Keine Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Festlegung eines Unionsregisters
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Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters auszusprechen (D054274-02 – 2017/3013(RPS))
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters (D054274-02),
– gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 12 und 19,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der oben angeführten Richtlinie genannten Ausschusses vom 30. November 2017,
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 2017, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2018 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 106 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 17. Januar 2018 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass im Interesse der Erhaltung der Umweltwirksamkeit des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden, und dass zu diesem Zweck die erforderlichen Schutzmaßnahmen erlassen werden sollten;
B. in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG die Befugnis übertragen wird, nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen für ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem zu erlassen;
C. in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament förmlich den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters (Entwurf einer Maßnahme im Regelungsverfahren mit Kontrolle) unterbreitet hat, womit die dreimonatige Kontrollfrist begann, innerhalb derer sich das Europäische Parlament gegen den Entwurf des Rechtsakts aussprechen kann;
D. in der Erwägung, dass die in dem Entwurf einer Maßnahme im Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehenen Schutzmaßnahmen unverzüglich in Kraft treten sollten, damit die Maßnahmen wirksam werden und im Jahr 2018 Zertifikate kostenlos zugeteilt, im Tausch für internationale Gutschriften empfangen oder versteigert werden können, und in der Erwägung, dass durch die vollständige Nutzung des dem Parlament zur Verfügung stehenden dreimonatigen Kontrollzeitraums nicht ausreichend Zeit bleibt, damit der Entwurf einer Maßnahme im Regelungsverfahren mit Kontrolle in Kraft treten kann, bevor die Zertifikate für 2018 zugeteilt werden;
1. erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und – zur Information – dem Rat zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, die Nigeria am 22. Juni 1983 ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit in Kapitel IV (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014 zu den Entführungen in Nigeria und vom 9. Februar 2015 zu den Wahlen in Nigeria,
– unter Hinweis auf die Rede von Präsident Muhammadu Buhari im Europäischen Parlament vom 3. Februar 2016,
– unter Hinweis auf den am 29. Mai 2014 in Kraft getretenen Beschluss, Boko Haram mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 zur 214. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, auf die EU-Liste der bekannten terroristischen Vereinigungen zu setzen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, vom 7. Mai 2017 zur Freilassung von Mädchen, die von Boko Haram in Nigeria entführt wurden,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung von 1981,
– unter Hinweis auf den am 29. Oktober 1993 von Nigeria ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das von Nigeria im April 1991 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,
– unter Hinweis auf die zweite, überarbeitete Fassung des Cotonou-Abkommens, die Nigeria am 27. September 2010 ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis darauf, dass dem Menschenrechtsverteidiger Hauwa Ibrahim im Jahr 2005 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde,
– unter Hinweis auf das Ergebnis der Präsidentschaftswahl in Nigeria vom März 2015,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen Nigeria, das bevölkerungsreichste und kulturell vielfältigste Land Afrikas (die Bevölkerung ist von 33 Millionen im Jahr 1950 auf heute etwa 190 Millionen Menschen angewachsen), bis 2050 das Land mit der drittgrößten Bevölkerung der Welt – gleich hinter China und Indien – sein wird;
B. in der Erwägung, dass Nigeria das Land mit der größten christlichen Bevölkerung in Afrika ist;
C. in der Erwägung, dass die Bevölkerung Nigerias fast zu gleichen Teilen aus Muslimen und Christen besteht;
D. in der Erwägung, dass schätzungsweise 30 Millionen Christen im Norden Nigerias leben und die größte religiöse Minderheit in der überwiegend muslimischen Region bilden;
E. in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im November 2017 berichtete, dass im Nordosten Nigerias 8,5 Millionen Menschen lebensrettende Hilfe benötigten und dass im Jahr 2017 6,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe erhielten;
F. in der Erwägung, dass die nigerianische Region „Middle Belt“ unter jahrelangen wirtschaftlichen und politischen Spannungen zwischen ethnischen und religiösen Gemeinschaften leidet und dass die Gewalt in jüngster Zeit durch die Konkurrenz um Macht und Zugang zu Land zwischen Weidewirtschaft betreibenden und bäuerlichen Gemeinschaften geschürt wird;
G. in der Erwägung, dass Frieden und Stabilität im Norden Nigerias durch die seit 2009 andauernden Anschläge, Morde und Entführungen der islamistischen Gruppe Boko Haram bedroht sind;
H. in der Erwägung, dass seit dem Beginn der Anschläge durch Boko Haram mehr als 20 000 Menschen getötet und mehr als 2 Millionen vertrieben worden sind, auch in die Nachbarländer;
I. in der Erwägung, dass Boko Haram im April 2014 276 Mädchen aus ihrer Schule in Chibok im Norden Nigerias entführte, von denen einige inzwischen wieder mit ihren Familien zusammengeführt worden sind, wohingegen eine beträchtliche Anzahl von Mädchen noch immer an einem unbekannten Ort festgehalten wird;
J. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen von Boko Haram versklavt, vergewaltigt, radikalisiert und zu „Ehen“ gezwungen worden sind; in der Erwägung, dass viele Überlebende dieser schrecklichen Ereignisse nun von ihren Vergewaltigern schwanger sind;
K. in der Erwägung, dass zudem den Sicherheitskräften vorgeworfen wird, friedliche Demonstrationen und Versammlungen unterbrochen zu haben, in einigen Fällen gewaltsam und mit übermäßiger Gewaltanwendung;
L. in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr zahlreiche Geistliche und Nonnen entführt wurden, darunter sechs der Congregation of the Sisters of the Eucharistic Heart of Jesus angehörende Ordensschwestern, die am 13. November 2017 in Iguoriakhi entführt wurden und unlängst freigelassen worden sind;
M. in der Erwägung, dass in Omoku mehr als 14 Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden, als sie an Silvester am frühen Morgen von einem Gottesdienst zurückkehrten; in der Erwägung, dass die Zahl getöteter Christen und Muslimen in jüngster Zeit zugenommen hat, was die besorgniserregende Lage beider Religionen im Land verdeutlicht;
N. in der Erwägung, dass die Konflikte zwischen Viehhütern und Bauern in Nigeria in den letzten zehn Jahren zugenommen, sich ausgeweitet und verschärft haben und heute eine existenzielle Bedrohung für das Land darstellen; in der Erwägung, dass Tausende von Menschen getötet, Gemeinschaften zerstört und eine große Zahl von Landwirten und Viehhütern ihr Leben und ihr Eigentum verloren haben, und zwar im Zuge einer Welle von Morden und Zerstörungen, durch die nicht nur Lebensgrundlagen zerstört werden, sondern auch der nationale Zusammenhalt beeinträchtigt wird;
O. in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums, der Ausweitung der Landwirtschaft und des Verlustes von Weide- und Viehwegen langfristig gefährdet ist; in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft andererseits nicht aufgegeben oder verboten werden kann, da es wichtige kulturelle, politische und wirtschaftliche Gründe für ihre Existenz gibt;
P. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) erklärt hat, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Boko Haram in Nigeria Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 des Römischen Statuts begangen hat, unter anderem vorsätzliche Tötung und Verfolgung;
Q. in der Erwägung, dass Nigeria über ein komplexes Rechtssystem verfügt, das gemeinschaftliches, gewohnheitsmäßiges und religiöses Recht sowie mehrere Regierungsebenen miteinander verbindet, was schwierige Bedingungen für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Menschenrechte mit sich bringt;
R. in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Straflosigkeit wesentliche Faktoren für die Förderung des Friedens und die Bemühungen um Konfliktlösung, Versöhnung und Wiederaufbau sind;
S. in der Erwägung, dass die Todesstrafe in Nigeria rechtmäßig ist; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 in Nigeria 527 Menschen zum Tode verurteilt wurden – dreimal so viele wie im Jahr 2015; in der Erwägung, dass es seit 2006 ein De-facto-Moratorium für die Todesstrafe gibt, das jedoch 2013 und 2016 unterbrochen wurde;
T. in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission Nigerias angekündigt hat, dass am 16. Februar 2019 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattfinden werden;
U. in der Erwägung, dass die Organisation Transparency International in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex von 2016 Nigeria an 136. Stelle von 175 Ländern führt;
V. in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens in einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze, also auch über ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung, getreten ist;
1. ist zutiefst besorgt über die wachsenden interethnischen Konflikte zwischen Viehzüchtern und Bauern in der Region „Middle Belt“, in deren Zuge die Sicherheitsherausforderungen, mit denen Nigeria bereits konfrontiert ist, noch verschärft wurden, und bedauert, dass bei der Bewältigung dieser Probleme keine wirklichen Fortschritte erzielt wurden;
2. verurteilt aufs Schärfste die wachsende Gewalt gegen Christen und Muslime in Nigeria, in deren Zuge auch religiöse Einrichtungen und Gläubige zur Zielscheibe werden, beispielsweise die noch nicht lange zurückliegende Ermordung von mindestens 48 Christen in Dörfern des Bundesstaats Plateau und das Bombenattentat auf eine Moschee in Mubi im Nordosten Nigerias, bei der mindestens 50 Personen ums Leben kamen; fordert Präsident Buhari und die nigerianische Regierung auf, sich stärker für ein Ende der Gewalt einzusetzen, das Recht der Nigerianer auf freie Religionsausübung zu verteidigen und die Rechte aller Bürger Nigerias im Einklang mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes entschlossener zu schützen; spricht den Familien aller Opfer der anhaltenden Gewalt sein Mitgefühl aus; weist ferner darauf hin, dass das Zusammenleben von Hirten und Bauern bis in die 1970er Jahre hinein friedlich war, und bedauert, dass die derzeitige Gewalt, bei der es um Zugang zu Land geht und die durch den Wegfall von Mediationsmechanismen verschärft wurde, als religiöser Konflikt dargestellt und das Problem dadurch zu sehr vereinfacht wird;
3. fordert die Regierung eindringlich auf, die Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde in allen Politikbereichen in den Mittelpunkt zu rücken und für ein friedliches Zusammenleben der Bürger unabhängig von ihrer Religion, ihrem Glauben und ihrer politischen Zugehörigkeit Sorge zu tragen;
4. fordert die nigerianische Regierung mit Nachdruck auf, einen nationalen Strategierahmen auszuhandeln, in dem sowohl die Interessen der Bauern als auch die der Hirten geschützt würden, und fordert die internationalen Partner auf, verstärkt in die Prävention und Beilegung innergemeinschaftlicher Konflikte zwischen Viehzüchtern und Bauern zu investieren und dabei die Zusammenarbeit durch Initiativen für die gemeinsame Bewirtschaftung wirtschaftlicher und natürlicher Ressourcen zu unterstützen;
5. bedauert die anhaltende Gewalt und die anhaltenden Angriffe in Nordnigeria, die sich gegen christliche Gemeinschaften richten; stellt fest, dass Boko Haram wahllos Muslime, Christen und Angehörige anderer Glaubensrichtungen angreift;
6. stellt fest, dass die nigerianischen Streitkräfte Gebiete von Boko Haram zurückerobert und einige Mitglieder der Gruppe festgenommen haben, dass es bislang jedoch kaum nichtmilitärische Bemühungen vonseiten der Regierung gibt, Boko Haram Einhalt zu gebieten;
7. fordert die von Buhari geführte Regierung mit Nachdruck auf, die Bürger des Landes vor Terrorismus zu schützen, betont allerdings, dass ein solches Vorgehen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit erfolgen muss; würdigt, dass die Regierung Buhari bei der Bewältigung der Sicherheitsbedrohungen, mit denen Nigeria aktuell konfrontiert ist, und bei der Bekämpfung der Korruption Fortschritte erzielt hat; bietet seine Unterstützung zur Verwirklichung dieses Ziels und bei dem Bemühen an, die Verbindung zwischen Korruptionspraktiken und Terrorismus zu kappen;
8. weist allerdings darauf hin, dass die von der Regierung gegen Boko Haram und andere terroristische Vereinigungen ergriffenen Maßnahmen die Gewalt nicht noch weiter anfachen dürfen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Nigerias, einschließlich der Polizei, reformiert werden und dass Ermittlungen gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen, wozu auch außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen als Erpressungsversuch zu zählen sind, durchgeführt werden;
9. fordert die nigerianische Regierung eindringlich auf, gegen die eigentlichen Ursachen der Gewalt vorzugehen und dabei gleiche Rechte für alle Bürger und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften sicherzustellen;
10. verurteilt die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die gezielte Entführung, Zwangsverheiratung und Vergewaltigung von Frauen und Kindern und deren Einsatz als Selbstmordattentäter durch Boko Haram und andere terroristische Vereinigungen; zeigt sich überdies besorgt darüber, dass die unzureichende humanitäre Hilfe in Flüchtlingslagern ebenfalls zu einer hohen Rate von Ausbeutung und sexuellem Missbrauch geführt hat;
11. fordert die nigerianischen Behörden auf, für die Opfer der Geißel der Radikalisierung, insbesondere für Frauen, Kinder und junge Menschen, die notwendige psychosoziale Betreuung bereitzustellen, bevor sie wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden; fordert, dass von allen internationalen Akteuren gemeinsame Anstrengungen zur Prävention der zu gewaltsamen Extremismus führenden Radikalisierung unternommen und Programme für die Rehabilitierung und Entradikalisierung ausgearbeitet werden;
12. legt nahe, dass größere Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption, durch die die nigerianische Gesellschaft seit Jahrzehnten geschädigt wird, erzielt werden, und ist davon überzeugt, dass der breiter angelegten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Agenda der Regierung Buhari ohne ein hartes Durchgreifen zur Beseitigung solcher Straftaten nicht nachgekommen werden kann; fordert die nigerianischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu intensivieren, und betont, dass andernfalls mit weiteren Jahren der Armut, der Ungleichheit, beschädigten Ansehens und verminderter auswärtiger Investitionen sowie geringerer Lebensperspektiven der Bürger des Landes zu rechnen ist; weist darauf hin, dass Korruption Unzufriedenheit mit den öffentlichen Einrichtungen und eine geringere Legitimität der Regierung in den Augen der Bürger zur Folge hat;
13. fordert, dass die Effizienz und Unabhängigkeit des nigerianischen Justizwesens verbessert werden, damit, die Strafgerichtsbarkeit zur Bekämpfung von Gewalt, Terrorismus und Korruption wirksam eingesetzt werden kann;
14. fordert die nigerianischen Staatsorgane nachdrücklich auf, ein Moratorium für die Todesstrafe mit dem Ziel zu verhängen, diese abzuschaffen;
15. weist die Regierung Nigerias auf ihre Verantwortung hin, dafür zu sorgen, dass Wahlen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes abgehalten werden, und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um freie, transparente und glaubwürdige Wahlen sicherzustellen;
16. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung nigerianischer Rückkehrer aus Libyen zu beobachten und sicherzustellen, dass die vorgesehenen EU-Mittel wirksam ausgegeben werden; fordert die Kommission auf, das Parlament über diese Wiedereingliederungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria, dem Präsidenten der Afrikanischen Union, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und den Vertretern der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) zu übermitteln.
Die Fälle der Menschenrechtsaktivisten Wu Gan, Xie Yang, Lee Ming-che und Tashi Wangchuk und des tibetischen Mönches Choekyi
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu den Fällen der Menschenrechtsverteidiger Wu Gan, Xie Yang, Lee Ming-che und Tashi Wangchuk sowie des tibetischen Mönchs Choekyi (2018/2514(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China, insbesondere die Entschließungen vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen(1), vom 16. Dezember 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und China(2), vom 24. November 2016 zu dem Fall des in China inhaftierten Verlegers Gui Minhai(3), vom 15. Dezember 2016 zum Fall der tibetisch-buddhistischen Larung-Gar-Akademie und zum Fall Ilham Tohti(4) und vom 6. Juli 2017 zu den Fällen des Nobelpreisträgers Liu Xiaobo und von Lee Ming-che(5),
– unter Hinweis auf die 2003 begründete strategische Partnerschaft zwischen der EU und China und auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP) vom 22. Juni 2016 mit dem Titel „Elemente für eine neue China-Strategie der EU“,
– unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU-China am 1. und 2. Juni 2017 in Brüssel,
– unter Hinweis auf die Annahme des neuen nationalen Sicherheitsgesetzes durch den ständigen Ausschuss des chinesischen Nationalen Volkskongresses am 1. Juli 2015 und die Veröffentlichung des zweiten Entwurfs eines neuen Gesetzes zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen vom 5. Mai 2015,
– unter Hinweis auf Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China, in dem allen Bürgern das Recht auf Religionsfreiheit garantiert wird, und auf Artikel 4, in dem die Rechte der nationalen Minderheiten verankert sind,
– unter Hinweis auf den 1995 eingeleiteten Dialog zwischen der EU und China über Menschenrechte und auf die 35. Gesprächsrunde des Dialogs am 22. und 23. Juni 2017 in Brüssel,
– unter Hinweis darauf, dass der Sacharow-Preis für geistige Freiheit 1996 Wei Jingsheng und 2008 Hu Jia verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen vom 27. Dezember 2017 zu den Gerichtsurteilen gegen Wu Gan und Xie Yang in China,
– unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der Delegation der Europäischen Union vom 8. Dezember 2017 anlässlich des Tages der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Förderung und Achtung der universellen Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auch künftig im Mittelpunkt der langjährigen Beziehungen zwischen der EU und China stehen sollten, was im Einklang mit der Verpflichtung der EU, ebendiesen Werten in ihrem auswärtigen Handeln Rechnung zu tragen, und mit Chinas ausdrücklichem Interesse steht, diese Werte im Rahmen seiner eigenen Entwicklungszusammenarbeit und internationalen Zusammenarbeit zu achten;
B. in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in China seit dem Amtsantritt von Präsident Xi Jinping weiter verschlechtert hat, wobei die Regierung eine zunehmend feindliche Haltung gegenüber dem Ausdruck gewaltfreier abweichender Meinungen, der Meinungs- und Religionsfreiheit und der Rechtsstaatlichkeit einnimmt; in der Erwägung, dass die chinesischen Staatsorgane hunderte von Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten in Haft genommen und vor Gericht gestellt haben;
C. in der Erwägung, dass ein Gericht in Tianjin den politisch engagierten Bürger Wu Gan am 26. Dezember 2017 wegen der Untergrabung der Staatsgewalt zu acht Jahren Gefängnis verurteilt hat; in der Erwägung, dass Wu Gan immer wieder zu strittigen Themen bezüglich des Machtmissbrauchs durch die Regierung unter anderem im Internet Stellung bezogen hat; in der Erwägung, dass Wu Gan nach Angaben seines Anwalts eine Abmachung mit den staatlichen Stellen abgelehnt hat, durch die seine Strafe bei einem Schuldgeständnis zur Bewährung ausgesetzt worden wäre;
D. in der Erwägung, dass an dem Tag der Menschenrechtsanwalt Xie Yang in der Provinz Hunan ebenfalls schuldig gesprochen wurde, wobei von einer Strafvollstreckung abgesehen wurde, nachdem er sich im Sinne der Anklage wegen Untergrabung der Staatsgewalt schuldig bekannt hatte; in der Erwägung, dass Wu Gan bereits Monate vor dem massiven Vorgehen von bislang ungekanntem Ausmaß gegen Menschrechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger im Jahr 2015 verhaftet worden war, bei dem im ganzen Land im Verlauf von einigen Wochen hunderte von Menschen, darunter Xie Yang, verhört oder inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass Xie Yang Anschuldigungen zufolge von den ihn vernehmenden Beamten gefoltert, geschlagen und bedroht wurde;
E. in der Erwägung, dass das Mittlere Volksgericht von Yueyang am 28. November 2017 den Demokratieverfechter Lee Ming-che zu fünf Jahren Haft verurteilte, nachdem es ihn der „Untergrabung der Staatsgewalt“ für schuldig befunden und ihm alle politischen Rechte in China für die Dauer von zwei Jahren entzogen hatte; in der Erwägung, dass das von Lee Ming-che öffentlich abgegebene Schuldgeständnis aller Wahrscheinlichkeit nach durch Druck vonseiten der chinesischen Staatsorgane zustande gekommen ist; in der Erwägung, dass Lee Ming-che seit dem 19. März 2017 vermisst wurde, nachdem er von Macau nach Zhuhai in der chinesischen Provinz Guangdong eingereist war;
F. in der Erwägung, dass Tashi Wangchuk, ein tibetischer Ladeninhaber, der sich für die Sprachenrechte seiner Volksgruppe einsetzt, am 27. Januar 2016 in Gewahrsam genommen wurde, nachdem er in einem von der New York Times veröffentlichten Video für das Recht der Tibeter eingetreten war, an Schulen und Hochschulen in ihrer Muttersprache unterrichtet zu werden; in der Erwägung, dass gegen Tashi Wangchuk im März 2016 Anklage wegen „Anstiftung zum Separatismus“ erhoben wurde, was mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft werden kann, obwohl er gegenüber der Zeitung ausdrücklich erklärt hatte, dass er nicht die Unabhängigkeit Tibets fordere;
G. in der Erwägung, dass der tibetische Mönch Choekyi aus dem Kloster Phurbu im Kreis Seda (Sêrtar) der Provinz Sichuan im Jahr 2015 inhaftiert wurde, weil er den Geburtstag des Dalai Lama, des im Exil lebenden geistigen Oberhaupts der Tibeter, gefeiert hatte; in der Erwägung, dass Choekyi nach der Anklageerhebung für kurze Zeit im Gefängnis der Stadt Kangding im Kreis Ganzi (Garzê) festgehalten und schließlich in das Gefängnis von Sichuan in Mianyang verbracht wurde, wo er eine vierjährige Freiheitsstrafe verbüßen soll; in der Erwägung, dass Choekyi Medienberichten zufolge an Nierenbeschwerden, Gelbsucht und anderen gesundheitlichen Problemen leidet, die sich wegen seiner Inhaftierung verschlimmert haben sollen;
H. in der Erwägung, dass Menschenrechtsanwälte weiterhin mit Einschüchterungen und Inhaftierung rechnen müssen, wie es auch im Fall des prominenten Anwalts Li Yuhan, der seit November 2017 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wird, und seines Mitstreiters Wang Quanzhang geschehen ist, den man im Juli 2015 festgenommen hat und seitdem in Haft hält (davon über 800 Tage ohne Kontakt zur Außenwelt) und der dem Vernehmen nach gefoltert wurde; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die in größere Städte reisen, um dort mit ihren Petitionen wegen lokaler Anliegen vorstellig zu werden, Gefahr laufen, inhaftiert oder zu Gefängnisstrafen verurteilt zu werden, was auch Li Xialing widerfahren ist, der seit Juni 2017 inhaftiert ist und an grünem Star in fortgeschrittenem Stadium leidet; in der Erwägung, dass Menschrechtsverteidiger wie Ding Lingjie, Liu Feiyue und Zhen Jianghua, die Petenten und anderen Menschenrechtsaktivisten eine Plattform bieten, ebenfalls inhaftiert worden sind;
I. in der Erwägung, dass die chinesische Regierung neue Gesetze erlassen hat, von denen insbesondere das Gesetz über die Sicherheit des Staates, das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, das Gesetz zur Internetsicherheit und das Gesetz zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen zu nennen wären, in denen öffentliches Engagement und der gewaltfreie Ausdruck von Kritik an der Regierung als Bedrohungen der staatlichen Sicherheit abgestempelt werden, und die dazu dienen, die Zensur, die Überwachungsmaßnahmen und die Kontrolle über Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen zu verschärfen sowie Menschen davon abzuhalten, sich für die Menschenrechte einzusetzen;
J. in der Erwägung, dass der Rat in dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie erklärt hat, dass die EU die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und „die Menschenrechte in allen Bereichen ihres auswärtigen Handelns ohne Ausnahme (...) fördern“ und „die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen mit allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner (...) stellen“ werde;
1. äußert sich erneut sehr besorgt hinsichtlich des Vorgehens der chinesischen Regierung gegen Menschenrechtsverteidiger, politisch engagierte Bürger und Rechtsanwälte; weist China auf seine Verantwortung als Weltmacht hin, und fordert die staatlichen Stellen in Peking auf, die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer internationaler Menschenrechtskonventionen, die China unterzeichnet oder ratifiziert hat, unter allen Umständen sicherzustellen; fordert die staatlichen Stellen in Peking zudem nachdrücklich auf, Schikanierungen aller Art gegenüber Menschenrechtsverteidigern in China zu beenden, so dass diese ihre Arbeit ohne Behinderungen fortsetzen können;
2. fordert die chinesischen Staatsorgane auf, alle Menschenrechtsverteidiger, politisch engagierten Bürger, Rechtsanwälte, Journalisten und Petenten, die aufgrund ihres Einsatzes für die Wahrung der Menschenrechte in Haft sind, unverzüglich und bedingungslos auf freien Fuß zu setzen und das anhaltend scharfe Vorgehen gegen diese Menschen in Form von Inhaftierungen, Schikanierungen durch die Justiz und Einschüchterungsmaßnahmen zu beenden;
3. fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, Wu Gan unverzüglich und bedingungslos auf freien Fuß zu setzen, da er lediglich aufgrund der friedlichen Ausübung seines Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit inhaftiert wurde, und ihm, solange er in Haft ist, regelmäßigen und ungehinderten Zugang zu seinen Familienangehörigen und Anwälten seiner Wahl zu gewähren und sicherzustellen, dass er nicht gefoltert oder in anderer Weise misshandelt wird; fordert, dass unverzüglich wirksame und unparteiische Ermittlungen zu den Fällen von Folter in China aufgenommen und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;
4. hebt hervor, dass in Zusammenhang mit den Vorwürfen, Xie Yang sei gefoltert worden, Ermittlungen eingeleitet werden müssen;
5. fordert die chinesischen Staatsorgane auf, Lee Ming-che unverzüglich und bedingungslos aus der Haft zu entlassen und sicherzustellen, dass er während seiner Haft nicht gefoltert oder in anderer Weise misshandelt wird und Zugang zu seinen Familienangehörigen sowie Rechtsanwälten seiner Wahl sowie die erforderliche ärztliche Behandlung erhält;
6. äußert seine tiefe Besorgnis angesichts der Verhaftung und fortgesetzten Inhaftierung von Tashi Wangchuk und der Beschränkungen seines Rechts auf Rechtsbeistand, des Fehlens von Beweisen gegen ihn und den im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungen aufgetretenen Unregelmäßigkeiten; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung von Tashi Wangchuk;
7. fordert die Staatsorgane Chinas auf, den tibetischen Mönch Choekyi unverzüglich und bedingungslos auf freien Fuß zu setzen; fordert die chinesische Regierung zudem nachdrücklich auf, seinen Familienangehörigen sowie Rechtsanwälten seiner Wahl den Zugang zu ihm zu ermöglichen und ihm vor allem die erforderliche ärztliche Behandlung zukommen zu lassen;
8. fordert die chinesische Regierung auf, die Verfassung ihres eigenen Landes einzuhalten, insbesondere in Bezug auf Artikel 4, der den Schutz der nationalen Minderheiten vorsieht, Artikel 35, der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit und die Freiheit, an Prozessionen sowie Demonstrationen teilzunehmen, gewährleistet, Artikel 36, der das Recht auf Religionsfreiheit vorsieht, und Artikel 41, der das Recht gewährleistet, alle staatlichen Organe bzw. Staatsbeamten zu kritisieren und Veränderungen vorzuschlagen;
9. fordert die chinesische Regierung erneut auf, mit Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama und dessen Vertretern Gespräche aufzunehmen, und bekundet seine Unterstützung für eine friedliche Lösung der Tibet-Frage durch Dialog und Verhandlungen, damit Tibet im Rahmen der Verfassung der Volksrepublik China echte Autonomie gewährt wird;
10. verurteilt außerdem Kampagnen gegen den Buddhismus im Rahmen der so genannten „patriotischen Erziehung“, wie etwa Maßnahmen zur Verwaltung der Klöster der buddhistischen tibetischen Mönche durch den Staat; äußert seine Besorgnis darüber, dass das Strafrecht in China für die Verfolgung von Tibetern und Buddhisten missbraucht wird, deren religiöse Praktiken mit „separatistischen Bestrebungen“ gleichgesetzt werden; äußert sein Bedauern hinsichtlich der Tatsache, dass sich das Klima für die Religionsausübung durch Buddhisten in Tibet nach den dortigen Protesten im März 2008 stark verschlechtert hat, als die chinesische Regierung begann, einen viel weitreichenderen Ansatz in Bezug auf die „patriotische Erziehung“ zu verfolgen;
11. äußert sich besorgt über die Annahme eines Pakets von Sicherheitsgesetzen und ihre Auswirkungen auf die in China lebenden Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dessen Grundlage die friedliche Ausübung der tibetischen Kultur und Religion bestraft werden kann, und das Gesetz zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen, das Menschenrechtsgruppen unter strenge staatliche Kontrolle stellt, da dies einen streng hierarchisch ausgerichteten Ansatz darstellt, anstatt partnerschaftliche Beziehungen zwischen lokalen und zentralen staatlichen Stellen und der Zivilgesellschaft zu fördern;
12. hebt hervor, dass die chinesischen staatlichen Stellen dafür sorgen müssen, dass die ohne Kontakt zur Außenwelt festgehaltenen Inhaftierten sofort Kontakt zu ihren Verwandten und Rechtsanwälten aufnehmen können und dass die Haftbedingungen aller Inhaftierten den im mit der Resolution 43/173 vom 9. Dezember 1988 der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten „Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen“ festgelegten Standards entspricht, auch was den Zugang zu ärztlicher Behandlung angeht;
13. äußert seine große Besorgnis hinsichtlich der Berichte über Folter von Menschenrechtsverteidigern; fordert die chinesische Regierung daher dazu auf, die absolute und ausnahmslose Ächtung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gemäß Artikel 2 und 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 4. Oktober 1988 von China ratifiziert wurde, vollständig einzuhalten;
14. fordert die chinesische Regierung angesichts des bevorstehenden 20. Jahrestags ihrer Unterzeichnung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf, den Pakt zu ratifizieren und seine umfassende Umsetzung sicherzustellen, unter anderem indem sie alle missbräuchlichen Praktiken beendet und die Rechtslage entsprechend anpasst;
15. weist erneut darauf hin, dass die EU im Einklang mit ihrer Verpflichtung, gegenüber China mit einer Stimme zu sprechen und ihre Standpunkte klar und nachdrücklich zu vertreten, das Thema der Menschenrechtsverletzungen in China, zumal jener, die die Minderheiten in Tibet und Xinjiang betreffen, unbedingt bei jedem politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialog mit den chinesischen staatlichen Stellen, wie etwa den jährlichen Gesprächsrunden des Dialogs über Menschenrechte, zur Sprache bringen sollte; äußert jedoch sein Bedauern darüber, dass konkrete Ergebnisse der jährlichen Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und China bisher ausbleiben; weist ferner darauf hin, dass sich China im Zuge seines fortschreitenden Reformprozesses und seines zunehmenden globalen Engagements dem internationalen Rechtsrahmen für die Menschenrechte angeschlossen hat, indem es zahlreiche Menschenrechtsabkommen unterzeichnet hat; fordert daher, dass der Dialog mit China fortgesetzt werden muss, damit das Land seine Verpflichtungen einhält;
16. fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, einen konsequenten, auf Werten beruhenden Ansatz gegenüber China zu verfolgen, und erwartet von ihnen, von unilateralen Initiativen oder Handlungen abzusehen, mit denen Kohärenz, Wirksamkeit und Folgerichtigkeit von EU-Maßnahmen untergraben werden könnten; weist mit großem Bedauern erneut darauf hin, dass die Europäische Union im Juni dieses Jahres vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf keine Erklärung zur Menschenrechtslage in China abgegeben hat; befürwortet die Annahme einer Erklärung auf der kommenden Tagung und erwartet, dass die EU China weiterhin als ein Land benennen wird, auf die der Menschenrechtsrat seine Aufmerksamkeit richten muss, solange es nicht bereit ist, seine Gesetze tatsächlich zu reformieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, im Rahmen der bevorstehenden allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Chinas entschiedene Bedenken zu äußern und insbesondere sicherzustellen, dass die chinesische Zivilgesellschaft ungehindert an dem Verfahren teilnehmen kann;
17. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schlussfolgerungen des Rats (Auswärtige Angelegenheiten) zu China anzunehmen, indem der entscheidende Stellenwert der Menschenrechte in den Beziehungen zwischen der EU und China hervorgehoben wird und in unmissverständlicher Weise große Besorgnis über die diesbezüglichen negativen Entwicklungen in China sowie die Erwartung geäußert wird, dass die staatlichen Stellen Chinas mit entsprechenden Maßnahmen darauf reagieren; hebt hervor, dass die 28 Mitgliedstaaten und die Organe der EU mit derartigen Schlussfolgerungen auf eine gemeinsame Position und ein gemeinsames Vorgehen im Hinblick auf die Menschenrechtslage in China verpflichtet würden;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2017(1), 2. Februar 2017(2) und 1. Dezember 2016(3),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und ihrer Sprecherin zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des EAD vom 9. November 2017 zur Veröffentlichung des Zeitplans für die Wahl in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Resolution zu technischer Unterstützung und Kapazitätsaufbau im Bereich der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 29. September 2017 verabschiedet hat, und den Bericht des Generalsekretärs über die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) vom Oktober 2017,
– unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen vom 9. November 2017 im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu der Umsetzung des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte durch die Demokratische Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Resolution 2348 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Verlängerung des Mandats der MONUSCO,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017, mit dem die Sanktionen gegen Personen, die für Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, bis zum 12. Dezember 2018 verlängert wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. März und 11. Dezember 2017 zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zur Zusammenarbeit der EU mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor der Wahl und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis darauf, dass Dr. Denis Mukwege im Jahr 2014 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981,
– unter Hinweis auf die Leitlinien für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom Mai 2017,
– unter Hinweis auf die am 18. Februar 2006 verabschiedete Verfassung der Demokratischen Republik Kongo,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo ein Jahr nach der Unterzeichnung des Silvester-Abkommens am 31. Dezember 2016 im ganzen Land weiter verschlechtert, wobei es zu gewaltsamer Unterdrückung und Tötungen kommt und Menschenrechtsverletzungen verbreitet sind; in der Erwägung, dass 2017 eines der Jahre in der jüngeren Geschichte der Demokratischen Republik Kongo war, in denen die meiste Gewalt verübt wurde;
B. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Lage in der Demokratischen Republik Kongo als humanitären Notstand der Stufe 3, bei der es sich um die höchste Stufe handelt, eingestuft haben; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, am 8. März 2017 die Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Untersuchung der Gewalt in der Provinz Kasai gefordert hat;
C. in der Erwägung, dass sich die politische Krise verschärft hat, nachdem Präsident Kabila sich geweigert hat, 2016 am Ende seiner verfassungsmäßigen Amtszeit sein Amt niederzulegen; in der Erwägung, dass in dem unter Vermittlung der Nationalen Bischofskonferenz des Kongo (CENCO) geschlossenen Silvester-Abkommen vereinbart wurde, dass spätestens im Dezember 2017 Wahlen abgehalten werden; in der Erwägung, dass diese Frist nicht eingehalten wurde und die Unabhängige Nationale Wahlkommission (CENI) bekanntgegeben hat, dass die Wahl am 23. Dezember 2018 stattfinden wird;
D. in der Erwägung, dass die CENI mit den logistischen Vorbereitungen der Wahl fortfährt, zu denen auch Zahlungspläne und das Wählerverzeichnis gehören;
E. in der Erwägung, dass die von der Regierung unterstützten Kräfte auf die Proteste gegen die politische Lage extrem gewalttätig reagiert haben;
F. in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) darauf hingewiesen hat, dass die Sicherheitskräfte bewusst versuchen, die bürgerlichen und politischen Rechte zu unterdrücken, und dazu auch scharfe Munition, Tränengas und Gummigeschosse gegen Zivilpersonen, darunter Ministranten, einsetzen, den Vereinten Nationen der Zugang zu Krankenhäusern, Leichenhallen und Haftanstalten verweigert werde und die Beobachtung der Proteste durch die Vereinten Nationen verhindert werde;
G. in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung nicht ratifiziert hat;
H. in der Erwägung, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und lokalen Milizen, insbesondere in Kasai, anhalten; in der Erwägung, dass dies zu einer schweren humanitären Krise geführt hat, bei der es zu Tötungen, Folter und Vergewaltigungen sowie zur Zerstörung von Häusern, medizinischen Einrichtungen und Schulen kommt, sowie dass in Kasai 40 Massengräber entdeckt wurden; in der Erwägung, dass keine Fortschritte dabei erzielt wurden, die Täter vor Gericht zu stellen;
I. in der Erwägung, dass in der Demokratischen Republik Kongo die weltweit höchste Zahl von konfliktbedingten neuen Binnenvertriebenen zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass in der Demokratischen Republik Kongo seit Januar 2017 über 1,9 Millionen Menschen vertrieben wurden und die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in dem Land – hauptsächlich in den Provinzen Kasai, Tanganyika und Kivu – damit 4,25 Millionen erreicht hat; in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo auch Flüchtlinge aus Burundi, der Zentralafrikanischen Republik und Südsudan aufgenommen hat; in der Erwägung, dass die EU für die Opfer der Gewalt in Kasai 5 Mio. EUR an Soforthilfe bewilligt hat;
J. in der Erwägung, dass das Truppenkontingent der Mission MONUSCO im März 2017 reduziert und ihr Budget im Juni 2017 um 8 % gekürzt wurde;
K. in der Erwägung, dass die Behörden in der Demokratischen Republik Kongo Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger systematisch schikanieren, unter anderem die Organisationen Lutte pour le Changement (Lucha) und Filimbi, die katholische Kirche und das Comité Laïc de Coordination (CLC); in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen zufolge in der Demokratischen Republik Kongo mindestens 358 politische Gefangene inhaftiert sind;
L. in der Erwägung, dass am 29. und 30. Dezember 2017 sieben Menschenrechtsverteidiger – Carbone Beni, Mino Bompomi, Roger Katanga Mwenyemali, Bony Dickson Mputu, Grâce Tshiunza, Cedrick Kalonji und Arciel Beni –, die alle der zivilgesellschaftlichen Bewegung Filimbi angehören, ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert wurden, und in der Erwägung, dass nicht bekannt ist, wo sich Palmer Kabeya, ein weiterer Menschenrechtsverteidiger, aufhält;
M. in der Erwägung, dass humanitäre Helfer und Friedenssicherungskräfte immer häufiger Opfer von Entführungen und Angriffen sind, wodurch humanitäre Organisationen zur Verzögerung von Hilfslieferungen und zur Aussetzung ihrer Tätigkeiten gezwungen sind;
N. in der Erwägung, dass drei Gesetzesvorlagen mit Vorschriften für nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Terrorismusbekämpfung, die der Nationalversammlung der Demokratischen Republik Kongo unterbreitet wurden, in ihrer derzeitigen Form gegen die regionalen und internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen und eine beispiellose Bedrohung der unabhängigen Arbeit der Zivilgesellschaft in der Demokratischen Republik Kongo sind;
O. in der Erwägung, dass die EU die restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo gegen Einzelpersonen erlassen wurden, bis Dezember 2018 verlängert hat;
1. ist weiterhin zutiefst besorgt über die sich verschlechternde humanitäre, politische und sicherheitspolitische Lage in der Demokratischen Republik Kongo; verurteilt aufs Schärfste sämtliche Menschenrechtsverletzungen und Gewaltakte, insbesondere gegen friedliche Demonstranten, sowie das Verbot friedlicher öffentlicher Demonstrationen und die Politik, auf abweichende Meinungen mit Einschüchterung, Festnahmen und Inhaftierungen zu reagieren; fordert die kongolesische Regierung auf, mit der sofortigen und bedingungslosen Freilassung aller politischen Gefangenen fortzufahren und in Bezug auf die gewaltsame Niederschlagung der Demonstrationen vom Dezember 2017 und die entdeckten Massengräber eine unabhängige Untersuchung durchzuführen;
2. weist darauf hin, dass die vorrangige Aufgabe der Regierung der Demokratischen Republik Kongo darin besteht, die in ihrem Hoheitsgebiet lebende und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Zivilbevölkerung zu schützen, und zwar auch vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen;
3. ist zutiefst besorgt über die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, insbesondere über den Untersuchungsbericht, den die Internationale Föderation für Menschenrechte im Dezember 2017 zu den Massakern in der Provinz Kasai vorgelegt hat, wonach die kongolesischen Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützten Milizen in der Provinz Kasai vorsätzlich eine Strategie des Terrors und der Zerstörung verfolgen, in deren Rahmen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt werden; fordert den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, diesen Vorwürfen nachzugehen;
4. bringt seine Besorgnis über die Lage von Frauen und Kindern in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck; verurteilt auf das Schärfste, dass Vergewaltigungen, sexuelle Gewalt und Folter zum Einsatz kommen; ist besorgt über die mutmaßliche rechtswidrige Rekrutierung und Beschäftigung von Kindersoldaten durch vom Kongo unterstützte Milizen, und ist der Ansicht, dass es für die kongolesische Regierung und die Staatengemeinschaft Vorrang haben muss, dem Einsatz von Kindersoldaten ein Ende zu setzen;
5. bedauert zutiefst, dass innerhalb der Frist im Jahr 2017 keine Wahl stattgefunden hat; weist erneut darauf hin, dass die kongolesischen Regierungsstellen und Institutionen dafür verantwortlich sind, den neuen Zeitplan für die Wahl im Einklang mit der kongolesischen Verfassung und dem Silvester-Abkommen auch wirklich umzusetzen; fordert mit Nachdruck, dass am 23. Dezember 2018 transparente, freie und faire Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattfinden; weist darauf hin, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission (CENI) als Institution unabhängig, unparteiisch und inklusiv sein muss, und fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, dafür zu sorgen, dass dafür ausreichende Ressourcen vorgesehen werden; fordert die CENI und die Regierung ferner auf, in den Zeitplan für die Wahl – als sichtbaren Beleg für das Engagement der Regierung für die Ausrichtung der Wahl – für jedes Quartal Fristen aufzunehmen, damit die Fortschritte überwacht werden können; weist erneut darauf hin, dass nur glaubwürdige Wahlen einen Ausweg aus der Krise ermöglichen;
6. hebt hervor, dass im Exil lebende Oppositionelle sicher und bedingungslos zurückkehren können müssen und dass jeder Bürger das Recht haben muss, bei Wahlen zu kandidieren; begrüßt den Umstand, dass unter Beteiligung der Afrikanischen Union (AU), der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF), der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Vereinten Nationen ein koordiniertes Sachverständigenteam zusammengestellt wurde, das dafür zuständig ist, bei der Durchführung des Wahlprozesses Unterstützung zu leisten und zur Mobilisierung finanzieller, logistischer und technischer Hilfe für die Demokratische Republik Kongo beizutragen; unterstützt, dass die EU zum Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo einen Beitrag leistet, und fordert die EU auf, die Bereitstellung von Mitteln für die Wahl an die Bedingung zu knüpfen, dass die kongolesische Regierung konkrete Maßnahmen verwirklicht, die unzweifelhaft den politischen Willen zur Ausrichtung der Wahl am 23. Dezember 2018 erkennen lassen, sowie insbesondere einen realistischen Zahlungsplan für die Wahl veröffentlicht und die Achtung aller Grundrechte und ‑freiheiten für alle politischen Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft garantiert;
7. verurteilt aufs Schärfste alle Formen der Schikanierung und Bedrohung der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen; ist insbesondere über die unlängst gegen Vertreter der Internationalen Föderation für Menschenrechte und verbündeter Organisationen verlautbarten Todesdrohungen besorgt; fordert die Regierung und die Sicherheitskräfte der Demokratischen Republik Kongo auf, die im Cotonou-Abkommen und im Silvester-Abkommen verankerten Verpflichtungen uneingeschränkt einzuhalten und insbesondere das Recht des Einzelnen auf Ausübung der Meinungs- sowie der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit zu achten; fordert die kongolesische Regierung auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ratifizieren;
8. prangert die in der kongolesischen Nationalversammlung unterbreiteten Gesetzesvorlagen mit Vorschriften für nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Terrorismusbekämpfung an; fordert die kongolesische Regierung auf, die rechtsstaatlichen gesetzlichen Verfahren uneingeschränkt zu achten und die Gesetzesvorlagen an die international und regional geltenden Normen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte anzupassen;
9. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Staatengemeinschaft mit Nachdruck auf, Menschenrechtsverteidiger stärker zu unterstützen und zu schützen; fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, Ermittlungen einzuleiten und diejenigen, die für die Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und die Niederschlagung der demokratischen Proteste verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen;
10. begrüßt, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen in Bezug auf den Angriff der Milizen der Alliierten Demokratischen Kräfte auf die MONUSCO-Truppen vom 7. Dezember 2017, bei dem in der Provinz Nord-Kivu 15 Friedenssicherungskräfte ums Leben kamen, eine Untersuchung angekündigt hat;
11. ist besorgt über die aktuellen Kürzungen bei den Truppenkontingenten und den entsprechenden Mitteln der Vereinten Nationen; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, dafür zu sorgen, dass die MONUSCO die Mittel erhält, die zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Mandats der Mission notwendig sind; weist darauf hin, dass zum Mandat der MONUSCO auch gehört, zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Umsetzung der politischen Übereinkunft beizutragen;
12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, der Achtung der Menschenrechte Vorrang einzuräumen; weist erneut darauf hin, dass Einzelpersonen für Menschenrechtsverletzungen und andere Handlungen, die einer friedlichen Lösung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo zuwiderlaufen, zur Verantwortung gezogen werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die gezielte Verhängung von Sanktionen durch die EU, und fordert die EU auf, bei einer weiteren Verschlechterung der Lage, wenn auf dem Weg zu einer friedlichen Lösung keine wesentlichen Fortschritte verzeichnet werden, den Einsatz weiterer Maßnahmen gemäß dem Cotonou-Abkommen zu prüfen;
13. weist darauf hin, dass Ibrahim Thiaw, der stellvertretende Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, im April 2015 erklärt hat, dass mit der Ausbeutung der Rohstoffe jährlich über eine Milliarde USD erwirtschaftet werde und der Großteil der Erlöse – bis zu 98 % des Gewinns – an internationale Konzerne fließe und mit den verbleibenden 2 % die bewaffneten Gruppen im Land finanziert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegenüber den europäischen Unternehmen, die die internationalen Normen missachten oder Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die mittelbar oder unmittelbar im Verantwortungsbereich dieser Unternehmen verübt wurden, nicht ausreichend entschädigen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; fordert die rasche Umsetzung der von den Mitgliedstaaten am 15. Juni 2016 erzielten Einigung in Bezug auf eine EU-Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten (Verordnung (EU) 2017/821(4)) und die Fortsetzung der Arbeiten auf Ebene der EU und der Vereinten Nationen, um die einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften auszuweiten;
14. spricht der AU, der OIF und der SADC sowie insbesondere Angola als Vermittler im politischen Dialog mit der Demokratischen Republik Kongo und der gesamten Region erneut seine Unterstützung aus;
15. ist in Sorge über die sich ausweitende Cholera-Epidemie, und fordert zur Bekämpfung des Ausbruchs verstärkte humanitäre Hilfe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die über zuverlässige Organisationen geleistete finanzielle und humanitäre Hilfe aufzustocken, damit auf die dringendsten Bedürfnisse der Bevölkerung reagiert werden kann;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament sowie dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.
Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (12629/2017 – C8-0375/2017 – 2014/0297(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12629/2017),
– unter Hinweis auf den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen (5905/2015),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0375/2017),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2017(1),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0400/2017),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Vertrags von Marrakesch;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, 3/15, ECLI:EU:C:2017:114.
Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411 – C8-0322/2016 – 2016/0190(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0411),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0322/2016),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– gestützt auf die Artikel 104 und 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0388/2017),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates34 wurde erheblich geändert35. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates34 wurde erheblich geändert35. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden unerlässlichen Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen. Diese Änderungen werden dazu beitragen, die Rechtssicherheit und die Flexibilität zu erhöhen, den Zugang zu Gerichtsverfahren zu verbessern und diese Verfahren effizienter zu gestalten. Gleichzeitig wird mit den Änderungen dieser Verordnung dazu beigetragen, die volle Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die materiellrechtlichen Vorschriften über die elterliche Verantwortung zu wahren.
__________________
__________________
34 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
34 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
35 Siehe Anhang V.
35 Siehe Anhang V.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.
(3) Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden, indem mittels einer genauen Überprüfung sichergestellt wird, dass die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren und Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und der damit zusammenhängenden Grundrechte nicht diskriminierend wirken.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Hierzu erlässt dieUnion unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.
(4) Hierzu erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese für den freien Personenverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Um die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern, bedarf es juristischer Fortbildungen, insbesondere zu grenzübergreifenden Aspekten des Familienrechts. Auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten müssen Schulungen, etwa Seminare oder Austauschprogramme, angeboten werden, um diese Verordnung, ihren Inhalt und ihre Auswirkungen bekannt zu machen und das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Rechtsordnungen zu stärken.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen,sollte diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten, einschließlich der Maßnahmen zum Schutzvon Kindern, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen oder einem anderen Verfahren besteht.
(6) Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, sollte diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten auch auf alle Kinder Anwendung finden, die sich auf dem Gebiet der Union aufhalten und deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte insbesondere auf minderjährige Flüchtlinge und Kinder erstreckt werden, die aus sozioökonomischen Gründen oder aufgrund von Unruhen aus ihren Ländern geflohen sind.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Diese Verordnung sollte sämtliche in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) niedergelegten Rechte achten, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren (Artikel 47 der Charta), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta) und die Rechte des Kindes (Artikel 24 der Charta).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltetund sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte vor dem Hintergrund des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden.
(13) Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung sollten immer dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und unter Berücksichtigung des Kindeswohls angewendet werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte im Lichte von Artikel7, 14, 22 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden. Es ist unerlässlich, dass der Mitgliedstaat, dessen Behörden gemäß dieser Verordnung in einer die elterliche Verantwortung betreffenden Angelegenheit für die Hauptsache zuständig sind, nach der rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, dafür Sorge trägt, dass nach der Rückgabe des Kindes das Kindeswohl und die Grundrechte des Kindes gewahrt werden, insbesondere wenn das Kind zu beiden Elternteilen Kontakt hat.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Die Bedeutung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ sollte auf der Grundlage der Definitionen der Behörden von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände ausgelegt werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob ein Verfahren anhängig ist oder nicht. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen der endgültigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser Möglichkeit kommt besondere Bedeutung zu, wenn ein Verfahren vor dem Abschluss steht und ein Elternteil mit dem Kind in einen anderen Mitgliedstaat umziehen möchte.
(15) Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Anhängige Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrechtsollten dagegen mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen werden, damit sorgeberechtigte Personen nicht deshalb ein Kind in ein anderes Land verbringen, um sich auf diesem Wege einer ungünstigen Entscheidung durch eine Behörde zu entziehen, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das anhängige Verfahren beendet werden soll.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die vorliegende Verordnung hindert dieBehörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug aufdie Person oderdas Vermögeneines Kindes , das sich in diesemMitgliedstaat aufhält , anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die lediglich für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, direkt oder über die Zentrale Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.
(17) Die vorliegende Verordnung sollte die Behörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran hindern, in dringenden Fällen etwa in Fällen häuslicher oder geschlechtsbasierter Gewalt einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält, anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die nur für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde unverzüglich die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, über die getroffenen Maßnahmen informieren, und zwar direkt oder über die Zentrale Behörde. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständigeBehörde kannihre Zuständigkeit in einembestimmten Fall zum Wohl des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte die später angerufene Behörde nicht befugt sein, die Zuständigkeit einer dritten Behörde weiterzuübertragen.
(18) Besonders zu beachten ist, dass es in außergewöhnlichen Fällen, z. B. in Fällen häuslicher oder geschlechtsbasierter Gewalt, sein kann, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte hierfür zunächst die Einwilligung der zweiten Behörde eingeholt werden, da diese, sobald sie in ihre Befassung mit der Sache eingewilligt hat, ihre Zuständigkeit nicht einer dritten Behörde übertragen kann. Es ist unerlässlich, dass vor einer Übertragung der Zuständigkeit das Wohl des Kindes geprüft und umfassend berücksichtigt wird.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel , die Modalitäten für die Anhörung des Kindes festzulegen, beispielsweise ob das Kind von dem Richter persönlich oder von einem speziell geschulten Sachverständigen angehört wird, der dem Gericht anschließend Bericht erstattet, oder ob die Anhörung des Kindes im Gerichtssaal oder an einem anderen Ort erfolgt .
(23) Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und mit der Empfehlung des Europarates zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren1a spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel, gemeinsame Mindestanforderungen an das Verfahren zur Anhörung des Kindes festzulegen, das nach wie vor den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegt.
______________
1a CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einem oder mehreren Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einem einzigen Gericht für das ganze Land oder bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen.
(26) Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einer begrenzten Zahl von Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln, ohne jedoch das Recht der Parteien auf Zugang zur Justiz einzuschränken und die fristgerechte Abwicklung des Rückgabeverfahrens zu beeinträchtigen. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass Gerichtsurteile, die in einem Mitgliedstaat getroffen worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist es unerlässlich, dass die Entscheidung – insbesondere aus Gründen des Kindeswohls – in der gesamten Europäischen Union anerkannt wird.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) In allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere in Fällen internationaler Kindesentführung, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden die Möglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg prüfen und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung durch bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung zurückgreifen. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen.
(28) Der Durchführung einer Mediation kann in allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht, sowie in Fällen internationaler Kindesentführung eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeiten zukommen.Auch im Hinblick auf die steigende Zahl grenzüberschreitender Sorgerechtsstreitigkeiten in der Europäischen Union, die auf die jüngsten Zuwanderungsströme zurückzuführen ist und für die es keine internationale Rahmenregelung gibt, stellt die Mediation häufig den einzigen legale Weg dar, um den Familien eine gütliche und schnelle Beilegung ihrer familiären Streitigkeiten zu ermöglichen. Um in solchen Fällen die Mediation zu fördern, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung, den Parteien vor oder während des gerichtlichen Verfahrens bei der Auswahl geeigneter Mediatoren und der Organisation der Mediation Unterstützung leisten.Den Parteien sollte mindestens in der Höhe eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Mediation gewährt werden, in der ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt wird oder gewährt worden wäre. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen und dürfen auch nicht dazu führen, dass Personen, die Opfer irgendeiner Form von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, wurden, verpflichtet sind, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu)
(28a) Um in nationalen oder internationalen Familienrechtsstreitigkeiten eine Alternative zu Gerichtsverfahren anbieten zu können, kommt es entscheidend darauf an, dass die hinzugezogenen Mediatoren eine einschlägige Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung sollte insbesondere den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende familienrechtliche Streitigkeiten, interkulturelle Kompetenz und die Instrumente zur Moderation äußerst konfliktbeladener Situationen abdecken, wobei das Kindeswohl stets berücksichtigt werden muss. Da Richter in hohem Maße auf die Mediation zurückgreifen dürften, sollten sie auch darin geschult werden, wie sie die Parteien dazu veranlassen können, so früh wie möglich eine Mediation in Anspruch zu nehmen, und wie die Mediation in ein Gerichtsverfahren eingebettet und mit den durch das Haager Übereinkommen über die Kindesentführung vorgegebenen Fristen in Einklang gebracht werden kann, ohne dass es dadurch zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.
(30) Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt und die Gründe hierfür angeben. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, den Zeit- und Kostenaufwand in grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit Kindesbezug zu verringern, die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.
(33) Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu erleichtern, die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Dadurch werden vor allem die Dauer und die Kosten grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Kindesbezug verringert. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu)
(37a) Jede Entscheidung, mit der einer Entscheidung im Sinne dieser Verordnung die Anerkennung versagt wird, weil sie offensichtlich der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats widerspricht, sollte mit Artikel 21 der Charta in Einklang stehen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen.
(42) In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen. In Fällen, in denen die Zuständigkeit bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen liegt, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, informieren die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern.
(44) Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern. Die internationale justizielle Zusammenarbeit und Kommunikation sollte von dafür benannten, dem Netz angeschlossenen Richtern oder Verbindungsrichtern in allen Mitgliedstaaten eingeleitet bzw. erleichtert werden. Die Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes und der zentralen Behörden sollten klar voneinander abgegrenzt werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46
(46) Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte das Recht haben, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen.
(46) Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte verpflichtet sein, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils oder der Familie, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen. Die Staatsangehörigkeit, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie der kulturelle und religiöse Hintergrund eines Elternteils sollten bei der Entscheidung über die Fähigkeit, für ein Kind Sorge zu tragen, nicht als bestimmende Faktoren betrachtet werden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 a (neu)
(46a) Die Kommunikation zwischen Richtern, Behörden, zentralen Behörden und den Fachleuten, die die Eltern unterstützen, sowie zwischen den Eltern untereinander sollte mit allen Mitteln gefördert werden, wobei unter anderem zu beachten ist, dass die Entscheidung, das Kind nicht zurückzugeben, die Grundrechte des Kindes ebenso verletzen kann wie die Entscheidung, das Kind zurückzugeben.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 a (neu)
(48a) Soweit es das Kindeswohl erfordert, sollten die Richter direkt mit den zentralen Behörden oder den zuständigen Gerichten in den anderen Mitgliedstaaten kommunizieren.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, kann die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.
(49) Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, sollte die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.
(50) Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes mit Familienangehörigen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51
(51) Jede langfristige Unterbringung des Kindes im Ausland sollte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen, vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen.
(51) Die staatlichen Behörden, die die Unterbringung eines Kindes prüfen, sollten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes handeln, vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die Möglichkeit, ein Geschwisterkind in derselben Pflegefamilie oder in demselben Heim unterzubringen, die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen. Vor allem im Falle einer langfristigen Unterbringung eines Kindes im Ausland sollten die zuständigen Behörden immer prüfen, ob das Kind bei im Ausland lebenden Angehörigen untergebracht werden kann, sofern das Kind eine Beziehung zu diesen Familienangehörigen aufgebaut hat und nachdem das Wohl des Kindes im Einzelfall abgewogen wurde. Solche langfristigen Unterbringungen sollten im Hinblick auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes regelmäßig überprüft werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde , für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder sonstigen Behörde, die für Angelegenheiten zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Internationale Kindesentführung
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,
d) die Unterbringung des Kindes bei Familienangehörigen in einer Pflegefamilie oder einem sicheren Heim im Ausland,
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
1. „Behörde“ jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
1. „Behörde“ jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde sowie jede sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die für Angelegenheiten zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3. „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks;
3. „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
4. „Entscheidung“ alle von einerBehörde eines Mitgliedstaats erlassenen Urteile oder Beschlüsse über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die elterliche Verantwortung;
4. „Entscheidung“ jede von einer Behörde eines Mitgliedstaats erlassene Verfügung, Anordnung oder Entscheidung, jede in einem Mitgliedstaat vollstreckbare öffentliche Urkunde sowie jede im Mitgliedstaat ihrer Errichtung vollstreckbare Vereinbarung zwischen den Parteien über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die elterliche Verantwortung;
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 – Einleitung
12. „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn
12. „internationale Kindesentführung“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig.
(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig, es sei denn die Parteien stimmen vor dem Umzug zu, dass die Zuständigkeit bei der Behörde des Mitgliedstaates verbleibt, in dem das Kind bisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Bei anhängigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht bleibt die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren beendet werden sollte.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Absatz1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes1 die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1, nachdem er von den Behörden des früheren gewöhnlichen Aufenthalts auf die rechtlichen Folgen hingewiesen wurde, die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich trotz des rechtlichen Hinweises an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne deren Zuständigkeit zu widersprechen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i
i) Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;
i) Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte Kenntnis vom Aufenthaltsort des Kindes erlangt hat oder erlangen hätte können und er von den Behörden auf seine rechtliche Pflicht hingewiesen wurde, einen Antrag auf Rückgabe des Kindes zu stellen, wurde kein solcher Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei den benannten Richtern muss es sich um praktizierende und erfahrene Familienrichter handeln, die insbesondere über Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten verfügen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände.
Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände. Durch solche Maßnahmen dürfen das Verfahren und die rechtskräftigen Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht nicht übermäßig verzögert werden.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.
Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Diese Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Verfahren beteiligten Elternteile gleich behandelt werden und insbesondere unverzüglich, eingehend und in einer von ihnen beherrschten Sprache über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2. Die Maßnahmennach Absatz 1 treten außer Kraft,sobalddie Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält.
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält, und sobald sie die Behörde des Mitgliedstaates, in dem die einstweiligen Maßnahmen getroffen wurden, über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
2a. In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen muss jede andere mit der Sache befasste Behörde auf Antrag einer mit der Sache befassten Behörde dieser unverzüglich das Datum mitteilen an dem sie gemäß Artikel 15 mit der Sache befasst wurde.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20
Artikel 20
Artikel 20
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern.
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht, Artikel 24 Absatz 1 der Charta, Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie gemäß der Empfehlung des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren1a eine echte und effektive Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern. Die Behörden müssen ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidung darlegen.
Die Anhörung eines Kindes, das von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch macht, hat vor einem Richter oder vor einem besonders ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der nationalen Vorschriften und ohne Ausübung von Druck, insbesondere durch die Eltern, sowie in einer kindgerechten Umgebung, die in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Alter des Kindes angepasst ist und jegliche Gewähr dafür bietet, dass die emotionale Unversehrtheit und das Wohl des Kindes gewahrt werden.
Die Anhörung des Kindes darf nicht in Anwesenheit der Verfahrensparteien oder ihrer rechtlichen Vertreter durchgeführt werden, muss aber aufgezeichnet und in die Akte aufgenommen werden, damit die Parteien und ihre rechtlichen Vertreter die Möglichkeit haben, in die Aufzeichnung der Anhörung Einsicht zu nehmen.
Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.
Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters, Reifegrads und Wohlergehens gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.
_______________
1a CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2
(2) Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird.
(2) Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird. In diesem Fall fordert das Gericht die Parteien auf eine Mediation in Anspruch zu nehmen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3
(3) Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist.
(3) Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist; das Gericht trägt dabei dem Kindeswohl Rechnung.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Hat eine Justizbehörde die Rückgabe eines Kindes angeordnet, so unterrichtet sie die zentrale Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, über diese Entscheidung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 4
(4) Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller über diesen Sachverhalt und die Gründe.
(4) Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller ordnungsgemäß über diesen Sachverhalt und die Gründe und gibt den voraussichtlichen Termin für die Vollstreckung an.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht; oder
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei jedoch die Ablehnung nicht zu einer nach Artikel 21 der Charta unzulässigen Diskriminierung führen darf, oder
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Anerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung abgelehnt , wenn
(1) Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt, wenn
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; or
b) die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist und der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist, oder
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1
Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz3und den Artikeln32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe, Kostenhilfe für die Inanspruchnahme einer Mediation oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Erledigung eines Antrags nach dieser Verordnung erforderlich ist.
a) Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Behörden , insbesondere zur Anwendung des Artikels 14, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.
d) Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Gerichtsorganen, insbesondere zur Anwendung des Artikels 14, des Artikels 19, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) Sie informieren die Träger der elterlichen Verantwortung über Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, etwa über die von zweisprachigen Fachanwälten angebotene Hilfe, um zu verhindern, dass die Träger der elterlichen Verantwortung ihre Einwilligung erteilen, ohne die Tragweite dieser Einwilligung erfasst zu haben.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
g) Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind und bei Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle eingereicht werden, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, kann die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen
(1) Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, wird die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2
(2) Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so kann eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ersuchen, ihr diese Informationen zu übermitteln.
(2) Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so ersucht eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ihr diese Informationen zu übermitteln.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 a (neu)
(2а) Bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung setzt die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unverzüglich die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind oder ein Elternteil besitzt, davon in Kenntnis, dass ein Verfahren anhängig ist.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 3
(3) Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.
(3) Eine Behörde eines Mitgliedstaats ersucht die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 5
(5) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag einer Person, die sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen.
(5) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag eines Elternteils oder von Familienangehörigen, die sich in diesem Mitgliedstaat aufhalten und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten wollen, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Personen zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen dieser Ausübung treffen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, Informationen zu den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Aspekten bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die für die Prüfung eines Falles im Rahmen dieser Verordnung maßgeblich sind. Die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats hat der Aufforderung unverzüglich nachzukommen.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1
(1) Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält.
(1) Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes bei Familienangehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einem sicheren Heim in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eltern und Angehörigen des Kindes unabhängig von ihrem Wohnort regelmäßig Umgang mit dem Kind haben können, es sei denn, das Wohl des Kindes würde dadurch beeinträchtigt.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
Beabsichtigt die zuständige Behörde, Sozialarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden, um festzustellen, ob eine Unterbringung dort dem Wohl des Kindes dient, so informiert sie den betroffenen Mitgliedstaat hierüber.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 4
(4) Jede Zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten.
(4) Soweit zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde, hat jede Zentrale Behörde ihre eigenen Kosten zu tragen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 79 – Absatz 1
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschussbis zum [10 Jahre nach Geltungsbeginn]gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über dieEx-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig,ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 79 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) Die Zahl der Fälle und Entscheidungen im Mediationsverfahren betreffend die elterliche Verantwortung;
Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Mitgliedstaaten
322k
60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Mitgliedstaaten (2017/2039(INI))
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006(1) des Rates,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2015 des Europäischen Rechnungshofs vom März 2015 mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs vom März 2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zur Kontrolle der Ausgaben und zur Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie(4),
– unter Hinweis auf die eingehende Analyse der für Haushaltsfragen zuständigen Fachabteilung vom 3. Februar 2016 mit dem Titel „Assessment of Youth Employment Initiative“ (Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie“ (COM(2016)0382),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“(5),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika,
– unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, deren Zusatzprotokoll und deren revidierte Fassung, die am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung für das Jahr 2030, die die Vereinten Nationen im Jahr 2015 angenommen haben und die weltweit – also auch für die EU – gelten, und insbesondere unter Hinweis auf Ziel 8, d. h. die Förderung von dauerhaftem, inklusivem und nachhaltigem Wirtschaftswachstum, der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle,
– unter Hinweis auf den von Jean‑Claude Juncker in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijsselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz ausgearbeiteten Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“) vom 22. Juni 2015, das Reflexionspapier der Kommission zur sozialen Dimension Europas vom 26. April 2017 und das Reflexionspapier zur Vertiefung der Europäischen Währungsunion vom 31. Mai 2017 sowie das Weißbuch zur Zukunft Europas vom 1. März 2017,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250) und die Empfehlung (EU) 2017/761 der Kommission vom 26. April 2017 zur europäischen Säule sozialer Rechte(6),
– unter Hinweis auf die Arbeit und die Forschungstätigkeiten der Agentur Eurofound, des Cedefop, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) und des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI), der Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa (BusinessEurope), des europäischen KMU‑Verbandes UEAPME, des Europäische Zentralverbandes der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), des Eurocities‑Netzwerks und des Europäischen Jugendforums,
– unter Hinweis auf Präsident Junckers Rede zur Lage der Union vom 13. September 2017, den Fahrplan für eine enger vereinte, stärkere und demokratischere Union (Entwurf des Arbeitsprogramms der Kommission bis Ende 2018) und die an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Antonio Tajani, und den estnischen Ministerpräsidenten Juri Ratas gerichtete Absichtserklärung vom 13. September 2017,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0406/2017),
A. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise von 15 % (2008) auf einen Höchststand von 24 % (Anfang 2013) gestiegen ist, wobei diese Durchschnittsquote die großen Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen verschleiert; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquoten im Jahr 2013 in Deutschland, Österreich und den Niederlanden nahe bei 10 % lagen, während sie in Italien, Spanien, Kroatien und Griechenland Höchstwerte von nahezu bzw. weit über 40 % erreichten;
B. in der Erwägung, dass die Maßnahmen, mit denen die öffentlichen Ausgaben gesenkt werden sollen, aufgrund von Kürzungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützungsdiensten zu unmittelbaren negativen Auswirkungen geführt haben, und zwar insbesondere für junge Menschen;
C. in der Erwägung, dass Strategien, die sich auf junge Menschen auswirken, ohne Beteiligung der betroffenen jungen Menschen und ihrer Vertreter konzipiert worden sind;
D. in der Erwägung, dass lange Zeiträume der Arbeitslosigkeit mit dem Risiko einhergehen, dass junge Menschen marginalisiert und sozial ausgegrenzt werden, und bei den Betroffenen das Gefühl auslösen können, isoliert zu sein, was zu negativen Langzeitfolgen („scarring effects“) führen kann, d. h. zu einer höheren Wahrscheinlichkeit, erneut arbeitslos zu werden und einen niedrigeren Lohn zu erhalten, sowie zu schlechteren Karriereaussichten im Laufe des gesamten Arbeitslebens; in der Erwägung, dass es zum Verlust öffentlicher und privater Investitionen kommt, wenn junge Menschen an den Rand gedrängt werden, zumal es so flächendeckend zu prekären Beschäftigungsverhältnissen und Kompetenzverlusten kommt und somit Humankapital teilweise bzw. vollständig ungenutzt bleibt;
E. in der Erwägung, dass im Jahr 2012 ein Drittel der europäischen Beschäftigten für ihre Tätigkeit über- oder unterqualifiziert waren(7); in der Erwägung, dass junge Arbeitnehmer im Allgemeinen mit größerer Wahrscheinlichkeit formal überqualifiziert sind, wobei sie auch eher als ältere Arbeitnehmer Beschäftigungen ausüben, die weniger mit ihren Fähigkeiten übereinstimmen;
F. in der Erwägung, dass junge Arbeitnehmer einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in ein prekäres Beschäftigungsverhältnis zu geraten; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beschäftigung, die mit Mehrfachbenachteiligung einhergeht, bei Arbeitnehmern unter 25 Jahren doppelt so hoch ist wie bei Arbeitnehmern ab 50 Jahren(8);
G. in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Übergang von der Schule zur Berufstätigkeit und von Phasen des Nichterwerbs zur Berufstätigkeit sowie eine erste richtige Beschäftigung junge Menschen darin bestärken und fördern, ihre persönlichen und beruflichen Fähigkeiten auszubauen und somit unabhängige, selbstbewusste Bürger zu werden und den Berufseinstieg gut zu meistern;
H. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote in der EU‑28 im Jahr 2013 mit 24 % ihren Höchststand erreicht hatte und seitdem stetig zurückgegangen und 2017 auf einen Wert von unter 17 % gesunken ist; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit nach wie vor hoch ist, zumal die Jugendarbeitslosenquote nur in wenigen Mitgliedstaaten (nämlich in Österreich, in der Tschechischen Republik, in den Niederlanden sowie in Malta, Ungarn und Deutschland) unter 11 % liegt und zwischen den Mitgliedstaaten große Diskrepanzen bestehen;
I. in der Erwägung, dass aus einer nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Analyse der Voll- und Teilzeitbeschäftigten in ganz Europa hervorgeht, dass das geschlechtsspezifische Gefälle zwischen 2007 und 2017 nicht zurückgegangen ist, d. h. nach wie vor sind etwa 60 % der Vollzeitbeschäftigten im Alter von 15 bis 24 Jahren Männer, während sie etwa 40 % der Teilzeitbeschäftigten stellen;
J. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote bedauerlicherweise statistisch gesehen allgemein etwa doppelt so hoch ist wie die allgemeine Arbeitslosenquote, und zwar sowohl in Zeiten des Wirtschaftswachstums als auch während Rezessionen;
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und Jugendgarantie
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten am 22. April 2013 im Rahmen einer Empfehlung des Rates die Jugendgarantie eingeführt haben, mit der sie sich dazu verpflichteten, dass allen jungen Menschen innerhalb von vier Monaten nach dem Verlust einer Arbeitsstelle oder dem Abschluss der formalen Ausbildung eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten wird;
L. in der Erwägung, dass größeres Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass die Mittel und Instrumente, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung stehen, auch wirksam verwendet werden, zumal viele Mitgliedstaaten mit den derzeitigen Regelungen und Möglichkeiten bislang keine durchschlagenden Erfolge im Kampf gegen die Jugendarbeitslosigkeit erzielt haben;
M. in der Erwägung, dass der Rat im Februar 2013 beschloss, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzuführen, die in Verbindung mit dem ESF als wesentliches Haushaltsinstrument der EU dienen soll, um die Regionen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, in denen besonders hohe Jugendarbeitslosenquoten zu verzeichnen sind, was insbesondere über die Einführung von Jugendgarantie-Programmen erreicht werden soll;
N. in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Jugendgarantie für die gesamte EU gilt, während die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf die Mitgliedstaaten und Regionen abzielt, in der die Jugendarbeitslosenquote über 25 % beträgt, womit insgesamt 20 Mitgliedstaaten ganz oder teilweise förderberechtigt sind;
O. in der Erwägung, dass auf eine rasche Bereitstellung der Mittel hingearbeitet wurde, indem die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für die Jahre 2014 und 2015 vorzeitig bereitgestellt wurden, womit das Ziel verfolgt wurde, mit den über die Beschäftigungsinitiative finanzierten Maßnahmen eine möglichst große Wirkung zu erzielen; in der Erwägung, dass die vorzeitige Bereitstellung der Mittel angesichts der Tatsache, dass es bei der Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene zu Verzögerungen kam, zu kurz griff; in der Erwägung, dass die Vorfinanzierungsquote 2015 von 1 % auf 30 % bedingt erhöht wurde und die Mehrheit der förderberechtigten Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erfolgreich angewendet hat;
P. in der Erwägung, dass ein Hauptziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Jugendgarantie darin besteht, Maßnahmen für Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung (Not in Employment, Education or Training – NEET) befinden, zu ergreifen, zumal für Angehörige dieser Gruppe das Risiko der Ausgrenzung am größten ist, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Bezeichnung „NEET“ verschiedene Untergruppen junger Menschen umfasst, deren Bedürfnisse auch ganz unterschiedlich sind;
Q. in der Erwägung, dass mit der Jugendgarantie erreicht werden soll, dass Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, langfristig in den Arbeitsmarkt integriert werden, und dass zu diesem Zweck individuell auf die Betroffenen eingegangen werden muss, sodass in der Folge ein hochwertiges Beschäftigungsangebot erfolgen kann und die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zunimmt und junge Menschen allgemein gesehen auch bei dem Übergang von der Schule zum Arbeitsleben unterstützt werden und dazu beigetragen wird, dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angemessene Strategien verfolgen müssen, um diese Personen auch zu erreichen;
R. in der Erwägung, dass die IAO 2015 die Kosten für die Umsetzung der Jugendgarantie in der EU‑28 auf 45 Mrd. EUR schätzte; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Programmzeitraum 2014–2020 mit dem bescheidenen Betrag von 6,4 Mrd. EUR ausgestattet wurde, wobei gilt, dass die nationalen Mittel nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt werden sollen;
S. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, für das Budget der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen der Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2017–2020 weitere Mittel in Höhe von 1 Mrd. EUR bereitzustellen und diesen Betrag um eine weitere Milliarde EUR aufzustocken, die über ESF-Verpflichtungen bereitgestellt werden soll; in der Erwägung, dass diese Summe infolge einer Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat auf 1,2 Mrd. EUR erhöht wurde; in der Erwägung, dass das Parlament am 5. September 2017 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2017 angenommen hat, damit für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2017 zusätzliche 500 Mio. EUR bereitgestellt werden können, wobei dieser Betrag im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen finanziert wird, wenn allerdings auch zu bedauern ist, dass es im Haushaltsverfahren 2017 zu Verzögerungen kam, weil der Rat die Halbzeitüberprüfung des MFR blockierte und erst spät billigte;
T. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem ersten Sonderbericht über die Jugendgarantie Bedenken dahingehend zum Ausdruck gebracht hat, dass die Mittelausstattung womöglich nicht angemessen ist (und zwar weder vonseiten der EU noch vonseiten der Mitgliedstaaten), keine Definition eines „hochwertigen Angebots“ vorliegt, keine Strategie mit klaren Zielvorgaben oder Etappenzielen verfolgt wird und die Ergebnisse nicht überwacht werden bzw. keine einschlägige Berichterstattung erfolgt; in der Erwägung, dass er darüber hinaus Bedenken geäußert hat, was die mangelnde Umsetzung des Partnerschaftskonzepts bei der Entwicklung der Jugendgarantie gemäß der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 angeht;
U. in der Erwägung, dass es wirklich wirksamer Mechanismen zur Erörterung und Lösung der Probleme bei der Umsetzung von Jugendgarantie‑Programmen bedarf und dass sich auch die Mitgliedstaaten dazu verpflichten sollten, die Jugendgarantie in vollem Umfang umzusetzen, wobei sie insbesondere die lokalen Gegebenheiten berücksichtigen, Möglichkeiten zur Verbesserung von Fertigkeiten schaffen und ordnungsgemäße, flexible Bewertungsstrukturen einführen sollten;
V. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht über die Jugendgarantie zum Begriff des hochwertigen Angebots einige gemeinsame Kriterien dargelegt hat, wobei die Definition dieses Begriffs im Falle der Slowakei Rechtsverbindlichkeit hat und Bestimmungen über die Mindestarbeitszeit und die Dauerhaftigkeit der Beschäftigung nach Auslaufen der Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfasst und dem Gesundheitszustand der einzelnen Begünstigten Rechnung getragen wird;
W. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem vor kurzem erschienenen zweiten Sonderbericht über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie, der auf einer Stichprobe von sieben Mitgliedstaaten beruht, seine Sorge darüber zum Ausdruck brachte, dass es schwierig sei, vollständige Daten zu erhalten, dass bei der Umsetzung der Jugendgarantie nur begrenzte Fortschritte gemacht worden seien und dass die Ergebnisse nicht den ursprünglichen Erwartungen entsprächen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie nach wie vor zu den innovativsten und ehrgeizigsten politischen Maßnahmen zur Bekämpfung der infolge der Wirtschaftskrise entstandenen Jugendarbeitslosigkeit zählen, und dass die europäischen Institutionen und die Institutionen auf der nationalen und regionalen Ebene daher ihr finanzielles und politisches Engagement in den kommenden Jahren fortführen müssen, was die Umsetzung angeht;
X. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nur ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen wird und das letztendliche Ziel der Jugendgarantie, d. h. die langfristige Beschäftigung junger Menschen, nur erreicht werden kann, wenn die Maßnahmen angemessen überwacht werden, und zwar auf der Grundlage zuverlässiger, vergleichbarer Daten, wenn die Programme ergebnisorientiert sind und Anpassungen vorgenommen werden, wenn sich Maßnahmen als unwirksam und kostenintensiv erweisen;
Y. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten größere Anstrengungen unternehmen müssen, um diejenigen jungen Menschen zu unterstützen und zu erreichen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt bzw. vollkommen vom Arbeitsmarkt abgekoppelt sind, wozu beispielsweise junge Menschen mit Behinderungen zählen;
Z. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie von zentraler Bedeutung sind, wenn die Grundprinzipien der europäischen Säule sozialer Rechte auch wirklich umgesetzt werden sollen;
AA. in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, in seiner Rede zur Lage der Union im Jahr 2017 nicht auf die Jugendarbeitslosigkeit in Europa eingegangen ist, obwohl diese nach wie vor alarmierend hoch ist; in der Erwägung, dass in der Absichtserklärung, die mit der Rede zur Lage der Union 2017 einherging, festgestellt wurde, dass mit der Jugendgarantie dazu beigetragen wird, dass in der EU Arbeitsplätze entstehen; in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit für die EU auch künftig ein vorrangiger Handlungsbereich sein sollte;
AB. in der Erwägung, dass gemeldet wurde, dass es für junge Menschen im Rahmen von Maßnahmen, die über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gefördert wurden, zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist, was in vielen Fällen darauf zurückzuführen war, dass die Verwaltungsbehörden zu spät eingerichtet wurden oder die Verwaltungskapazitäten der nationalen oder regionalen Behörden nicht ausreichend waren;
AC. in der Erwägung, dass mit den Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Jugendgarantie, etwa durch Praktikums- und Trainee-Stellen, dazu beigetragen werden sollte, dass sich der Einstieg in den Arbeitsmarkt vereinfacht, und dass solche Stellen niemals ein Ersatz für ein reguläres Beschäftigungsverhältnis sein sollten;
AD. in der Erwägung, dass irreguläre Beschäftigungsverhältnisse oder auch versäumte Arbeitslosmeldungen von jungen Frauen in ländlichen Gebieten zu Ungenauigkeiten bei den statistischen Daten und zu einem Rentengefälle führen; in der Erwägung, dass sich dieser Zustand nachteilig auf die gesamte Gesellschaft und insbesondere auf das Wohlergehen von Frauen, andere Arten der sozialen Absicherung und die Chancen für eine berufliche Neuorientierung sowie künftige Beschäftigungsmöglichkeiten auswirkt;
AE. in der Erwägung, dass inzwischen 16 Mio. NEETs an Jugendgarantie-Programmen teilgenommen haben und im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mehr als 1,6 Mio. junge Menschen in der EU direkte Unterstützung erhalten haben;
AF. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mehr als 132 Arbeitsmarktmaßnahmen für junge Menschen getroffen haben;
AG. in der Erwägung, dass bereits 75 % des Gesamtbudgets der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gebunden sind und 19 % von den Mitgliedstaaten bereits investiert wurden, was bedeutet, dass bei den für diese Initiative vorgesehenen Haushaltsmitteln unter den EU-Struktur- und -Investitionsfonds (ESI-Fonds) die höchste Vollzugsquote erreicht wurde;
AH. in der Erwägung, dass zwar Bedenken geäußert wurden, was die Angemessenheit der Mittelausstattung der Initiative und den prognostizierten Gesamtbedarf an Investitionen betrifft, aus mehreren Berichten über die Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen jedoch hervorgeht, dass die verfügbaren Ressourcen erfolgreich dem regionalen Bedarf entsprechend eingesetzt werden, d. h. für bestimmte Regionen und Begünstigtengruppen;
AI. in der Erwägung, dass die Kommission seit der Einführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Jahr 1997 bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Bildungschancen junger Menschen unterstützt hat(9); in der Erwägung, dass sich die Bemühungen der EU seit der Krise insbesondere auf die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen konzentrieren;
AJ. in der Erwägung, dass die Jugendgarantie über den ESF, einzelstaatliche Haushaltspläne und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen finanziert wird, während mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die direkte Bereitstellung von Arbeits-, Ausbildungs-, Praktikums- oder Weiterbildungsplätzen für die Zielgruppe der Initiative in den förderfähigen Regionen unterstützt werden kann; in der Erwägung, dass die Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen keine im Voraus festgelegte Dauer haben, während bei der Jugendgarantie innerhalb von vier Monaten ein Angebot unterbreitet werden muss;
AK. in der Erwägung, dass die Jugendgarantie dazu geführt hat, dass in den Mitgliedstaaten Strukturreformen durchgeführt wurden, mit denen in erster Linie die Modelle der allgemeinen und beruflichen Bildung an den Arbeitsmarkt angepasst werden sollen, damit die Ziele der Jugendgarantie erreicht werden;
AL. in der Erwägung, dass externe Faktoren wie die konkrete wirtschaftliche Lage oder die Produktionsmodelle in den einzelnen Regionen Einfluss darauf haben, inwieweit die in der Jugendgarantie festgelegten Ziele erreicht werden können;
Einleitung
1. vertritt die Auffassung, dass die Jugendgarantie ein erster Schritt in Richtung eines Konzepts sein muss, was die Bedürfnisse junger Menschen in Bezug auf Beschäftigung angeht; weist erneut darauf hin, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, dazu beizutragen, jungen Menschen den Zugang zu Ausbildungsprogrammen, Beschäftigungsverhältnissen für Berufsanfänger und hochwertigen Praktika zu ermöglichen;
2. betont, dass eine angemessene Beschäftigung für junge Menschen immer auch hochwertig sein muss und dieser Aspekt auf keinen Fall vernachlässigt werden darf; betont, dass die Kernarbeitsnomen und die sonstigen Normen in Bezug auf die Beschäftigungsqualität, etwa die Arbeitszeit, der Mindestlohn, der Sozialschutz sowie Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, im Rahmen der Anstrengungen von zentraler Bedeutung sein müssen;
3. weist darauf hin, dass die Wirtschaftsbilanzen der Länder der EU‑28 in Bezug auf das Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum wesentliche Diskrepanzen aufweisen, was eine entschlossene politische Reaktion erforderlich macht; nimmt zur Kenntnis, dass bestimmte Mitgliedstaaten im Rückstand sind, was die Umsetzung der erforderlichen Strukturreformen angeht; stellt fest, dass nur durch solide wirtschaftspolitische sowie beschäftigungs- und investitionspolitische Maßnahmen Arbeitsplätze entstehen können, wobei letztendlich die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, solche Maßnahmen zu ergreifen; ist besorgt über die langfristigen Auswirkungen der Abwanderung hochqualifizierter Personen auf die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen;
4. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß den für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geltenden Umsetzungsvorschriften zwischen verschiedenen Arten der Umsetzung des Programms auswählen müssen (ein besonderes Programm, Schwerpunkte im Rahmen eines bestehenden operationellen Programms oder Einbeziehung in unterschiedliche Prioritäten); weist darauf hin, dass angesichts der verschiedenen Möglichkeiten in Bezug auf die Umsetzung ein Austausch bewährter Verfahren auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse angezeigt ist, die dann im Rahmen künftiger Programmphasen zur Anwendung gebracht werden sollten;
5. stellt mit Sorge fest, dass aus dem Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs hervorgeht, dass die Gefahr besteht, dass mit den Mitteln, die die EU bereitstellt, lediglich die Mittel auf nationaler Ebene ersetzt werden und somit kein Mehrwert bewirkt wird; weist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Zusätzlichkeit darauf hin, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der Ergänzung der eigenen Maßnahmen und Mittel der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit dienen und keinen Ersatz darstellen soll; betont, dass nie vorgesehen war, dass das Ziel, allen jungen Menschen binnen vier Monaten nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. dem Abschluss der Schulbildung oder der formalen Ausbildung ein hochwertiges Angebot für eine Arbeitsstelle, Weiterbildungsmaßnahmen, einen Ausbildungsplatz oder ein Praktikum zu unterbreiten, einzig und allein mit den Mitteln, die für Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zur Verfügung gestellt werden, erreicht werden soll, zumal dies auch gar nicht möglich wäre;
6. betont, dass mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen insbesondere erreicht werden soll, dass politische Reformen durchgeführt werden und in den Bereichen Beschäftigung und Bildung eine bessere Koordinierung erfolgt, und zwar insbesondere in den Mitgliedstaaten, die mit hohen Jugendarbeitslosenquoten konfrontiert sind, womit erreicht werden soll, dass diese Mitgliedstaaten integrierte, umfassende, langfristige Strategien zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit auflegen – in deren Rahmen sich die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und deren Chancen verbessern und langfristige Beschäftigung erreicht wird –, anstatt verschiedene fragmentierte (bereits bestehende) Maßnahmen umzusetzen; hält die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie für wirksame Instrumente, was die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung der Gruppen junger Menschen angeht, die am stärksten ausgegrenzt sind; ist der Auffassung, dass auf die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 in Bezug auf Beschäftigung, die Schulabbruchquoten und soziale Ausgrenzung hingearbeitet werden muss;
7. weist darauf hin, dass im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Einführung der Jugendgarantie sechs Leitlinien erarbeitet wurden, auf die sich die Programme der Jugendgarantie stützen sollen: Konzepte für den Aufbau von Partnerschaften; frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung; Maßnahmen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt; Einsatz der Fonds der Union; Bewertung und ständige Verbesserung des Systems; zügige Umsetzung; betont, dass den Bewertungsberichten zufolge sehr wenige Mitgliedstaaten vollständige Daten und Bewertungen zu diesen Aspekten bereitgestellt haben;
8. betont, dass sowohl in die innerstaatliche als auch in die grenzüberschreitende Mobilität mehr investiert werden sollte, um die Jugendarbeitslosenquote zu senken und dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage entgegenzuwirken; fordert, Nachfrage nach und Angebot an Arbeit und Kompetenzen besser aufeinander abzustimmen, indem die Mobilität zwischen Regionen (und auch grenzüberschreitenden Regionen) verbessert wird; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk darauf legen müssen, die Bildungssysteme und die Arbeitsmärkte in grenzüberschreitenden Regionen besser miteinander zu verknüpfen, etwa durch die Förderung des Erwerbs der Sprachen der Nachbarländer;
9. weist darauf hin, dass die Ursachen der hohen Jugendarbeitslosenquote in den Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise auf die Arbeitsmärkte, dem vorzeitigen Schulabgang ohne ausreichende Qualifikation, dem Mangel an einschlägigen Fähigkeiten und Berufserfahrung, in der zunehmenden Verbreitung von Formen der prekären befristeten Beschäftigung mit anschließender Arbeitslosigkeit, begrenzten Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung und unzureichenden und ungeeigneten aktiven Arbeitsmarktprogrammen liegen;
10. ist der Ansicht, dass die Überwachung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch verlässliche Daten gestützt werden muss; ist der Ansicht, dass die derzeit verfügbaren Überwachungsdaten und Ergebnisse nicht ausreichen, um eine angemessene Bewertung der Umsetzung und der Ergebnisse der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die als wesentliches Finanzierungsinstrument der Jugendgarantie-Programme fungiert, vorzunehmen, was insbesondere auf die anfänglichen Verzögerungen bei der Ausarbeitung der operationellen Programme durch die Mitgliedstaaten sowie darauf zurückzuführen ist, dass sich die Umsetzung der Programme noch in einem relativ frühen Stadium befindet; besteht darauf, dass das Thema Jugendbeschäftigung im Rahmen des Handelns der EU auch künftig als Priorität behandelt wird; ist allerdings angesichts der Angaben, die vor kurzem im Rahmen des Berichts des Europäischen Rechnungshofs veröffentlicht wurden, beunruhigt, was die Wirkung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Jugendgarantie als Maßnahmen angeht, mit denen gegen Jugendarbeitslosigkeit vorgegangen werden soll, auch wenn sich der Bericht lediglich auf eine Auswahl an Gebieten und auf einen bestimmten Zeitraum bezieht;
11. ist der Ansicht, dass eine Strategie zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen nur dann echte Wirkung entfalten kann, wenn runde Tische für Aussprachen eingerichtet werden, an denen alle Beteiligten teilnehmen und bei denen die Gegebenheiten der Umsetzung der Strategie vor Ort berücksichtigt werden, und wenn gezielte Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen werden, mit denen der Bedarf der Wirtschaft gedeckt und mit den Bestrebungen und Fertigkeiten der jungen Menschen vereinbart werden kann; betont, dass mit dieser Strategie für eine hochwertige Ausbildung und für umfassende Transparenz mit Blick auf die Zuweisung der Mittel für Ausbildungseinrichtungen gesorgt werden muss, indem – unter anderem – die Verwendung dieser Mittel eingehend überwacht wird;
12. bedauert, dass die Mitgliedstaaten beschlossen haben, lediglich auf das nicht verbindliche Instrument einer Empfehlung des Rates zurückzugreifen; weist darauf hin, dass das Ziel der Jugendgarantie in vielen Mitgliedstaaten noch lange nicht erreicht ist;
Förderung der am stärksten ausgegrenzten jungen Menschen
13. weist darauf hin, dass das Risiko besteht, dass junge Menschen mit Behinderungen weder in den Anwendungsbereich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen noch in jenen der Jugendgarantie fallen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre operationellen Programme so anzupassen, dass dafür gesorgt ist, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie auch wirklich allen Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, junge Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang genießen und den Bedürfnissen der einzelnen Betroffenen Rechnung getragen wird;
14. betont, dass es intensiver, langfristiger Bemühungen und einer sektorübergreifenden Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Behörden bedarf, wenn NEETs erreicht werden sollen, zumal es sich dabei um eine heterogene Gruppe handelt, deren Mitglieder verschiedene Bedürfnisse und Fertigkeiten haben; betont daher, dass korrekte, vollständige Daten über die gesamte NEET-Bevölkerung vorliegen müssen, damit die Betroffenen registriert werden können und effizienter auf sie zugegangen werden kann, zumal mit stärker aufgeschlüsselten Daten – darunter auch eine Aufschlüsselung nach Regionen – ermittelt werden könnte, welche Gruppen einbezogen werden sollten und wie Beschäftigungsinitiativen besser auf die Begünstigten abgestimmt werden können;
15. ist der Ansicht, dass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen makroökonomische Instrumente und sonstige politische Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen nicht ersetzen können; weist darauf hin, dass bei der Bewertung der Umsetzung und der Wirkung der Jugendgarantie berücksichtigt werden muss, dass die makroökonomischen Bedingungen und die Haushaltslage in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind; ist der Ansicht, dass eine langfristige Strukturreform der Beschäftigungsinitiative ausgearbeitet werden muss, wenn die Laufzeit des Programms verlängert werden soll; stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten unbedingt eine bessere Koordinierung erfolgen muss;
16. fordert, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, damit alle Beratungsdienste und sonstigen Angebote für junge Menschen an einem zentralen Punkt einfach und kostenlos verfügbar und zugänglich sind;
17. ist besorgt über die ersten Beobachtungen, aus denen hervorgeht, dass Verbesserungen bei der Erfassung aller NEETs sowie Maßnahmen notwendig sind, um die Angehörigen dieser Gruppe zu erreichen, und zwar insbesondere nicht erwerbstätige NEETs sowie NEETs, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt schwierig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene, maßgeschneiderte Strategien aufzulegen, mit denen alle NEETs erreicht werden, und ein integriertes Konzept zur Anwendung zu bringen, um Unterstützung und Dienste anzubieten, mit denen junge Menschen, die mit verschiedenen Hindernissen konfrontiert sind, individueller gefördert werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Bedürfnissen schutzbedürftiger NEETs besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber diesen Jugendlichen zu bekämpfen;
18. betont, dass die Maßnahmen auf die lokalen Umstände abgestimmt werden müssen, damit sie besser greifen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sondermaßnahmen für die Beschäftigung junger Menschen im ländlichen Raum umzusetzen;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die bestehenden Förderprogramme für junge Menschen und insbesondere für die jungen Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, rasch zu verbessern und zu diesem Zweck Sensibilisierungskampagnen durchzuführen und dabei sowohl herkömmliche als auch moderne Kommunikationskanäle – also etwa soziale Netzwerke – zu nutzen;
Gewährleistung der Hochwertigkeit der im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterbreiteten Angebote
20. nimmt die Forderung zur Kenntnis, dass definiert werden sollte, wie ein „hochwertiges Angebot“ im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aussehen sollte; betont, dass auf der Ebene der EU eine gemeinsame, umfassende Definition ausgearbeitet werden muss, die den Arbeiten des EMCO-Ausschusses in Zusammenarbeit mit der Kommission, der IAO und den einschlägigen Interessenträgern umfassend Rechnung tragen könnte; weist darauf hin, dass ein hochwertiges Angebot eine vielschichtige Maßnahme darstellt, die zu einer dauerhaften, gut abgestimmten Integration der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt führt, indem die Kompetenzen der Betroffenen ausgebaut werden, wobei dem Qualifikationsniveau und dem Profil der Teilnehmer sowie dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass für die Teilnehmer ein angemessener Sozialschutz besteht, angemessene Bestimmungen über Arbeitsbedingungen gelten und eine angemessene Bezahlung erfolgt; weist auf die in den von der Kommission 2015 veröffentlichten Leitlinien für die Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen („Guidance on evaluation of the Youth Employment Initiative“) niedergelegten Qualitätsstandards hin, in deren Rahmen die Merkmale von Beschäftigungsangeboten und deren Relevanz für die Bedürfnisse der Teilnehmer sowie die Arbeitsmarktbilanz der Angebote und der Anteil der abgelehnten Angebote bzw. frühzeitig abgebrochenen Maßnahmen dargelegt werden, die als aussagekräftige Indikatoren für die Bewertung der Beschäftigungsqualität gelten;
21. weist erneut darauf hin, dass „menschenwürdige Arbeit“ laut IAO Beschäftigungsmöglichkeiten umfasst, die produktiv sind und ein gerechtes Einkommen sichern, mit Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für Familien einhergehen, bessere Aussichten auf persönliche Weiterentwicklung bieten und die soziale Integration fördern, den Menschen die Möglichkeit geben, ihre Anliegen vorzubringen, sich gewerkschaftlich zu organisieren und an den für ihr Leben relevanten Beschlüssen mitzuwirken, und die allen Frauen und Männern Chancengleichheit und Gleichbehandlung garantieren, und weist darauf hin, dass dieser Mindeststandard für Beschäftigung für junge Menschen nach wir vor nicht erreicht ist;
22. ist der Ansicht, dass junge Menschen auch in die Überwachung der Qualität der Angebote eingebunden werden sollten;
23. weist darauf hin, dass bei einem hochwertigen Praktikumsvertrag ein Qualitätsrahmen eingehalten werden muss, in dessen Rahmen Folgendes gilt: das Praktikum muss auf einem schriftlichen Vertrag beruhen, in dem transparente Informationen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthalten und konkrete Ziele und hochwertige Ausbildungsinhalte festgelegt sind; es muss ein Mentor oder Betreuer benannt werden, der die Leistung des Praktikanten am Ende des Praktikums bewertet; die Dauer des Praktikums muss genau festgelegt sein, für Praktika bei ein- und demselben Arbeitgeber muss eine Höchstdauer gelten und der Vertrag muss präzise Bestimmungen über die Meldung bei der Sozialversicherung und die Bezahlung umfassen;
24. legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach und nach zu aktualisieren und zu überarbeiten und die Sozialpartner und Jugendorganisationen entsprechend zu beteiligen, um ihre Maßnahmen ganz konkret auf den tatsächlichen Bedarf der jungen Menschen und des Arbeitsmarkts abzustimmen;
25. betont, dass nur bewertet werden kann, ob die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sinnvoll verwendet werden und ob ihr letztendliches Ziel, arbeitslose junge Menschen langfristig in Beschäftigung zu bringen, erreicht wird, wenn die Maßnahmen strikt und transparent überwacht werden und dafür zuverlässige, vergleichbare Daten zur Verfügung stehen und wenn an die Mitgliedstaaten, die keine Fortschritte erzielt haben, höhere Ansprüche gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Überwachung, Berichterstattung und Datenqualität unverzüglich zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass über die derzeitige Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen rasch zuverlässige, vergleichbare Daten erhoben und bereitgestellt werden, und zwar häufiger, als es gemäß der Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der ESF-Verordnung vorgeschrieben ist; fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zur Datenerhebung gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofs zu überarbeiten, um das Risiko, dass die Ergebnisse geschönt werden, zu minimieren;
26. nimmt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorgelegten Programmvorschläge sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass es sich um verschiedene Programmarten handelt; ist der Ansicht, dass die nationalen Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten ungenau sind, was die Ziele und die Konzepte betrifft, und dass sie unklar formuliert sind und nur begrenzte Möglichkeiten zur Förderung der Beschäftigung bieten; vertritt die Auffassung, dass der große Ermessensspielraum und der Mangel an eindeutigen Mechanismen für die Überwachung zuweilen zur Folge hatten, dass Arbeitsplätze durch Angebote im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ersetzt wurden;
27. ist beunruhigt angesichts der Berichte, aus denen hervorgeht, dass Maßnahmen, die über die Beschäftigungsinitiative gefördert werden, unzulässig eingesetzt wurden, wobei es unter anderem zu verzögerten Zahlungen an junge Menschen kam und Praktika missbraucht wurden, d. h. etwa übermäßig oft auf Praktika zurückgegriffen wurde; bekundet seine Bereitschaft, gegen derartige Praktiken vorzugehen; vertritt die Auffassung, dass eine wiederholte Inanspruchnahme der Jugendgarantie dem Zweck der Arbeitsmarktaktivierung nicht zuwiderlaufen darf und das Ziel, junge Menschen in längerfristige Beschäftigungsverhältnisse zu bringen, nicht untergraben darf;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren zu ermitteln, auszutauschen und bekanntzumachen, mit denen in Bezug auf politische Maßnahmen wechselseitiges Lernen und ein Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung faktengestützter Maßnahmen ermöglicht werden; betont, dass aufgrund der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und der Digitalisierung der Wirtschaft ein neuer Ansatz für Jugendbeschäftigungsstrategien erforderlich ist; weist darauf hin, dass im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wirksame Instrumente eingesetzt werden müssen, um die Jugendarbeitslosigkeit zu senken, und dass keine unwirksamen beschäftigungspolitischen Maßnahmen recycelt werden sollten;
29. weist erneut darauf hin, dass auf Partnerschaften beruhende Konzepte gemäß der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie von entscheidender Bedeutung sind, was die Umsetzung der Jugendgarantie-Programme und die Erreichung der NEETs angeht; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Partnerschaftsansatz zu verfolgen und zu diesem Zweck die einschlägigen Interessenträger aktiv zu ermitteln und einzubeziehen und die Jugendgarantie-Programme bei Unternehmen und insbesondere bei KMU und kleineren Familienbetrieben besser bekanntzumachen; betont, dass sich an den Mitgliedstaaten, die vor der Einführung der Jugendgarantie bereits ähnliche Konzepte eingeführt hatten, zeigt, dass eine erfolgreiche Einbeziehung der Interessenträger für eine erfolgreiche Umsetzung wichtig ist;
30. betont, dass Jugendorganisationen als Mittler zwischen jungen Menschen und den öffentlichen Arbeitsverwaltungen große Bedeutung zukommt; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene eng mit Jugendorganisationen zusammenzuarbeiten, was die Planung, Umsetzung und Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sowie die entsprechende Kommunikation angeht;
31. betont, dass kompetente, modernisierte Arbeitsverwaltungen erforderlich sind, damit NEETs maßgeschneiderte Dienste angeboten werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf der Ebene der EU im Rahmen des Europäischen Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen besser zu koordinieren; empfiehlt, auf weitere Synergien zwischen den öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsstellen, der Wirtschaft und den Ausbildungssystemen hinzuarbeiten; empfiehlt die allgemeine Verwendung elektronischer Behördendienste, damit der Verwaltungsaufwand abnimmt;
32. fordert die Kommission auf, eine länderspezifische Schätzung der jährlichen Kosten vorzulegen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallen würden, wenn die Jugendgarantie wirksam umgesetzt werden soll, und fordert sie auf, dabei der Schätzung der IAO Rechnung zu tragen;
33. betont, dass im Rahmen der Jugendgarantie unbedingt erheblich mehr Ausbildungsplätze angeboten werde müssen, da es sich lediglich bei 4,1 % der bislang angenommenen Angebote um Ausbildungsplätze handelte;
Abschließende Bemerkungen
34. betont, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen von einem Instrument der Krisenbekämpfung zu einem längerfristigen Instrument der EU zur Finanzierung der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit nach 2020 umgestaltet werden muss, in dessen Rahmen rasch und unkompliziert Mittel bereitgestellt werden und der Grundsatz der Kofinanzierung gilt, damit deutlich wird, dass vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig sind; weist darauf hin, dass bei der Ausweitung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen den Feststellungen des Rechnungshofs Rechnung getragen werden sollte; betont, dass das Hauptziel des Programms darin besteht, junge Menschen langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren; betont, dass eindeutige, messbare Ziele festgelegt werden müssen; betont, dass diese Komponenten mit Blick auf den nächsten MFR erörtert werden müssen, damit für die Weiterführung der Initiative und Kostenwirksamkeit gesorgt ist und ein Mehrwert bewirkt wird;
35. bekräftigt, dass es die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt; betont, dass dringend weitere Anstrengungen unternommen werden müssen und weiteres politisches und finanzielles Engagement vonnöten ist, um die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen; weist insbesondere darauf hin, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2018 bis 2020 unbedingt mit mindestens 700 Mio. EUR ausgestattet werden muss, wie es im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR vereinbart wurde; fordert ferner, dass ausreichende Mittel für Zahlungen bereitgestellt werden, damit dafür gesorgt ist, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ordnungsgemäß und fristgerecht umgesetzt werden kann;
36. fordert, dass die Qualität der Angebote, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Jugendgarantie gemacht werden, verbessert wird, und fordert, dass erörtert wird, welche Altersgruppe begünstigt werden soll;
37. vertritt die Auffassung, dass es sich zur Umsetzung des Qualitätsrahmens für die Beschäftigung junger Menschen empfiehlt, Fortschritte in Richtung der Annahme einer Empfehlung zu erzielen, deren Rechtsgrundlage Artikel 292 und Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, und eine Reihe von Informationsmaßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel die Einrichtung einer leicht zugänglichen Website mit einschlägigen aktuellen Informationen über die Vorschriften für Praktika in den einzelnen Mitgliedstaaten;
38. weist darauf hin, dass es sich bei der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um ein Finanzinstrument handelt, mit dem die Initiativen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der hohen Jugendarbeitslosigkeit ergänzt werden sollen, und dass sich die Mitgliedstaaten unbedingt intensiver darum bemühen müssen, ihr Bildungswesen und ihre Arbeitsmärkte im Hinblick darauf besser aufeinander abzustimmen, mehr junge Menschen langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren; begrüßt die bestehenden Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage; stellt fest, dass die Nutzung von Kompetenzen in ganz Europa nach wie vor eine Herausforderung darstellt, und ist daher der Auffassung, dass dafür gesorgt werden muss, dass Qualifikationsangebot und -nachfrage besser aufeinander abgestimmt werden;
39. ist der Ansicht, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie von entscheidender Bedeutung sind, was die praktische Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeht, und zwar insbesondere von Grundsatz Nr. 1 zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen, Nr. 4 zu aktiven Unterstützung für Beschäftigung, Nr. 5 zu sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Nr. 6 zu Löhnen und Gehältern, Nr. 8 zum sozialen Dialog und zur Einbeziehung der Beschäftigten, Nr. 10 zu einem gesunden, sicheren und geeigneten Arbeitsumfeld und zum Datenschutz, Nr. 12 zum Sozialschutz, Nr. 13 zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Nr. 14 zum Mindesteinkommen;
40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre gemeinsamen Bemühungen mit der IAO zu verstärken, um einschlägige Informationen bereitzustellen und die nationalen Kapazitäten zu stärken, damit die Programme im Rahmen der Jugendgarantie wie im Folgenden erläutert bereitgestellt und auf dieser Grundlage auch bewertet werden können: Sicherstellung der uneingeschränkten und nachhaltigen Umsetzung der Initiative, Verbesserung der Einbeziehung von NEETs und von jungen Menschen mit geringer Qualifikation, Stärkung der Kapazitäten und Verbesserung der Qualität der Angebote;
41. weist darauf hin, dass die Anzahl der jungen Menschen, die Ende 2015 ein Programm im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen abgeschlossen hatten, auf 203 000 geschätzt wird, was 4 % der Teilnehmer entspricht, wobei die Veröffentlichung der endgültigen, von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten durch die Kommission noch aussteht; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass in einigen Mitgliedstaaten eine große Anzahl von Teilnehmern der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen das Programm nicht abgeschlossen hat; ist der Ansicht, dass mehr Anreize geschaffen werden müssen, damit junge Menschen die Beschäftigungsinitiative als nützlich erachten;
42. weist erneut darauf hin, dass über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Maßnahmen finanziell gefördert werden sollten, mit denen zur Integration von NEETs in den Arbeitsmarkt beigetragen wird, etwa auch bezahlte Praktikums- und Trainee-Stellen sowie Ausbildungsplätze, weist aber gleichermaßen darauf hin, dass diese Maßnahmen nicht zum Ersatz für eine echte bezahlte Beschäftigung werden dürfen;
43. schlägt vor, dass eine „EU-Hotline zur Bekämpfung der Verletzung der Rechte junger Menschen“ eingerichtet wird, über die junge Menschen der Kommission direkt etwaige negative Erfahrungen in Bezug auf die Teilnahme an Maßnahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Jugendgarantie melden können, da somit Informationen gesammelt und mögliche missbräuchliche Praktiken bei der Durchführung von Maßnahmen, für die EU-Mittel bereitgestellt werden, untersucht werden könnten;
44. begrüßt es, dass in der Absichtserklärung im Zusammenhang mit der Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union 2017 ein Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde genannt wird, um die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsbehörden auf allen Ebenen zu stärken und grenzübergreifende Fälle besser bearbeiten zu können, sowie weitere Initiativen zur Unterstützung einer fairen Mobilität;
45. stellt fest, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erfolgreich zur Senkung der Jugendarbeitslosenquoten und insbesondere zu einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis beigetragen hat, zumal die Initiative zu 48 % Männern und zu 52 % Frauen zugutegekommen ist;
46. fordert, dass im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sowohl die Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als auch die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, uneingeschränkt umgesetzt werden;
47. hält es für erforderlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten positive Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass junge Frauen und Mädchen hochwertige Beschäftigungsangebote erhalten und nicht in prekären, unterbezahlten und zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden bzw. gefangen sind, in denen sie eingeschränkte oder gar keine Arbeitnehmerrechte besitzen;
48. fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte statistische Daten zusammenzustellen, damit die Kommission eine Folgenabschätzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und ihres Einflusses auf das ausgewogene Verhältnis zwischen Frauen und Männern einleiten und eine gründliche Bewertung und Analyse der Umsetzung vorgenommen werden kann;
49. fordert die Mitgliedstaaten auf, Wege zu ermitteln, um junge Frauen durch die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter beim Zugang zu Beschäftigung, bei Aufstiegsmöglichkeiten und bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, durch die Bereitstellung von Kinderbetreuungs- und Pflegeeinrichtungen und durch die Förderung des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und in Bezug auf den Bereich Aus- und Weiterbildung zu unterstützen;
50. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die im Rahmen der Bildungssysteme ergriffenen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter junger Menschen zu verbessern;
51. stellt mit Besorgnis fest, dass in den jüngsten Bewertungsberichten(10) darauf hingewiesen wird, dass die erste Umsetzungsphase der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in erster Linie auf gut ausgebildete NEETs und weniger auf diejenigen, die gering qualifiziert, nicht erwerbstätig und nicht bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldet sind, ausgerichtet war;
52. fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diesen erheblichen Mangel bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche unter anderem durch die Ausarbeitung spezifischer Folgemaßnahmen zu beheben, damit eine nachhaltigere, wirksamere und stärker faktengestützte Jugendpolitik umgesetzt werden kann;
53. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass es gemäß ihren Rechtsvorschriften allen jungen Menschen in der einschlägigen Altersgruppe zusteht, sich zu registrieren und aktiv an der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen teilzunehmen(11);
54. weist darauf hin, dass es für Praktikumsangebote auf dem freien Markt an Vorschriften über die Transparenz bei der Einstellung, die Dauer und die Anerkennung mangelt und dass nur wenige Mitgliedstaaten Mindestqualitätskriterien – auch für die Überwachung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – eingeführt haben;
55. stellt fest, dass die aus dem EU-Haushalt finanzierten, über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen getätigten Investitionen Wirkung gezeigt und für junge Menschen zu einer beschleunigten Arbeitsmarktexpansion beigetragen haben; ist der Ansicht, dass die EU mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen eindeutig einen Mehrwert schafft, da viele Jugendbeschäftigungsprogramme ohne das Engagement der EU nicht zustande gekommen wären;
56. stellt fest, dass sich die ursprüngliche Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im MFR 2014–2020 auf 6,4 Mrd. EUR belief, wobei 3,2 Mrd. EUR aus einer eigenen Haushaltslinie stammten und Mittel in gleicher Höhe aus dem ESF beigesteuert wurden;
57. betont, dass auf politischer Ebene im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2017–2020 zusätzliche Mittel in Höhe von 1,2 Mrd. EUR gebilligt wurden, die um einen Betrag in gleicher Höhe aus dem ESF ergänzt werden sollen; hebt jedoch hervor, dass die endgültige Mittelzuweisung für das Programm im anstehenden jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt wird;
58. begrüßt, dass im Vermittlungsverfahren betreffend den Haushaltsplan 2018 auf Druck des Europäischen Parlaments eine Aufstockung der ursprünglich vorgeschlagenen besonderen Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um neue Mittel in Höhe von 116,7 Mio. EUR beschlossen wurde, sodass sich der Gesamtbetrag für 2018 nun auf 350 Mio. EUR beläuft; verweist auf die einseitige Zusage der Kommission, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans eine weitere Aufstockung der Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorzuschlagen, sofern die Aufnahmekapazität der Initiative eine solche Aufstockung zulässt;
59. ist der Ansicht, dass das Gesamtbudget der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hinter dem tatsächlichen Bedarf und den Ressourcen zurückbleibt, die notwendig sind, wenn die Zielsetzungen des Programms wirklich erreicht werden sollen; weist darauf hin, dass im Durchschnitt nur 42 % der NEETs erreicht wurden und ihr Anteil in einer Reihe von Mitgliedstaaten unter 20 % liegt; fordert aus diesem Grund, dass die Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im nächsten MFR deutlich aufgestockt wird und die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Haushaltsplänen Mittel für Jugendbeschäftigungsprogramme vorsehen;
60. fordert die Kommission auf, bei Investitionen, die auf das Beschäftigungsangebot für junge Menschen ausgerichtet sind, Synergien zwischen den verfügbaren Quellen zu fördern und im Rahmen eines ganzheitlichen Leitfadens einheitliche Regeln aufzustellen, um vor Ort größere Wirkung zu erzielen, mehr Synergien sowie einen höheren Nutzeffekt zu erreichen und die Abläufe zu vereinfachen; weist darauf hin, dass vor allem der Verwaltungsaufwand für die Verwaltungsbehörden reduziert werden muss; verweist auf die Bedeutung länderspezifischer Berichte über die Finanzierung der Jugendgarantie-Programme, in deren Rahmen auch die Synergien zwischen nationalen Haushalten und dem EU-Haushalt beobachtet werden, sowie auf die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung und engeren Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Interessenträgern in diesem Prozess;
61. fordert die Kommission auf, bei auf das Beschäftigungsangebot für junge Menschen ausgerichteten Investitionen die Planung für die Zeit nach 2020 zu verbessern, indem sie dem bei der Planung der ESI-Fonds eingesetzten Ansatz folgt, wonach die Bereitstellung von Mitteln einer umfassenden vorherigen Planung und Ex-ante-Konditionalitäten unterliegt, auf die der Abschluss von Partnerschaftsvereinbarungen folgt; ist der Ansicht, dass mit einem solchen Ansatz die mit EU-Mitteln erzielte Wirkung verstärkt werden kann; weist darauf hin, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Mitgliedstaaten mit entsprechenden operationellen Programmen und mit wesentlichen Zuwendungen sowohl aus dem nationalen Haushalt als auch aus regionalen Haushalten erfolgreich umgesetzt wurde;
62. fordert die Kommission darüber hinaus auf, den derzeitigen Evaluierungsmechanismus dahingehend umzugestalten, dass der Schwerpunkt im Rahmen der Jahres- und Abschlussberichte auf einheitlichen Ergebniskriterien und Wirtschaftlichkeitsprüfungen liegt, damit besser verfolgt werden kann, inwiefern EU-Mittel eine Wirkung entfalten; fordert, dass unionsweit Indikatoren, wie der Anteil der Teilnehmer der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die durch von der EU finanzierte Maßnahmen einen Arbeitsplatz am ersten Arbeitsmarkt finden, zur Anwendung kommen;
63. hebt jedoch hervor, dass die reformierte Planung und Berichterstattung keine Verzögerungen bei der Ausführung des Haushaltsplans und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Verwaltungsbehörden sowie insbesondere für die Endbegünstigen nach sich ziehen sollte;
64. stellt fest, dass der derzeitige Verwaltungsaufwand die Investitionskapazitäten des EU-Haushalts beeinträchtigt, was vor allem bei Instrumenten mit kürzeren Durchführungszeiten wie der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der Fall ist; fordert aus diesem Grund rationalisierte Ausschreibungsverfahren, bei denen der Schwerpunkt auf einer zügigeren Vorbereitung der Ausschreibungen und kürzeren Rechtsmittelverfahren liegt; weist darauf hin, dass sich die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen bei der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen positiv auf die Ausgaben ausgewirkt hat; fordert, dass bei Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unionsweit vereinfachte Kostenoptionen eingeführt werden, damit sich der Verwaltungsaufwand wesentlich reduziert und die Ausführung des Haushaltsplans zügiger vonstattengeht;
65. hebt hervor, dass mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hinsichtlich der finanziellen Ausführung derzeit die besten Ergebnisse aller ESI-Fonds erzielt werden;
66. begrüßt, dass mit den Maßnahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mehr als 1,6 Millionen junge Menschen unterstützt wurden und die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe Aktionen im Gegenwert von mehr als 4 Mrd. EUR durchführen konnten;
67. stellt fest, dass mangelnde Informationen über die potenziellen Kosten für die Umsetzung eines Programms in einem Mitgliedstaat dazu führen können, dass keine entsprechenden Mittel für die Umsetzung dieses Programms und die Verwirklichung seiner Ziele bereitgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Ex-ante-Analyse durchzuführen und einen Überblick über die Kosten für die Umsetzung der Jugendgarantie zu erstellen;
68. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung von zeitgemäßeren Systemen für die Überwachung der noch vorhandenen Mittel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die mit einem geringeren Verwaltungsaufwand einhergehen, einzuleiten;
69. fordert, dass der Schwerpunkt bei der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf die erzielten Ergebnisse gelegt wird, und zwar indem konkrete Indikatoren festgelegt werden, die sich auf neue Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt beziehen, die über das Programm in den Mitgliedstaaten angeboten werden, sowie auf der Anzahl der angebotenen unbefristeten Arbeitsverträge;
70. vertritt die Auffassung, dass zur Beurteilung der Wirksamkeit des Programms alle Gesichtspunkte – darunter auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Programms – bewertet werden müssen; weist auf die früheren von der IAO und Eurofound vorgelegten Schätzungen hin und fordert die Kommission auf, diese Prognosen zu bestätigen oder zu aktualisieren;
71. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, realistische und erreichbare Ziele festzulegen, Abweichungen zu bewerten, den Markt vor der Einführung der Programme zu analysieren und die Überwachungs- und Mitteilungssysteme zu verbessern,
o o o
72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Bericht der Kommission vom Dezember 2013 zum Thema Entwicklungen in Beschäftigung und Gesellschaft in Europa 2013 („Employment and Social Developments in Europe 2013“).
Eurofound-Bericht vom August 2014 mit dem Titel „Occupational profiles in working conditions: Identification of groups with multiple disadvantages“ (Berufsprofile bei den Arbeitsbedingungen: Ermittlung von Gruppen mit Mehrfachbenachteiligung).
Weitere Maßnahmen umfassen die im September 2010 ins Leben gerufene Initiative „Jugend in Bewegung“, die im Dezember 2011 gestartete Initiative „Chancen für junge Menschen“ und die im Januar 2012 eingeführte Initiative „Jugendaktionsteams“.
Sonderbericht Nr. 5/2017 über die Umsetzung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; Abschlussbericht an die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission vom Juni 2016 mit dem Titel über die ersten Ergebnisse der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646), eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Youth Employment Initiative: European Implementation Assessment“ (Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Bewertung der EU-weiten Umsetzung).
Gemäß den Rechtsrahmen einiger Länder gelten bestimmte junge Menschen, vor allem solche mit schweren Behinderungen, als arbeitsunfähig. Die Betroffenen können sich nicht bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen registrieren und daher nicht an der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen teilnehmen.
Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Notwendigkeit einer Reform der freiberuflichen Dienstleistungen
190k
49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG mit Blick auf die Regulierung und die Notwendigkeit einer Reform der freiberuflichen Dienstleistungen (2017/2073(INI))
– gestützt auf Artikel 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 15 und 16 der Charta,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 über Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung (COM(2016)0820),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 über die Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs (COM(2013)0676),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu dem Jahresbericht über die Binnenmarkt-Governance im Rahmen des Europäischen Semesters 2017(4),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017(5),
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Bolstering the Business of Liberal Professions“ (Stärkung der Wirtschaft der freien Berufe),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0401/2017),
A. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit in der EU das Rückgrat des Binnenmarkts darstellen und den Bürgern und Unternehmen viele Vorteile bringen;
B. in der Erwägung, dass Dienstleistungen zwar 71 % des BIP und 68 % der Beschäftigung insgesamt ausmachen, das Potenzial des Binnenmarkts für Dienstleistungen aber noch nicht vollständig ausgeschöpft ist;
C. in der Erwägung, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung den Mitgliedstaaten freigestellt ist, über die Reglementierung von Berufen zu entscheiden, sofern die nationalen Maßnahmen transparent, nicht diskriminierend, gerechtfertigt und angemessen sind;
D. in der Erwägung, dass sich eine intelligente Regulierung, die durch den Schutz von legitimen Zielen des Allgemeininteressen ausreichend gerechtfertigt ist, positiv auf den Binnenmarkt auswirken und für ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie eine bessere Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen sorgen kann; in der Erwägung, dass Deregulierung daher kein Selbstzweck sein sollte;
E. in der Erwägung, dass die Reglementierung von Berufen in vielen Fällen gerechtfertigt ist, wohingegen ungerechtfertigte Hürden beim Zugang zu freiberuflicher Dienstleistungen die Grundrechte der Bürger und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beinträchtigen; in der Erwägung, dass die Reglementierung von Berufen daher regelmäßig an technische, gesellschaftliche oder den Markt betreffende Entwicklungen angepasst werden muss;
F. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die automatische Anerkennung einer Reihe von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung, eine allgemeine Regelung für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, eine Regelung für die automatische Anerkennung von Berufserfahrung und eine neue Regelung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit reglementierten Berufen vorsieht;
G. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG im Jahr 2013 mit dem Ziel geändert wurde, einen angemessenen und durch die Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Regulierungsrahmen zu erlangen, und mit Artikel 59 ein Verfahren der Transparenz und gegenseitigen Evaluierung für alle reglementierten Berufe in den Mitgliedstaaten eingeführt wurde, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage von nationalen Rechtsvorschriften oder auf der Grundlage von auf EU-Ebene harmonisierten Rechtsvorschriften reglementiert sind;
H. in der Erwägung, dass sogar nach Ablauf der Frist noch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG (insbesondere Artikel 59) von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt umgesetzt wurden;
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, der Kommission bis spätestens 18. Januar 2016 nationale Aktionspläne mit Angaben zu Beschlüssen über die Aufrechterhaltung oder Änderung berufsrechtlicher Regelungen zu übermitteln; in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne noch nicht übermittelt haben;
J. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2005/36/EG bis zum 18. Januar 2017 ihre Schlussfolgerungen zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung sowie gegebenenfalls Vorschläge für weitere Initiativen vorlegen sollte;
K. in der Erwägung, dass die Kommission am 10. Januar 2017 eine Mitteilung zum Reformbedarf bei freiberuflichen Dienstleistungen vorgelegt hat, in der sie die Berufsreglementierung in sieben Tätigkeitsbereichen analysiert und Empfehlungen diesbezüglich an die Mitgliedstaaten richtet;
L. in der Erwägung, dass bei der gegenseitigen Evaluierung zutage getreten ist, dass Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten in höchst unterschiedlichem Maße reglementiert sind in der Erwägung, dass weiterer Klärungsbedarf insbesondere in den Fällen besteht, in denen Mitgliedstaaten die Einführung neuer Formen der Reglementierung von Berufen nach dem Abschluss der Evaluierung angekündigt haben;
Reglementierung von Berufen in der Europäischen Union und aktueller Stand der Umsetzung von Artikel 59 der Richtlinie 2005/36/EG
1. betont, dass reglementierte Berufe eine wesentliche Rolle in der EU-Wirtschaft spielen, da sie einen erheblichen Beitrag zur Beschäftigungsquote sowie zur Mobilität und zum Mehrwert in der Europäischen Union leisten; ist ferner der Ansicht, dass hochwertige freiberufliche Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturmodells der EU und für die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Wachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind;
2. weist darauf hin, dass es mehr als 5 500 reglementierte Berufe in der EU gibt, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, und dass diese reglementierten Berufe 22 % der Beschäftigten in allen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit ausmachen, darunter Gesundheits- und Sozialdienste, gewerbliche Dienstleistungen, das Baugewerbe, Netzwerkdienstleistungen, Verkehr, Fremdenverkehr, Immobilien, öffentliche Dienstleistungen und Bildung;
3. begrüßt die Initiative der Kommission, im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung den Mitgliedstaaten Leitlinien bereitzustellen, einschließlich der Organisation von ausführlichen Diskussionen mit nationalen Behörden und des Hinweises darauf, dass die nationalen Behörden alle betroffenen Akteure einbeziehen müssen, damit die maßgeblichen Informationen über die Wirkung von Regelungen gesammelt werden;
4. ist der Überzeugung, dass die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 den Mitgliedstaaten dabei helfen kann, freiberufliche Dienstleistungen besser zu regulieren sowie bewährte Verfahren auszutauschen, damit sie die Regulierungsoptionen anderer Mitgliedstaaten verstehen können, zumal manche Mitgliedstaaten ein höheres Maß an Reglementierung von Berufen vorsehen als andere; betont jedoch, dass eine Bewertung der Qualität von Regelungen vonnöten ist, da für eine ganzheitliche Bewertung des Erfolgs des Regelungsumfelds in jedem Mitgliedstaat Elemente erforderlich sind, die über eine reine Wirtschaftsanalyse hinausgehen;
5. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Angaben zu den von ihnen reglementierten Berufen und den Anforderungen für die Aufnahme dieser Berufe nicht vollständig übermittelt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Meldeverfahren bei der Berufsanerkennungsrichtlinie deutlich zu verbessern;
6. hebt hervor, dass die Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der nationalen Anforderungen für die Regelung der Aufnahme oder Ausübung von reglementierten Berufen ein höheres Maß an beruflicher Mobilität möglich machen dürfte und dass folglich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/36/EG alle nationalen Anforderungen in die Datenbank der reglementierten Berufe eingetragen und in einer klaren und verständlichen Ausdrucksweise öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;
7. weist auf die von der Kommission erzielten Verbesserungen der Datenbank der reglementierten Berufe einschließlich der Erstellung einer interaktiven Karte hin, mit der die Bürger die Anforderungen für die Aufnahme eines Berufs in der gesamten EU einsehen und sich einfacher anzeigen lassen können, welche Berufe in einem bestimmten Mitgliedstaat reglementiert sind; fordert die Kommission auf, die Datenbank der reglementierten Berufe weiter zu verbessern, damit die zeitnahe und präzise Übermittlung der Angaben durch die zuständigen Behörden erleichtert und somit die Transparenz für die EU-Bürger erhöht wird;
8. nimmt die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf die Zahl der reglementierten Berufe und den von ähnlichen Berufen abgedeckten Tätigkeitsbereich zur Kenntnis, was eine Erklärung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Formen der Reglementierung von Berufen gewählt haben; fordert die Kommission auf, die Vergleichbarkeit verschiedener Berufe zu verbessern und für jeden in der Datenbank registrierten Beruf einen gemeinsamen Tätigkeitsbereich festzulegen, damit die freiwillige Harmonisierung in der gesamten EU gefördert wird;
9. bedauert, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten keinen nationalen Aktionsplan (NAP) vorgelegt haben, wie es in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben ist, und fordert diese Mitgliedstaaten auf, dies unverzüglich nachzuholen; weist darauf hin, dass sich die vorgelegten nationalen Aktionspläne in Tiefe, Ambition und Detail voneinander unterscheiden;
10. fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 59 der Richtlinie 2005/36/EG vollständig umzusetzen und ihre Anstrengungen zu intensivieren, um bei ihren Berufsreglementierungen für mehr Transparenz zu sorgen, was entscheidend für die Mobilität von Arbeitskräften in der EU ist, da nur dann ein vollständiges Abbild der reglementierten Berufe auf EU-Ebene zur Verfügung gestellt werden kann, wenn sämtliche Informationen aus allen Mitgliedstaaten vorliegen;
11. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger bei der Vorbereitung der Nationalen Aktionspläne nicht ordnungsgemäß konsultiert haben; ist der Ansicht, dass es eines transparenten Informationsflusses zwischen öffentlichen Einrichtungen und Interessenvertretern bedarf, damit berufsbezogene Problemstellungen und Herausforderungen wirksam angegangen werden können; fordert, dass sämtliche Interessenträger nicht nur bei der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne, sondern auch im Vorfeld einer Reform der Reglementierung von Berufen eingebunden werden, damit alle von ihnen ihre Standpunkte deutlich machen können;
12. betont, dass eine wirksame Reglementierung von freiberuflichen Dienstleistungen sowohl Verbrauchern als auch den Freiberuflern zugutekommen sollte; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, neue Vorschriften einzuführen oder geltende Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung von reglementierten Berufen einschränken, entsprechend ihrer gesellschaftspolitischen Vorstellungen und ihrer sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen zu ändern, wenn dies durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist; ist der Ansicht, dass eine angemessene und auf den Markt abgestimmte Reglementierung freiberuflicher Dienstleistungen eine verbesserte Marktdynamik, niedrigere Verbraucherpreise und eine höhere Leistungsfähigkeit und Effizienz der Branche bewirken kann;
13. ist gleichzeitig der Ansicht, dass diskriminierende, ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Anforderungen insbesondere für junge Berufstätige ungerecht sein können, den Wettbewerb beeinträchtigen und sich negativ auf Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, auswirken können;
14. hebt die Bedeutung der Berufsreglementierung hervor, wenn es gilt, ein hohes Schutzniveau für Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, darunter die ausdrücklich im Vertrag genannten Ziele wie öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, aber auch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, einschließlich der, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung als solche anerkannt hat, wozu die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Wirksamkeit der Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, die Gewährleistung der Qualität des Handwerks, die Förderung von Forschung und Entwicklung, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, der Tierschutz, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik gehören; erkennt den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Maßnahmen an, mit denen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit erreicht werden kann;
15. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren für Verbraucher, Freiberufler und Dritte festlegen können, dass bestimmte Tätigkeiten nur von qualifizierten Freiberuflern ausgeübt werden dürfen, und zwar insbesondere dann, wenn das Ergebnis mit weniger einschneidenden Mittel nicht erreicht werden kann; weit darauf hin, dass in solchen Fällen mit berufsspezifischen Reglementierungen für eine wirksame Überwachung der rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen reglementierten Berufs sowie gegebenenfalls der damit verbundenen berufsethischen Regeln gesorgt werden muss;
16. stellt diesbezüglich die Beziehung zwischen dem Vorschlag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung mit entsprechenden Regeln für einen gemeinsamen Rahmen für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Maßnahmen in Bezug auf reglementierte Berufe und den Reformempfehlungen fest, die auf der Prüfung der nationalen Regeln in sieben Tätigkeitsbereichen fußen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Reglementierung von Berufen zu prüfen und gegebenenfalls an die konkreten Reformempfehlungen anzupassen;
17. betont, dass Reformempfehlungen die Durchsetzung von Vorschriften nicht ersetzen können, und fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, tätig zu werden und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie eine diskriminierende, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Regelung feststellt;
Zweckmäßigkeit des Indikators der Regulierungsintensität und Erfordernis der Förderung einer hohen Qualität bei Dienstleistungen in Europa
18. stellt fest, dass die Kommission einen neuen Indikator der Regulierungsintensität eingeführt hat, und begrüßt die durch die detaillierte Analyse der betroffenen Branche erzielte Verbesserung im Vergleich zum bestehenden OECD-Indikator zur Produktmarktregulierung;
19. betont, dass dieser Indikator, der die allgemeine Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten ausschließlich auf der Grundlage quantitativer Daten in Bezug auf bestehende Hindernisse für die Freizügigkeit anzeigt, nur als indikatives Instrument eingesetzt werden sollte, das keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Frage zulässt, ob eine in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise strengere Reglementierung unverhältnismäßig ist;
20. weist darauf hin, dass die umfassende Analyse der Auswirkungen der Reglementierungen in den Mitgliedstaaten nicht nur Gegenstand einer quantitativen, sondern auch einer qualitativen Prüfung sein sollte, die die allgemeinen Ziele von allgemeinem Interesse und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistung umfasst, einschließlich des von der Reglementierung ausgehenden etwaigen Nutzens für die Bürger und für den Arbeitsmarkt; stellt fest, dass der Indikator der Regulierungsintensität mit einer Analyse mit zusätzlichen Informationen zu den tatsächlichen Gegebenheiten einhergeht, und legt den Mitgliedstaaten nahe, diesen Indikator zusammen mit qualitativen Daten zu berücksichtigen, damit sie ihre Leistungsfähigkeit in den ausgewählten Tätigkeitsbereichen miteinander vergleichen können;
Zukunftsaussichten für reglementierte Berufe
21. hält zusätzlich zu einem wirksamen Regulierungsrahmen in der EU und den Mitgliedstaaten auch wirksame und abgestimmte Strategien zur Unterstützung von Angehörigen reglementierter Berufe in der EU und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der Qualität der freiberuflichen Dienstleistungen in der EU für geboten;
22. betont, dass Angehörige reglementierter Berufe diese als natürliche Personen oder als juristische Personen in Form eines Unternehmens ausüben können und dass beide Facetten bei der Umsetzung neuer politischer Maßnahmen berücksichtigt werden müssen; ist in Anbetracht dessen der Überzeugung, dass wirtschaftliche Instrumente mit Strategien einhergehen sollten, die auf die Stärkung des Unternehmertums und der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Menschen in den freiberuflichen Dienstleistungen abzielen;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit Berufsorganisationen den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bolstering the Business of Liberal Professions“ (Stärkung der Wirtschaft der freien Berufe) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen hinreichend nachzukommen;
24. betont die große Bedeutung von Bildung, der Weiterentwicklung von Kompetenzen und der unternehmerischen Ausbildung, damit Angehörige freier Berufe in der EU wettbewerbsfähig bleiben und die Umwälzungen, von denen die freien Berufe infolge von Innovationen, Digitalisierung und Globalisierung betroffen sind, bewältigen können; unterstreicht den engen Zusammenhang zwischen den Kenntnissen eines Angehörigen freier Berufe und der Qualität der erbrachten Dienstleistung; weist auf die wichtige Rolle hin, die die höhere Bildung und Forschungseinrichtungen in diesem Zusammenhang unter anderem mithilfe von Projekten zur Vermittlung der digitalen Kompetenz übernehmen sollten;
25. weist darauf hin, dass eine bessere Vergleichbarkeit des Niveaus von Berufsqualifikationen erforderlich ist, um die Einheitlichkeit von Befähigungsnachweisen in der EU zu erhöhen sowie gerechtere Ausgangsbedingungen für junge Hochschulabgänger beim Berufseintritt zu schaffen, indem ihre Mobilität in der gesamten EU gefördert wird;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ordentliche Marktanalyse vorzunehmen, mit der für eine schneller Anpassung der Dienstleistungsanbieter an die Marktbedürfnisse gesorgt wird, sowie Strategien zu konzipieren, mit denen die freiberuflichen Dienstleistungen der EU für die kommenden Jahrzehnte weltweit wettbewerbsfähig gemacht werden;
Innovationen und Digitalisierung bei freiberuflichen Dienstleistungen
27. stellt fest, dass wissenschaftlicher Fortschritt, technologische Innovationen und Digitalisierung erhebliche Auswirkungen auf freiberufliche Dienstleistungen haben, indem sie neue Möglichkeiten für Berufstätige, aber auch Herausforderungen für den Arbeitsmarkt und die Qualität von Dienstleistungen mit sich bringen;
28. begrüßt die Bestätigung der Kommission, dass es notwendig ist, sich über die Auswirkungen neuer Technologien auf freiberufliche Dienstleistungen Gedanken zu machen, und zwar insbesondere in den Bereichen Recht und Rechnungswesen, in denen die Verfahren verbessert werden könnten; stellt im Besonderen fest, dass den Folgerisiken einer solchen transformativen Änderung für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die von neuen Technologien nicht abgeschnitten werden dürfen;
29. betont, dass die neuen Technologien kaum Menschen ersetzen werden, wenn es gilt, ethische und moralische Entscheidungen zu treffen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmungen über die Organisation von Berufen einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle durch öffentliche Einrichtungen oder Berufsverbände eine wichtige Rolle dabei spielen könnten, dass die Vorteile der Digitalisierung allen gleichermaßen zugutekommen; stellt fest, dass marktgestützte Mechanismen wie zum Beispiel Rückmeldungen von Verbrauchern in manchen Bereichen ebenfalls zu einer Verbesserung einer bestimmten Dienstleistung beitragen können;
30. unterstreicht, dass Reglementierung von freiberuflichen Dienstleistungen zweckmäßig sein muss und regelmäßig überprüft und an technische Innovationen und an die Digitalisierung angepasst werden sollte;
31. fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Dinge in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Mitgliedstaaten zu informieren;
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32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.