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Verfahren : 2017/0305(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0140/2018

Eingereichte Texte :

A8-0140/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 19/04/2018 - 10.8

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0181

Angenommene Texte
PDF 473kWORD 63k
Donnerstag, 19. April 2018 - Straßburg
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
P8_TA(2018)0181A8-0140/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677 – C8-0424/2017 – 2017/0305(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0677),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0424/2017),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(2),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0140/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
(1)  Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat koordinieren, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
(1)  Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, eine wirksame und koordinierte Beschäftigungsstrategie auszuarbeiten und bereitzustellen, mit der insbesondere inklusive Arbeitsmärkte gefördert werden, die auf wirtschaftliche, soziale, technologische und ökologische Gegebenheiten und Veränderungen reagieren können, mit qualifizierten, ausgebildeten und anpassungsfähigen Arbeitnehmern, und das Wohlergehen aller Arbeitnehmer auf inklusiven Arbeitsmärkten sichergestellt wird, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat koordinieren, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
(2)  Es ist Aufgabe der Union, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.
(2)  Es ist Aufgabe der Union, alle Formen von Armut, sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieses allgemeine Ziel sollte auch mithilfe von Rechtsakten und politischen Maßnahmen der Union in anderen Bereichen verfolgt werden. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist es Aufgabe der Union, die aktive Teilhabe aller Bürger am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu fördern.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
(3)  Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix, der positive Ausstrahlungseffekte entfalten dürfte.
(3)  Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt, die sich erheblich auf die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der Union auswirken und zu deren möglichen Folgen Unsicherheit, Armut und Ungleichheit zählen. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix, der positive Ausstrahlungseffekte für alle Mitgliedstaaten entfalten dürfte.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Damit das Beschlussfassungsverfahren im Rahmen der integrierten Leitlinien, die sich auf die Bürger und Arbeitsmärkte der gesamten Union auswirken, demokratischer wird, ist es wichtig, dass der Rat dem Standpunkt des Europäischen Parlaments Rechnung trägt.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)  Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und verschiedenen EU-Initiativen, einschließlich der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie1, der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt2 der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade3 und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen4.
(4)  Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und verschiedenen EU-Initiativen, einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte, der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie1, der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt2, der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade3 und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen4.
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1 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
1 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
2 ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
2 ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
3 ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
3 ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
4 COM(2017)0563 final – 2017/0244 (NLE)
4 COM(2017)0563 final – 2017/0244 (NLE)
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)  Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Dabei sollen die Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates5, verwirklicht werden. Seit 2015 wird das Europäische Semester kontinuierlich verstärkt und gestrafft, insbesondere um dessen Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte zu vertiefen und einen umfassenderen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft anzuregen.
(5)  Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Dabei sollen die Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates5, verwirklicht werden. Seit 2015 wird das Europäische Semester kontinuierlich verstärkt und gestrafft, insbesondere um dessen Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte zu vertiefen und einen umfassenderen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft anzuregen, wobei weiterhin starke Betonung auf Strukturreformen und Wettbewerbsfähigkeit liegt.
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5 ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
5 ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Zwar wird die Erholung von der Wirtschaftskrise in der Europäischen Union durch positive Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt, doch nach wie vor sind erhebliche Herausforderungen und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der wirtschaftlichen und sozialen Leistung zu bewältigen. Die Krise hat deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und den Rechtsvorschriften der Union zur wirtschaftspolitischen Steuerung. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen, eine Ankurbelung der Investitionen und ein erneuertes Engagement für Strukturreformen zur Verbesserung der Produktivität, des Wachstums, des sozialen Zusammenhalts und der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen bewirken, und sie sollten zur Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung beitragen, wobei zugleich ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist.
(6)  Zwar wird die Erholung von der Wirtschaftskrise in der Europäischen Union durch positive Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt, doch nach wie vor sind erhebliche Herausforderungen und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der wirtschaftlichen und sozialen Leistung zu bewältigen, da Wirtschaftswachstum nicht automatisch zu mehr Beschäftigung führt. Die Krise hat deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und zugleich dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und den Rechtsvorschriften der Union zur wirtschaftspolitischen Steuerung. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen, eine Ankurbelung der Investitionen, einschließlich der Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die umweltverträgliche Wirtschaft sowie Sozialinvestitionen, und ein erneuertes Engagement für angemessen geplante, sozial und wirtschaftlich ausgewogene Strukturreformen zur Verbesserung der Produktivität, des Wachstums, des sozialen Zusammenhalts und der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen bewirken, und sie sollten zur Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung beitragen, wobei sich die Strukturreformen beschäftigungspolitisch und sozial positiv auswirken sollten.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
(7)  Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung sowie Realeinkommen.
(7)  Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Lebensstandards, Gleichstellung, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Schaffung von dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung sowie Realeinkommen.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
(8)  Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise befassen und darauf hinarbeiten, eine inklusive Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können; die Kommission hat dies in ihrer Empfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen6 dargelegt. Ungleichheiten sollten bekämpft, Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung (auch von Kindern) sollten abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung und am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der EU neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in diesen neuen Beschäftigungsverhältnissen das europäische Sozialmodell aufrechterhalten und weiter gestärkt wird.
(8)  Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise befassen und darauf hinarbeiten, eine inklusive und sozial gerechte Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können; die Kommission hat dies in ihrer Empfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen6 dargelegt. Ungleichheit und Diskriminierung sollten bekämpft, gleiche Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung (vor allem von Kindern) sollten beseitigt werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und angemessene und wirksame Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung und am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der EU neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in diesen neuen Beschäftigungsverhältnissen das europäische Sozialmodell aufrechterhalten und weiter gestärkt wird, indem sie sicherstellen, dass in neuen Beschäftigungsformen Arbeitende von arbeitsrechtlichen Vorschriften abgedeckt und geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung zu leisten, fördern.
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6 COM(2008)0639 endg.
6 COM(2008)0639 endg.
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung von spezialisierten nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen von Menschen, die von Armut betroffen sind, Räume für Reflexion und Dialog schaffen, damit diese Menschen zur Beurteilung der sie betreffenden politischen Maßnahmen beitragen können.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
(11)  Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(11)  Die integrierten Leitlinien und die europäische Säule sozialer Rechte sollten die Grundlage für gezielte länderspezifische Empfehlungen bilden, die der Rat an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
(12)  Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten —
(12)  Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng mit dem Europäischen Parlament und insbesondere mit dessen Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zusammenarbeiten, um die demokratische Rechenschaftspflicht sicherzustellen —
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern, unter anderem indem sie die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften beseitigen und das Unternehmertum und die Selbstständigkeit fördern und insbesondere indem sie die Gründung und das Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung dauerhafter, zugänglicher und hochwertiger Arbeitsplätze auf allen Qualifikationsniveaus und in sämtlichen Bereichen des Arbeitsmarktes und Regionen erleichtern und darin investieren, unter anderem durch die umfassende Erschließung des Potenzials zukunftsgerichteter Branchen wie der umweltverträglichen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft, des Pflegebereichs und der digitalen Wirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten es den Bürgern ermöglichen, Berufs- und Privatleben miteinander zu vereinbaren, dafür sorgen, dass sämtliche Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und ältere Arbeitnehmer geeignet sind, Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften unterstützen sowie das verantwortungsvolle Unternehmertum und die Selbstständigkeit fördern, indem sie insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten innovative Arbeitsformen unterstützen, durch die auf verantwortungsvolle Art und Weise Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Menschen geschaffen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten innovative Arbeitsformen unterstützen, durch die auf verantwortungsvolle Art und Weise hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Menschen geschaffen werden, wobei die Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu berücksichtigen und zugleich dafür zu sorgen ist, dass diese Arbeitsformen uneingeschränkt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, nationalen Bestimmungen und Beschäftigungsbedingungen sowie Systemen für die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern stehen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Verfahren auf diesem Gebiet fördern.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten Bürokratie abbauen, um kleine und mittlere Unternehmen, die erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, von unnötigen Lasten zu befreien.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 3
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen verlagert werden, bei denen die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, schrittweise die steuerliche Belastung der Arbeit zu verringern und die Steuerlast vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen zu verlagern, bei denen die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben, einschließlich Investitionen in öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, sichergestellt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 4
Gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie sollten die Mitgliedstaaten transparente und verlässliche Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und eine faire Entlohnung sicherstellen, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Bei diesen Mechanismen sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner angemessene Mindestlöhne gewährleisten und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.
Gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie sollten die Mitgliedstaaten transparente und verlässliche Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und eine faire Entlohnung sicherstellen, die auf nachhaltige und verantwortungsvolle Weise einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Bei diesen Mechanismen sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner angemessene Mindestlöhne gewährleisten und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Überschrift
Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots: Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen
Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1
Im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot an einschlägigen Kenntnissen, Qualifikationen und Kompetenzen fördern, die die Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens erwerben und die den aktuellen und künftigen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen sowohl in die Grundbildung und die berufliche Erstausbildung als auch in die berufliche Weiterbildung tätigen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderen Interessenträgern sollten sie an der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten, um dafür zu sorgen, dass die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen eine hohe Qualität aufweisen und zur Inklusion beitragen. Sie sollten sicherstellen, dass Ansprüche auf Fortbildung bei beruflichen Übergängen übertragen werden können. Dies sollte es allen Beteiligten ermöglichen, die Bedürfnisse des Arsbeitsmarktes besser zu antizipieren, sich an diese Bedürfnisse anzupassen und Übergänge erfolgreich zu bewältigen, sodass die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen verbessert wird.
Im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft Nachhaltigkeit, Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot an einschlägigen Kenntnissen, Qualifikationen und Kompetenzen fördern, die die Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens erwerben und die den aktuellen und in Zukunft erwartbaren Chancen des Arbeitsmarktes entsprechen, etwa durch die gezielte Förderung der Ausbildung in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen sowohl in die Grundbildung und die berufliche Erstausbildung als auch in die berufliche Weiterbildung und das lebenslange Lernen tätigen und dabei nicht nur die formale Bildung, sondern auch nichtformales und informelles Lernen in den Blick nehmen und überdies gleiche Chancen und gleichberechtigten Zugang für alle sicherstellen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern sollten sie an der Verbesserung der Qualität und der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten, um dafür zu sorgen, dass die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen eine hohe Qualität aufweisen und zur Inklusion beitragen, wobei den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, ethnischen und nationalen Minderheiten, Einwanderern und Flüchtlingen Rechnung zu tragen ist. Sie sollten sicherstellen, dass Ansprüche auf Fortbildung bei Veränderungen im Berufsleben mithilfe eines Punktesystems und der Akkumulation damit verbundener Rechte übertragen werden können. Dies sollte es allen Beteiligten ermöglichen, die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes besser zu antizipieren, sich an diese Bedürfnisse anzupassen, Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage abzuwenden und Übergänge erfolgreich zu bewältigen, sodass die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen verbessert wird.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit in der Bildung fördern und das allgemeine Bildungsniveau steigern und hier insbesondere bei den am geringsten qualifizierten Menschen ansetzen. Sie sollten hochwertige Lernergebnisse sicherstellen, die Grundkompetenzen stärken, die Zahl der jungen Menschen, die früh von der Schule abgehen, verringern und die Relevanz von Hochschul- und gleichwertigen Abschlüssen für den Arbeitsmarkt steigern, die Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern und die Teilnahme Erwachsener an der Weiterbildung verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Berufsbildungssystemen das berufspraktische Lernen am Arbeitsplatz verstärken, unter anderem mittels hochwertiger und nachhaltiger Berufsausbildungen, sie sollten die Darstellung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen verbessern und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Weiterbildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen, langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Einrichtung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen, geeignete Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit in der Bildung, einschließlich der frühkindlichen Bildung, fördern und das allgemeine Bildungsniveau steigern und hier insbesondere bei den am geringsten qualifizierten Menschen und Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen ansetzen. Sie sollten hochwertige Lernergebnisse sicherstellen, die Grundkompetenzen aufbauen und stärken, die Entwicklung unternehmerischer Fähigkeiten fördern, die Zahl der jungen Menschen, die früh von der Schule abgehen, verringern und die Relevanz von Hochschul- und gleichwertigen Abschlüssen für den Arbeitsmarkt steigern, die Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern und die Teilnahme Erwachsener an der Weiterbildung verstärken, unter anderem durch Strategien zur Förderung von Bildungs- und Weiterbildungsurlaub sowie der Ausbildung am Arbeitsplatz und des lebenslangen Lernens. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Berufsbildungssystemen das berufspraktische Lernen am Arbeitsplatz verstärken, unter anderem mittels hochwertiger und nachhaltiger Berufsausbildungen, sie sollten die Darstellung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen verbessern und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Weiterbildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gezielt Unterstützung für gering qualifizierte Erwachsene bereitstellen, damit sie langfristig beschäftigungsfähig werden bzw. bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Einrichtung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen, Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote, die den Chancen auf dem Arbeitsmarkt entsprechen, und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2 a (neu)
Um das langfristige Wohlergehen und die Produktivität ihrer Arbeitnehmer zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme nicht nur den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen, sondern auch darauf abzielen, persönliche Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, interkulturelles Verständnis und aktive Staatsbürgerschaft zu fördern.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3
Hohe Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit sollten angegangen werden, auch durch frühzeitige und bedarfsgerechte Hilfsangebote, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung basieren. Um die strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung spätestens nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit umfassen. Zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit und der hohen Quote junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), sollten weiterhin strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgenommen werden, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie1.
Hohe Arbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit und dauerhafte Nichterwerbstätigkeit sollten angegangen werden, auch durch frühzeitige, integrierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung und angemessenen Folgemaßnahmen basieren. Zu diesem Zweck ist ein koordinierter Ansatz für soziale und beschäftigungsbezogene Dienste erforderlich, mithin eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsverwaltungen und Sozialämtern, Sozialpartnern und lokalen Gebietskörperschaften. Um Langzeit- und strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten umfassende Strategien verfolgt werden, die eine möglichst früh vorgenommene, eingehende individuelle Bewertung umfassen. Zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit und der hohen Quote junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), sollten weiterhin strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgenommen werden, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie1.
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1 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
1 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4
Steuerreformen zur steuerlichen Entlastung des Faktors Arbeit sollten auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, abstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen.
Steuerreformen zur allmählichen steuerlichen Entlastung des Faktors Arbeit sollten auf den Abbau von ungerechtfertigten Hindernissen und übermäßigem Verwaltungsaufwand abstellen und vor allem denjenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, Anreize für die Erwerbsbeteiligung bieten, wobei sichergestellt werden muss, dass Steuerverlagerungen die Nachhaltigkeit des Sozialstaats nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft als Ganzes ermöglichen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die unterstützte Beschäftigung auf einem offenen und alle einbeziehenden Arbeitsmarkt fördern.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 5
Um die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern, sollten Hindernisse für ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt und ihre berufliche Entwicklung beseitigt werden, auch durch gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenen Freistellungs- und flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern.
Um die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern, sollten Hindernisse für ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt und ihre berufliche Entwicklung beseitigt werden, auch durch gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit in allen Branchen und Berufen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Lohntransparenz und Prüfungen der Lohngleichheit ausarbeiten und umsetzen, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a durchzusetzen, indem sie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber festlegen, die dieselbe Arbeit unterschiedlich entlohnen, je nachdem, ob ein Mann oder eine Frau sie ausübt. Es sollte allen Menschen garantiert werden, dass Berufs-, Privat- und Familienleben vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenen Freistellungsregelungen, erschwinglichen, hochwertigen Angeboten für Langzeitpflege und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und flexiblen arbeitnehmerorientierten Arbeitszeitregelungen haben, z. B. Telearbeit und flexibles und autonomes Arbeiten („Smart Working“), sodass sie ihr Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Nutzung solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern.Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Betreuende oder Pflegende, die gezwungen sind, ihre berufliche Tätigkeit einzuschränken oder aufzugeben, dabei unterstützt werden, andere Menschen angemessen zu versorgen.
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1a Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und ihre Verknüpfung mit Einkommensbeihilfen verbessern, und zwar auf Grundlage der Rechte und der Verpflichtungen von Arbeitslosen zur aktiven Arbeitssuche. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu steigern, indem sie Arbeitsuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen.
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen, sodass Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Laufbahn vorankommen können. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, durch individuelle Unterstützung und integrierte Leistungen im Rahmen eines breiter angelegten Ansatzes der aktiven Inklusion aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Finanzierung, Ausrichtung, Reichweite und Umfang verbessern, für angemessene Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche sorgen und zugleich den Rechten und Pflichten von Arbeitslosen Rechnung tragen. Dies umfasst auch, dass sie mit den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, etwa Organisationen der Zivilgesellschaft, zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, die Wirksamkeit und Qualität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und die Vernetzung zwischen ihnen zu steigern, indem sie Arbeitsuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen und ihnen die Möglichkeit bieten, unionsweit Arbeit zu suchen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen.
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese Leistungen sollten die Empfänger nicht davon abhalten, schnell wieder in Beschäftigung zurückzukehren.
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung angemessene Leistungen für einen Zeitraum gewähren, der nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um einen hochwertigen Arbeitsplatz finden zu können. Diese Leistungen sollten von aktiven Arbeitsmarktstrategien und Maßnahmen flankiert werden, die Anreize dafür bieten, rasch wieder an hochwertige Arbeitsplätze zurückzukehren.
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4
Die Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden und sollte gefördert werden, um den Erwerb der für die Beschäftigungsfähigkeit maßgeblichen Kompetenzen zu verstärken und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Rentenversicherungen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten blockieren oder erschweren. Ferner sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und einer potenziellen Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Arbeitskräfte und Lernende ein Grundrecht auf Mobilität haben, damit der Erwerb der für die Beschäftigungsfähigkeit maßgeblichen Kompetenzen verstärkt und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll ausgeschöpft werden kann. Darüber hinaus sollte die interne Mobilität gefördert werden. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Rentenversicherungen, für den Zugang zum Sozialschutz und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten ebenso beseitigt werden wie unverhältnismäßige sprachliche Anforderungen. Mobile Arbeitnehmer sollten auch dadurch unterstützt werden, dass ihnen ihre Rechte am Arbeitsplatz besser zugänglich und bewusster gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten blockieren oder erschweren. Ferner sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und der potenziellen Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken. Hierzu sollten sie stärker in Branchen investieren, die tatsächlich Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bergen, beispielsweise die umweltverträgliche Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft, der Pflegebereich oder die digitale Wirtschaft, und Investitionen in diese Bereiche fördern.
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 5
Im Einklang mit den nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner – zwecks Steigerung der Wirksamkeit des sozialen Dialogs und zwecks Verbesserung der sozioökonomischen Ergebnisse – rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch durch Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der Sozialpartner. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.
Im Einklang mit den nationalen Verfahren und den Grundsätzen der Partnerschaft sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – zwecks Steigerung der Wirksamkeit des sozialen und zivilen Dialogs und zwecks Verbesserung der sozioökonomischen Ergebnisse – rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Reformen und Maßnahmen sowie in sämtliche Phasen des Prozesses eingebunden werden, auch durch Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft. Eine solche Einbindung sollte über die bloße Konsultation der Interessenträger hinausgehen. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. Zudem sollte es Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und selbstständig Erwerbstätigen ermöglicht werden, ihr Recht auf Bildung von Vereinigungen und auf Kollektivverhandlungen wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um den Stellenwert der Sozialpartner zu erhöhen.
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Überschrift
Leitlinie 8: Förderung von Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
Leitlinie 8: Förderung von Gleichheit, Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen, indem sie wirksame Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen einführen. Unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung sollten sie für Gleichbehandlung im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen sorgen.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirksame Maßnahmen einführen, um sämtliche Formen von Diskriminierung zu bekämpfen und die Chancengleichheit aller Menschen bei der Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Hierzu sollten auch Maßnahmen zählen, mit denen inklusive und allen Menschen offenstehende Arbeitsmärkte unter anderem dadurch gefördert werden, dass der Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch auf dem Arbeitsmarkt selbst, entgegengewirkt wird, damit all diejenigen unterstützt werden, die diskriminiert werden, unterrepräsentiert sind oder sich in einer prekären Lage befinden. Unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten für Gleichbehandlung im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen sorgen und alle Formen einschlägiger Diskriminierung bekämpfen. Zu diesem Zweck sind besondere Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger Personengruppen erforderlich, die angemessen finanziert werden müssen, damit zwischen den betroffenen Begünstigten kein Konkurrenzkampf um die Mittel entbrennt.
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen sozialen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte sich deren Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit, Angemessenheit und Qualität verbessern.
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme verbessern, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen sozialen Schutz des Einzelnen, einschließlich der Selbstständigen, in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Durch Verbesserungen und Neuerungen in den Sozialschutzsystemen sollte sich deren Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Nachhaltigkeit, Angemessenheit und Qualität verbessern.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten präventive und integrierte Strategien entwickeln und umsetzen, bei denen die drei Pfeiler der aktiven Inklusion miteinander kombiniert werden: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, ein Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen hat, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen.
Die Mitgliedstaaten sollten präventive und integrierte Strategien entwickeln und umsetzen, bei denen die drei Pfeiler der aktiven Inklusion miteinander kombiniert werden: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jeder Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen zuteilwerden, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3 a (neu)
Ebenso müssen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die aktive Beteiligung nichtstaatlicher, auf Armutsbekämpfung spezialisierter Organisationen sowie der Organisationen von Menschen, die Armut ausgesetzt sind, an der Ausarbeitung von Strategien zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4
Bezahlbare, zugängliche und hochwertige Dienstleistungen, beispielsweise Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, sind ausschlaggebend für die Gewährleistung von Chancengleichheit, auch für Kinder und junge Menschen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden, einschließlich der Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Person Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdiensten und digitaler Kommunikation hat. Hilfsbedürftigen und sozial schwachen Personen sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und ein Recht auf angemessene Hilfe und Schutz vor Zwangsräumungen einräumen. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollten berücksichtigt werden.
Der Zugang zu und die Verfügbarkeit von bezahlbaren, zugänglichen und hochwertigen Dienstleistungen, beispielsweise Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste, Rehabilitation und Langzeitpflege, sind ausschlaggebend für die Gewährleistung von Chancengleichheit, auch für Kinder und junge Menschen sowie für ethnische Minderheiten und Migranten. In Armut lebende Kinder sollten Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Bildung und Kinderbetreuung, menschenwürdiger Unterkunft und gesunder Ernährung haben. Besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit, und von Diskriminierung gerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass essenzielle Dienstleistungen wie allgemeine Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraumbeschaffung, Versorgung mit sauberem Wasser, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdiensten und digitale Kommunikation für alle zugänglich und erschwinglich sind. Hilfsbedürftigen oder in einer prekären Lage befindlichen Personen sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und ein Recht auf angemessene Hilfe und Schutz vor Zwangsräumungen einräumen. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Bedürfnisse sowie das Potenzial von Menschen mit Behinderungen sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die Systeme zur Bewertung einer Behinderung überprüfen, damit keine Hemmnisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen werden.
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, angemessene Unterstützung und Beratung erhalten. Es sollte gefördert und unterstützt werden, dass Menschen mit Behinderungen im Bildungsbereich und von Arbeitsverwaltungen persönlich betreut werden.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 5
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege gewährleisten und zugleich deren langfristige Tragfähigkeit sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher und zugänglicher Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege gewährleisten und zugleich deren langfristige Tragfähigkeit sicherstellen.
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 6
Vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, für Arbeitnehmer und Selbstständige beiderlei Geschlechts sorgen, sodass die Menschen im Alter ein würdevolles Leben führen können. Reformen der Rentensysteme sollten durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens und zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters gestützt werden, etwa durch Begrenzung des frühen Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt und Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters, um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.
Die Mitgliedstaaten sollten umgehend sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit beim Erwerb von angemessenen gesetzlichen Ruhegehaltsansprüchen für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen sorgen, sodass die Menschen im Alter ein würdevolles Leben führen können, und sie sollten das Ziel verfolgen, älteren Menschen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten, das mindestens über der Armutsgrenze liegt. Es sollte für diskriminierungsfreien Zugang zu Zusatzsystemen gesorgt werden, die als Ergänzung solider gesetzlicher Ruhegehälter dienen können. Abhängig von institutionellen Vereinbarungen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten Ruhegehälter auf der Grundlage der ersten Säule oder in Verbindung mit der zweiten Säule ein angemessenes Ersatzeinkommen auf der Grundlage des früheren Einkommens des Arbeitnehmers darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Ruhegehaltsansprüche für Menschen vorsehen, die dem Arbeitsmarkt für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung standen, weil sie informell Pflegeleistungen erbracht haben. Reformen der Rentensysteme – und damit auch die mögliche Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters – sollten in Strategien für aktives und gesundes Altern eingebettet sein und durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens für all jene, die länger arbeiten möchten, gestützt werden. Kurz vor der Rente stehenden Arbeitnehmern sollte die Möglichkeit geboten werden, ihre Arbeitszeit freiwillig zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft aufnehmen und bei der Einführung jeglicher Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0355.
(2) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 201.

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen