Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2017/2164(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0108/2018

Eingereichte Texte :

A8-0108/2018

Aussprachen :

PV 18/04/2018 - 10
CRE 18/04/2018 - 10

Abstimmungen :

PV 18/04/2018 - 12.59

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0164

Angenommene Texte
PDF 289kWORD 54k
Mittwoch, 18. April 2018 - Straßburg
Entlastung 2016: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
P8_TA(2018)0164A8-0108/2018
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 2016 (2017/2164(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 – C8‑0074/2018),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4), insbesondere auf Artikel 30,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel 76,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0108/2018),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 233.
(2) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 233.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(5) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016 (2017/2164(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 – C8‑0074/2018),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4), insbesondere auf Artikel 30,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel 76,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0108/2018),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 233.
(2) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 233.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(5) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 2016 sind (2017/2164(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0108/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

B.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(1) zufolge auf 232 757 000 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 62,43 % bedeutet; in der Erwägung, dass das Mandat der Agentur im Hinblick auf die Bewältigung der Flüchtlingskrise, der sich die Union gegenübersieht, 2016 erheblich erweitert wurde;

C.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2016 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 218 686 000 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Aufstockung um 63,78 % bedeutet;

D.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die der Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; in der Erwägung, dass die Bemerkungen des Rechnungshofs vor dem Hintergrund der Herausforderungen, denen sich die Agentur gegenübersieht, zu verstehen sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013, 2014 und 2015

1.  verweist mit Besorgnis auf die zahlreichen offenen Fragen und Korrekturmaßnahmen, die aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bezüglich der Lieferantenerklärungen zum Jahresende, des Sitzabkommens, der Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen der von kooperierenden Staaten auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen geltend gemachten Ausgaben, der Notwendigkeit, die Beiträge assoziierter Schengen-Länder genauer zu berechnen, der Rückforderung unrechtmäßiger Zahlungen von der isländischen Küstenwache und des Risikos einer Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit dem Fonds für innere Sicherheit ergriffen wurden; fordert die Agentur auf, die Korrekturmaßnahmen im Jahr 2018 möglichst bald abzuschließen und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in der bis zum 5. Oktober 2016 geltenden bisherigen Gründungsverordnung der Agentur vorgesehen war, dass gemeinsame Rückführungsaktionen, die mit teilnehmenden Staaten durchgeführt werden, finanziert werden; weist darauf hin, dass nationale Rückführungsaktionen erst mit dem Inkrafttreten der neuen Gründungsverordnung zuschussfähig wurden; weist jedoch darauf hin, dass die Agentur im Zeitraum von Januar bis Oktober 2016 nationale Rückführungsaktionen mit einem Beitrag in Höhe von 3 600 000 EUR finanzierte; weist darauf hin, dass diese Zahlungen unrechtmäßig waren;

3.  entnimmt der Antwort der Agentur, dass der Exekutivdirektor der Agentur 2016 vor dem Hintergrund des unverhältnismäßig hohen Migrationsdrucks, dem die Mitgliedstaaten der Union ausgesetzt waren, und gemäß dem Aktionsplan der Union vom Oktober 2015 für die Rückkehr und den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. und 26 Juni 2015 sowie vom 16. und 17. März 2016 den Beschluss 2016/36 verabschiedete, in dem eine breitere Auslegung der Modalitäten für die (Ko-)Finanzierung einer gemeinsamen Rückführungsaktion niedergelegt ist, nach der auch eine nationale Rückführungsaktion eines einzelnen Mitgliedstaats, der einem unverhältnismäßig hohen Migrationsdruck ausgesetzt ist, aus dem Haushalt der Agentur (ko-)finanziert werden kann; weist außerdem darauf hin, dass die Haushaltsbehörde den Haushaltsplan für 2016 eigens abgeändert hatte, damit der Aktionsplan für die Rückführungsaktionen umgesetzt werden konnte;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 97,90 % geführt haben; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 66,07 % lag, was einem Rückgang um 3,40 % gegenüber 2015 entspricht;

5.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Rückführungsaktionen im Rahmen des erweiterten Mandats der Agentur eine hohe Bedeutung beigemessen wird und dass im Haushalt der Agentur für 2016 63 000 000 EUR für Rückführungsaktionen zugewiesen wurden; stellt allerdings fest, dass 23 000 000 EUR bzw. 37,5 % dieses Betrags an den Unionshaushalt zurückgezahlt wurden, da weniger Rückführungsaktionen als geplant durchgeführt wurden; stellt fest, dass die erhebliche Verzögerung des Vergabeverfahrens für einen Rahmenvertrag über 50 000 000 EUR zwecks Chartern von Flugzeugen und damit verbundenen Diensten für Rückführungsaktionen der Agentur zu dieser Situation beitrug und sich nach wie vor negativ auf die Anzahl der von der Agentur organisierten Rückführungsaktionen auswirkt; bedauert, dass der Beginn dieses Vergabeverfahrens zwar für März 2016 vorgesehen, jedoch bis Jahresende immer noch nicht erfolgt war; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie inzwischen deutlich mehr gemeinsame Rückführungsflüge durchgeführt hat (232 im Jahr 2016 gegenüber 66 im Jahr 2015); weist jedoch darauf hin, dass die 23 000 000 EUR vor allem deshalb nicht verwendet werden konnten, weil es unter dem Rahmenvertrag über das Chartern von Flugzeugen und damit verbundene Leistungen im Zusammenhang mit Rückführungsmaßnahmen zu Verzögerungen kam, die darauf zurückzuführen waren, dass das Projekt zugunsten der zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der logistischen Unterstützung (Fähren und Busse) in seiner Priorität zurückgestuft wurde; weist darauf hin, dass inzwischen ein Ausschreibungsverfahren zum Abschluss eines über vier Jahre laufenden Rahmenvertrags veröffentlicht wurde, für den jedoch eine geringere Mittelausstattung veranschlagt ist (20 000 000 EUR);

6.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Kommission und die Agentur als Mitbegünstigter und Koordinator dreier weiterer Mitbegünstigter – und zwar des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) – am 22. Dezember 2015 eine Finanzhilfevereinbarung über 5 500 000 EUR zur regionalen Unterstützung der schutzorientierten Migrationssteuerung im Westbalkan und in der Türkei unterzeichneten, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat und für einen Zeitraum von drei Jahren gilt; weist jedoch darauf hin, dass die Kooperationsabkommen mit diesen drei Partnern, die sich auf insgesamt 3 400 000 EUR belaufen, erst zwischen August und November 2016 unterzeichnet wurden; weist darauf hin, dass bei zwei dieser Abkommen die Mittelbindungen – mit denen die Mittel hätten freigegeben werden müssen, bevor rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden – erst im Oktober und im Dezember 2016 unterzeichnet wurden; weist außerdem darauf hin, dass sich die Mittelbindungen auf 1 200 000 EUR beliefen und lediglich die Vorfinanzierungszahlungen abdeckten; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Haushaltsordnung zur Haushaltsführung darstellt und dass die späte Unterzeichnung der Abkommen darüber hinaus Unsicherheiten bei der operativen Zusammenarbeit zwischen den Partnern zur Folge hatte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie dies ordnungsgemäß als Ausnahme ausgewiesen hat, um zu belegen, dass die rechtliche Verpflichtung aller drei Projektpartner vor der Mittelbindung erfolgt war;

7.  stellt fest, dass die Agentur 2017 mit der Absicht, Vereinfachungen vorzunehmen, von Finanzhilfen auf Dienstleistungsverträge umzustellen und Pauschaltarife einzuführen, ihren gesamten Finanzplan überarbeitet hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des neuen Systems und der erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.  stellt fest, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 6 400 000 EUR (43 % der gebundenen Mittel) beliefen – im Vergleich zu 3 200 000 EUR (38 %) im Jahr 2015 –, was einen hohen Wert darstellt; stellt darüber hinaus fest, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 67 300 000 EUR (37 %) beliefen – im Vergleich zu 40 200 000 EUR (35 %) im Jahr 2015 –, was ebenfalls einen hohen Wert darstellt; weist darauf hin, dass dies in erster Linie darin begründet liegt, dass sich die Verträge und Tätigkeiten über das Jahresende hinaus erstreckten; fordert die Agentur auf, die Möglichkeit zu prüfen, getrennte Haushaltsmittel einzuführen, um den unweigerlich entstehenden Verzögerungen zwischen rechtlichen Verpflichtungen, Auftragsausführung und Tätigkeiten und den entsprechenden Zahlungen besser Rechnung tragen zu können;

9.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Rate der annullierten Mittelübertragungen aus dem Jahr 2015 bei Titel III (operative Ausgaben) mit 6 400 000 EUR bzw. 16 % hoch war, da die für das 2015 anfallenden Kosten zu hoch veranschlagt worden waren und den teilnehmenden Staaten im Jahr 2016 noch erstattet werden mussten; ist der Ansicht, dass genauere Kostenschätzungen und frühzeitigere Kostenabrechnungen von den teilnehmenden Staaten eingeholt werden müssen;

10.  weist darauf hin, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Personalpolitik

11.  entnimmt dem Stellenplan, dass zum 31. Dezember 2016 insgesamt 197 befristete Stellen (von 275 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) besetzt waren, während es 2015 noch 149 waren; stellt fest, dass die Agentur in Vollzeitäquivalenten 77 abgeordnete nationale Sachverständige, 83 Vertragsbedienstete und 15 Bedienstete auf Zeit beschäftigte;

12.  begrüßt, dass bei Betrachtung aller besetzten Stellen festzustellen ist, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 50 % Frauen und 50 % Männer beschäftigt sind; bedauert allerdings, dass die Führungspositionen lediglich mit 15 % Frauen und 85 % Männern besetzt sind; fordert die Agentur auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat und in den Führungspositionen zu verbessern;

13.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass bereits im letzten Quartal des Jahres 2016 zusätzliche Bedienstete eingestellt werden mussten, um mit der Umsetzung des neuen und erweiterten Mandats der Agentur beginnen zu können; weist darauf hin, dass ein Bedarf von 50 Stellen ermittelt wurde, aber dass nicht alle Einstellungsverfahren bis zum Jahresende abgeschlossen werden konnten; stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2016 365 Bedienstete bei der Agentur beschäftigt waren;

14.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Zahl der Bediensteten der Agentur infolge der Erweiterung ihres Mandats mehr als verdoppeln wird, und zwar von 365 im Jahr 2016 auf 1 000 im Jahr 2020; weist außerdem darauf hin, dass die geplante Aufstockung des Personals zusätzliche Büroflächen erforderlich machen wird; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie sich bereits Anfang 2017 an die Haushaltsbehörde gewandt und grünes Licht für die zur Unterbringung der zusätzlichen Bediensteten notwendigen Erweiterung ihrer derzeitigen Räumlichkeiten erhalten hat; stellt fest, dass das Sitzabkommen am 1. November 2017 in Kraft trat;

15.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur regelmäßig Schwierigkeiten hat, Mitarbeiter mit dem erforderlichen Profil zu finden, was zum Teil auf den Berichtigungskoeffizienten für Gehälter zurückzuführen ist (66,7 %); fordert die Agentur auf, mögliche Abhilfemaßnahmen zu prüfen und der Entlastungsbehörde über ihre Überlegungen Bericht zu erstatten;

16.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Statut vorgesehen ist, dass bei einem externen Auswahlverfahren Bedienstete auf Zeit nur in den Besoldungsgruppen SC 1 und SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt werden können; stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 14 Bedienstete in höheren AST-Besoldungsgruppen eingestellt hat; betont, dass Einstellungen in diesen Besoldungsgruppen vorschriftswidrig sind; entnimmt der Antwort der Agentur, dass fünf Stellen der Besoldungsgruppe AST 4 auf AST 5 hochgestuft wurden, da die Agentur dafür sorgen muss, dass der Posten des diensthabenden Beamten an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr besetzt ist; erkennt an, dass die Agentur aufgrund des Ausmaßes der Aufgaben, die sich angesichts der Migrationsströme und der Sicherheitsbedrohungen an den Außengrenzen der Union ergeben, qualifizierte und erfahrene Bewerber mit relevanter Berufserfahrung gewinnen musste;

17.  stellt fest, dass das Büro der Grundrechtsbeauftragten seit 2016 fünf neue Stellen erhalten hat, wobei drei davon unbesetzt sind; bedauert jedoch zutiefst, dass die Grundrechtsbeauftragte trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Parlaments und einer erheblichen Aufstockung des Personals bei der Agentur insgesamt noch immer über zu wenig Personal verfügt und dadurch eindeutig an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr mit der Verordnung (EU) 2016/1624(2) übertragenen Aufgaben gehindert wird; fordert die Agentur daher nachdrücklich auf, ihrer Grundrechtsbeauftragten angemessene finanzielle und personelle Ressourcen insbesondere für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Strategie zur Überwachung und Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte zur Verfügung zu stellen.

18.  stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit undurchsichtigen Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete;

19.  stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage der Bediensteten der Agentur 2016 bei 11,4 lag, obwohl die Agentur diejenigen Bediensteten, die keinen einzigen Tag wegen Krankheit der Arbeit fernblieben, nicht in ihre Berechnungen einfließen ließ; fordert die Agentur auf, den Ärztlichen Dienst dahingehend zu konsultieren, wie sich krankheitsbedingte Fehlzeiten verringern lassen;

20.  entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Bediensteten im Jahr 2016 einen Tag für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufwendeten; stellt fest, dass die Agentur eine interne Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verfolgt und auf dreierlei Weise zum Wohlergehen ihrer Bediensteten beiträgt, und zwar indem sie

   a) Sportfelder für Mannschaftssportarten anmietet und einen finanziellen Beitrag leistet, damit ihre Bediensteten an agenturübergreifenden Sportturnieren teilnehmen können,
   b) im Rahmen von Präventivmaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit einen Teil der Kosten der von den Bediensteten ausgeübten sportlichen Aktivitäten übernimmt (bis zu einem Höchstbetrag von 45 EUR pro Monat für jeden Bediensteten),
   c) alljährlich freiwillige Impfungen gegen die saisonale Virusgrippe für ihre Bediensteten organisiert;

21.  stellt fest, dass die Agentur die Artikel 12 und 12a des Statuts und die spezifischen Bestimmungen des „Verhaltenskodex für alle Personen, die an Aktivitäten der Frontex teilnehmen“ und des „Verhaltenskodex für Frontex-Mitarbeiter“ anwendete; stellt fest, dass 2016 kein Fall von Belästigung gemeldet oder vor Gericht gebracht wurde;

22.  stellt fest, dass das Büro der Agentur über zwei Dienstfahrzeuge verfügt, die nur für dienstliche, nicht aber für private Zwecke genutzt werden dürfen;

Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

23.  stellt fest, dass die Agentur am 17. Dezember 2015 eine Strategie und einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung angenommen hat, in denen vier strategische Ziele und 22 Maßnahmen formuliert werden, die zwischen 2015 und 2018 umgesetzt werden sollen; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass 2016 bereits mehr als die Hälfte der genannten Maßnahmen umgesetzt wurde;

24.  stellt fest, dass die Agentur einen Entwurf interner Vorschriften zur Meldung von Missständen ausgearbeitet hat und ihn im März 2017 dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt hat; weist darauf hin, dass sich die Frage stellt, ob die internen Vorschriften angenommen werden oder stattdessen beschlossen wird, die Mustervorschriften der Kommission zu übernehmen, sobald sie den Agenturen mitgeteilt wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde den gefassten Beschluss mitzuteilen;

25.  entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie die angenommenen Protokolle der Sitzungen ihres Verwaltungsrats nicht veröffentlicht und dass diese Protokolle auch drei Monate nach den jeweiligen Sitzungen nicht einsehbar sind; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, warum sich trotz der Strategie der Union für mehr Transparenz in ihren Tätigkeiten für diese Vorgehensweise entschieden wurde;

26.  stellt fest, dass die Agentur in ihrer Antwort keine Angaben dazu gemacht hat, ob ihre Treffen mit Lobbyisten (d. h. Personen, die keine offiziellen Interessenträger der Agentur vertreten, sondern anderweitige finanzielle oder wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der operationellen Tätigkeit der Agentur haben) – sofern derartige Treffen stattgefunden haben – gemeldet und öffentlich gemacht wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde eine Antwort zu übermitteln;

27.  stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 67 Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhielt und uneingeschränkten Zugang zu 15 Dokumenten und teilweisen Zugang zu 38 Dokumenten gewährte und den Zugang zu 10 Dokumenten verweigerte, hauptsächlich zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität von Einzelpersonen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;

28.  stellt fest, dass vier der abgelehnten Anträge Gegenstand eines Zweitantrags waren und dass daraufhin zweien der zuvor abgelehnten Anträge stattgegeben wurde, wobei in einem Fall ein uneingeschränkter und im anderen Fall ein teilweiser Zugang zu Dokumenten gewährt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass einer der abgelehnten Anträge an die Europäische Bürgerbeauftragte übermittelt wurde; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Beschluss der Bürgerbeauftragten und das folgende Verfahren Bericht zu erstatten;

Wichtigste Erfolge

29.  würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte, und zwar:

   die Annahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in der das erweiterte Mandat der Agentur festgelegt ist,
   die Unterstützung von 232 Rückführungsaktionen (251 % mehr unterstützte Aktionen als im Jahr 2015), bei denen insgesamt 10 698 Menschen rückgeführt wurden,
   die Einleitung der ersten Phase der gemeinsamen Methodik der Gefährdungsbeurteilung im Januar 2017;

30.  erkennt an, dass sich mit der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, ergeben haben, die in eine trilaterale Arbeitsvereinbarung zwischen Frontex, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mündeten; stellt darüber hinaus fest, dass die enge Zusammenarbeit mit den neun Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) fortgeführt und die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA) verstärkt wurde, und dass der regelmäßige Austausch mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) vereinfacht und während des gesamten Jahres 2016 ein Abkommen über die Zusammenarbeit mit Europol getestete wurde;

31.  stellt fest, dass sich die Agentur im Rahmen der Regionalen Taskforce der Europäischen Union Büroräume mit Europol und dem EASO in Italien und Griechenland teilt;

Interne Kontrolle

32.  stellt fest, dass die jährliche Überprüfung des internen Kontrollsystems im Jahr 2016 der Verwaltung der Agentur hinreichende Gewähr dafür bot, dass alle internen Kontrollen eingehalten wurden; stellt fest, dass bei acht Normen für die interne Kontrolle Spielraum für Verbesserungen ausgemacht und eine Strategie zur Behebung dieser Mängel ausgearbeitet wurde; stellt fest, dass die Agentur die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems Ende 2015 überprüft hat; weist außerdem darauf hin, dass aus der Überprüfung hervorging, dass die Normen für die interne Kontrolle umgesetzt und anwendbar waren; weist jedoch darauf hin, dass das interne Kontrollsystem im Jahr 2017 weiter verbessert werden muss, da die Agentur mit deutlich mehr Ressourcen (Finanzmittel und Personal) ausgestattet wurde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten erweitert wurden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zur Verbesserung des internen Kontrollsystems Bericht zu erstatten;

Interne Prüfung

33.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2016 eine Prüfung der Datenvalidierung und der Qualitätssicherung bei der Risikoanalyse durchgeführt hat, aus der vier als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen hervorgingen; entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um diesen Empfehlungen nachzukommen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten;

34.  entnimmt den Schlussfolgerungen des IAS, dass 2016 keine als „kritisch“ eingestuften Empfehlungen ausgesprochen wurden;

35.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur mit dem Ziel, eine kostenwirksame und umweltfreundliche Arbeitsumgebung zu schaffen und die CO2-Emissionen weiter zu verringern oder auszugleichen, eine neue Strategie für Drucker und Druckerlösungen eingeführt hat, mit der der Papierverbrauch reduziert wurde, Videokonferenzen eingeführt hat und anstrebt, die Wasser- und Energieeffizienz zu verbessern und Recycling zu fördern; stellt außerdem fest, dass in der Kantine biologisch abbaubare Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet und umweltfreundliche Lösungen für das Verpacken von Speisen und Getränken zum Mitnehmen geboten werden sowie auf wiederverwendbare Tassen, Teller und wiederverwendbares Besteck zurückgegriffen wird; stellt darüber hinaus fest, dass die in der Kantine angebotenen Gerichte mit lokalen und saisonalen Produkten sowie Zutaten, die von Biobauern stammen, zubereitet werden;

36.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur sich verpflichtet hat, die Benutzung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, und einen Teil der Kosten übernimmt, die ihren Bediensteten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen;

37.  stellt darüber hinaus fest, dass das Gebäude der Agentur gemäß den ökologischen Anforderungen der BREEAM-Zertifizierung („Building Research Establishment Environmental Assessment Method“, ein vom britischen Zentrum für Gebäudeforschung BRE ausgearbeitetes System zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Gebäuden) entworfen und gebaut wurde und nun als eines der Gebäude mit der höchsten Nachhaltigkeit in Polen gilt;

38.  stellt fest, dass die Agentur der Auffassung ist, dass durch den Brexit keine finanziellen Risiken entstehen, die ihre Tätigkeit beeinflussen könnten;

39.  hebt den Beitrag hervor, den Frontex 2015 bei der Rettung von mehr als 250 000 Menschen auf See geleistet hat; begrüßt, dass die Kapazitäten der Agentur in den Bereichen Suche und Rettung ausgebaut wurden; stellt allerdings fest, dass weiterhin beträchtliche Anstrengungen in diese Richtung erforderlich sind;

40.  stellt fest, dass für gemeinsame Operationen konkrete Ziele und Leistungsindikatoren zur internen Verwendung vorhanden sind; bedauert, dass diese nicht öffentlich bekannt sind und dass bei einem Großteil der operativen Programme von Frontex daher quantitative Ziele und spezifische Zielwerte für gemeinsame Operationen fehlen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass dies in Kombination mit unzulänglicher Dokumentation seitens der kooperierenden Länder langfristig zu Behinderungen bei der Ex-post-Überprüfung der Wirksamkeit der gemeinsamen Operationen führen kann; bedauert, dass die konkreten Auswirkungen gemeinsamer Operationen daher schwer zu überprüfen sind; fordert die Agentur auf, weiter einschlägige strategische Ziele für ihre Tätigkeiten festzulegen und ein wirksames ergebnisorientiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem mit sachdienlichen und messbaren zentralen Leistungsindikatoren einzurichten;

o
o   o

41.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018(3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 12 vom 13.1.2017, S. 27.
(2) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133.

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen