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Verfahren : 2015/0275(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0034/2017

Eingereichte Texte :

A8-0034/2017

Aussprachen :

PV 14/03/2017 - 4
CRE 14/03/2017 - 4
PV 16/04/2018 - 21
CRE 16/04/2018 - 21

Abstimmungen :

PV 14/03/2017 - 6.6
CRE 14/03/2017 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung
PV 18/04/2018 - 12.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0070
P8_TA(2018)0114

Angenommene Texte
PDF 139kWORD 50k
Mittwoch, 18. April 2018 - Straßburg
Abfälle ***I
P8_TA(2018)0114A8-0034/2017
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2015)0595 – C8-0382/2015 – 2015/0275(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0595),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0382/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat und vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 15. Juni 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0034/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.
(2) ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. März 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0070).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
P8_TC1-COD(2015)0275

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/851.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU EINEM POLITISCHEN RAHMEN FÜR DIE KREISLAUFWIRTSCHAFT

Die Kommission setzt sich dafür ein, die uneingeschränkte Umsetzung des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft sicherzustellen(1). Damit die Fortschritte auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft verfolgt werden können, hat die Kommission einen Überwachungsrahmen(2) erlassen, der sich auf den Anzeiger zur Ressourceneffizienz und den Rohstoff-Anzeiger stützt. Darüber hinaus verweist die Kommission auf die laufenden Arbeiten zu einem Anzeiger für den ökologischen Fußabdruck von Produkten und Organisationen.

Mit den Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft wird auch zu den Zielen beigetragen, die die Union im Zusammenhang mit dem Ziel Nr. 12 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch verfolgt. Das ist beispielsweise bei der Strategie für Kunststoffe(3) oder dem unlängst überarbeiteten Vorschlag zu Verbrauchsgütergarantien(4) der Fall.

Was die Kohärenz zwischen den Rechtsrahmen der Union betrifft, hat die Kommission kürzlich auch eine Mitteilung erlassen, in der sie Optionen für die Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht(5) darlegt. 2018 wird die Kommission im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur Kreislaufwirtschaft auch Optionen und Maßnahmen für einen kohärenteren politischen Rahmen für die verschiedenen Stränge der EU-Produktpolitik prüfen. Im Rahmen dieser Initiativen und der entsprechenden Folgemaßnahmen wird auch auf die Beziehung eingegangen werden, die zwischen der Gesetzgebung und der Zusammenarbeit von Wirtschaftszweigen bei der Verwendung von Nebenprodukten und der Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen besteht.

Was das Ökodesign betrifft, bekräftigt die Kommission im Einklang mit dem Ökodesign-Arbeitsplan für 2016–2019(6) ihre Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass Ökodesign, etwa durch systematischere Fokussierung auf Fragen der Materialeffizienz, wie Langlebigkeit und Wiederverwertbarkeit, einen deutlich größeren Beitrag zur Kreislaufwirtschaft liefert.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU EINEM POLITISCHEN RAHMEN FÜR DIE KREISLAUFWIRTSCHAFT

Im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(7) hat die Kommission im Bereich kollaborative Wirtschaft eine Reihe von Initiativen auf den Weg gebracht. Wie in der Mitteilung zur Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft(8) vom Juni 2016 angekündigt, wird die Kommission die wirtschaftlichen und regulatorischen Entwicklungen in der kollaborativen Wirtschaft weiter verfolgen, um die Entwicklung neuer und innovativer Geschäftsmodelle fördern und gleichzeitig einen angemessenen Verbraucher- und Sozialschutz gewährleisten zu können.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU MIKROPLASTIK

Im Rahmen der unlängst erlassenen Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft(9) hat die Kommission ein integriertes Konzept für den Umgang mit den Problemen vorgelegt, die im Zusammenhang mit Mikroplastik, einschließlich als Inhaltsstoff verwendeter Kunststoffkügelchen, auftreten. Der Schwerpunkt der Strategie liegt auf Präventionsmaßnahmen und der Zielsetzung, zu verhindern, dass die wichtigsten einschlägigen Quellen – Produkte, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wird (z. B. Körperpflegemitteln und Farben), oder Prozesse zur Herstellung oder Verwendung anderer Produkte (z. B. Oxoplastik, Reifen, Kunststoffpellets und Textilien) – keine Mikroplastik freisetzen.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR MELDUNG VON ABFALLDATEN

In Bezug auf die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der neuen Zielsetzungen für Siedlungs- und Verpackungsabfälle und angesichts der einschlägigen Überprüfungsklauseln – insbesondere zur Festlegung von Zielen für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen und das Recycling von Altöl – hebt die Kommission hervor, dass sich die Rechtsetzungsinstanzen darauf einigen müssen, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen werden, dass sich die Meldung der Daten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien auf das Jahr 2020 erstreckt.

(1) COM(2015)0614.
(2) COM(2018)0029.
(3) COM(2018)0028.
(4) COM(2017)0637.
(5) COM(2018)0032.
(6) COM(2016)0773.
(7) COM(2015)0614.
(8) COM(2016)0356.
(9) COM(2018)0028.

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen