedeutung zukommt;

11.  ist der Ansicht, dass die berufsbildenden Maßnahmen, die angeboten werden sollen, die Bandbreite an Möglichkeiten für die arbeitslosen Personen erweitern müssen und sich auf eine Studie über die künftige Entwicklung der Beschäftigung stützen sollten, die wiederum in den Rahmen dieser Finanzierungsmaßnahmen aufgenommen werden sollten, und dass die berufsbildenden Maßnahmen für mehr Möglichkeiten sorgen sollten, ohne geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte eine berufliche Karriere zu beginnen, die außerdem nicht auf Beschäftigungsmöglichkeiten beschränkt ist, die keine Ausbildung erfordern;

12.  ist der Ansicht, dass mit dem gebilligten Programm – mithilfe von Beratung und finanzieller Unterstützung – Initiativen zur Gründung von Genossenschaften unterstützt werden sollten, die von den Personen, an die sich die geplanten personalisierten Dienstleistungen richten, unternommen werden;

13.  weist darauf hin, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert wird, in seiner Gestaltung auf Initiativen ausgerichtet sein sollte, die zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, beitragen, sowie auf den Ausbau der Kompetenzen der Arbeitnehmer und die bestmögliche Nutzung ihrer Erwerbsbiografie, damit eine Annäherung an die Unternehmenswelt, darunter Genossenschaften, stattfindet und dass es auf die bestehenden Programme der EU, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, abgestimmt sein sollte;

14.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

15.  bedauert, dass dieser Antrag keinerlei Maßnahmen zugunsten von Jugendlichen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), umfasst, zumal immer mehr junge Menschen das Gebiet auf der Suche nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten verlassen;

16.  weist darauf hin, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 18,21 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit deutlich unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsplatzsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

17.  weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Gestaltung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt, dass Spanien erklärt hat, dass das koordinierte Paket diese Umstellung deutlich erleichtern kann;

18.  hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

19.  begrüßt, dass Spanien bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein wird;

20.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

21.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

22.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Antrag Spaniens – EGF/2017/006 ES/Galicia apparel

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/515.)

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen