Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016 (2017/2190(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2016,
– unter Hinweis auf den Finanzbericht 2016 und den Statistischen Bericht 2016 der EIB,
– unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2016, den Bericht über die 3-Säulen-Bewertung von EIB-Operationen in der EU für 2016 und den Bericht über die Ergebnisse von Operationen der Europäischen Investitionsbank außerhalb der EU für 2016,
– unter Hinweis auf die Jahresberichte des Prüfungsausschusses für das Jahr 2016,
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2016 der EIB-Gruppe über Betrugsbekämpfung,
– unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2016 und den Corporate-Governance-Bericht 2016,
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2016 der Direktion Compliance der EIB,
– unter Hinweis auf die Operativen Gesamtpläne der EIB-Gruppe für 2015–2017 und 2016–2018,
– unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. März 2014 zur EIB – Jahresbericht 2012(1), vom 30. April 2015 zum Jahresbericht 2013 der EIB(2), vom 28. April 2016 zum Jahresbericht 2014 der EIB(3) und vom 27. April 2017 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2015(4),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011(5) über das externe Mandat der EIB 2007–2013 und den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2015 mit dem Titel „Gemeinsam für Beschäftigung und Wachstum: Die Rolle der nationalen Förderbanken im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2015)0361),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder – Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359),
– unter Hinweis auf die Mitteilung und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen vom 14. September 2016 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597, SWD(2016)0297 und SWD(2016)0298),
– unter Hinweis auf die Evaluierung der Funktionsweise des EFSI vom September 2016 durch die EIB,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2016 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Verlängerung und Aufstockung des EFSI,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu ziehende Lehren“,
– unter Hinweis auf das Ad-hoc-Audit von Ernst & Young vom 8. November 2016 zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 (die „EFSI-Verordnung“),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. Juni 2017 über die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für strategische Investitionen im Jahr 2016 (COM(2017)0326 und SWD(2017)0235),
– unter Hinweis auf die Dreiparteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf das Schreiben der Europäischen Bürgerbeauftragten an den Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 22. Juli 2016,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0139/2018),
A. in der Erwägung, dass die EIB als Bank der EU gemäß den Artikeln 308 und 309 AEUV die größte multilaterale Bank und der größte auf den internationalen Kapitalmärkten tätige öffentliche Kreditgeber weltweit ist;
B. in der Erwägung, dass die EIB vertraglich dazu verpflichtet ist, durch spezifische Investitionsinstrumente wie Darlehen, Beteiligungspapiere, Bürgschaften, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsdienstleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur regionalen Entwicklung der EU zu leisten;
C. in der Erwägung, dass die Herausforderungen mit Blick auf die Nachhaltigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die die EIB in greifbare Ergebnisse umsetzen muss, zunehmen;
D. in der Erwägung, dass die EIB bei der Anwendung einer immer größeren Anzahl von Finanzierungsinstrumenten, mit denen EU-Haushaltsmittel gehebelt werden können, eine wesentliche Rolle spielt;
E. in der Erwägung, dass Investitionen in Innovation und Wissen eine grundlegende Voraussetzung dafür sind, dass die wissensbasierte Wirtschaft Europas weiterentwickelt wird und die Ziele der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden;
F. in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 309 AEUV die wichtigste Aufgabe der EIB ist, durch die Finanzierung von Vorhaben für weniger entwickelte Gebiete und von Vorhaben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht vollständig finanziert werden können, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen;
G. in der Erwägung, dass eine moderne und nachhaltige Infrastruktur bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Verknüpfung der Binnenmärkte und der europäischen Volkswirtschaften einen hohen Stellenwert einnimmt; in der Erwägung, dass bei allen damit zusammenhängenden und von der EIB geförderten Investitionen dafür Sorge getragen werden sollte, dass die EU über die nachhaltige, effiziente, umweltfreundliche und gut integrierte Infrastruktur verfügen kann, die sie für die Schaffung eines „intelligenten Europas“ und für die Förderung eines wirklich nachhaltigen und inklusiven langfristigen Wachstums benötigt;
H. in der Erwägung, dass die EIB eine Referenzbank ist, die das Wachstum von Start-ups und innovativen Unternehmen fördern soll;
I. in der Erwägung, dass die EIB-Darlehen für den Klimaschutz den Übergang zu einer CO2-freien, umweltfreundlichen und klimaresistenten Wirtschaft voranbringen sollten, indem insbesondere Projekte ausgewählt werden, mit denen der effiziente Einsatz natürlicher Ressourcen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz gefördert werden;
J. in der Erwägung, dass sich die Investitionsoffensive für Europa auf drei Säulen stützt: die Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, die Gewähr, dass Investitionen vor allem der Realwirtschaft zugutekommen, und die Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union;
K. in der Erwägung, dass die EIB-Investitionen im Einklang mit der im Vertrag verankerten Verpflichtung, wonach die EIB ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks im Interesse der Union tätig sein soll, nicht nur bankfähige Transaktionen sein, sondern auch Nachhaltigkeitskriterien und Governance-Standards gerecht werden sollten;
L. in der Erwägung, dass die in der EIB konzipierte Transparenzpolitik aufgrund der dualen Ausrichtung der Bank sowohl als öffentliche Einrichtung – EU-Bank – als auch als Geschäftsbank, die Informationen über EIB-Kunden verwaltet und besitzt, schwer umzusetzen ist;
M. in der Erwägung, dass die EIB ihre Bonitätsstufe AAA halten sollte, da es sich hier um eine grundlegende Stärke ihres Geschäftsmodells, Finanzmittel zu beschaffen und zu attraktiven Zinssätzen zu verleihen, sowie für das Halten solider Anlageportfolios handelt;
N. in der Erwägung, dass die EIB zwar naturgemäß gelegentlich mit gewinnorientierten privaten Unternehmen in Beziehung treten muss, ihre Hauptaufgabe aber darin besteht, vorrangig den Interessen der Bürger der EU zu dienen und die Interessen privater Unternehmen, Gesellschaften und Konzerne hintanzustellen;
Förderung finanziell tragfähiger Aktivitäten für eine stabile und langfristige Wirkung der EIB-Investitionen
1. stellt fest, dass die EIB-Gruppe 2016 insgesamt 83,8 Milliarden an Finanzmitteln bereitgestellt und im selben Jahr Gesamtinvestitionen in Höhe von 280 Milliarden Euro mobilisiert hat;
2. nimmt die EIB-Jahresberichte für 2016, in denen die Investitionstätigkeiten und deren erwartete Auswirkungen erläutert werden, zur Kenntnis; bekräftigt seine an die EIB gerichtete Forderung, einen umfassenderen, detaillierteren und harmonisierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Präsentation der Informationen erheblich zu verbessern, indem detaillierte und verlässliche Aufschlüsselungen der genehmigten, gegengezeichneten und ausbezahlten Investitionen im jeweiligen Jahr und der eingebundenen Finanzierungsquellen (eigene Mittel, EFSI, zentral von der EU verwaltete Programme usw.) sowie Angaben zu den Begünstigten (Mitgliedstaaten, öffentlicher oder privater Sektor, Intermediäre oder direkte Empfänger) und zu den unterstützten Branchen sowie die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen einbezogen werden;
3. ersucht die EIB, ihre Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen, indem sie den politischen Entscheidungsträgern vollständige und ausführliche Informationen über die konkreten erzielten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, den Mehrwert und die erlangten Ergebnisse ihrer Transaktionen in den Mitgliedstaaten und außerhalb der EU in Form von Berichten über die 3-Säulen-Bewertung bzw. die Ergebnismessung zur Verfügung stellt; hält es für geboten, dass für jedes Projekt eine unabhängige Ex-ante- und Ex-post-Bewertung vorgenommen wird; fordert die EIB auf, in ihrer Berichterstattung über die Wirkung von Investitionen ausführliche Beispiele für länderübergreifenden Mehrwert und die wichtigsten Indikatoren für branchenspezifische und branchenübergreifende Erfolge zu nennen; fordert die EIB auf, die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen dem Parlament zu übermitteln;
4. ruft in Erinnerung, dass von der EIB unterstützte Aktivitäten im Einklang mit den wichtigsten Aufgaben der Bank gemäß dem AEUV, den Grundsätzen der politischen Zielvorgaben der EU gemäß der Strategie Europa 2020 und dem Übereinkommen von Paris stehen müssen; betont deshalb, dass die Aufgabe der EIB in einer Neubelebung der europäischen Wirtschaft besteht, damit hochwertige Arbeitsplätze entstehen, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union gefördert wird und der Zusammenhalt gestärkt wird, dessen es bedarf, um den wachsenden Ungleichheiten sowohl innerhalb der als auch zwischen den Mitgliedstaaten zu begegnen; hofft zu diesem Zweck auf eine immer engere Zusammenarbeit zwischen der EIB, der Kommission und den Mitgliedstaaten, damit die Planung und die Festlegung der Zielvorgaben für die Neubestimmung der Finanzierungsprioritäten verbessert werden;
5. hebt hervor, dass Investitionen in KMU, Start-ups, Forschung, Innovation, die digitale Wirtschaft und Energieeffizienz wegen ihrer Wirkung und Bedeutung für die Wirtschaft auf lokaler und nationaler Ebene der wichtigste Faktor bei der Wiederbelebung der Konjunktur in der EU und bei der Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind;
6. weist darauf hin, dass es sich immer wieder als erforderlich erweist, dass die EIB auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Kriterien einen Beitrag zur Schließung der anhaltenden Investitionslücke leistet; unterstreicht, dass bei der Bewertung von finanzierten Projekten auch gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische (positive und negative) externe Effekte in Betracht gezogen werden sollten, was insbesondere für die Auswirkungen auf die Gemeinschaften vor Ort gilt, damit festgestellt werden kann, ob den EU-Bürgern tatsächlich ein Mehrwert geboten wird;
7. ist der Ansicht, dass die Genehmigung von Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer soliden und unabhängigen Analyse erteilt werden sollte, bei der die finanzielle Tragfähigkeit und die mit den Vorhaben verbundenen Risiken bewertet werden, damit es im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzmitteln nicht dazu kommt, dass Verluste sozialisiert und Gewinne privatisiert werden; hebt hervor, dass die Bereitstellung öffentlicher Subventionen nur für die Ausführung von Gemeinwohlaufgaben und nur dann, wenn der Markt die für das Gemeinwohl benötigten Ergebnisse nicht hervorbringen kann, in Betracht gezogen werden sollte;
8. bekräftigt die Bedenken des Parlaments bezüglich der Festlegung einer ausgewogenen Strategie mit einer dynamischen, fairen und transparenten geografischen Verteilung der Projekte und Investitionen auf die Mitgliedstaaten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die weniger entwickelten Länder und Regionen gelegt werden muss; stellt fest, dass 70 % des Gesamtumfangs der EIB-Darlehen im Jahr 2016 (46,8 Mrd. EUR) auf wenige Länder mit den am weitesten entwickelten Finanzmärkten konzentriert waren, was darauf hinweist, dass nicht alle Mitgliedstaaten oder Regionen in der Lage sind, aufzuschließen und gleichermaßen in den Genuss der Investitionsgelegenheiten zu kommen;
9. bekundet seine Unterstützung für die vier Ziele öffentlicher Maßnahmen der EIB und für die beiden horizontalen Vorgaben – wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie Klimaschutz –, die für all diese Ziele gelten und die zahlreiche Bereiche – von der Bekämpfung regionaler Ungleichgewichte, damit schwächere Regionen für die Schaffung eines günstigen Umfelds attraktiver werden, bis zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum – abdecken; bekräftigt jedoch seine Forderung an die EIB, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt wieder als vorrangiges öffentliches Ziel festzulegen;
10. fordert die EIB auf, bei großen Infrastrukturprojekten sämtliche möglicherweise umweltgefährdenden Risiken in Betracht zu ziehen und vorrangig die Projekte zu finanzieren, bei denen ein wirklicher Mehrwert für Umwelt, Wirtschaft oder Bevölkerung vor Ort nachgewiesen wurde; hält es für geboten, etwaige Korruptions- und Betrugsrisiken engmaschig zu überwachen, und ersucht die EIB, Darlehen für Projekte einzufrieren, wenn offizielle Ermittlungen des OLAF oder auf nationaler Ebene dies erfordern;
11. bedauert, dass es vielen Mitgliedstaaten an der Fähigkeit mangelt, Finanzierungsinstrumente umzusetzen, öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) aufzubauen und Synergieeffekte zwischen verschiedenen Finanzierungsarten zu erzielen, was sich negativ auf den gesamten Investitionsfortschritt auswirkt;
12. betont, dass die Verwendung der Finanzmittel und Zuschüsse der EU und die Vorgehensweise der EIB, damit sie den Mitgliedstaaten leicht zugängliche technische Unterstützung und Finanzberatung bereitstellen kann, optimiert werden müssen, indem auf eine Kombination aus Kreditvergabe (Projektdarlehen, über Finanzintermediäre vergebene Darlehen, Mikrofinanzierungen, Risikokapital, Kapitalbeteiligungen und Investitionen aus Fonds), Mischfinanzierung (auf zusätzliche Investitionsquellen wie zum Beispiel Garantien oder Projektanleihen gestützte Direktfinanzierungen) und Beratung (finanzielle und technische Fachberatung) zurückgegriffen wird; fordert die EIB deshalb auf, gemeinsam mit der Kommission den Mitgliedstaaten, denen relativ wenig EIB-Finanzmittel zugutekommen, mehr technische Unterstützung in den Bereichen Beratungs- und Analysedienste, Projektmanagement und Kapazitätsaufbau zukommen zu lassen; weist erneut darauf hin, dass die finanziellen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel Projektanleihen sorgfältig bewertet werden sollten, damit die Öffentlichkeit nicht das gesamte Risiko trägt;
13. weist darauf hin, dass Bankbewertungen der Machbarkeit von Projekten und für die Strukturfonds herangezogene herkömmliche sektorale Bewertungen unterschiedlich ausfallen können; ist außerdem der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen auf der Grundlage des Potenzials und der Nachhaltigkeit von Finanzierungsinstrumenten bewertet werden sollte und gleichzeitig die zu erwartenden messbaren Ergebnisse berücksichtigt werden sollten;
14. fordert die EIB in Anbetracht der zahlreichen von ihr verwalteten Mandate auf, bei ihren operativen Tätigkeiten auf die Kostenwirksamkeit zu achten, indem sie die Verwaltungskosten und ‑gebühren sorgfältig überwacht und darüber Bericht erstattet; hält es für geboten, dass die Aktivitäten zu verhältnismäßigen Kosten abgewickelt werden; ersucht die EIB, in ihre Berichterstattung umfassende Informationen über die Struktur der Verwaltungskosten und ‑gebühren (direkt, indirekt und kumulativ) aufzunehmen, die der Art der verwalteten Mandate, dem Projektumfang und den eingesetzten Finanzierungsinstrumenten (Darlehen, Garantien oder Kapitalbeteiligungen) angemessen sind;
15. hält die Bonitätsstufe AAA für einen wesentlichen Trumpf bei der Durchführung der Investitionsstrategie der EIB und bei der Wahrnehmung ihrer langfristigen Kreditvergabeprioritäten; ruft jedoch in Erinnerung, dass die EIB nur zur wirtschaftlichen Entwicklung der EU beitragen kann, wenn insbesondere mit ihren auf Risikoübertragungen beruhenden Instrumenten und Maßnahmen ein gewisses Risiko eingegangen wird;
16. stellt fest, dass das Vereinigte Königreich 16,1 % des Kapitals der EIB gezeichnet hat, was 3,5 Mrd. EUR an eingezahltem und 35,7 Mrd. EUR an abrufbarem Kapital der Bank ausmacht; ersucht das Management der EIB, die Auswirkungen des Brexit auf die EIB zu ermitteln und das Parlament zügig entsprechend zu informieren, damit die Fähigkeit der EIB, ihre politischen Ziele zu verwirklichen, aufrechterhalten wird;
17. fordert die EIB auf, dem Parlament eine detaillierte Aufschlüsselung der Projekte und des Stands der Durchführung bis Ende 2017 und eine vorläufige Bewertung der damit möglicherweise verbundenen Risiken vorzulegen, da die EIB aufgrund des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, das Verfahren nach Artikel 50 einzuleiten, vor einer unmittelbaren Herausforderung steht, den Einzelheiten des Austrittsverfahrens aber nicht vorgegriffen werden kann;
Detailliertere Überwachung des Mehrwerts und der Zusätzlichkeit innerhalb des Finanzmanagements der EIB
18. stellt fest, dass die EIB mit ihrem Portfolio aus Darlehen, Garantien und Investitionen 2016 Gesamtinvestitionen in Höhe von 280 Milliarden EUR mobilisiert hat; nimmt zur Kenntnis, dass 2016 Investitionen in Höhe von 67,7 Milliarden EUR mit EFSI-Genehmigungen zusammenhingen, die in erster Linie kleineren Unternehmen (31 %), der Energiebranche (22 %) und Forschung, Entwicklung und Innovation (22 %) zugutekamen; bedauert jedoch, dass ein großer Teil der Investitionen des EFSI-Portfolios für Projekte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen vorgemerkt war; bekräftigt, dass die Umweltauswirkungen jedes Projekts sorgfältig analysiert und bewertet werden müssen;
19. ist der Ansicht, dass der Verstärkung der Wirkung und der Gewährleistung der Zusätzlichkeit grundlegende Bedeutung zukommt; nimmt die Modellierung und die geschätzten Auswirkungen der Aktivitäten der EIB zur Kenntnis, die bis 2030 zu einem zusätzlichen BIP-Wachstum in Höhe von 1,1 % und zur Schaffung von zusätzlichen 1,4 Millionen Arbeitsplätzen beitragen dürften; begrüßt, dass 385 000 KMU in den Genuss von Finanzierungen des EIF kommen und ruft in Erinnerung, dass KMU das Rückgrat der EU-Wirtschaft und treibende Kraft für Beschäftigung und nachhaltiges Wachstum sind; ersucht die EIB, regelmäßig über die aktualisierten Hebelwirkungen zu berichten; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Hebelwirkung in den verschiedenen Branchen variiert und dass ein Projekt mit einer geringeren Hebelwirkung nicht zwangsläufig auf einen geringen Mehrwert schließen lässt;
20. betont, dass die Tätigkeit der EIB in Anbetracht der derzeitigen schleppenden Erholung achtsam auf hochwertige Projekte ausgerichtet sein muss, bei denen für mehr Zusätzlichkeit gegenüber anderen bestehenden Instrumenten der Union und den hauptsächlichen Operationen der EIB gesorgt ist; hofft zu diesem Zweck auf eine engere Zusammenarbeit zwischen der EIB, der Kommission und den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, eine größere Marktflexibilität zu erzielen sowie die digitale Infrastruktur und die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern, deren Unzulänglichkeit oft als Investitionshemmnis wahrgenommen wird;
21. ist der Ansicht, dass für jedes genehmigte Projekt einschlägige hochwertige Managementinformationen auf der Grundlage von Überwachungs- oder Zusätzlichkeitsindikatoren sowie der Risikoposition bereitgestellt werden sollten, damit der Mehrwert eines Projekts, sein Potenzial als treibende Kraft für Wirksamkeit oder sein Beitrag zur EU-Wirtschaft ordnungsgemäß bewertet werden können;
22. fordert die EIB auf, immer dann, wenn öffentliche Ressourcen auf EU-Ebene gehebelt werden, genaue Angaben zu den erzielten und an die Empfänger oder Projekte weitergegebenen Mindest- und Durchschnitts-Hebelwirkungen vorzulegen, aus denen außerdem der Wert der mobilisierten privaten Gelder hervorgeht; fordert, dass der Anteil der gehebelten öffentlichen Gelder und des privaten Kapitals eindeutig ermittelt wird; ist der Ansicht, dass das Risiko einer Überbewertung des Multiplikatoreffekts besteht und dass die festgelegten Ziele und Ergebnisse lediglich Schätzungen waren, die nicht auf konkreten, präzisen, eindeutigen und aktuellen Statistiken beruhen;
Die Errungenschaften des EFSI bis heute
23. stellt fest, dass durch den EFSI den Prognosen zufolge zum Jahresende 2016 förderfähige Investitionen in Höhe von insgesamt 163,9 Mrd. EUR mobilisiert werden sollten; stellt allerdings auch fest, dass sich der tatsächliche Umfang der im Jahr 2016 im Rahmen der Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation (IuI) und KMU mobilisierten Investitionen nach dem operativen Gesamtplan 2018 der EIB-Gruppe auf gerade einmal 85,5 Mrd. EUR belief, was zusammen mit den 37 Mrd. EUR von 2015 einen Gesamtbetrag an vom EFSI mobilisierten Investitionen in Höhe von 122,5 Mrd. EUR ergibt;
24. bezweifelt, dass das angestrebte Ziel von 500 Mrd. EUR im Rahmen der Umsetzung des EFSI 2.0 erreicht werden kann, und fordert die EIB auf, einen Nachweis für den Mehrwert des EFSI als Finanzierungsinstrument, mit dem private Investitionen angeregt werden, zu erbringen;
25. weist darauf hin, dass das dem EFSI, der im Gegensatz zu anderen aktuellen EIB-Finanzierungsinstrumenten vom EU-Haushalt gestützt wird, zugrunde liegende Prinzip darin besteht, für Zusätzlichkeit zu sorgen, indem wirklich zusätzliche und innovative zukunftsgerichtete Branchen und Projekte mit höherem Risiko sowie neue Partner aus der Privatwirtschaft ermittelt werden;
26. stellt fest, dass die Komplementarität zwischen den verschiedenen Säulen der Investitionsoffensive für Europa noch nicht ausgereift ist; weist darauf hin, dass die EIB-Gruppe zwar im Rahmen der zweiten Säule starken Einfluss auf die EIAH ausübt, aber kaum auf die anderen Aspekte der zweiten Säule (die Gewährleistung, dass die Investitionen in der Realwirtschaft ankommen) oder auf die dritte Säule (die Verbesserung des Umfelds für Investitionen – Reform der Rechtsvorschriften) einwirken kann;
27. betont die große Bedeutung der Zusätzlichkeitskriterien, wonach Vorhaben unterstützt werden müssen, die nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI infrage kommen, wenn mit ihnen ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen angegangen werden und die ohne den EFSI nicht im selben Umfang oder im selben Zeitraum hätten durchgeführt werden können; fordert die EIB-Gruppe auf, ihre Risikotragfähigkeit uneingeschränkt zu nutzen, damit innovative Unternehmen ausgewählt werden können, gleichzeitig aber das Potenzial, einen wirklichen Mehrwert in Form von beispielsweise dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen zu erbringen, deutlich zu machen;
28. ruft in Erinnerung, dass die Bewertung der Zusätzlichkeit sämtlicher aus dem EFSI unterstützter Projekte hinreichend dokumentiert werden muss; bedauert, dass die Bewertungsmatrizen der genehmigten Transaktionen im Rahmen des EFSI 1.0 nicht veröffentlicht werden; weist darauf hin, dass hierdurch sowohl Rechenschaftspflicht- als auch Transparenzprobleme aufgeworfen werden; betont, dass der Transparenz in Bezug auf die Bewertungsmatrix des EFSI auch deshalb ein hoher Stellenwert beigemessen werden muss, damit der EFSI-Investitionsausschuss zur Rechenschaft gezogen werden kann, und nimmt daher erfreut zur Kenntnis, dass die Bewertungsmatrix im Rahmen des EFSI 2.0 veröffentlicht werden wird; hebt ferner hervor, dass der Grundsatz der Zusätzlichkeit bei Tätigkeiten, die risikoreicher als die üblichen EIB-Geschäfte sind, klarer definiert werden muss, damit bei der Auswahl der Vorhaben mehr Kohärenz und Transparenz zum Tragen kommen;
29. fordert die EIB auf, vollständige und einschlägige hochwertige Managementinformationen über die Umsetzung der erklärten Ziele des EFSI bereitzustellen, in denen deren effektive Zusätzlichkeit und die Wirkung im Vergleich zu Referenzwerten deutlich gemacht werden;
30. fordert die Bank auf, Aufschluss über EFSI-Vorhaben zu geben, die möglicherweise Infrastruktureinrichtungen wie etwa Bioraffinerien, Stahlwerke, Wiederverdampfungs- und Gasspeicheranlagen sowie Autobahnen einschließen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deren Zusätzlichkeit bezweifelt werden darf; fordert die Bank auf, den Stellungnahmen der Behörden vor Ort, der betroffenen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft im Einklang mit ihren Due-Diligence-Verfahren angemessen Rechnung zu tragen; empfiehlt der EIB, nach Maßgabe des Vorsorgeprinzips Finanzhilfen einzufrieren und nötigenfalls zu widerrufen, sofern wissenschaftliche Nachweise für Umweltverstöße und Nachteile für die Gesellschaft oder für lokale Gemeinschaften vorliegen oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht;
31. besteht für die Zwecke der Rechenschaftspflicht darauf, dass ergebnisorientierte Investitionen getätigt werden, die mithilfe der Bewertungsmatrix regelmäßig vom Investitionsausschuss bewertet werden, damit Vorhaben ermittelt werden, die in Bezug auf ihre tatsächliche makroökonomische Wirkung oder ihre stimulierenden Auswirkungen auf nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zielführend sind; fordert einen objektiven Überblick über die Zusätzlichkeit und den Mehrwert dieser Vorhaben sowie ihre Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union oder sonstigen klassischen EIB-Transaktionen;
32. bedauert, dass lediglich 20 % der Finanzmittel des EFSI Projekten zugutegekommen sind, die zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an diesen beitragen, während das Standardportfolio der EZB die 25 %-Schwelle erreicht hat; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Höchststandards unter allen Umständen eingehalten werden, damit die Umwelt geschützt wird und die Anforderungen aus dem Übereinkommen von Paris erfüllt werden;
33. ist besorgt darüber, dass sich die EFSI-Investitionen in die soziale Infrastruktur (Humankapital, Kultur und Gesundheit) Ende 2016 auf nur 4 % (weniger als 900 Mio. EUR) beliefen und diesem Bereich somit insgesamt und im Rahmen der beiden Finanzierungsfenster (IuI und KMU) die geringste Unterstützung durch den EFSI zuteilwurde; hält es für unzweifelhaft und dringend geboten, den Anteil und das Volumen dieser Investitionen deutlich zu erhöhen;
34. bedauert, dass die bestehenden Unterstützungsdienste nicht in jedem Mitgliedstaat auf lokaler Ebene präsent sind, um Kapazitätsdefiziten zu begegnen; ist der Ansicht, dass lokalen und regionalen Akteuren angemessene Erläuterungen oder strategische Leitlinien insbesondere zur Positionierung des EFSI und zu etwaigen Kombinationen mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten der EU oder der EIB zur Verfügung gestellt werden sollten; stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen dem EFSI und anderen EU-Finanzierungsquellen (COSME, Horizont 2020) ausgeweitet werden sollte, damit bessere Synergieeffekte erzielt werden können; weist darauf hin, dass der EFSI nicht nur als eine weitere zusätzliche Geldquelle angesehen werden sollte und dass sorgsam darauf geachtet werden sollte, dass es nicht zu identischen Zielsetzungen oder einer Doppelfinanzierung kommt;
35. nimmt die Aufstockung des Volumens der Sonderaktivitäten der EIB nach den ersten eineinhalb Jahren der Umsetzung des EFSI zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die vom EFSI unterstützten Sonderaktivitäten der EIB gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten der EIB, des EIF oder der EU Zusätzlichkeit bewirken müssen;
36. fordert nachdrücklich, dass die Transparenz des Verfahrens für die Auswahl von Transaktionen verbessert wird, sämtliche operationellen Informationen über unterzeichnete Transaktionen im Rahmen der Bewertungsmatrix offengelegt werden und die Rechenschaftspflicht im Hinblick auf Transaktionen verstärkt wird;
37. fordert, dass Verwaltungsvorgänge rationalisiert werden, damit die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der EIB besser festgelegt werden können, für Unabhängigkeit gesorgt ist und Interessenkonflikte bei den an der Beschlussfassung mitwirkenden Akteuren und insbesondere den Mitgliedern des EFSI-Investitionsausschusses verhindert werden;
38. begrüßt die gestärkte Rechenschaftspflicht des EFSI 2.0 gegenüber dem Europäischen Parlament (unter anderem im Wege von regelmäßigen Berichten und eines Vertreters des EP im Lenkungsrat des EFSI) sowie die verbesserte Transparenz der EFSI-Bewertungsmatrix; erwartet deshalb, dass die nach der Bewertungsmatrix vorgenommenen Projektbewertungen im Einklang mit der EFSI-2.0-Verordnung veröffentlicht werden, damit dafür gesorgt ist, dass die Haushaltsmittel der EU ausschließlich bei Projekten als Garantie herangezogen werden, deren Merkmale eine solche zusätzliche öffentliche Unterstützung rechtfertigen; bedauert jedoch, dass der Vorschlag, die Laufzeit des EFSI zu verlängern, weder mit einer Folgenabschätzung gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung noch einer in den Artikeln 30 und 140 der Haushaltsordnung für Ausgabenprogramme und Finanzierungsinstrumente geforderten Ex-ante-Bewertung einherging;
39. empfiehlt, dass in den Jahresberichten ausgewiesen wird, inwieweit die EIB die in den Entschließungen des Europäischen Parlaments ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt hat, wobei dies eine Praxis der Rechenschaftslegung ist, die formell geregelt werden sollte;
Die Triebkräfte für Wandel und Wertschöpfung bei der Umsetzung der Ziele der Politik der EU aufzeigen
40. nimmt den Bericht 2016 über die Tätigkeit der EIB innerhalb der EU zur Kenntnis, in dem die Finanzierungen dargelegt werden, die die EIB in vier grundlegenden Bereichen der öffentlichen Politik – Innovation und Wissen (19,6 % der EIB-Unterzeichnungen 2016 bzw. 13,1 Mrd. EUR), KMU und Midcap-Unternehmen (31,7 % bzw. 21,3 Mrd. EUR), Infrastruktur (27,1 % bzw. 18,1 Mrd. EUR) und Klima- und Umweltschutz (21,6 % bzw. 14,5 Mrd. EUR) – bereitgestellt hat;
41. bedauert, dass in dem Bericht 2016 über die Tätigkeit der EIB innerhalb der EU keine strukturierten Informationen über eine der bereichsübergreifenden Strategien der Bank – den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt – enthalten sind; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die EIB den für Investitionen in den Zusammenhalt angestrebten Wert in Höhe von 30 % 2016 im zweiten Jahr in Folge nicht erreicht hat (innerhalb der EU wurden 26,8 % im Jahr 2016 und 25,2 % im Jahr 2015 erzielt);
42. hält es für geboten, dass eine detailliertere Analyse des branchenspezifischen Investitionsbedarfs in der EU in die Jahresberichte der EIB aufgenommen wird, damit Bereiche ermittelt werden können, in denen die Investitionen nicht den Anforderungen genügen, die im Interesse der Prioritäten der EU erfüllt werden müssen; ist der Ansicht, dass die EIB prüfen sollte, inwiefern ihre Investitionsinstrumente in der Lage sind, solche Defizite zu beheben;
43. vertritt die Auffassung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB gesteigert werden könnte, wenn die Ressourcen wirksamer und strategischer zugewiesen würden und vorrangig produktive und nachhaltige Investitionsvorhaben berücksichtigt würden, die einen nachweisbaren Mehrwert sowie bessere Synergien mit öffentlichen Mitteln aufweisen, damit öffentliche Investitionen gefördert werden und die Binnennachfrage gestärkt wird; hebt hervor, dass eine solche Steigerung mit einer entsprechenden Diversifizierung der Produktpalette der EIB einhergehen sollte, wozu auch gehört, dass öffentlich-private Partnerschaften effizienter und transparenter genutzt werden – wobei der öffentliche und der private Nutzen ausgeglichen sein muss – und andere innovative Lösungen verwirklicht werden, damit die Bedürfnisse der Realwirtschaft besser erfüllt werden;
44. weist darauf hin, dass die EIB vielfach aufgefordert wurde, die Verbreitung bewährter Verfahren in sämtlichen Mitgliedstaaten zu beschleunigen und zu fördern, und zwar insbesondere über die entsprechenden nationalen Förderbanken, Investitionsplattformen und Einrichtungen, die ein wichtiges Instrument dafür darstellen, dass die EU koordiniert auf die verhaltene Investitionstätigkeit reagieren kann;
45. bedauert, dass die Investitionen in soziale Belange weniger als 6 % des jährlichen EIB-Portfolios ausmachen; hebt hervor, dass der soziale Zusammenhalt eine zentrale horizontale Priorität der EIB ist, und fordert die Bank nachdrücklich auf, dem erforderlichen Abbau von Ungleichheiten und Unterschieden innerhalb der EU und den notwendigen Investitionen in den sozialen Bereich auf einer breiteren geografischen Basis Rechnung zu tragen;
Unterstützung von KMU und Midcap-Unternehmen
46. weist darauf hin, dass der Trend, mehr Finanzierungsinstrumente für die Unterstützung von KMU anstelle von klassischen Zuschüssen zu entwickeln, eine politische Herausforderung und einen Wandel mit Blick auf die Überwachung von Transaktionen, die Verwaltung der Gelder und den Umfang bzw. das Tempo von Auszahlungen an KMU darstellt; stellt fest, dass KMU und Midcaps in der europäischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, da sie Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen und Innovation fördern; betont, dass KMU mehr als 90 % der Unternehmen in der EU ausmachen und zwei Drittel der Erwerbsbevölkerung beschäftigen und dass deshalb die Erleichterung des Zugangs von KMU und Midcaps zu Finanzmitteln auch künftig eine der wichtigsten Prioritäten der EIB sein muss; ruft in Erinnerung, dass die EIB eine der Einrichtungen sein sollte, die dazu beitragen, dass die Finanzierungslücke von KMU geschlossen wird;
47. stellt fest, dass die Unterstützung der EIB für KMU 2016 etwa 33,6 % ihrer Finanzierungsaktivitäten im Wege des Europäischen Investitionsfonds ausmachte, wobei sie über Finanzintermediäre 36,2 Mrd. EUR an Investitionen mobilisierte und das Ziel verfolgte, 3,8 Millionen Arbeitsplätze zu stützen;
48. nimmt zur Kenntnis, dass sich die Palette der InnovFin-Produkte vergrößert hat, da zwei neue Finanzierungsfazilitäten für Demonstrationsvorhaben in den Bereichen erneuerbare Energiequellen und Infektionskrankheiten geschaffen wurden; begrüßt die neue Transaktion im Wert von 140 Millionen EUR, bei der eine Kreditvergabeplattform auf Partnerbasis Investoren mit KMU, die Finanzmittel benötigen, zusammenbringt;
49. fordert die EIB auf, enger mit ihren Finanzintermediären in den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit potenziellen Empfängern einschlägige Informationen bereitgestellt werden können, sodass ein unternehmerfreundliches Umfeld geschaffen wird, das den Zugang von KMU zu Finanzierungen erleichtert; hält es für geboten, dass die EIB Partnerschaften fördert und die Instrumente für die Unterstützung der Finanzierung der Aktivitäten von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie von innovativen Start-ups stärkt; ersucht die EIB außerdem, enger mit den regionalen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten, damit die Finanzierungsmöglichkeiten von KMU optimiert werden;
50. betont, dass die EIB ihre Risikokultur weiterentwickeln muss, damit sie effizienter wird und sich die Komplementarität zwischen ihren Maßnahmen und den verschiedenen EU-Strategien verbessert, wobei im Einklang mit dem dauerhaften und langfristigen Ziel, den Zugang von KMU zu Finanzierungen zu erleichtern, besonderes Augenmerk auf wirtschaftlich benachteiligte oder noch nicht stabilisierte Regionen zu richten ist, ohne jedoch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu beeinträchtigen;
51. hält es für geboten, Investitionsprogramme auf kleine Projekte abzustimmen, damit für die Teilnahme von KMU gesorgt ist; ist der Ansicht, dass die EIB einen Beitrag zur Schließung etwaiger Finanzierungslücken bei Kleinstunternehmen leisten sollte, indem sie vermehrt auf Finanzierungsinstrumente und ‑produkte wie zum Beispiel Mikrofinanzierungsinstrumente und ‑garantien zurückgreift;
52. hebt hervor, dass der Zugang zu Finanzmitteln und die Internationalisierung große Hürden für KMU darstellen; betont, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden; ist der Auffassung, dass die EIB – auch wenn sie bereits Schritte in die richtige Richtung unternommen hat – stärker darauf hinwirken muss, dass KMU über einen einfacheren und effektiveren Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich in die weltweiten Wertschöpfungsketten eingliedern können; ist der Auffassung, dass die EIB Unternehmen aus der EU, die im Ausland geschäftlich tätig werden wollen, unter anderem mithilfe der Handelsfinanzierungsfazilität unterstützen muss;
Innovation und Wissen
53. betont, dass Investitionen in Innovation und Wissen für die Weiterentwicklung der wissensbasierten Wirtschaft Europas und für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 – darunter auch das Ziel, 3 % des BIP für FuE auszugeben – unabdingbar sind; erwartet insbesondere, dass die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Vorhaben finanziert, mit denen kurz- bis mittelfristig der Fachkräftemangel, der ein starkes Investitionshemmnis darstellt, behoben werden kann;
54. stellt fest, dass 2016 insgesamt Darlehen in Höhe von 13,5 Mrd. EUR für innovative Projekte vergeben wurden, von denen 12,2 Mrd. EUR Erstunterzeichnungen betrafen, und dass sich die Projektinvestitionskosten für neue Transaktionen auf insgesamt 50,2 Mrd. EUR beliefen;
55. fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Unterstützung innovativer Unternehmen bei der Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu sichern, da diese Unternehmen häufig kaum Finanzmittel von Geschäftsbanken erhalten; hebt den Beitrag der EIB zur Vervollständigung des digitalen Netzes in Europa (beispielsweise mit schnellem Breitband) und zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts mit digitalen Diensten hervor; hält die EIB dazu an, Anreize zu konzipieren, mit denen öffentliche und private Investitionen in FuE in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie, Biowissenschaften, Ernährung, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft und CO2-arme Technologien gefördert werden;
56. begrüßt die Überarbeitung des Darlehensprogramms für die wissensbasierte Wirtschaft im Bereich Bildung, die die Ausweitung der Finanzierungsmaßnahmen über Initiativen für junge Menschen hinaus bewirkt hat, sodass nun auch berufliche Bildung und lebensbegleitendes Lernen für alle Altersgruppen aufgenommen wurden;
Investitionen in die Infrastruktur
57. ist der Ansicht, dass die Union vorrangig Projekte mit einem wirklichen europäischen Mehrwert umsetzen sollte; vertritt die Überzeugung, dass eine innovative und effiziente Wirtschaft moderne, umweltfreundliche und hochwertige Verkehrslösungen und eine ebensolche Verkehrsinfrastruktur benötigt und dass dies zu den Prioritäten der Union gehören sollte, wobei sie sich insbesondere auf innovative multimodale Infrastruktur- und Verkehrslösungen in dünn besiedelten Gebieten konzentrieren sollte;
58. fordert die EIB auf, der Durchführung von Infrastrukturprojekten vor allem in schwächeren Regionen einen größeren Stellenwert einzuräumen, damit sich der Prozess der wirtschaftlichen Konvergenz nicht verlangsamt; fordert deshalb, dass auf EU-Ebene über eine öffentliche Finanzierung von – auch vorläufigen – Maßnahmen nachgedacht wird, die wieder nennenswerte öffentliche Infrastrukturinvestitionen bewirken können;
59. hält es für geboten, dass die europäische Investitionspolitik insbesondere mit Blick auf künftige nachhaltige Verkehrsmittel und ‑dienste verstärkt auf horizontale Belange achtet, was die gleichzeitige und kohärente Entwicklung alternativer Energie- und Telekommunikationsnetze erfordert; betont deshalb die grundlegende Rolle der EIB, da sie die langfristige Finanzierung bereitstellt, die für diese Art von Projekten zu Wettbewerbsbedingungen erforderlich ist;
60. nimmt die Finanzierungsaktivitäten der EIB im Bereich Infrastruktur und Verkehr zur Kenntnis, die sich 2016 auf insgesamt 18,1 Mrd. EUR beliefen, und erinnert daran, dass ein wirklicher wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Mehrwert für die EU-Bürger geschaffen werden muss und detaillierte Ex-ante-Bewertungen der ausgewählten Projekte und Ex-post-Bewertungen der erzielten Ergebnisse durchgeführt werden müssen;
61. fordert die EIB auf, im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen in der EU deutlich mehr Mittel in die umfassende Beratung lokaler Behörden und kleinerer Gemeinden in einem früheren Stadium der Ermittlung und Vorprüfung von Vorhaben zu investieren;
62. äußert sich besorgt darüber, dass die EIB ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mrd. EUR an das Projekt „Trans-Adriatic Pipeline“ vergeben hat, bei dem in den Transitländern Albanien, Griechenland und Italien in unterschiedlichem Maße gegen die ökologischen und sozialen Mindestnormen gemäß den Äquator-Prinzipien verstoßen wird; bedauert, dass die EBWE bereits Finanzmittel in Höhe von 500 Mio. EUR veranschlagt hat, und ist der Ansicht, dass das Projekt weder für Investitionen seitens der EIB geeignet ist noch für eine Finanzierung seitens einer anderen Bank in Betracht kommen sollte, die gesellschaftlich und ökologisch verantwortungsvolle Investitionen tätigen möchte;
Umwelt- und Klimaschutz
63. nimmt die Zusage der EIB zur Kenntnis, mindestens 25 % des EU‑Darlehensportfolios für CO2-armes und klimaresistentes Wachstum aufzuwenden; stellt fest, dass sich der Gesamtwert der umweltbezogenen Transaktionen 2016 auf 14,4 Mrd. EUR belief, die sich auf nachhaltigen Verkehr (4,9 Mrd. EUR), Umweltschutz und effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen (5,0 Mrd. EUR) sowie erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz (4,6 Mrd. EUR) aufteilen; stellt außerdem fest, dass die Unterzeichnungen im Bereich des übergreifenden Ziels des Klimaschutzes 17,5 Mrd. EUR ausmachten;
64. hebt die große Bedeutung der auf der COP 21 festgelegten verkehrspolitischen Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels hervor; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Verkehr für annähernd ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich zeichnet und die Hauptursache für die Luftverschmutzung in Städten ist und dass die Emissionen in diesem Bereich immer noch über dem Wert von 1990 liegen; nimmt zur Kenntnis, dass die EIB im Zeitraum 2014–2016 Vorhaben im Bereich fossile Energieträger in Höhe von insgesamt 5,3 Mrd. EUR in den Mitgliedstaaten finanziert hat, nämlich zwei Erdölvorhaben, ein Kohlevorhaben und 27 Vorhaben in Verbindung mit Gas, während weitere 976 Mio. EUR durch die externe Garantie in sechs Projekte außerhalb der EU geflossen sind, von denen eines in Zusammenhang mit Kohle und fünf in Zusammenhang mit Erdgas stehen; betont, dass mit den Finanzierungen der Übergang vom Straßenverkehr auf nachhaltigere Verkehrsträger gefördert werden sollte;
65. weist nachdrücklich darauf hin, dass Vorhaben, deren Finanzierung oder Kofinanzierung durch die EIB geplant ist, mit den nationalen Klimazielen im Zusammenhang mit der Umsetzung der auf der COP 21 festgelegten Vorgaben vereinbar sein müssen;
66. fordert die EIB auf, die Finanzierung von Vorhaben, die im Einklang mit ihrer Klimaschutzstrategie und dem Übereinkommen von Paris stehen, zu fördern und ihre Unterstützung fossiler Brennstoffe auslaufen zu lassen, damit sie zu einem Schlüsselakteur der EU bei den weltweiten gemeinsamen Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels wird, sowie im Einklang mit der Energiestrategie 2030 die nachhaltige Entwicklung und Verwirklichung eines wettbewerbsfähigeren, sichereren und nachhaltigeren Energiesystems zu fördern; fordert die EIB in diesem Sinne auf, insbesondere im Rahmen der Förderung von Investitionen im Energiesektor keine Vorhaben zu finanzieren, bei denen besonders umweltbelastende und veraltete Technologien zum Tragen kommen; fordert die EIB auf, ihre Darlehenstätigkeit zugunsten von öffentlichen Infrastrukturvorhaben zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels (etwa Überschwemmungen) und zugunsten kleinerer Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energie auszubauen;
67. fordert die EIB auf, ihre Unterstützung für erneuerbare Energie und hier insbesondere für dezentrale Projekte und Kleinprojekte auszuweiten;
Bewältigung der globalen Herausforderungen
68. erinnert daran, dass sich 10 % der gesamten Darlehenstätigkeit der EIB auf Vorhaben außerhalb der Union beziehen, und stellt fest, dass der Gesamtbetrag, den die EIB Projektträgern außerhalb der Union zugewiesen hat, im Vergleich zum Jahr 2015 gestiegen ist; betont daher, wie wichtig es ist, dass die EIB bei ihrer jährlichen Berichterstattung über ihre Tätigkeiten außerhalb der Union auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union eingeht und dass sie die ihr gebührende Rolle im Rahmen des erneuten Bekenntnisses der EU zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und im Einklang mit den anderen Strategien der EU, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und dem Übereinkommen von Paris wahrnimmt, indem sie Bildung und die Schaffung angemessener Arbeitsplätze unterstützt, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, der Arbeitnehmerrechte und der Umweltrechte sicherstellt und die Gleichstellung der Geschlechter fördert; betont, dass die EIB bei der Förderung von Unternehmen aus der EU im Ausland die EU-Handelsstrategie einschließlich der bestehenden und künftigen Handelsabkommen in angemessener Weise berücksichtigen sollte;
69. fordert die EIB auf, gemeinsam mit dem EAD und der GD DEVCO der Kommission eine Methodik auszuarbeiten, mit deren Hilfe sich die Auswirkungen ihrer Darlehensvergabe in Drittländern auf die EU-Entwicklungszusammenarbeit insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Agenda 2030 und der Auswirkungen auf die Menschenrechte messen lassen;
70. nimmt die Initiativen der EIB, mit denen die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in den Ursprungsländern von Migration gestärkt werden soll, und insbesondere ihre Bemühungen um die Heranbildung eines wirkmächtigen Multiplikators der EU-Außenpolitik in Afrika zur Kenntnis;
71. hält es für entscheidend, dass die EIB insbesondere im Hinblick auf Vorhaben zur Entwicklung und Stärkung der Privatwirtschaft und auf Vorhaben im Rahmen der Resilienzinitiative ihre Risikotragfähigkeit stärkt;
72. bekräftigt, dass der Rechnungshof seine Bewertungen von EIB-Transaktionen, die aus dem EU-Haushalt gefördert werden, verstärken und die im Rahmen des EIB-Außenmandats getätigten Transaktionen besser überwachen muss;
73. betont, dass die Außenmaßnahmen der EIB in den für die EU prioritären Politikbereichen unterstützend wirken sollten;
74. nimmt zur Kenntnis, dass die EIB die Kapazität des Rahmens für Finanzierungen mit besonderem Entwicklungseffekt in den AKP-Staaten erhöht und ihn in einen revolvierenden Fonds umwandelt, bei dem 300 Millionen EUR unmittelbar für die Bewältigung der Migration bestimmt sind, indem Initiativen der Privatwirtschaft unterstützt werden; stellt fest, dass die EIB außerdem 500 Millionen EUR im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität bereitstellen wird, damit öffentliche Projekte mit einem Migrationsschwerpunkt gefördert werden können; weist nachdrücklich darauf hin, dass EIB-Mittel nicht für Sicherheit oder Grenzkontrollen verwendet werden dürfen; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt eher auf der nachhaltigen Entwicklung von Drittländern liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass die umgesetzten Projekte ausführlichen Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht mit Blick auf die Menschenrechte unterzogen werden müssen; fordert die EIB auf, bei der Umsetzung ihrer Projekte etwaigen Verstößen gegen die Menschenrechte Rechnung zu tragen und die Auszahlung der Darlehen dementsprechend einzustellen; empfiehlt, dass sich die EIB einverstanden erklärt, spätestens ab Ende 2018 die einschlägigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen einzuhalten, damit die Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in alle Phasen des Projektzyklus eingebunden wird; fordert, dass praktische Leitlinien für die Bewertung der mit sämtlichen grundlegenden Menschenrechten und betroffenen Gruppen verbundenen Gesichtspunkte ausgearbeitet werden, die bei der Ex-ante-Bewertung und der laufenden Überwachung der einzelnen Vorhaben heranzuziehen sind; fordert die Kommission auf, die Risiken, dass es im Rahmen der EU-Garantie zu Menschenrechtsverletzungen kommt, abzuschätzen;
75. betont, wie wirksam die im Jahr 2003 im Rahmen des Cotonou-Abkommens auf den Weg gebrachte Investitionsfazilität ist, und fordert, dass auch nach der Neuverhandlung über die Abkommen, die die EU an ihre AKP-Partner binden, im Jahr 2020 ein Instrument dieser Art beibehalten wird;
76. fordert die EIB auf, bei ihrem neuen Außenmandat dafür Sorge zu tragen, dass zusätzlich zu den bereits geltenden Prioritäten Klima, KMU und sozioökonomische Infrastruktur auch die neue Priorität Migration tatsächlich Mehrwert und Zusätzlichkeit bewirkt; hält es deshalb für geboten, dass die neu ins Leben gerufene Resilienzinitiative angemessen umgesetzt wird, indem mit ihr Projekte unterstützt werden, die sich von den zuvor finanzierten Projekten unterscheiden;
77. begrüßt die Rolle, die die EIB bei der Entwicklung der lokalen Privatwirtschaft spielt, sowie ihre Unterstützung im Bereich der Mikrofinanzierung und weist darauf hin, dass ihre Tätigkeiten neue Chancen für Wirtschaft und Handel eröffnen; betont, dass die Tätigkeiten der EIB angemessen und wirksam an die aktuellen Herausforderungen auf internationaler Ebene angepasst werden müssen; fordert eine Ausweitung des Außenmandats der EIB, damit ihre Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung und bei der strategischen Bewältigung der eigentlichen Ursachen von Migration gestärkt wird, und fordert, dass sich die EIB aktiver an der neuen Strategie für die Privatwirtschaft beteiligt; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, sich stärker an Infrastruktur-, Verkehrs- und Digitalisierungsvorhaben zu beteiligen, die zur Förderung von lokalen und regionalen Handelswegen erforderlich sind, und die Internationalisierung von KMU zu unterstützen und somit aktiv zur Umsetzung des Übereinkommens der WTO über Handelserleichterungen beizutragen; bekräftigt, dass die EIB ihre Tätigkeiten auf die von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung ausrichten muss;
78. weist darauf hin, dass die EIB im Jahr 2016 neue Mikrofinanzierungsinstrumente – darunter ein Instrument für den karibischen Raum, eines für den Pazifikraum und zwei für Afrika – im Umfang von insgesamt 110 Mio. EUR sowie ein Instrument für die südliche Nachbarschaft im Umfang von 75 Mio. EUR genehmigt hat; verweist darauf, dass insgesamt 300 Mio. EUR durch die Mikrofinanzierungsinstrumente und die technische Unterstützung der EIB an mehr als 1,5 Millionen Begünstigte ausgeschüttet wurden; fordert die EIB auf, in ihrem nächsten Bericht neben Angaben zu den durch die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen zugewiesenen Mitteln auch Angaben zu den Hebelwirkungen dieser Instrumente zu machen;
79. stellt fest, dass 2016 die Hälfte aller Darlehenstätigkeiten der EIB im Rahmen des Außenmandats an lokale Finanzintermediäre gerichtet war, wobei das Ziel darin bestand, Mikrokredite zu fördern; fordert die EIB in Anbetracht der Tatsache, dass sich Mikrokredite zumeist an Unternehmerinnen richten, auf, eine geschlechtsspezifische Auswertung der Kreditweitergabe durch die Finanzintermediäre durchzuführen;
80. nimmt zur Kenntnis, dass die EIB die Gründung einer Tochtergesellschaft für Entwicklung innerhalb der EIB-Gruppe plant, die die EU-Entwicklungsbank werden soll; fordert die EIB und die Kommission auf, die Vorbereitungen möglichst transparent und inklusiv zu gestalten und dabei auch eine öffentliche Anhörung durchzuführen;
81. stellt fest, dass die EIB mittels ihrer Darlehensinstrumente als wichtiger Hebel für die neue Wirtschaftsdiplomatie der EU fungieren kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die EIB bei ihren Tätigkeiten wirtschaftsdiplomatische Erwägungen beachten muss;
82. unterstützt die Intensivierung der Partnerschaften zwischen der EIB und den Entwicklungseinrichtungen der Mitgliedstaaten sowie Vorhaben, die die EIB gemeinsam mit anderen multilateralen Entwicklungsbanken durchführt, insbesondere wenn mit diesen Vorhaben auf die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgeschriebenen Ziele für nachhaltige Entwicklung hingearbeitet werden soll;
83. weist darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren an Unterstützungsmaßnahmen für Asien im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen gemangelt hat; betont, dass Investoren aus der EU und insbesondere KMU stärker auf dem chinesischen und indischen Markt sowie auf den Märkten der ASEAN-Länder präsent sein und von gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen profitieren sollten; fordert die EIB auf, Unternehmen aus der EU unter anderem über das Außenmandat eine direkte Finanzierung zur Unterstützung von Investitionen im Ausland anzubieten;
Stärkung der EIB-Standards in den Bereichen Corporate Governance, Geschäftsgepflogenheiten, Transparenz und Rechenschaftspflicht
84. ist der Ansicht, dass der Zusammenhang zwischen der Kontrolle der Wirkung und der Leistungen einerseits und einer stärker ausgeprägten Rechenschaftspflicht und Wahrnehmbarkeit andererseits gestärkt werden sollte, wobei als Grundlage ein für alle Akteure (Finanzintermediäre, Projektträger und letztendlich Begünstigte) verbindlicher Sicherungsprozess mit sorgfältigen Prüfungen der Integrität und der Kenntnis der Kundenidentität herangezogen werden sollte; ersucht die EIB, Informationen über Teilprojekte mit hohem Risikoprofil offenzulegen und die insbesondere aus dem Austausch von Informationen über die Ergebnisse der Sorgfaltspflichtprüfungen von Unternehmens- oder Steuerangelegenheiten oder der Prüfungen der Kenntnis der Kundenidentität gewonnenen Erkenntnisse an andere internationale multilaterale Förderbanken weiterzugeben;
85. weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Akteure in der gesamten EU für die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfügbare technische Hilfe sensibilisiert werden müssen; stellt außerdem fest, dass ein angemessenes Bewusstsein der Interessenträger für die Beteiligung der EIB an der Projektfinanzierung unabdingbar ist, damit die Bürger vor Ort über ihr Recht, Rechtsmittel einzulegen oder mittels des Beschwerdeverfahrens bzw. beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerden einzureichen, Bescheid wissen; stellt fest, dass 2016 89 Beschwerden erfasst wurden, von denen 84 zulässig waren, wohingegen 2015 lediglich 56 Beschwerden eingegangen sind;
86. bekundet seine Besorgnis über die vorgeschlagene politische Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens der EIB und fordert die EIB auf, in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung des Beschwerdeverfahrens sämtliche Beschwerden ordnungsgemäß erfasst und die Beschwerdeführer über den Eingang ihrer Beschwerde informiert, bevor ein Beschluss über die Zulässigkeit gefasst wird, sicherzustellen, dass die Leitung der Beschwerdestelle der EIB von anderen Bereichen der Leitungsstruktur der Bank unabhängig ist, über die Zulässigkeit von Beschwerden entscheiden kann, ohne die Dienststellen der EIB-Gruppe konsultieren zu müssen, und über die weiteren Maßnahmen wie Untersuchung, Überprüfung von Compliance-Angelegenheiten oder Schlichtung bzw. Mediation auch ohne Absprache mit den Dienststellen der EIB, dem Generalinspektor oder dem Direktorium entscheidet, dem Beispiel des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Definition von Missstand zu folgen, sodass diese Definition Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene wie Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, Verstöße gegen das Gebot der Fairness, Diskriminierung, Machtmissbrauch, ausbleibende Antworten, Informationsverweigerung und unnötige Verzögerungen umfasst, und dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren möglichst transparent ist, indem die Beschwerdestelle proaktiv über ihre Verfahren, Tätigkeiten und Fälle informiert, und dass die Einstellungsverfahren für die Leitung und das Personal der Beschwerdestelle transparenter gestaltet werden;
87. weist auf die Bedenken hin, die bei den öffentlichen Anhörungen im Hinblick auf bestimmte Vorschläge zur Neuordnung der Beschwerdestelle der EIB erhoben wurden und die folgenden Punkte betreffen: den Ausschluss vom Beschwerdeverfahren von Fällen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen sowie von Fragen, die die Rechtmäßigkeit der Politik der EIB betreffen, sowie die Einschränkung der Unabhängigkeit der Beschwerdestelle durch die vorgesehene Anforderung, vor der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde andere Dienststellen zu konsultieren, und durch die Einschränkung der Möglichkeit der Beschwerdestelle, Empfehlungen auszusprechen; fordert das Direktorium nachdrücklich auf, diesen Bedenken Rechnung zu tragen;
88. hält es für geboten, dass der Europäische Bürgerbeauftragte die öffentliche Kontrolle über die EIB ausübt;
89. begrüßt die Offenlegung der Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats der EIB und empfiehlt der EIB, auch die Offenlegung nicht vertraulicher Informationen aus den Sitzungen des Direktoriums in Erwägung zu ziehen; fordert mit Blick auf die Projektebene erneut, dass die Abschlussberichte der EIB-Aktivitäten außerhalb Europas und die Berichte über die 3-Säulen-Bewertung und die Ergebnismessung der EIB-Projekte systematisch offengelegt werden; ist der Ansicht, dass die Bewertungsmatrix – wie für den EFSI 2.0 vorgesehen – bei allen von der EIB umgesetzten Projekten veröffentlicht werden sollte; stellt fest, dass diese Veröffentlichung ein wirklicher Durchbruch mit Blick auf die Transparenz der Tätigkeit der EIB wäre;
90. bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Leitung der Bank bislang den Forderungen der Ziffern 75 und 76 der Entschließung des Parlaments vom 27. April 2017 zu der Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2015 in keiner Weise nachgekommen ist, und hält schlüssigere Regeln für Interessenkonflikte und eindeutige, strenge und transparente Kriterien für die Abwendung von Korruption für erforderlich; weist erneut darauf hin, dass die EIB ihren Verhaltenskodex überarbeiten muss, damit dafür gesorgt ist, dass ihre Vizepräsidenten nicht für Transaktionen in ihren Heimat-Mitgliedstaaten zuständig sind, da dies eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Bank darstellen könnte; bekundet seine tiefe Besorgnis über die Mängel, die in den derzeit angewandten Mechanismen der EIB zur Abwendung etwaiger Interessenkonflikte in ihren Leitungsgremien ausgemacht wurden; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten Rechnung zu tragen und ihren Verhaltenskodex so schnell wie möglich zu überarbeiten, damit Interessenkonflikte in ihren Leitungsgremien und Probleme im Zusammenhang mit dem Drehtüreffekt wirksamer verhindert werden; fordert die EIB auf, der Interinstitutionellen Vereinbarung über das EU-Transparenzregister beizutreten, sobald die Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat abgeschlossen sind;
91. unterstreicht, dass die Bekämpfung sämtlicher Ausprägungen schädlicher Steuerpraktiken auch künftig zu den obersten Prioritäten der EIB gehören sollte; fordert die EIB auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften und Standards der EU über Steuervermeidung, Steueroasen und damit zusammenhängende Aspekte umgehend anzuwenden und ihre Kunden aufzufordern, diese Regeln entsprechend einzuhalten; bekundet seine Besorgnis – insbesondere dann, wenn bei der Finanzierung auf private Beteiligungsfonds zurückgegriffen wird – darüber, dass die EIB keine Informationen über die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer offenlegt; fordert die EIB mit Nachdruck auf, vorausschauend tätig zu werden und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verstärkt zu prüfen, wenn sich bei EIB-Projekten herausstellt, dass sie mit Steuergebieten zusammenhängen, die steuerlich bedenklich sind;
92. weist erneut darauf hin, dass die EIB ein vollständiges öffentliches Verzeichnis der Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären aufstellen muss, damit der Einsatz der EU im Kampf gegen Steuermissbrauch verstärkt und den Gefahren von Korruption und Unterwanderung durch organisierte Kriminalität und Terrorismus wirksamer vorgebeugt werden kann; hält es für geboten, dass die Kriterien für die Projektbewertung verbessert werden, damit dafür gesorgt ist, dass EU-Gelder nicht über Stellen in Drittländern investiert werden, die die internationalen Steuerstandards nicht einhalten;
93. unterstreicht, dass die Standards im Bereich der Steuertransparenz und der verantwortungsvollen Steuerverwaltung insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen über Steuervermeidung gestärkt werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass die EU-Liste der nicht kooperierenden Staaten und Steuergebiete Ende 2017 verabschiedet wurde; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, bei ihrer laufenden Überprüfung ihre Politik gegenüber intransparenten und nicht kooperierenden Steuergebieten (NCJ-Politik) zu stärken, indem sie ihre Politik für eine verantwortungsvolle Besteuerung auf eine breitere Grundlage stellt; fordert die EIB auf, die Machbarkeit höherer Steuertransparenzstandards zu belegen, indem sie eine Politik umsetzt, die über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht, wobei sie als Orientierungshilfe im Bereich der fairen Besteuerung fungieren sollte; betont insbesondere, dass die Vergabe von direkten und indirekten Darlehen daran geknüpft werden sollte, dass länderspezifische Steuer- und Finanzdaten veröffentlicht und die Daten zum wirtschaftlichen Eigentum der an den Finanzierungstätigkeiten beteiligten Begünstigten und Finanzintermediären ausnahmslos offengelegt werden;
94. begrüßt, dass die EIB ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug, Korruption und Absprachen einen hohen Stellenwert einräumt; fordert die EIB auf, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich der Einstellung von Zahlungen und der Aussetzung von Darlehensauszahlungen zu ergreifen, damit – wenn eine OLAF-Untersuchung oder eine strafrechtliche Ermittlung dies erforderlich macht – die finanziellen Interessen der EIB und der EU geschützt sind, und fordert die EIB ferner auf, ihre internen Bestimmungen entsprechend anzupassen; hält es für geboten, dass Informationen über das System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe offengelegt werden, damit jegliche Gefahr von Betrug und Korruption gebannt ist; hebt hervor, dass die Website der EIB einen gesonderten und leicht auffindbaren Bereich umfassen sollte, in dem gesperrte Stellen öffentlich genannt werden, sodass eine abschreckende Wirkung eintritt; betont, dass sich die EIB Ausschlussnetzwerken mit anderen multilateralen Geldgebern anschließen muss; fordert die EIB auf, ihre Ausschlusspolitik mit anderen multilateralen Geldgebern wie beispielsweise der Weltbank abzustimmen, die mehr als 800 Einzelpersonen und Unternehmen als „gesperrt“ auflistet, obwohl ihr Finanzierungsvolumen nur etwa die Hälfte des Volumens der EIB ausmacht;
95. erwartet, dass die EIB im Einklang mit der Mitteilung der Kommission von 2016 die externe Strategie für eine effektive Besteuerung fortführt und verbessert, damit die internationalen Normen für Steuertransparenz eingehalten werden und eine internationale länderspezifische Berichterstattung angeregt wird; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass verlässliche Informationen über die Endbegünstigten vorliegen, und wirksam darauf hinzuarbeiten, dass keine Transaktionen mit Finanzintermediären getätigt werden, die Probleme in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität und Geldwäsche aufwerfen oder schädliche ökologische und soziale Auswirkungen nach sich ziehen könnten;
96. bedauert, dass im Zusammenhang mit dem Dieselgate-Skandal Bedenken dahingehend aufgekommen sind, dass Volkswagen im Wege von Betrug und Irreführung an EIB-Darlehen gelangt ist; ersucht die EIB, den Empfehlungen des OLAF Folge zu leisten und aktiv Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik zu ergreifen; hebt hervor, dass die EIB diesen Fall im Verborgenen abwickelt, und fordert die Bank eindringlich auf, den Bericht des OLAF über ihre Volkswagen-Darlehen offenzulegen und zumindest eine aussagekräftige Zusammenfassung dieses Berichts zu veröffentlichen;
97. weist darauf hin, dass die langwierigen Korruptionsermittlungen im Zusammenhang mit dem Skandal des MOSE-Systems am 14. September 2017 mit einem Urteil des Gerichts von Venedig abgeschlossen wurden, mit dem zwei unmittelbar in den Skandal involvierte Verantwortliche zu vier Jahren Haft verurteilt und 9 575 000 EUR beschlagnahmt wurden; bedauert, dass die EIB zwischen 2011 und 2013 drei Darlehen im Wert von 1,2 Mrd. EUR für die Umsetzung des MOSE-Projekts ausbezahlt hat, wobei das letzte nach der Aufnahme der Korruptionsermittlungen durch die nationalen Behörden gewährt wurde; fordert die EIB auf, eine möglichst strenge Anwendung ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrugsfällen zu gewährleisten und die Finanzierung für das MOSE-Projekt und für die Vorhaben, die durch das Geflecht der an der Umsetzung der Projekte in der Region Venetien beteiligten Unternehmen und Begünstigten mit diesem Projekt verbunden sind, uneingeschränkt zurückzuziehen, und zwar insbesondere für den Abschnitt der Autobahn A4, der auch unter der Bezeichnung „Passante di Mestre“ bekannt ist und der nach wie vor Gegenstand von Ermittlungen wegen Steuerbetrugs, Korruption und Unterwanderung durch die organisierte Kriminalität ist, und für die dritte Spur der Autobahn A4 im Abschnitt zwischen Venedig und Triest; fordert die EIB mit Nachdruck auf, angemessene interne Untersuchungen zur Auswahl der Begünstigten und zur Auszahlung und Verwaltung ihrer Mittel anzustellen und die Ergebnisse zu veröffentlichen;
98. begrüßt die regelmäßige Überprüfung des Rahmens und der Best Practice im Bankensektor innerhalb der EIB-Gruppe, die durchgeführt wird, um Mängel bei der Einhaltung aufzudecken; ist der Ansicht, dass die Mandate der EIB und des EIF ein umfassendes und ständiges Risikoabschätzungs- und ‑kontrollsystem auf der Ebene der EIB-Gruppe erforderlich machen, das die Feinabstimmung der wichtigsten Geschäftsvorgänge und die Weitergabe von Informationen über die Verwaltung der Mandate zu einem grundlegenden Bestandteil der allgemeinen Rechenschaftspflicht der EIB macht;
99. begrüßt die Vorschläge des Ethik- und Compliance-Ausschusses der EIB im Bereich der Corporate Governance und der Transparenz wie zum Beispiel die Aufnahme von Ethikaspekten in seinen Tätigkeitsbereich zusätzlich zu den Mechanismen zur besseren Vorbeugung von Interessenkonflikten in den Leitungsgremien und von etwaigen Drehtüreffekten, die Einführung eines Suspendierungsverfahrens für die Mitglieder des Direktoriums und die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses, der vor der formellen Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums eine Stellungnahme abgeben kann;
100. hält es für geboten, dass die Verpflichtungen mit Blick auf die Integrität nach dem Ausscheiden aus der EIB gestärkt werden und konkrete Sanktionen für potenzielle Drehtürfälle zwischen der obersten Leitungsebene der EIB und der Privatwirtschaft eingeführt werden; ist deshalb der Ansicht, dass die Karenzzeit, während der ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats keine Lobbyarbeit in den Leitungsgremien oder bei den Mitarbeitern der EIB betreiben dürfen, mindestens 12 Monate betragen sollte;
101. begrüßt, dass die Überarbeitung der Politik der EIB für die Meldung von Missständen nun in Angriff genommen wurde und dass die Angaben zur Umsetzung des Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung seit seiner Annahme durch die EIB im Jahr 2014 in engem Zusammenhang mit den Anforderungen zur Kenntnis der Kundenidentität sowohl bei laufenden Portfolios als auch bei neuen Geschäftsaktivitäten aktualisiert werden;
Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Parlaments
102. fordert die EIB erneut auf, insbesondere mit Blick auf die Auswirkungen ihrer Darlehenstätigkeit über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen abgegeben hat;
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103. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Investitionsbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.