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Verfahren : 2018/2695(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0225/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 03/05/2018 - 7.10

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0199

Angenommene Texte
PDF 166kWORD 44k
Donnerstag, 3. Mai 2018 - Brüssel
Präsidentschaftswahl in Venezuela
P8_TA(2018)0199RC-B8-0225/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Wahl in Venezuela (2018/2695(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela(1), vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela(2) und vom 12. März 2015(3), 8. Juni 2016(4), 27. April 2017(5) und 8. Februar 2018(6) zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Lima-Gruppe vom 23. Januar 2018 und 14. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 26. Januar 2018 zu den aktuellen Entwicklungen in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Chefanklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, vom 8. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 19. April 2018 zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 20. April 2018 zu der Verschlechterung der humanitären Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung seiner Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen vom 23. April 2018,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die vorgezogene Präsidentschaftswahl, die von der international nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung anberaumt und vom Nationalen Wahlrat (Consejo Nacional Electoral, CNE) gebilligt wurde, nun am 20. Mai 2018 abgehalten werden soll; in der Erwägung, dass der CNE beschlossen hat, die Teilnahme an der Kommunalwahl und der Regionalwahl, die beide ebenfalls an diesem Tag stattfinden, auf die Parteien zu beschränken, die einen Kandidaten für die Präsidentschaftswahl aufstellen;

B.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Venezuelas am 25. Januar 2018 beschlossen hat, die Mesa de la Unidad Democrática (MUD), ein Wahlbündnis der Oppositionsparteien, von der Präsidentschaftswahl auszuschließen, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz fairer Wahlen darstellt, da es Oppositionskandidaten verwehrt wird, frei und gleichberechtigt an der Wahl teilzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Voraussetzungen für eine glaubwürdige, transparente und allen offenstehende Wahl nicht erfüllt sind, was sich auch in den Gesprächen von Santo Domingo zeigte, in denen es der Regierung Venezuelas und der Opposition nicht gelang, eine Einigung zu erzielen; in der Erwägung, dass internationale demokratische Einrichtungen, darunter auch die Europäische Union, die Einladung zur Beobachtung einer derart unrechtmäßigen Wahl ablehnten;

D.  in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union am 13. November 2017 beschloss, ein Embargo für Rüstungsgüter und für zu interner Repression verwendbare Ausrüstung gegen Venezuela zu verhängen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union am 22. Januar 2018 einstimmig beschloss, gegen sieben Venezolaner, die offizielle Ämter bekleiden, aufgrund der Nichtachtung der demokratischen Grundsätze Sanktionen in Form restriktiver Maßnahmen zu verhängen, etwa durch Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten;

E.  in der Erwägung, dass sich infolge der aktuellen Entwicklungen in Venezuela die Polarisierung verschärft und die Lage der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass Venezuela mit einer beispiellosen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Krise konfrontiert ist, die bereits zahlreiche Todesopfer gefordert hat;

1.  verurteilt aufs Schärfste die vom Nationalen Wahlrat gebilligte Entscheidung der international nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung, eine vorgezogene Präsidentschaftswahl abzuhalten, die derzeit für den 20. Mai 2018 anberaumt ist; fordert, dass die Wahl umgehend vertagt wird, bis die erforderlichen Voraussetzungen für eine glaubwürdige, transparente und allen offenstehende Wahl erfüllt sind;

2.  bekräftigt, dass die EU Wahlen nur dann anerkennt, wenn sie auf einem realistischen Zeitplan beruhen, im Rahmen des nationalen Dialogs mit allen einschlägigen Akteuren und politischen Parteien vereinbart wurden und gleiche, faire und transparente Teilnahmebedingungen aufweisen, wozu auch gehört, dass die gegen politische Gegner verhängten Verbote aufgehoben werden, politische Gefangene freigelassen werden, der Nationale Wahlrat unparteiisch und ausgewogen zusammengesetzt ist und ausreichende Garantien vorliegen, die auch die Überwachung durch unabhängige internationale Beobachter umfassen;

3.  fordert, dass umgehend eine Wahl abgehalten wird, die allen internationalen Normen entspricht und uneingeschränkt mit den von der OAS festgelegten Kriterien im Einklang steht; betont, dass die aus einer derartigen Wahl hervorgehende rechtmäßige Regierung umgehend gegen die aktuelle Wirtschafts- und Sozialkrise in Venezuela vorgehen und auf die nationale Aussöhnung des Landes hinarbeiten muss;

4.  fordert die Regierung und die Opposition auf, umgehend in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstituten einen Plan zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung zu beschließen, um die zahlreichen Herausforderungen des Landes in Angriff zu nehmen, beispielsweise die humanitäre Krise, die durch Hyperinflation und den Mangel an Gütern des täglichen Bedarfs und Arzneimitteln verursacht wurde; bekräftigt seine Forderung an die Regierung Venezuelas, humanitäre Hilfe ins Land zu lassen;

5.  weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament diese auf einem unrechtmäßigen Verfahren beruhende Wahl unter den aktuellen Umständen nicht anerkennen kann; fordert die Europäische Union, die OAS und die Lima-Gruppe in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam und koordiniert vorzugehen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 145.
(2) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 21.
(3) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 190.
(4) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 101.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0200.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0041.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen