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Verfahren : 2017/2125(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0025/2018

Eingereichte Texte :

A8-0025/2018

Aussprachen :

PV 28/02/2018 - 22
CRE 28/02/2018 - 22

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0056

Angenommene Texte
PDF 224kWORD 58k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Lage der Grundrechte in der EU 2016
P8_TA(2018)0056A8-0025/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (2017/2125(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verweise in den vorangegangenen Berichten über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und der anderen europäischen und internationalen Organe und Einrichtungen,

–  unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte der nationalen, europäischen und internationalen regierungsunabhängigen Organisationen,

–  unter Hinweis auf die Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), des Europarates und der Venedig-Kommission,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

–  unter Hinweis auf die Arbeiten des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs zur Lage der Migranten in Libyen, die am 1. Dezember 2017 im Anschluss an das Gipfeltreffen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union (AU-EU) in Abidjan abgegeben wurde,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0025/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Werte und Grundsätze, die in den Verträgen der Union, der EU-Grundrechtecharta und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind, die Grundlagen der europäischen Integration sind;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet – Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der Union und von allen Mitgliedstaaten in allen ihren politischen Maßnahmen sowohl intern als auch extern durchgängig geachtet und aktiv gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat;

C.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit Grundvoraussetzung für den Schutz der Grundrechte ist und die Mitgliedstaaten die endgültige Verantwortung dafür tragen, die Menschenrechte aller Menschen zu schützen, indem sie internationale Menschenrechtsabkommen und ‑konventionen ratifizieren und umsetzen; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte ständig konsolidiert werden sollten; in der Erwägung, dass jede Infragestellung dieser Grundsätze nicht nur dem betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch der Union in ihrer Gesamtheit schadet;

D.  in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine Vertragsverpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 EUV darstellt;

E.  in der Erwägung, dass dem Schutz der Menschenrechte der am stärksten gefährdeten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;

F.  in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten festzustellenden Entgleisungen bei der Regierungsführung eine selektive Auswahl der Vorteile und Verantwortlichkeiten eines Mitgliedstaats der Union belegen und dass die Weigerung dieser Staaten, sich uneingeschränkt an das europäische Recht zu halten, die Gewaltenteilung zu achten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und die Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns zu gewährleisten, die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als Rechtsstaat in Zweifel zieht;

G.  in der Erwägung, dass der Zustrom der Migranten und Asylsuchenden in Europa im Jahr 2016 anhielt(1); in der Erwägung, dass viele dieser Migranten äußerst gefährlichen Routen folgen, ihr Leben Menschenhändlern und Kriminellen anvertrauen und Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass den Angaben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zufolge 27 % der Migranten, die über das Mittelmeer nach Europa gelangen, Kinder sind; in der Erwägung, dass den Berichten von UNICEF und IOM (Internationale Organisation für Migration) zufolge etwa ein Viertel der Jugendlichen, die auf der zentralen Mittelmeerroute befragt wurden, nie eine Schule besucht haben;

H.  in der Erwägung, dass es im Jahr 2016 vielerorts zu rassistischen und fremdenfeindlichen Reaktionen auf Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten kam und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen während des Asylverfahrens noch immer einem erhöhten Ausmaß an Diskriminierung, Gewalt und erneuter Traumatisierung ausgesetzt sind;

I.  in der Erwägung, dass der starke Migrationsdruck, dem bestimmte Mitgliedstaaten seit mehreren Jahren ausgesetzt sind, wirkliche europäische Solidarität im Hinblick auf die Schaffung geeigneter Aufnahmestrukturen für die Ärmsten und Schutzbedürftigsten erfordert; in der Erwägung, dass viele Migranten auf Gedeih und Verderb Schleusern und Verbrechern ausgeliefert und Verletzungen ihrer Rechte, darunter Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung, ausgesetzt sind;

J.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in den Händen der Schleuser in Menschenhandel, Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu geraten und dass daher Systeme zum Schutz von Kindern eingerichtet und ausgebaut werden müssen, um in Übereinstimmung mit den Zusagen des Aktionsplans von Valletta Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung von Kindern zu verhindern;

K.  in der Erwägung, dass sich unter dem Eindruck einer ununterbrochenen Welle von Terroranschlägen in der gesamten Europäischen Union ein generelles Misstrauen gegen Migranten und Unionsbürger muslimischen Glaubens entwickelt hat und dass einige Parteien dieses Misstrauen ausnutzen und sich einer Rhetorik bedienen, die den Rückzug auf die eigene Identität und den Hass gegen Andere verkörpert;

L.  in der Erwägung, dass der systematische Rückgriff auf den Ausnahmezustand und außerordentliche gerichtliche und Verwaltungsmaßnahmen sowie Grenzkontrollen gegenüber Terroristen nicht funktioniert, die bisher häufig in den Mitgliedstaaten der Union langfristig aufenthaltsberechtigte Personen und sogar Bürger sind;

M.  in der Erwägung, dass die von zahlreichen Mitgliedstaaten im Kontext des anhaltenden Eintreffens von Asylsuchenden und Migranten ergriffenen politischen Maßnahmen die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums einschließen, die somit zu einer dauerhaften Einrichtung werden;

N.  in der Erwägung, dass alle Äußerungen online und offline, die Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit oder Vorurteile aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder andere Formen des Hasses, die auf Intoleranz basieren, propagieren, begünstigen, fördern oder rechtfertigen, als Hassreden einzustufen sind, darunter auch politische Parteien und politische Meinungsführer, die rassistische und fremdenfeindliche Gedanken, Politik, Reden und Verfahren fördern und gezielte Falschmeldungen verbreiten; in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Medienarten Hassreden im Internet erleichtert; in der Erwägung, dass Hassreden im Internet nach Auffassung des Europarates zusätzliche Beratungen und Maßnahmen in Bezug auf eine einschlägige Regelung und neue Vorgehensweisen zur Bekämpfung solcher Tiraden erfordern;

O.  in der Erwägung, dass das Risiko einer schrittweisen Bagatellisierung der Zunahme von Rassenhass oder geschlechtsspezifischem Hass, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit quer durch alle Mitgliedstaaten besteht, sei es in Form von hasserfüllten Handlungen, gezielten Falschmeldungen, über die sozialen Netze und andere Plattformen im Internet verbreiteten anonymen Botschaften, Demonstrationen oder politischer Propaganda;

P.  in der Erwägung, dass die modernen Gesellschaften ohne ein freies, unabhängiges, professionelles und verantwortliches System der Massenmedien, das sich auf Grundsätze wie die Überprüfung der Tatbestände, die Wiedergabe einer Vielfalt sachkundiger Meinungen, den Schutz der Vertraulichkeit der Quellen von Medien und die Sicherheit der Journalisten sowie den Schutz der Meinungsfreiheit, aber auch auf Maßnahmen zur Eindämmung von Falschmeldungen stützt, weder funktionieren noch sich entwickeln können; in der Erwägung, dass die staatlichen Medien von zentraler Bedeutung sind, wenn es gilt, die Unabhängigkeit der Medien sicherzustellen;

Q.  in der Erwägung, dass aus allen in jüngster Zeit veröffentlichten Berichten internationaler und europäischer Agenturen und Stellen sowie regierungsunabhängiger Organisationen hervorgeht, dass zahlreiche Fortschritte erzielt worden sind; in der Erwägung, dass jedoch in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor Verletzungen der Grundrechte verzeichnet werden, und zwar unter anderem in Bezug auf die Diskriminierung von Minderheiten, Korruption, tolerierte Hetze, Haftbedingungen und Lebensbedingungen für Migranten;

R.  in der Erwägung, dass aus dem im März 2014 veröffentlichten Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ hervorgeht, dass ein Drittel aller Freuen in Europa im Erwachsenenalter mindestens einmal körperliche oder sexuelle Gewalt erlitten hat und dass 20 % der Frauen im Internet belästigt wurden; in der Erwägung, dass in der EU Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene – körperliche und seelische – Gewalt weit verbreitet sind und als extreme Form der Diskriminierung betrachtet werden müssen, von der Frauen auf allen gesellschaftlichen Ebenen betroffen sind; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, dazu ermutigt werden, Anzeige zu erstatten und sich Unterstützung zu holen;

S.  in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten und des Rechts auf Gleichbehandlung zu den Grundprinzipien der EU zählt; in der Erwägung, dass etwa 8 % der Unionsbürger einer nationalen Minderheit angehören und dass etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass die EU, außer bei Vertragsverletzungsverfahren, nur über Instrumente begrenzter Wirksamkeit verfügt, um Fällen von systematischer und institutioneller Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegenüber Minderheiten zu begegnen; in der Erwägung, dass es bei der Anerkennung dieser Minderheiten und der Einhaltung ihrer Rechte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass trotz zahlreicher Forderungen an die Kommission nur in begrenztem Rahmen etwas unternommen wurde, um den wirksamen Schutz von Minderheiten zu gewährleisten;

T.  in der Erwägung, dass den Kindern dank der digitalen Medien vielfältige Möglichkeiten eröffnet wurden; in der Erwägung, dass Kinder gleichzeitig jedoch neuen Gefahren ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Kinder über ihre Grundrechte in der digitalen Welt unterrichtet werden sollten, damit sie darin sicherer sind; in der Erwägung, dass Beratungsstellen für Kinder in Fällen, bei denen es um die Verletzungen der Rechte von Kindern geht, unverzichtbare Instrumente darstellen; in der Erwägung, dass die Entwicklung digitaler Kompetenzen, einschließlich Medien- und Informationskompetenz, als Komponente der Lehrpläne für die Grundbildung vom frühesten Kindesalter an gefördert werden sollte; in der Erwägung, dass die Grundrechte in der Online-Umgebung genauso stark gefördert werden sollten wie auch in der Welt außerhalb des Internet;

U.  in der Erwägung, dass im Jahr 2016 in der gesamten EU immer mehr elektronische Behördendienste zugänglich wurden; in der Erwägung, dass Bürger und Justizangehörige das Europäische Justizportal nutzen können, um Informationen über europäische und nationale Gerichtsverfahren und die Arbeitsweise der Justiz zu erhalten;

Rechtsstaatlichkeit

1.  erklärt, dass weder die nationale Souveränität noch die Subsidiarität als Rechtfertigung oder Legitimation dienen können, wenn ein Mitgliedstaat systematisch die Grundwerte der Europäischen Union missachtet, die für die Verfassung der einleitenden Artikel der europäischen Verträge maßgeblich waren, welche alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken gebilligt und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben;

2.  stellt fest, dass die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien durch Staaten zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Union der ständigen Überwachung und dem ständigen Dialog in und zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat unterliegt;

3.  erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV als Hüterin der Verträge legitimiert und befugt ist, die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der anderen in Artikel 2 EUV genannten Werte durch alle Mitgliedstaaten zu überwachen; ist daher der Auffassung, dass die Tätigkeiten, welche die Kommission durchgeführt hat, um dieser Aufgabe nachzukommen und zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Mitgliedstaaten erfüllt waren, noch immer vorliegen, keine Verletzung der Souveränität der Mitgliedstaaten darstellen können; weist darauf hin, dass der Rat die Verantwortung hat, sich auch selbst mit Fragen von Rechtsstaatlichkeit und Regierungsführung zu befassen; begrüßt die Aufnahme eines regelmäßigen Dialogs über die Rechtsstaatlichkeit im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) und fordert den Rat auf, diesem Weg weiterhin zu folgen, damit alle Mitgliedstaaten regelmäßig bewertet werden;

4.  nimmt die von der Kommission unternommenen Anstrengungen, einige Mitgliedstaaten wieder dazu zu bringen, die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt und umfassend zu wahren, aber auch die Unzulänglichkeit der bisher dazu eingesetzten Instrumente zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass alle Möglichkeiten des Dialogs eruiert werden müssen, dass jedoch, falls keine greifbaren Ergebnisse erzielt werden, dieser Weg nicht endlos fortgesetzt werden sollte; fordert nachdrücklich, dass der Rückgriff auf Artikel 7 EUV nicht mehr nur als theoretische Hypothese begriffen wird, sondern erfolgt, wenn alle anderen Mittel fehlgeschlagen sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Anwendung von Artikel 7 nicht automatisch Sanktionen gegen den betroffenen Mitgliedstaat verhängt werden;

5.  betont, dass die Union eine gemeinsame Struktur für die Führung eines demokratischen Staates und die Anwendung der Grundwerte benötigt, die noch nicht existiert und die auf demokratische Weise erarbeitet und beschlossen werden muss, wobei dieser Prozess durch die Konvergenz der Erfahrungen mit den europäischen Entscheidungsstrukturen begünstigt werden muss; vertritt die Auffassung, dass dieser gemeinsame Governance-Ansatz eine gemeinsame Vorstellung von der Rolle der Mehrheit in einer Demokratie umfassen muss, um jede Art von Missständen zu vermeiden, die zu einer Tyrannei der Mehrheit führen könnten;

6.  weist auf den engen Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten hin; stellt fest, dass sich die Unionsbürger in hohem Maße dafür einsetzen, zu zeigen, wie wichtig ihnen ihre Grundrechte und die europäischen Werte sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bewusstsein aller Europäer für die gemeinsamen Werte der Union und die Charta gestärkt werden muss;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Unterschiede bei der Auslegung und die Nichtbeachtung der in Artikel 2 EUV genannten Werte den Zusammenhalt des europäischen Projekts, die Rechte aller Europäer und das notwendige gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

8.  verweist auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016(2), in der es sich für die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte aussprach; weist darauf hin, dass dieser Mechanismus in hohem Maße zu einem derzeit fehlenden gemeinsamen Governance-Ansatz beitragen würde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen solchen Mechanismus im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorzuschlagen;

9.  hebt hervor, dass erweiterte Strukturen für die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit zu einer besseren Übereinstimmung zwischen den bestehenden Instrumenten, zu einer größeren Effektivität und zu jährlichen Kosteneinsparungen führen würden; hebt hervor, dass während des gesamten Überwachungsprozesses auf verschiedenartige unabhängige Quellen zurückgegriffen werden muss; hält es für geboten, dass Grundrechtsverletzungen von vornherein verhindert werden und nicht erst auf wiederholte Missachtungen reagiert wird;

10.  verurteilt mit Nachdruck die zunehmende Einschränkung der Versammlungsfreiheit, die in manchen Fällen mit behördlicher Gewalt gegen Demonstranten einhergeht; bekräftigt die entscheidende Bedeutung dieser Grundfreiheiten für eine funktionierende demokratische Gesellschaft und fordert die Kommission auf, diese Rechte im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen aktiv zu fördern;

11.  weist darauf hin, dass das Recht auf Zugang zur Justiz unverzichtbar für den Schutz aller Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ist;

12.  weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 die Kommission aufgefordert hatte, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft eine Aufklärungskampagne zu entwickeln und umzusetzen, damit sich die Bürger und Einwohner der Europäischen Union ihrer aus den Verträgen und der Charta abgeleiteten Rechte (etwa des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und des Wahlrechts) vollständig bewusst werden können, wobei insbesondere über die Rechte der Bürger auf Rechtsbehelfe und Möglichkeiten des gerichtlichen Vorgehens in Fällen informiert werden sollte, in denen einzelstaatliche Regierungen oder Organe der Union gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte verstoßen;

13.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, gemeinsam mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aktuelle Datenbanken zur Lage der Grundrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

14.  weist darauf hin, dass die Korruption die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Menschenrechte und die gleichberechtigte Behandlung aller Bürger gefährdet; betont, dass Korruption eine Gefahr für die verantwortliche Regierungsführung und eine gerechte und soziale Gerichtsbarkeit darstellt und die wirtschaftliche Entwicklung bremst; fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, sich stärker für die Bekämpfung der Korruption einzusetzen, indem sie die Verwendung europäischer und einzelstaatlicher öffentlicher Mittel regelmäßig überprüfen;

15.  unterstreicht die wichtige Rolle von Zeugen und Personen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, wenn es gilt, die Machenschaften von verbrecherischen Organisationen oder schwerwiegende Missachtungen der Rechtsstaatlichkeit zu verfolgen und mit Sanktionen zu belegen;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die zügige Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft hinzuwirken;

Migration und Integration

17.  weist darauf hin, dass gewalttätige Konflikte, Verfolgung, Ungleichheit, Terrorismus, repressive Regime, Naturkatastrophen, von Menschen verursachte Krisen und chronische Armut in Drittländern die Hauptursachen für Migration sind;

18.  weist darauf hin, dass auch weiterhin Asylbewerber und Migranten bei dem Versuch, die Außengrenzen der EU irregulär zu überqueren, ums Leben kommen und mit vielen Gefahren zu kämpfen haben;

19.  ist besorgt darüber, dass mehrere Mitgliedstaaten ihr politisches Konzept im Hinblick auf Asyl und Migration verschärft haben und dass bestimmte Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in diesen Bereichen nicht uneingeschränkt nachkommen;

20.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Solidarität und die Achtung der Grundrechte von Migranten und Asylsuchenden in den Mittelpunkt der EU-Migrationspolitik zu stellen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie die gemeinsamen Rechtsvorschriften zur Migration zu befolgen und vollständig umzusetzen, damit vor allem Asylsuchende vor Gewalt, Diskriminierung und erneuter Traumatisierung während des Asylverfahrens geschützt werden, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen zu legen ist; weist darauf hin, dass Kinder fast ein Drittel der Asylbewerber ausmachen und besonders schutzbedürftig sind; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, wenn es darum geht, das Verschwinden unbegleiteter Minderjähriger zu verhindern;

22.  begrüßt die Zusammenarbeit zwischen FRA und FRONTEX bei der Erstellung eines Handbuches zu der Frage, wie mit Kindern an Landgrenzen zu verfahren ist;

23.  ist besorgt darüber, dass die Aufnahmebedingungen einiger Mitgliedstaaten äußerst unterschiedlich gestaltet sind und teilweise keine angemessene und würdige Behandlung der Menschen sicherstellen, die internationalen Schutz beantragen;

24.  verurteilt aufs Schärfste die Zunahme des Menschenhandels und ist der Ansicht, dass Personen, die sich dieses Vergehens schuldig machen, – darunter auch Beamte und Akteure der Regierung – dafür zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gebracht werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, stärker miteinander zu kooperieren und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auszubauen, darunter die Bekämpfung von Menschenschmuggel und Menschenhandel, aber auch von Ausbeutung, Zwangsarbeit, sexuellem Missbrauch und Folter, und gleichzeitig die Opfer zu schützen;

25.  weist darauf hin, dass Frauen und Kinder einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in den Händen der Schleuser in Menschenhandel, Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu geraten;

26.  ist der Ansicht, dass sichere und legale Migrationswege eröffnet werden sollten und dass der beste Schutz der Rechte der Menschen, die nicht legal nach Europa einreisen können, in der Bekämpfung der Ursachen für Migrationsbewegungen, der Erarbeitung nachhaltiger Konfliktlösungen und dem Aufbau von Kooperationen und Partnerschaften liegt; ist der Ansicht, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einer mit Nachdruck betriebenen und robusten Entwicklung der Herkunfts- und Transitländer geleistet werden muss, sodass die Wirtschaft vor Ort gestärkt wird und dort neue Chancen eröffnet werden, wobei außerdem Investitionen in den Aufbau von Asylsystemen in Transitländern, die das einschlägige Völkerrecht und die einschlägigen Grundrechte uneingeschränkt einhalten, getätigt werden müssen;

27.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die sicheren und legalen Wege für Flüchtlinge auszubauen und insbesondere die Anzahl der Umsiedlungsplätze für die schutzbedürftigsten Flüchtlinge zu erhöhen;

28.  weist darauf hin, dass bei den Maßnahmen im Bereich Rückführung bzw. Rückkehr die Grundrechte der Migranten – einschließlich des Rechts auf Nichtzurückweisung – umfassend geachtet werden müssen; ist der Auffassung, dass die Würde der Menschen, bei denen eine Rückführung bzw. Rückkehr ansteht, gebührend geschützt werden muss, und fordert in diesem Zusammenhang, die freiwillige Rückkehr zu fördern und die Hilfe zur Wiedereingliederung in die Herkunftsgesellschaften auszuweiten;

29.  bekräftigt, dass künftig in der gesamten Union Migranten aufgenommen werden müssen und Integrationspolitik betrieben werden muss, zumal nicht hinnehmbar ist, dass bestimmte Mitgliedstaaten der Auffassung sind, das Phänomen der Migration gehe sie nichts an; betont, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Migrations- und Integrationspolitik stets beachtet werden müssen; begrüßt den Start des Europäischen Integrationsnetzwerks und empfiehlt, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Integration zu verstärken;

30.  weist darauf hin, dass Migranten – Kinder wie auch Erwachsene – ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können müssen, da dies eine Voraussetzung für ihre Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes darstellt; hebt ihre spezifischen Bedürfnisse hervor, insbesondere im Hinblick auf den Spracherwerb; betont, dass in allen Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit diese Personen Zugang zum Gesundheitswesen erhalten, die Aufnahmebedingungen gut sind und Zugang zur Familienzusammenführung besteht;

31.  weist darauf hin, dass der allgemeinen Bevölkerung Lern- und Lehrmaterialien zum interkulturellen Dialog bereitstehen müssen;

32.  besteht darauf, dass unbedingt in allen Mitgliedstaaten Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen werden, damit die Kinder unter den Migranten angemessene und menschenwürdige Aufnahmebedingungen, Sprachkurse und Grundkenntnisse des interkulturellen Dialogs sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung erhalten;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kinderschutzeinrichtungen auszubauen, auch für die Kinder von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Migranten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein schlüssiges Konzept für Vormundschaftssysteme vorzuschlagen, um die Interessen unbegleiteter Minderjähriger bestmöglich zu schützen; fordert die Ausarbeitung und Einsetzung spezieller Verfahren zum Schutz aller Minderjährigen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes;

34.  bekräftigt die unbedingte Notwendigkeit einer optimalen Integration von Menschen mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund in Europa, einschließlich derjenigen, die seit langem in der Europäischen Union leben;

35.  betont, dass durch die Entwicklung von Strategien für soziale Inklusion und Bildung sowie Maßnahmen gegen Diskriminierung und Ausgrenzung verhindert werden könnte, dass sich gefährdete Einzelpersonen gewalttätigen extremistischen Organisationen anschließen;

36.  empfiehlt, dass Sicherheitsmaßnahmen gegen alle Formen von Radikalisierung und Terrorismus in Europa insbesondere im rechtlichen Bereich durch langfristige politische Maßnahmen ergänzt werden sollten, damit Unionsbürger nicht radikalisiert und von gewalttätigen extremistischen Organisationen rekrutiert werden;

37.  ist besorgt über die alarmierende Zunahme von Hass, Hassreden und gezielten Falschmeldungen; verurteilt die Fälle von Hassverbrechen und Hassreden, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eines Menschen motiviert sind und zu denen es in der EU täglich kommt; weist darauf hin, dass Toleranz gegenüber der Verbreitung von Hassreden und gezielten Falschmeldungen Populismus und Extremismus Vorschub leistet; ist der Ansicht, dass diese verheerende Entwicklung durch systematische zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen aufgehalten werden kann;

38.  betont, dass eine zielgerichtete Verbreitung falscher Informationen über Kategorien von Personen, die in der EU leben, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte eine massive Bedrohung für die demokratischen Werte und die Einheit der EU darstellt;

39.  weist erneut darauf hin, dass die sozialen Netzwerke und die Tatsache, dass auf vielen Plattformen anonym agiert werden kann, Hass aller Art – einschließlich rechtsextremistischer und dschihadistischer Äußerungen – begünstigen, und weist ferner darauf hin, dass das Internet keinen rechtsfreien Raum darstellen darf;

40.  weist darauf hin, dass die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die Medienfreiheit die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind; verurteilt die Ausübung von Gewalt, Druck oder Drohungen gegen Journalisten und Medien aufs Schärfste, auch im Zusammenhang mit der Enthüllung von Informationen über die Verletzung von Grundrechten;

41.  verurteilt die Normalisierung von Hassreden, die von Behörden, politischen Parteien oder politischen Verantwortungsträgern finanziert oder unterstützt und von den sozialen Medien verbreitet werden;

42.  weist darauf hin, dass dieses Verhalten nur durch Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bekämpft werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungsprogramme in den Schulen einzuführen, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen in diesem Bereich zu unterstützen, insbesondere durch die Erarbeitung von Leitlinien für diesen Prozess;

43.  vertritt die Auffassung, dass das Personal bei der Polizei und den Justizbehörden der Mitgliedstaaten systematisch für Hassverbrechen sensibilisiert werden muss und dass die Opfer derartiger Verbrechen informiert und dazu angehalten werden sollten, die Fakten anzuprangern; fordert EU-weite Schulungen für Polizei- und Strafverfolgungsbeamte in der EU, damit Hassverbrechen und Hassreden wirksam bekämpft werden können; weist darauf hin, dass diese Schulungen von der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angeboten werden und auf bewährten Verfahren auf nationaler Ebene und der Arbeit der FRA aufbauen sollten;

44.  begrüßt, dass die Kommission eine hochrangige Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz eingerichtet hat;

45.  fordert die von der Kommission eingerichtete hochrangige Gruppe auf, sich insbesondere mit Fragen in Zusammenhang mit der europaweiten Harmonisierung der Definition der Begriffe „Hassverbrechen“ und „Hassreden“ zu befassen; vertritt die Auffassung, dass sich die Gruppe außerdem mit Hassreden und Aufrufen zur Gewalt befassen sollte, die von Politikern ausgehen;

46.  fordert, dass diese Tendenzen eingedämmt werden, indem die einschlägigen Justizbehörden in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und IT-Unternehmen die Urheber von Äußerungen oder Wortlauten, die dem Unionsrecht zuwiderlaufen, wirksamer überwachen, ermitteln und strafrechtlich verfolgen, dabei aber die Redefreiheit und das Recht auf Privatsphäre wahren;

47.  ruft in diesem Zusammenhang die Kommission auf, erneut einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrücke von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch das Strafrecht vorzuschlagen, um andere Formen der Vorurteilskriminalität zu erfassen;

Diskriminierung

48.  verurteilt jegliche Diskriminierung aus Gründen wie etwa des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Ansichten, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Artikel 21 der Charta oder andere Formen der Intoleranz oder Fremdenfeindlichkeit und verweist auf Artikel 2 EUV;

49.  stellt fest, dass ein säkularer Staat, in dem Kirche und Staat strikt voneinander getrennt werden, und ein neutraler Staat wesentlich dafür sind, die Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen, die Gleichbehandlung aller Religionen und Glaubensrichtungen zu garantieren und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens zu bekämpfen;

50.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rat die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie von 2008 noch immer nicht gebilligt hat; fordert den Rat erneut auf, so rasch wie möglich seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie festzulegen;

51.  erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vollständig umzusetzen;

52.  erinnert daran, dass die Menschenrechte universell sind und keine Minderheit diskriminiert werden darf; betont, dass die Rechte von Minderheiten ein unveräußerlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sind; stellt fest, dass die Gefahr, dass die Rechte von Minderheiten missachtet werden, größer ist, wenn die Rechtsstaatlichkeit nicht gewahrt wird;

53.  verurteilt die Fälle von Diskriminierung, Segregation, Hassreden, Hassverbrechen und sozialer Ausgrenzung, denen Roma ausgesetzt sind; verurteilt die anhaltende Diskriminierung von Roma beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheit, Bildung und Arbeit; weist darauf hin, dass alle europäischen Bürger gleichermaßen und unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft unterstützt und gefördert werden müssen;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einvernehmen mit Vertretern von Minderheiten verlässliche und vergleichbare Daten zum Thema Gleichheit zu erheben, um Ungleichheiten und Diskriminierungen zu erfassen;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Lösung der Probleme von Minderheiten in der gesamten Europäischen Union bewährte Verfahren auszutauschen und erprobte Lösungen anzuwenden;

56.  hält es für äußerst wichtig, eine gerechte Politik zu verfolgen, damit alle ethnischen, kulturellen oder auch religiösen Minderheiten ihre Grundrechte ungehindert wahrnehmen können;

57.  fordert die Mitgliedstaaten, die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen bislang noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun; erinnert ferner an die Notwendigkeit, die im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) entwickelten Grundsätze umzusetzen;

58.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Minderheitenrechte genau zu berücksichtigen, das Recht auf Verwendung einer Minderheitensprache zu gewährleisten und die sprachliche Vielfalt in der Union zu bewahren; fordert die Kommission auf, ihren Plan zur Förderung der Vermittlung und der Verwendung von Regionalsprachen intensiver voranzutreiben, da dies eine Möglichkeit wäre, in der EU gegen Diskriminierung aufgrund der Sprache vorzugehen;

59.  regt an, in den Lehrplan an den Schulen eine Maßnahme zur Aufklärung über die Werte der Toleranz aufzunehmen, damit den Kindern die notwendigen Instrumente an die Hand gegeben werden, um Diskriminierung aller Art zu erkennen, ob antimuslimisch, antisemitisch, antiafrikanisch, romafeindlich, LGBTI-feindlich oder gegen eine andere Minderheit gerichtet;

60.  fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zum Abbau von Geschlechterstereotypen an Schulen auszutauschen;

61.  bedauert, dass lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) Mobbing und Belästigung erleben und in unterschiedlichen Bereichen ihres Lebens diskriminiert werden;

62.  verurteilt alle Formen der Diskriminierung von LGBTI-Personen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Homophobie und Transphobie bekämpft werden;

63.  fordert die Kommission auf, eine Agenda vorzulegen, mit der unter Beachtung der Befugnisse der Mitgliedstaaten für gleiche Rechte und Chancen für alle Bürger gesorgt wird, und über die ordnungsgemäße Durchsetzung und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften zu wachen, die von Belang für die LGBTI-Rechte sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dabei eng mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen;

64.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften für gleichgeschlechtliche Partnerschaften bzw. Ehen erlassen haben, auf, die von anderen Mitgliedstaaten angenommenen Bestimmungen, die ähnliche Auswirkungen haben, anzuerkennen; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vollständig umzusetzen, auch in Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder; begrüßt, dass immer mehr Mitgliedstaaten Gesetze zu eheähnlichen Gemeinschaften, zivilen Partnerschaften oder der Ehe eingeführt bzw. überarbeitet haben, um Diskriminierung aufgrund der gelebten sexuellen Orientierung gleichgeschlechtlicher Paare und ihrer Kinder zu unterbinden, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, entsprechende Gesetze einzuführen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag bezüglich der uneingeschränkten gegenseitigen Anerkennung der Wirkung aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorzulegen, einschließlich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, Ehen und eingetragener Partnerschaften, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

65.  begrüßt Initiativen zum Verbot von Reparativtherapien für LGBTI-Personen und zum Verbot der Pathologisierung von Transgender-Identitäten und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Recht auf Geschlechtsidentität und auf Ausdruck der Geschlechtlichkeit geachtet und gewahrt wird;

66.  bedauert, dass Transgender-Personen in den meisten Mitgliedstaaten immer noch als psychisch krank gelten, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Verzeichnisse der psychischen Erkrankungen zu überarbeiten und alternative Modelle des Zugangs zu entsprechenden Behandlungen auszuarbeiten, die nicht mit einem Stigma einhergehen, damit alle Transgender-Personen auch künftig die medizinische Behandlung erhalten können, die sie benötigen; bedauert, dass derzeit noch immer mehrere Mitgliedstaaten Anforderungen an Transgender-Personen stellen und so z. B. einen medizinischen Eingriff für die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung, unter anderem in Pässen und Ausweisdokumenten, und eine Zwangssterilisierung als Voraussetzung für die Geschlechtsumwandlung fordern; stellt fest, dass derlei Bedingungen eindeutig Menschenrechtsverletzungen darstellen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den besten Modellen für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in Europa an die Hand zu geben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Geschlechtsumwandlungen anzuerkennen und den Zugang zu schnellen, zugänglichen und transparenten Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit ohne medizinische Anforderungen wie Operationen, Sterilisierungen oder psychiatrische Gutachten zu ermöglichen;

67.  begrüßt die von der Kommission ergriffene Initiative, im Rahmen der Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) die Depathologisierung von Transgender-Identitäten voranzutreiben; fordert die Kommission auf, mehr dafür zu tun, dass für Gendervarianz in der Kindheit keine neue ICD-Diagnose eingeführt wird;

68.  fordert die Kommission auf, Daten in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, denen intersexuelle Personen in allen Lebensbereichen ausgesetzt sind, zu erheben und den Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren zum Schutz der Grundrechte intersexueller Personen zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass in 21 Mitgliedstaaten der EU noch immer chirurgische Eingriffe an intersexuellen Kindern zur genitalen „Normalisierung“ vorgenommen werden, obwohl sie medizinisch nicht notwendig sind und medizinische Eingriffe an Kindern diese langfristig psychisch traumatisieren;

69.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Opferschutzrichtlinie(3) vollständig umzusetzen und Mängel in ihrem System zum Schutz der Rechte der Opfer festzustellen und zu beheben, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen zu legen ist, beispielsweise die Rechte von Kindern, Minderheiten oder Opfern von Hassverbrechen;

70.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gegen alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen vorzugehen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, die Folgen von häuslicher Gewalt und von sexueller Ausbeutung in allen ihren Formen, einschließlich gegenüber Flüchtlingen und Migrantenkindern, und Früh- oder Zwangsehen wirksam anzugehen;

71.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und regelmäßige Schulungen für Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe anzubieten, in denen über neue Formen der Gewalt gegen Frauen informiert wird;

72.  begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul unterzeichnet haben und dass die Europäische Union dieses Übereinkommen unterzeichnet hat; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, dieses Übereinkommen zu ratifizieren;

73.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung sexueller Belästigung und sexueller Nötigung intensivieren müssen;

74.  weist darauf hin, dass Altersarmut vor allem ein Frauenproblem ist, da das fortdauernde geschlechtsspezifische Lohngefälle ein geschlechtsspezifisches Rentengefälle zur Folge hat;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Strategien zur Unterstützung älterer Frauen und zur Beseitigung der strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Vergütung zu entwickeln;

76.  betont, dass entsprechend dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ein Ende gesetzt und ihnen gleiche soziale und politische Rechte, wozu auch das Wahlrecht gehört, eingeräumt werden müssen;

77.  erkennt an, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen mit zahlreichen Menschenrechten im Zusammenhang steht, darunter dem Recht auf Leben, dem Recht, nicht der Folter unterworfen zu werden, dem Recht auf Gesundheit, Privatsphäre und Bildung sowie dem Diskriminierungsverbot; betont in dieser Hinsicht, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Grundrechte zustehen wie anderen auch;

78.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Grundrecht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge anzuerkennen; besteht darauf, dass der Union eine Rolle bei der Sensibilisierung für einschlägige bewährte Verfahren und deren Förderung (u. a. im Rahmen ihrer Gesundheitsstrategie) unter Beachtung einzelstaatlicher Befugnisse zukommt, wobei es zu bedenken gilt, dass Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das wesentlich dafür ist, dass andere Menschenrechte wahrgenommen werden können; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass Kohärenz und Einheitlichkeit der externen und internen Menschenrechtspolitik der EU von großer Bedeutung sind;

79.  betont, dass der Einsatz von Systemen für die willkürliche Massenüberwachung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt; betont, dass jeglicher Legislativvorschlag in den Mitgliedstaaten, der die Überwachungsbefugnisse von Nachrichtendiensten betrifft, immer im Einklang mit der Charta und den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit stehen sollte;

80.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bekanntheitsgrad der Telefonnummern der EU-Hotline für vermisste Kinder (116 000) und der Hotline für Hilfe suchende Kinder (116 111) bei der breiten Öffentlichkeit und den einschlägigen Interessenträgern in den einzelstaatlichen Systemen zum Schutz von Kindern zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Bürger rund um die Uhr einen EU-weiten Zugang zu angemessenen und kinderfreundlichen Diensten haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, erforderlichenfalls ausreichende Mittel bereitzustellen;

81.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Verletzungen der Rechte des Kindes im Internet zu bündeln; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, erneut dazu auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie(4) wirksam umzusetzen und anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit besseren rechtlichen Möglichkeiten, technischen Fähigkeiten und finanzieller Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden die Zusammenarbeit unter anderem mit Europol zu intensivieren, damit gegen dieses Phänomen vorgegangen werden kann; hebt die Rolle von Personen, die sich beruflich um Kinder kümmern, bei der Feststellung von Zeichen körperlicher und seelischer Gewalt gegen Kinder, einschließlich Internet-Mobbing, hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Personen entsprechend sensibilisiert und angemessen ausgebildet werden;

82.  nimmt die positiven Tendenzen in bestimmten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Rechten der Opfer zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass hinsichtlich der allgemeinen Leistungen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten noch immer offensichtliche Lücken bestehen;

83.  begrüßt den Aktionsplan der EU für elektronische Behördendienste 2016–2020 und den Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2014–2018);

84.  fordert die Kommission auf, EU-Koordinatoren zum Thema Afrophobie und Antiziganismus zu ernennen, die dafür zuständig sind, die Koordinierung und Kohärenz zwischen den Organen und Stellen der EU, den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren zu verbessern, und die die aktuelle EU-Politik gegen Afrophobie und Antiziganismus weiterentwickeln und neue politische Maßnahmen in dieser Hinsicht ausarbeiten; weist vor allem darauf hin, dass der EU-Koordinator zum Thema Antiziganismus dafür zuständig sein sollte, die Arbeit des Referats Antidiskriminierung und Koordinierung von Roma-Angelegenheiten der Kommission zu stärken und zu ergänzen, indem er das Team stärkt, angemessene Mittel bereitstellt und weitere Mitarbeiter einstellt, damit genügend Kapazitäten zur Bekämpfung des Antiziganismus, zur Stärkung des Bewusstseins bezüglich des Roma-Holocaust und zur Aufrechterhaltung der Erinnerung an den Holocaust zur Verfügung stehen; empfiehlt die Einführung europäischer Rahmen für nationale Strategien zur Bekämpfung von Afrophobie, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit;

85.  verurteilt mit Nachdruck die von Regierungen der Mitgliedstaaten ergriffenen Schritte zur Untergrabung und Verteufelung der Zivilgesellschaft und regierungsunabhängiger Organisationen; fordert die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen, da sie mit ihrer Tätigkeit oftmals die vom Staat erbrachten Sozialleistungen ergänzen oder Lücken schließen, die der Staat nicht schließt;

86.  schlägt vor, einen EU-Koordinator für den zivilgesellschaftlichen Raum und die Demokratie zu benennen, der damit beauftragt werden soll, die Arbeit der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu koordinieren, eine Überwachungsfunktion auszuüben und Ansprechpartner der nichtstaatlichen Organisationen bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Unterwanderung der Bestimmungen zur Begrenzung der Arbeitszeit zu sein;

87.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Teilhabe der Zivilgesellschaft und Indikatoren für den zivilgesellschaftlichen Raum zu erarbeiten;

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88.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) http://migration.iom.int/docs/2016_Flows_to_Europe_Overview.pdf
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(3) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.
(4) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen