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Verfahren : 2017/2186(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0076/2018

Eingereichte Texte :

A8-0076/2018

Aussprachen :

PV 18/04/2018 - 10
CRE 18/04/2018 - 10

Abstimmungen :

PV 18/04/2018 - 12.68
CRE 18/04/2018 - 12.68

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0173

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 50k
Mittwoch, 18. April 2018 - Straßburg
Entlastung 2016: Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail (S2R)
P8_TA(2018)0173A8-0076/2018
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016 (2017/2186(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2016 des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 – C8-0095/2018),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail(4), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0076/2018),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 64.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 64.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.
(5) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments 18. April 2018 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016 (2017/2186(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 – C8-0095/2018),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail(4), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0076/2018),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 64.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 64.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.
(5) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments 18. April 2018 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016 sind (2017/2186(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0076/2018),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail („Gemeinsames Unternehmen“) im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014(1) des Rates („Verordnung zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens“) für die Dauer von zehn Jahren errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder die Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus dem Schienenverkehrssektor (die wichtigsten Akteure einschließlich der Produzenten von Eisenbahnausrüstung, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Forschungszentren) sind und sich andere Einrichtungen als assoziierte Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligen können;

C.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen folgende Ziele verfolgt: a) die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, b) die Erhöhung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Schienenverkehrssystems, c) die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und d) die Aufrechterhaltung der Führungsposition des europäischen Schienenverkehrssektors auf dem Weltmarkt;

D.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Mai 2016 autonom arbeitet;

Allgemeines

1.  nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht des Rechnungshofs die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr („Bericht des Rechnungshofs“) die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.  stellt fest, dass die der Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf höchstens 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 470 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sachbeiträgen und Barbeiträgen in Höhe von mindestens 350 000 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten und Verwaltungsausgaben des Gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 120 000 000 EUR zu den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zusammensetzen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan für 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 50 200 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 52 300 000 EUR vorsah; betont, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 94 % und bei den Mitteln für Zahlungen 82 % betrug und damit vor allem bei den Zahlungen niedrig war; stellt zudem fest, dass es sich bei den 2016 von dem Gemeinsamen Unternehmen geleisteten Zahlungen größtenteils um Vorfinanzierungszahlungen für Horizont-2020-Projekte handelte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2015 und 2016 ausgewählt worden waren;

5.  stellt fest, dass von den 450 Mio. EUR, die im Rahmen von Horizont 2020 auf die Shift2Rail-Initiative entfallen, 52 Mio. EUR für das Horizont-2020-Arbeitsprogramm 2014–2015 für den Verkehrsbereich vorgesehen waren, das von der Kommission verwaltet wird, und dass die verbleibenden 398 Mio. EUR dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten 92,4 Mio. EUR gebunden und 42,7 Mio. EUR (10,7 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt hatte;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder aus dem Schienenverkehrssektor von ihren Beiträgen zu den operativen Tätigkeiten und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 350 Mio. EUR bis Ende 2016 – d. h. vier Monate nach dem Start der ersten Horizont-2020-Projekte des Gemeinsamen Unternehmens – Sachbeiträge in Höhe von 4,5 Mio. EUR für operative Tätigkeiten gemeldet hatten, von denen 3 Mio. EUR bestätigt worden waren; stellt fest, dass der Verwaltungsrat Barbeiträge zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 3,2 Mio. EUR validiert hatte;

7.  stellt fest, dass die Mitglieder aus dem Schienenverkehrssektor von den 120 Mio. EUR, die sie zu den zusätzlichen Tätigkeiten beitragen müssen, bis Ende 2016 bereits 55 Mio. EUR (45,8 %) gemeldet hatten, von denen 35,2 Mio. EUR bestätigt worden waren;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus dem Schienenverkehrssektor Ende 2016 auf 62,7 Mio. EUR und der Barbeitrag der EU auf 48,5 Mio. EUR beliefen;

9.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen infolge der Aufrufe von 2015 und 2016 im Jahr 2016 27 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet hat und sich der Wert der damit verbundenen Aktivitäten im Bereich Forschung und Innovation auf 167,3 Mio. EUR belief, die von dem Gemeinsamen Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 79,1 Mio. EUR kofinanziert werden müssen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

10.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2016 noch keine spezifische Bewertung des Betrugsrisikos vorgenommen und auch noch keinen Aktionsplan zur Umsetzung seiner eigenen Betrugsbekämpfungsstrategie aufgestellt hatte – zwei wichtige und dringend erwünschte Systeme zur Überwachung und zur Umsetzung bewährter Verfahren, die auf den methodischen Vorgaben der Kommission beruhen –, obwohl die von der Kommission für den Forschungsbereich vorgegebene Betrugsbekämpfungsstrategie für das Gemeinsame Unternehmen verpflichtend ist; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2017 mit der Erstellung seines eigenen Aktionsplans zur Betrugsbekämpfung begonnen hat, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Veranstaltung zur Sensibilisierung der Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens für dieses Thema organisiert hat und dass eine Risikobewertung zur Betrugsbekämpfung durchgeführt wurde; stellt fest, dass sich hieran eine Folgenabschätzung, bei der die zentralen Ziele im Zusammenhang mit der Beseitigung der entdeckten Schwachpunkte ermittelt werden (im 4. Quartal 2017), sowie eine Evaluierung der Betrugsbekämpfungsstrategie und des Aktionsplans bis Juni 2018 anschließen werden;

Auswahl und Einstellung von Personal

11.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2016 gemäß dem Stellenplan 7 Bedienstete eingestellt hat: einen Exekutivdirektor, einen Leiter Verwaltung und Finanzen, einen Kommunikationsbeauftragten, einen IT-Assistenten und drei Programmmanager;

12.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2016 insgesamt 17 Bedienstete auf Planstellen beschäftigte;

Interne Kontrolle

13.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen dem Bericht des Rechnungshofs zufolge einen Aktionsplan für die Umsetzung seines internen Kontrollrahmens aufgestellt hat, der den Ergebnissen einer vom Internen Auditdienst der Kommission im Dezember 2016 durchgeführten Risikobewertung Rechnung trägt; stellt ferner fest, dass nach der Validierung der ersten Kostenaufstellungen im Laufe des Jahres 2017 mit Ex-post-Prüfungen von Projektkostenaufstellungen durch unabhängige externe Prüfer begonnen werden soll;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass der IAS die Funktion des Internen Prüfers bei dem Gemeinsamen Unternehmen erfüllt und in dieser Eigenschaft indirekt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Bericht erstattet; stellt fest, dass die erste Prüfungsaufgabe darin bestand, ein Risikoprofil des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Ziel zu entwerfen, einen Dreijahresplan für interne Prüfungen aufzustellen;

Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen

15.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen bei seinen Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen unvorsichtigerweise einen Auftragshöchstwert festgelegt hat; nimmt zur Kenntnis, dass es keine Nachweise dafür gab, dass dieser Höchstwert auf einem Kostenschätzungsverfahren und einem plausiblen Marktpreis-Referenzsystem basiert; vertritt die Auffassung, dass dadurch die Kosteneffizienz der Dienstleistungsaufträge mit mehrjähriger Laufzeit möglicherweise nicht gewährleistet ist, da die Praxis zeigt, dass die meisten Angebote nahe am Höchstwert lagen; begrüßt die Tatsache, dass der von dem Gemeinsamen Unternehmen verfolgte Ansatz mit den Bestimmungen des Leitfadens der Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Grundsätzen der Haushaltsordnung im Einklang steht;

16.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen in zwei von acht Fällen Finanzhilfen an Projektkonsortien vergab, obwohl die von der Exekutivagentur für die Forschung durchgeführten Kontrollen der Finanzkraft der Empfänger darauf hindeuteten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Koordinierung zuständigen Konsortialmitglieder aus dem Schienenverkehrssektor unzureichend war; stellt fest, dass damit ein unnötig hohes finanzielles Risiko im Hinblick auf den Abschluss dieser Projekte besteht und das finanzielle Risiko in einem Fall besonders hoch war, in dem mehr als 45 % der gesamten Projektförderung dem koordinierenden Partner zugewiesen worden war; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, bis Ende 2018 eindeutige Gründe zu benennen, aus denen es dieses Risiko eingegangen ist, und die Entlastungsbehörde schriftlich über den Fortgang der beiden Projekte als Folgemaßnahmen zur Entlastung zu unterrichten; weist darauf hin, dass ein ordentliches Risikobewertungssystem nach wie vor unbedingt notwendig ist, das umfassend befolgt werden sollte;

Sonstiges

17.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen unmittelbar eingebunden wird;

18.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss; betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass auch viele der privaten Partner des Gemeinsamen Unternehmens über die Kapazitäten verfügen, um direkt mit den EU-Bürgern zu kommunizieren, und ermuntert werden sollten, dies auch zu tun;

19.  betont, dass Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor für die Entwicklung eines sicheren und weltweit wettbewerbsfähigen Eisenbahnsektors von entscheidender Bedeutung sind und eine große Rolle spielen, was die deutliche Senkung der Lebenszykluskosten und eine deutliche Erhöhung der Kapazitäten des Eisenbahnverkehrssystems im Zusammenhang mit Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie die Beseitigung der noch bestehenden technischen Hindernisse für die Interoperabilität und die Verringerung der negativen externen Effekte des Verkehrs angeht; hebt ferner hervor, dass die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und die Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsystems sind;

20.  weist darauf hin, dass Forschung und Innovation keinen isolierten Prozess darstellen, bei dem eine einfache Regel für das Prozessmanagement angewendet wird; betont daher, dass es von entscheidender Bedeutung ist, unter den Forschungs- und Innovationsprojekten diejenigen zu identifizieren, mit denen innovative Lösungen auf den Markt gebracht werden können; betont, dass Änderungen in der Verordnung zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens und in dessen Satzung für die künftige Entwicklung des Gemeinsamen Unternehmens erforderlich sein werden, um die Effizienz des Unternehmens zu erhöhen; betont insbesondere, dass der Grundsatz der mehrjährigen Finanzierung Anwendung finden sollte und flexible Zeitpläne für die Veröffentlichung von Projektvorschlägen festgelegt werden sollten;

21.  betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) ist; begrüßt die Beteiligung der ERA an den Sitzungen des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Unternehmens; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht konkretere Informationen über die wichtigsten Ergebnisse dieser Zusammenarbeit vorzulegen;

22.  nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen in den ersten Monaten seit seiner Autonomie einige Sondierungsarbeiten in Angriff genommen hat, um zu prüfen, wie die im Rahmen anderer Programme und Fonds der Union geplanten Aktivitäten in Bezug auf den Eisenbahnsektor, insbesondere des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, des Regionalfonds und des Kohäsionsfonds, genutzt werden können, und dass das Gemeinsame Unternehmen beabsichtigt, diese Aktivitäten auszuweiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, genauer darzulegen, wie es beabsichtigt, Synergien zwischen diesen Tätigkeiten zu entwickeln, und mit welchen Ergebnissen gerechnet wird;

23.  betont, dass Forschungs- und Innovationsprojekte in der Demonstrations- und Implementierungsphase einen höheren Technologie-Reifegrad aufweisen sollten; betont, dass es für den Aufbau eines wettbewerbsfähigen Eisenbahnsystems in der Zukunft unbedingt einer ergänzenden Finanzierung mithilfe der passenden Finanzierungsinstrumente bedarf.

(1) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen