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Verfahren : 2018/2012(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0032/2018

Eingereichte Texte :

A8-0032/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.12

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0054

Angenommene Texte
PDF 269kWORD 47k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2017/007 SE/Ericsson
P8_TA(2018)0054A8-0032/2018
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens – EGF/2017/007 SE/Ericsson) (COM(2017)0782 – C8-0010/2018 – 2018/2012(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0782 – C8-0010/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0032/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, damit der erneute Einsatz und die Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer erleichtert wird;

C.  in der Erwägung, dass Schweden den Antrag EGF/2017/007 SE/Ericsson auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 2388 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) in den NUTS-2-Regionen Stockholm (SE11), Västsverige (SE23) und Östra Mellansverige (SE12) sowie im Gebiet von Sydsverige (SE22) eingereicht hat;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

E.  in der Erwägung, dass in den letzten Jahren mehrere Anträge in Bezug auf große Unternehmen im selben Wirtschaftszweig oder in mit ihm in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen eingereicht wurden;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Schweden Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 130 400 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 550 667 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die schwedischen Behörden den Antrag am 9. August 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Schweden von der Kommission am 18. Dezember 2017 abgeschlossen und das Parlament am 15. Januar 2018 davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  weist darauf hin, dass dies – nach einem Antrag vom März 2016, dem stattgegeben wurde(4) – der zweite Antrag Schwedens auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen bei Ericsson ist;

4.  bedauert die geringe Nutzung der vorherigen Inanspruchnahme des EGF im Jahr 2016 im Zusammenhang mit Entlassungen bei Ericsson, ist jedoch erfreut darüber, dass Lehren daraus gezogen wurden; begrüßt, dass ehemalige Arbeitnehmer, die durch den laufenden Antrag unterstützt werden sollen, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen werden können, ohne dass sich dies nachteilig auf ihre Abfindungen auswirkt;

5.  stellt fest, dass Schweden anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung und vor allem mit dem rückläufigen Wachstum im hardwarezentrierten Geschäftsfeld der Telekommunikationsindustrie, von dem Ericsson in Schweden aufgrund des weltweiten Wettbewerbs betroffen war, im Zusammenhang stehen; weist darauf hin, dass Ericsson in Schweden schrittweise Personal abgebaut hat, während das Unternehmen weltweit gewachsen ist;

6.  ist sich bewusst, dass in den verschiedenen Regionen zwar eine große Nachfrage nach Personen mit IT-Qualifikationen besteht, dass jedoch ein Qualifikationsungleichgewicht zwischen den bei Ericsson entlassenen Arbeitskräften und den Erfordernissen des Arbeitsmarkts besteht; stellt fest, dass viele Personen mit denselben Qualifikationen gleichzeitig in denselben geografischen Gebieten entlassen werden; vertritt die Auffassung, dass insbesondere Arbeiter und ältere Arbeitskräfte Unterstützung benötigen; stellt fest, dass der EGF auch dazu beitragen könnte, dass Arbeitskräfte aus schrumpfenden Wirtschaftszweigen in einigen Mitgliedstaaten in expandierende Wirtschaftszweige in anderen Mitgliedstaaten wechseln können;

7.  weist auf die Vielfalt der Arbeitnehmer (sowohl der Arbeiter als auch der Angestellten) hin, die von den Entlassungen betroffen sind; ist beunruhigt darüber, dass einige Arbeitskräfte mit einem Arbeitsmarkt konfrontiert sind, auf dem die Nachfrage in der traditionellen verarbeitenden Industrie eher gering ist; stellt fest, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Arbeitskräfte in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie umfangreiche Umschulungsmaßnahmen voraussetzen würden;

8.  weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 2388 bei Ericsson entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 900 im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden sollen; weist darauf hin, dass über 30 % von ihnen zwischen 55 und 64 Jahre alt sind und über spezifische Kompetenzen im Hardwarebereich der Telekommunikationsindustrie verfügen, die mit Blick auf den derzeitigen Arbeitsmarkt veraltet sind, und dass sie daher benachteiligt sind, was eine Rückkehr in das Erwerbsleben betrifft, und für sie die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit besteht; begrüßt daher den Schwerpunkt des Vorhabens auf „Maßnahmen für benachteiligte Gruppen“;

9.  begrüßt den Beschluss, entlassenen Arbeitnehmern über 50 Jahren, bei denen die Gefahr besteht, dass sie langzeitarbeitslos werden, und entlassenen Arbeitnehmern mit einer Lernbehinderung oder einer körperlichen Behinderung besondere Unterstützung bereitzustellen, da sie bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz mit größeren Herausforderungen konfrontiert sein dürften;

10.   stellt fest, dass die Kosten der Beihilfen und Anreize für entlassene Arbeitnehmer nur knapp unter der Obergrenze von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung aufgeführten personalisierten Dienstleistungen liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsplatzsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

11.  stellt fest, dass Schweden fünf Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: i) Beratung und Planung der beruflichen Laufbahn, ii) Maßnahmen für benachteiligte Gruppen, iii) Förderung des Unternehmertums, iv) Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung, v) Beihilfen für die Arbeitssuche und Mobilitätsbeihilfen; stellt des Weiteren fest, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die entlassenen Arbeitnehmer dabei unterstützen würden, ihre Fähigkeiten anzupassen, und ihnen den Übergang zu einem neuen Arbeitsplatz erleichtern würden bzw. sie dabei unterstützen würden, ihre eigenen Unternehmen zu gründen; betont, dass die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 Absatz 1 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen sind und nicht an die Stelle von Sozialschutzmaßnahmen treten; begrüßt, dass Schweden im Februar 2017 – also vor Einreichung des EGF-Antrags – mit der Bereitstellung der personalisierten Dienstleistungen für die Begünstigten begann;

12.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu Begünstigten, ihren Vertretern sowie lokalen öffentlichen Akteuren ausgearbeitet wurde; fordert eine stärkere Absprache mit Unternehmern, damit neue Kompetenzen sowie Bildungsmaßnahmen ihrem Bedarf entsprechen;

13.  weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt, dass die schwedische öffentliche Arbeitsverwaltung verpflichtet ist, bei ihren Ausschreibungen und in ihrer Praxis Umweltbelange zu berücksichtigen;

14.  hebt hervor, dass die schwedischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

15.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

16.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Wirtschaftszweigen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner fundierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität, Dauer und Nachhaltigkeit neuer Arbeitsplätze, die Zahl und den Anteil von Selbstständigen und Start-up-Unternehmen und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

17.  erinnert an seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Beschluss (EU) 2016/1858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Oktober 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens – EGF/2016/002 SE/Ericsson) (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 25).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Schwedens – EGF/2017/007 SE/Ericsson

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/514.)

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen