Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD))(1)
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden.
(3) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung und der Menschenrechte, eingehalten werden.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Angesichts des Aufkommens neuer Kategorien von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Hinweisen darauf, dass gewisse aus der Union ausgeführte Technologien für digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit angezeigt, die Ausfuhr solcher Technologien zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sollten nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnik verhindern, die für legitime Zwecke einschließlich der Strafverfolgung und der Forschung im Bereich der Internetsicherheit eingesetzt wird. Die Kommission wird in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen entwickeln.
(5) Bestimmte Güter für digitale Überwachung haben sich als neue Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck manifestiert, die dazu missbraucht werden, die Menschenrechte – auch das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Datenschutz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – zu verletzen, indem Daten überwacht oder extrahiert werden, ohne dass der Dateneigner dazu konkret seine unmissverständliche Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt hat, bzw. indem das betreffende System betriebsunfähig gemacht oder beschädigt wird. Als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Beweisen dafür, dass gewisse Güter für die digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die in Ländern, in denen Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, an der Anordnung oder Begehung von Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Güter zu kontrollieren. Die Kontrollen sollten auf klar definierten Kriterien beruhen. Diese Maßnahmen sollten nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig und verhältnismäßig ist. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnologie verhindern, die für legitime Zwecke eingesetzt wird, wie die Strafverfolgung und Forschung im Bereich Netzwerke und IKT-Sicherheit im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz von Systemen für Informationssicherheit. Die Kommission sollte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereitstellen. Schwere Menschenrechtsverletzungen beziehen sich auf Situationen, die in Kapitel 2 Abschnitt 2 Punkt 2.6 im Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates1a dargelegt sind, der am 20. Juli 2015 vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gebilligt wurde.
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1a Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Daher ist auch eine Überarbeitung der Definition von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Einführung einer Definition der Technologie für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien bei der Kontrolle von Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Erwägungen hinsichtlich ihres möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen oder Menschenrechtsverletzungen umfassen.
(6) Daher ist auch die Einführung einer Definition von Gütern für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien für die Kontrolle von Ausfuhren von Gütern für digitale Überwachung gemäß dem Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates den direkten und indirekten Auswirkungen dieser Technologien auf die Menschenrechte Rechnung tragen müssen. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Ratsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) sollte eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die die Bewertungskriterien ausarbeitet. Innerhalb dieser technischen Arbeitsgruppe sollte zudem eine unabhängige Sachverständigengruppe eingerichtet werden. Die Bewertungskriterien sollten öffentlich und einfach zugänglich sein.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Da die Technologie zur digitalen Überwachung definiert werden soll, sollten die unter diese Verordnung fallenden Güter auch Ausrüstung zum Abhören von Telekommunikation, Intrusion-Software, Überwachungszentren, Systeme zur rechtmäßigen Überwachung und mit solchen Systemen in Verbindung stehende Systeme der Vorratsdatenspeicherung, Geräte, die zur Datenentschlüsselung, Rettung von Daten aus Festplatten, Umgehung von Passwörtern und Analyse biometrischer Daten dienen, und Systeme zur Überwachung von IP-Netzen umfassen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Im Hinblick auf die Bewertungskriterien in Bezug auf die Menschenrechte ist auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Entschließung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Recht auf Privatsphäre vom 23. März 2017, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, den Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Privatsphäre vom 24. März 2017, den Bericht des Sonderberichterstatters für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung von Terrorismus vom 21. Februar 2017 und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Zakharov/Russland vom 4. Dezember 2015 zu verweisen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Datenschutz-Grundverordnung) müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeiter technische Maßnahmen ergreifen, um für ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes Schutzniveau zu sorgen, wozu die Verschlüsselung personenbezogener Daten gehört. Da in der genannten Verordnung festgelegt ist, dass sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl in als auch außerhalb der Union Anwendung findet, besteht ein starker Anreiz für die Union, Güter aus dem Bereich der Kryptotechnik von der Kontrollliste zu streichen, um so die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu erleichtern und in diesem Zusammenhang die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Ferner entspricht der derzeitige Kontrollumfang im Bereich der Verschlüsselung nicht der Tatsache, dass die Verschlüsselung ein wichtiges Mittel ist, mit dem sichergestellt wird, dass Bürger, Unternehmen und Behörden ihre Daten vor Straftätern und anderen Personen mit unlauteren Absichten schützen können, mit dem der Zugriff auf Dienste, die entscheidend für das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts sind, gesichert wird und mit dem sichere Kommunikationsverbindungen ermöglicht werden, die im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Datenschutz und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere für Menschenrechtsaktivisten, notwendig sind.
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden, wobei auch das Risiko von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen berücksichtigt werden sollte. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Zielgerichtete „Catch-all-Kontrollen“ sollten unter bestimmten Bedingungen auch für die Ausfuhr der Technologie für digitale Überwachung gelten.
(9) Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern für digitale Überwachung zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Der Informationsaustausch sollte Unterstützung für die Entwicklung einer öffentlichen Datenplattform sowie die Einholung von Auskünften aus dem Privatsektor, von öffentlichen Einrichtungen sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft umfassen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die Definition des Vermittlers sollte überarbeitet werden, um zu verhindern, dass die Kontrollen der Vermittlertätigkeiten von Personen, die unter die Rechtsprechung der Union fallen, umgangen werden. Die Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten sollten vereinheitlicht werden, um ihre wirksame und kohärente Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen; diese sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.
(10) Die Definition des Vermittlers sollte überarbeitet werden, um zu verhindern, dass die Kontrollen der Vermittlungstätigkeiten von Personen, die unter die Rechtsprechung der Union fallen, umgangen werden. Die Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten sollten vereinheitlicht werden, um ihre wirksame und kohärente Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen; diese sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzübertritte umfasst. Es ist daher angezeigt, zu präzisieren, welche Kontrollen für Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung gelten, und eine Definition solcher Dienstleistungen einzuführen. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.
(11) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzübertritte umfasst. Es ist daher angezeigt, zu präzisieren, welche Kontrollen für Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung gelten, und eine Definition solcher Dienstleistungen einzuführen. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen vor der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht die Möglichkeit vor , dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten Durchfuhrkontrollen vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten Durchfuhrkontrollen vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Wenngleich die Entscheidung über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen und nationale Genehmigungen den nationalen Behörden obliegt, setzt eine wirksame Ausfuhrkontrollregelung der EU voraus, dass Wirtschaftsakteure, die unter diese Verordnung fallende Güter ausführen möchten, die gebotene Sorgfalt walten lassen, wie dies u. a. in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitsätzen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vorgesehen ist.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollte eine Standard-Befolgungsvorschrift in Form von „internen Programmen für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte diese Anforderung für besondere Kontrollmodalitäten in Form von Globalgenehmigungen und bestimmten Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr gelten.
(14) Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollten eine Standard-Befolgungsvorschrift und eine entsprechende Definition und Beschreibung in Form von „internen Programmen für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt werden sowie die Möglichkeit, eine Zertifizierung vornehmen zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erhalten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte diese Anforderung für besondere Kontrollmodalitäten in Form von Globalgenehmigungen und bestimmten Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr gelten.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.
(15) Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Angesichts der schnell fortschreitenden technologischen Entwicklungen ist es angezeigt, dass die Union auf der Grundlage einer unilateralen Liste Kontrollen hinsichtlich bestimmter Arten von Technologien für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B aufnimmt. Da dem multilateralen Ausfuhrkontrollsystem eine wichtige Rolle zukommt, sollte Anhang I Abschnitt B lediglich Technologien für digitale Überwachung enthalten und keine Überschneidungen mit Anhang I Abschnitt A aufweisen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt B, etwa der Technologie für digitale Überwachung, sollten die mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundenen Risiken im Hinblick auf schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden.
(17) Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern für digitale Überwachung, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in AnhangI AbschnittB sollte das mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundene Risiko berücksichtigt werden, dass die Güter zu Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts oder zur Verletzung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Ländern verwendet werden, in denen nachweislich solche Verletzungen, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf Privatsphäre, stattgefunden haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Die Entscheidungen, ganze Unterkategorien zur Verschlüsselung, wie etwa in Anhang I Abschnitt A Kategorie 5 oder in Anhang II Abschnitt I, zu streichen, sind unter Berücksichtigung der Empfehlung des OECD-Rates zu den Leitlinien für die Kryptographiepolitik vom 27. März 1997 zu treffen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Bedenklichkeit von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt A, Anhang II und Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Bedenklichkeit von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von AnhangI Abschnitte A und B, AnhangII und AnhangIV AbschnittB dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Aufgrund der Gefahr von Cyberdiebstahl und einer Wiederausfuhr in Drittländer, auf die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates hingewiesen wird, müssen die Bestimmungen über Güter mit doppeltem Verwendungszweck verschärft werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Gemäß Artikel 36 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen und Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.
(21) Gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, sowie für Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Da der Rechenschaftspflicht und öffentlichen Kontrolle mit Blick auf Ausfuhrkontrolltätigkeiten eine hohe Bedeutung zukommt, sollten Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zu Genehmigungen öffentlich verfügbar machen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Einbindung des Privatsektors und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird.
(25) Die Einbindung des Privatsektors, insbesondere von KMU, und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird. Da für die Auslegung bestimmter Elemente dieser Verordnung Leitlinien benötigt werden, sollten entsprechende Leitlinien bei Inkrafttreten der Verordnung öffentlich verfügbar sein.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu)
(25a) Es sollte sichergestellt werden, dass die in diesem Vorschlag festgelegten Definitionen mit den im Zollkodex der Union enthaltenen Definitionen in Einklang stehen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind . Zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen ist es ebenfalls angezeigt, Bestimmungen einzuführen, mit denen speziell gegen Fälle von illegalem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgegangen werden kann.
(27) Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind.Die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Ausführer der Union sollte gefördert werden. Daher sollten die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sein. Zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen ist es ebenfalls angezeigt, Bestimmungen einzuführen, mit denen speziell gegen Fälle von illegalem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgegangen werden kann.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen.
(29) Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen, die Aufwärtskonvergenz zu fördern und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Zur Förderung dieser Ziele sollten der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit dem EAD aktiv in den einschlägigen internationalen Gremien, darunter im Wassenaar-Arrangement, mitwirken, um die in Anhang I Abschnitt B enthaltene Liste von Gütern zur digitalen Überwachung als internationale Norm zu etablieren. Zudem sollte die Unterstützung für Drittländer betreffend die Entwicklung einer Ausfuhrkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und den Aufbau geeigneter Verwaltungskapazitäten, insbesondere im Hinblick auf die Zollerhebung, gestärkt und ausgedehnt werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere der unternehmerischen Freiheit –
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
a) Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
a) herkömmliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck, darunter auch Software und Hardware, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
b) Technologie für digitale Überwachung, die für die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen kann;
b) Güter für digitale Überwachung, darunter Hardware, Software und Technologien, die insbesondere dafür konzipiert werden, das unbemerkte Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme bzw. die Überwachung, Extrahierung, Erhebung und Analyse von Daten bzw. die Zerstörung oder Beschädigung des betreffenden Systems zu ermöglichen, ohne dass der Dateneigner dazu konkret seine unmissverständliche Zustimmung in Kenntnis der Sachlage erteilt hat, und die im Zusammenhang mit Verletzungen von Menschenrechten, darunter des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, oder für die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts verwendet werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die grundlegende Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen können. Forschung im Bereich Netzwerke sowie IKT-Sicherheit im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz von Informationssystemen sind davon ausgenommen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
5a. „Endverwender“ eine natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die der endgültige Empfänger der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist;
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
13. „Genehmigung für umfangreiche Projekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer für die ein Jahr überschreitende Dauer der Durchführung eines genau bestimmten Projekts gültig sein kann;
13. „Genehmigung für umfangreiche Projekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer für ein genau bestimmtes Projekt gültig sein kann. Mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen mit Blick auf die Durchführungsdauer des betreffenden Projekts gilt sie für eine Dauer von einem bis vier Jahren und kann durch die zuständige Behörde erneuert werden.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
22. „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren einschließlich der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung von standardisierten die Rechtskonformität im Betrieb gewährleistenden Maßnahmen, Verfahren, Verhaltensnormen sowie Sicherheitsvorkehrungen, die von Ausführern entwickelt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen zu gewährleisten;
22. „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren (risikobasiert) einschließlich der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung von standardisierten die Rechtskonformität im Betrieb gewährleistenden Maßnahmen, Verfahren, Verhaltensnormen sowie Sicherheitsvorkehrungen, die von Ausführern entwickelt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen sicherzustellen;dem Ausführer wird die Möglichkeit eingeräumt, sein internes Programm für rechtskonformes Verhalten auf freiwilliger Basis kostenlos durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Referenz-Programms für rechtskonformes Verhalten zertifizieren zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den einzelstaatlichen zuständigen Behörden zu erhalten;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23
23. „terroristische Handlung“ eine terroristische Handlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP.
entfällt
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)
23a. „gebotene Sorgfalt“ das Verfahren, über das Unternehmen sowohl die von ihnen ausgehenden tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ermitteln, verhüten und mindern als auch Rechenschaft darüber ablegen können, wie sie diesen Auswirkungen grundsätzlich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindungs- und Risikomanagementsysteme begegnen;
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) für die Verwendung durch Personen, die nach Feststellung maßgeblicher internationaler öffentlicher Einrichtungen oder der zuständigen europäischen oder nationalen Behörden im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression im Endbestimmungsland an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, wenn Hinweise vorhanden sind, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher schwerwiegenden Verstöße eingesetzt werden,
d) mit Blick auf die Güter für digitale Überwachung für die Verwendung durch natürliche oder juristische Personen im Zusammenhang mit Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts in Ländern, in denen nach Feststellung der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, des Europarats, der Union oder der zuständigen nationalen Behörden schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, und wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher Verletzungen eingesetzt werden;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) für die Verwendung im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen.
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Ist einem Ausführer entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
2. Erhält ein Ausführer bei der Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt davon Kenntnis, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in AnhangI aufgeführt sind und die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes1 bestimmt sein könnten, so hat er die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen oder ansässig ist, davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
3. Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.
3. Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht .
Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein, d. h. für Güter mit im Wesentlichen identischen Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Kurzbeschreibung des Falls und die Gründe für die Entscheidung und gibt gegebenenfalls die neue Genehmigungspflicht in einem neuen Abschnitt (Anhang II Abschnitt E) an.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Gehen aus einem konsultierten Mitgliedstaat Einwände ein, wird die Genehmigungspflicht widerrufen, es sei denn, der die Genehmigungspflicht einführende Mitgliedstaat vertritt die Ansicht, dass eine Ausfuhr seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden könnte. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, die Genehmigungspflicht aufrechtzuerhalten. Dies sollte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt werden.
Gehen aus mindestens vier Mitgliedstaaten, deren Bevölkerung insgesamt einem Anteil von mindestens 35 % der Gesamtbevölkerung der Union entspricht, Einwände ein, wird die Genehmigungspflicht widerrufen, es sei denn, der die Genehmigungspflicht einführende Mitgliedstaat vertritt die Ansicht, dass eine Ausfuhr seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen oder seinen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte schaden könnte. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, die Genehmigungspflicht aufrechtzuerhalten. Dies sollte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 4
Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der geltenden Genehmigungspflichten und halten es auf dem neuesten Stand.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der geltenden Genehmigungspflichten und halten es auf dem neuesten Stand. Die in diesem Verzeichnis geführten Angaben werden in den Bericht an das Europäische Parlament gemäß Artikel 24 Absatz 2 aufgenommen und öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Ist einem Vermittler bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
2. Ist einem Vermittler bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten, die die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig macht.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter vollständig oder teilweise für eine der Verwendungen nach Artikel 4 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
1. Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter vollständig oder teilweise für eine der Verwendungen nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
Ist einem Erbringer technischer Unterstützung bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er technische Unterstützung anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll.
Ist einem Erbringer technischer Unterstützung bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er technische Unterstützung anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten, die für diese technische Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorschreibt.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
1. Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus Menschenrechtserwägungen oder zu Verhütung terroristischer Handlungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7
7. In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
7. In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in AnhangI aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union und in Bezug auf ihre Ausfuhr in Drittländer ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3
3. Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Gültigkeitsdauer von Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte wird von der zuständige Behörde festgelegt.
3. Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte gelten für eine Dauer von höchstens vier Jahren mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen mit Blick auf die Durchführungsdauer des betreffenden Projekts. Dies hindert die zuständigen Behörden jedoch nicht daran, Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen jederzeit für ungültig zu erklären, auszusetzen, zu verändern oder zu widerrufen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist .
Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist. Wenn es sich bei den Endverwendern um Behörden handelt, enthalten die bereitgestellten Informationen genaue Angaben dazu, welche Abteilung, Agentur, Einheit oder Untereinheit der endgültige Endverwender der ausgeführten Güter sein wird.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Genehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
Sämtliche Genehmigungen für Güter für digitale Überwachung sowie Einzelausfuhrgenehmigungen für Güter, bei denen die Gefahr einer Umlenkung oder einer Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen groß ist, werden von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht. Genehmigungen für andere Güter werden gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Einleitung
Die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung setzt voraus, dass der Ausführer ein wirksames internes Programm für rechtskonformes Verhalten umsetzt. Der Ausführer erstattet der zuständigen Behörde außerdem mindestens einmal jährlich über die Nutzung der Genehmigung Bericht; der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung setzt voraus, dass der Ausführer ein wirksames internes Programm für rechtskonformes Verhalten umsetzt. Dem Ausführer wird die Möglichkeit eingeräumt, sein internes Programm für rechtskonformes Verhalten auf freiwilliger Basis kostenlos durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Referenz-Programms für rechtskonformes Verhalten zertifizieren zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erhalten. Der Ausführer erstattet der zuständigen Behörde außerdem mindestens einmal jährlich oder auf Aufforderung seitens der zuständigen Behörde über die Nutzung der Genehmigung Bericht; der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d
d) soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
d) Endverwendung und Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) Name und Anschrift der Endverwender, falls bekannt;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d b (neu)
db) Datum, zu dem die Ausfuhr getätigt wurde.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
5. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet. Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission sämtliche Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit von Genehmigungsanträgen, die für die Erstellung des jährlichen Berichts nach Artikel 24 Absatz 2 maßgeblich sind.
5. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Antrags. Falls die zuständige Behörde aus guten Gründen mehr Zeit für die Bearbeitung des Antrags benötigt, teilt sie dies dem Antragsteller binnen dreißig Tagen mit. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen in jedem Fall spätestens binnen sechzig Tagen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Antrags.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Hoheitsgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung entweder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen des Vermittlers oder des Erbringers der technischen Unterstützung niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung geleistet werden sollen, erteilt.
Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Hoheitsgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung geleistet werden sollen, erteilt. Dies gilt auch für Vermittlungstätigkeiten und die Bereitstellung technischer Hilfe durch Tochtergesellschaften bzw. Konsortien, die in Drittländern ansässig sind, sich jedoch im Besitz von im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Unternehmen befinden oder von solchen Unternehmen kontrolliert werden.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung
1. Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung erteilt oder eine Durchfuhr verboten wird, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Kriterien :
1. Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung erteilt oder eine Durchfuhr verboten wird, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat und ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die 2 aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden;
a) die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) das Auftreten von Verletzungen der Menschenrechtsnormen, der Grundfreiheiten und des humanitären Völkerrechts im Endbestimmungsland, das von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, des Europarats oder der Union festgestellt wurde;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die innere Lage im Endbestimmungsland – die zuständigen Behörden verweigern die Genehmigung von Ausfuhren, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zu Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und seiner Einhaltung des Völkerrechts;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) die Vereinbarkeit der Ausfuhren von Gütern im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Kapazität des Empfängerlandes;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung , darunter fällt auch das Risiko einer Umlenkung oder Wiederausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck unter unerwünschten Bedingungen .
f) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung – darunter fällt auch das Risiko einer Umlenkung oder Wiederausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und insbesondere der Güter für digitale Überwachung unter unerwünschten Bedingungen – oder einer Umlenkung zugunsten einer unbeabsichtigten militärischen Endverwendung oder zu terroristischen Zwecken.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bei Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen oder Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung zugunsten von Gütern für digitale Überwachung berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, auf Datenschutz, auf Redefreiheit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit und des rechtlichen Rahmens für die Verwendung der Ausfuhrgüter sowie die potenziellen Sicherheitsrisiken für die Union und die Mitgliedstaaten.
Kommen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass das Vorhandensein solcher Risiken wahrscheinlich zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen wird, verweigern die Mitgliedstaaten die Ausfuhrgenehmigung bzw. erklären sie eine erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig oder setzen sie aus bzw. verändern oder widerrufen sie.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
2. Die Kommission und der Rat stellen Leitfäden und/oder Empfehlungen zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
2. Die Kommission und der Rat stellen bei Inkrafttreten dieser Verordnung Leitfäden zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen und einheitliche Kriterien für Genehmigungsentscheidungen zu bieten. Die Kommission erstellt eine Orientierungshilfe in Form eines Handbuches, in dem die Schritte aufgeführt werden, die die zuständigen Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Ausführer bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt befolgen müssen, wobei praxisorientierte Empfehlungen zur Umsetzung und Einhaltung der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und der in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, darunter auch Beispiele für bewährte Verfahren, aufgeführt werden. Das Handbuch ist in enger Zusammenarbeit mit dem EAD und der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ auszuarbeiten, wozu auch externe Sachverständige aus wissenschaftlichen Einrichtungen, Ausführer, Vermittler und Vertreter der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 herangezogen werden; das Handbuch wird aktualisiert, wenn dies für notwendig und sinnvoll erachtet wird.
Die Kommission richtet ein Programm zum Kapazitätsaufbau ein, indem ein gemeinsames Schulungsprogramm für Beamte aus den Behörden entwickelt wird, die für Genehmigungen und Zollkontrollen zuständig sind.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I Abschnitt B kann geändert werden, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind.
b) Die Liste von Gütern für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B wird geändert, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind oder wenn Kontrollen für eine erhebliche Menge an nicht gelisteten Gütern gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung eingeleitet wurden. Die Änderungen können zudem Entscheidungen zur Streichung von bereits gelisteten Produkten betreffen.
Wenn bestimmte Güter aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Anhang I Teil B aufgenommen oder aus Anhang I Teil B gestrichen werden müssen, gilt für die nach dem vorliegenden Buchstaben erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 17.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Die Kommission kann Güter von der Liste streichen, insbesondere, wenn die Güter aufgrund des sich rasch ändernden technologischen Umfelds inzwischen nachrangig oder Massenware und somit leicht erhältlich oder technisch leicht modifizierbar geworden sind.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
2a. Anhang I Abschnitt B enthält lediglich Güter für digitale Überwachung und keine Güter, die in Anhang I Abschnitt A aufgelistet sind.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 5
5. Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.
5. Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Informationen über die Ausführung der Kontrollen einschließlich Daten zu den Genehmigungen (Anzahl, Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen und Globalgenehmigungen, Anzahl der Akteure mit ICP, Bearbeitungszeit, Volumen und Wert des Handels mit innerhalb der EU verbrachten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck usw.) und, falls verfügbar, Daten zu Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in anderen Mitgliedstaaten getätigt wurden;
a) sämtliche Informationen über die Ausführung der Kontrollen;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen ;
b) sämtliche Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und jegliche Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.
c) sämtliche Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und Angaben zu Beförderungswegen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2
2. Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
2. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3
3. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrollliste der Union. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.
3. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrollliste der Union im Anhang I Abschnitt B. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren Ausführer, Vermittler, Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger. Insbesondere richtet die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ im Benehmen mit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger, mit Wissenschaftlern und Organisationen der Zivilgesellschaft eine technische Arbeitsgruppe für Bewertungskriterien, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, und für die Ausarbeitung von Leitlinien mit Blick auf die gebotene Sorgfalt ein.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
1. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei Verstößen, der Erleichterung von Verstößen gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften oder auch bei deren Umgehung zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Maßnahmen umfassen auch regelmäßige risikobasierte Prüfungen der Ausführer.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
2. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein.
2. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein, der einheitliche Kriterien für Genehmigungsentscheidungen festlegt.Nachdem die Kommission eine Bewertung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften zu Sanktionen vorgenommen hat, wird mithilfe dieses Mechanismus aufgezeigt, wie die Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gestaltet werden können, damit sie ähnlicher Art und Wirkung sind.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
1. Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung , um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten . Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.
1. Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, insbesondere KMU, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Dieser jährliche Bericht wird veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Dieser jährliche Bericht wird veröffentlicht. Ferner geben die Mitgliedstaaten vierteljährlich und in leicht zugänglicher Form sachdienliche Informationen zu jeder Genehmigung mit Angaben zur Genehmigung, zum Wert, zum Volumen, zur Art der Ausrüstung, zur Produktbeschreibung sowie zum Endverwender, zur Endverwendung und zum Bestimmungsland öffentlich bekannt sowie Informationen in Bezug auf genehmigte beziehungsweise abgelehnte Anträge auf Genehmigung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Fünf bis sieben Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.
Fünf bis sieben Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Bewertung enthält einen Vorschlag über die Streichung der Kryptotechnik aus Anhang 1 Abschnitt A Kategorie 5 Teil 2.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
d) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3
3. Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
3. Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
1. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern.
1. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich gegebenenfalls an einschlägigen internationalen Organisationen, wie der OECD und den multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen, wobei sie sich mit ihrer Teilnahme für die internationale Einhaltung der Liste von Gütern für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, einsetzen, und sorgen gegebenenfalls, auch im Rahmen des Dialogs über Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der strategischen Partnerschaftsabkommen der Union, für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern, beteiligen sich an dem Kapazitätsaufbau und fördern die Aufwärtskonvergenz. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einmal im Jahr einen Bericht über entsprechende nach außen gerichtete Tätigkeiten vor.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt A – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch ‘Überwachungsinstrumente’ zu vermeiden, oder ‘Schutzmaßnahmen’ eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:
“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um ohne die ‘Zustimmung’ der Eigentümer oder ‘Administratoren’ von Rechnern oder netzfähigen Geräten betrieben zu werden, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:
a) Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder
a) nicht genehmigte Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder
b) Veränderung des Standard-Ausführungspfades eines Programms oder Prozesses, um die Ausführung externer Befehle zu ermöglichen.
b) Veränderung des Systems oder der Benutzerdaten, um Parteien, die nicht durch den Eigentümer des Rechners bzw. des netzfähigen Geräts dazu berechtigt wurden, den Zugriff auf Daten zu ermöglichen, die auf einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät gespeichert sind.
Anmerkungen:
Anmerkungen:
1. “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:
1. “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:
a) Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),
a) Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),
b) “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder
b) “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder
c) “Software”, entwickelt zur Installation durch Hersteller, Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken.
c) “Software”, entwickelt zur Installation durch Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken oder für die ‘IKT-Sicherheitsprüfung’,
ca) “Software”, die zu dem ausdrücklichen Zweck in den Verkehr gebracht wird, sie auf Rechnern oder netzfähigen Geräten zu erkennen, zu entfernen und ihre Ausführung durch Parteien, die über keine Berechtigung verfügen, zu verhindern.
2. Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.
2. Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.
Technische Anmerkungen:
Technische Anmerkungen:
1. ‘Überwachungsinstrumente’: “Software” oder Hardware-Geräte, die Systemverhalten oder auf einem Gerät laufende Prozesse überwachen. Dies beinhaltet Antiviren (AV)-Produkte, End Point Security Products, Personal Security Products (PSP), Intrusion Detection Systems (IDS), Intrusion-Prevention-Systems (IPS) oder Firewalls.
1. ‘Genehmigung’: die Einwilligung der Benutzer in Kenntnis der Sachlage (d. h. die Bestätigung, dass die Art, die Auswirkungen und die künftigen Folgen eines Vorgangs bekannt sind, sowie die Genehmigung zur Ausführung dieses Vorgangs).
2. ‘Schutzmaßnahmen’: zur Gewährleistung der sicheren Code-Ausführung entwickelte Techniken, wie Data Execution Prevention (DEP), Address Space Layout Randomisation (ASLR) oder Sandboxing.
2. ‘IKT-Sicherheitsprüfung’: Aufdeckung und Bewertung von statischen oder dynamischen Risiken, Anfälligkeiten, Fehlern oder Schwachstellen, die sich auf die “Software”, Netzwerke, Rechner, netzfähige Geräte und Komponenten oder abhängige Geräte auswirken, wobei sie erwiesenermaßen der Verminderung von Faktoren dienen, die sich nachteilig auf den sicheren Betrieb, die sichere Verwendung und den sicheren Einsatz auswirken.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt B – Überschrift
B. LISTE ANDERER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
B. LISTE DER GÜTER FÜR DIGITALE ÜBERWACHUNG
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt B – KATEGORIE 10 – Nummer 10A001 – Technische Anmerkung – Buchstabe e a (neu)
ea) Forschung im Bereich Netzwerke sowie Sicherheitsprüfungen im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz eines Informationssystems.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 3
3. Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
3. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 4
4. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
4. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt B – Teil 3 – Absatz 3
3. Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
3. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt B – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt C – Teil 3 – Absatz 5
5. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
5. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder er unterrichtet sie – im Fall einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist – bereits vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt C – Teil 3 – Absatz 6 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt D – Teil 3 – Absatz 6
6. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
6. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder er unterrichtet sie – im Fall einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist – bereits vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt D – Teil 3 – Absatz 7 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt F – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt G – Teil 3 – Absatz 8 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Einleitung und Nummer 1
1. Diese Genehmigung berechtigt zur Weitergabe von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch alle in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen oder niedergelassenen Ausführer, sofern das Gut lediglich für folgende Verwendungen bestimmt ist:
1. Diese Genehmigung berechtigt zur Weitergabe von in Teil1 aufgeführter Software und Technologie durch alle in einem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausfuhrunternehmen an alle Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen – vorausgesetzt, diese stehen im Eigentum oder unter der Kontrolle desselben Mutterunternehmens oder sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen –, sofern das betreffende Gut für den Einsatz in gemeinsamen Projekten der Unternehmen bestimmt ist, einschließlich für die gewerbliche Produktentwicklung, Forschung, Wartung, Fertigung und Verwendung, wobei im Fall von Beschäftigten und Auftragsbearbeitern die Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen ist.
(1) durch den Ausführer selbst oder eine in seinem Besitz stehende oder von ihm kontrollierte Einrichtung,
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) durch das Personal des Ausführers selbst oder einer in seinem Besitz stehenden oder von ihm kontrollierten Einrichtung
entfällt
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
im Rahmen seiner oder ihrer eigenen gewerblichen Produktentwicklung und im Fall des Personals entsprechend der Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis.
entfällt
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt J – Teil 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt J – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0390/2017).
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Eva Lindström
239k
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 über die vorgeschlagene Ernennung von Eva Lindström zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0401/2017 – 2017/0819(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0401/2017),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0003/2018),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 11. Januar 2018 die Bewerberin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Eva Lindström zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Tony James Murphy
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 über die Ernennung von Tony James Murphy zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0402/2017 – 2017/0820(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0402/2017),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0002/2018),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 11. Januar 2018 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Tony James Murphy zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Auswahl ihrer Kandidaten der von Irland verwendeten Methode des offenen Auswahlverfahrens besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sich, wenn möglich, davon inspirieren zu lassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
1075k
186k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (COM(2016)0767 – C8-0500/2016 – 2016/0382(COD))(1)
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens von 2015 über Klimaänderungen sowie des Unionsrahmens für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Ziels, die Emissionen in der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, benötigt wird. Sie spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte.
(2) Gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz das wesentliche Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Pariser Übereinkommens von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) (das „Übereinkommen von Paris“) über Klimaänderungen sowie in Bezug auf die Notwendigkeit, die heimischenNettoemissionen bis spätestens 2050 auf null zu reduzieren, benötigt wird. Sie spielt auch eine grundlegende Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Verfügbarkeit nachhaltiger Energie zu erschwinglichen Preisen, der technologischen Entwicklung und Innovation und einer technologischen und industriellen Führungsrolle mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesellschaft und die Gesundheit sowie großem Potenzial in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten und die regionale Entwicklung, und zwar vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten oder Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte sowie in Gegenden, die teilweise deindustrialisiert werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ehrgeizigere Zielsetzung für den weltweiten Klimaschutz festgelegt, denn die Unterzeichner verpflichten sich, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf der Erde deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Damit die Umstellung auf ein hochgradig energieeffizientes, vollständig auf erneuerbaren Quellen beruhendes Energiesystem bis spätestens 2050 gelingt, muss sich die Union auf wesentlich einschneidendere und schnellere Emissionssenkungen als bisher geplant einstellen. Gleichzeitig lassen sich die Emissionssenkungen aufgrund des Tempos, mit dem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Wind und Sonne entwickelt und eingesetzt werden, günstiger verwirklichen als ursprünglich angenommen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Insbesondere sind mehr technische Verbesserungen, Anreize für die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehrssektor sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union und der Abhängigkeit der Union von Gas- und Erdöleinfuhren.
(3) Neben Energieeffizienzmaßnahmen sind insbesondere die Senkung des Energieverbrauchs, mehr technische Verbesserungen, der Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Förderung der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehr sehr wirksame Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Energieabhängigkeit der Union.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch und Verkehr gesetzt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen. Durch die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 201412 wurde ein Rahmen für die künftige Energie- und Klimapolitik der Union festgelegt und zu einer gemeinsamen Auffassung darüber beigetragen, wie diese Politikbereiche nach 2020 weiterzuentwickeln sind. Die Kommission hat vorgeschlagen, das für 2030 vereinbarte Unionsziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch in der Union auf mindestens 27 % festzusetzen.
(4) Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch und Verkehr gesetzt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen.
__________________
12 „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014) 15 final).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Im Oktober 2014 bekräftigte der Europäische Rat dieses Ziel und wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eigene ehrgeizigere nationale Ziele festlegen können.
entfällt
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) In seinen Entschließungen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ und „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energiequellen‘“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden.
(6) In seiner Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ sprach sich das Europäische Parlament für ein verbindliches Unionsziel von mindestens 30 % des gesamten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen für das Jahr 2030 aus und betonte, dass dieses Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden. In seiner Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ ging das Europäische Parlament einen Schritt weiter, wies erneut auf seinen Standpunkt zu einem Unionsziel von mindestens 30 % hin und betonte, dass angesichts des Übereinkommens von Paris und der in letzter Zeit mithilfe von Technologien im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erreichten Kostensenkungen wesentlich mehr Ehrgeiz gezeigt werden sollte.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Den im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzungen und technischen Entwicklungen, auch den sinkenden Kosten für Investitionen in erneuerbare Energieträger, sollte daher Rechnung getragen werden.
Abänderung 324 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.
(7) Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 35 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen, das von nationalen Zielvorgaben flankiert wird. Den Mitgliedstaaten sollte es nur unter besonderen, d. h. hinreichend belegten, messbaren und nachprüfbaren Umständen erlaubt sein, von ihrem gesetzten Zielniveau abzuweichen, wobei der Höchstwert von 10 % gilt und objektive, diskriminierungsfreie Kriterien zur Anwendung kommen müssen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Bei der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen sollte den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, dem noch zu erschließenden gewaltigen Potenzial für Energie aus erneuerbaren Quellen und den Investitionen Rechnung getragen werden, die Voraussetzung für die Energiewende sind.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu)
(7b) Das Unionsziel von 35 % muss für die einzelnen Mitgliedstaaten in Einzelziele übertragen werden, wobei entsprechend auf eine faire und angemessene Aufteilung geachtet werden sollte, bei der das BIP und die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich des bereits erreichten Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, berücksichtigt werden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.
(8) Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, inwieweit die Nutzung unterschiedlicher Arten von Energiequellen sowohl mit dem Ziel vereinbar ist, den Temperaturanstieg auf der Erde auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, als auch mit dem Ziel, eine Wirtschaft ohne fossile Brennstoffe, die gleichzeitig geringe CO2-Emissionen aufweist, zu etablieren. Die Kommission sollte prüfen, inwieweit die unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energieträger gemessen an ihrer Amortisationsdauer und ihren Ergebnissen gegenüber fossilen Brennstoffen zu diesen Zielen beitragen und ob insbesondere in Bezug auf lignozellulosehaltige Biomasse eine zulässige Amortisationshöchstdauer als Nachhaltigkeitskriterium vorgeschlagen werden sollte.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen für den Fall, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf Unionsebene nicht dem kollektiven Zielpfad der Union für mindestens 27 % entspricht. Gemäß der [Governance-]Verordnung kann die Kommission Maßnahmen auf Unionsebene treffen, um die Verwirklichung des Ziels sicherzustellen, falls sie bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Lücke zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne feststellt. Entdeckt die Kommission bei der Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne eine Umsetzungslücke, sollten die Mitgliedstaaten die in der [Governance-]Verordnung genannten Maßnahmen ergreifen, die ihnen ausreichend Flexibilität für eine Auswahl bieten.
entfällt
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.
(15) Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren, dabei allerdings den besonderen Merkmalen der einzelnen Technologien sowie den Unterschieden Rechnung tragen, die zwischen kleinen und großen Erzeugern in Bezug auf die Möglichkeiten, auf Marktsignale zu reagieren bestehen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sollte möglichst geringe Kosten für die Verbraucher und Steuerzahler mit sich bringen. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen.
(16) Die Erzeugung vonElektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, darunter auch die Energiespeicherung, sollte so erfolgen, dass die langfristigen Kosten der Energiewende für die Verbraucher und Steuerzahler minimiert werden. Bei der Konzipierung von Förderregelungen und der Vergabe von Fördermitteln sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, die Gesamtsystemkosten des Ausbaus möglichst gering zu halten, und den erforderlichen Netz- und Systemausbau, den sich daraus ergebenden Energiemix und das langfristige Potenzial der Technologien in vollem Umfang berücksichtigen. Über Ausschreibungen, die entweder technologiespezifisch oder technologieneutral sein können, sollten die Mitgliedstaaten auch an Anlagen Fördermittel vergeben.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dass einem vernetzten Energiebinnenmarkt grundlegende Bedeutung zukommt und dass die Einspeisung von immer mehr Energie aus intermittierenden erneuerbaren Quellen in ausreichendem Maße unterstützt werden muss, damit die Union ihrem Führungsanspruch bei der Umstellung des Energiesystems gerecht werden kann. Daher ist es dringend erforderlich, den Grad der Vernetzung zu erhöhen und bei der Verwirklichung der vom Europäischen Rat bekräftigten Ziele voranzukommen, damit die Möglichkeiten der Energieunion in vollem Umfang genutzt werden können.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu)
(16b) Bei der Konzipierung von Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen sollten die Mitgliedstaaten den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung tragen. Die Option, Abfälle zu vermeiden und zu rezyklieren, sollte Vorrang haben. Die Mitgliedstaaten sollten von Förderregelungen absehen, die den Zielsetzungen der Abfallbehandlung zuwiderlaufen und die ineffiziente Nutzung rezyklierbarer Abfälle bewirken würden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht den Zielsetzungen der Richtlinie 2008/98/EG zuwiderlaufen.
________________________
1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 c (neu)
(16c) In Bezug auf die Nutzung biotischer Energiequellen führen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen ein, um die Artenvielfalt zu schützen und den Verfall bzw. Verlust von Ökosystemen sowie jede Abkehr von den aktuellen Nutzungsformen, die sich direkt oder indirekt negativ auf die Artenvielfalt, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz auswirken würde, zu verhindern.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 d (neu)
(16d) Die Mitgliedstaaten sollten möglichst weitgehend die Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger fördern und vorrangig behandeln sowie verhindern, dass der Wettbewerb verzerrt wird und dadurch Rohstoffe in großen Mengen aus Drittländern eingeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte das Lebenszykluskonzept berücksichtigt und gefördert werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 e (neu)
(16e) Im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen engagierte Gemeinschaften, Städte und lokale Gebietskörperschaften sollten an den verfügbaren Förderregelungen gleichberechtigt mit anderen, großen Teilnehmern teilnehmen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen zu treffen, was die Bereitstellung von Informationen und technischer und finanzieller Unterstützung durch zentrale Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten umfasst, und zudem die Verwaltungsvorschriften abzubauen, auf Gemeinschaften ausgerichtete Bietekriterien aufzunehmen und entsprechend geeignete Zeitfenster für Gebote von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen vorzusehen oder zu gestatten, dass diese Gemeinschaften über direkte Beihilfen vergütet werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 f (neu)
(16f) Bei der Planung der Infrastruktur für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen sollten die Vorkehrungen für die Beteiligung der von den Projekten Betroffenen – einschließlich indigener Bevölkerungsgruppen – Berücksichtigung finden und ihren Bodenrechten angemessen Rechnung getragen werden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 g (neu)
(16g) Die Verbraucher sollten umfassend informiert werden, und zwar auch über die Steigerung der Energieeffizienz von Wärme- und Kältesystemen sowie darüber, dass Elektrofahrzeuge mit niedrigen Betriebskosten verbunden sind, damit sie in Bezug auf erneuerbare Energiequellen individuelle Entscheidungen treffen können und die Bindung an eine bestimmte Technik verhindert wird.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 h (neu)
(16h) Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen sollte den negativen Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Förderregelungen sollte daher das Risiko von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu)
(17a) Die Mitgliedstaaten sollten zwar verpflichtet sein, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und zwar in einem Maße, das den Stromflüssen zwischen den Mitgliedstaaten entspricht, aber die Öffnung der Förderregelungen sollte über diese Verpflichtung hinaus auch künftig auf Freiwilligkeit beruhen. Das Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ist unterschiedlich groß, und auf nationaler Ebene gelten unterschiedliche Regelungen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die meisten Mitgliedstaaten wenden Förderregelungen an, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden. Damit nationale Förderregelungen reibungslos funktionieren können, müssen die Mitgliedstaaten deren Wirkung und Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das reibungslose Funktionieren der nationalen Förderregelungen gemäß den Richtlinien 2001/77/EG und 2009/28/EG, sicherzustellen, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele konzipieren können. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Sie führt daher neben der verpflichtenden teilweise vollzogenen Öffnung der Förderregelungen optionale Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ein, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten vereinbaren können, in welchem Maße ein Mitgliedstaat die Energieerzeugung in einem anderen Mitgliedstaat fördert und in welchem Umfang die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die nationalen Gesamtziele des einen oder des anderen Mitgliedstaats angerechnet wird. Damit die beiden auf die Erfüllung der Ziele ausgerichteten Maßnahmen, also die nationalen Förderregelungen und die Mechanismen der Zusammenarbeit, wirksam sein können, müssen die Mitgliedstaaten unbedingt die Möglichkeit haben, über den Mindestanteil im Rahmen der verpflichtenden teilweise vollzogenen Öffnung hinaus festzulegen, ob und in welchem Umfang ihre nationalen Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, und sich darüber zu einigen, indem sie auf die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit zurückgreifen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Unbeschadet derÄnderungen der Förderregelungen, durch die diese mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen, sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien beständig sein und häufige Änderungen vermieden werden. Solche Änderungen haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.
(18) GemäßArtikel 107 und 108 AEUV sollten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energiequellen berechenbar und beständig sein, und von häufigen nachträglichen Änderungen sollte dabei abgesehen werden. Wenn Vorschriften nicht vorhersehbar sind und sich häufig ändern, kommt es zu unmittelbaren Auswirkung auf die Kapitalfinanzierungskosten, die Kosten der Projektentwicklung und damit auf die Gesamtkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energiequellen in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten Änderungen an Fördermaßnahmen lange genug im Voraus ankündigen und die Akteure in angemessener Art und Weise konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall verhindern, dass sich die Überarbeitung der Modalitäten etwaiger bereits gewährter Beihilfen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energiequellen negativ auf deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten kostenwirksame Fördermaßnahmen unterstützen und für ihre finanzielle Tragfähigkeit sorgen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Mit der [Governance-]Verordnung werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für erneuerbare Energie in der umfassenderen durch die [Governance-]Verordnung eingerichteten elektronischen Plattform auf.
(19) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die Transparenz zu erhöhen, Klarheit für Investoren und Verbraucher zu schaffen und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Damit die Bürger tatsächlich im Fokus der Energiewende stehen, sollten die Mitgliedstaaten langfristige Strategien entwickeln, um Städten, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und Eigenverbrauchern die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen ihrer nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie zu erleichtern. Mit der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] werden diese Verpflichtungen in das Governance-System der Energieunion integriert, in dem langfristige Strategien und die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten in den Bereichen Energie und Klima zusammengeführt werden. Außerdem geht die Transparenzplattform für Energie aus erneuerbaren Quellen in der umfassenderen durch die Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] eingerichteten elektronischen Plattform auf.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu)
(20a) Aus erneuerbaren Meeresressourcen gewonnene Energie bietet der Union die einzigartige Gelegenheit, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, bei der Verwirklichung ihrer Ziele in Bezug auf die Senkung der CO2-Emissionen voranzukommen und einen neuen Wirtschaftszweig zu schaffen, in dem in weiten Teilen des Hoheitsgebiets der Union, unter anderem in den Gebieten in äußerster Randlage, Arbeitsplätze entstehen werden. Folglich sollte die Union bestrebt sein, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Nutzung dieser Energie zu schaffen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu)
(24a) In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ wird hervorgehoben, dass moderne Biokraftstoffe mittelfristig für den Luftverkehr besonders wichtig sein werden. Der gewerbliche Luftverkehr ist vollkommen von flüssigen Brennstoffen abhängig, da es für die zivile Luftfahrt keine sichere bzw. keine zertifizierte Alternative gibt.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25
(25) Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung des Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken.
(25) Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Nachhaltigkeitskriterien der Union, eine Lebenszyklusanalyse in Bezug auf Emissionen und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission den Anhang regelmäßig bewerten und – wenn sie Vorschläge zur Änderung des Anhangs vorlegt – den Auswirkungen auf die Märkte für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe Rechnung tragen.
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17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
17 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu)
(25a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ wird die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit nach Möglichkeit bis 2020 Palmöl und andere Pflanzenöle, die einer Entwaldung Vorschub leisten, nicht mehr als Bestandteil von Biokraftstoffen verwendet werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28
(28) Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.
(28) Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Union produzierte Elektrizität auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Union als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können und dass das Völkerrecht im Zusammenhang mit diesen Einfuhren uneingeschränkt geachtet wird. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Sind die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft18 aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie gelten.
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18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.
18 ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu)
(28a) Wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Projekte mit einem oder mehreren Drittländern zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durchführen, sollten sich diese gemeinsamen Projekte nur auf neu gebaute Anlagen oder Anlagen beziehen, deren Kapazität gerade aufgestockt wurde. Auf diese Weise kann besser sichergestellt werden, dass die Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Union nicht dazu führt, dass in dem Drittland der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch sinkt. Außerdem sollten die betreffenden Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass ein Teil der Energie, die mit den zu dem gemeinsamen Projekt gehörenden Anlagen erzeugt wird, auf dem heimischen Markt des betroffenen Drittlands verbraucht wird. Darüber hinaus sollte das betroffene Drittland von der Kommission und den Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, eine Strategie für Energie aus erneuerbaren Quellen und entsprechende ehrgeizige Zielsetzungen zu formulieren.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 b (neu)
(28b) Mit dieser Richtlinie wird nicht nur ein Rahmen der Union für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt, sondern auch zu den positiven Auswirkungen beigetragen, die sich aus der Förderung der Erschließung erneuerbarer Energieträger in Drittländern für die Union und die Mitgliedsstaaten ergeben können. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Forschung, Entwicklung und Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Entwicklungsländern und anderen Partnerländern fördern, da hierduch ihre ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit und ihre Ausfuhrkapazität in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt würden. Außerdem könnte mit der Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Partnerländern dazu beigetragen werden, dass die Union und die Mitgliedsstaaten ihre hochgesteckten Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen erreichen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 c (neu)
(28c) Die Entwicklungsländer verfolgen auf nationaler Ebene zunehmend Strategien für Energie aus erneuerbaren Quellen, zumal sie anstreben, ihren steigenden Energiebedarf mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Bis Ende 2015 hatten sich über 173 Länder, darunter 117 Entwicklungsländer bzw. Schwellenländer, Ziele im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen gesetzt.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 d (neu)
(28d) Der Energieverbrauch in Entwicklungsländern ist eng mit einer ganzen Reihe sozialer Themen verknüpft: Armutsminderung, Bildung, Gesundheit, Bevölkerungswachstum, Beschäftigung, Unternehmen, Kommunikation, Urbanisierung, Mangel an Chancen für Frauen. Energie aus erneuerbaren Quellen bietet erhebliches Potenzial dafür, gleichzeitig die Entwicklung voranzutreiben und ökologische Herausforderungen zu bewältigen. In den vergangenen Jahren haben sich die Technologien für Alternativen aus erneuerbaren Quellen in Bezug auf Leistung und Kostensenkung erheblich weiterentwickelt. Darüber hinaus befinden sich viele Entwicklungsländer in einer besonders günstigen Position, was die Entwicklung einer neuen Generation von Energietechnologien angeht. Die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist nicht nur der Entwicklung und der Umwelt förderlich, sondern führt potenziell auch zu mehr Sicherheit und wirtschaftlicher Stabilität. Mit der vermehrten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen würde die Abhängigkeit von teuren Einfuhren fossiler Brennstoffe verringert, und die Zahlungsbilanz vieler Länder würde sich verbessern.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu)
(31a) Aufgrund bestimmter geologischer Gegebenheiten kann es in bestimmten Gebieten bei der Erzeugung von geothermischer Energie zum Ausstoß von Treibhausgasen und anderen Stoffen aus Fluiden und anderen geologischen Formationen im Untergrund kommen. Investitionen sollten ausschließlich auf die Erzeugung von geothermischer Energie ausgerichtet sein, die sich kaum auf die Umwelt auswirkt und anders als die Erzeugung von Energie aus herkömmlichen Quellen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Daher sollte die Kommission bis Dezember 2018 prüfen, ob ein Legislativvorschlag mit Bestimmungen über die Emissionen geothermischer Kraftwerke in Bezug auf CO2 und alle anderen Stoffe, die gesundheits- und umweltschädigend sind, für die Erforschungs- und die Betriebsphase angezeigt ist.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33
(33) Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.
(33) Auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in der Union in einem größeren Zusammenhang gefördert werden, wobei im Rahmen von Bauvorschriften und Bauordnungen in Verbindung mit Maßnahmen für Energieeinsparungen und Energieeffizienz auch der Einsatz von energieeffizienteren Formen der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt werden sollte.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35
(35) Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.
(35) Um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen für die Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf einer umfassenden Ermittlung und Analyse des nationalen Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme basieren und insbesondere durch die Förderung innovativer Technologien wie Wärmepumpen, geothermischer und solarthermischer Technologien eine stärkere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abwärme und Abkälte vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Bewertung des nationalen Potenzials erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und Abkälte für Wärme- und Kälteversorgung durchzuführen, insbesondere um die Einbeziehung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kälteanlagen zu erleichtern und eine effiziente und wettbewerbsfähige Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 zu fördern. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz von Wärme- und Kälteanlagen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Bewertung im Rahmen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erfolgen.
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21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
21 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36
(36) Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die alle Genehmigungsverfahren vereint und koordiniert, dürfte die Komplexität verringern und die Effizienz sowie Transparenz steigern. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Geräte zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen. Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Organisation und Dauer von Genehmigungsverfahren, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, gelten.
(36) Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die alle Genehmigungsverfahren vereint und koordiniert, dürfte dazu führen, dass die Verfahren auch für Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen unkomplizierter sowie effizienter und transparenter werden. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Anlagen zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen. Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Organisation und Dauer von Genehmigungsverfahren, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, gelten.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43
(43) Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber zu zeigen , dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Damit eine aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energieeinheit dem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen wird, sollte die doppelte Zählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen oder verkauft werden.
(43) Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Damit eine aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energieeinheit dem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen wird, sollte die doppelte Zählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen oder verkauft werden. Es muss unbedingt zwischen Umweltzertifikaten, die für Förderregelungen genutzt werden, und Herkunftsnachweisen unterschieden werden.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45
(45) Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Darüber hinaus sollten Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bereits finanziell gefördert werden, keine Herkunftsnachweise erhalten, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden. Allerdings sollten die Herkunftsnachweise für Auskunftszwecke verwendet werden, sodass die Verbraucher klare, verlässliche und angemessene Nachweise für die Herkunft der betreffenden Einheiten von Energie aus erneuerbaren Quellen erhalten können. Des Weiteren sollten die Herkunftsnachweise im Falle von geförderter Elektrizität auf dem Markt versteigert und die Einnahmen genutzt werden, um öffentliche Subventionen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken.
(45) Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten erzeugter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49
(49) Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten KMU abhängig. In den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ergeben sich aus Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen bedeutende Wachstumschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten demnach nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen fördern, den Austausch bewährter Verfahren zur Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und auf den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik in diesem Bereich drängen.
(49) Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten KMU abhängig. Durch Investitionen in die lokale und regionale Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergeben sich in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze. Deshalb sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen weiterführen und fördern, den Austausch bewährter Verfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und das Angebot an technischer Hilfe und Schulungsprogrammen ausbauen, damit die auf rechtlichem, technischem und finanziellem Gebiet vor Ort verfügbare Sachkenntnis gestärkt wird, die Akteure besser über Finanzierungsmöglichkeiten informiert sind und Unionsmittel wie die Mittel der Kohäsionspolitik in diesem Bereich gezielter eingesetzt werden.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 a (neu)
(49a) Die Ziele, die lokale und regionale Gebietskörperschaften für erneuerbare Energieträger festlegen, sind häufig ambitionierter als die Ziele auf nationaler Ebene. Das von der lokalen und regionalen Ebene ausgehende Engagement für die Erschließung von Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz wird zurzeit von Netzen wie dem Bürgermeisterkonvent und der Initiative für intelligente Städte bzw. intelligente Gemeinden getragen und durch die Erarbeitung von Aktionsplänen für nachhaltige Energie begünstigt. Derartige Netze sind unverzichtbar und sollten ausgebaut werden, da sie zur Sensibilisierung beitragen, den Austausch bewährter Verfahren begünstigen und der Nutzung der verfügbaren Finanzhilfen dienen. Außerdem sollten interessierte Regionen und lokale Gebietskörperschaften, die sich eine Spitzenposition erarbeitet haben, in diesem Zusammenhang bei grenzüberschreitenden Vorhaben unterstützt werden, indem die Kommission bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen Hilfe leistet – wie im Fall des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit, der öffentlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ermöglicht, Teams zu bilden, gemeinsam Leistungen zu erbringen und Projekte umzusetzen, ohne dass dazu vorab ein internationales Abkommen unterzeichnet und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden muss.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 b (neu)
(49b) Die lokalen Gebietskörperschaften und Städte stehen an vorderster Front, wenn es darum geht, die Energiewende und den Ausbau im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen voranzutreiben. Lokale Gebietskörperschaften sind als die für Bürger nächstliegende staatliche Ebene entscheidend dafür, die Unterstützung für die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu stärken und gleichzeitig mehr dezentralisierte und integrierte Energiesysteme aufzubauen. Im Interesse von Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort muss dafür gesorgt werden, dass der Zugang von Städten und Regionen zu Finanzmitteln verbessert wird.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 c (neu)
(49c) Andere innovative Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für mehr Investitionen in neue Technologien, z. B. Energieleistungsverträge und Normierungsprozesse im Bereich der öffentlichen Finanzierung, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50
(50) Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen ist es erforderlich, die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, zu berücksichtigen.
(50) Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, darunter Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, berücksichtigt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51
(51) Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie verfügen. Die Regionen in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird.
(51) Der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage wird in Artikel 349 AEUV Rechnung getragen. DieEnergiewirtschaft ist in den Gebieten in äußerster Randlage häufig durch Isolation, beschränkte und kostenintensivere Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet, obwohl diese Regionen über bedeutende lokale Quellen erneuerbarer Energie, insbesondere Biomasse und Meeresenergie, verfügen. Die Gebiete in äußerster Randlage könnten somit als Beispiele für die Anwendung innovativer Energietechnologien für die Union dienen und zu Gebieten werden, in denen zu 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Strategie in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen anzupassen, damit für diese Regionen ein höheres Maß an Energieautonomie erreicht, ihre Versorgungssicherheit erhöht und ihrer speziellen Situation hinsichtlich des Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien sowie des Bedarfs an öffentlicher Förderung Rechnung getragen wird. Außerdem sollten die Gebiete in äußerster Randlage unter Einhaltung strenger Nachhaltigkeitskriterien und unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Umstände und des entsprechenden Bedarfs in der Lage sein, ihre Ressourcen vollständig auszuschöpfen, um vermehrt Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52
(52) Es ist angebracht, die Entwicklung dezentraler erneuerbarer Energietechnologien zu nichtdiskriminierenden Bedingungen und ohne Behinderung der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Mit der Entwicklung hin zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, indem Erwerbsquellen und Arbeitsplätze vor Ort geschaffen werden.
(52) Es ist angebracht, die Entwicklung dezentraler Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Speicherlösungen zu diskriminierungsfreien Bedingungen und ohne Behinderung der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Mit dem Übergang zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, weil vor Ort Erwerbsquellen und Arbeitsplätze entstehen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53
(53) Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.
(53) Angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität muss der Begriff des Eigenverbrauchers von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmt und ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht. Über die Kosten und die Vergütung des Eigenverbrauchs sollten Anreize für die Entwicklung intelligenterer Technologien zur Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen gesetzt und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen für Investitionsentscheidungen zum gegenseitigen Vorteil der Verbraucher und der Netze gewonnen werden. Damit ein solches Gleichgewicht entstehen kann, muss dafür gesorgt werden, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in Bezug auf die Elektrizität, die sie aus erneuerbaren Quellen erzeugen und in das Netz einspeisen, Anspruch auf eine Vergütung haben, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität und den langfristigen Vorteilen entspricht, die damit für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft entstehen. Dabei gilt es, sowohl den langfristigen Aufwand als auch den langfristigen Nutzen zu berücksichtigen, die mit dem Eigenverbrauch verbunden sind, weil in Bezug auf das Netz, die Gesellschaft und die Umwelt Kosten eingespart werden, und zwar vor allem dann, wenn der Eigenverbrauch mit anderen dezentralen Energieressourcen wie Energieeffizienz, Energiespeicherung, Laststeuerung und gemeinschaftlichen Netzen kombiniert wird. Die Vergütung sollte ausgehend von der Kosten-Nutzen-Analyse dezentraler Energieressourcen gemäß Artikel 59 der der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)] festgelegt werden.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 a (neu)
(53a) Der kollektive Eigenverbrauch sollte in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern. Wenn der kollektive Eigenverbrauch ermöglicht wird, können Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte und – durch den geringeren Verbrauch und niedrigere Versorgungstarife – zur Beseitigung der Energiearmut beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Gelegenheit nutzen, indem sie bewerten, inwiefern die Einbindung von Haushalten beispielsweise sozial schwacher Verbraucher und Mieter ermöglichen können, die andernfalls möglicherweise nicht teilnehmen könnten.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 b (neu)
(53b) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass beim Bau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Verbraucherschutz gewahrt wird und Maßnahmen gegen die Zusendung bzw. Erbringung unbestellter Waren und Dienstleistungen, illegale Verkaufspraktiken und irreführende Werbung eingeführt oder verschärft werden, also gegen Praktiken, von denen hauptsächlich die am stärksten schutzbedürftigen bzw. benachteiligten Personen (wie z.B. ältere Menschen und Menschen im ländlichen Raum) betroffen sind.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 54
(54) Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.
(54) Dass sich ortsansässige Bürger und lokale Gebietskörperschaften im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energieträger beteiligen, hat einen deutlichen Mehrwert bewirkt, was die Akzeptanz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital betrifft, und dadurch Investitionen vor Ort angestoßen, eine größere Auswahl für die Verbraucher bewirkt sowie zur breiteren Beteiligung von Bürgern an der Energiewende, und zwar insbesondere durch Anreize für die Beteiligung von Haushalten, die andernfalls möglicherweise nicht hätten teilnehmen können, zur Verbesserung der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte und – durch den geringeren Verbrauch und niedrigere Versorgungstarife – zur Beseitigung der Energiearmut beigetragen. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Zukunft umso wichtiger.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 55 a (neu)
(55a) Die Mitgliedstaaten müssen für eine gerechte und nicht wettbewerbsverzerrende Umlage der Netzkosten und -abgaben auf alle Nutzer des Stromnetzes sorgen. Alle Netztarife sollten kostenorientiert sein.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 57
(57) Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele für die Zeit nach 2020 reichen die verbleibenden nationalen Anreize jedoch möglicherweise nicht aus, um die langfristigen Ziele der Senkung der CO2-Emissionen für 2030 und 2050 zu verwirklichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung solcher Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat.
(57) Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Wärme- und Kältesektor umgesetzt, um ihr Ziel für erneuerbare Energien bis 2020 zu erreichen. Um diese Zielvorgaben einzuhalten, die Investitionssicherheit zu stärken und die Entwicklung eines unionsweiten Markts für Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu achten, ist es angebracht, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zur Bereitstellung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, mit denen sie einen Beitrag zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien leisten, zu bestärken. Angesichts der Fragmentierung einiger Märkte für Wärme- und Kälteerzeugung ist es von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung dieser Bestrebungen Flexibilität sichergestellt wird. Des Weiteren ist es wichtig, zu gewährleisten, dass eine potenzielle Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen hat.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 59 a (neu)
(59a) Privatverbraucher und Gemeinschaften, die mit ihrer Flexibilität handeln oder als Eigenverbraucher oder Verkäufer von Elektrizität aus der Eigenerzeugung tätig werden, behalten ihre Rechte als Verbraucher, auch das Recht auf Vertragsabschluss mit dem Anbieter ihrer Wahl und das Recht auf Anbieterwechsel.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 60
(60) Die potenziellen Synergien zwischen den Bemühungen um eine gesteigerte Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden Regelungen im Rahmen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU sollten hervorgehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – bestehende Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung solcher Maßnahmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(60) Die Nutzung effizienter, auf erneuerbare Energieträger gestützter Wärme- oder Kälteversorgungssysteme sollte mit der umfassenden Renovierung des Gebäudebestands einhergehen, damit die Nachfrage nach Energie und die Kosten für die Verbraucher sinken, die Energiearmut gemindert und dazu beigetragen wird, dass vor Ort Arbeitsplätze für Fachkräfte entstehen. Aus diesem Grund sollten die potenziellen Synergien zwischen dem Bedarf einer gesteigerten Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden Regelungen im Rahmen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU in den Vordergrund gerückt werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – bestehende Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung solcher Maßnahmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 61 a (neu)
(61a) Im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme müssen die Entwicklung und der Einsatz der Elektromobilität für den Straßenverkehr verstärkt werden, und es gilt, die Integration moderner Technologie in den innovativen Schienenverkehr zu beschleunigen, indem die Initiative für eine Verkehrsverlagerung auf die Schiene zugunsten des umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrs vorangebracht wird.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 62
(62) In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden.
(62) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten weiterhin gedeckt werden, und zwar entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion. Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die bei Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand mit erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sein kann.In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden, wobei jedoch differenziert werden muss, da es sehr treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gibt. Die Einführung von modernen Biokraftstoffen und Elektromobilität sollte beschleunigt werden.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63 a (neu)
(63a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, den Energiemix aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und die Energieeffizienz in allen Verkehrssektoren zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen könnten im Rahmen der Verkehrsplanung sowie der Herstellung energieeffizienterer Kraftfahrzeuge gefördert werden.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63 b (neu)
(63b) Kraftstoffeffizienznormen für den Straßenverkehr böten ein wirksames Mittel zur Förderung der Verbreitung von Alternativen aus erneuerbaren Quellen im Verkehr und würden zu weiteren Treibhausgaseinsparungen sowie langfristig zur Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen führen. Kraftstoffeffizienznormen sollten parallel zu den technologischen Entwicklungen sowie den Zielen in den Bereichen Klima und Energie vorangebracht werden.
Abänderung 286 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63 c (neu)
(63c) Moderne Biokraftstoffe werden bei der Senkung der Treibhausgasemissionen des Flugverkehrs voraussichtlich eine wichtige Rolle spielen, und deshalb sollte die Beimischungsverpflichtung gerade auch bei Kraftstoffen für den Flugverkehr erfüllt werden. Politische Strategien sollten auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten entwickelt werden, um betriebliche Maßnahmen zur Kraftstoffeinsparung im Schiffsverkehr sowie Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern, die auf den verstärkten Einsatz von wind- und solarenergiebetriebenen Lösungen im Seeverkehr ausgerichtet sind.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 65 a (neu)
(65a) Damit der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr besser berücksichtigt werden kann, sollten dafür ein geeignetes Verfahren erarbeitet und unterschiedliche entsprechende technische und technologische Lösungen ergründet werden.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 66
(66) Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technologischen Entwicklungen entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen vermieden werden, sollte nach der Annahme der Richtlinie eine Bewertung der Möglichkeit durchgeführt werden, den Anhang auf neue Rohstoffe auszuweiten.
(66) Rohstoffe, die sich bei der Nutzung für Biokraftstoffe nur geringfügig auf die indirekte Landnutzungsänderung auswirken, sollten aufgrund ihres Beitrags zur Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen gefördert werden. Insbesondere Rohstoffe für moderne Biokraftstoffe, für die innovativere, weniger ausgereifte Technologien benötigt werden und die aus diesem Grund eines höheren Maßes an Unterstützung bedürfen, sollten in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass dieser Anhang dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entspricht und dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen verhindert werden, sollte er regelmäßig beurteilt werden.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 68
(68) Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern.
(68) Um das Potenzial von Biomasse für die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft über ihren Material- und Energieverbrauch voll auszunutzen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten die energetische Verwendung ausschließlich durch verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holz- und Landwirtschaftsressourcen und die Entwicklung neuer Systeme für Waldbau und landwirtschaftliche Erzeugung fördern, sofern die für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen geltenden Kriterien erfüllt sind.
Abänderung 287 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 68 a (neu)
(68a) Die Synergien zwischen Kreislaufwirtschaft, Biowirtschaft und der Förderung erneuerbarer Energieträger sollten stärker herausgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass Rohstoffe zum größtmöglichen Nutzen und mit dem besten ökologischen Ergebnis verwendet werden. Bei politischen Maßnahmen, die die Union und die Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen treffen, sollte dem Prinzip der Ressourceneffizienz und der optimalen Nutzung von Biomasse stets Rechnung getragen werden.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 69
(69) Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollte stets auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, das Unionsziel dieser Richtlinie zu erreichen, und jene, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.
(69) Energie aus erneuerbaren Quellen sollte stets auf nachhaltige Weise erzeugt werden. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, und jene Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen, denen Förderregelungen zugutekommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterienund Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen müssen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 71
(71) Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe fürBiokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffeund die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.
(71) Die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten weder innerhalb noch außerhalb der Union Schädigungen der Artenvielfalt bewirken oder begünstigen. Solche endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert ist, dass der landwirtschaftliche Rohstoff nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammt, oder wenn im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, nachgewiesen wird, dass die Erzeugung des landwirtschaftlichen Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den Nachweis zu führen hat. Wälder sollten als biologisch vielfältig im Sinne der Nachhaltigkeitskriterien eingestuft werden, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“) um Primärwälder handelt oder wenn Wälder zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Gebiete, in denen forstwirtschaftliche Erzeugnisse außer Holz gesammelt werden, sollten als biologisch vielfältig eingestuft werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Jedoch sollten sowohl die Artenvielfalt als auch die Qualität, Gesundheit, Lebensfähigkeit und Vitalität dieser Wälder garantiert werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 72 a (neu)
(72a) Durch Nachhaltigkeitskriterien der Union für Biokraftstoffe, Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ dient und eindeutig an der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG ausgerichtet ist.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 73
(73) Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet.
(73) Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten gewonnen werden, sofern diese entsprechend entwässert werden müssten, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu einem erheblichen Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn diese Flächen zu diesem Zweck weiter entwässert würden.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 74 a (neu)
(74a) Zur Herstellung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sollten Verfahren eingesetzt werden, die der Auflage entsprechen, dass die Bodenqualität und der organische Kohlenstoffbestand des Bodens geschützt werden müssen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 75
(75) Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird.
(75) Es ist zweckmäßig, unionsweit gültige Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe festzulegen, die zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte eingesetzt werden, damit gegenüber fossilen Brennstoffen auch weiterhin erhebliche Treibhausgasemissionen eingespart und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vermieden werden sowie der Binnenmarkt gefördert wird. Unbeschadet des strikten Schutzes von Primärrohstoffen, die von hohem ökologischem Nutzen sind, sollten Gebiete in äußerster Randlage die Möglichkeit haben, das Potenzial ihrer Ressourcen auszuschöpfen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und ihre energiewirtschaftliche Unabhängigkeit auszubauen.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 76
(76) Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe umgesetzt werden, erfolgt. Die Betreiber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für die Erzeugung von Bioenergie genutzt wird. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.
(76) Um sicherzustellen, dass trotz der zunehmenden Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse die Entnahme in den Wäldern auf nachhaltige Weise erfolgt, in denen die Regeneration gewährleistet ist, dass speziell für den Schutz von Biodiversität, Landschaften und spezifischen natürlichen Ressourcen ausgewiesenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass Biodiversitätsressourcen erhalten bleiben und Kohlenstoffbestände beobachtet werden, sollte das Rohmaterial Holz ausschließlich aus Wäldern stammen, in denen die Ernte im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen internationaler Initiativen wie Forest Europe entwickelt wurden und die durch nationale Rechtsvorschriften oder die besten Bewirtschaftungsverfahren auf der Ebene der Versorgungsgrundlage umgesetzt werden, erfolgt. Betreiber sollten sicherstellen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit sich die Ernte nicht oder nur in begrenztem Maße auf die Umwelt auswirkt. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission im Anschluss an die Konsultation des Governance-Ausschusses für die Energieunion und des durch die Entscheidung89/367/EWG des Rates24 eingerichteten Ständigen Forstausschusses Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten trifft und Leitlinien für die Überprüfung der Einhaltung des risikobasierten Ansatzes erstellt.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 76 a (neu)
(76a) Wenn ein für die Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse geltendes Kriterium in nationalem Recht oder nationaler Praxis nicht vorgesehen ist, sollten auf der Ebene der Versorgungsgrundlage mehr Informationen zu diesem Kriterium bereitgestellt werden; die Bereitstellung weiterer Informationen zu Kriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits erfüllt werden, ist nicht vorgeschrieben.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 76 b (neu)
(76b) Ausgangspunkt eines risikobasierten Ansatzes sollte die nationale Ebene sein. Wenn Vorgaben eines Kriteriums im Rahmen des nationalen Rechts oder der Überwachung nicht vorgesehen sind, sollten die diesbezüglichen Informationen auf der Ebene der Versorgungsgrundlage bereitgestellt werden, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Erzeugung forstwirtschaftlicher Biomasse zu mindern.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 76 c (neu)
(76c) Die Ernte zu Energiezwecken hat zugenommen und wird voraussichtlich auch weiter zunehmen, was zu umfangreicheren Rohstoffeinfuhren aus Drittländern sowie zum Anstieg der Erzeugung dieser Materialien in der Union führt. Betreiber sollten sicherstellen, dass die Ernte in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitskriterien erfolgt.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 78
(78) Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde.
(78) Biomasse-Brennstoffe sollten im Interesse der größtmöglichen Energieversorgungssicherheit und Treibhausgaseinsparungen sowie zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen und Minimierung des Drucks auf begrenzte Biomasseressourcen auf effiziente Weise in Elektrizität und Wärme umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr bei Bedarf nur dann öffentlich gefördert werden, wenn es sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt. Bestehende Förderregelungen für Elektrizität auf Basis von Biomasse sollten jedoch bis zu ihrem geplanten Endtermin für alle Biomasseanlagen zugelassen werden. Des Weiteren sollte die in neuen Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW und mehr aus Biomasse erzeugte Elektrizität nur im Falle von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energien angerechnet werden. Im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, Anlagen öffentliche Förderung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewähren und die dort erzeugte Elektrizität auf die Zielvorgaben und Verpflichtungen in Bezug auf erneuerbare Energie anzurechnen, um eine verstärkte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mit größeren Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu vermeiden, wenn für den Mitgliedstaat nach Ausschöpfung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Einrichtung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein begründetes Risiko für die Stromversorgungssicherheit bestünde. Insbesondere sollte in den Gebieten in äußerster Randlage, die stark von Energieeinfuhren abhängen, die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Biomasse verstärkt werden, sofern bei der betreffenden Energieerzeugung die Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden, die den besonderen Gegebenheiten in diesen Gebieten entsprechend angepasst wurden.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 80
(80) Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien zu stärken.
(80) Aufgrund der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Union ist es sinnvoll, der Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme zur einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Rechnung zu tragen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 82
(82) Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparungen von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nachzuweisen. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.
(82) Freiwillige Systeme können eine wichtige Rolle spielen, was den Nachweis der Einhaltung der Mindestkriterien betrifft, die in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe gelten. Es ist daher angebracht, dass die Kommission verlangt, dass im Rahmen freiwilliger Systeme – einschließlich der bereits von der Kommission anerkannten – regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet wird. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 84
(84) Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.
(84) Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für direkte Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die direkte Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die tatsächlichen aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 85
(85) Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.
(85) Für die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln auf der Grundlage von objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien festgelegt werden.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 99
(99) Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, deren Beitrag zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor beschränkt ist, auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(99) Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, deren Beitrag zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor beschränkt ist, auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen; die Festlegung einer Amortisationshöchstdauer als Nachhaltigkeitskriterium, insbesondere für lignozellulosehaltige Biomasse; und damit in allen Bereichen der Energieerzeugung für uneingeschränkte Transparenz gesorgt ist, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, die für die Erzeugung fossiler Brennstoffe und Energieträger gelten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 288 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungswärme, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
a) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Biomethan, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) „Umgebungswärme“ thermische Energie auf Nutztemperatur, die mit Hilfe von Wärmepumpen, die für ihren Betrieb Elektrizität oder andere Hilfsenergie benötigen, gefördert oder gewonnen wird und in der Umgebungsluft, unter der festen Erdoberfläche oder in Oberflächengewässern gespeichert werden kann. Die gemeldeten Werte werden auf der Grundlage derselben Methode ermittelt, die für die Berichterstattung über durch Wärmepumpen geförderte oder gewonnene thermische Energie eingesetzt wird;
b) „Umgebungsenergie“ thermische Energie auf Nutztemperatur, die in der Umgebungsluft – außer der Abluft –, in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert werden kann; Die gemeldeten Werte werden auf der Grundlage derselben Methode ermittelt, die für die Berichterstattung über durch Wärmepumpen geförderte oder gewonnene thermische Energie eingesetzt wird;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
Abänderung 289 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, mit Ausnahme von Torf und Materialien, die in geologische Formationen eingebettet und/oder fossilisiert sind) sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie-, Gewerbe- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs und Bakterien;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
d) „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieerzeugnisse, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts-, Wärme- und Kraftstofferzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
e) „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
f) „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus oder durch Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
Abänderung 290 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g
g) „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
g) „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus oder durch Biomasse hergestellt werden;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe i
i) „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird;Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;
i) „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. dazu zählen unter anderem Forschungs- und Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen Umweltzertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q
q) „zellulosehaltiges Non-Food-Material“: Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; sie umfassen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr) und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;
q) „zellulosehaltiges Non-Food-Material“: Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; dies umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z.B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen sowie Untersaaten wie Gras, Klee und Alfalfa), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;
Abänderung 291 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe s
s) „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden;
s) „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige im Verkehr eingesetzte Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und in deren Fall kohlenstoffhaltige Rohstoffe aus der Umgebungsluft abgeschieden werden;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe z
z) „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz;
z) „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -ausrüstung zum Ausbau oder Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz;
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe y
y) „Abwärme bzw. –kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken anfällt und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. -kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;
y) „Abwärme bzw. ‑-kälte“ die Wärme bzw. Kälte, die zwangsläufig als Nebenerzeugnis in Industrieanlagen oder Kraftwerken (nach dem Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder wenn Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist) oder im tertiären Sektor entsteht und ohne Zugang zu einem Fernwärme- bzw. ‑-kältesystem ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa
aa) „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie“ einen aktiven Kunden im Sinne der Richtlinie [MDI-Richtlinie], der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise speichert und verkauft, die auf seinem Grund und Boden erzeugt wird; dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
aa) „Eigenverbraucher von Energie auserneuerbarenQuellen“ einen aktiven Kunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Kunden im Sinne der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über die gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)], der bzw. die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise Elektrizität aus erneuerbaren Quellen speichert und verkauft, die auf seinem bzw. ihrem Grund und Boden erzeugt wird – dies schließt Mehrfamilienhäuser, Wohngebiete, Gewerbestätten, Industrieanlagen und Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, sowie geschlossene Verteilernetze ein –, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher von Energie auserneuerbarenQuellen – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa a (neu)
aaa) „Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen“ eine lokale Energiegemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)], die den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie entspricht;
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b
bb) „Eigenverbrauch erneuerbarerEnergien“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher erneuerbarer Energie;
bb) „Eigenverbrauch vonEnergie aus erneuerbaren Quellen“ die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe cc
cc) „Strombezugsvertrag“ einen Vertrag, bei dem sich eine juristische Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Energieproduzenten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen;
cc) „Vertrag über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen“ einen Vertrag, bei dem sich eine juristische oder natürliche Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Energieproduzenten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen;
Abänderung 305 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ee
ee) „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden;
ee) „moderne Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen sowie aus Abfällen und Restbiomasse hergestellt werden, die nicht aus Nahrungs- bzw. Futtermittelpflanzen erzeugt werden, sofern diese Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 26 erfüllt;
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff
ff) „abfallbasierte fossile Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase;
entfällt
Abänderung 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ff a (neu)
ffa) „rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe“ flüssige und gasförmige Kraftstoffe aus unvermeidbaren Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, einschließlich Gase aus der Abfallverarbeitung und Abgase, die während des gesamten Lebenszyklus mit wesentlichen Treibhausgaseinsparungen verbunden sind; wenn die Kraftstoffe aus festen Abfällen hergestellt werden, darf nur nicht wiederverwendbarer und nicht mechanisch rezyklierbarer Abfall verwendet werden, wobei die Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG uneingeschränkt einzuhalten ist; wenn die Kraftstoffe aus prozessbedingt emittierten Gasen hergestellt werden, dürfen nur Gase verwendet werden, die infolge des Herstellungsprozesses zwangsläufig und unbeabsichtigt emittiert werden; der Anteil gasförmiger Abfälle, der zur Herstellung dieser rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe verwendet wird, kann nicht im Rahmen anderer Emissionsminderungsregelungen wie des Emissionshandelssystems der EU verbucht werden;
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe jj
jj) „Genehmigung für die Holzernte“ ein amtliches Dokument, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;
jj) „Genehmigung für die Holzernte“ eine amtliche Genehmigung oder ein ähnliches Recht nach dem nationalen und/oder regionalen Gesetz, das zur Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse berechtigt;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe mm
mm) „Forstbetrieb“eine oder mehr Parzellen Wald und sonstige bewaldete Flächen, die hinsichtlich Bewirtschaftung oder Nutzung eine Einheit darstellen;
mm) „Versorgungsgrundlage“ die geografische Region, aus der die Biomasserohstoffe stammen;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe nn
nn) „Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus der nahrungsmittelverarbeitenden Industrie;
nn) „Bioabfall“ Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Überschrift
Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030
Verbindliches Gesamtziel der Union und verbindliche nationale Zielvorgaben für 2030
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 35 % beträgt.
Abänderung 306 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2030 mindestens 12 % seines Endenergieverbrauchs in der Verkehrsbranche entspricht. Die Mitgliedstaaten erlegen den Kraftstoffanbietern mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Verpflichtung auf, den in Artikel 25 genannten Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen beizumischen, damit das Ziel, 12 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, erreicht werden kann.
Damit die im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen nach dem Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen durch den Einsatz von Biokraftstoffen und Biogas auf dieses Ziel angerechnet werden können, müssen sie den Kriterien nach Artikel 26 Absatz 7 entsprechen.
Wenn der Anteil der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe in einem Mitgliedstaat unter 2 % liegt und daher nicht ausreicht, um die Differenz zwischen der Verpflichtung der Kraftstoffanbieter und dem Ziel von 12 % für die Verkehrsbranche zu decken, kann dieser Mitgliedstaat die Obergrenze gemäß Artikel 7 Absatz 1 bis maximal 2 % anpassen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel für 2030 werden im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegtund derKommission mitgeteilt.
(2) Die einzelnen Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 13 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] Zielvorgaben zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels für 2030 fest.Kommt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der nach Artikel 3 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] vorgelegten endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die Zielvorgabe eines Mitgliedstaats nicht hoch genug angesetzt ist, weshalb das verbindliche Gesamtziel der Union nicht erreicht wird, erhöhen die Mitgliedstaaten, deren Zielvorgabe unter dem Ergebnis der Berechnung anhand der Formel gemäß Anhang Ia liegt, ihre Zielvorgabe entsprechend.
Kann ein Mitgliedstaat mit seinem Kurs aufgrund außergewöhnlicher, hinreichend begründeter Umstände die Zielvorgabe nicht erreichen, ist eine Abweichung von höchstens 10 % von der Zielvorgabe zulässig, bei Unterrichtung der Kommission bis 2025. Besteht aufgrund dessen ein Risiko, dass das verbindliche Gesamtziel der Union nicht erreicht wird, ergreifen die Kommission und die Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 321 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen politischen Strategien, einschließlich Förderregelungen, so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten wird und erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle und Reststoffe vermieden werden. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen politischen Strategien diesbezüglich regelmäßig und begründen etwaige Abweichungen in den nach Artikel 18 Buchstabe c der [Governance-]Verordnung [2016/0375(COD)] vorgeschriebenen Berichten.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4
(4) Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.
(4) Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und die Förderung von Vorhaben im Bereich der grenzüberschreitenden Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – title
Finanzielle Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
Förderung für Energie aus erneuerbaren Quellen
Änderungsantrag 322/rev. Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.
1. Im Einklang mit Artikel 195 AEUV und nach Maßgabe von Artikel 107 und 108 AEUV können die Mitgliedstaaten Förderregelungen anwenden, um das Unionsziel und die nationale Zielvorgabe, die in Artikel 3 festgelegt sind, zu erreichen oder zu übertreffen. Zur Verhinderung unnötiger Wettbewerbsverzerrungen auf den Rohstoffmärkten sind Förderregelungen für erneuerbare Energie aus Biomasse so zu gestalten, dass der unsachgemäße Einsatz von Biomasse zur Energiegewinnung nicht gefördert wird, wenn eine industrielle Nutzung oder Nutzung als Ausgangsstoff mit einem höheren zusätzlichen Nutzen verbunden ist, weil dadurch unter anderem der Verwendung von Abfällen und Reststoffen Vorrang eingeräumt werden dürfte. Die Mitgliedstaaten sollten das verfügbare nachhaltige Biomasseangebot berücksichtigen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind marktgestützt, damit Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten verhindert werden und sichergestellt ist, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und ‑nachfrage sowie etwaigen Systemintegrationskosten oder Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Es steht den Mitgliedstaaten frei, technologieneutrale oder technologiespezifische Förderregelungen anzuwenden. Technologiespezifische Förderregelungen können insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Gründe angewendet werden:
a) langfristiges Potenzial einer konkreten Technologie;
b) Notwendigkeit, den Energiemix technologisch oder regional zu diversifizieren;
c) effiziente Systemplanung und Netzintegration;
d) Beschränkungen der Netze und Netzstabilität;
e) umweltbedingte Zwänge.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2
(2) Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.
(2) Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt maximiert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren, wobei für erneuerbare Energiequellen bei Marktverzerrungen ein Ausgleich gewährt wird.
Für kleine Anlagen mit weniger als 500 kW und Demonstrationsprojekte können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen. Allerdings gilt für Elektrizität aus Windenergie ein Schwellenwert von weniger als 3 MW installierter Stromerzeugungskapazität oder 3 Erzeugungseinheiten.
Unbeschadet des in Unterabsatz 2 genannten Schwellenwerts können die Mitgliedstaaten Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen über andere Mechanismen und Verfahren fördern.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Erfolgt die Förderung für Energie aus erneuerbaren Quellen im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens, gilt Absatz 3a, ausgenommen wenn die Unterstützung für kleine Anlagen mit weniger als 1 MW, Windkraftprojekte mit bis zu sechs Erzeugungseinheiten bzw. 6 MW sowie Demonstrationsprojekte gedacht ist.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Wird die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen über ein Ausschreibungsverfahren gewährt, gewährleisten die Mitgliedstaaten Folgendes, damit möglichst viele Vorhaben verwirklicht werden:
a) Festlegung und Veröffentlichung diskriminierungsfreier, transparenter Vorauswahlkriterien und Vorschriften über den Lieferzeitraum des Projekts;
b) Konsultation der Interessenträger zwecks Überprüfung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung;
c) Veröffentlichung von Informationen über vergangene Ausschreibungen, einschließlich des Anteils der verwirklichten Vorhaben.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einen mindestens auf die nächsten fünf Jahre ausgelegten langfristigen Zeitplan für die voraussichtliche Zuteilung der Fördermittel, der auch indikative Angaben zu Fristen – erforderlichenfalls einschließlich der Häufigkeit von Ausschreibungsverfahren –, Kapazität, Budget bzw. Höchstbetrag der voraussichtlich gewährten individuellen Beihilfe und zu den infrage kommenden Technologien enthält.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)
(3c) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Konzipierung der Förderregelungen den Besonderheiten von im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen engagierten Gemeinschaften und Eigenverbrauchern Rechnung, damit diese unter gleichen Voraussetzungen konkurrieren können.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 d (neu)
(3d) Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Förderung für Projekte in den Gebieten in äußerster Randlage und auf kleinen Inseln anpassen, damit in diesen Gebieten mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, um so den Erzeugungskosten Rechnung zu tragen, die durch ihre besonderen Umstände – nämlich Abgelegenheit und Abhängigkeit von außen – bedingt sind.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Über die Fortsetzung oder Verlängerung der Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen wird auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung entschieden.
(4) Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und deren Verteilungseffekte in Bezug auf unterschiedliche Verbrauchergruppen und auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie mindestens alle vier Jahre.
Im Rahmen der Bewertung wird auch auf die Auswirkungen möglicher Änderungen der Förderregelungen auf Investitionen eingegangen. Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung in ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne und die entsprechenden aktualisierten Fassungen gemäß der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] auf.
Langfristige Planungsentscheidungen über die Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen werden auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung getroffen, wobei berücksichtigt wird, wie gut die Regelungen in Bezug auf die Verwirklichung der Zielvorgaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und anderer Zielsetzungen – wie erschwingliche Preise und Ausbau von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie – insgesamt greifen.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [2021] und danach alle drei Jahre über die in der Europäischen Union durchgeführten Ausschreibungsverfahren Bericht und legt dabei insbesondere dar, ob mit den Ausschreibungsverfahren
a) Kostensenkungen erzielt werden konnten,
b) technische Verbesserungen erreicht wurden,
c) ein Großteil der Vorhaben umgesetzt werden konnte
d) und ob dabei die diskriminierungsfreie Teilnahme kleiner Akteure und lokaler Gebietskörperschaften möglich war.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)
(4b) Die Kommission überarbeitet die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (2014/C 200/01) bis zum … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] so, dass die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 4 dieser Richtlinie uneingeschränkt in die Leitlinien aufgenommen werden.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)
(4c) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es für Siedlungsabfälle, die den Vorschriften zur getrennten Sammlung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht entsprechen, keine Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen gibt.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.
(1) Die Mitgliedstaaten öffnen die Förderregelungen für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. Die Förderung von Anlagen in Mitgliedstaaten, zu denen durch Verbindungsleitungen eine direkte Verbindung besteht, kann von den Mitgliedstaaten begrenzt werden.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 8% der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 13% der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen. Unbeschadet dieser Mindestvorgaben haben die Mitgliedstaaten das Recht, gemäß den Artikeln 7 bis 13 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kommission sie von den Pflichten gemäß diesem Artikel freistellt, was auch die Entscheidung einschließt, es in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Anlagen nicht zu gestatten, sich an Förderregelungen anderer Mitgliedstaaten zu beteiligen, und zwar aus einem oder mehreren der folgenden Gründe:
a) unzureichende Verbindungskapazität,
b) unzureichende Rohstoffvorkommen,
c) Beeinträchtigung der Energieversorgungssicherheit oder des reibungslosen Funktionierens des Energiemarktes des Mitgliedstaats, der um die Freistellung ersucht.
Alle Ausnahmeregelungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und bis31. Dezember 2025 überprüft.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3
(3) Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Auszahlung der Mittel festgelegt sind und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert.
(3) Förderreglungen können u. a. durch offene Ausschreibungen, gemeinsame Ausschreibungen, offene Bescheinigungsregelungen oder gemeinsame Förderreglungen für die grenzüberschreitende Beteiligung geöffnet werden. Die Anrechnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die im Rahmen von offenen Ausschreibungen, gemeinsamen Ausschreibungen oder offenen Bescheinigungsregelungen gefördert wird, auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt einer Kooperationsvereinbarung, in der die Vorschriften für die grenzüberschreitende Regelung, einschließlich der Bedingungen für die Beteiligung und die Auszahlung der Mittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuern und Abgaben, festgelegt sind, und folgt dem Grundsatz, dass die Energie dem Mitgliedstaat anzurechnen ist, der die Anlage finanziert. Die Kooperationsvereinbarung zielt darauf ab, die administrativen Rahmenbedingungen der beteiligten Länder zu vereinheitlichen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4
(4) Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze zu erhöhen.
(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und bei der Festlegung der Kooperationsvereinbarungen, indem sie während des gesamten Prozesses Informationen und Analysen, einschließlich quantitativer und qualitativer Daten über direkte und indirekte Kosten und Vorteile der Zusammenarbeit, sowie Leitlinien und technisches Fachwissen bereitstellt. Zu diesem Zweck fördert die Kommission den Austausch über bewährte Verfahren und arbeitet Muster für die Kooperationsvereinbarungen aus, die den Prozess erleichtern.
Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen für den kostenwirksamen Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission vorschlagen, die in Absatz 2 genannten Prozentsätze abzuändern.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1
Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höhe der Förderung für neue und bereits bestehende Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und deren Wirtschaftlichkeit auswirkt.
Werden andere Regelungsinstrumente geändert und kommt es durch die Änderungen zu Auswirkungen auf geförderte Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Änderungen nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirken.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Änderungen der Förderregelungen auf der Grundlage einer langfristigen Planung gemäß Artikel 4 Absatz 4 erfolgen, mindestens neun Monate vor Inkrafttreten öffentlich bekanntgemacht werden sowie einem transparenten, inklusiven öffentlichen Konsultationsverfahren unterzogen werden. Bei wesentlichen Änderungen einer Förderregelung wird bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen.
Wirken sich rechtliche Änderungen oder Änderungen im Netzbetrieb wesentlich auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte aus oder kommt es dabei zu Diskriminierung, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die entsprechenden geförderten Projekte eine Entschädigung gezahlt wird.
Abänderung 307 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.
Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen – sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden – nicht größer sein als ihr Anteil am Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2017, und ihr Anteil am Bruttoendverbrauch im Straßen- und Schienenverkehr darf höchstens 7 % betragen. Ab 2021 beträgt der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl 0 %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung und anderer unbeabsichtigter Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Energie-Gemeinschaften sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.
Für die Zwecke des Absatzes1 Buchstabea wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird,einschließlich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Eigenverbraucher und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Umgebungswärme , die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.
Umgebungsenergie und geothermische Energie, die durch Wärmepumpen für die Wärme- und Kälteerzeugung übertragen wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a (neu)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung eines Verfahrens zur Berechnung der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die zur Wärme- und Kälteerzeugung und für Fernwärme und -kälte verwendet wird, und zur Änderung von Anhang VII zur Berechnung von Energie aus Wärmepumpen zu erlassen.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
ba) Zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ziels wird der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe mit dem 2-Fachen bzw. 1,2-Fachen ihres Energiegehalts und der Beitrag der für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem 2,5-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt.
Abänderungen 140 und 308 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG – im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union – gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A und B zu erlassen. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie2008/98/EG –im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union– gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft und die Nutzung von Abfällen und Reststoffen fördert sowie gleichzeitig erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe vermeidet, basierend auf einer Lebenszyklusanalyse der Emissionen gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität mit sich bringt.
Abänderung 309 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Gegebenenfalls erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung.
Alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Grundsätzen durch. Die erste Bewertung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. Im Bedarfsfall erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teile A und B zwecks Aufnahme von Rohstoffen. Die Kommission führt 2025 eine besondere Bewertung zwecks Streichung von in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen durch, und sich daraus ergebende delegierte Rechtsakte werden binnen eines Jahres nach dieser Bewertung erlassen.
Abänderung 310 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)
Rohstoffe werden aus Anhang IX nur nach einer öffentlichen Konsultation und im Einklang mit den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen der Stabilität der finanziellen Förderung gestrichen. Werden Rohstoffe gestrichen, so dürfen bestehende Anlagen, die Biokraftstoffe aus diesem Rohstoff herstellen, unbeschadet des Artikels 26 diese Energie als Energie aus erneuerbaren Quellen auf die in Artikel 25 genannte Verpflichtung der Kraftstoffanbieter anrechnen, und zwar höchstens bis zu ihrem früheren Produktionsniveau.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Bei der Festlegung von politischen Strategien zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffen aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie sowie ihre Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme eingehalten werden.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission fördert von Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Projekte, und zwar vor allem durch spezielle technische Unterstützung und Unterstützung bei der Projektentwicklung.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1
(1) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.
(1) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen und erfolgt unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Elektrizität wurde im Einklang mit dem Völkerrecht, unter besonderer Beachtung der Menschenrechtsnormen, erzeugt.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b und c entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.
e) der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b, c und ca entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe d
d) eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b und c durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.
d) eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b, c und ca durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission unterstützt die Einführung gemeinsamer Förderregelungen in den Mitgliedstaaten, und zwar vor allem durch die Verbreitung von Leitlinien und bewährten Verfahren.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und auf im Verkehr eingesetzte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind sowie mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang stehen.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden;
a) die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden und vorhersagbare Zeitpläne für die Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen erstellt werden;
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
d) gegebenenfalls vereinfachte und weniger aufwändige Genehmigungsverfahren, unter anderem der Ersatz des Genehmigungsverfahrens durch eine einfache Mitteilung, falls dies im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens zulässig ist, für dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden.
d) vereinfachte und weniger aufwendige Genehmigungsverfahren eingeführt werden, unter anderem durch deren Ersetzung durch eine einfache Mitteilung bei kleinen Projekten und dezentralen Anlagen zur Produktion und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investoren ausreichend Sicherheit in Bezug auf die geplante Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen haben. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten langfristige Zeitpläne für die erwartete Zuteilung von Fördermitteln, die sich zumindest über die folgenden drei Jahre erstrecken und einen vorläufigen Zeitplan für jede Regelung, die Kapazität, die voraussichtlich zuzuteilenden Mittel sowie eine Konsultation der Interessenträger zum Förderkonzept umfassen.
entfällt
Abänderung 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten halten ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dazu an, bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorzusehen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, Konzipierung, Errichtung und Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur, einschließlich Netzen für die Versorgung mit Strom, Fernwärme und -kälte, Erdgas und alternativen Kraftstoffen, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die frühzeitige Raumplanung, Beurteilungen des Bedarfs und der Angemessenheit, bei denen der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung Rechnung getragen wird, sowie besondere Vorschriften für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und für die Nutzung unvermeidbarer Abwärme oder -kälte vorsehen.Die Mitgliedstaaten halten insbesondere lokale und regionale Verwaltungsstellen dazu an, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.
Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der lokal gespeicherten Energie, der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, wobei die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass dieser Mindestumfang unter anderem durch Nutzung eines bedeutenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Bauvorschriften und Bauordnungen oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, in einem Mindestumfang, der den Ergebnissen der Kostenoptimalitätsberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU entspricht, Energie aus erneuerbaren Quellen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass dieser Mindestumfang unter anderem durch Fernwärme und ‑kälte mit einem bedeutenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch den individuellen oder kollektiven Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 21 oder durch Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme und ‑kälte auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger erreicht wird.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 6
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude sowie bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude und bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung durch die Einhaltung von Normen für Niedrigstenergiegebäude gemäß der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Energieeffizienz von Gebäuden, 2016/0381(COD)] oder dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 7
(7) Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauregelwerke fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Die Mitgliedstaaten verwenden, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler oder Unionsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen als Grundlage für die Förderung solcher Systeme und Geräte.
(7) Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauordnungen fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Dazu verwenden die Mitgliedstaaten, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen und sorgen dafür, dass zu auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden, hochgradig energieeffizienten Alternativen sowie etwaigen Finanzierungsinstrumenten und Anreizen, auf die im Fall des Austauschs zurückgegriffen werden kann, entsprechende Informationen und Beratungsleistungen angeboten werden, damit der Austausch alter Heizungsanlagen zügiger vonstattengehen und verstärkt zu Lösungen übergegangen werden kann, die im Einklang mit der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Energieeffizienz von Gebäuden, 2016/0381(COD)] über die Energieeffizienz von Gebäuden auf erneuerbaren Energieträgern beruhen.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 8
(8) Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.
(8) Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich erneuerbarer Energiequellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte für die Wärme- und Kälteversorgung durch. Bei dieser Bewertung wird insbesondere eine Raumanalyse von Gebieten, die sich wegen des geringen Umweltrisikos für die Nutzung eignen, durchgeführt und auf das Potenzial kleiner Projekte auf der Ebene von Privathaushalten eingegangen. Diese Bewertung wird in die zweite umfassende Bewertung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU erstmals bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen ist, und in die nachfolgenden Aktualisierungen der umfassenden Bewertungen aufgenommen.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Integration und Einführung von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Verkehrsträgern zuständigen Behörden in ihrer Mobilitäts- und Verkehrsplanung entsprechende Vorschriften vorsehen.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 9
(9) Die Mitgliedstaaten müssen administrative Hindernisse für langfristige Strombezugsverträge auf Unternehmensebene beseitigen, um erneuerbare Energiequellen zu finanzieren und ihre Verbreitung zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten bewerten die rechtlichen und administrativen Hindernisse und die Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Energie aus erneuerbaren Quellen durch in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte Unternehmenskunden bestehen, und sehen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen vor, mit dem die Verbreitung langfristiger Verträge über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Finanzierung und beschleunigten Markteinführung von Lösungen im Bereich erneuerbare Energie gefördert wird, und sie stellen sicher, dass für derlei Verträge keine unverhältnismäßigen Verfahren und keine Gebühren, die in keiner Weise den Kosten entsprechen, gelten. Bei Abschluss solcher Verträge wird für Unternehmenskunden die Menge an Herkunftsnachweisen entwertet, die ihnen gemäß Artikel 19 ausgestellt wurde. Diese Förderregelung ist Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates[über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen gegebenenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung.
(2) Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten führen den Antragsteller in transparenter Weise durch das Antragsverfahren, stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, koordinieren und beziehen erforderlichenfalls andere Behörden ein und treffen am Ende des Verfahrens eine rechtsverbindliche Entscheidung. Die Antragsteller sollten alle einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen können.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
(3) Die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten veröffentlichen – in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern – ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich erneuerbare Energien, auch für kleinere Projekte und Projekte von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien.
(3) Im Interesse des leichteren Zugangs zu den einschlägigen Informationen richten die zentralen Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten oder der Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern eine zentrale Online-Informationsplattform ein, auf der die Verfahren erläutert werden, die für Projektträger im Bereich erneuerbare Energie gelten, darunter auch für kleine Projekte, Projekte von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Projekte von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.Entscheidet sich der Mitgliedstaat für die Einrichtung mehrerer zentraler Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten, so wird der Antragsteller über die Informationsplattform an die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle verwiesen.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 4
(4) Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.
(4) Das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 dauert nicht länger als drei Jahre, außer in den in Artikel 16 Absätze 4a und 5 und Artikel 17 festgelegten Fällen.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Bei Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität zwischen 50 kW und 1 MW darf die Dauer des Genehmigungsverfahrens ein Jahr nicht übersteigen. Unter außergewöhnlichen Umständen, die gebührend zu begründen sind, kann diese Frist um drei weitere Monate verlängert werden.
Die in den Absätzen 4 und 4a genannten Fristen gelten unbeschadet von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und können höchstens um die Dauer der entsprechenden Verfahren verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller Zugang zu Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten oder zu einfachen und zugänglichen gerichtlichen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren und der Ausstellung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ergeben.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gewährleisten, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert.
(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem sie u. a. sicherstellen, dass es ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren gibt, das ab der Einreichung des Repowering-Antrags bei der zentralen Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten nicht länger als ein Jahr dauert. Unbeschadet Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0379(COD)] stellen die Mitgliedstaaten für Repowering-Projekte zumindest in den Fällen, in denen sich die Kapazität nicht ändert, sicher, dass die Rechte für den Netzzugang und ‑anschluss weiter gelten.
Abänderung 354 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Genehmigungs- oder Konzessionserteilungsverfahren sicher, dass bis zum 31. Dezember 2022 90 % der Tankstellen an Straßen des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 („TEN-V-Kernnetz“) mit öffentlichen Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 in Bezug auf die Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Absatzes auf die unter Artikel 25 fallenden Kraftstoffe delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Abänderung 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1
(1) Demonstrationsprojekte und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 50 kW dürfen im Anschluss an eine Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber ans Netz gehen.
(1) Demonstrationsprojekte und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 50 kW dürfen im Anschluss an eine Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber ans Netz gehen.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf der Verteilernetzbetreiber bei Demonstrationsprojekten und Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität zwischen 10,8 kW und 50 kW die einfache Mitteilung aus berechtigtem Grund zurückweisen oder eine Alternativlösung vorschlagen. Dies muss binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung erfolgen, und der Antragsteller kann dann den Anschluss an das Netz nach dem Standardverfahren beantragen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Ablehnung durch den Verteilernetzbetreiber, so darf die Anlage an das Netz angeschlossen werden.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, vor allem einkommensschwachen und sozial schwachen Verbrauchern, Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen, Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Anlagen und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Vorteile bereitgestellt werden, die intelligente Verkehrssysteme und vernetzte Fahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Verhinderung von Staus und der Kraftstoffeffizienz bieten.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 6
(6) Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger über die Vorteile des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und über die diesbezüglichen praktischen Aspekte zu informieren.
(6) Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger darüber zu informieren, wie sie ihre Rechte als aktive Kunden wahrnehmen können, welche Vorteile – einschließlich technischer und finanzieller Art – der Ausbau und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter anderem durch den Eigenverbrauch oder im Rahmen von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen bieten, welche Vorteile mit den Mechanismen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verbunden sind und welche praktischen Aspekte zu beachten sind.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden.Die Mitgliedstaaten stellen derartige Herkunftsnachweise aus und bringen sie mittels Versteigerung auf den Markt. Die Einnahmen aus der Versteigerung werden genutzt, um die Kosten der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszugleichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Betrieb genommen werden, einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden, es sei denn, es erfolgt keine doppelte Entschädigung.
In den folgenden Fällen wird angenommen, dass keine doppelte Entschädigung vorliegt:
a) Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens oder eines Systems mit handelbaren Umweltzertifikaten wird eine finanzielle Förderung gewährt.
b) Der Marktwert der Herkunftsnachweise wird aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Höhe der finanziellen Förderung berücksichtigt.
c) Die Herkunftsnachweise werden nicht unmittelbar dem Produzenten ausgestellt, sondern einem Lieferanten oder Verbraucher, der die erneuerbare Energie entweder unter Wettbewerbsbedingungen oder im Rahmen eines langfristigen Vertrags über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen kauft.
In allen anderen als den in Unterabsatz 4 genannten Fällen stellen die Mitgliedstaaten den Herkunftsnachweis aus statistischen Gründen aus und entwerten ihn unverzüglich wieder.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) ob die Energiequelle, mit der die Energie erzeugt wurde, den nach Artikel 26 geltenden Kriterien für Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen entspricht;
Abänderung 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii) Gas oder
ii) Gas einschließlich Wasserstoff oder
Abänderung 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 8
(8) Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2009/72/EG verlangt, so verwendet es hierfür Herkunftsnachweise. Gleichermaßen werden gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU erstellte Herkunftsnachweise verwendet, um etwaigen Anforderungen zu entsprechen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung erzeugten Elektrizität nachzuweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragungsbedingten Verluste in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise als Beleg für den Verbrauch von durch hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung erzeugter Energie oder Elektrizität aus erneuerbaren Quellen dienen.
(8) Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2009/72/EG verlangt, so verwendet es hierfür Herkunftsnachweise. Gleichermaßen werden gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU erstellte Herkunftsnachweise verwendet, um etwaigen Anforderungen zu entsprechen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Elektrizität nachzuweisen. Wenn Strom aus erneuerbaren Quellen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, wird in Bezug auf Absatz 2 nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt, in dem beide Eigenschaften angegeben sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragungsbedingten Verluste in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise als Beleg für den Verbrauch von durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Energie oder Elektrizität aus erneuerbaren Quellen dienen.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1
(1) Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, damit die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird.
(1) Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgeweitet werden muss, damit die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird. Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber leisten Gewähr dafür, dass die Gasnetzinfrastruktur reibungslos funktioniert, was ihre Instandhaltung und regelmäßige Reinigung einschließt.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 3
(3) Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.
(3) Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug darauf, ob zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und ‑kälteinfrastruktur gebaut werden muss, unternehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen nachhaltigen Biomassevorräten, Umgebungswärme in großen Wärmepumpen, Solar- und Geothermikanlagen sowie Überschusswärme aus der Industrie und anderen Quellen möglich ist.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energie individuell oder über Aggregatoren
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen zu werden. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen individuell oder über Aggregatoren
Abänderung 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;
a) berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen und untereinander abgeschlossenen Stromhandelsverträgen zu verkaufen, ohne diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;
Abänderung 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) berechtigt sind, ihre selbst erzeugte und auf ihrem Grund und Boden verbleibende Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu verbrauchen, ohne Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen zu sein;
Abänderung 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ab) berechtigt sind, mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch zusammengeschaltete Stromspeicheranlagen zu installieren und zu betreiben, ohne Abgaben einschließlich Steuern und doppelter Netzgebühren für gespeicherte Elektrizität, die auf ihrem Grund und Boden verbleibt, unterworfen zu sein;
Abänderung 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten und
c) in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten, unbeschadet der Verfahren, die für die Aufsicht und die von Verteilernetzbetreibern erteilte Genehmigung, Erzeugungskapazität an das Netz anzuschließen, gemäß den Artikeln 15 bis 18 eingerichtet wurden;
Abänderung 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität entspricht.
d) eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die mindestens dem Marktpreis entspricht und bei der im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse dezentraler Energieressourcen gemäß [Artikel 59] der Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates [mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), 2016/0380(COD)] dem langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft Rechnung getragen werden kann.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilung der Kosten der Netzverwaltung und des Netzausbaus gerecht und verhältnismäßig ist und dabei die Vorteile der Eigenerzeugung für das Gesamtnetz, darunter auch dem langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt und die Gesellschaft, zum Ausdruck kommen.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energie, die in demselben Mehrfamilienhaus wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher erneuerbarer Energie am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher erneuerbarer Energie.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in demselben Mehrfamilienhaus oder Wohngebiet wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Industriegebieten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und denselben geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten bewerten die bestehenden Hemmnisse und das Entwicklungspotenzial des Eigenverbrauchs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um einen Förderrahmen zu schaffen, mit dem der Ausbau des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und begünstigt werden kann.
Dieser Rahmen umfasst unter anderem
a) spezifische Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Eigenverbrauch allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten bzw. in Sozial- oder Mietwohnungen leben;
b) Instrumente, mit denen der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;
c) Anreize für Gebäudeeigentümer, den Mietern Möglichkeiten des Eigenverbrauchs zu eröffnen;
d) die Beseitigung ungerechtfertigter rechtlicher Hemmnisse für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch derjenigen für Mieter.
Der Förderrahmen ist Teil der nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 3
(3) Anlagen von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien können hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs einschließlich der Messung und der Wartung durch einen Dritten betreut werden.
(3) Anlagen von Eigenverbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen können sich im Eigentum eines Dritten befinden oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs (einschließlich der Messung) und der Wartung durch einen Dritten betreut werden. Der Dritte selbst gilt nicht als Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Endkunden, insbesondere Haushalte, unter der Voraussetzung, dass es sich im Fall von Privatunternehmen bei ihrer Beteiligung nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt, an einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen beteiligen dürfen, ohne ihre Rechte als Endkunden zu verlieren und ohne ungerechtfertigten Bedingungen oder Verfahren unterworfen zu sein, durch die ihre Mitwirkung an einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen verhindert würde bzw. sie von einer solchen Mitwirkung abgehalten würden.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen bzw. deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten.
Damit sie als Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen behandelt werden kann, sind mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder den Leitungsgremien der Einrichtung lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und lokaler privater sozioökonomischer Interessen oder einzelnen Bürgern.
Überdies muss eine Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Abänderung 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;
a) die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden, einschließlich Gemeinden, oder KMU;
Abänderung 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b) mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen;
b) mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen oder öffentliche Stellen;
Abänderung 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c) mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürger mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;
c) mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder einzelner Bürger;
Abänderung 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
d) mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder Leitungsorgan des Unternehmens sind lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürgern mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;
entfällt
Abänderung 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung der Kriterien und treffen Maßnahmen, mit denen Missbrauch und negative Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2
(2) Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften.
(2) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten der Gemeinschaften im Bereich der erneuerbaren Energie, stellen aber gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sicher.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten bewerten die bestehenden Hemmnisse und das Entwicklungspotenzial der Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um einen Förderrahmen zu schaffen, mit dem die Beteiligung dieser Gemeinschaften an der Erzeugung, dem Verbrauch, der Speicherung und dem Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und begünstigt werden kann.
Dieser Förderrahmen umfasst
a) Zielsetzungen und konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Behörden, damit diese die Entwicklung von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können, und zur direkten Beteiligung;
b) spezifische Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitwirkung an Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten bzw. in Sozial- oder Mietwohnungen leben;
c) Instrumente, mit denen der Zugang zu Finanzmitteln und Informationen erleichtert wird;
d) Unterstützung in Form von Rechtsvorschriften und Kapazitätsaufbau für Behörden bei der Gründung von Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen;
e) die Beseitigung ungerechtfertigter rechtlicher und verwaltungsbezogener Hemmnisse für Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen;
f) Vorschriften zur Sicherstellung der gleichen und diskriminierungsfreien Behandlung von Verbrauchern, die an der Energiegemeinschaft mitwirken, wobei in Bezug auf den Verbraucherschutz ein Niveau gewahrt wird, das mit dem des Schutzes der an Verteilernetze angeschlossenen Verbraucher gleichwertig ist.
Der Förderrahmen ist Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)].
Abänderung 197 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1
(1) Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kältversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 1Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.
(1) Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kältebranche zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 2Prozentpunkte (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, diesen Prozentsatz zu erreichen, so veröffentlicht er eine Begründung für das Verfehlen der Vorgabe und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten verwenden vorrangig die besten verfügbaren Technologien.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt bei der Berechnung des Anteils der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen und der diesbezüglich vorgeschriebenen jährlichen Steigerung für die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Sie können im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in einem bestimmten Jahr erzielte Steigerungen so anrechnen, als ob sie stattdessen teilweise oder vollständig in einem der beiden vorangegangenen oder folgenden Jahre erzielt worden wären.
b) Sie können Abwärme und ‑kälte mit einer Obergrenze von 50 % der jährlichen Steigerung auf die jährliche Steigerung gemäß Absatz 1 anrechnen.
c) Sie müssen die Steigerung auf einen Prozentpunkt pro Jahr verringern, wenn sie in der Wärme- und Kältebranche einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme- und Abkältequellen zwischen 50 und 80 % aufweisen.
d) Sie können ab dem Jahr, in dem sie in der Wärme- und Kältebranche einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme- und Abkältequellen über 80 % erreichen, ein eigenes Niveau für die jährliche Steigerung festlegen, auch in Bezug darauf, ob für Abwärme und ‑kälte gemäß Buchstabe b eine Obergrenze angewandt wird.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen, z. B. Kraftstoffanbietern, benennen und veröffentlichen, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen und veröffentlichen auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen, z. B. Kraftstoffanbietern, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden:
(3) Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann unter anderem durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden:
Abänderung 201 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen;
a) physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und ‑kälte zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen;
Abänderung 202 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf Basis erneuerbarer Energien in Gebäuden oder Nutzung erneuerbarer Energien für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
b) direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden oder Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder von Abwärme und ‑kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
Abänderung 203 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) andere Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, mit denen die jährliche Steigerung gemäß Absatz 1 oder 1a erzielt werden kann.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Buchstaben a bis d schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Maßnahmen so gestaltet sein müssen, dass sie tatsächlich für alle Verbraucher verfügbar sind, insbesondere für jene in einkommensschwachen oder sozial schwachen Haushalten, deren Kapital möglicherweise nicht ausreicht, um die Vorteile anderweitig nutzen zu können.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
ba) Menge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Abwärme und ‑kälte;
Abänderung 206 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 5 – Buchstabe c
c) Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und
c) Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Abwärme und ‑kälte an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und
Abänderung 207 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Fernwärme und -kälte den Endkunden Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Systemen zur Verfügung stellen. Diese Informationen stehen im Einklang mit den Normen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Fernwärme und ‑kälte den Endkunden Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Systemen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt und stehen im Einklang mit den Normen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, damit Kunden solcher Fernwärme- und -kältesysteme, die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU bieten, das System verlassen können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren oder zu einem anderen Wärme- bzw. Kälteanbieter zu wechseln, der Zugang zu dem in Absatz 4 genannten System hat.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, damit Kunden solcher Fernwärme- und ‑kältesysteme, die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU bieten oder gemäß ihren Investitionsplänen auch innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht bieten werden, das System verlassen können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten können das Recht auf Verlassen oder Wechsel des Anbieters auf solche Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu wesentlich besseren Ergebnissen bei der Energieeffizienz führt, beschränken. Die Bewertung der Effizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU erfolgen.
(3) Die Mitgliedstaaten können das Recht auf Verlassen des Systems auf solche Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu einer wesentlichen Steigerung der Energieeffizienz führt, beschränken. Die Bewertung der Effizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU erfolgen.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und -kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Der diskriminierungsfreie Zugang ermöglicht an ein Fernwärme- oder -kältesystem angeschlossenen Kunden eine direkte Wärme- bzw. Kälteversorgung aus solchen Quellen durch andere Anbieter als den Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems.
(4) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage diskriminierungsfreier, von einer zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat festgelegter Kriterien die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und ‑kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Bei diesen Kriterien wird berücksichtigt, ob die Maßnahmen für die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen und die an solche Systeme angeschlossenen Kunden wirtschaftlich und technisch machbar sind.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 5
(5) Ein Betreiber eines Fernwärme- und -kältesystems kann Anbietern den Zugang verweigern, wenn das System aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme bzw. -kälte, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme oder Kälte nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems im Falle einer solchen Weigerung die zuständige Behörde gemäß Absatz 9 über Maßnahmen informiert, die zur Stärkung des Systems erforderlich wären.
(5) Ein Betreiber eines Fernwärme- und ‑kältesystems kann Anbietern den Zugang verweigern, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme bzw. ‑kälte, von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme oder Kälte nicht über die nötige Kapazität, oder durch den Zugang würde die Sicherheit des Fernwärmesystems gefährdet.
b) Das System ist eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU.
c) Durch die Gewährung des Zugangs würde bewirkt, dass der Preis, der von den Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu zahlen ist, gegenüber dem Preis für die Nutzung der wichtigsten Nahwärmeversorgung, mit dem die erneuerbare Energiequelle oder die Abwärme bzw. ‑kälte konkurriert, übermäßig ansteigt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber des Fernwärme- und ‑kältesystems im Fall einer solchen Weigerung die zuständige Behörde gemäß Absatz 9 über Maßnahmen, die zur Stärkung des Systems erforderlich wären, und auch über deren wirtschaftliche Konsequenzen informiert.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 6
(6) Auf Antrag können neue Fernwärme und -kältesysteme für einen befristeten Zeitraum von der Anwendung des Absatzes 4 ausgenommen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über solche Ausnahmeanträge auf Einzelfallbasis. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn es sich bei dem neuen Fernwärme- und -kältesystem um eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU handelt und es das in der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU bestimmte Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Abwärme bzw. -kälte ausschöpft.
(6) Auf Antrag können neue Fernwärme und ‑kältesysteme für einen befristeten Zeitraum von der Anwendung des Absatzes 4 ausgenommen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über solche Ausnahmeanträge auf Einzelfallbasis. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn es sich bei dem neuen Fernwärme- und ‑kältesystem um eine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU handelt und es das in der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU bestimmte Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, von „hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU und von Abwärme bzw. ‑kälte ausschöpft.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 7
(7) Das Recht auf Verlassen oder Wechsel des Anbieters kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist das Verlassen des Anbieters nur für das ganze Gebäude möglich.
(7) Das Recht auf Verlassen des Systems kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder von Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist das Verlassen des Systems nur für das ganze Gebäude möglich.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 8
(8) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und -kältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle zwei Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und -kältesysteme für die Erbringung von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen, und um zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.
(8) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und ‑kältesysteme für die Erbringung von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen, und um zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 9
(9) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und -kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt sind und durchgesetzt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, damit die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und ‑kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt sind und durchgesetzt werden.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierten fossilen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen.
Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen, damit das in Artikel 3 festgelegte Ziel, 12 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, erreicht werden kann.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 6,8 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.
Gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil B soll der Anteil im Jahr 2021 mindestens 1,5 % entsprechen und bis 2030 auf mindestens 10 % steigen. Von diesem Gesamtanteil sollen moderne Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 0,5 % der Kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2021 auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; gemäß dem Zielpfad in Anhang X Teil C steigt dieser Anteil bis 2030 auf mindestens 3,6 %.
Kraftstoffanbieter, die nur Kraftstoffe in Form von Elektrizität und flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen bereitstellen, müssen den Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen, anderen Biokraftstoffen und Biogas, die bzw. das aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden bzw. wird, nicht einhalten.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe a
a) Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;
a) Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehr eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und Elektrizität berücksichtigt;
Abänderung 219 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 1
b) bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.
b) bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehr bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 2
Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen; der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 1,2-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt;
Bei der Berechnung des Zählers darf der Beitrag von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, bis zu 1,7 % des Energiegehalts der im Verkehr eingesetzten Kraftstoffe, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, ausmachen.
Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert, der für in Anhang IX Teil B aufgeführte Rohstoffe festgelegt ist, ändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Rohstoffs begründet ist. Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
Der Beitrag der für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe wird mit dem 2-Fachen bzw. dem 1,2-Fachen ihres Energiegehalts und der Beitrag der für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem 2,5-Fachen ihres Energiegehalts angesetzt.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten können die nationalen politischen Strategien zur Erfüllung der nach diesem Artikel geltenden Verpflichtungen als Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen gestalten und festlegen, dass sie auch für abfallbasierte fossile Kraftstoffe gelten, sofern dies nicht den Zielen im Bereich Kreislaufwirtschaft zuwiderläuft und der in Absatz 1 festgelegte Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
3. Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
3. Zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektrizität bereitgestellt wurde, verwendet, sofern hinreichend nachgewiesen ist, dass es sich bei der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen um zusätzliche Elektrizität handelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie eine Methode für den Nachweis der Zusätzlichkeit und eine Methode für die Festlegung des Ausgangswerts durch den Mitgliedstaat einzuführen.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abweichend von Unterabsatz 1 kann zur Bestimmung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für die Zwecke des Absatzes 1 im Fall von Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugenden Anlage stammt und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellt wird, in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden. In gleicher Weise wird Elektrizität, die aus langfristigen Bezugsverträgen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen stammt, in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet. In allen Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Unterabsatz 1
Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von in der Verkehrsbranche eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann entweder der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union oder der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. In beiden Fällen wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
Wird Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenerzeugnissen zur Herstellung von im Verkehr eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzt, kann der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Herstellungsmitgliedstaat zur Bestimmung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. Es wird eine gleichwertige Menge von gemäß Artikel 19 ausgestellten Herkunftsnachweisen entwertet.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank für die Rückverfolgung von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können, und verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie darin Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.
Die Kommission richtet eine Datenbank der Union für die Rückverfolgung von im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, einschließlich Elektrizität, ein, die auf den Zähler gemäß Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in der Datenbank Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitsmerkmale der entsprechenden Kraftstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Erzeugung bis hin zum Kraftstoffanbieter, der sie auf den Markt bringt.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Die nationalen Datenbanken werden miteinander verknüpft, sodass Kraftstofftransaktionen zwischen Mitgliedstaaten nachvollzogen werden können. Um die Kompatibilität der nationalen Datenbanken zu gewährleisten, erstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.
Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen werden, technische Spezifikationen für ihren Inhalt und ihre Verwendung.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der [Governance-]Verordnung Bericht über die aggregierten Daten aus den nationalen Datenbanken, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe.
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten im Einklang mit Anhang VII der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] Bericht über die aggregierten Daten, einschließlich der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Kraftstoffe. Die Kommission veröffentlicht jährlich die aggregierten Daten aus der Datenbank.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 6
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierter fossiler Kraftstoffe zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, weiter zu präzisieren, um die Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie CO2-emissionsarmer fossiler Kraftstoffe, die als unvermeidbare und nicht beabsichtigte Konsequenz der Herstellung oder Erzeugung von Produkten für die gewerbliche Nutzung und/oder den Verkauf aus gasförmigen Ableitungen erzeugt werden, zu präzisieren und die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels erforderlichen Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen für diese Kraftstoffe zu bestimmen.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 7
(7) Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der [Governance-]Verordnung prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor fördert sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor.
(7) Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß derVerordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob durch die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung Innovation wirksam angeregt wird und Treibhausgasemissionseinsparungen im Verkehr bewirkt werden sowie ob die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe und Biogas angemessen sind. Bei der Bewertung wird auch untersucht, ob mit den Bestimmungen dieses Artikels eine doppelte Anrechnung von Energie aus erneuerbaren Quellen wirksam verhindert wird. Die Kommission legt, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung vor. Bei den geänderten Verpflichtungen werden mindestens die Mengen beibehalten, die den 2025 installierten und in Bau befindlichen Kapazitäten für moderne Biokraftstoffe entsprechen.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(1) Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wird für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen:
(1) Ungeachtet dessen, ob die Rohstoffe im Hoheitsgebiet der Union oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Union angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die in Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt:
Abänderung 232 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen .
c) Möglichkeit der finanziellen Förderung, einschließlich steuerlicher Anreize, für den Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.
Abänderung 323 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden.
Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen lediglich die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Die Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG muss jedoch dem Grundsatz der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen. Diese Bestimmung gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem Erzeugnis verarbeitet werden.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen von landwirtschaftlichen Flächen hergestellt werden, werden nur dann für die Zwecke nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes berücksichtigt, wenn die Betreiber Maßnahmen getroffen haben, um negative Auswirkungen auf die Bodenqualität und den Kohlenstoffbestand des Bodens zu minimieren. Informationen zu diesen Maßnahmen sind gemäß Artikel 27 Absatz 3 meldepflichtig.
Abänderung 235 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 0,5 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.
Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Falle von festen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 20 MW oder mehr und im Falle von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur bei Verwendung in Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 2 MW oder mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auch auf Anlagen mit geringer Kapazität anwenden.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) Wälder mit sehr großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine sehr große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
Abänderung 237 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung
c) Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:
c) Grünland mit großer biologischer Vielfalt, einschließlich Wiesen und Weideflächen mit Baumbestand, das heißt:
Abänderung 238 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii
ii) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist sowie für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.
ii) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist oder für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 4
(4) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren.
(4) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse erzeugte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird nachvollziehbar nachgewiesen, dass der Anbau und die Ernte des jeweiligen Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 5
(5) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:
(5) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, um die Gefahr zu minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse für ihre Erzeugung genutzt wird:
a) Das Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, verfügt über nationale und/oder subnationale Gesetze, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, sowie Überwachungs- und Durchsetzungssysteme, die Folgendes gewährleisten:
a) In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale und/oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen Folgendes sichergestellt:
i) Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte innerhalb gesetzlich festgelegter Gebiete;
i) Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden amtlichen Ernteberechtigung innerhalb der gesetzlich festgelegten nationalen oder regionalen Gebiete.
ii) auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
ii) Auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt.
iii) Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind geschützt;
iii) Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten sowie Torfmoorflächen, sind geschützt.
iv) die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert und
iv) Bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Qualität des Bodens und der biologischen Vielfalt geachtet, um negative Auswirkungen zu minimieren.
v) die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds;
v) Bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert.
b) stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene Folgendes sicherstellen:
b) Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn auf der Ebene der Versorgungsgrundlage zusätzliche Informationen über die Rechtmäßigkeit und die Methoden der Waldbewirtschaftung bereitgestellt werden, um Folgendes sicherzustellen:
i) Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet;
i) Die Ernte erfolgt im Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung für die Ernte oder einer entsprechenden nationalen oder regionalen amtlichen Ernteberechtigung.
ii) auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
ii) Auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt.
iii) Gebiete mit einem hohen Erhaltungswert, einschließlich Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, sind bekannt und geschützt;
iii) Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten sowie Torfmoorflächen, sind geschützt.
iv) die Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Ernte auf die Qualität des Bodens und die Biodiversität werden minimiert;
iv) Bei der Ernte wird darauf geachtet, dass die Qualität des Bodens und die biologische Vielfalt erhalten bleiben, und zwar auch in angrenzenden Gebieten, sofern sich die Erntetätigkeiten auf diese Gebiete auswirken.
v) die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds.
v) Bei der Ernte werden die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten oder verbessert.
vi) Es greifen Vorschriften oder Maßnahmen für Umwelt- und Naturschutz, die den einschlägigen Unionsnormen entsprechen.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Ziffer ii
ii) es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und verbessern;
ii) es/sie hat einen beabsichtigen nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und mit dem sichergestellt wird, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder es bestehen nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die auf dem Gebiet der Ernte gelten, um die Kohlenstoffbestände und ‑senken zu erhalten und verbessern, und die landnutzungsbedingten Emissionen überschreiten nicht den Abbau;
Abänderung 242 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn Bewirtschaftungssysteme auf forstbetrieblicher Ebene sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben.
Stehen Nachweise gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, so finden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung, wenn durch Bewirtschaftungssysteme auf der Ebene der Versorgungsgrundlage sichergestellt ist, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern unverändert bleiben oder steigen.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 festlegen.
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2021 in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, betriebliche Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 5 und 6 fest.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 4
Auf Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023, ob die Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimieren, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vor.
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023, ob dank der Kriterien gemäß den Absätzen 5 und 6 auf wirksame Weise die Gefahr minimiert wird, dass nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, und die LULUCF-Anforderungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 für den Zeitraum nach 2030 vor.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe a
a) bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;
a) bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50 % betragen;
Abänderung 246 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe b
b) bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;
b) bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb seit dem 5. Oktober 2015 aufgenommen haben, mindestens 60 % betragen;
Abänderung 247 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe c
c) bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen;
c) bei Biokraftstoffen, aus Biomethan hergestellten Kraftstoffen für Verkehrsträger und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 65 % betragen;
Abänderung 248 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe d
d) bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 80 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 85 % erreichen.
d) bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen eingesetzt werden, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2021 aufnehmen, mindestens 70 % betragen; Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Januar 2026 aufnehmen, müssen mindestens 80% erreichen.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können für die Treibhausgasemissionseinsparungen höhere als die in diesem Absatz angegebenen Werte festlegen.
Abänderungen 297 und 356 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nur Berücksichtigung, wenn sie mit Hilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU erzeugt wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [3Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.
Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Kapazität von 20 MW oder mehr erzeugt wird, findet für die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels nur Berücksichtigung, wenn sie mit Hilfe hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU oder in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich Elektrizität erzeugt wird, die einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 40 % erreichen und in denen keine fossilen Brennstoffe verwendet werden. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels gilt diese Bestimmung nur für Anlagen, die den Betrieb nach dem [3 Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] aufnehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels lässt diese Bestimmung die öffentliche Förderung im Rahmen von Regelungen, die bis zum [1Jahr nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] genehmigt werden, unberührt.
Abänderung 251 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)
Unterabsatz 1 gilt nicht für Elektrizität aus Anlagen, für die keine Verpflichtung besteht, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a einzusetzen, sofern in diesen Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen ausschließlich Biomasse-Brennstoffe aus Reststoffen zum Einsatz kommen.
____________________
1a Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 252 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und . danach alle zwei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Auswirkungen und Vorteile, die sowohl in der Union als auch in Drittländern – unter anderem in Bezug auf die Herstellung von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und anderen Materialien sowie die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Tragfähigkeit – durch in der Union verbrauchte Biokraftstoffe entstehen.
Abänderung 253 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 8 b (neu)
(8b) In Abweichung von den Absätzen 1 bis 8a dieses Artikels kommt Artikel 26 bei Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV aufgrund der Besonderheiten dieser Gebiete nicht zur Anwendung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Rechtsetzungsvorschlag vor, in dem für Gebiete in äußerster Randlage Kriterien bezüglich Nachhaltigkeit und Senkung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Bei diesen Kriterien wird den lokalen Besonderheiten Rechnung getragen. Gebiete in äußerster Randlage sollten insbesondere in der Lage sein, ihre Ressourcen unter Einhaltung der strengen Nachhaltigkeitskriterien in vollem Umfang zu nutzen, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und energiewirtschaftlich unabhängiger zu werden.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,
a) es gestattet, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen bzw. Biomasse-Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasemissionen zu mischen, z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung, einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte, sofern jede einzelne Lieferung den Anforderungen gemäß Artikel 26 entspricht und geeignete Systeme greifen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen bei den einzelnen Lieferungen überwacht und gemessen wird;
Abänderung 256 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Um den grenzüberschreitenden Handel und die Information der Verbraucher zu erleichtern, enthalten Herkunftsnachweise für ins Netz eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen Informationen über Nachhaltigkeitskriterien und über die eingesparten CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 26 Absätze 2 bis 7 und können getrennt übermittelt werden.
Abänderung 257 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
a) Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Output hervorbringen, das zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt, vorausgesetzt, dass jede Lieferung, die die Mischung aufweist, die in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
Abänderung 258 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die Wirtschaftsteilnehmer verlässliche Informationen hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, anhand deren die Informationen zusammengestellt wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind, wobei durch die Überprüfung auch sichergestellt wird, dass Materialien nicht absichtlich so verändert oder entsorgt werden, dass die Lieferung ganz oder teilweise zu Abfall oder Reststoffen gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 7 werden könnte. Ferner werden die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Die Angaben zur geografischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe werden den Verbrauchern zur Verfügung gestellt.
Abänderung 260 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf forstbetrieblicher Ebene vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.
(4) Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit den in Artikel 26 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Für den Nachweis, dass den in Artikel 26 Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse entsprochen wird, können die Betreiber beschließen, die erforderlichen Belege direkt auf der Ebene der Versorgungsgrundlage vorzulegen. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Die Kommission kann zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Standards berücksichtigt die Kommission insbesondere das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.
Die Kommission kann zur Sicherstellung einer effizienten und einheitlichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen und insbesondere zur Verhinderung von Betrug detaillierte Durchführungsbestimmungen einschließlich angemessener Vorgaben für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Vorgaben angewandt werden. Bei der Festlegung dieser Vorgaben trägt die Kommission insbesondere dem Erfordernis Rechnung, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Vorgaben im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls in diesen Systemen die Vorgaben nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt wurden. Äußert ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Nutzung eines freiwilligen Systems Bedenken, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Kommission kann jederzeit oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats überprüfen, ob die Informationen, die auf dem Unionsmarkt tätige Wirtschaftsakteure bezüglich der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Treibhausgaseinsparungen vorlegen, zutreffend sind.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei Rohstoffen, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen, beispielsweise zur Umwidmung einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen geführt hat und in deren Fall ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 ermittelt wird, gilt, dass ihre geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen null betragen.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der zur Berechnung des Emissionsniveaus verwendeten Methode und Datenquellen beigefügt. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Berichte mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Rohstoffen der Gebiete ihres Hoheitsgebiets unterbreiten, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft sind. Den Berichten ist eine Beschreibung der Methode und der Datenquellen beigefügt, auf deren Grundlage das Emissionsniveau berechnet wird. Bei dieser Methode wird den Bodeneigenschaften, dem Klima und den voraussichtlichen Rohstoffernteerträgen Rechnung getragen.
Abänderung 265 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.
(4) Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 7 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von in den in solchen Berichten genannten Gebieten hergestellten Rohstoffen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse zurückgehen. Diese Daten können daher anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerten für den Anbau verwendet werden.
Abänderung 266 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Kommission überprüft Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung – sofern gerechtfertigt – von Werten für Herstellungswege für neue Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen.
Die Kommission überprüft ausgehend von den neuesten technischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Anhang V und Anhang VI regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung oder Überarbeitung – sofern gerechtfertigt – von Werten für Herstellungswege für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B in Erwägung gezogen.
Abänderung 267 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 1
(1) Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit.
(1) Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und in der Union verbrauchten Biomasse-Brennstoffen sowie die Auswirkungen der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus diesen und anderen Rohstoffen – einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten – auf die Flächennutzung in der Union und in den Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD)] vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, auf die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen und auf wissenschaftliche Studien, satellitengestützte Daten und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Ernährungssicherheit und konkurrierende Formen der Nutzung von Ausgangsstoffen.
Abänderung 268 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze3, 5 und 6, Artikel 19 Absätze 11 und 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.
Abänderung 269 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 19 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze3, 5 und 6, Artikel 19 Absätze 11 und 14, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I a (neu)
Anhang Ia
1. Die Ziele eines Mitgliedstaats für 2030 werden als Summe der folgenden, jeweils in Prozentpunkten ausgedrückten Komponenten berechnet:
a) des verbindlichen nationalen Ziels des Mitgliedstaats für 2020 gemäß Anhang I
b) eines Pauschalbeitrags („CFlat“)
c) eines auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrags („CGDP“)
d) eines auf das Potenzial bezogenen Beitrags („CPotential“)
e) eines Beitrags, in dem der Grad der Vernetzung des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommt („CInterco“)
2. CFlatist für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Summe von CFlataller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
3. CGDPwird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Pro-Kopf-BIP-Index zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CGDPaller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
4. CPotentialwird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Mitgliedstaat gemäß dem Szenario PRIMES EUCO3535 für 2030 berechneten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch und seinem verbindlichen nationalen Ziel für 2020 zugewiesen. Die Summe von CPotentialaller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020. 5. CInterco wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Grads der Vernetzung des Stromnetzes zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CInterco aller Mitgliedstaaten entspricht einem Beitrag von 10% der Differenz zwischen den EU-Zielen für 2030 und 2020.
Abänderung 271 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Teil C – Nummer 3 – Buchstabe a – Formel
EINSPARUNG = (E F(t) – E B / E F(t))
EINSPARUNG = (E F(t) – E B) / E F(t)
Abänderung 272 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Teil C – Nummer 15
15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und ‑ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird.
15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und ‑Ersetzung (eccr) wird auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle von CO2 fossilen Ursprungs für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Abänderung 319 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VI – Teil B – Nummer 3 – Buchstabe a – Formel 1
EINSPARUNG = (E¬F(t) – EB(t)/ E¬F (t)
EINSPARUNG = (E¬F(t) – EB(t))/ E¬F (t)
Abänderung 273 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1
– Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;
– Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme für die Wärme- und Kälteerzeugung, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;
Abänderung 274 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Teil A – Buchstabe b
b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;
entfällt
Abänderungen 284 und 311 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Teil B – Buchstabe c
c) Melasse, die als Nebenerzeugnis beim Raffinieren von Rohrzucker oder Rübenzucker entsteht, sofern bei der Extraktion des Zuckers die höchsten Industriestandards eingehalten wurden.
entfällt
Abänderung 312 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang X – Teil A
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0392/2017).
Energieeffizienz ***I
654k
106k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat.
(1) Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energieversorgungskette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, fördert die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt und verbessert so die Qualität des Lebens der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der im Dezember 2015 in Paris abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21, im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) abgegeben hat, in dem zugesagt wird, dass der Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten werden sollte und die Bemühungen, den Anstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, fortgesetzt werden sollten.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren.
(2) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte Energieeffizienz und nachfrageseitiger Steuerung Vorrang vor Erzeugungskapazität einräumen. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Investitionen zur Steigerung der Endenergieeffizienz immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile größerer Energieeffizienz in sämtlichen Abschnitten der Energieversorgungskette so zu nutzen, dass sie dem Wohlstand der Gesellschaft in der EU zugutekommen. Damit das Potenzial dieser Vorteile vollständig zum Tragen kommt und die geplanten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Städten, Unternehmen und Bürgern in der gesamten Union zusammenarbeiten und auf diese Weise sicherstellen, dass die Steigerung der Energieeffizienz infolge von technischen und wirtschaftlichen Veränderungen und Verhaltensänderungen mit größerem Wirtschaftswachstum einhergeht.
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9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Bei allen Formen von Primärenergie (aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen) sollte dem zusätzlichen Energieaufwand Rechnung getragen werden, der zu ihrer Gewinnung und zum Bau und Betrieb, aber auch zur Stilllegung von Kraftwerken sowie zur Beseitigung der damit verbundenen Umweltgefahren erforderlich ist.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu)
(2b) Die Mitgliedstaaten sollten mit gut konzipierten und wirksamen Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden, etwa mit Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und der Europäischen Investitionsbank, die der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in allen Abschnitten der Energieversorgungskette dienen und auf einer umfangreichen Kosten-Nutzen-Analyse anhand eines Modells differenzierter Abzinsungssätze beruhen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Für die Verwirklichung eines ehrgeizigen Energieeffizienzziels müssen Hindernisse beseitigt werden, wie dies Eurostat kürzlich tat, als es klarstellte, wie Energieleistungsverträge in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst werden sollen, damit leichter in Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden kann.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen.
(3) Der Europäische Rat vom Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 %, das bis 2020 mit Blick auf ein Unionsniveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie mit Blick auf 2030 anzupassen.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
(4) Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines indikativen Ziels von 30% klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Bei der Festlegung der nationalen Energieeffizienzziele sollte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gelten. Da Energie ein grundlegendes Gut ist, ist ein gewisser Energiemindestverbrauch unausweichlich, und diesem Umstand ist bei der Festlegung der nationalen Ziele in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen sollte Ländern mit einem unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Verbrauch an Energie bei der Festlegung ihrer Ziele mehr Flexibilität zugestanden werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen, denen ein unterschiedliches Maß an Trägheit beim Anlauf zu eigen ist, reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Durch größere Effizienz lässt sich Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. Windkraft in Kombination mit Gasturbinen, besser nutzen, damit von herkömmlichen Großkraftwerken mit einem erheblichen Maß an thermischer Trägheit gespeiste Netze nicht überlastet werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 c (neu)
(4c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verringerung des Energieverbrauchs nicht durch makroökonomische Umstände, sondern durch mehr Energieeffizienz erreicht wird.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 d (neu)
(4d) Die Mitgliedstaaten sollten kostenwirksam realisierbare Energieeffizienzpotenziale auf der Grundlage von Berechnungen ausloten, die für jeden Wirtschaftszweig gesondert nach einem von unten ausgehenden Ansatz durchgeführt werden, da die Potenziale vom Energiemix, der Wirtschaftsstruktur und dem Tempo der Wirtschaftsentwicklung abhängen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.
(5) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Erleichterung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.
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10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen.
(6) Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit mehr Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei grundlegenden Gebäudesanierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, wobei langfristig darauf abgezielt wird, einen gewissen Bestand an Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen.Die Energieeinsparverpflichtung war ein entscheidender Faktor für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen vor Ort und sollte beibehalten werden, damit die Europäische Union ihre Energie- und Klimaschutzziele erreichen kann, indem weitere Möglichkeiten eröffnet werden, und damit der Energieverbrauch in geringerem Maße vom Wachstum abhängt. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Energieeffizienzbereich entstehen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Energieeffizienzsteigerungen wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, weil in energieeffizienten Gebäuden weniger Bedarf an – insbesondere festen – Brennstoffen zu Heizzwecken besteht. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen auch zur Verbesserung der Qualität der Außenluft und der Raumluft und zur kostenwirksamen Verwirklichung der Ziele bei, die die Europäische Union insbesondere gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 (Richtlinie über Luftqualität)1a im Rahmen der Politik zur Luftreinhaltung verfolgt. Die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden sollte als Teil der Politik zur Luftreinhaltung gelten, und zwar sowohl generell als auch insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen sich die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen schwierig gestaltet und mit Energieeffizienz ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielvorgaben geleistet werden dürfte.
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1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.
(7) Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von mindestens 1,5 % entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch Energieeinsparungen aufgrund neuer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, sofern sich aus diesen Maßnahmen nachweislich Einzelmaßnahmen ergeben, die in der Zeit nach 2020 überprüfbare Energieeinsparungen bewirken. Die in jedem Zeitraum erzielten Einsparungen sollten kumulativ zu der Summe der Einsparungen hinzugerechnet werden, die in einem vorangegangenen Zeitraum bzw. vorangegangenen Zeiträumen zu erzielen waren.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9
(9) Die neuen Einsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.
(9) Die neuen Energieeinsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Bei der Berechnung der Einsparungen ist allen Abschnitten der Energieversorgungskette Rechnung zu tragen, damit mehr Energieeinsparungen bei der Stromübertragung und -verteilung möglich werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.
(10) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahme über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten Größenvorteile. Es muss daher klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu)
(10a) Effiziente Wasserbewirtschaftung kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Auf die Wasser- und Abwasserwirtschaft entfallen 3,5 % des Stromverbrauchs in der Europäischen Union1a. Außerdem wird der Wasserbedarf vor allem in städtischen Gebieten bis 2040 voraussichtlich um 25 % zunehmen. Zugleich gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Europäischen Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei neben Wasser auch Energie verlorengeht. Deshalb kann mit Maßnahmen, die darauf abzielen, eine effizientere Wasserbewirtschaftung und Senkung des Wasserverbrauchs zu erreichen, maßgeblich zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union beigetragen werden1b.
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1a World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.
1b World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu)
(10b) Teil dieser Überprüfung sind auch Bestimmungen, wonach Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln ist, wobei anerkannt wird, dass Energieeffizienz der vom IWF und anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendeten Definition des Begriffs „Infrastruktur“ entspricht, und zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung bei künftigen Investitionsentscheidungen bezüglich der europäischen Energieinfrastruktur erklärt wird1a.
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1a Wortlaut des Berichts des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2016 über die Umsetzung der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) (2015/2232(INI).
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 c (neu)
(10c) Die Energiewirtschaft ist mit einem Anteil von 44 % der Wirtschaftszweig der Union mit dem größten Wasserverbrauch1a. Durch den Einsatz intelligenter Technologien und Verfahren zur effizienten Wasserbewirtschaftung lassen sich erhebliche Energieeinsparungen erzielen, und auf diese Weise kann auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen verbessert werden.
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1a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Agriculture and sustainable water management in the EU (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der EU), 28. April 2017.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 d (neu)
(10d) Die Wasser- und Abwasserwirtschaft kann auch zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Senkung des Anteils der Energie aus fossilen Quellen beitragen. Wenn beispielsweise der bei der Abwasserbehandlung entstehende Klärschlamm energetisch verwertet wird, kann daraus vor Ort Energie gewonnen werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind.
(12) Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten allen Verbrauchern und insbesondere einkommensschwachen Haushalten zugutekommen, auch denjenigen, die von Energiearmut betroffen sind. Jeder Mitgliedstaat kann ausgehend von seinen nationalen Eigenheiten selbst definieren, was unter Energiearmut und einkommensschwachen Haushalten zu verstehen ist. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen. Diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher einkommensschwachen und von Energiearmut betroffenen Verbrauchern zugänglich machen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu)
(12a) Die Laststeuerung, mit der auf die Stromnachfrage am Tag und in der Nacht reagiert wird, ist insofern wichtig für die Steigerung der Energieeffizienz, als hierdurch erheblich mehr Energieeinsparmöglichkeiten für die Verbraucher geschaffen werden, da sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Informationen treffen können, mit denen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Verbrauch in den Energiebedarfszeiten und damit auch in den Spitzenbedarfszeiten so zu optimieren, dass Übertragungsnetze und Erzeugungskapazitäten besser genutzt werden können.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu)
(12b) Geringe Energierechnungsbeträge dürften sich dadurch erzielen lassen, dass die Verbraucher bei der Senkung des Energieverbrauchs unterstützt werden, indem der Energiebedarf von Gebäuden gesenkt und Anlagen und Geräte effizienter gemacht werden, und dass energiesparende Verkehrsträger genutzt werden können, die in den öffentlichen Verkehr eingebunden und mit der Fahrradinfrastruktur vernetzt sind. Verbesserungen der Gebäudehülle und die Senkung des Energiebedarfs und -verbrauchs sind für die Verbesserung des Gesundheitszustands einkommensschwacher Bevölkerungsschichten von grundlegender Bedeutung.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu)
(12c) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Unionsbürger stärker für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, und dafür, wie diese erreicht werden kann, sensibilisiert werden und korrekte Informationen zu diesem Thema erhalten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist außerdem ein wesentlicher Faktor im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage und Sicherheit der Union, weil dadurch ihre Abhängigkeit von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern abnimmt.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu)
(12d) Etwa 50 Millionen Haushalte sind von Energiearmut betroffen. Energieeffizienzmaßnahmen müssen daher im Rahmen kosteneffizienter Strategien für die Eindämmung der Energiearmut und zugunsten sozial schwacher Verbraucher eine zentrale Rolle spielen und die sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kostenwirksam und erschwinglich diese Maßnahmen für Eigentümer und Mieter sind, und auf einzelstaatlicher Ebene sollte angemessene finanzielle Unterstützung für solche Maßnahmen gewährt werden. Der Gebäudebestand der Union muss entsprechend den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris so umgerüstet werden, dass er auf lange Sicht nur noch aus Niedrigstenergiegebäuden besteht. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und im Fall einkommensschwacher, von Energiearmut betroffener Mieter oder Eigentümer sind solche Fortschritte besonders schwer zu erzielen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen sind daher von außerordentlicher Bedeutung.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 e (neu)
(12e) Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich ihrer Amortisationsdauer, sollten den Verbrauchern vollkommen transparent dargestellt werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben.Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können.
(13) Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, das im Übereinkommen von Paris zugesagt wurde.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die Energiebilanz der Unternehmen und Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten kann mithilfe der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft verbessert werden, indem Industrieabfälle in angemessener Weise als Sekundärrohstoffe genutzt werden, sofern ihr Energiepotenzial größer ist als das Potenzial alternativer Primärrohstoffe.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu)
(13b) Die Mitgliedstaaten sollten unter Zuhilfenahme neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 c (neu)
(13c) Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Konzipierung und Anwendung alternativer Methoden zur Festlegung ihrer nationalen Prioritäten im Bereich der Energieeffizienz um große Flexibilität bemühen und dabei sowohl energieeffiziente Produkte als auch energieeffiziente technische Herstellungsverfahren berücksichtigen. Maßnahmen, die der effizienten Nutzung natürlicher Ressourcen und der unbedingt erforderlichen Einführung der Kreislaufwirtschaft dienen, müssen unterstützt werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.
(14) Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich korrekter, verlässlicher, klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Während die individuelle Verbrauchserfassung weiterhin in den Fällen verpflichtend sein sollte, in denen sie technisch machbar und kostenwirksam in dem Sinne ist, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, sollten die Artikel9 bis 11 sowie AnhangVII der Richtlinie 2012/27/EU mit dem Ziel geändert werden, den Energieverbrauch zu optimieren, indem eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sichergestellt wird, wobei die Verfügbarkeit und die Möglichkeiten der jeweiligen Messgeräte zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten dabei außerdem berücksichtigen, dass für eine erfolgreiche Einführung neuer Technologien zur Messung des Energieverbrauchs mehr in die Unterrichtung und die Kompetenzen sowohl von Verbrauchern als auch von Energielieferanten investiert werden muss. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher neben den Endkunden, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden umfassen, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu)
(14a) Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind für die Kunden wichtige Informationsquellen. Die Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und auf Beschwerde- und Streitbeilegungsmöglichkeiten zurückzugreifen. Da jedoch Abrechnungen oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher sind, was zu anhaltend geringer Zufriedenheit und mangelndem Engagement der Verbraucher im Energiebereich beiträgt, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer werden, und es muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 b (neu)
(14b) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR1a.
_______________
1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu)
(15b) Die Steigerung der Energieeffizienz ergibt sich unmittelbar aus folgenden Phasen der Energieerzeugung und -umwandlung: der effizienten Umwandlung von Primär- in Endenergie, der effizienten Weiterleitung an die Verbraucher in Form von Strom, Wärme oder Brennstoff und dem sparsamen Verbrauch durch die Endnutzer; als Ziel der Energieeffizienz dürfen jedoch nicht nur Einsparungseffekte auf dem Verbrauchermarkt gelten, da diese auch die Folge hoher Energiepreise sein können.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüftwerden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung zu tragen. Die Berechnungen des PEF für Strom beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der gesamten Primärenergie Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Der Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten berechnet. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Die Berechnungen beruhen auf der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios. Der PEF-Wert stützt sich auf die Projektion für 2020. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.
(16) Streng beschränkt auf die Zwecke der vorliegenden Richtlinie und angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität genau analysiert und möglicherweise überarbeitet werden, damit mit ihm Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung getragen und der tatsächliche Energiemix des jeweiligen Mitgliedstaats mithilfe eines vergleichbaren und transparenten Verfahrens zum Ausdruck gebracht wird.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan) hervorgehoben wurde, dass 40 % des Primärenergieverbrauchs und damit 50 % des Endenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, für mehr Wachstum und Beschäftigung in Wirtschaftszweigen mit Fachkräftebedarf wie dem Baugewerbe und der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Stadtplanung und Beratung zu Heiz- und Kühltechnologien zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen eine langfristige Strategie festlegen, die über das Jahr 2020 hinausreicht.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu)
(16b) Der Primärenergiefaktor (PEF) sollte herangezogen werden, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe sowie die Abhängigkeit von diesen Brennstoffen einzuschränken, die Energieeffizienz zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energieträger weiter voranzutreiben. In diesem Sinne sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh entsprechend angepasst werden, wenn anhand technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen deutlich wird, dass ein niedrigerer Standardkoeffizient erforderlich ist. Die Kommission sollte im Hinblick auf die Änderung des Standardkoeffizienten für den Primärenergiefaktor eine Untersuchung durchführen und erforderlichenfalls bis 2024 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Damit die Anhänge der Richtlinie und die in Artikel 14 Absatz 10 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, muss die Befugnisübertragung auf die Kommission verlängert werden.
entfällt
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten.
(18) Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Zeitpunkt der für das Jahr 2023 geplanten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des UNFCCC, um es zu ermöglichen, dass etwaige Anpassungen an dieses Verfahren eingefügt werden, auch unter Berücksichtigung von Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu)
(19a) Mitgliedstaaten, in denen das Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitts-BIP in der Union liegt, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, mehr Primärenergie zu verbrauchen, sofern bei ihrer Umwandlung in Endenergie, bei ihrer weiteren Übertragung und Verteilung sowie bei Nutzungseinsparungen auf dem Verbrauchermarkt der Energieeffizienzgrad in jeder Phase eines technischen Verfahrens, das dem Fluss freigesetzter Primärenergie dient, erheblich gesteigert wird.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu)
(19b) Bei der Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle zugedacht werden, damit sie den jeweiligen klimatischen, kulturellen und sozialen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.
Abänderung 110/rev und 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1
1. Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.“
1. Zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ entlang der gesamten Energiewertschöpfungskette, einschließlich der Energieerzeugung, ‑übertragung und -verteilung sowie des Endenergieverbrauchs, wird mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20% bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von mindestens 35 % für 2030 erreicht werden, und um im Einklang mit den langfristigen Zielen der EU in den Bereichen Energie und Klima für den Zeitraum bis 2050 und mit dem Übereinkommen von Paris weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit nach 2030 vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele bis 2020 und nationaler Energieeffizienzziele bis 2030 vorgesehen.“
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a. Mit dieser Richtlinie wird ein Beitrag zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ geleistet und dafür gesorgt, dass der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung ein ebenso hoher Stellenwert wie der Erzeugungskapazität zukommt.Energieeffizienzaspekte werden bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)
1b. Mit dem Ziel, private Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen zu mobilisieren, nimmt die Kommission den Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten auf, um mögliche strategische Mechanismen zu planen. Angesichts des großen Potenzials für Verbesserungen der Energieeffizienz im Gebäudebereich sind insbesondere Investitionen in diesem Bereich in Betracht zu ziehen, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf Gebäuden liegt, die von einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalten bewohnt werden. Außerdem prüft die Kommission, wie sich kleine Projekte zu größeren Vorhaben bündeln lassen, damit Investitionen in Energieeffizienzvorhaben für Investoren finanziell attraktiver und besser durchführbar werden. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2019 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 3 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3
Artikel 3
Energieeffizienzziele
Energieeffizienzziele
1. Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.
1. Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.
Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;
a) der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;
b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
c) die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und
c) die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und
d) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.
d) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.
Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:
Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:
a) das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,
a) das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,
b) die Entwicklung und Prognosen des BIP,
b) die Entwicklung und Prognosen des BIP,
c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
d) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung und
d) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung und
e) frühzeitig getroffene Maßnahmen.
e) frühzeitig getroffene Maßnahmen.
2. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.
2. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.
3. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:
3. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:
a) sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;
a) sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;
b) sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;
b) sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel24 Absatz1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel24 Absatz2 berücksichtigt;
c) sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus
c) sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus
i) einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;
i) einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;
ii) den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;
ii) den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;
d) sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.
d) sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 3 – Absatz 4
4. Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“
4. Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzziele zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“
Abänderungen 54, 105 und 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Energieeinsparverpflichtung
Energieeinsparverpflichtung
1. Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:
1. Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:
a) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;
a) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;
b) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.
b) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von mindestens 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.
Die Einsparungen in jedem Zeitraum werden kumulativ zu dem Betrag an Einsparungen hinzugerechnet, die in dem vorangegangenen Zeitraum bzw. den vorangegangenen Zeiträumen erzielt werden sollten. Wenn durch zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitete strategische Maßnahmen, Programme bzw. Einzelmaßnahmen keine Einsparungen mehr erzielt werden, wird der Verlust dieser Einsparungen bei der Berechnung des Gesamtbetrags an Einsparungen, die zum Ende jedes Zeitraums zu erzielen sind, berücksichtigt; dieser Verlust wird durch neue Einsparungen ausgeglichen.
Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.
Die im unter Buchstabe b genannten Zeitraum zu erzielenden Einsparungen sind kumulativ und zusätzlich zu den im unter Buchstabe a genannten Zeitraum zu erzielenden Einsparungen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen anrechnen, die aus neuen strategischen Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder aus früheren strategischen Maßnahmen resultieren, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.Die Mitgliedstaaten können Einsparungen, die aus im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführten Einzelmaßnahmen resultieren, anrechnen, sofern sie nach 2020 weiterhin überprüfbare Energieeinsparungen bewirken.
Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.
Lediglich für die Zwecke des in Buchstabe a genannten Zeitraums kann das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie muss vollständig in die Berechnungen für den in Buchstabe b genannten Zeitraum und darüber hinaus einbezogen werden.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.
2. Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3
2. Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3
a) die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
a) die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
b) das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
b) das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in AnhangI der Richtlinie2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
c) zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;
c) zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden; und
d) Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und
d) Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 Buchstabe a anrechnen.
e) bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.
3. Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:
3. Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:
a) bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;
a) bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;
b) bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.
b) bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.
4. Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
4. Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
6. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.
6. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.
7. Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“
7. Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 1
1. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.
1. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen, oder gestatten es den verpflichteten Parteien, jährliche Beiträge zu einem nationalen Energieeffizienzfonds im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 zu leisten.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei sie auch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen können. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.
2. Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen, Verkehrskraftstoffverteilern und Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 2 a (neu)
2a. Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen keine Hindernisse für Verbraucher schaffen, die von einem Versorger zu einem anderen wechseln wollen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe b
b) können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
b) können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Verfahren für akkreditierte Genehmigungen besteht, das klar, transparent und partizipativ ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)
ca) gestatten es die Mitgliedstaaten, dass zusätzliche Energieeinsparungen aufgrund nachhaltigerer Technologien in Fernwärme- und Fernkältesystemen im städtischen Raum – durch die es auch zu einer Verringerung von Schadstoffen und Partikeln kommt – den nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)
cb) fördern die Mitgliedstaaten die Annahme von Maßnahmen, mit denen das Heizungs- und Kühlungspotenzial für Energieeinsparungen angegangen wird, und geben letztendlich zusätzliche Anreize für Eingriffe, durch die die Verschmutzung gemindert wird;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c c (neu)
cc) schaffen die Mitgliedstaaten Instrumente, mit denen die Energieeinsparungen infolge der Energieaudits und Energiemanagementsysteme gemäß Artikel 8 zertifiziert werden, damit diese Einsparungen den nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden können;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c d (neu)
cd) können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, die Endenergieeinsparungen, die durch eine effiziente Heizungs- und Kühlungsinfrastruktur erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c f (neu)
cf) bewerten die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten solcher Systeme auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen Maßnahmen, um diese Kosten möglichst gering zu halten.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 6 a (neu)
6a. Im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden berechnet und in die Pläne einbezogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Berechnung beruht auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien, die in Abstimmung mit der Kommission bis zum 1. Januar 2019 festgelegt werden.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b – Absatz 1
1. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.
1. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen in vollem Umfang unter den Endkunden erzielt werden.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b – Absatz 1 a (neu)
1a. Ferner können alle Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung, darunter der Einsatz leistungsfähigerer Kraftstoffe im Verkehr, auf die kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 angerechnet werden.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b – Absatz 2
2. Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind.
2. Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf einkommensschwache Haushalte, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und sorgen dafür, dass die Maßnahmen vorrangig in diesen Haushalten und in Sozialwohnungen umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten berechnen die in diesen Haushalten erzielten Einsparungen im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Haushalte gemäß diesem Artikel.
Diese Einsparungen werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) XX/20XX [über das Governance-System der Energieunion] veröffentlicht und in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 c (neu)
4a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7c
Erbringung von Energieeffizienz-Dienstleistungen
Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen auf dem Energieeffizienzmarkt in einem transparenten und von Wettbewerb geprägten Rahmen erbracht werden, damit der Endverbraucher in den Genuss der Vorteile – d. h. geringere Kosten und bessere Qualität der Dienstleistung – kommt, die mit den Energieeffizienzmaßnahmen verbunden sind. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen, insbesondere KMU, diskriminierungsfreien Zugang zum Markt für Energieeffizienz-Dienstleistungen haben, wodurch ihnen ermöglicht wird, sich zu den gleichen Bedingungen wie die vertikal integrierten Marktteilnehmer zu beteiligen, und den Wettbewerbsvorteilen ein Ende gesetzt wird, die zugunsten der im Vertrieb und Verkauf von Energie tätigen Marktteilnehmer entstanden sind. Dazu ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die integrierten Marktteilnehmer Dritten dieselben Bedingungen und Instrumente zur Verfügung stellen, die sie für die Erbringung von Energieeffizienz-Dienstleistungen verwenden.“
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
„Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“
„Soweit es technisch machbar und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas, was die ausgewählte Technologie und die ausgewählten Funktionen anbelangt, individuelle Zähler und Heizungsregler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau messen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit und andere Elemente bereitstellen, erforderlichenfalls in Angleichung an die Bestimmungen über die Messung des Elektrizitätsverbrauchs in den Artikeln 19 bis 22 der Richtlinie (EU) .../... [mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)].“
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Das intelligente Verbrauchserfassungssystem bietet den Endverbrauchern Zugang zu ihren Energieverbrauchsdaten und Zeitreihen in Bezug auf die Abrechnungszeiträume auf dem Markt.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 3
d) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Im Hinblick auf Datenformat und Funktionen werden die Bestimmungen. soweit zweckmäßig, an die Artikel 18 bis 21 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a angepasst. Die Verbraucherdaten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1b verarbeitet.Den Endkunden dürfen für den Zugang zu ihren Daten in einem für sie sinnvollen Format keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
__________________
1a Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
1b Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9a
Artikel 9a
Artikel 9a
Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.
Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- und Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle stets ein Wärme- oder Warmwasserzähler installiert.
Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, so wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.
2. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.
2. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.
Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Nach Konsultation der Kommission erläutert jeder Mitgliedstaat auf klare Weise die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren, die bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, zum Tragen kommen, und veröffentlicht diese.
In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.
In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude werden, soweit sie über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Warmwasser verfügen oder über Fernwärmenetze versorgt werden, ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 individuelle Warmwasserzähler bereitgestellt.
3. Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem
3. Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem
a) Warmwasser für den Haushaltsbedarf;
a) Warmwasser für den Haushaltsbedarf;
b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);
b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);
c) die Heizung und Kühlung von Wohnungen.
c) die Heizung und Kühlung von Wohnungen.
4. Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.
4. Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein. Die Auflagen in Bezug auf die technische Machbarkeit und die Kosteneffizienz nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 gelten fort.
Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“
Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 – Absatz 1
1. Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.“
1. Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.
Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10a
Artikel 10a
Artikel 10a
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren, wenn Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – wenn Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind – die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer – d. h. für natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, oder für natürliche oder juristische Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das zentral mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt wird, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben – gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern basieren.
Diese Verpflichtung kann außer im Falle der Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, außer im Falle der auf Heizkostenverteilern beruhenden Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, bei dem sie die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
2. Die Mitgliedstaaten
2. Die Mitgliedstaaten
a) schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar – einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
a) schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern des Endnutzers – soweit verfügbar – auf Anfrage des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
b) stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird;
b) stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;
c) stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VII Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung geeignete Informationen erhalten;
c) stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung klare und verständliche Informationen erhalten;
d) können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist.In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden.“
d) können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist;in diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden;
da) fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht.
2a. Die Mitgliedstaaten bestimmen, wer dafür zuständig sein sollte, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit einem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
-a) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger legt die Kommission eine gemeinsame Methodik fest, um die Netzbetreiber dazu anzuhalten, Verluste zu verringern, ein kosten‑/energieeffizientes Programm für Infrastrukturinvestitionen aufzulegen sowie die Energieeffizienz und Flexibilität des Netzes ordnungsgemäß anzurechnen. Die Kommission erlässt bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, der diese Richtlinie durch die Festlegung der Methodik ergänzt.“
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2012/27/EU Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.“
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber berücksichtigen, dass bei der Herstellung einer Verbindung die Kontinuität der Wärmeversorgung sichergestellt werden muss, garantieren den Zugang zum Netz, nehmen hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in Anspruch und erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 19 a (neu)
11a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19a
Finanzierung der Energieeffizienz durch europäische Banken
Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) passen ihre strategischen Ziele so an, dass Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle und Investitionen in Energieeffizienz als Teil ihres Portfolios für Infrastrukturinvestitionen anerkannt werden.
Die EIB und die EBWE entwerfen, erstellen und finanzieren – gemeinsam mit nationalen Förderbanken – Programme und Projekte, die eigens auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnitten sind, unter anderem für von Energiearmut betroffene Haushalte.
Die Mitgliedstaaten nutzen die im Rahmen der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ bereitgestellten Möglichkeiten und Instrumente in vollem Umfang.“
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
(12a) In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)
(12b) In Artikel 24 wird folgender Absatz eingefügt:
„4a.Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) XX/20XX (Governance-System der Energieunion) über das Funktionieren des CO2-Marktes, wobei den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung zu tragen ist.“
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 12
12. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.“
12. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit dieser Richtlinie insgesamt und zudem bewertet wird, ob nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris, der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz angepasst werden muss. Diesem Bericht werden, falls angezeigt, Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 12 a (neu)
(13a) In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
12a. Bis zum 31. Dezember 2019 führt die Kommission eine gesonderte gründliche Analyse des Energieeffizienzpotenzials in folgenden Bereichen durch:
a) die Energieumwandlung;
b) die Energieübertragung und -verteilung;
c) die Erzeugung und darauffolgende Lieferung von Energie, d. h. Energie, die für die Gewinnung fossiler Brennstoffe und deren Transport an den Einsatzort eingesetzt wird;
d) Energiespeicherung.
Bis zum 31. Januar 2021 übermittelt die Kommission, falls angezeigt, auf Grundlage ihrer Erkenntnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat, einen Legislativvorschlag.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2012/27/EU Anhang IV – Fußnote 3
(a) In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: „(3) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,0 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.“
(a) In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: „(3) Nur für die Zwecke dieser Richtlinie und sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen mit einem von unten nach oben gerichteten Ansatz auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nationalen Gegebenheiten, die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirken, einen Koeffizienten an, der mit einem transparenten Verfahren festgelegt wird, das Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. Diese Gegebenheiten müssen hinreichend begründet, messbar und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,3 anwenden oder einen anderen Koeffizienten, wenn sie dies rechtfertigen können. Wenn die Mitgliedstaaten nach diesem Ansatz verfahren, berücksichtigen sie ihren Energiemix, der in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen enthalten ist, die der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] mitgeteilt werden.Der Standardkoeffizient wird alle fünf Jahre auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten angepasst.“
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, das beschreibt, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme entwickeln würde. Das Ausgangsszenario berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden;
a) Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, in dem beschrieben wird, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme und die sich daraus ergebende neue Einzelmaßnahme entwickeln würde. Im Ausgangsszenario werden mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigt: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder Unionsebene umgesetzt werden.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe b
b) aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist;
b) Aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe h
h) bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen zu berücksichtigen. Dazu können die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen des Governance-Systems der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
h) Bei der Berechnung der Energieeinsparungen sind die Lebensdauer von Maßnahmen und das Maß, in dem die Einsparungswirkung mit der Zeit zurückgeht, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen der Verordnung über das Governance-System der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 3 – Buchstabe d
d) Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.
d) Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Bei strategischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden, sofern dies mit den Anforderungen des Artikels 7 und diesem Anhang im Einklang steht.
entfällt
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang VII a
Anhang VII a
Anhang VII a
Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs
Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zu Wärme, Kälte und Warmwasser
1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich.
Um die Endnutzer in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.
2. Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
2. Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum …. des Inkrafttretens einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum … der Umsetzung einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern den Endnutzern auf Verlangen oder – wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben – mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 allen Endnutzern mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern zur Verfügung gestellt. Diese Informationen werden auch über das Internet ununterbrochen zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.
3. Mindestinformationen in der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
3. In der Abrechnung enthaltene Mindestinformationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen – wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen – folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationen korrekt sind:
a) geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;
a) geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
b) Informationen über den Brennstoffmix, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden;
b) Informationen über den Brennstoffmix und die damit verbundenen Mengen an Treibhausgasemissionen, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Tarife;
c) Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
c) Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
d) Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen, Ombudsstellen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhältlich sind.
d) Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhältlich sind;
da) Informationen über einschlägige Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren;
Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie in oder zusammen mit den Abrechnungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden bzw. dass in den Abrechnungen darauf verwiesen wird.“
db) Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, enthalten klare und verständliche Erläuterungen darüber, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, sowie mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und da.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Anhang IX – Teil 1 – Buchstabe g
2a. Anhang IX Teil 1 Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
g) Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen
„g) Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen
Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.
Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
i) Nutzen
i) Nutzen
– Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),
– Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),
– soweit möglich externer Nutzen, beispielsweise Nutzen für Umwelt und Gesundheit;
– externer Nutzen, beispielsweise Nutzen mit Blick auf die Umwelt, Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit,
– Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Energiesicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit;
ii) Kosten
ii) Kosten
– Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,
– Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,
– Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,
– Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,
– variable und feste Betriebskosten,
– variable und feste Betriebskosten,
– Energiekosten,
– Energiekosten,
– soweit möglich Umwelt- und Gesundheitskosten.
– Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten,
– Kosten bezüglich Arbeitsmarkt, Energiesicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.“
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2012/27/EU Anhang XII – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
2b. Anhang XII Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK erzeugten Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;
„a) ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender oder Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK oder sonstigen dezentralen Quellen gewonnenen Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0391/2017).
Governance-System der Energieunion ***I
1050k
176k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 – C8-0497/2016 – 2016/0375(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges und transparentes Governance-System geschaffen, mit dem die Ziele und Zielvorgaben der Energieunion durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – unter Anwendung der Grundsätze der Union für eine bessere Rechtsetzung – erreicht werden sollen.
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inklusives, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erreicht werden sollen, und zwar unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union – Haushalte und Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen; dies erfordert eine grundlegende Umstellung unseres Energiesystems. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nicht legislative Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erreicht werden.
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union – Haushalte und Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung unseres Energiesystems. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nicht legislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf makroregionaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene erreicht werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Eine voll funktionsfähige und krisenfeste Energieunion würde die Union zu einer führenden Region für Innovation, Investitionen, Wachstum und soziale und wirtschaftliche Entwicklung machen und damit wiederum als gutes Beispiel dafür dienen, wie ambitionierte Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels mit Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Investitionen und Wachstum verflochten sind.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Der Vorschlag der Kommission wurde parallel zu einer Reihe sektorbezogener energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktgestaltung, ausgearbeitet und wird gemeinsam mit diesen verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen der Vorrang der Energieeffizienz, die weltweite Führung der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und ein faires Angebot für die Verbraucher sind.
(4) Der Vorschlag der Kommission wurde parallel zu einer Reihe sektorbezogener energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energien, Energieeffizienz (darunter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) und Marktgestaltung, ausgearbeitet und wird gemeinsam mit diesen verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen der Vorrang der Energieeffizienz, die weltweite Führung der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und ein faires Angebot für die Verbraucher sind, wozu auch die Bekämpfung der Energiearmut und die Förderung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt gehören.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Der Europäische Rat einigte sich am 24. Oktober 2014 auf den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, der vier Hauptziele verfolgt: Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU insgesamt um mindestens 40 %, Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 % (wenn möglich um 30 %), Mindestanteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch der Union von mindestens 27 %, Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Der Rat erklärte das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss.
(5) Der Europäische Rat hat am 24. Oktober 2014 einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030 vorgeschlagen, mit dem vier Hauptziele verfolgt werden: Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU insgesamt um mindestens 40 %, Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 % (wenn möglich um 30 %), Mindestanteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch der Union von mindestens 27 %, Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Der Rat erklärte das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss. Diese Verordnung spiegelt jedoch die in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften vereinbarten Ziele wider.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Der Europäische Rat ist am 24. Oktober 2014 übereingekommen, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen ergreifen wird, um das Erreichen eines Mindestziels von 10 % bestehender Stromverbindungsleitungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2020 sicherzustellen, insbesondere bei Mitgliedstaaten, die noch nicht ein Mindestmaß an Integration in den Energiebinnenmarkt erreicht haben.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ehrgeizigere Zielsetzung für den weltweiten Klimaschutz festgelegt, denn die Unterzeichner verpflichten sich, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf der Erde deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Union muss sich auf wesentlich einschneidendere und schnellere Emissionssenkungen als bisher geplant einstellen. Gleichzeitig sind die Emissionssenkungen aufgrund des Tempos, mit dem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger entwickelt und eingesetzt werden, günstiger zu erreichen als zuvor angenommen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Im Einklang mit der im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzung, in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verursachten und durch Senken gebundenen anthropogenen THG-Emissionen zu erreichen, sollte die Union auf gerechte Weise darauf hinwirken, dass die Emissionen in der EU bis 2050 klimaneutral ausfallen und im anschließenden Zeitraum negative Emissionen erreicht werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu)
(6c) Im Hinblick auf das Klima sind die im Laufe der Zeit kumulierten anthropogenen Gesamtemissionen für die Gesamtkonzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre ausschlaggebend. Um den Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris nachzukommen, muss das weltweite CO2-Budget ermittelt werden, damit die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau in Angriff genommen und der auf die Union entfallende gerechte Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget für die Union ermittelt werden kann. Die langfristigen Klima- und Energiestrategien sollten mit diesem CO2-Budget kohärent sein.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 d (neu)
(6d) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf nach oben korrigieren, um den fortlaufenden Prüfungen im Rahmen des UNFCCC-Prozesses sowie neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Voranschreiten und die Folgen des Klimawandels Rechnung zu tragen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 e (neu)
(6e) Auch wenn sich die Union im Hinblick auf die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 die bei weitem ehrgeizigsten Ziele gesetzt hat, kann sie der Bedrohung durch den Klimawandel nicht allein begegnen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten jede Gelegenheit nutzen, insbesondere diejenigen Länder, die Nutzen aus dem internationalen Handel mit der EU ziehen, davon zu überzeugen, ihren Anteil an der globalen Verantwortung zu übernehmen und das Niveau ihrer Ziele dem der EU anzugleichen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Der Europäische Rat kam ferner am 24. Oktober 201414 zu dem Ergebnis, dass ein zuverlässiges und transparentes Governance-System ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die EU ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einzuräumen und ihre Freiheit zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solches Governance-System auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz stützen und gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche straffen und zusammenführen sollte. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Energiepolitiken zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(7) Der Europäische Rat kam ferner am 24. Oktober 201414 zu dem Ergebnis, dass ein zuverlässiges und transparentes Governance-System ohne unnötigen Verwaltungsaufwand und mit ausreichender Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die EU ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solches Governance-System auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz stützen und gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche straffen und zusammenführen sollte. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Klima- und Energiepolitiken zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
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14 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.–24. Oktober 2014 (EUCO 169/14).
14 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014 (EUCO 169/14).
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 201516 erkennt der Rat an, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hebt hervor, dass das Governance-System sich auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Governance-System gewährleisten müsse, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass der kollektive Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwacht wird.
(10) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 201516 erkennt der Rat an, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hebt hervor, dass das Governance-System sich auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Governance-System gewährleisten müsse, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und der kollektive Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Vorgaben und Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwacht wird.
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16 Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 (14632/15).
16 Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 (14632/15).
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Daher sollte das Governance-System der Energieunion vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, beitragen. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit sektorbezogenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft ermöglichen.
(12) Daher sollte das Governance-System der Energieunion vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, auf dem Gebiet der Verringerung der Treibhausgasemissionen, erneuerbarer Energieträger und der Energieeffizienz beitragen. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit sektorbezogenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine nachhaltige CO2-arme Wirtschaft auf der Grundlage eines hochgradig energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Systems ermöglichen. Es sollte eine verbindliche Vorlage für die langfristigen Klima- und Energiestrategien eingeführt werden, um deren Qualität und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft erfordert ein neues Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass Effizienz und Innovation in der europäischen Wirtschaft gesteigert werden, und dürfte insbesondere eine Verbesserung der Luftqualität bewirken.
(13) Der sozial verträgliche Übergang zu einer nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft erfordert grundlegende Änderungen beim Investitionsverhalten, insbesondere in Bezug auf öffentliche und private Investitionen, und Anreize in sämtlichen Politikbereichen sowie eine Reform der regionalen Märkte. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass Effizienz und Innovation in der europäischen Wirtschaft gesteigert werden, und dürfte insbesondere auch dauerhafte Arbeitsplätze schaffen und eine Verbesserung der Luftqualität bewirken.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen treffen, mit denen Energiesubventionen – zumindest im Hinblick auf fossile Brennstoffe – verboten werden, um ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der G7 und G20 und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris nachzukommen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) gleichzeitig zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Treibhausgaseindämmung ganz oder zumindest teilweise ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG18 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG und für das THG-Inventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.
(14) Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) gleichzeitig zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und der Luftqualität – insbesondere in städtischen Gebieten – beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Treibhausgaseindämmung ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG und für das THG-Inventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.
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18 Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
18 Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung dürfte sich durch das Governance-System der Energieunion der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen EU-Organe bedeutend verringern; es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf ein CO2-armes System beitragen.
(16) Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und im Einklang mit einer Politik für Forschung, Innovation und Investitionen dürfte sich durch das Governance-System der Energieunion der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger, die Kommission und die anderen EU-Organe bedeutend verringern; es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf makroregionaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf ein nachhaltiges CO2-armes System beitragen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sollte durch Initiativen der Union und kohärente nationale Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, gewährleistet werden. In den sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher so weit wie möglich zusammengeführt und integriert werden.
(17) Die Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Energieunion sollte durch Initiativen der Union und kohärente nationale Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, gewährleistet werden. In den sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, was die Kosteneffizienz beeinträchtigt hat. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher gegebenenfalls zusammengeführt und integriert werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Es ist eine Bewertung der Wechselwirkungen zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen zur Umstellung auf ein CO2-armes System erforderlich, und die Mitgliedstaaten sollten eine quantitative oder qualitative Bewertung vorlegen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Die Mitgliedstaaten sollten die Politikkohärenz zwischen ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren langfristigen Strategien zur Verringerung von Emissionen mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen sicherstellen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Ziele für jede der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion sowie die Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den nationalen Plänen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und den Stromverbund bis 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Pläne den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung entsprechen und einen Beitrag dazu leisten.
(18) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Vorgaben und Ziele für jede der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion sowie die Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den nationalen Plänen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und den Stromverbund bis 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Pläne den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung entsprechen und einen Beitrag dazu leisten.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu)
(18a) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen integrierten Energie- und Klimapläne sollten die Mitgliedstaaten die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte bewerten und dabei die Energiedienstleistungen berücksichtigen, die für einen Haushalt erforderlich sind, damit ein grundlegender Lebensstandard im jeweiligen nationalen Zusammenhang gewährleistet werden kann, und die sich von Energiearmut betroffene Haushalte aufgrund einer Kombination aus niedrigem Einkommen, hohen Ausgaben für Energie und geringer Energieeffizienz ihrer Wohnungen womöglich nicht leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten die derzeitigen und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut darlegen und gegebenenfalls die Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte als nationales Ziel darin aufnehmen. Die Kommission sollte eine gemeinsame Methodik für die Mitgliedstaaten zur Definition von Energiearmut annehmen, und jeder Mitgliedstaat sollte ausgehend von seinen nationalen Besonderheiten selbst festlegen, was unter von Energiearmut betroffenen Haushalten zu verstehen ist.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu)
(18b) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Unionsmittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen werden. Mit den nationalen Zuweisungen aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre nach 2020 sollte ein aktiver Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben und Ziele der Energieunion geleistet werden, insbesondere in den Bereichen Verringerung von Treibhausgasemissionen – darunter Abbau durch Senken –, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz. Zu diesem Zweck sollte der Programmplanungsprozess auf nationaler und lokaler Ebene für den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 zusammen mit einer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne durch die Kommission erfolgen, um deutlich zu machen, dass sehr ambitioniert gehandelt wird, insbesondere im Lichte der langfristigen Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Die Mitgliedstaaten sollten eine Plattform einrichten, über die mehrere Ebenen – lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmer, Investoren und sonstige einschlägige Interessenträger – in Energiefragen im ständigen Dialog stehen, um die verschiedenen Optionen zu erörtern, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die langfristigen Klima- und Energiestrategien sollten im Rahmen dieser Plattform erörtert werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz hat Auswirkung auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erhält und zu diesen konsultiert wird, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 („Aarhus-Übereinkommen“). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne beteiligt werden.
(20) Die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz hat Auswirkung auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur aktiven Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und langfristigen Klima- und Energiestrategien erhält und zu diesen konsultiert wird, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 („Aarhus-Übereinkommen“). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner, die lokalen Behörden und alle einschlägigen Interessenträger ab einer frühen Phase der Planungs- und Berichterstattungsprozesse einbezogen und an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und langfristigen Klima- und Energiestrategien beteiligt werden.
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24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Die regionale Zusammenarbeit ist von zentraler Bedeutung für eine effektive Verwirklichung der Ziele der Energieunion. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, zu den Plänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese abgeschlossen sind, um Inkohärenzen und potenzielle negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Umsetzung ist unerlässlich, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.
(21) Makroregionale und regionale Zusammenarbeit sind für die Mitgliedstaaten notwendig, um gemeinsam bestimmte Strategien und Maßnahmen umzusetzen, die zu einer kostenoptimalen Verwirklichung gemeinsamer Vorgaben und Ziele beitragen. Die Kommission sollte eine solche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Gelegenheit erhalten, zu den Plänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese abgeschlossen sind, um Inkohärenzen und potenzielle negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die makroregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Umsetzung dürften entscheidend sein, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Die nationalen Pläne sollten im Hinblick auf Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Strategien und Maßnahmen stabil sein, u. a. damit Investitionssicherheit gegeben ist. Einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer sollten sie jedoch aktualisiert werden können, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Gegebenheiten anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 bis zum 1. Januar 2024 aktualisieren können. Vorgaben, Ziele und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Zielen für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.
(22) Die nationalen Pläne sollten im Hinblick auf Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Strategien und Maßnahmen stabil sein, damit Investitionssicherheit gegeben ist. Im Rahmen der regelmäßigen Einreichung nationaler Pläne mit einer gleitenden zehnjährigen Geltungsdauer haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sie an erheblich veränderte Gegebenheiten anzupassen. Vorgaben und Ziele sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Zielen. Im Rahmen dieser Pläne sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Stabile langfristige Strategien für die Emissionseindämmung sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie – auf faire und kosteneffiziente Weise – auf das vom Pariser Übereinkommen angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Emissionssenkungsstrategie offenzulegen.
(23) Stabile langfristige Klima- und Energiestrategien sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie – auf faire und kosteneffiziente Weise – auf das vom Übereinkommen von Paris angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Emissionssenkungsstrategie offenzulegen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Die Mitgliedstaaten sollten langfristige Klima- und Energiestrategien für die Zeit ab 2050 erarbeiten, in denen die Umgestaltungsmaßnahmen festgelegt sind, die in den verschiedenen Wirtschaftszweigen für den Übergang zu einem auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Energiesystem und die Verwirklichung der Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. Die Strategien sollten dem auf die Union entfallenden gerechten Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget entsprechen und in einem Klima der Offenheit und Transparenz unter uneingeschränkter Einbindung der einschlägigen Interessenträger erarbeitet werden. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten auf den langfristigen Klima- und Energiestrategien beruhen und diesen entsprechen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu)
(23b) Der Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF-Sektor) ist dem Klimawandel in hohem Maße ausgesetzt und durch ihn stark gefährdet. Gleichzeitig verfügt der Sektor jedoch auch über ein enormes Potenzial dahingehend, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und erheblich zum Erreichen der langfristigen Klimaschutzziele der Union und auf internationaler Ebene beizutragen. Er kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen, die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen und die Bereitstellung von Biomaterialien, durch die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzt werden können. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte Bindung von Kohlenstoff abzielen, wirksam sein können, muss unbedingt für eine nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung sowie die langfristige Stabilität und Anpassungsfähigkeit der Kohlenstoffspeicher gesorgt werden. Es sind unbedingt langfristige Strategien erforderlich, damit auf Dauer nachhaltige Investitionen ermöglicht werden können.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 c (neu)
(23c) Es ist wichtig, dass – im Einklang mit der TEN-V-Verordnung – im Rahmen des weiteren Ausbaus des Stromverbunds eine umfassende Bewertung von dessen Kosten und Nutzen unter Berücksichtigung aller technischen, sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen durchgeführt wird und dass die positiven externen Effekte eines Stromverbunds wie die Integration erneuerbarer Energieträger, die Versorgungssicherheit und der verstärkte Wettbewerb auf dem Binnenmarkt berücksichtigt werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen (z. B. Eindämmung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktintegration) wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne und der Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“) und der Klima-Verordnungen der Union, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.
(24) Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die – in Ergänzung zu Marktreformen – zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen und Kostenineffizienz, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen (z. B. Eindämmung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktintegration) wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne und der Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“) und der Klima-Verordnungen der Union, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die integrierten Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die nationalen Pläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten Fortschrittsberichte sollte aufgrund des technischen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2021 einzureichen sind, in (einem) späteren Durchführungsrechtsakt(en) im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) gewährleistet ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen und für den ersten Berichtszeitraum den Schwerpunkt auf die Bereiche der klima- und energiepolitischen Ziele bis 2030 legen.
(25) Die integrierten Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die nationalen Pläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten Fortschrittsberichte sollte aufgrund des technischen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2021 einzureichen sind, in (einem) späteren Durchführungsrechtsakt(en) im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Behörden, den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) sowie allen anderen einschlägigen Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit gewährleistet ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen und für den ersten Berichtszeitraum den Schwerpunkt auf die Bereiche der klima- und energiepolitischen Ziele bis 2030 legen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, wie wichtig Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Strategien, Maßnahmen und Prognosen eine zentrale Komponente der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sind. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung [ ] [ESR] von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Verringerung der CO2-Emissionen erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.
(28) Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, wie wichtig Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten sich in Bezug auf alle fünf Dimensionen auf glaubwürdige, stimmige Daten und Annahmen stützen und die zur Erstellung von Szenarien und Modellen verwendeten Daten veröffentlichen und dass Strategien, Maßnahmen und Prognosen eine zentrale Komponente der Fortschrittsberichte sind. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung [ ] [ESR] von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Verringerung der CO2-Emissionen erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung der Kommunikation und zur Förderung der Zusammenarbeit eine Internet-Plattform für die Berichterstattung einrichten. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte erleichtern und die nationale Berichterstattung transparenter machen. Die Plattform für die elektronische Berichterstattung sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und e-Tools aufbauen, von diesen profitieren und diese ergänzen (z. B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur, von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle; dies gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Union).
(30) Um die Transparenz bei der Gestaltung der Energie- und Klimapolitik zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, der Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eine öffentliche Internet-Plattform einrichten. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte erleichtern und die nationale Berichterstattung transparenter machen. Die elektronische Plattform sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und E-Tools aufbauen, von diesen profitieren und diese ergänzen (z. B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur, von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle; dies gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Union).
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates27 in gleicher Form über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über Eurostat erhältlich sind), sollten der Kommission nicht ein zweites Mal übermittelt werden. Falls vorhanden und sachdienlich angesichts des Zeitplans sollten die in den nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Prognosen sich auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.
(31) Um eine Verzögerung der Maßnahmen auf Unionsebene zu verhindern, sollte die Kommission zur Bewertung der Fortschritte, die in Bezug auf die bis 2030 angestrebten Zielwerte zu verzeichnen sind, auf die von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten jährlichen Prognosewerte für THG, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz zurückgreifen. Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates27 in gleicher Form über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über Eurostat erhältlich sind), sollten der Kommission nicht ein zweites Mal übermittelt werden. Falls vorhanden und sachdienlich angesichts des Zeitplans sollten die in den nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Prognosen sich auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.
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27 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
27 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der Strategie für die Energieunion sollte die Kommission die nationalen Pläne sowie – mittels der Fortschrittsberichte – ihre Umsetzung bewerten. Für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere für die Klima- und Energieziele für 2030 auf Unionsebene und die nationalen Beiträge zu diesen Zielen. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.
(32) Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion und insbesondere die Schaffung einer voll funktionsfähigen und krisenfesten Energieunion wird es von entscheidender Bedeutung sein, dass die Kommission die Entwürfe der nationalen Pläne sowie die Umsetzung der notifizierten nationalen Pläne mittels Fortschrittsberichten bewertet. Für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere in Bezug auf die Klima- und Energieziele für 2030 auf Unionsebene. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission könnte, ausgehend von ihrer Bewertung dieser Auswirkungen, die entsprechenden politischen Optionen für ihre Bewältigung prüfen.
(33) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission sollte bis zum 1. März 2020, ausgehend von ihrer Bewertung dieser Auswirkungen, die entsprechenden politischen Optionen für ihre Bewältigung prüfen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu)
(33a) In Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über Treibhausgase beruht die Berechnung von Methanemissionen und die Berichterstattung darüber auf Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von einhundert Jahren. Angesichts des hohen Treibhauspotenzials und der relativ kurzen Verweildauer von Methan in der Atmosphäre und der Tatsache, dass sich dieses Gas deshalb kurz- und mittelfristig stark auf das Klima auswirkt, sollte die Kommission analysieren, wie sich die Annahme eines Zeithorizonts von zwanzig Jahren für Methan auf politische Strategien und Maßnahmen auswirken würde. Ausgehend von ihrer Analyse sollte die Kommission einschlägige politische Optionen prüfen, damit im Rahmen einer Methanstrategie der Union rasch eine Lösung in Bezug auf Methanemissionen gefunden wird, wobei der Schwerpunkt auf den Methanemissionen der Energie- und Abfallwirtschaft liegen sollte.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) Um die Übereinstimmung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu gewährleisten, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, u. a. zur Ambitioniertheit der Entwürfe der nationalen Pläne, zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der notifizierten nationalen Pläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Strategien und Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen soweit wie möglich nachkommen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie umgesetzt wurden.
(34) Um die Übereinstimmung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu gewährleisten, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, u. a. zur Ambitioniertheit der Entwürfe der nationalen Pläne, zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der notifizierten nationalen Pläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Strategien und Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Empfehlungen berücksichtigen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie umgesetzt wurden.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Sollten die Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt dies insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben nicht zu ihrer Verwirklichung ausreichen, sollte die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen auf Unionsebene ergreifen oder die Mitgliedstaaten sollten weitere Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Bei solchen Maßnahmen sollten bei der Aufteilung der Lasten im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele ambitionierte Beiträge berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Zielen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030 geleistet haben. Im Bereich der erneuerbaren Energien kann es sich dabei auch um Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten einer von der Kommission verwalteten Finanzierungsplattform handeln, die zur Unterstützung von Projekten für erneuerbare Energien in der gesamten Union verwendet werden. Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energien bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile erneuerbarer Energien ab 2021 gelten. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
(35) Sollten die Ziele sowie die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschriebenen Vorgaben, Strategien und Maßnahmen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt dies insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden; ferner sollten dann die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorgaben im Bereich erneuerbarer Energieträger bis 31. Dezember 2020 nach oben anpassen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben nicht zu ihrer Verwirklichung ausreichen, kann die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen auf Unionsebene ergreifen oder von den Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen verlangen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Bei solchen Maßnahmen sollten bei der Aufteilung der Lasten im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele ambitionierte Anstrengungen berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Zielen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030 geleistet haben. Im Bereich der erneuerbaren Energien kann es sich dabei auch um freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten einer von der Kommission verwalteten Finanzierungsplattform handeln, die zur Unterstützung von Projekten für erneuerbare Energien in der gesamten Union – darunter Projekte im Interesse der Energieunion – verwendet werden. Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energien bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile erneuerbarer Energien ab 2021 gelten und während des gesamten Zeitraums beibehalten werden. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, eine umfassende Zusammenarbeit in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion und der vorliegenden Verordnung praktizieren. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung der nationalen Pläne und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau.
(38) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, eine umfassende Zusammenarbeit in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion und der vorliegenden Verordnung praktizieren. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung, Umsetzung und Überwachung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie der langfristigen Klima- und Energiestrategie und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau, indem sie über die Europäische Umweltagentur und die Gemeinsame Forschungsstelle interne Ressourcen sowie interne Kapazitäten für die Erstellung von Modellen mobilisiert und gegebenenfalls externe Sachverständige heranzieht.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu)
(41a) Diese Verordnung enthält Bestimmungen, wonach Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln ist, wobei anerkannt wird, dass Energieeffizienz der vom IWF und anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendeten Definition des Begriffs „Infrastruktur“ entspricht, und zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung bei künftigen Investitionsentscheidungen bezüglich der europäischen Energieinfrastruktur erklärt wird.1a
__________________
1a Bericht des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2016 über den Umsetzungsbericht zur Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) – (2015/2232(INI))
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung bei der Abfassung von Durchführungsrechtsakten durch einen Ausschuss für die Energieunion unterstützt werden. Dieser sollte an die Stelle des Ausschusses für Klimaänderung und gegebenenfalls anderer Ausschüsse treten und deren Aufgaben übernehmen.
(43) Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Abfassung von Durchführungsrechtsakten durch einen Ausschuss für Energie und Klimaschutz unterstützt werden. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung klimaspezifischer Bestimmungen sollte die Kommission von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu)
(44a) In Vorbereitung auf eine künftige Überprüfung dieser Verordnung und vor dem Hintergrund der Unionsstrategie für Cybersicherheit sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilen, ob es möglicherweise erforderlich ist, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten für den verbesserten Schutz der kritischen Infrastruktur des Energiesystems der Union vor Bedrohungen aus dem Internet um zusätzliche einheitliche Planungs- und Berichterstattungsanforderungen zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die steigende Anzahl potenziell kritischer Cyber-Angriffe in den letzten zehn Jahren, um die Energiesicherheit in jedem Fall zu gewährleisten. Eine solche verbesserte Koordination innerhalb der Union sollte jedoch nicht die nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten durch die Offenlegung sensibler Informationen beeinträchtigen.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird ein Governance-System eingerichtet
1. Mit dieser Verordnung wird ein Governance-System eingerichtet
(-a) zur Umsetzung langfristiger klima- und energiepolitischer Strategien und Maßnahmen, mit denen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris die Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen erfüllt werden sollen,
(a) zur Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele und Vorgaben der Energieunion und – insbesondere im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 – die energie- und klimapolitischen Ziele der EU bis 2030 erreicht werden sollen, und
(a) zur Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele und Vorgaben der Energieunion und – insbesondere im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 – die energie- und klimapolitischen Ziele der Union bis 2030 erreicht werden sollen,
(aa) zur Strukturierung der Partnerschaften und der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf makroregionaler und regionaler Ebene, um die Vorgaben, Ziele und Verpflichtungen der Energieunion zu erfüllen,
(b) zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris.
(b) zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris.
(ba) als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und zu mehr Sicherheit für Investoren und zur Ausschöpfung der Möglichkeiten in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt,
(bc) zur Unterstützung eines gerechten Übergangs für Bürger und Regionen, auf die sich der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft negativ auswirken könnte;
Das Governance-System stützt sich auf integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021-2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Es sieht einen strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten bei der Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission vor.
Das Governance-System stützt sich auf integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Es sieht einen strukturierten, transparenten, iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten – unter uneingeschränkter Beteiligung der breiten Öffentlichkeit und der lokalen Behörden – bei der Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die makroregionale und regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission vor.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion:
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion:
(a) Sicherheit der Energieversorgung,
(a) Sicherheit der Energieversorgung,
(b) Energiemarkt,
(b) Energiebinnenmarkt,
(c) Energieeffizienz,
(c) Energieeffizienz,
(d) Verringerung der CO2-Emissionen und
(d) Verringerung der CO2-Emissionen und
(e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
(e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], der [Neufassung der Richtlinie2009/72/EG nach dem Vorschlag COM(2016)XXXX], der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 3
(3) „verabschiedete Strategien und Maßnahmen“ Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder Fortschrittsberichts ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen;
(3) „verabschiedete Strategien und Maßnahmen“ Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder Fortschrittsberichts ein offizieller Beschluss der Zentralregierung oder einer regionalen Regierung vorliegt und in deren Fall eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 9
(9) „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union bis 2030“ die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 für die erneuerbaren Energien einen Anteil von mindestens 27 % am Energieverbrauch in der Union zu erreichen, die unionsweite Vorgabe, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 27 % zu verbessern, die im Jahr 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll, und die Vorgabe, bis 2030 eine Verbundbildung von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Rat und vom Parlament für das Jahr 2030 vereinbart wird;
entfällt
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 11 a (neu)
(11a) „zu einem früheren Zeitpunkt getroffene Maßnahmen“ frühe Fortschritte eines Mitgliedstaats als Beitrag ab 2021 zum Erreichen seiner Vorgabe in Bezug auf erneuerbare Energieträger gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie] und seiner Vorgabe zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 17 a (neu)
(17a) „Energieeffizienz an erster Stelle“ die Priorisierung von Maßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung durch kostenoptimale Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine nachfrageseitige Reaktion und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen in Bezug auf Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne müssen die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente enthalten. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021–2030. Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne müssen die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente enthalten. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021–2030. Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.
2. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:
2. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:
(a) einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wird, in Form einer Zusammenfassung und einer Beschreibung der Konsultation und Einbeziehung von Interessenträgern, einschließlich der Ergebnisse sowie der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Planvorbereitung;
(a) einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wird, in Form
(1) einer Zusammenfassung,
(2) einer Beschreibung der Konsultation und Einbeziehung von lokalen Behörden, Zivilgesellschaft, Unternehmen, Sozialpartnern und Bürgern sowie der entsprechenden Ergebnisse,
(3) einer Beschreibung der makroregionalen und regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung des Plans;
(b) eine Beschreibung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge für jede der fünf Dimensionen der Energieunion;
(b) eine Beschreibung der nationalen Ziele und Vorgaben für jede der fünf Dimensionen der Energieunion;
(c) eine Beschreibung der zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele, Vorgaben und Beiträge gemäß Buchstabe b vorgesehenen Strategien und Maßnahmen;
(c) eine Beschreibung der zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele und Vorgaben gemäß Buchstabe b vorgesehenen Strategien, Maßnahmen und Investitionsstrategien;
(d) eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Prognosen im Hinblick auf die unter Buchstabe b genannten Ziele mit den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen;
(d) eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Prognosen im Hinblick auf die unter Buchstabe b genannten Ziele und Vorgaben mit den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen sowie eine Beschreibung der rechtlichen und sonstigen Barrieren und Hindernisse für die Verwirklichung der Vorgaben und Ziele;
(e) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabeb geplanten Strategien und Maßnahmen;
(e) eine Folgenabschätzung zu den einzelnen und aggregierten, zum Erreichen der Vorgaben und Ziele gemäß den Artikeln1, 4, 13a und 14 geplanten Strategien und Maßnahmen, zu den Auswirkungen auf die Umwelt – darunter auf Luftqualität und Naturschutz – und die Gesundheit sowie zu den makroökonomischen und sozialen Auswirkungen;
(ea) eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang mit den fünf Dimensionen der Energieunion;
(eb) eine Bewertung der potenziellen Klimaauswirkungen in dem Mitgliedstaat, einschließlich direkter und indirekter Folgen, und eine Bewertung der Resilienzstrategien zur Bewältigung der Klimaauswirkungen, darunter nationale Anpassungspläne;
(ec) die Ausarbeitung einer Investitionsstrategie und anschließend eine Schätzung der öffentlichen und privaten Investitionen, die zur Umsetzung der geplanten Strategien und Maßnahmen erforderlich sind;
(f) einen im Einklang mit den Anforderungen und der Struktur in Anhang II dieser Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] enthält.
(f) einen im Einklang mit den Anforderungen und der Struktur in Anhang II dieser Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] enthält.
3. Bei der Aufstellung der nationalen Pläne gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung und verwenden erforderlichenfalls über alle fünf Dimensionen hinweg konsistente Daten und Annahmen.
3. Bei der Aufstellung der nationalen Pläne gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten
a) den Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle einschlägigen Interessenträger begrenzen;
b) den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung tragen, insbesondere dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“;
c) über alle fünf Dimensionen hinweg glaubwürdige und konsistente Daten und Annahmen verwenden und die für die Modellrechnungen verwendeten Daten öffentlich zugänglich machen;
d) sicherstellen, dass die Pläne mit den in Artikel 1 genannten Zielen und den langfristigen nationalen Klima- und Energiestrategien gemäß Artikel 14 übereinstimmen;
e) die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte bewerten und dabei die Energiedienstleistungen berücksichtigen, die für einen Haushalt erforderlich sind, damit ein grundlegender Lebensstandard im jeweiligen nationalen Zusammenhang gewährleistet werden kann, und die derzeitigen und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut darlegen, darunter sozialpolitische Maßnahmen und andere einschlägige nationale Programme;
für den Fall, dass aus der Bewertung auf der Grundlage überprüfbarer Daten mit Angaben zur geografischen Verteilung hervorgeht, dass in einem Mitgliedstaat eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, sollte dieser Mitgliedstaat ein nationales indikatives Ziel im Hinblick auf die Verringerung der Energiearmut in seinen Plan aufnehmen;
f) Bestimmungen vorsehen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß Artikel 15 bis 22 zutage getreten sind, zu vermeiden, einzudämmen oder, falls das Projekt von öffentlichem Interesse ist und keine Alternativen zur Verfügung stehen, auszugleichen;
g) die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach ihren ersten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen in jedem ihrer nachfolgenden Pläne, die sie der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln, im Einklang mit Artikel 4 ihre nationalen Vorgaben und Ziele angepasst werden, damit diese eine größere Ambitioniertheit im Vergleich zu den vorangegangenen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen widerspiegeln.
3b. Die Mitgliedstaaten machen die Pläne, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, öffentlich zugänglich.
4. Die Kommission ist ermächtigt, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um diesen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union, an Entwicklungen des Energiemarkts und an neue Verpflichtungen anzupassen, die sich aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris ergeben.
4. Die Kommission ist ermächtigt, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um diesen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union, an Entwicklungen des Energiemarkts und an neue Verpflichtungen anzupassen, die sich aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris ergeben.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
Vorgaben und Ziele für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die folgenden in Anhang I Abschnitt A.2 angeführten wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge:
In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die folgenden in Anhang I Abschnitt A.2 angeführten wesentlichen Ziele und Vorgaben:
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Ziffer ii a (neu)
iia) die von dem Mitgliedstaat vorgesehenen Zielpfade zur Aufrechterhaltung und Verstärkung des Abbaus von CO2 durch Senken im Einklang mit den langfristigen Energie- und Klimastrategien gemäß Artikel 14;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Ziffer iii
iii) gegebenenfalls weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit den derzeitigen langfristigen Strategien für die Emissionsreduzierung übereinstimmen;
iii) weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit dem Übereinkommen von Paris und den langfristigen Klima- und Energiestrategien übereinstimmen;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i
i) im Hinblick auf die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], bis 2030 einen Anteil von mindestens 27 % erneuerbarer Energien zu erreichen, einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat bis 2030 zu erzielenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an;
i) im Hinblick auf die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767], bis 2030 einen Anteil von mindestens 35 % erneuerbarer Energien zu erreichen;
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i a (neu)
ia. die nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 gemäß Artikel 3 und Anhang Ia der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767] mit einem progressiven Zielpfad zur Sicherstellung eines regelmäßigen Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen ab 2021, wie in Anhang Ia dieser Verordnung festgelegt;
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i b (neu)
ib. den Zielpfad im Sinne von Ziffer ia; dieser
i) beginnt beim Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020, wie in Anhang I der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016)0767]; überschreitet ein Mitgliedstaat seine verbindliche nationale Vorgabe für 2020, kann sein Zielpfad bei dem im Jahr 2020 erreichten Niveau beginnen;
ii) besteht gemäß Anhang Ia aus mindestens drei Referenzwerten, berechnet als Durchschnitt der zwei oder drei vorangegangenen Jahre;
iii) führt zumindest zur Verwirklichung der nationalen Vorgabe bis 2030;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i c (neu)
ic) der Zielpfad des Mitgliedstaats gemäß den Ziffern ia und ib zusammengenommen ergibt den verbindlichen linearen Zielpfad der Union und führt zur Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe der Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer i d (neu)
id) die Zielpfade des Mitgliedstaats für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch ab 2031 müssen mit den langfristigen Energie- und Klimastrategien vereinbar sein;
Abänderungen 69 und 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer ii
ii) Zielpfade für den sektoralen Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung, Strom und Verkehr;
ii) indikative Zielpfade des Mitgliedstaats für den sektoralen Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung, Strom und Verkehr;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer iii
iii) Zielpfade für die einzelnen Technologien für erneuerbare Energien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 erreichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor in MW;
iii) indikative Zielpfade für die einzelnen Technologien für erneuerbare Energien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 erreichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor einschließlich Repowering in MW;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 2 – Ziffer iii a (neu)
iiia) den Anteil des Mitgliedstaats an sowie die Ziele und Zielpfade für Energie aus erneuerbaren Quellen, die von Städten, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und Eigenverbrauchern im Zeitraum 2021–2030 erzeugt wird, einschließlich des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs in Mio. t RÖE;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1
(1) den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 30 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung], der sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht.
(1) das verbindliche nationale Energieeffizienzziel zur Verwirklichung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 40 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung], das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht, mit einem linearen Zielpfad für dieses Ziel ab 2021;
Die Mitgliedstaaten drücken ihren Beitrag als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an aus. Sie erläutern die zugrundeliegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren;
die Mitgliedstaaten drücken ihre Energieeffizienzziele als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 aus; sie erläutern die zugrunde liegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren im Einklang mit den Anhängen IV und V der … [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung];
der Zielpfad gemäß Unterabsatz 1 besteht aus zweijährlichen Zwischenzielen ab 2022 und danach alle zwei Jahre;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 2
(2) die gemäß Artikel 7 (Energieeinsparungsverpflichtungen) der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Zeitraum 2021-2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen:
(2) die gemäß Artikel 7 (Energieeinsparungsverpflichtungen) der Richtlinie 2012/27/EU [in der im Einklang mit dem Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] im Zeitraum 2021–2030 zu erreichenden kumulierten zusätzlichen Energieeinsparungen:
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 3
(3) die Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden;
(3) auf der Grundlage einer Analyse des vorhandenen Gebäudebestands die Meilensteine für die Jahre 2030 und 2040 bei den langfristigen Strategien zur Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden im Hinblick auf die Messung des Fortschritts bei der Verwirklichung des Ziels für das Jahr 2050, und zwar im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)0765 geänderten Fassung];
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 3 a (neu)
(3a) die geplanten Strategien und Maßnahmen sowie der Fortschritt bei der Umwandlung des nationalen Gebäudebestands in einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen, einschließlich einer nachweisgestützten Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, im Zeitraum 2020–2030;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4
(4) die gemäß Artikel 5 (Vorbildrolle der öffentlichen Gebäude) der Richtlinie 2012/27/EU im Zeitraum 2020–2030 zu renovierende Gesamtfläche oder vergleichbare jährlich zu erzielende Energieeinsparungen;
(4) die gemäß Artikel 5 der Richtlinie2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)0761 geänderten Fassung] zu renovierende Gesamtfläche und die durch die Renovierung erzielten Energieeinsparungen oder vergleichbare jährlich zu erzielende Energieeinsparungen, die sich aus der alternativen Vorgehensweise ergeben, im Zeitraum 2020–2030;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4 a (neu)
(4a) das ermittelte Potenzial für Energieeinsparungen beim Heizen und Kühlen, einschließlich der Ergebnisse der umfassenden Bewertung des Potenzials für den Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sowie effizienter und innovativer Fernwärme- und -kältesysteme;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 5
(5) sonstige nationale Energieeffizienzziele unter Angabe der langfristigen Vorgaben oder Strategien und der sektoralen Vorgaben in Bereichen wie Verkehr oder Wärme- und Kälteerzeugung;
(5) sonstige nationale Energieeffizienzziele unter Angabe der langfristigen Vorgaben oder Strategien und der sektoralen Vorgaben in Bereichen wie Verkehr, verarbeitende Industrie, Wasser und Abwasser oder im Rahmen sektorübergreifender Strategien sowie Effizienz in anderen Bereichen mit hohem Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz entlang der gesamten Energieflusskette von der Primärenergie bis zu den Endnutzern, beispielsweise Rechenzentren;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 1
(1) nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und für Lieferquellen in Drittländern;
(1) nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und für Lieferquellen in Drittländern, um die Widerstandsfähigkeit der makroregionalen, regionalen und nationalen Energiesysteme zu erhöhen;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 2
(2) nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern;
(2) nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern, um die Widerstandsfähigkeit der makroregionalen, nationalen und regionalen Energiesysteme zu erhöhen;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 4
(4) nationale Ziele für den Einsatz interner Energiequellen (namentlich erneuerbare Energien);
(4) nationale Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch Energieeffizienzmaßnahmen, den Einsatz interner und regionaler Energie aus erneuerbaren Quellen, Laststeuerung und Speicherung;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1
(1) das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt. Die Mitgliedstaaten erläutern die zugrundeliegende Methode;
(1) das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der indikativen Stromverbundvorgabe von mindestens 15% bis 2030 sowie unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von 10 % bis 2020, der nationalen und regionalen Marktbedingungen und des nationalen und regionalen Marktpotenzials, aller Aspekte von Kosten-Nutzen-Analysen, des tatsächlichen Stands der Umsetzung der Projekte von allgemeinem Interesse sowie von Maßnahmen zur Steigerung der handelbaren Kapazitäten bestehender Verbunde anstrebt; die Mitgliedstaaten erläutern die zugrunde liegende Methode und berücksichtigen dabei die von der Kommission vorgeschlagene Methode;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 2
(2) zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung dieser Ziele und Vorgaben im Rahmen einer der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion notwendig sind;
(2) zentrale nationale Ziele für die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur für Strom und Gas und deren Modernisierung, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen jeder der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion notwendig sind; für alle geplanten großen Infrastrukturprojekte eine vorläufige Bewertung ihrer Übereinstimmung mit und ihres Beitrags zu den fünf Dimensionen der Energieunion, insbesondere im Hinblick auf Versorgungssicherheit und Wettbewerb;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 3
(3) nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
(3) nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Erhöhung der Systemflexibilität, insbesondere durch den Abbau von Hindernissen für die freie Preisbildung, Marktintegration und -kopplung, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung (Dispatch), Einspeisungsverlagerung (Redispatch) und Fahrplanreduktion (Curtailment) sowie Preissignale in Echtzeit, mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 3 a (neu)
(3a) nationale Ziele im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Beteiligung der Energie aus erneuerbaren Quellen, der Laststeuerung und der Speicherung, auch mithilfe von Aggregation, an allen Energiemärkten mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 3 b (neu)
(3b) nationale Ziele, mit denen die Beteiligung der Verbraucher am Energiesystem sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass sie Nutzen aus der Eigenerzeugung ziehen können und in den Genuss neuer Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler, kommen;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 4
(4) nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems und der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung erneuerbarer Energien mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
(4) nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems, damit keine Kapazitätsmechanismen eingesetzt werden oder damit sie so weit wie möglich beschränkt werden, falls sie für die Zwecke der Versorgungssicherheit eingesetzt werden, mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Nummer 1
(1) nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele. Diese Ziele und Vorgaben sollten mit denjenigen der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans übereinstimmen;
(1) nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für die öffentliche Unterstützung von Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion und ihre erwartete Hebelwirkung auf die private Forschung, gegebenenfalls mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele; diese Ziele und Vorgaben sollten mit denjenigen der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans übereinstimmen;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Nummer 2
(2) nationale Ziele für den Einsatz von Technologien mit geringen CO2-Emissionen bis 2050;
(2) nationale Ziele bis 2050 für die Förderung nachhaltiger Technologien;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Nummer 3
(3) nationale Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit.
entfällt
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift
Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien
Verfahren zur Festlegung der Ziele der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Bei der Festlegung ihres Beitrags für den nationalen Anteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i berücksichtigen die Mitgliedstaaten
1. Bei der Festlegung ihres Ziels für den nationalen Anteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i berücksichtigen die Mitgliedstaaten
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i
i) die gleichmäßige Verteilung ihres Einsatzes in der Europäischen Union;
i) die gleichmäßige und kostenwirksame Verteilung ihres Einsatzes in der Europäischen Union;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) den Ausgangswert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG];
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Beiträge zusammengenommen bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am gesamten Bruttoendenergieverbrauch von mindestens 27 % summieren.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Ziele zusammengenommen bis zum Jahr 2030 so summieren, dass auf dem linearen Zielpfad ein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am gesamten Bruttoendenergieverbrauch von mindestens 35 % erreicht wird.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Überschrift
Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Verfahren zur Festlegung des verbindlichen Ziels der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
1. Bei der Festlegung ihres indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraum der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
1. Bei der Festlegung ihres verbindlichen nationalen Energieeffizienzziels im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) im ersten Zehnjahreszeitraum im Jahr 2020 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1321 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 987 Mio. t RÖE Endenergie beträgt;
(a) im ersten Zehnjahreszeitraum im Jahr 2020 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1132 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 849 Mio. t RÖE Endenergie beträgt;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
2. Bei der Festlegung ihres Beitrags gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, wie
2. Bei der Festlegung ihres Ziels gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, wie
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Article 7
Artikel 7
Nationale Strategien und Maßnahmen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
Nationale Strategien, Maßnahmen und Investitionsstrategien für jede der fünf Dimensionen der Energieunion
In ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang I die wichtigsten derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan genannten Ziele, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der regionalen Zusammenarbeit und der angemessenen Finanzierung auf nationaler und regionaler Ebene.
In ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang I die wichtigsten derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan genannten Ziele, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der regionalen Zusammenarbeit und der angemessenen Finanzierung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, darunter die Mobilisierung von Programmen und Instrumenten der EU.
Der Beschreibung der wichtigsten bestehenden und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der in den nationalen Plänen genannten Ziele wird eine Übersicht der hierfür erforderlichen Investitionen beigefügt.
Die Mitgliedstaaten betrachten Energieeffizienz als Priorität der Infrastruktur. Sie nehmen Energieeffizienzprogramme in ihre Infrastrukturplanung auf und machen Investitionen in die Renovierung von Gebäuden zu ihrer Priorität.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten beschreiben im Einklang mit der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage für jede der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Prognosen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion für den ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030), die sich voraussichtlich aus den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen ergeben.
1. Die Mitgliedstaaten beschreiben im Einklang mit der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage für jede der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Prognosen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion für den ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 (unter Einbeziehung des Jahres 2030), die sich voraussichtlich aus den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen ergeben. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die für die Prognosen und Szenarien verwendeten Annahmen, Parameter und Methoden.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030) auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber;
(a) der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030) auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber; in diesem Rahmen sollte eine Bewertung der durch Sektorkopplung, Digitalisierung und verbesserte Marktgestaltung entstehenden Synergieeffekte sowie der Vorteile hinsichtlich Luftqualität und Versorgungssicherheit vorgenommen werden;
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) der Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber;
(b) der Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten einzelnen und aggregierten geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft, Gesundheit, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese den Prognosen für die derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber; die bei der Folgenabschätzung verwendete Methode wird veröffentlicht, und die Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen wird unterstützt;
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) der Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030. Die Prognosen in Bezug auf Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen.
(c) der Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030;die Bewertung umfasst eine quantitative oder qualitative Auswertung aller dokumentierten Wechselbeziehungen zwischen den nationalen Strategien und Maßnahmen sowie den klimaschutz- und energiepolitischen Maßnahmen der Union; die Prognosen in Bezug auf Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) der Art und Weise, wie durch einzelne und aggregierte bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen neben öffentlichen Mitteln auch private Investitionen angezogen werden, die für die Umsetzung erforderlich sind.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne
Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne
1. Bis zum 1. Januar 2018 und danach alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten einen Entwurf des in Artikel 3 Absatz 1 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und legen ihn der Kommission vor.
1. Bis zum 1. Juni 2018 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf seines in Artikel 3 Absatz 1 genannten ersten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und legt ihn der Kommission vor. Bis zum 1. Januar 2023 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf seines zweiten Plans und legt ihn der Kommission vor; die Entwürfe aller nachfolgenden Pläne sind mit Frist jeweils fünf Jahre danach zu erstellen und der Kommission vorzulegen.
2. Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aussprechen.Die Empfehlungen geben insbesondere Folgendes vor:
2. Die Kommission beurteilt die Entwürfe der Pläne und spricht spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Plans im Einklang mit Artikel 28 länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus, um
(a) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion und insbesondere der Vorgaben der Union bis 2030 für erneuerbare Energien und Energieeffizienz;
(a) die gemeinsame Verwirklichung der Vorgaben und Ziele aller Dimensionen der Energieunion durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen;
(aa) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Vorgaben und Ziele erreichen;
(b) die Strategien und Maßnahmen mit Bezug auf die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sowie sonstige Strategien und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;
(b) die einzelnen bestehenden und geplanten Strategien und Maßnahmen, die in nationale Energie- und Klimapläne eingebunden sind, einschließlich jener, die von potenziell länderübergreifender Bedeutung sind, zu verbessern;
(ba) die Annahme zusätzlicher Strategien und Maßnahmen im Rahmen nationaler Energie- und Klimapläne vorzuschlagen;
(c) die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz.
(c) die Kohärenz zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion zu wahren;
(ca) die Kohärenz zwischen den Investitionsstrategien und -instrumenten und den zur Verwirklichung der entsprechenden Vorgaben und Ziele vorgesehenen Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu wahren.
3. Bei der Ausarbeitung der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne tragen die Mitgliedstaaten etwaigen Empfehlungen der Kommission umfassend Rechnung.
3. Bei der Ausarbeitung der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne tragen die Mitgliedstaaten etwaigen Empfehlungen der Kommission umfassend Rechnung. Weicht der Standpunkt eines betroffenen Mitgliedstaates von der Empfehlung der Kommission ab, so muss er eine Begründung für seinen Standpunkt vorlegen und veröffentlichen.
3a. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entwürfe ihrer Pläne.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1