Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (2018/2541(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (VEU) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen, durch die die Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520(1) ergänzt werden,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission über die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Polen gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen(3) und auf seine früheren Entschließungen dazu,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen erklärt hat, dass angesichts der derzeitigen Lage in Polen eindeutig ein schwerwiegender Verstoß gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte droht;
1. begrüßt den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2017, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten, und unterstützt die Forderung der Kommission an die polnische Regierung, diese Probleme anzugehen;
2. fordert den Rat auf, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 EUV rasch tätig zu werden;
3. fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament umfassend und regelmäßig über die in jeder Phase des Verfahrens erzielten Fortschritte und ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Polens, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) zu übermitteln.