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Verfahren : 2017/2052(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0048/2018

Eingereichte Texte :

A8-0048/2018

Aussprachen :

PV 13/03/2018 - 13
CRE 13/03/2018 - 13

Abstimmungen :

PV 14/03/2018 - 8.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0075

Angenommene Texte
PDF 400kWORD 84k
Mittwoch, 14. März 2018 - Straßburg
Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020
P8_TA(2018)0075A8-0048/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 (2017/2052(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1) und die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017(2), mit der sie abgeändert wurde,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(4),

–  unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 28. Juni 2017 über die Zukunft der EU-Finanzen (COM(2017)0358),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen(5),

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung 70/1 der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(6),

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 (7) und durch den Rat am 5. Oktober 2016(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU“ (Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind),

–  unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses, die Stellungnahmen und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0048/2018),

A.  in der Erwägung, dass der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2013 angenommen wurde und dass er, obwohl die Zuständigkeiten und Ziele der EU im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und der Strategie Europa 2020 beständig ausgebaut werden, gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum erstmals eine reale Kürzung sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch der Mittel für Zahlungen vorsah; in der Erwägung, dass die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen zudem sehr unterschiedlich hoch angesetzt wurden, was einer der Gründe war, aus denen es innerhalb der ersten beiden Jahre der Laufzeit des MFR zu einem Rückstand bei unbeglichenen Rechnungen kam; in der Erwägung, dass die späte Annahme des MFR und der damit zusammenhängenden Rechtsgrundlagen zu Verzögerungen bei seiner Umsetzung beigetragen haben, deren Auswirkungen bis heute spürbar sind und die zu einer Anhäufung von Auszahlungsanträgen am Ende der Laufzeit des aktuellen MFR führen könnten, die sodann auf den nächsten MFR übergehen würden; in der Erwägung, dass auf Betreiben des Parlaments neue Bestimmungen in den MFR aufgenommen wurden, damit dessen Gesamtobergrenzen bestmöglich ausgeschöpft werden und für Flexibilitätsmechanismen gesorgt ist;

B.  in der Erwägung, dass sich schon bald herausstellte, dass der MFR 2014–2020 dem tatsächlichen Bedarf und den politischen Ambitionen nicht gerecht wird, zumal ihm von Anfang an eine Reihe von Krisen und neuen Herausforderungen in den Bereichen Investitionen, soziale Ausgrenzung, Migration und Flüchtlinge, Jugendbeschäftigung, Sicherheit, Landwirtschaft, Umwelt und Klimawandel gegenüberstanden, die zum Zeitpunkt der Annahme des MFR nicht absehbar gewesen waren; in der Erwägung, dass daher bereits nach nur zwei Jahren der Umsetzung des aktuellen MFR dessen Grenzen erreicht waren, da die verfügbaren Spielräume ausgeschöpft und die Flexibilitätsbestimmungen und besonderen Instrumente erheblich in Anspruch genommen worden waren, die bestehenden Maßnahmen und Programme unter Druck geraten oder sogar eingegrenzt und Instrumente außerhalb des Haushaltsplans eingeführt worden waren, um ein Gegengewicht zu der unzureichenden Höhe und Flexibilität des EU-Haushalts zu schaffen;

C.  in der Erwägung, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Ende 2016 eingeleiteten Halbzeitüberprüfung und Überarbeitung des MFR bekannt waren, und dass darauf – wie das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 geltend machte – umgehend hätte reagiert werden müssen; in der Erwägung, dass es mit der vereinbarten Halbzeitüberprüfung zwar gelang, das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen etwas auszubauen, dass die Obergrenzen des MFR jedoch nicht überarbeitet wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission ihr Paket von Vorschlägen für den MFR nach 2020, einschließlich der künftigen Eigenmittel, im Mai 2018 vorlegen wird, obwohl die Vorschläge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates bereits vor dem 1. Januar 2018 fällig gewesen wären; in der Erwägung, dass unmittelbar danach Entwürfe von Legislativvorschlägen für Finanzierungsprogramme und ‑instrumente folgen dürften;

1.  nimmt die vorliegende Entschließung an, um den Standpunkt des Parlaments zum MFR nach 2020 darzulegen – wobei den voraussichtlichen Prioritäten, dem Umfang, der Struktur, der Laufzeit, der Flexibilität und sonstigen bereichsübergreifenden Grundsätzen des MFR ein besonderes Augenmerk gilt – und um die konkreten haushaltspolitischen Leitlinien für die entsprechenden vom nächsten Finanzrahmen erfassten Maßnahmen der EU hervorzuheben; erwartet, dass die Kommission den Legislativvorschlag für den nächsten MFR zusammen mit einem Entwurf einer neuen interinstitutionellen Vereinbarung vorlegt, der den Standpunkten und Vorschlägen des Parlaments Rechnung trägt; hebt hervor, dass diese Entschließung auch als Grundlage für die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Annahme des nächsten MFR dient;

2.  nimmt zugleich eine gesonderte Entschließung(9) an, in der es im Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ seinen Standpunkt zur Reform des Eigenmittelsystems der EU darlegt; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Ausarbeitung der Legislativvorschläge zu den Eigenmitteln der EU zu berücksichtigen, die in ihrem Umfang ehrgeizig sein und zusammen mit den Vorschlägen für den MFR vorgelegt werden sollten; hebt hervor, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR in den anstehenden Verhandlungen als ein Paket behandelt werden, und dass ohne die entsprechenden Fortschritte bei den Eigenmitteln keine Einigung über den MFR erzielt werden wird;

I.Prioritäten und Herausforderungen des nächsten MFR

3.  würdigt die Gespräche über den nächsten MFR als eine Gelegenheit dafür, mit Hilfe eines der greifbarsten Instrumente der EU, ihres Haushalts, die Grundlage für ein stärkeres und nachhaltigeres Europa zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass der nächste MFR Teil einer umfassenderen Strategie für die Zukunft Europas und deren Gestaltung sein sollte und so gestaltet werden muss, dass sich die politischen Vorhaben und Prioritäten der EU in den Haushaltsmitteln wiederfinden;

4.  ist der Überzeugung, dass der nächste MFR auf den bewährten Maßnahmen und Prioritäten der EU aufbauen sollte, mit denen der Frieden, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter ebenso gefördert werden sollen wie das Gemeinwohl, ein langfristiges und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung und Innovation, eine hochwertige Beschäftigung, die mit menschenwürdigen Arbeitsplätzen einhergeht, die Bekämpfung des Klimawandels, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Bürgern; vertritt die Auffassung, dass diese Säulen Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion und die Stärkung der Rolle Europas in der Welt sind; ist der Überzeugung, dass sie für die künftigen Unterfangen Europas wichtiger sind denn je;

5.  ist der Auffassung, dass der nächste MFR es der EU ermöglichen sollte, Lösungen zu bieten und gestärkt aus den Krisen dieses Jahrzehnts – etwa der Wirtschafts- und Finanzkrise, der Jugendarbeitslosigkeit, der anhaltenden Armut und sozialen Ausgrenzung, dem Phänomen der Migration und der Flüchtlinge, dem Klimawandel und dem Auftreten von Naturkatastrophen, der Zerstörung der Umwelt und dem Verlust der biologischen Vielfalt, dem Terrorismus und der Instabilität, um nur einige zu nennen – hervorzugehen; hebt hervor, dass durch diese weltweiten, grenzüberschreitenden Herausforderungen, die Folgen für die einzelnen Länder haben, deutlich wird, wie eng unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften miteinander verflochten sind, und dass daher gemeinsame Maßnahmen ergriffen werden müssen;

6.  weist darauf hin, dass die EU ihrer Verpflichtung nachkommen muss, bei der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung voranzugehen, die einem weltweiten Fahrplan für nachhaltigere, gerechtere und wohlhabendere Gesellschaften innerhalb der von unserem Planeten gesetzten Grenzen gleichkommen; hebt hervor, dass der nächste MFR an die Ziele für nachhaltige Entwicklung angeglichen werden muss; begrüßt die Zusage der Kommission, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bei allen Maßnahmen und Initiativen der EU zu berücksichtigen; erwartet von der EU, dass sie den ihr aus diesen Zielen erwachsenden Verpflichtungen nachkommt; hebt ferner hervor, dass die Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte und die Verpflichtung der EU und der Mitgliedstaaten, ein sozialeres Europa zu schaffen, durch angemessene finanzielle Mittel unterstützt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für den Klimaschutz im Anschluss an das Übereinkommen von Paris gegenüber dem aktuellen MFR drastisch erhöht werden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, auf 30 % ansteigen sollten;

7.  betont, dass der nächste MFR der EU die Möglichkeit bietet, ihren inneren Zusammenhalt und ihre Fähigkeit unter Beweis zu stellen, auf politische Entwicklungen wie den Brexit, den Aufstieg populistischer und nationalistischer Bewegungen und darauf, dass weltweit neue führende Akteure auf den Plan treten, zu reagieren; hebt hervor, dass das Ausheben von Gräben und die Abschottung nach außen keine Antwort auf weltweite Probleme und die Sorgen der Bürger sind; ist der Ansicht, dass insbesondere durch die Brexit-Verhandlungen deutlich wird, dass die Vorteile einer EU-Mitgliedschaft wesentlich mehr Gewicht haben als der zum EU-Haushalt zu leistende Beitrag; fordert in diesem Zusammenhang, dass – wie im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie im Falle des Karfreitagsabkommens – der Rahmen der in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt geachtet wird;

8.  fordert daher, dass die bestehenden Maßnahmen, insbesondere die bewährten Maßnahmen der EU, die in den Verträgen verankert sind, nämlich die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik und die Kohäsionspolitik, weiterhin unterstützt werden, zumal sie den Bürgern der EU einen erkennbaren Nutzen bieten; weist jeden Versuch zurück, diese Politikbereiche zu renationalisieren, da dadurch weder die finanzielle Belastung für die Steuerzahler und Verbraucher verringert würde noch bessere Ergebnisse erzielt würden, sondern vielmehr das Wachstum, die Solidarität und das Funktionieren des Binnenmarkts geschwächt und die Ungleichheiten und Unterschiede zwischen den Regionen und Wirtschaftszweigen noch vergrößert würden; beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass im nächsten Programmplanungszeitraum der EU-27 Mittel in gleicher Höhe für diese Maßnahmen zugewiesen werden, deren Wirksamkeit verbessert wird und die entsprechenden Verfahren vereinfacht werden;

9.  ist der Überzeugung, dass Europa der jüngeren Generation und den zukunftsgerichteten Unternehmen, die die EU auf der internationalen Bühne erfolgreicher machen, Perspektiven bieten sollte; ist entschlossen, zwei seiner Vorzeigeprogramme, nämlich das Forschungsrahmenprogramm und Erasmus+, die mit ihren derzeitigen Mitteln der sehr hohen Nachfrage – auch von Seiten höchstqualifizierter Bewerber – nicht entsprechen können, deutlich auszubauen; setzt sich weiterhin dafür ein, dass für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen der Nachfolgeprogramme zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und zum Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) wesentlich mehr Mittel bereitgestellt werden; setzt sich ebenso für den Ausbau der Fazilität „Connecting Europe“ 2.0 ein;

10.  fordert die EU auf, ihrer Verantwortung in drei neuen Politikbereichen mit internen und externen Dimensionen nachzukommen, die im Laufe des aktuellen MFR zutage getreten sind, und zwar indem sie

   eine umfassende Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik entwickelt, die dafür erforderlichen Mittel bereitstellt und sich der zugrundeliegenden Ursachen der Migration und der Vertreibung in Drittstaaten annimmt,
   den Schutz der Außengrenzen verbessert und die Stabilität, insbesondere durch die Wahrung der Menschenrechte in Drittstaaten, sowie die Konfliktverhütung und die Entwicklungshilfe in Drittstaaten fördert,
   den europäischen Bürgern eine gemeinsame innere Sicherheit bietet und die Forschung und die Kapazitäten im Bereich der Verteidigung bündelt, zugleich jedoch nachdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen in diesen Bereichen nicht zulasten der Entwicklungspolitik der EU gehen sollten;

11.  hebt hervor, dass der künftige Finanzrahmen zwei neue Arten der finanziellen Unterstützung vorsehen dürfte, die auf der wirtschaftspolitischen Agenda der EU ganz weit oben stehen, nämlich die Fortführung der Instrumente zur Förderung von Investitionen, wie beispielsweise der Europäische Fonds für strategische Investitionen, und die Schaffung einer stabilisierenden Funktion für die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, womöglich durch den vorgeschlagenen Europäischen Währungsfonds in Verbindung mit einer eigenen Konvergenzfazilität für die Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet stehen;

12.  unterstreicht, dass zunächst die spezifische Fiskalkapazität für das Euro-Währungsgebiet Teil des EU-Haushalts sein, unbeschadet der übrigen Programme des mehrjährigen Finanzrahmens über dessen derzeitige Obergrenzen hinausgehen und vom Euro-Währungsgebiet und weiteren teilnehmenden Mitgliedern über eine Einnahmequelle finanziert werden sollte, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vereinbaren und als zweckgebundene Einnahme und Garantie zu betrachten ist; vertritt die Auffassung, dass, wie im Monti-Bericht über die künftige Finanzierung der EU empfohlen, die Fiskalkapazität, sobald sie in einem stabilen Zustand ist, über echt Eigenmittel finanziert werden könnte;

13.  beharrt darauf, dass zusätzliche politische Prioritäten ungeachtet dessen, ob sie zum Zeitpunkt der Annahme eines neuen MFR oder im Zuge seiner Durchführung zutage treten, an zusätzliche Finanzmittel gebunden sein sollten, und betont, dass ein neu anfallender Bedarf nicht auf Kosten bestehender Maßnahmen und Programme gedeckt werden sollte; erwartet darüber hinaus, dass ausreichende Flexibilitätsbestimmungen auf den Weg gebracht werden, sodass etwaige unvorhergesehene Umstände, die während der Laufzeit des MFR eintreten, berücksichtigt werden können;

14.  ist der Überzeugung, dass ein stärkeres und ehrgeizigeres Europa nur im Wege einer Erhöhung der finanziellen Mitteln erreicht werden kann; fordert im Lichte der oben genannten Herausforderungen und Prioritäten und unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU, dass der EU-Haushalt deutlich angehoben wird; geht davon aus, dass die erforderlichen Ausgabenobergrenzen des MFR ungeachtet der Instrumente, die über die Obergrenzen hinausgehen, bei 1,3 % des BNE der EU-27 liegen werden;

15.  ist der Überzeugung, dass – sollte sich der Rat nicht bereit erklären, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt deutlich zu erhöhen – die Einführung neuer echter EU-Eigenmittel nach wie vor der einzig gangbare Weg für eine angemessene Finanzierung des nächsten MFR ist;

II.Bereichsübergreifende Aspekte

Grundsätze des EU-Haushalts und Haushaltswahrheit

16.  weist erneut auf die Haushaltsgrundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Zusätzlichkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz hin, die bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EU einzuhalten sind;

17.  bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass für die politischen Ziele der EU die entsprechenden Mittel bereitgestellt werden müssen, und weist erneut darauf hin, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können;

18.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die politischen Entscheidungen und Initiativen des Europäischen Rates nur dann vollständig umgesetzt werden können, wenn die dafür erforderlichen Mittel bereitstehen, und unterstreicht, dass alles andere die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts und das Vertrauen der Bürger untergraben würde;

19.  ist der Überzeugung, dass der MFR ein ausgezeichnetes Instrument für die langfristige Planung der EU-Ausgaben ist und sich vorzüglich dafür eignet, die öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten konstant zu halten, da mit ihm die politischen Prioritäten der EU in konkrete Investitionen umgesetzt werden; bedauert jedoch das Fehlen einer gemeinsam vereinbarten langfristigen Strategie im Vorfeld der Annahme des nächsten MFR; weist darüber hinaus erneut darauf hin, dass es sich beim EU-Haushalt in erster Linie um einen Investitionshaushalt handelt, der als ergänzende Finanzierungsquelle für auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergriffene Maßnahmen dient;

Laufzeit

20.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Beschluss über die Laufzeit des MFR zwei widersprüchliche Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden sollten, die darin bestehen, dass einerseits einzelne Politikbereiche der EU – insbesondere jene mit geteilter Mittelverwaltung wie die Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik – nicht der Stabilität und Planungssicherheit entbehren können, die mit Zusagen für mindestens sieben Jahre einhergehen, und andererseits die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht erforderlich sind, die sich aus einer Angleichung aller Finanzrahmen an den Fünfjahreszyklus der Politik des Europäischen Parlaments und der Kommission ergeben;

21.  hebt hervor, dass es aus politischer Sicht geboten ist, jedem neu gewählten Parlament die Möglichkeit einzuräumen, den MFR während seiner Wahlperiode maßgeblich zu beeinflussen, und zwar sowohl was die Beträge als auch was die politischen Prioritäten anbelangt; betont, dass den EU-Bürgern mit der Wahl zum Europäischen Parlament die Gelegenheit geboten wird, ihren Standpunkt zu den haushaltspolitischen Prioritäten der EU unmittelbar zum Ausdruck zu bringen, was sich in einer Anpassung des Finanzrahmens nach der Wahl niederschlagen sollte; hält es daher für geboten, dass die Kommission während jedes Politikzyklus einen Vorschlag für die Aufstellung des nächsten MFR oder für eine verbindliche Halbzeitrevision des jeweils laufenden MFR vorlegt, über den das Parlament und der Rat abstimmen müssen;

22.  hebt hervor, dass die Laufzeit des MFR allmählich auf 5+5 Jahre angehoben und eine verbindliche Halbzeitrevision vorgeschrieben werden sollte; fordert die Kommission auf, einen klaren Vorschlag auszuarbeiten, in dem die Verfahren für die konkrete Umsetzung eines Finanzrahmens mit einer Laufzeit von 5+5 Jahren dargelegt werden; ist der Überzeugung, dass ein MFR mit einer einmaligen Laufzeit von fünf Jahren nicht in Betracht kommt, da dadurch die Anforderungen für die Programmplanung und die Durchführung in mehreren Politikbereichen der EU erheblich beeinträchtigt würden;

23.  räumt jedoch ein, dass es aufgrund des Umstands, dass die nächste Wahl zum Europäischen Parlament im Frühjahr 2019 stattfindet und die Laufzeit des aktuellen MFR erst im Dezember 2020 endet, nicht möglich ist, die Laufzeit von 5+5 Jahren umgehend einzuführen, da damit keine zufriedenstellende Angleichung der einzelnen Zyklen erreicht würde; ist daher der Ansicht, dass ein letztes Mal eine Übergangslösung angewandt werden sollte, die vorsieht, dass der nächste MFR für einen Zeitraum von sieben Jahren (2021–2027) aufgestellt wird und eine verbindliche Halbzeitrevision umfasst;

Halbzeitrevision

24.  ist der Überzeugung, dass eine rechtlich bindende und verpflichtende Halbzeitüberprüfung und ‑revision des MFR, wie sie in der neuen MFR-Verordnung festgeschrieben ist, beibehalten werden muss; weist erneut darauf hin, dass mit der Halbzeitrevision 2016 zum ersten Mal in der Geschichte eine tatsächliche Überarbeitung der MFR-Verordnung vorgenommen wurde, und dass sie sowohl der Rat als auch das Parlament begrüßten, insbesondere da damit die Flexibilitätsbestimmungen des MFR gestärkt wurden;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 rechtzeitig vorgeschlagen und beschlossen werden sollte, damit das nächste Parlament und die nächste Kommission den Finanzrahmen entsprechend anpassen können; hebt hervor, dass das Parlament in jede Revision des MFR eingebunden werden sollte, und dass seine Vorrechte als gleichberechtigter Teil der Haushaltsbehörde gewahrt werden sollten; betont ferner, dass im Zuge jeder wirklichen Revision auch eine Revision der Obergrenzen des jeweiligen MFR vorgenommen werden muss, wenn festgestellt wird, dass diese für die verbleibende Laufzeit nicht angemessen sind;

Flexibilität

26.  hebt hervor, dass die Haushaltsbehörde während der Laufzeit des aktuellen MFR eine umfassende Inanspruchnahme der in der MFR-Verordnung enthaltenen Flexibilitätsmechanismen und besonderen Instrumente genehmigt hat, damit die für die Bewältigung ernster Krisen oder für die Finanzierung neuer politischer Prioritäten benötigten zusätzlichen Mittel gesichert sind;

27.  ist daher der Ansicht, dass die Flexibilitätsbestimmungen des aktuellen MFR ihren Dienst getan haben, und dass mit ihnen Lösungen für die Mobilisierung der üppigen Finanzmittel geboten wurden, die insbesondere benötigt wurden, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration und den Flüchtlingen sowie die Investitionslücke in Angriff zu nehmen; weist erneut darauf hin, dass mehrere dieser Bestimmungen aus der Feder des Parlaments stammen, das diese im Zuge der Verhandlungen über den aktuellen MFR vehement verteidigte;

28.  vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmungen nach wie vor weiter gestärkt werden müssen, um neue Herausforderungen, unvorhergesehene Ereignisse und die neu entstehenden politischen Prioritäten, die sich bei der Umsetzung eines langfristigen Plans wie des MFR herauskristallisieren, besser bewältigen zu können; fordert für den nächsten MFR größere Flexibilität, damit die Gesamtobergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen bestmöglich ausgeschöpft werden können;

Flexibilitätsmechanismen des MFR

29.  ist der Ansicht, dass die Obergrenzen des nächsten MFR so hoch angesetzt werden sollten, dass nicht nur EU-Maßnahmen finanziert werden können, sondern in jeder Rubrik auch genug Spielraum für Mittel für Verpflichtungen vorhanden ist;

30.  ist der Überzeugung, dass sämtliche nicht ausgeschöpften Spielräume ohne Einschränkungen in künftige Haushaltsjahre übertragen und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für jeglichen als notwendig erachteten Zweck von der Haushaltsbehörde mobilisiert werden können sollten; fordert daher, dass die Gesamtobergrenze für Mittel für Verpflichtungen beibehalten wird, allerdings ohne Einschränkungen des Anwendungsbereichs und ohne zeitliche Begrenzung;

31.  weist erneut darauf hin, dass mit dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen ausschließlich die nicht ausgeschöpften Spielräume bis zum Jahr N-1 in Anspruch genommen werden können, sobald diese vor der Vorlage des Haushaltsentwurfs durch die technische Anpassung bestätigt wurden; vertritt allerdings die Auffassung, dass unbedingt Möglichkeiten gefunden werden müssen, auch die im Jahr N nicht ausgeschöpften Spielräume zu mobilisieren, damit zusätzlicher Bedarf, der womöglich in diesem Jahr anfällt, nach wie vor gedeckt werden kann;

32.  ist der festen Überzeugung, dass die von der Haushaltsbehörde genehmigten Mittel für Verpflichtungen für ihren ursprünglichen Zweck genutzt und alle denkbaren Bemühungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass dies in allen Politikbereichen der Fall ist; fordert insbesondere die Kommission auf, weiterhin tatkräftig darauf hinzuwirken; ist jedoch der Ansicht, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, da die Maßnahmen, für die sie vorgesehen waren, nicht oder nur zum Teil durchgeführt wurden, wieder im EU-Haushalt verfügbar gemacht und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von der Haushaltsbehörde mobilisiert werden sollten; vertritt die Auffassung, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, direkt in den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und nicht in ein besonderes Instrument oder eine Rücklage einfließen sollten;

33.  weist erneut darauf hin, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, einmal Mittel für Verpflichtungen waren, die die Haushaltsbehörde bereits genehmigt hatte und die unter normalen Umständen zu entsprechenden Zahlungen geführt hätten, wenn die Maßnahmen, für deren Finanzierung sie vorgesehen waren, wie geplant durchgeführt worden wären; hebt daher hervor, dass die Wiederverwendung von Mitteln, deren Bindung aufgehoben wurde, im EU-Haushalt hinreichend gerechtfertigt ist, jedoch nicht als Möglichkeit dienen sollte, die in den sektorspezifischen Verordnungen festgeschriebenen einschlägigen Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen zu umgehen;

34.  weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Spielräume für Mittel für Zahlungen durch den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen innerhalb des gesamten MFR zur Gänze übertragen werden; spricht sich dagegen aus, dass, wie dies im aktuellen MFR der Fall ist, Einschränkungen und Obergrenzen bezüglich des Umfangs der Spielräume zur Anwendung kommen, die übertragen werden können, und weist erneut darauf hin, dass diese Spielräume nur dann mobilisiert werden können, wenn die Haushaltsbehörde beschließt, dies zu tun, und dass sie nur in dem von der Haushaltsbehörde beschlossenen Umfang mobilisiert werden können; hebt hervor, dass der Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen dazu beitragen könnte, etwaigen neuen Zahlungskrisen beizukommen;

35.  betont, dass es weiterhin möglich sein sollte, im Rahmen der MFR-Verordnung die Obergrenzen im Falle unvorhergesehener Umstände zu überarbeiten, sollte der Finanzierungsbedarf so hoch sein, dass die verfügbaren Spielräume und besonderen Instrumente ausgeschöpft oder überschritten würden; fordert, dass in der MFR-Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für eine gezielte Überarbeitung unterhalb einer vereinbarten Schwelle vorgesehen wird;

36.  plädiert dafür, dass es weiterhin möglich sein sollte, die Finanzierung eines EU-Programms vorzuziehen oder zurückzustellen, damit antizyklische Maßnahmen, die dem Gang der tatsächlichen Umsetzung entsprechen, ergriffen und größeren Krisen wirkungsvolle Abhilfemaßnahmen entgegengesetzt werden können; fordert ferner, die derzeit in Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschriebene legislative Flexibilität – in deren Rahmen die ursprüngliche Gesamtmittelausstattung von Programmen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen wurden, um bis zu 10 % erhöht oder gekürzt werden kann – noch einmal um +/-15 % anzuheben;

37.  verweist auf die Flexibilität, die durch Übertragungen innerhalb derselben MFR-Rubrik erzielt werden kann und die dem Ziel dient, Finanzmittel gezielt in die Bereiche zu lenken, in denen sie benötigt werden, und eine bessere Ausführung des EU-Haushaltsplans sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass eine geringere Anzahl von Rubriken zu mehr Flexibilität im MFR beiträgt; fordert die Kommission jedoch auf, die Haushaltsbehörde proaktiv zu unterrichten und zu konsultieren, wenn sie eigenständige Übertragungen von erheblichem Umfang beschließt;

Besondere Instrumente des MFR

38.  begrüßt die Gesamtstruktur der besonderen Instrumente des MFR, insbesondere des Flexibilitätsinstruments, der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der EU und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), und weist darauf hin, dass diese im Rahmen des aktuellen MFR umfassend in Anspruch genommen worden sind; fordert, dass ihre Finanzausstattung und ihre Durchführungsbestimmungen verbessert werden;

39.  fordert insbesondere eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung des Flexibilitätsinstruments auf mindestens 2 Mrd. EUR jährlich; weist erneut darauf hin, dass das Flexibilitätsinstrument nicht an einen einzelnen Politikbereich gebunden ist und daher für jeden Zweck in Anspruch genommen werden kann, für den es als erforderlich erachtet wird; vertritt daher die Auffassung, dass dieses Instrument dafür in Anspruch genommen werden kann, jeden neuen Finanzbedarf zu decken, der während der Laufzeit des MFR entsteht;

40.  verweist auf die Rolle, die der Reserve für Soforthilfen dabei zukommt, einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer im Falle unvorhergesehener Ereignisse rasch zu decken, und unterstreicht deren besondere Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang; fordert eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung der Reserve auf bis zu 1 Mrd. EUR jährlich;

41.  weist insbesondere darauf hin, dass der Solidaritätsfonds der EU umfassend in Anspruch genommen wurde, um angesichts einer Reihe von schweren Naturkatastrophen mit erheblichen Auswirkungen auf Haushaltsebene Hilfe zu leisten; weist ferner nachdrücklich auf die positiven Auswirkungen dieses Instruments auf die öffentliche Meinung hin; empfiehlt, seine Finanzausstattung auf 1 Mrd. EUR jährlich zu erhöhen;

42.  vertritt die Auffassung, dass der EGF, mit dem für Solidarität innerhalb der EU gesorgt wird und Arbeitnehmer unterstützt werden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder infolge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise arbeitslos geworden sind, nicht umfassend in Anspruch genommen worden ist und seine Inanspruchnahme daher weiter verbessert und in eine langfristige Strategie eingebunden werden könnte, damit entlassene Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten wirksam erreicht und wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden; vertritt ferner die Auffassung, dass bei der anstehenden Überarbeitung des EGF der Anwendungsbereich des Fonds geprüft und dessen Abstimmung mit anderen Instrumenten verbessert werden sollte; ist der Ansicht, dass die jährliche Mittelzuweisung eines überarbeiteten EGF im Rahmen des neuen MFR mindestens denselben Umfang haben sollte wie bisher;

43.  schlägt vor, eine Sonderrücklage für die besonderen Instrumente des MFR einzurichten, die sich aus den nicht ausgeschöpften Mitteln speist, die innerhalb der einzelnen Instrumente verfallen; vertritt die Auffassung, dass diese Rücklage zeitlich unbefristet sein sollte; fordert, dass diese Rücklage auf der Grundlage eines Beschlusses der Haushaltsbehörde zugunsten jedes besonderen Instruments des MFR in Anspruch genommen wird, mit dem ein Finanzbedarf zu decken ist, der die Kapazitäten des Instruments übersteigt;

44.  weist darauf hin, dass hinsichtlich des Zeitraums für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel für jedes besondere Instrument des MFR eigene Bestimmungen gelten; vertritt die Auffassung, dass diese vereinheitlicht werden sollten, sodass für jedes dieser Instrumente eine einheitliche „N+1“-Regel gilt;

45.  vertritt die Auffassung, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als Instrument, das als letztes Mittel eingesetzt wird, beibehalten werden sollte; hebt hervor, dass es sich dabei um ein besonderes Instrument handelt, das zudem ausschließlich für Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen werden kann, und dass seine Inanspruchnahme wesentlich zur Bewältigung der Zahlungskrise im Jahr 2014 beigetragen hat; fordert daher, dass der Höchstbetrag für seine jährliche Mittelausstattung auf 0,05 % des BNE in der EU angehoben wird;

46.  hebt hervor, dass die besonderen Instrumente des MFR sowohl über die Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen als auch über die Obergrenzen des MFR für Mittel für Zahlungen hinausgehen können sollten; vertritt die Auffassung, dass die Frage der Haushaltsplanung der Mittel für Zahlungen im Rahmen dieser Instrumente im Zuge der Halbzeitrevision des MFR 2014–2020 eindeutig geklärt wurde, und dass damit ein langwieriger Konflikt mit dem Rat über die Auslegung beigelegt wurde; befürwortet die Aufnahme einer eindeutigen Bestimmung in die MFR-Verordnung, wonach die Zahlungen für Verpflichtungen im Rahmen der im MFR vorgesehenen besonderen Instrumente über die jährlichen Obergrenzen des MFR für Zahlungen hinausgehen können sollten;

47.  weist darauf hin, dass für die Inanspruchnahme der drei besonderen Instrumente des MFR gemäß der derzeit geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung eine besondere Mehrheit im Parlament erforderlich ist; hält diese Bestimmung für überholt, da sie von den besonderen Mehrheiten zeugt, die vor dem Vertrag von Lissabon für die Annahme des EU-Haushaltsplans erforderlich waren; fordert einen einheitlichen Ansatz hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten für die Inanspruchnahme dieser Instrumente, die den Vorschriften entsprechen sollten, die für die Annahme des EU-Haushaltsplans gelten;

Einnahmen – Sonderrücklage

48.  bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass Einnahmen in Form von Geldbußen, die Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU zahlen oder die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt stehen, Sondereinnahmen des EU-Haushalts darstellen sollten, die keine entsprechende Verringerung der BNE-Beiträge nach sich ziehen;

49.  fordert aus diesem Grund, dass eine Sonderrücklage in den EU-Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden; vertritt die Auffassung, dass diese Rücklage für die besonderen Instrumente des MFR vorgesehen sein sollte und dass es möglich sein sollte, auf Beschluss der Haushaltsbehörde weitere zusätzliche Mittel sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen bereitzustellen;

Effizienter und effektiver Umgang mit den Mitteln der EU

50.  nimmt zur Kenntnis, dass die Schaffung eines Mehrwerts für Europa eine der wichtigsten Leitlinien für die Organe der EU bei der Entscheidung über die Art der Ausgaben im nächsten MFR sein sollte; verweist jedoch auf die Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen des Begriffs und fordert, dass die einschlägigen Kriterien einheitlich, eindeutig und in leicht verständlicher Weise festgelegt und dabei die territorialen Besonderheiten berücksichtigt und nach Möglichkeit messbare Leistungsindikatoren eingebunden werden; warnt vor Versuchen, diese Begriffsbestimmung dafür zu nutzen, aufgrund rein quantitativer oder kurzfristiger wirtschaftlicher Erwägungen die Relevanz der Maßnahmen und Programme der EU in Zweifel zu ziehen;

51.  weist darauf hin, dass in mehreren Unterlagen der Kommission auf den Begriff des europäischen Mehrwerts verwiesen wird; verweist erneut auf die Auflistung der Parameter, die das Parlament diesbezüglich in seiner oben genannten Entschließung vom 24. Oktober 2017 festgelegt hat; weist erneut darauf hin, dass die Mittel der EU dafür eingesetzt werden sollten, europäische Gemeingüter zu finanzieren und den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen der Verwaltung Handlungsanreize zu bieten, damit die Ziele des Vertrags und die gemeinsamen Ziele der EU, die andernfalls verfehlt würden, erreicht werden; stimmt darin überein, dass der Haushalt der EU dafür genutzt werden sollte, Maßnahmen zu finanzieren, die der gesamten EU zugutekommen, von keinem Mitgliedstaat allein effizient gewährleistet werden und im Vergleich zu Maßnahmen, die einzig und allein auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden, ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten können; vertritt ferner die Auffassung, dass mit dem EU-Haushalt zum Aufbau und zum Erhalt von Frieden und Stabilität in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus beigetragen werden sollte; ist der Ansicht, dass sowohl Programme mit geteilter Mittelverwaltung als auch solche mit zentraler Mittelverwaltung einen Mehrwert für Europa schaffen, und dass es sich bei ihnen um zwei einander ergänzende Methoden handelt, anhand derer die Ziele der EU erreicht werden können; erwartet vor diesem Hintergrund von den Mitgliedstaaten, dass sie sich bei den Verhandlungen über den nächsten MFR nicht von dem Grundsatz des „angemessenen Mittelrückflusses“ leiten lassen, da in dessen Rahmen nur nationale Interessen in Form von Nettosalden berücksichtigt werden;

52.  ist der Ansicht, dass eine bessere Mittelverwendung, d. h. eine effiziente und diskriminierungsfreie Verwendung jedes einzelnen Euros aus dem EU-Haushalt, nicht nur dadurch gewährleistet werden kann, dass die EU-Mittel in Maßnahmen fließen, mit denen ausgehend von einer umfassenden Bewertung der laufenden Kosten der größte europäische Mehrwert erzielt und die Ergebnisse der Maßnahmen und Programme der EU am stärksten gesteigert werden können, sondern sich auch durch eine verstärkte Nutzung der Synergien zwischen dem Haushalt der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten und eine spürbare Verbesserung der Ausgabenstruktur bewerkstelligen ließe; unterstützt die Empfehlungen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 im Hinblick auf einen effizienten Messungsrahmen von Indikatoren, eine straffere und ausgewogenere Leistungsberichterstattung und einen leichteren Zugang zu Bewertungsergebnissen ausgesprochen hat;

53.  fordert, dass das EU-Haushaltssystem im nächsten MFR tatsächlich vereinfacht wird, damit Mittel leichter in Anspruch genommen werden können; hebt insbesondere hervor, dass unnötige Überlappungen zwischen Instrumenten, mit denen ähnliche Arten von Maßnahmen finanziert werden, beispielsweise in den Bereichen Innovation, KMU oder Verkehr, abgebaut werden müssen, allerdings ohne dass die einzelnen Programme dadurch wichtige Elemente einbüßen, und dass dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Formen und Quellen der Finanzierung Einhalt geboten werden muss, damit für eine größtmögliche Komplementarität und einen kohärenten Finanzrahmen gesorgt ist; vertritt die Auffassung, dass die Prioritäten der EU den Bürgern dadurch leichter nähergebracht werden könnten;

54.  unterstreicht, dass der „Gesundheitscheck“ der Ausgaben der EU diese weder in ihrem Ehrgeiz bremsen noch bewirken darf, dass ihre Maßnahmen und Programme nach Sektoren eingeteilt oder Finanzhilfen durch Finanzierungsinstrumente ersetzt werden, um auf diese Weise Einsparungen zu erzielen, da sich die große Mehrheit der aus dem EU-Haushalt geförderten Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch Finanzierungsinstrumente eignet; vertritt die Auffassung, dass durch den „Gesundheitscheck“ vielmehr Möglichkeiten gefunden werden sollten, die EU-Ausgabenprogramme besser umzusetzen;

55.  fordert, dass die Vorschriften weitgehend harmonisiert werden, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Fonds und Sektoren ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Haushaltsinstrumente geschaffen wird; legt der Kommission nahe, das Problem der Kombination unterschiedlicher Quellen der Finanzierung anzugehen, indem sie diesbezüglich klare Leitlinien vorgibt und dafür Sorge trägt, dass alle Arten der Finanzierung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zugänglich sind;

56.  befürwortet ferner eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren und der Dokumente für die Programmplanung, mit der die sektorspezifischen Durchführungsvorschriften für Begünstigte in der Tat vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand tatsächlich verringert wird; weist zudem darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Kapazitäten für Begünstigte ausgebaut und diese technisch besser unterstützt werden; fordert, dass zu einer risikobasierten Bewertung übergegangen wird;

Einheit, Haushaltswahrheit und Transparenz

57.  weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Einheit, der vorsieht, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, sowohl eine Bedingung des Vertrags als auch eine Grundvoraussetzung für Demokratie ist, sofern der Haushalt transparent und legitim sein und einer Rechenschaftspflicht unterliegen soll; bedauert, dass dieser Grundsatz zunehmend missachtet wird, die finanzielle Komplexität hingegen zugenommen hat, vom historischen Erbe des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bis hin zu der seit Kurzem zu beobachtenden drastischen Zunahme von Ad-hoc-Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans wie innovativen Finanzierungsinstrumenten und externen Treuhandfonds oder Fazilitäten, die nicht in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesen werden;

58.  zweifelt daran, dass die Einführung von Instrumenten außerhalb des EU-Haushaltsplans gerechtfertigt ist und Mehrwert schafft; vertritt die Auffassung, dass mit Beschlüssen zur Schaffung und Fortführung dieser Instrumente in Wirklichkeit versucht wird, den tatsächlichen Finanzbedarf zu verschleiern und die durch die Obergrenzen des MFR und die Eigenmittelobergrenzen gegebenen Beschränkungen zu umgehen; bedauert, dass diese Beschlüsse häufig auch dazu führen, dass das Parlament in seiner dreifachen Verantwortung als Rechtsetzungs-, Haushalts- und Kontrollbehörde umgangen wird, und dass sie dem Ziel zuwiderlaufen, für mehr Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Begünstigten zu sorgen;

59.  bekräftigt daher seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass der Europäische Entwicklungsfonds – gemeinsam mit weiteren Instrumenten außerhalb des MFR – in den EU-Haushalt eingestellt werden sollte, damit er an Legitimität gewinnt und die EU-Entwicklungspolitik effizienter und wirksamer wird; hebt jedoch hervor, dass die Finanzausstattung dieser Instrumente den vereinbarten Obergrenzen des MFR hinzugerechnet werden sollte, damit weder die Finanzierung dieser Instrumente noch andere Maßnahmen und Programme der EU durch die Einstellung dieser Instrumente in den Haushaltsplan beeinträchtigt werden; begrüßt grundsätzlich den Vorschlag, den Europäischen Stabilitätsmechanismus unbeschadet seiner künftigen Ausgestaltung in Form eines Europäischen Währungsfonds in die Finanzen der Union einzubeziehen;

60.  vertritt die Auffassung, dass die EU-Treuhandfonds von zusätzlichem Nutzen sein können, da mit ihnen die Mittel der einzelnen Geber für konkrete Fälle gebündelt werden; ist jedoch der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Fonds nicht darauf hinauslaufen sollte, dass geplante EU-Mittel einfach neu eingestuft oder die eigentlichen Ziele der EU-Finanzierungsinstrumente geändert werden; hebt hervor, dass das Parlament die Errichtung und Umsetzung dieser Fonds strenger kontrollieren muss; beharrt darauf, dass mit den EU-Treuhandfonds ausschließlich Maßnahmen außerhalb der EU unterstützt werden sollten;

61.  ist zudem der Ansicht, dass, sollte ein bestimmter Anteil von Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans für notwendig befunden werden, um bestimmte Einzelziele zu erreichen, beispielsweise durch die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten oder Treuhandfonds, diese Maßnahmen in begrenztem Umfang ergriffen werden, zeitlich befristet und vollkommen transparent sein, durch eine erwiesene Zusätzlichkeit und einen nachweislichen Mehrwert gerechtfertigt werden und auf soliden Beschlussfassungsverfahren und Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht fußen sollten;

62.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des nächsten MFR das Ausmaß der zweckgebundenen Einnahmen und deren Folgen für die tatsächlichen Ausgaben, insbesondere der Einnahmen aus den Beiträgen von Drittstaaten, genauer im EU-Haushalt ausgewiesen werden sollten; hebt hervor, dass dies angesichts des vom Vereinigten Königreich in den Verhandlungen über seinen Austritt aus der Europäischen Union geäußerten Wunsches, sich als Drittstaat an einzelnen Förderprogrammen der EU im Rahmen des neuen MFR nach 2020 zu beteiligen, von noch größerer Bedeutung ist;

Höhe der Mittel für Zahlungen

63.  weist erneut darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen eine logische und rechtliche Konsequenz der Mittel für Verpflichtungen sind, und fordert, dass die künftigen Obergrenzen für Zahlungen in angemessener Höhe festgelegt werden, damit die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen in ihrer Höhe nur begrenzt voneinander abweichen und die Lücke zwischen ihnen realistisch ist; erwartet, dass bei den künftigen Obergrenzen für Zahlungen berücksichtigt wird, dass einerseits den Verpflichtungen aus dem laufenden Finanzierungszeitraum, die erst nach 2020 in Zahlungen umgewandelt werden, und andererseits den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Programmen und Instrumenten nach 2020 nachgekommen werden muss;

64.  verweist erneut auf den aufgelaufenen Zahlungsrückstand bei unbeglichenen Rechnungen am Ende der Laufzeit des vorangegangenen MFR, der in den aktuellen MFR übertragen wurde, und warnt vor einer neuerlichen Zahlungskrise wie dieser beim Übergang zum nächsten MFR, da dies schwerwiegende Folgen für Begünstigte wie Studierende, Universitäten, KMU und Forscher hätte; weist darauf hin, dass derzeit die Tendenz besteht, die Mittel für Zahlungen nicht hinreichend auszuführen, was auf Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 zurückzuführen ist und zur Folge hat, dass das Ausmaß der noch abzuwickelnde Mittelbindungen zunimmt, die daher innerhalb der Obergrenzen des nächsten MFR vorgenommen werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten einschließlich der Finanzminister auf, den Ursachen für diese Verzögerungen auf den Grund zu gehen und konkrete Vereinfachungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Umsetzung in Zukunft erleichtert werden kann;

65.  weist auf die vorläufigen Ergebnisse der Verhandlungen über die Finanzregelung im Rahmen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hin, wonach sich das Vereinigte Königreich uneingeschränkt – mit allen finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben – an der Finanzierung und der Durchführung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 beteiligt;

Finanzierungsinstrumente

66.  hebt hervor, dass dem EU-Haushalt eine breite Palette von Instrumenten zur Finanzierung von Aktivitäten auf EU-Ebene zur Verfügung steht, die in zwei Kategorien unterteilt werden können, und zwar in Finanzhilfen einerseits und in Finanzinstrumente in Form von Garantien, Darlehen, Risikoteilung und Beteiligung andererseits; weist darüber hinaus auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen hin, mit dem in der EU Privatkapital und öffentliches Kapital zur Unterstützung von Vorhaben in Schlüsselbereichen der EU-Wirtschaft mobilisiert werden soll, um die begrenzten öffentlichen Mittel zu ergänzen;

67.  würdigt das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten zur Verstärkung der wirtschaftlichen und politischen Wirkung des EU-Haushalts; hebt jedoch hervor, dass diese Instrumente nur für Vorhaben eingesetzt werden können, bei denen Einnahmen erwirtschaftet werden, wenn die Investitionsbedingungen ungünstig sind oder Marktversagen vorliegt, und daher nur eine ergänzende Finanzierungsform, nicht jedoch eine Alternative zu Finanzhilfen darstellen; hebt hervor, dass Finanzinstrumente nicht dazu dienen sollten, bereits bestehende öffentliche oder private Förderungen zu ersetzen, und dass sie mit internen und internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen sollten;

68.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission die am besten mit Finanzhilfen bedienten Politikbereiche, jene für die Finanzierungsinstrumente besser geeignet wären und jene, in denen Finanzhilfen mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden könnten, ermitteln und Überlegungen über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen anstellen sollte; ist der Überzeugung, dass die vorherrschende Finanzierungsform für das europäische Projekt im nächsten MFR weiterhin Zuschüsse sein sollten; unterstreicht, dass Darlehen, Garantien, Risikoteilungsinstrumente und Beteiligungsinvestitionen auf der Grundlage angemessener Ex-ante-Bewertungen mit Vorsicht und auch nur dann eingesetzt werden sollten, wenn sich mit ihrem Einsatz ein eindeutiger Mehrwert und eine Hebelwirkung erzielen lassen; weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Finanzinstrumenten und Synergien in Verbindung mit Finanzhilfen gesteigert werden kann; fordert erhebliche Anstrengungen für einen vereinfachten Zugang zu Finanzinstrumenten für Begünstigte und mehr Flexibilität beim bereichsübergreifenden Einsatz unterschiedlicher Finanzierungsinstrumente, damit die restriktiven Vorschriften abgebaut werden, die die Begünstigten daran hindern, für Projekte mit entsprechenden Zielen mehrere Programme zu nutzen;

69.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im nächsten MFR zu vereinfachen und zu harmonisieren, sodass zwischen den einzelnen Instrumenten Synergien entstehen und sie möglichst effizient angewendet werden können; nimmt die Option eines Vorschlags, der eingehender Erörterung bedürfen würde, für einen einzigen Fonds zur Kenntnis, in dem die Finanzierungsinstrumente der EU, die zentral verwaltet werden, zusammengefasst werden könnten; ist der Ansicht, dass eine klare Struktur für die Wahl unterschiedlicher Finanzierungsinstrumente für unterschiedliche Politikbereiche und Maßnahmen eingerichtet werden sollte und dass die entsprechenden Finanzierungsinstrumente weiterhin aus gesonderten Haushaltslinien finanziert werden sollten, um die Nachvollziehbarkeit der Investitionen zu gewährleisten; unterstreicht jedoch, dass eine solche Harmonisierung der Vorschriften die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen der Kohäsionspolitik oder des auswärtigen Handelns von den Mitgliedstaaten verwaltet werden, nicht beeinträchtigen darf;

70.  verweist auf seine wiederholten Forderungen nach erhöhter Transparenz und demokratischer Kontrolle bei der Umsetzung von mit Mitteln aus dem EU-Haushalt unterstützten Finanzierungsinstrumenten;

Struktur

71.  ist der Ansicht, dass die Struktur des MFR die politischen und haushaltspolitischen Prioritäten der EU für die Bürger der EU besser sichtbar machen sollte, und fordert eine eindeutigere Darlegung sämtlicher Bereiche der EU-Ausgaben; ist der Überzeugung, dass die in dieser Entschließung erläuterten Hauptbereiche der künftigen Ausgaben der EU entsprechend berücksichtigt werden sollten;

72.  ist daher der Ansicht, dass die derzeitige Darlegung der Rubriken verbessert werden muss, lehnt jedoch ungerechtfertigte tiefgreifende Veränderungen ab; schlägt aufgrund dessen die folgende Struktur für den MFR nach 2020 vor:

Rubrik 1: Eine stärkere und nachhaltige Wirtschaft

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

im Wege der direkten Mittelverwaltung:

–  Forschung und Innovation

–  Industrie, Unternehmertum und kleine und mittlere Unternehmen

–  digitaler Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft

–  Infrastrukturgroßprojekte

–  Verkehr, Energie, Raumfahrt

–  Umwelt, Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen

Rubrik 2: Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (im Wege der geteilten Mittelverwaltung):

 Investitionen in Innovation, Forschung, Digitalisierung, industrieller Wandel, KMU, Verkehr, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, Umweltschutz und Energie

 Beschäftigung, Soziales und soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter, Abbau von Ungleichheiten, Bekämpfung der Armut und demografische Herausforderungen

–  Bildung, Jugend und lebenslanges Lernen

–  Kultur, Unionsbürgerschaft, Medien und Kommunikation

–  Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

–  Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

–  Asyl, Migration und Integration, Justiz und Verbraucher

–  Unterstützung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Abstimmung mit diesen

Rubrik 3: Stärkere und nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

–  Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Rubrik 4: Mehr Verantwortung in der Welt

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

–  Nachbarschaft

–  Erweiterung

–  humanitäre Hilfe

–  Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Gleichstellung der Geschlechter

–  Handel

Rubrik 5: Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit

–  Krisenreaktion und Stabilität, einschließlich Katastrophenschutz

–  Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

–  Verteidigung, einschließlich Forschung und Innovation

Rubrik 6: Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bürger der EU

–  Finanzierung der EU-Bediensteten

–  Finanzierung der Gebäude und der Ausrüstung der EU-Institutionen

73.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in einem Anhang zum EU-Haushalt alle Ausgaben im Zusammenhang mit der EU anzuführen, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen und Verfahren außerhalb des EU-Haushalts getätigt werden; ist der Ansicht, dass diese jährlich bereitgestellten Informationen das Bild von sämtlichen Investitionen vervollständigen würden, zu denen sich Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verpflichtet haben;

III.Politikbereiche

Eine stärkere und nachhaltige Wirtschaft

74.  hebt hervor, wie wichtig die Vollendung des Europäischen Forschungsraums, der Energieunion, des einheitlichen europäischen Verkehrsraums und des digitalen Binnenmarkts als grundlegende Elemente des europäischen Binnenmarkts ist;

75.  ist der Ansicht, dass die Haushaltsmittel im nächsten MFR stärker auf Bereiche konzentriert werden sollten, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen und das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Nachhaltigkeit und die Beschäftigung in allen Regionen der EU fördern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Forschung und Innovation für die Schaffung einer nachhaltigen, weltweit führenden, wissensbasierten Wirtschaft und bedauert, dass in Ermangelung einer angemessenen Finanzierung im Rahmen des aktuellen MFR nur ein kleiner Teil der qualitativ hochwertigen Vorhaben in diesem Bereich mit EU-Mitteln unterstützt worden ist;

76.  fordert daher eine drastische Anhebung des Gesamtmittelbetrags für das Neunte Rahmenprogramm, der sich im nächsten MFR auf mindestens 120 Mrd. EUR belaufen sollte; hält diese Höhe für angemessen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt und seine führende Rolle in Wissenschaft, Technologie und Industrie zu sichern, auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und zur Verwirklichung der Klimaschutzziele und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU beizutragen; fordert insbesondere, dass Anstrengungen zur Förderung bahnbrechender, neue Märkte schaffender Innovationen, vor allem für KMU, unternommen werden;

77.  fordert ferner eine stärkere Konzentration auf die Umsetzung von Forschung und Innovation durch gemeinsame Unternehmen und andere Instrumente und auf die Unterstützung von Investitionen in Schlüsseltechnologien, um die Investitionslücke bei Innovationen zu schließen; hebt hervor, dass die Aufstockung der Mittel mit einer Vereinfachung der Finanzierungsverfahren verknüpft werden muss; begrüßt die entsprechenden Bemühungen der Kommission und fordert nachdrücklich, dass diese im nächsten Programmplanungszeitraum fortgeführt werden, um einen einfacheren Zugang und gleiche Bedingungen für die Bewerber sämtlicher Mitgliedstaaten durch ein neues Bewertungssystem für Anträge zu bieten; hebt hervor, dass Maßnahmen entwickelt werden müssen, mit denen zu einer ausgewogenen Beteiligung aller Mitgliedstaaten der EU angeregt wird;

78.  begrüßt den jüngsten Vorschlag der Kommission zur Gewährleistung der Finanzierung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in den kommenden Jahren; hebt die Bedeutung dieses Fonds für die Finanzierung der für diesen Industriebereich relevanten Forschung hervor; ist demzufolge der Ansicht, dass eine längerfristige Lösung erforderlich ist, die eine Finanzierung nach 2020 sicherstellt und gleichermaßen den Fonds in den Unionshaushalt eingliedert, um dem Parlament zu ermöglichen, seiner Funktion als Haushaltskontrollbehörde gerecht zu werden;

79.  betont, dass KMU und Kleinstunternehmen ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung sind, und dass 85 % aller neuen Arbeitsplätze in diesen Unternehmen entstehen; weist darauf hin, dass sie hinsichtlich der Erholung der Wirtschaft und bei dem Ziel, die Wirtschaft der EU nachhaltig zu gestalten, eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass es in der EU über 20 Mio. KMU gibt und diese 99 % der Unternehmen ausmachen; ist der Ansicht, dass die Verbesserung des Zugangs von KMU in allen Mitgliedstaaten zu Finanzmitteln auch im nächsten MFR ein vorrangiges politisches Ziel sein sollte, damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit weiter gestärkt werden; hebt daher hervor, dass Unternehmertum gefördert und das Unternehmensumfeld für KMU verbessert werden müssen, damit diese ihr Potential in der globalisierten Wirtschaft unserer Zeit voll entfalten können;

80.  begrüßt den Erfolg des EU-Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) im gegenwärtigen MFR; unterstreicht den hohen Umsetzungsgrad des Programms und betont, dass es über weitere Absorptionskapazitäten verfügt; fordert demzufolge eine Verdopplung der Finanzausstattung für COSME, damit das Programm dem tatsächlichen Bedarf der Wirtschaft der EU und der großen Nachfrage gerecht werden kann;

81.  bekräftigt, dass es den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) entschlossen unterstützt, mit dem im Rahmen des aktuellen MFR 500 Mrd. EUR an neuen Investitionen in der Realwirtschaft mobilisiert werden sollen; ist der Ansicht, dass der EFSI den für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung förderlichen Wirtschaftssektoren bereits einen kräftigen und gezielten Schub verliehen hat; hebt hervor, dass sich der EFSI positiv auf die Finanzierung von KMU in der gesamten Union auswirkt; begrüßt daher die Absicht der Kommission, einen Rechtsetzungsvorschlag für die Fortführung und Verbesserung dieses Investitionsinstruments mit einer eigenen Haushaltslinie, die nicht zulasten bestehender Maßnahmen und Programme im Rahmen des nächsten MFR finanziert werden sollte, vorzulegen; betont, dass einem Rechtsetzungsvorschlag die Schlussfolgerungen einer Überprüfung durch die Kommission und eine unabhängige Bewertung zugrunde liegen sollten; erwartet, dass die Mängel bei der Umsetzung des EFSI in dem neuen Vorschlag behoben werden und dass damit auch eine Verbesserung der geografischen Verteilung der Mittel des Fonds vorgesehen wird, sodass sein Nutzen in der gesamten Union wahrgenommen wird;

82.  weist nachdrücklich auf die Bedeutung des MFR für Branchen wie zum Beispiel den nachhaltigen Verkehr hin, die auf langfristige Investitionen angewiesen sind; hebt hervor, dass die Verkehrsinfrastruktur das Rückgrat des Binnenmarkts und die Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bildet; weist darauf hin, dass für einen einheitlichen europäischen Verkehrsraum, der an die angrenzenden Länder angebunden ist, umfangreiche Verkehrsinfrastrukturen vonnöten sind, denen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts hohe Priorität eingeräumt werden muss, und zwar auch in Randgebieten und Inselregionen; ist daher der Ansicht, dass der nächste MFR ausreichende Mittel für Projekte vorsehen sollte, mit denen insbesondere zur Fertigstellung des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und von dessen Korridoren beigetragen wird, die ausgeweitet werden sollten; weist auf die von der COP 21 festgelegten Ziele für den Verkehr zur Bekämpfung des Klimawandels hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, in intelligente, nachhaltige und integrierte öffentliche Verkehrssysteme zu investieren;

83.  betont, dass eine aktualisierte und wirksamere Fazilität „Connecting Europe“ alle Verkehrsträger einschließlich der Straßen- und Schieneninfrastruktur und der Binnenwasserstraßen abdecken sollte; ist der Auffassung, dass bessere Verbindungen zwischen den Gesamtnetzen und von verschiedenen Verkehrsträgern, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, für die Fazilität Priorität haben sollten und ihr Schwerpunkt auf der Verbindung einzelner Netze untereinander und der Ergänzung des Netzes in Randgebieten liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die Interoperabilität durch das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem zu steigern und dafür zu sorgen, dass der einheitliche europäische Luftraum bestmöglich ausgenutzt werden kann; fordert, dass das europäische digitale Flugverkehrsmanagementsystem fertiggestellt wird;

84.  spricht sich dafür aus, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine eigene Haushaltslinie für den Tourismus vorzusehen; um eine echte europäische Tourismuspolitik zu entwickeln, die wesentlich zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen werden kann;

85.  fordert die Kommission auf, Investitionen in die Entwicklung von Zukunftstechnologien zu fördern und sich für deren Anwendung einzusetzen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Mittel für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts durch die umfassende Nutzung der Frequenzen, eine Verbesserung der Festnetze, die Verdichtung der Mobilfunknetze, die Förderung der Einführung von 5G und die Gigabit-Konnektivität sowie durch weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Telekommunikationsvorschriften der EU, mit denen der richtige Regelungsrahmen für die Verbesserung der Internetanbindung in der Union geschaffen wird, zu sichern; betont, dass mit der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich Telekommunikation weiterhin die digitalen Dienstinfrastrukturen und die Breitbandnetze gefördert werden sollten, indem der Zugang zu diesen, einschließlich in abgelegenen Gebieten und im ländlichen Raum, ermöglicht und die digitale Kompetenz, die Interkonnektivität und die Interoperabilität verbessert werden; unterstreicht, dass der digitale Wandel in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft gefördert und in unverzichtbare Technologien wie Big Data, künstliche Intelligenz oder Hochleistungsrechentechnik, in Infrastruktur und in digitale Kompetenzen investiert werden muss, damit die EU wettbewerbsfähiger und die Lebensqualität der Europäer verbessert wird,

86.  hält es für geboten, in Europa eine nachhaltige und erschwingliche Energieversorgung sicherzustellen; fordert daher die stete Förderung von Investitionen, durch die, unter anderem im Wege der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich Energie, die Diversifizierung der Energiequellen und -routen gesichert, die Energiesicherheit und die Unabhängigkeit in der Energieversorgung erhöht und die Energieeffizienz und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gesteigert wird; betont insbesondere, wie wichtig es ist, eine umfassende Unterstützung vorzusehen, vor allem für Regionen mit hohen CO2-Emissionen, die Energiewende, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, die Modernisierung der Stromerzeugung, die Verbesserung grenzüberschreitender Verbindungen und den Einsatz intelligenter Energienetze, die Technologien zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 und die Modernisierung der Fernwärme; ist der Ansicht, dass die Umgestaltung der Energiewirtschaft im Lichte der Klimaschutzziele entsprechend unterstützt werden sollte, insbesondere in Regionen und Ländern, die von Kohle abhängig sind, um wirksam zu einem strategischen Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft beizutragen; fordert die Schaffung eines umfassenden Instruments zur Unterstützung eines gerechten Übergangs, insbesondere durch die Entwicklung und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen, Lösungen für Energieeffizienz, Energiespeicherung, Lösungen und Infrastrukturen für Elektromobilität, die Modernisierung der Stromerzeugung und der Stromnetze, fortgeschrittene Stromerzeugungstechnologien, einschließlich CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und Verwendung (CCU) und Kohlevergasung, die Modernisierung der Fernwärme, einschließlich hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, die frühzeitige Anpassung an künftige Umweltstandards, die Umstrukturierung energieintensiver Wirtschaftsbereiche sowie die Berücksichtigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Auswirkungen;

87.  unterstreicht die strategische Bedeutung großer Infrastrukturprojekte, und zwar des Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktors (ITER), der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), des weltweiten Satellitennavigationsprogramms (Galileo), des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus) und der zukünftigen staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) für die künftige Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und politische Macht der EU; weist darauf hin, dass die Finanzierung dieser Großprojekte im EU-Haushalt gesichert, gleichzeitig jedoch strikt zweckgebunden sein muss, um sicherzustellen, dass etwaige Kostenüberschreitungen die Finanzierung und erfolgreiche Umsetzung anderer EU-Maßnahmen nicht gefährden, wie dies in bestimmten Einzelfällen im vorangegangenen MFR der Fall war; weist darauf hin, dass zu diesem Zweck der Höchstbetrag für diese Projekte derzeit in der MFR-Verordnung festgesetzt ist, und fordert, dass in der neuen Verordnung vergleichbare Bestimmungen festgelegt werden;

88.  unterstreicht, dass es wichtig ist, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und den Klimawandel, die Verschlechterung der Ökosysteme und den Rückgang der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, und dass die EU dabei eine wichtige Rolle spielt; ist der Auffassung, dass eine stabile und angemessene Finanzierung unerlässlich ist, damit die EU ihren internationalen Verpflichtungen, etwa jenen aus dem Übereinkommen von Paris, gerecht werden kann; erklärt erneut, dass der nächste MFR dazu beitragen sollte, dass die Union diese Ziele erreicht und den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft bis 2050 schafft; unterstreicht, dass die EU keine Projekte und Investitionen finanzieren sollte, die der Verwirklichung dieser Ziele zuwiderlaufen; fordert die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes bei den künftigen Ausgaben der EU; fordert in diesem Zusammenhang, dass die einschlägigen Projekte, etwa LIFE+, angemessen finanziert werden und ihre Mittelausstattung verdoppelt wird, und dass Mittel speziell für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorgesehen werden;

Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa

89.  betont, dass die Kohäsionspolitik nach 2020 weiterhin die wichtigste Investitionsstrategie der Europäischen Union sein und all ihre Regionen erfassen sollte, damit komplexe sozioökonomische Herausforderungen bewältigt werden können, wobei die Mittel mehrheitlich den schwächsten Regionen zugutekommen sollten; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik über das im Vertrag festgeschriebene Ziel der Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand und der Stärkung der Konvergenz hinaus auf die Verwirklichung der allgemeinen politischen Ziele der EU ausgerichtet werden sollte, und schlägt daher vor, dass die drei Fonds der Kohäsionspolitik – der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Kohäsionsfonds – vorwiegend dazu eingesetzt werden sollten, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, die Digitalisierung, den industriellen Wandel, KMU, den Verkehr, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Verringerung, ökologische Nachhaltigkeit und eine gerechte Energiewende, Beschäftigung, soziale Inklusion, die Gleichstellung der Geschlechter, Armutsbekämpfung und die Bewältigung demografischer Herausforderungen zu fördern; hebt hervor, dass diese drei Fonds feste Bestandteile der Kohäsionspolitik der EU sind und ausschließlich im Verbund im Rahmen dieser Politik funktionieren können; fordert darüber hinaus eine verstärkte territoriale Zusammenarbeit mit einer grenzüberschreitenden und einer städtischen Dimenson in dieser Politik, sowie gesonderte Bestimmungen für den ländlichen Raum, Berg- und Inselregionen und abgelegene Gebiete;

90.  hält es für äußerst wichtig, die Finanzierung der Kohäsionspolitik nach 2020 für die EU‑27 zu konstanten Preisen zumindest auf dem Stand zu halten, auf dem sie im Haushaltsplan 2014–2020 ist; betont, dass das BIP als eines der Kriterien für die Zuweisung der Mittel aus den Fonds der Kohäsionspolitik beibehalten werden sollte, ist jedoch der Ansicht, dass es durch zusätzliche soziale, ökologische und demografische Kennzahlen ergänzt werden sollte, damit neuen Formen der Ungleichheit zwischen den und innerhalb der EU-Regionen in allen Mitgliedstaaten besser Rechnung getragen wird; befürwortet des Weiteren, dass die Bestandteile, die die Kohäsionspolitik im Rahmen des aktuellen MFR moderner und leistungsorientierter gemacht haben, d. h. der thematische Schwerpunkt, die Ex-ante-Konditionalitäten, der Leistungsrahmen und der Bezug zur wirtschaftspolitischen Steuerung, im neuen Programmplanungszeitraum beibehalten werden;

91.  tritt nachdrücklich dafür ein, dass Europa gemäß der Verpflichtung nach Artikel 9 AEUV sozial ausgestaltet und die europäische Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des nachhaltigen Wachstums einer äußerst wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft mit den im Vertrag festgeschriebenen Zielen der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie der Förderung der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Solidarität zwischen den Generationen und des Schutzes der Rechte des Kindes umgesetzt wird; hebt hervor, dass eine Voraussetzung für diese Umsetzung ist, dass sozialpolitische Maßnahmen angemessen finanziert werden, und betont, dass daher die Mittel für Instrumente, die bereits zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, allen voran der ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, der EGF und das EaSI, aufgestockt werden müssen; besteht darauf, dass diese im nächsten MFR bewahrt und weiterhin vornehmlich im Rahmen von Finanzhilfen umgesetzt werden;

92.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission und sämtliche Mitgliedstaaten nach der Einführung eines Sonderfonds für die Kindergarantie, der Kinder in den Mittelpunkt der Maßnahmen zur Armutsbekämpfung stellt und die entsprechenden Ressourcen zur vollständigen Umsetzung der notwendigen Maßnahmen bereitstellt, einschließlich gezielter Investitionen zur sozialen Inklusion und Beschäftigung der Eltern;

93.  hebt hervor, dass insbesondere der ESF die Entwicklung des sozialen Dialogs umfassender unterstützen sollte, und zwar durch einen intensiveren Ausbau der Kapazitäten von Sozialpartnern sowohl in einzelnen Wirtschaftsbereichen der EU als auch branchenübergreifend, und dass diese Verpflichtung für sämtliche Mitgliedstaaten in sämtlichen Gebieten der EU gelten sollte;

94.  hebt insbesondere hervor, dass Jugendarbeitslosigkeit und Ausgrenzung insbesondere allem von jungen weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befindlichen Menschen (NEET) im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes für eine EU-weite Jugendpolitik fortwährend bekämpft werden muss; fordert daher, dass die Finanzausstattung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verdoppelt, die EU-Jugendgarantie vollständig umgesetzt und eine rasche und einfache Einrichtung von Fonds und die kontinuierliche und stabile Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum sichergestellt werden; unterstreicht die Notwendigkeit verbesserter Verordnungen für die diskriminierungsfreie Teilnahme junger Menschen aus einem benachteiligendem sozioökonomischen Umfeld am Programm für junge Menschen; hält Investitionen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere der Entwicklung digitaler Kompetenzen, nach wie vor für eine der obersten Prioritäten der EU; betont nachdrücklich, dass dieses Programm keine zuvor durch Staatshaushalte finanzierten Ausgaben ersetzen darf;

95.  befürwortet Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; tritt daher dafür ein, dass anhand der Programme Erasmus+, Kreatives Europa und Europa für Bürgerinnen und Bürger kontinuierlich in den Rahmen „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ investiert wird, um weiterhin auf Menschen aller Altersgruppen, insbesondere junge Menschen, zuzugehen; bekräftigt, dass es die Stärkung der externen Dimension der Programme Erasmus+ und Kreatives Europa unterstützt; empfiehlt drüber hinaus, das Europäische Solidaritätskorps weiterzuführen und hierfür angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, die nicht zu Lasten anderer EU-Programme gehen; hebt auch hervor, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft wesentlich zum Wachstum und zur Beschäftigung in der EU beiträgt;

96.  empfiehlt die Einrichtung eines Europäischen Demokratiefonds für eine verstärkte Förderung der Zivilgesellschaft und der im Bereich Demokratie und Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen, der von der Kommission verwaltet wird;

97.  fordert insbesondere, dass die Finanzausstattung für Erasmus+ im nächsten MFR mindestens verdreifacht wird, sodass viel mehr junge Menschen, Jugendorganisationen, Schüler der Sekundarstufe und Lehrlinge in Europa erreicht werden und ihnen mit lebenslangem Lernen, auf die Lernenden ausgerichteter und nicht formaler Bildung sowie informellen Lernangeboten wertvolle Fähigkeiten und Lebenskompetenzen zu vermitteln; fordert, dass besonderes Augenmerk auf Menschen aus einem benachteiligenden sozioökonomischen Umfeld und Menschen mit Behinderungen gerichtet wird, um ihnen die Teilnahme am Programm zu ermöglichen;

98.  fordert die Kommission auf, das Vorhaben „Zum 18. Geburtstag ein Interrail-Pass für Europa“ weiterzuverfolgen und im nächsten MFR ein gesondertes Programm mit ausreichenden jährlichen Mittelbeträgen für sämtliche Anträge junger Europäer, die in einem bestimmten Jahr das 18. Lebensjahr erreichen, auf einen kostenlosen Interrail-Pass auf den Weg zu bringen; unterstreicht, dass ein solches Vorhaben ein Schlüsselelement für die Stärkung des Europabewusstseins und der europäischen Identität würde, insbesondere in Anbetracht von Bedrohungen wie Populismus und der Verbreitung falscher Informationen; bestärkt, dass sie von der Kommission erwartet, eine entsprechende rechtliche Grundlage für die Verwirklichung der Ziele eines solchen Programms vorzuschlagen;

99.  erwartet, dass die Europäische Union in der Zeit nach 2020 von der Krisenbewältigung zu einer dauerhaften gemeinsamen europäischen Politik im Bereich Asyl und Migration übergeht; betont, dass Maßnahmen in diesem Bereich durch ein eigenes Instrument, und zwar den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), abgedeckt werden sollten; hebt hervor, dass dem künftigen Fonds und den entsprechenden Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres über den gesamten Zeitraum des nächsten MFR hinweg ausreichende Mittel zugewiesen werden müssen, damit den umfassenden Herausforderungen in diesem Bereich begegnet werden kann; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der AMIF durch zusätzliche Bestandteile ergänzt werden sollte, die sich dieses Problems im Rahmen anderer Maßnahmen annehmen, insbesondere durch den Struktur- und den Investitionsfonds und die Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, da dem Ausmaß und der Komplexität der Bedürfnisse in diesem Bereich nicht mit einem einzigen Instrument beizukommen ist; würdigt des Weiteren die Bedeutung der Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend und Sport für die Integration von Flüchtlingen und Migranten in die europäische Gesellschaft; ersucht die Kommission um eine Einschätzung, ob die Rolle europäischer Städte innerhalb der Europäischen Asylpolitik durch Anreize in Form direkter finanzieller Unterstützung für Städte für Flüchtlingsunterkünfte und wirtschaftliche Entwicklung im Gegenzug zur Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden gestärkt werden kann;

100.  erkennt an, dass durch die Zusammenarbeit bei der Bewältigung allgemeiner Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung ein europäischer Mehrwert entsteht; weist darauf hin, dass kein einzelner Mitgliedstaat die grenzüberschreitenden gesundheitlichen Herausforderungen allein bewältigen kann, und fordert, dass der nächste MFR die Verantwortung der EU widerspiegelt, das Ziel für nachhaltige Entwicklung betreffend die öffentliche Gesundheit, die Gesundheitssysteme und umweltbezogene Gesundheitsprobleme umzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zu unterstützen; ist der Ansicht, dass der nächste MFR auf der Grundlage der positiven Ergebnisse der laufenden Maßnahmen in diesem Bereich ein solides Gesundheitsprogramm der nächsten Generation umfassen sollte, in dessen Rahmen in Gesundheitsfragen grenzübergreifend vorgegangen wird, etwa durch innovative Lösungen für die Gesundheitsversorgung einschließlich des digitalen Gesundheitswesens, wie etwa der Europäischen Referenznetzwerke, und Mitgliedstaaten Unterstützung in Form von Fachwissen und Austausch von Daten, Anschauungsmaterial und bewährten Verfahren geboten wird; weist darauf hin, dass gute Gesundheit eine Voraussetzung für die Verwirklichung anderer von der EU gesetzter Ziele ist und dass Maßnahmen in Bereichen wie Landwirtschaft, Umwelt, Beschäftigung und Soziales oder der Inklusion Auswirkungen auf die Gesundheit der Europäer haben; fordert daher, dass im nächsten MFR Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen und die sektorübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden;

Stärkere und nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei

101.  bekräftigt, dass eine modernisierte Gemeinsame Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung für die Ernährungssicherheit, die Unabhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren, die Erhaltung der ländlichen Bevölkerung und von Arbeitsplätzen, für nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit in Bezug auf die Umwelt, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft und für die Bereitstellung gesunder, hochwertiger und erschwinglicher Lebensmittel für die Bürger der EU ist; weist darauf hin, dass der Nahrungsmittelbedarf und die Anforderungen in Bezug auf gesundheitliche Aspekte gestiegen sind und dass der Übergang der Landwirtschaft zu umweltfreundlicheren Anbaumethoden gefördert und der Klimawandel bekämpft werden muss; unterstreicht, dass zur Einkommenssicherheit der Landwirte beigetragen und der Zusammenhang zwischen der GAP und der Bereitstellung öffentlicher Güter gestärkt werden muss; unterstreicht, dass die GAP einer der Politikbereiche in der EU ist, in denen die Integration am weitesten fortgeschritten ist, sie vorwiegend auf EU-Ebene finanziert wird und daher an die Stelle der einzelstaatlichen Finanzierung tritt;

102.  betont, dass der GAP-Haushalt im nächsten MFR für die EU-27 zu aktuellen Preisen zumindest auf seinem derzeitigen Stand gehalten werden sollte; hebt hervor, dass angesichts der neuen zu bewältigenden Herausforderungen eine solide Mittelzuweisung auf der Grundlage einer Analyse der gegenwärtigen Politik und des künftigen Bedarfs erforderlich ist; hebt hervor, dass Direktzahlungen einen eindeutigen europäischen Mehrwert erbringen und den Binnenmarkt stärken, indem sie dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden; lehnt in diesem Zusammenhang jede Renationalisierung und jede nationale Kofinanzierung bei Direktzahlungen ab; betont, dass Maßnahmen, mit denen die Produktion in Wirtschaftsbereichen aufrechterhalten wird, die für benachteiligte Gebiete von wesentlicher Bedeutung sind, fortgesetzt werden müssen, dass die Reserve für Krisen im Agrarsektor reformiert werden sollte, dass die Finanzmittel entsprechend den Reaktionen auf die verschiedenen zyklischen Krisen in sensiblen Sektoren aufgestockt und neue Instrumente geschaffen werden müssen, mit denen Preisschwankungen abgemildert werden können, und dass mehr Mittel für das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, den Prozess der Konvergenz der Direktzahlungen fortzusetzen und für den notwendigen finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Lebensmittelversorgungskette Sorge zu tragen, um unlautere Handelspraktiken zu bekämpfen; weist darauf hin, dass ländliche Gebiete der EU erhebliche Probleme haben und daher besondere Unterstützung benötigen;

103.  hebt die sozioökonomische und ökologische Bedeutung der Fischerei, der Meeresumwelt und der „blauen Wirtschaft“ sowie ihren Beitrags zur nachhaltigen Unabhängigkeit der EU von Nahrungsmitteleinfuhren hervor, und zwar wenn es darum geht, die Europäische Aquakultur und Fischerei nachhaltig zu gestalten und den Auswirkungen auf die Umwelt beizukommen; weist darauf hin, dass die Gemeinsame Fischereipolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass zur Umsetzung dieser Politik ein eigener, umfassender, unabhängiger und zugänglicher Fischereifonds notwendig ist; fordert, dass das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme in der Fischerei (POSEI Fischerei) wieder eingesetzt wird, da dieses für die europäischen Gebiete in äußerster Randlage sehr wichtig ist; fordert, dass die Höhe der Finanzmittel für die Fischerei im aktuellen MFR zumindest auf ihrem derzeitigen Stand gehalten wird und dass die Finanzmittel für maritime Angelegenheiten bei Bedarf aufgestockt werden; warnt vor den etwaigen negativen Folgen eines harten Brexit für diesen Bereich; weist darauf hin, dass andere Finanzierungsinstrumente, die nicht rückzahlungspflichtige Beihilfen ergänzen, zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten bieten könnten;

Mehr Verantwortung in der Welt

104.  betont, dass die Welt vor vielfältigen Herausforderungen wie Konflikten, Cyberangriffen, dem Terrorismus, Radikalisierung, der Desinformation, Naturkatastrophen, dem Klimawandel und der Umweltdegradation, Menschenrechtsverletzungen und den Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern steht; ist der Ansicht, dass die EU eine besondere politische und finanzielle Verantwortung zu tragen hat, die auf einem wahrhaft europäischen, regelgestützten und wertebasierten auswärtigen Handeln, der Förderung von Stabilität, Sicherheit, demokratischer Staatsführung und nachhaltiger Entwicklung unserer Partner sowie auf der Beseitigung der Armut und der Krisenreaktion beruht;

105.  hebt hervor, dass die Mittel für das auswärtige Handeln deutlich angehoben werden müssen, damit die EU ihre Rolle im Rahmen ihrer Globalen Strategie und ihrer Erweiterungs-, Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik wahrnehmen und auf Notfälle reagieren kann; erwartet, dass dem beispiellosen Bedarf der Nachbarländer im Süden und Osten, die mit Konflikten und den Folgen der Herausforderungen zu kämpfen haben, vor die sie durch Migration und Flüchtlinge gestellt wurden; fordert, dass für den zunehmenden Bedarf an humanitärer Hilfe infolge von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen mehr Mittel bereitgestellt werden, wobei Lücken zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Zahlungen zu vermeiden sind; vertritt die Auffassung, dass die Union die Mittel für das Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) anheben muss; hebt ferner hervor, dass zusätzliche Mittel zur Finanzierung einer Investitionsoffensive für Afrika erforderlich sind, mit der das inklusive Wachstum und die nachhaltige Entwicklung gefördert und auf diese Weise einige der zugrundeliegenden Ursachen der irregulären Migration angegangen werden sollen;

106.  weist erneut darauf hin, dass die Entwicklungspolitik der EU auf eine Reihe von Verpflichtungen, nämlich auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie auf die Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit ausgerichtet ist; weist auf die von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung hin, ihre Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bis 2030 auf 0,7 % des BIP anzuheben und 20 % der ODA der EU für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung sowie 0,2 % des BNI der EU für ODA für die am wenigsten entwickelten Länder aufzuwenden;

107.  nimmt zur Kenntnis, dass, Entwicklungshilfe eine wichtiger Faktor sein kann, wenn es darum geht, die grundlegenden Ursachen von Migration zu bekämpfen und einen Beitrag zur Stabilität zu leisten, ist jedoch der Auffassung, dass ODA nicht verwendet werden sollte, um die Kosten der Aufnahme von Flüchtlingen zu decken; weist auf die potenzielle Funktion der ODA hin, wenn es darum geht, die Bereitstellung von Finanzmitteln aus anderen Quellen zu erleichtern, und unterstreicht, dass man mittels einer möglichen Fortsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer auf der Grundlage seiner Evaluierung intensiver mit dem Privatsektor zusammenarbeiten muss;

108.  spricht sich dafür aus, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern, insbesondere in Drittländern, in denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Gefahr sind, Mittel direkt zur Verfügung gestellt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass mit den Außenfinanzierungsinstrumenten rasch auf politische Entwicklungen reagiert und dass der Grundsatz „mehr für mehr“ gestärkt werden muss;

109.  ist bereit, eine vereinfachte und gestraffte Struktur der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen in Erwägung zu ziehen, sofern damit Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz, Kohärenz und Flexibilität verstärkt und die Ziele der zugrundeliegenden politischen Strategien berücksichtigt werden; fordert, dass die gesonderten Instrumente für Heranführungshilfe, Nachbarschaftspolitik, Entwicklung und humanitäre Hilfe aufgrund ihres spezifischen politischen und finanziellen Charakters dieser Bereiche beibehalten werden; weist darauf hin, dass eine solche Struktur einen in den Haushaltsplan eingestellten EEF ohne die Friedensfazilität für Afrika, der auf die vereinbarten Obergrenzen aufaddiert wird, und eine transparentere Einbeziehung einschlägiger Treuhandfonds und Fazilitäten umfassen sollte;

110.  betont, dass mehr Flexibilität vonnöten ist, damit zusätzliche Ressourcen mobilisiert und Finanzmittel zügig bereitgestellt werden können; könnte im Rahmen eines Gesamtzuwachses bei den Finanzierungsinstrumenten im Bereich der Außenbeziehungen eine größere nicht zugewiesene Reserve zur Erhöhung der inhärenten Flexibilität in Erwägung ziehen; betont jedoch, dass diese Flexibilität nicht zulasten langfristiger politischer Ziele und geografischer und inhaltlicher Prioritäten, der Planbarkeit langfristiger Finanzierung, parlamentarischer Kontrolle und von Konsultationen mit Partnerländern und der Zivilgesellschaft erreicht werden sollte;

Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen

111.  ist der Ansicht, dass sich mit der Einführung einer neuen Rubrik zum Thema „Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen“ verdeutlichen ließe, welche Priorität die EU dieser neuen politischen Verantwortung beimisst, die Besonderheit dieser Verantwortung gewürdigt und Kohärenz zwischen deren internen und externen Dimensionen hergestellt würde;

112.  betont, dass die Mittel und das Arsenal der Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit von Beginn des nächsten MFR an über seine gesamte Laufzeit hinweg aufgestockt werden sollten, damit nicht jedes Jahr systematisch auf die Flexibilitätsbestimmungen des MFR zurückgegriffen wird; fordert, dass den Strafverfolgungsbehörden (Europol, Eurojust und CEPOL) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden und dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA) mit ausreichenden Mitteln für die Bewältigung und Erfüllung ihrer neuen Aufgaben ausgestattet wird; unterstreicht, welche Bedeutung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte dabei zukommt, die Phänomene der Radikalisierung, der Ausgrenzung, der Hassrede und der Hassverbrechen zu verstehen und auf diese zu reagieren;

113.  ist der Ansicht, dass der nächste MFR die Schaffung einer europäischen Verteidigungsunion fördern muss; sieht entsprechend den Ankündigungen der Kommission hierzu den einschlägigen Legislativvorschlägen, einschließlich zu einem eigenen Forschungsprogramm der EU im Bereich Verteidigung und zu einem Programm zur industriellen Entwicklung, das durch Investitionen der Mitgliedstaaten in Ausrüstung im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit ergänzt wird, erwartungsvoll entgegen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine feste Überzeugung, dass zusätzliche politische Prioritäten an zusätzliche Finanzmittel gebunden sein sollten; weist erneut darauf hin, dass sich durch eine verstärkte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen, die Bündelung von Forschung und Ausrüstung und die Beseitigung von Überschneidungen die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Rüstungsindustrie fördern und deutliche Effizienzgewinne erzielen lassen, die häufig auf ca. 26 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden;

114.  fordert angesichts der größeren Aufmerksamkeit, die der Sicherheit und der Verteidigung in der EU zuteilwird, eine Neubewertung sämtlicher Ausgaben für die äußere Sicherheit; sieht insbesondere einer Reform des Mechanismus Athena und der Friedensfazilität für Afrika im Anschluss an die Einstellung des EEF in den Haushalt entgegen; begrüßt die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten vor Kurzem im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit eingegangen sind, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, Klarheit hinsichtlich ihrer künftigen Finanzierung zu schaffen; fordert ein Nachfolgeprogramm für das Stabilitäts- und Friedensinstrument, das auf Krisenreaktion und den Aufbau von Kapazitäten für Sicherheit und Entwicklung ausgerichtet ist, gleichzeitig jedoch eine rechtlich schlüssige Lösung für den Aufbau militärischer Kapazitäten bietet;

115.  betont die herausragende Bedeutung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, das koordinierte Hilfsmaßnahmen der EU im Falle von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union ermöglicht hat; verweist auf den unbestrittenen Mehrwert von Katastrophenschutzeinsätzen für die wirksame Bekämpfung der immer häufiger und komplexer auftretenden Naturkatastrophen bei gleichzeitiger Förderung der Solidarität unter den EU-Bürgerinnen und Bürgern in Krisenzeiten; begrüßt die jüngsten Vorschläge der Kommission zur Förderung des Katastrophenschutzes der EU durch verbesserte Vorbereitungs- und Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung einer eigenen Reserve operativer Kapazitäten auf europäischer Ebene; fordert weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Verbindung mit einer angemessenen Finanzierung im nächsten MFR;

Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bürger der EU

116.  ist der Ansicht, dass eine starke, effiziente und hochwertige öffentliche Verwaltung für die Umsetzung der Strategien der EU und für die Wiederherstellung des Vertrauens und den Ausbau des Dialogs mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und Bürgern auf sämtlichen Ebenen unerlässlich ist; unterstreicht in dieser Hinsicht die Rolle der Institutionen, die sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern zusammensetzen; weist darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der EU den in ihren Stellenplänen festgelegten Personalabbau um 5 % umgesetzt haben; ist der Ansicht, dass sie keinem weiteren derart bereichsübergreifenden Stellenabbau ausgesetzt werden sollten; bringt seine deutliche Ablehnung einer Wiederholung des sogenannten Planstellenpools zur Personalumschichtung in Agenturen zum Ausdruck;

117.  begrüßt die Bemühungen der Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit und die Bündelung einzelner Ämter die Effizienz weiter zu steigern und dadurch Einsparungen im EU-Haushalt zu bewirken; hebt hervor, dass bei einzelnen Agenturen weitere Effizienzgewinne erzielt werden könnten, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Agenturen mit ähnlichen Aufgaben, beispielsweise im Bereich der Finanzmarktaufsicht, sowie zwischen Agenturen mit mehreren Dienstorten; fordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Möglichkeit, die Agenturen nach dem strategischen Charakter ihrer Aufgaben und ihren Ergebnissen zusammenzufassen, um Synergien zwischen Agenturen, etwa im Hinblick auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die ESMA in Paris, zu schaffen;

118.  ist der Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU sowohl im Hinblick auf die geografische Verteilung als auch auf das Verhältnis zwischen den Geschlechtern für Ausgewogenheit sorgen sollten;

119.  fordert die Kommission auf, ein Verfahren vorzuschlagen, durch Mitgliedstaaten, die den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten nicht gerecht werden, finanzielle Konsequenzen auferlegt werden können; weist jedoch darauf hin, dass diejenigen, denen der Haushalt letztendlich zugute kommt, in keinem Fall durch Regelverstöße beeinträchtigt werden dürfen, für die sie nicht verantwortlich sind; ist daher der Überzeugung, dass der Unionshaushalt nicht das geeignete Instrument ist, um Verstöße gegen Artikel 2 EUV zu ahnden, und dass die Mitgliedstaaten finanzielle Konsequenzen unabhängig vom Haushaltsvollzug tragen sollten;

120.  unterstreicht, dass die Beseitigung von Diskriminierung, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und geschlechtsspezifischer Gewalt von wesentlicher Bedeutung und ein wesentlicher Schritt in Richtung eines inklusiven Europas ist, zu dem sich die EU verpflichtet hat; spricht sich daher für die Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Maßnahmen der EU im nächsten MFR und dafür aus, dass die Bekämpfung aller Fälle von Diskriminierung mit besonderem Augenmerk auf der geschlechtsspezifischen Dimension in der Migrations- und Asylpolitik und dem auswärtigen Handeln der EU auf der Ebene des Haushalts stärker gefördert wird;

121.  hebt hervor, dass Frauen Zugang zu sexual- und reproduktionsmedizinischen Leistungen haben müssen und dass insbesondere die besonderen Bedürfnisse benachteiligter Personen, einschließlich Minderjähriger und anderer Gruppen wie der LGBTI-Gemeinschaft, zu berücksichtigen sind;

122.  spricht sich dafür aus, dass benachteiligten Gruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Roma, gesonderte Unterstützung zukommt, wobei Segregation ausdrücklich auszuschließen ist, und insbesondere dafür, dass die Bezeichnung „Roma“ auf der Liste der Begünstigten des ESF und des EFRE bleibt;

123.  weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete aufgrund ihrer Abgeschiedenheit vom europäischen Kontinent besonderen Herausforderungen umweltbezogener, wirtschaftlicher oder sozialer Art gegenüberstehen; ist der Ansicht, dass für sie maßgeschneiderte Maßnahmen und angemessen gerechtfertigte Ausnahmen festgelegt werden sollten; fordert, dass die finanzielle Unterstützung für die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete im nächsten MFR fortgesetzt wird, und zwar insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik für die überseeischen Länder und eines gesonderten Instruments für die überseeischen Länder und Gebiete, damit sie Zugang zu Forschungsprogrammen haben und die besonderen Herausforderungen aufgrund des Klimawandels bewältigen können;

124.  fordert die Kommission nachdrücklich aus, im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz des Haushalts der Europäischen Union zu erwägen, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, um Korruption und Finanzbetrug im Hinblick auf EU-Mittel vorzubeugen, hält den Zollbetrug, der erhebliche Einnahmenverluste für den Unionshaushalt bewirkt hat, für höchst bedenklich; ersucht die Mitgliedstaaten, die Einwände gegen den Rechtsrahmen der Union für Zollrechtsverletzungen und -sanktionen erhoben haben, ihre Haltung zu überdenken, um eine rasche Lösung dieses Problems zu ermöglichen;

IV.Verfahren und Beschlussfassungsprozess

125.  weist darauf hin, dass für die Annahme der MFR-Verordnung die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; betont darüber hinaus, dass das Parlament und der Rat die beiden Teile der Haushaltsbehörde bilden, die für die Annahme des Jahreshaushaltsplans der EU gleichermaßen wichtig sind, während die sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Schaffung der großen Mehrheit der EU-Programme, einschließlich ihrer Finanzausstattung, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden; erwartet daher ein Verfahren zur Fassung eines Beschlusses über den nächsten MFR, durch das die Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte, wie sie im Vertrag festgeschrieben sind, gewahrt werden; ist der festen Überzeugung, dass die MFR-Verordnung nicht der geeignete Rahmen für Änderungen an der Haushaltsordnung der EU ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, immer dann, wenn diese Verordnung geändert werden muss einen gesonderten Entwurf für eine Überarbeitung der Haushaltsordnung der EU vorzulegen;

126.  bekundet seine Bereitschaft, umgehend einen strukturellen Dialog mit der Kommission und dem Rat über den MFR nach 2020 aufzunehmen, um die anschließenden Verhandlungen zu erleichtern und den Abschluss eines Abkommens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu ermöglichen; ist bereit, die in der vorliegenden Entschließung dargelegten Standpunkte mit dem Rat zu besprechen, damit die Erwartungen des Parlaments an den nächsten MFR besser nachvollzogen werden können;

127.  unterstreicht, dass die Kommission angekündigt hat, ihre Vorschläge im Mai 2018 vorzulegen, und dass angesichts dessen binnen eines Jahres ein formaler Beschluss über den nächsten MFR gefasst werden sollte; ist der Ansicht, dass trotz der anfänglichen Verzögerung der Vorlage der Vorschläge der Kommission rasch eine Einigung über den MFR nach 2020 zustande kommen sollte, weil davon die wichtige politische Botschaft ausgehen würde, dass die EU weiterhin fähig ist, über ihren zukünftigen Weg und die dafür erforderlichen Finanzmittel Konsens zu erzielen; weist nachdrücklich darauf hin, dass es durch diesen Zeitplan unter anderem möglich sein wird, alle sektorspezifischen Verordnungen zügig anzunehmen, sodass die neuen Programme am 1. Januar 2021 ohne Verzögerung anlaufen können; erinnert daran, dass die neuen Programme in vorangegangenen Finanzrahmen im Wesentlichen einige Jahre nach dem Beginn der Laufzeit angelaufen sind;

128.  vertritt die Auffassung, dass das neu gewählte Parlament mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach der Europawahl fordern kann, dass die Kommission die in der vorangegangenen Wahlperiode angenommenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, mit denen die Nachfolgeprogramme der EU für den nächsten MFR festgelegt werden, eine Überarbeitung vorschlägt;

129.  unterstreicht daher, dass zwischen den drei Organen umgehend eingehende Beratungen aufgenommen werden müssen; betont, dass alle Teile der MFR-Verordnung, einschließlich der Obergrenzen des MFR, Teil der Verhandlungen über den MFR sein werden und solange zur Diskussion stehen sollten, bis eine abschließende Einigung zustande kommt; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Parlament dem Verfahren, das zur Annahme der derzeit geltenden MFR-Verordnung geführt hat, und der Rolle, die der Europäische Rat dabei eingenommen hat, indem er unwiderrufliche Beschlüsse über einige Teile, einschließlich der Obergrenzen des MFR und mehrerer sektorspezifischer politikrelevanter Bestimmungen, gefasst hat, kritisch gegenübersteht;

130.  ist der Ansicht, dass unter dem bulgarischen Vorsitz und vor der Erläuterung der Vorschläge für den MFR umgehend eine Einigung über die Verfahren im Zusammenhang mit den anstehenden Verhandlungen über den MFR und insbesondere über die Beteiligung des Parlaments in den einzelnen Phasen dieses Prozesses erzielt werden sollte; erwartet in diesem Zusammenhang, dass die Kommission dem Parlament in gleichem Umfang wie dem Rat zeitnah Informationen zur Verfügung stellt; ist der Ansicht, dass diese Modalitäten letztlich in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschrieben werden sollten, so wie es bereits für das jährliche Haushaltsverfahren der Fall ist;

131.  ist der Ansicht, dass die für die Annahme der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit ein echtes Hindernis in dem Prozess darstellt; fordert diesbezüglich den Europäischen Rat auf, die Übergangsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen; erinnert ferner daran, dass die allgemeine Übergangsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV ebenfalls eingesetzt werden kann, um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden; betont, dass eine Verlagerung hin zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die Annahme der MFR-Verordnung mit dem Beschlussfassungsprozess für die Annahme fast aller Mehrjahresprogramme der EU sowie mit dem jährlichen Verfahren für die Verabschiedung des Unionshaushalts im Einklang stünde;

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132.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0363.
(8) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0076.

Letzte Aktualisierung: 6. November 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen