Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (COM(2014)0180 – C7-0109/2014 – 2014/0100(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0180),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0109/2014),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer und vom Österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2014(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0311/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/848.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu zeitlich befristeten Versuchen mit ökologischen/biologischen Sorten
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass festgelegt werden muss, unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Sorten entwickelt werden, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind.
Um Kriterien für die Beschreibung der Merkmale von „ökologischen/biologischen Sorten, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind“, festzulegen und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen mit Blick auf die Vermarktung „ökologische/biologische Sorten, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind“, erzeugt werden können, organisiert die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung einen zeitlich befristeten Versuch.
Bei diesem zeitlich befristeten Versuch werden Kriterien für die Beschreibung der Unterscheidbarkeit, Einheitlichkeit, Stabilität und, falls zutreffend, des Wertes für den Anbau und die Verwendung ökologischer/biologischer Sorten, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind, festgelegt und andere Vermarktungsbedingungen wie Kennzeichnung und Verpackung behandelt. Diese Bedingungen und Kriterien tragen den besonderen Anforderungen und Zielen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft Rechnung, beispielsweise der Verbesserung der genetischen Vielfalt, der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und der Anpassung an Boden- und Klimabedingungen. Zur Überwachung der Fortschritte des zeitlich befristeten Versuchs werden Jahresberichte vorgelegt.
Im Rahmen dieses mit einer Laufzeit von sieben Jahren vorgesehenen Versuchs, der an ausreichenden Mengen durchgeführt werden soll, können die Mitgliedstaaten von bestimmten Verpflichtungen aus den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG befreit werden.
Die Kommission wird die Ergebnisse dieses Versuchs auswerten, um zur Berücksichtigung der Merkmale der "für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeigneten ökologischen/biologischen Sorten" eine Änderung der Anforderungen der horizontalen Gesetzgebung über die Vermarktung von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial vorschlagen zu können.
Erklärung der Kommission zu Artikel 55
Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) verstoßen würde. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss die spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen.