– unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois, den die Justizministerin der Französischen Republik am 25. September 2017 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Berufungsgerichts (Cour d’appel) von Douai im Zusammenhang mit einer Klage einer Zivilpartei gegen Steeve Briois wegen einer gegen eine Privatperson gerichteten öffentlichen Beleidigung („injures publiques envers un particulier“) übermittelt und am 2. Oktober 2017 im Plenum bekannt gegeben hat,
– unter Hinweis auf die zusätzlichen Informationen, die die Staatsanwaltschaft des Großinstanzgerichts (Tribunal de grande instance) von Douai mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 zu dem Fall vorgelegt hat,
– nach Anhörung von Steeve Briois gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013,(1)
– unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0011/2018),
A. in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Berufungsgerichts von Douai die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Steeve Briois, einem Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einem beim Großinstanzgericht von Douai anhängigen Verfahren beantragt hat; in der Erwägung, dass dieser Antrag von der Justizministerin der Französischen Republik an das Parlament weitergeleitet wurde;
B. in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Herrn Briois mit einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang steht, das wegen einer gegen eine Privatperson gerichteten öffentlichen Beleidigung (Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juli 1881) in Verbindung mit angeblich diffamierenden Bemerkungen eingeleitet wurde, die von einer Reihe von Internetnutzern als Antwort auf einen Text, den Steeve Briois am 23. Dezember 2015 auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte, gepostet und von Steeve Briois nicht umgehend entfernt wurden; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft des Großinstanzgerichts von Douai auf Ersuchen des Rechtsausschusses erklärte, dass die vorgenannten Äußerungen am 21. November 2017 noch online waren;
C. in der Erwägung, dass nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen.
D. in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
E. in der Erwägung, dass in Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik unter anderem vorgesehen ist, dass kein Mitglied des Parlaments ohne Zustimmung des Parlaments wegen einer Straftat verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf;
F. in der Erwägung, dass sich die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 gegenseitig ausschließen;(2)
G. in der Erwägung, dass die Anschuldigungen gegen Steeve Briois und der anschließende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität nicht mit einer von ihm in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments geäußerten Meinung oder abgegebenen Stimme zusammenhängen, sondern mit dem angeblichen Umstand, dass er es versäumt habe, von seiner offiziellen Facebook-Seite eine Reihe von Kommentaren zu entfernen, die von Dritten veröffentlicht und von der betroffenen Person als beleidigend empfunden wurden;
H. in der Erwägung, dass folglich die Immunität nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 keine Anwendung findet und der betreffende Fall vollständig unter Artikel 9 desselben Protokolls fällt;
I. in der Erwägung, dass es keine offensichtlichen Anzeichen von fumus persecutionis gibt, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Antrag die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Steeve Briois aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Steeve Briois zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra, oben zitiert, Rn. 45.
Abkommen EU/Brasilien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ***
245k
41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (11040/2017 – C8-0320/2017 – 2017/0139(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11040/2017),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2005/781/EG des Rates vom 6. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien(1),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0320/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0004/2018),
1. gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.
Einsetzung eines Sonderausschusses für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide
170k
45k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (2018/2534(RSO))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln(2),
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat(3) sowie unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat(4),
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. April 2016(6) und vom 24. Oktober 2017(7) zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission,
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Februar 2016 im Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweisen der Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(8),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2016 in der Rechtssache C-442/14 Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden,
– gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Bewertung von Glyphosat Bedenken geäußert wurden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Bewertung unabhängig, objektiv und transparent war und ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegten Einstufungskriterien sowie die entsprechenden Leitlinien ordnungsgemäß angewendet wurden;
B. in der Erwägung, dass Bedenken geäußert wurden, inwiefern die Kommission die Genehmigungskriterien und das Vorsorgeprinzip angewendet hat, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind, als sie im Jahr 2016 die technische Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat gewährte und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 annahm;
1. beschließt, einen Sonderausschuss für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide einzusetzen, der mit folgenden streng festgelegten Zuständigkeiten ausgestattet ist:
a)
das Genehmigungsverfahren für Pestizide in der EU, einschließlich der angewendeten Methoden und ihrer wissenschaftlichen Qualität, zu analysieren und zu bewerten und zu analysieren und zu bewerten, ob das Verfahren von der Wirtschaft unabhängig ist und der Beschlussfassungsprozess und die entsprechenden Ergebnisse transparent sind;
b)
unter Anwendung eines faktengestützten Ansatzes mögliche Mängel, die im Zuge der wissenschaftlichen Bewertung der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen wie Glyphosat durch die zuständigen EU-Agenturen aufgetreten sein könnten, zu analysieren und zu bewerten sowie zu analysieren und zu bewerten, ob die EU-Agenturen die auf Unionsebene geltenden Regelungen, Leitlinien und Verhaltenskodizes eingehalten haben;
c)
insbesondere zu analysieren und zu bewerten, ob die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gehandelt hat, als sie die Beschlüsse über die Bedingungen für die Genehmigung von Glyphosat und die Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat fasste;
d)
mögliche Interessenkonflikte auf allen Ebenen des Genehmigungsverfahrens zu analysieren und zu bewerten, auch auf der Ebene der nationalen Behörden des berichterstattenden Mitgliedstaats, der für den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgearbeiteten Bewertungsbericht zuständig ist;
e)
zu analysieren und zu bewerten, ob die für die Bewertung und Einstufung von Wirkstoffen zuständigen EU-Agenturen mit ausreichend Personal und Finanzmitteln ausgestattet sind, die es ihnen erlauben, ihren Aufgaben nachzukommen; zu analysieren und zu bewerten, ob unabhängige Forschungsarbeiten und Tests in Auftrag gegeben bzw. durchgeführt werden können und wie sie finanziert werden;
f)
sämtliche Empfehlungen auszusprechen, die er im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide für erforderlich erachtet, damit ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Menschen und Tieren als auch der Umwelt erreicht wird; zu diesem Zweck Besuche durchzuführen und Anhörungen mit den Organen und zuständigen Behörden der EU sowie mit internationalen und nationalen Institutionen, nichtstaatlichen Organisationen und privaten Stellen abzuhalten;
2. hebt hervor, dass alle Empfehlungen des Sonderausschusses den zuständigen ständigen Ausschüssen des Parlaments vorgelegt werden, die erforderlichenfalls Folgemaßnahmen ergreifen;
3. beschließt, dass die Befugnisse und die Ressourcen der ständigen Ausschüsse des Parlaments, die für Fragen des Erlasses, der Überwachung und der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich des Sonderausschusses zuständig sind, unverändert bleiben;
4. beschließt, dass die Sitzungen immer dann, wenn sich der Sonderausschuss mit der Anhörung von vertraulichen Beweisen oder von Zeugenaussagen, die personenbezogene Daten umfassen, oder mit einem Meinungsaustausch mit Behörden oder Einrichtungen zu als vertraulich eingestuften Informationen, wozu auch wissenschaftliche Studien oder Teile davon zählen, die gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als vertraulich gelten, oder mit entsprechenden Anhörungen befasst, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; beschließt außerdem, dass Zeugen und Sachverständige das Recht haben, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen;
5. beschließt, dass die Liste der Personen, die zu öffentlichen Sitzungen eingeladen werden, die Liste der Personen, die diesen Sitzungen beiwohnen, sowie die Protokolle dieser Sitzungen öffentlich zugänglich gemacht werden;
6. beschließt, dass bei dem Sonderausschuss eingegangene als vertraulich eingestufte Dokumente im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 210a seiner Geschäftsordnung geprüft werden; beschließt außerdem, dass derartige Informationen ausschließlich genutzt werden, um den Abschlussbericht des Sonderausschusses zu erstellen;
7. legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses im Einklang mit Artikel 199 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung auf 30 fest;
8. beschließt, dass die Dauer des Mandats des Sonderausschusses neun Monate beträgt, es sei denn, das Parlament verlängert seine Dauer vor dem Ablauf des Mandats, und beschließt, dass die Dauer des Mandats des Ausschusses mit seiner konstituierenden Sitzung beginnt; beschließt, dass der Sonderausschuss dem Parlament einen Abschlussbericht vorlegt, der Tatsachenfeststellungen und Empfehlungen für zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen enthält.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0289),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0192/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0172/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Februar 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/302).
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Wortlaut von Artikel 9 zur Kenntnis.
Unbeschadet ihres Initiativrechts gemäß dem Vertrag bekräftigt die Kommission hiermit, dass sie im Einklang mit Artikel 9 in ihrer ersten Bewertung dieser Verordnung, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen muss, gründlich prüfen wird, wie die Verordnung umgesetzt wurde und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt. Dadurch wird sie den steigenden Erwartungen der Verbraucher Rechnung tragen, insbesondere derjenigen, die keinen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Dienstleistungen haben.
Als Teil der Bewertung wird sie auch die Durchführbarkeit einer Änderung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie der damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile eingehend prüfen, insbesondere was die mögliche Streichung der Bestimmung angeht, wonach elektronisch erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt, wobei den zu erwartenden Folgen gebührend Rechnung zu tragen ist, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Verbraucher und Unternehmen sowie andere betroffene Branchen EU-weit haben würde. Die Kommission wird zudem sorgfältig prüfen, ob auch für andere Branchen, einschließlich von Branchen, die nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen und die gemäß Artikel 1 Absatz 3 ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, wie etwa Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste, sämtliche ungerechtfertigten Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung gestrichen werden sollten.
Sollte die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung geändert werden muss, wird sie ihrer Bewertung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag beifügen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien (COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0337),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2015(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. April 2016(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Entwicklungsausschusses (A8-0003/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Februar 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2‑Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/410).
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION
Linearer Kürzungsfaktor
Das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) ist das wichtigste Instrument der Union für die Verwirklichung des Klimaschutzziels der EU, die durchschnittliche Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, das auch im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbart wurde. Im Einklang mit diesem Ziel und dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sind die Überarbeitung des EU-EHS und die Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors von 1,74 % auf 2,2 % die ersten Schritte auf dem Weg zur Verwirklichung des EU-Ziels, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40 % zu senken. Die Kommission räumt ein, dass weitere, ehrgeizigere Bemühungen erforderlich sind, um das Ziel der EU für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2050 im Einklang mit der Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, und aus ihrer Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 geht hervor, dass für eine diesem Wert entsprechende Beschränkung bis 2050 eine weitere Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors erforderlich wäre. Die Kommission sagt zu, im Rahmen sämtlicher künftiger Überprüfungen dieser Richtlinie angesichts internationaler Entwicklungen, durch die strengere Strategien und Maßnahmen der EU erforderlich werden, eine Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors in Erwägung zu ziehen.
Emissionen im Seeverkehr
Die Kommission nimmt den Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Kenntnis. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation dürfte im April 2018 einen Beschluss über die erste Strategie für die Senkung der von Schiffen verursachten Treibhausgasemissionen fassen. Die Kommission wird das Ergebnis rasch bewerten und ordnungsgemäß darüber Bericht erstatten, insbesondere im Hinblick auf die Ziele für die Senkung der Emissionen und die Liste der möglichen Maßnahmen für ihre Verwirklichung, wozu auch der Zeitplan für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen zählt. Dabei wird sie prüfen, welche nächsten Schritte angemessen sind, um dafür zu sorgen, dass in diesem Bereich ein gerechter Beitrag geleistet wird, und im Rahmen dessen wird sie auch die vom Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen prüfen. Im Zusammenhang mit neuen legislativen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen im Seeverkehr wird die Kommission die vom Europäischen Parlament in diesem Bereich angenommenen Änderungsanträge ordnungsgemäß berücksichtigen.
Gerechter Übergang in Regionen, die in hohem Maße von Kohle und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind
Die Kommission betont erneut, dass sie sich für die Ausarbeitung einer gezielten Initiative einsetzt, durch die eine an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Unterstützung für den gerechten Übergang in jenen Regionen der einzelnen Mitgliedstaaten gesorgt wird, die in hohem Maße von Kohle und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind.
Zu diesem Zweck wird sie mit den Interessenträgern in diesen Regionen zusammenarbeiten, um Leitlinien bereitzustellen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu entsprechenden Mitteln und Programmen sowie deren Nutzung, und den Austausch über bewährte Verfahren fördern, wozu auch Gespräche über industrielle Fahrpläne und den Umschulungsbedarf zählen.
Abscheidung und Verwendung von CO2
Die Kommission nimmt den Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Kenntnis, jene Emissionen von der Verpflichtung zur Abgabe im Rahmen des EU-EHS auszunehmen, die nachgewiesenermaßen abgeschieden und genutzt wurden, wodurch eine dauerhafte Bindung des CO2 gewährleistet wird. Die Technologien in diesem Bereich sind derzeit noch nicht ausreichend ausgereift, sodass noch kein Beschluss über ihre künftige regulatorische Behandlung gefasst werden kann. Angesichts des technischen Potenzials von Technologien zur Abscheidung und Verwendung von CO2 sagt die Kommission zu, ihre regulatorische Behandlung im Laufe des nächsten Handelszeitraums zu prüfen, um festzustellen, ob eine Änderung der regulatorischen Behandlung zum Zeitpunkt einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie angemessen ist. In dieser Hinsicht wird die Kommission das Potenzial derartiger Technologien angemessen prüfen, um zu einer wesentlichen Senkung der Emissionen beizutragen, ohne jedoch die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu beeinträchtigen.
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2016,
– unter Hinweis auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,
– gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ (Monti‑Bericht),
– unter Hinweis auf das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (Macroeconomic Imbalance Procedure – MIP),
– unter Hinweis auf den „ECB Economic Bulletin“ mit dem Titel „MFI lending rates: pass‑through in the time of non-standard monetary policy“ (Wirtschaftsbericht der EZB, Ausgabe 1/2017 zu dem Thema: MFI‑Zinssätze – Durchlaufrate vor dem Hintergrund geldpolitischer Sondermaßnahmen),
– unter Hinweis auf den Bericht 2017 des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zum Thema europäische Industrie und Geldpolitik,
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation Transparency International mit dem Titel „Two sides of the same coin? Independence and accountability of the European Central Bank“ (Zwei Seiten derselben Medaille? Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Europäischen Zentralbank),
– unter Hinweis auf die Erklärung zu der Frage „Was ist Geld“ in der Rubrik „Wissenswertes“ auf der Website der EZB,
– unter Hinweis auf die von der EZB am 19. Juni 2017 veröffentlichte Vereinbarung über Notfall‑Liquiditätshilfe,
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel(1),
– gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(2),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 1 AEUV, dem zufolge der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist,
– unter Hinweis auf die Rede des Präsidenten der EZB vom 6. April 2017,
– gestützt auf Artikel 127 Absatz 5 AEUV,
– gestützt auf Artikel 127 Absatz 2 AEUV,
– unter Hinweis auf die Rückmeldung der EZB auf die Ausführungen des Europäischen Parlaments im Rahmen der Entschließung zum Jahresbericht der EZB für das Jahr 2015(3),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0383/2017),
A. in der Erwägung, dass der EZB‑Rat in seiner Sitzung vom 9./10. März 2016 weitere geldpolitische Maßnahmen beschloss, damit das vorrangige Ziel der Preisstabilität und das nachrangige Ziel, die Wirtschaft zu unterstützen erreicht werden, namentlich 1. eine Senkung der Leitzinssätze und ein niedrigerer Zinssatz von -0,4 %für die Einlagefazilität, 2. eine Ausweitung der monatlichen Ankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) auf 80 Mrd. EUR, 3. die Einleitung eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) im Rahmen des APP, in dessen Rahmen Wertpapiere des Unternehmenssektors mit ausreichender Bonitätsbewertung, die von Nichtbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet in Euro begeben werden, angekauft werden, und 4. neue gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) mit einer vierjährigen Laufzeit;
B. in der Erwägung, dass der EZB‑Rat in seiner Sitzung vom 7./8. Dezember 2016 beschloss, das Volumen des APP von April bis Dezember 2017 oder erforderlichenfalls auch darüber hinaus monatlich um einen geringeren Betrag (nicht 80 Mio. EUR, sondern 60 Mrd. EUR) zu erhöhen, in jedem Fall aber so lange, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Inflationsziel im Einklang steht;
C. in der Erwägung, dass das Direktorium der EZB stets betont, dass im Euro-Währungsgebiet unbedingt Reformen zur Steigerung der Produktivität umgesetzt werden müssen sowie im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts auch wachstumsfördernde haushaltspolitische Maßnahmen;
D. in der Erwägung, dass die jährliche HVPI-Inflation (harmonisierter Verbraucherpreisindex) im Euro-Währungsgebiet gemäß der gesamtwirtschaftlichen Projektion des Eurosystems vom September 2017 im Jahr 2017 1,5 %, 2018 1,2 % und 2019 1,5 % betragen dürfte;
E. in der Erwägung, dass es das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist, die Preisstabilität zu gewährleisten, die laut dem EZB-Rat einem jährlichen Anstieg des harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Euro-Währungsgebiet von unter, aber nahe 2 % definiert entspricht; in der Erwägung, dass die Prognosen der EZB in allen vier Jahren seit 2013 erheblich unter ihrem mittelfristigen Inflationsziel von 2 % lagen und die EZB inzwischen prognostiziert, dass dieses Inflationsziel nicht vor 2020 erreicht wird;
F. in der Erwägung, dass die schwache Inflationsdynamik nach Auffassung der EZB unter anderem auf das verhaltene Lohnwachstum zurückzuführen ist;
G. in der Erwägung, dass das Europäische System der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems beitragen muss;
H. in der Erwägung, dass der Nettogewinn der EZB im Jahr 2016 1,19 Mrd. EUR betrug (2015: 1,08 Mrd. EUR);
I. in der Erwägung, dass der Nettozinsertrag aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren, einschließlich der APP- und der USD-Bestände, die Hauptquelle dieses Nettogewinns darstellen;
J. in der Erwägung, dass es bei den Wachstumsraten und der Arbeitslosenquote nach wie vor erhebliche regionale Unterschiede gibt, was zu einer Schwächung der Wirtschaft führt und eine solide Entwicklung beeinträchtigt;
K. in der Erwägung, dass die monetäre Staatsfinanzierung gemäß Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verboten ist;
L. in der Erwägung, dass sich durch die steigende Anzahl von FinTech-Unternehmen sowohl ein erhebliches Potenzial für eine breitere finanzielle Inklusion im Euro-Währungsgebiet als auch ein verstärkter Aufsichts- und Überwachungsbedarf auf mikro- und makroprudenzieller Ebene ergeben;
Allgemeiner Überblick
1. betont, dass gemäß Artikel 7 der Satzung der EZB weder die EZB noch eine nationale Zentralbank (NZB) noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen dürfen; betont, dass die EZB in ihrer Rolle als Währungsbehörde des Euro-Währungsgebiets unabhängig ist; betont jedoch, dass die Rechenschaftspflicht verbessert und die Transparenz erhöht werden müssen, sodass in beiden Bereichen für ein Maß gesorgt ist, dass dem Maß ihrer Unabhängigkeit entspricht;
2. weist darüber hinaus darauf hin, dass die EZB föderal organisiert ist, sodass einzelstaatliche Vetos nicht möglich sind und die Regierungen nicht eingreifen können, wodurch die Bank in zahlreichen Bereichen entschlossen handeln und beispielsweise entschlossen gegen die Krise vorgehen kann;
3. weist darauf hin, dass die EZB mit ihrer akkommodierenden Geldpolitik – einschließlich der niedrigen Zinssätze und der Programme zum Ankauf von Wertpapieren sowie dadurch, dass sie eine Deflation verhindert hat, dafür gesorgt hat, dass die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen und Privathaushalte auch weiterhin günstig waren, die Finanzstabilität aufrechterhalten blieb und die Zahlungssysteme weiterhin ordnungsgemäß funktionierten –, im Zeitraum 2012–2016 zur Konjunkturbelebung und zur Entstehung von Arbeitsplätzen beigetragen hat, ist allerdings besorgt angesichts der möglichen Folgen der unkonventionellen geldpolitischen Maßnahmen für Privatsparer und das finanzielle Gleichgewicht der Renten- und Versicherungssysteme sowie möglicher Vermögenspreisblasen, die die EZB sorgfältig überwachen und minimieren sollte;
4. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Banken des Euro-Währungsgebiets das von der EZB geschaffene günstige Umfeld nicht genutzt haben, um ihre Eigenkapitalausstattung zu verstärken, sondern nach Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vielmehr dafür, erhebliche Dividenden auszuschütten, die zuweilen höher waren als die einbehaltenen Gewinne;
5. ist unverändert besorgt darüber, dass dem Eurosystem im Rahmen seiner Refinanzierungsgeschäfte nach wie vor sehr viele nicht marktfähige Vermögenswerte und forderungsbesicherte Wertpapiere als Sicherheit vorgelegt werden; fordert die EZB erneut auf, offenzulegen, welche Zentralbanken solche Wertpapiere angenommen haben und nach welchen Methoden diese Vermögenswerte bewertet werden; betont, dass diese Offenlegung dem Zweck der parlamentarischen Kontrolle der der EZB übertragenen Aufsichtstätigkeiten dienen würde;
6. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Ungleichgewichte bei den TARGET2-Salden trotz eines Rückgangs bei den Handelsungleichgewichten im Euro-Währungsgebiet nach wie vor zunehmen, was auf fortgesetzte Kapitalabflüsse aus den Randgebieten des Euro-Währungsgebiets hindeutet;
Preisstabilität
7. weist darauf hin, dass die Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2016 im Durchschnitt 0,2 % betrug, während sie ohne die Einrechnung der Energiepreise 0,9 % betrug; weist darüber hinaus darauf hin, dass die Kerninflation gemäß dem Jahresbericht 2016 der EZB im Jahr 2016 nach wie vor keinen überzeugenden Aufwärtstrend erkennen ließ;
8. weist darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Inflation im Euro-Währungsgebiet mindestens bis 2020 unter 2 % liegen wird, auch wenn die EZB eine stark akkommodierende Geldpolitik verfolgt, woraus abgeleitet werden kann, dass die Kapazitäten der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet nicht voll ausgelastet sind, während es sich aufgrund der jüngsten Aufwertung des Euro-Wechselkurses und anderer Faktoren schwierig gestaltet, für Preisstabilität zu sorgen;
9. nimmt zur Kenntnis, dass die Inflation laut eigener Einschätzung der EZB in den Jahren 2016–2019 ohne das Maßnahmenpaket der EZB im Durchschnitt fast 0,5 % niedriger gewesen wäre als aktuell vorausgesagt;
10. stimmt mit der EZB darin überein, dass eine ausgewogene Kombination solider, wachstumsbegünstigender nationaler haushaltspolitischer Maßnahmen unter Wahrung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, einschließlich der darin vorgesehenen Flexibilität, sowie sozial ausgewogene, ehrgeizige Maßnahmen zur Produktionssteigerung auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig sind, damit der Übergang von der aktuellen konjunkturellen Erholung zu einer dauerhaften, nachhaltigen, robusten langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung gelingt;
11. ist der Auffassung, dass die EZB angesichts der derzeitigen Ineffizienzen der Kanäle zur Transmission der Geldpolitik für Preisstabilität sorgen muss, die laut dem EZB-Rat gewährleistet ist, wenn die Inflation unter, aber nahe 2 % liegt; ist der Auffassung, dass die EZB allerdings auch die Vorteile und Nebenerscheinungen ihrer Maßnahmen und dabei insbesondere jener der für die Zukunft geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung der Deflation bewerten sollte; ist der Ansicht, dass sich die EZB auf eine klare und präzise Kommunikation ihrer geldpolitischen Maßnahmen konzentrieren sollte, damit für Sicherheit und Vertrauen auf den Finanzmärkten gesorgt ist;
12. ist der Ansicht, dass die anhaltende Krise gezeigt hat, dass der theoretische Unterbau des politischen Rahmens in den Zentralbanken diversifiziert werden muss; fordert die EZB auf, in ihrem nächsten Jahresbericht darzulegen, wie sich die Krise auf die Weiterentwicklung ihres theoretischen Rahmens ausgewirkt hat;
Wirtschaftswachstum und Beschäftigung
13. weist darauf hin, dass die EZB gemäß Artikel 2 ihres Statuts und Artikel 127 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der in Artikel 282 AEUV niedergelegten Einzelheiten unbeschadet ihres vorrangigen Ziels, die Preisstabilität zu gewährleisten, die „allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft“ im Hinblick darauf unterstützen muss, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union erreicht werden;
14. nimmt zur Kenntnis, dass das BIP-Wachstum im Euro-Währungsgebiet 2015 mit 2 % und 2016 mit 1,8 % stabil, aber moderat war; nimmt zur Kenntnis, dass das BIP-Wachstum laut der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Herbst 2017 2017 2,2 % und 2018 2,3 % betragen wird;
15. betont, dass die Investitionen laut dem Jahresbericht 2016 der EZB etwas langsamer zugenommen haben als im Vorjahr; betont, dass sich die geldpolitischen Maßnahmen der EZB bisher noch nicht merkbar auf die Investitionsseite der Wirtschaft in der EU ausgewirkt haben; stellt fest, dass sich dies insbesondere in den Randgebieten der Union negativ niederschlägt;
16. betont, dass die Produktionslücke im Euro-Währungsgebiet gemäß dem Bericht zu den Entwicklungsperspektiven der Weltwirtschaft des IWF (World Economic Outlook) vom April 2017 -1,2 % des potenziellen BIP für das Jahr 2016 betrug und diese Lücke bis 2019 negativ sein wird, was bedeutet, dass das BIP des Euro-Währungsgebiets während des Prognosezeitraums unter dem entsprechenden Potenzial liegen wird;
17. stellt fest, dass die konjunkturelle Erholung im Euro-Währungsgebiet der EZB zufolge maßgeblich auf der Geldpolitik der EZB beruht und dass die wichtigste Triebfeder für diese Erholung nach wie vor die Binnennachfrage ist, gestützt durch günstige Finanzierungsbedingungen, die Verbesserung der Lage auf den Arbeitsmärkten und Reformen zur Steigerung der Produktivität und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in einigen Mitgliedstaaten sowie zusätzlich durch die niedrigeren Ölpreise, was im Zeitraum 2016–2019 zu einem zusätzlichen kumulativen Wachstum von 1,7 % führen wird;
18. pflichtet dem Präsidenten der EZB in dessen Auffassung bei, dass die Geldpolitik nicht ausreicht, um zu erreichen, dass sich die Konjunkturbelebung fortsetzt, und dass mit ihr auch kein Beitrag dazu geleistet werden kann, die Strukturprobleme der europäischen Wirtschaft zu lösen, wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht zusätzlich sorgfältig konzipierte, sozial ausgewogene, faire und langfristig angelegte Maßnahmen zur Wachstumssteigerung bzw. zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen werden, und zwar in Verbindung mit einer soliden Haushaltspolitik im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt; stimmt mit der EZB außerdem darin überein, dass die institutionelle Architektur der WWU vertieft werden muss, um die genannten Reformen zu fördern und das Euro-Währungsgebiet im Hinblick auf makroökonomische Schocks solider zu gestalten;
19. bedauert, dass in vielen Länder im Euro-Währungsgebiet nach wie vor eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, auch wenn die Arbeitslosenquote von 10,5 % (Dezember 2015) auf 9,6 % (Dezember 2016) zurückgegangen ist, und bedauert, dass die aggregierte Nachfrage im Euro-Währungsgebiet nach wie vor gedämpft ist, wobei es auch zu bedenken gilt, dass die anhaltenden Ungleichheiten in der EU einer soliden, inklusiven Wirtschaftsentwicklung abträglich sein können; fordert daher, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die Produktivität zu steigern, und dass der Schwerpunkt dabei auf Fertigkeiten gelegt wird, durch die weitere hochwertige Arbeitsplätze entstehen und Lohnerhöhungen erreicht werden;
20. nimmt die Analyse der Verteilungswirkung der Maßnahmen der EZB zur Kenntnis, die diese in ihrem Jahresbericht vorlegt; fordert die EZB auf, die Verteilungseffekte ihrer Geldpolitik auch künftig zu untersuchen, und zwar auch hinsichtlich der Einkommensungleichheiten, und die Ergebnisse dieser Untersuchungen bei der Gestaltung der Geldpolitik zu berücksichtigen;
21. betont, dass die Ungleichgewichte bei den Leistungsbilanzen durch angemessene haushaltspolitische, wirtschaftliche Maßnahmen und Reformen zur Steigerung der Produktivität korrigiert werden müssen, wenn die Geldpolitik voll greifen soll;
Kreditversorgung und Bankenaufsicht
22. weist darauf hin, dass die Geldmenge M1 2016 zwar um 8,8 % zugenommen hat, die Geldmenge M3 allerdings jährlich nur 5 % zunimmt, woran sich zeigt, dass der Transmissionsmechanismus der Geldpolitik nicht voll wirksam ist, im Geldwesen Störungen bestehen und die Kreditversorgung unzureichend ist; betont, dass die Kapitalmarktunion daher von Bedeutung ist, da sie einen alternativen Weg zur Finanzierung der Wirtschaft eröffnen würde, wenn es zu Bankenkrisen kommt;
23. nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditkosten über die Geldpolitik in gewissem Maße gesenkt werden konnten und sich durch die Geldpolitik der Zugang von Unternehmen und Privathaushalten im Euro-Währungsgebiet zu Finanzierung verbessert hat, und zwar vor allem in bestimmten Mitgliedstaaten, wie es auch die EZB in ihrem Jahresbericht 2016 darlegt, aus dem hervorgeht, dass die Kreditkosten für Privathaushalte in den einzelnen Ländern im Euro-Währungsgebiet nach wie vor unterschiedlich hoch sind; ist daher der Ansicht, dass die entsprechenden Maßnahmen nur begrenzt wirksam sind, zumal die Nachfrage nach Krediten gedämpft ist, das Bankwesen in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor strukturelle Probleme aufweist und sich selbst die Finanzinstitute gegenseitig kein ausreichendes Vertrauen entgegen bringen;
24. spricht sich für eine weitere Verbesserung des Zugangs von KMU zu Krediten aus, damit für eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung gesorgt ist;
25. begrüßt, dass die Zinssätze für sehr niedrige Kredite seit 2015 rascher zurückgegangen sind als für Großkredite, womit sich die Spanne zwischen sehr niedrigen Krediten und Großkrediten weiter verringert hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Zinsspannen zwischen Klein- und Großkrediten in den Ländern des Euro-Währungsgebiets inzwischen vergleichbar sind;
26. stellt fest, dass es durch eine längeren Phase mit einer nahezu flachen Zinskurve zu einer Beeinträchtigung der Stabilität und Rentabilität des Bankwesens kommen könnte; stimmt mit der EZB trotzdem darin überein, dass die Rentabilität einer Bank letztendlich vom Geschäftsmodell abhängt sowie auch von der Struktur und der Bilanz, und zwar unbeschadet der niedrigen Zinssätze; stellt darüber hinaus fest, dass der europäische Bankensektor durch Vielfalt gekennzeichnet ist, was nicht zuletzt auf nationale Besonderheiten zurückzuführen ist, was aber auch zur Stabilität des Finanzsystems beiträgt;
27. nimmt zur Kenntnis, dass sich die aktuelle Niedrigzinspolitik zwar vorübergehend positiv auswirkt, was das Volumen an notleidenden Krediten angeht, für das hohe Risiko in Verbindung mit diesen Krediten allerdings eine strukturierte Lösung erforderlich ist; nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die die EZB und der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Bereich der Bankenaufsicht und der Unterstützung der Banken im Euro-Währungsgebiet unternehmen, insbesondere auch den Leitfaden der EZB für Banken zu notleidenden Krediten vom März 2017 und ihre Maßnahmen in Bezug auf einzelne Banken, sowie auch die Billigung des Aktionsplans durch den Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 11. Juli 2017, die allerdings unbeschadet der Befugnisse des Parlaments in Bezug auf die Stufe 1 der Rechtsetzung erfolgte; weist darauf hin, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans des Rates gemeinsame Anstrengungen der Banken, der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie der nationalen Behörden erforderlich sind; fordert, dass sich die aktuellen Stresstests auf ausreichend große Bereiche erstrecken sowie methodische Relevanz und Robustheit aufweisen müssen; empfiehlt eine sorgfältige Überwachung der Entwicklungen auf den Immobilienmärkten; weist darauf hin, dass bei allen etwaigen weiteren Maßnahmen den Befugnissen des Europäischen Parlaments Rechnung getragen werden muss;
Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors(CSPP)
28. begrüßt die Verbesserungen, die die EZB vorgenommen hat, was die Offenlegung der Liste der Vermögenswerte angeht, die das Eurosystem im Rahmen des CSPP der EZB hält, weist allerdings darauf hin, dass dieses Programm hauptsächlich ganz direkt multinationalen Konzernen zugutekommt;
29. fordert die EZB auf, auch künftig für umfassende Transparenz zu sorgen, was die Offenlegung der Volumina der im Rahmen des CSPP getätigten Ankäufe nach einer angemessenen Frist für die einzelnen Unternehmen angeht; fordert die EZB auf, sämtliche Daten zum CSPP in einer einzigen benutzerfreundlichen Tabelle zu veröffentlichen, um die öffentliche Rechenschaftspflicht des Programms zu verbessern; betont, dass bei der Beendigung des Programms auf jeden Fall umfassende Transparenz geschaffen werden sollte; fordert die EZB darüber hinaus auf, die Zulassungskriterien für den Ankauf von Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP offenzulegen, damit es nicht zu Marktverzerrungen kommt; betont, dass über die Zulässigkeit von Unternehmensanleihen anhand von Risikomanagement-Kriterien und nicht anhand der Größe der Emittenten beschieden werden muss;
Zusätzliche Herausforderungen
30. weist darauf hin, dass die EZB als Organ der EU an das Übereinkommen von Paris gebunden ist;
31. ist der Ansicht, dass mit einem reibungslos funktionierenden, diversifizierten und integrierten Kapitalmarkt zur Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik beigetragen würde; vertritt die Auffassung, dass der Kapitalmarktunion eine wesentliche Rolle beigemessen werden sollte, was die Erweiterung des in der EU verfügbaren Kapitals angeht; fordert, dass die Kapitalmarktunion Schritt für Schritt, fristgerecht und umfassend vollendet und umgesetzt wird;
32. nimmt zur Kenntnis, dass die EZB positiv dazu Stellung genommen hat, dass das europäische Einlagensicherungssystem (EDIS) als dritte Säule der Bankenunion eingerichtet werden soll; betont, dass die Einlagensicherung eine Schlüsselrolle spielt, was die Vertrauensbildung sowie eine gleichberechtigte Sicherung der Einlagen im Rahmen der Bankenunion angeht; betont, dass mit dem EDIS dazu beigetragen werden könnte, die Finanzstabilität weiter zu konsolidieren; weist darauf hin, dass die Risikoverteilung und die Risikominderung Hand in Hand gehen müssen;
33. nimmt die Überlegungen der Kommission zur Kenntnis, für die Bankenunion des Euro-Währungsgebiets eine sichere EU-Anleihe zu schaffen;
34. nimmt den Beschluss des EZB-Rates betreffend die Empfehlung für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 2017 zur Kenntnis, womit eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden soll, dass das Eurosystem seine Funktion als zentrale Notenbank im Hinblick auf die vorgeschlagene Reform der Aufsichtsarchitektur für zentrale Clearing-Gegenparteien (CCP) ausüben kann, womit der EZB die Befugnis übertragen wird, die Tätigkeiten der Clearing-Systeme, einschließlich CCP, zu regulieren, damit die Risiken, die sich durch diese Systeme für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und der Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik ergeben, wirksam eingedämmt werden können; bewertet die Empfehlung derzeit und blickt den Aussprachen über diesen Vorschlag erwartungsvoll entgegen;
Physisches Geld und Kryptowährungen
35. stimmt mit der EZB darin überein, dass dem physischen Geld als legales Zahlungsmittel eine wichtige Rolle zukommt, zumal der Euro im Euro-Währungsgebiet das einzige legale Zahlungsmittel ist, und weist alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erneut darauf hin, dass Euro-Münzen und Euro-Scheine im Einzelhandel grundsätzlich angenommen werden sollten, wobei den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten bleibt, für Bargeldzahlungen Obergrenzen festzulegen, um Geldwäsche und Steuerbetrug sowie die Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung der organisierten Kriminalität zu bekämpfen; schlägt vor, dass das Eurosystem Banknoten zum Gedenken an Karl den Großen ausgeben sollte, die auch als Zahlungsmittel verwendet werden könnten;
36. nimmt zur Kenntnis, dass derzeit eine Debatte über eine „digitale Zentralbankwährung“ bzw. „digitales Basisgeld“ geführt wird, die bzw. das einer Vielzahl von Gegenparteien, einschließlich Privathaushalten, zur Verfügung stehen würde; fordert die Kommission und die EZB auf, derartige Systeme im Hinblick darauf zu prüfen, ob mit ihnen – parallel zur Verwendung von physischem Geld – der Zugang zu Zahlungssystemen verbessert werden könnte, und dabei auch zu untersuchen, welche Herausforderungen sich daraus potenziell im Hinblick auf das Notenprivileg der EZB ergeben; betont, dass Fortschritte im Bereich virtueller Währungen nicht zu Einschränkungen beim Bargeldverkehr oder zur Abschaffung des Bargelds führen dürfen;
37. betont, dass Cyber-Sicherheit für den Finanzsektor von Bedeutung ist; begrüßt die diesbezügliche Tätigkeiten der EZB, darunter auch das Pilotprojekt zur Meldung ernsthafter Cyber-Angriffe, das im Februar 2016 eingeleitet wurde, und die Zusammenarbeit im Rahmen der G7;
Rechenschaftspflicht und Transparenz
38. fordert die EZB auf, Griechenland und auch den weiteren betroffenen Mitgliedstaaten auch weiterhin die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, was die Überprüfung des Abschlusses des Finanzhilfeprogramms angeht; ist der Auffassung, dass diese Unterstützung unbeschadet der Unabhängigkeit der EZB die Aufnahme griechischer Staatsanleihen in das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme – PSPP) umfassen könnte, wobei die Zulassungskriterien gelten würden, die auch für alle anderen Mitgliedstaaten gelten, sowie die Ausweitung des Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen (CBPP3) auf griechische juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts im Einklang mit denselben Zulassungskriterien;
39. fordert die EZB auf, in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) alle Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU zu bewerten und darauf vorbereitet zu sein, Vorkehrungen für die Verlagerung von Banken und ihren Tätigkeiten in das Euro-Währungsgebiet zu treffen; ist der Ansicht, dass die Aufsicht über Clearing-Aktivitäten in Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets unbedingt gestärkt werden muss, um Aufsichtslücken und Probleme im Hinblick auf die Finanzstabilität zu vermeiden; beginnt auf der Ausschussebene mit den Aussprachen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der EMIR-Verordnung hinsichtlich der Aufsicht über zentrale Gegenparteien vom Juni 2017, die dieser Stärkung dienen soll;
40. weist darauf hin, dass die hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ die Seigniorageeinkünfte der EZB als eines der möglichen neuen Eigenmittel für den EU-Haushalt ermittelt hat; betont, dass die Satzung des ESZB und der EZB geändert und Anpassungen zur Berücksichtigung der spezifischen Situation der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets vorgenommen werden müssten, um diese Einkünfte in Eigenmittel umzuwandeln;
41. ist der Ansicht, dass die EZB im Rahmen ihrer Unabhängigkeit und der von ihr zu leistenden Rechenschaftspflicht ihrer Bedeutung Rechnung tragen muss; ist der Ansicht, dass die EZB aufgrund ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit Transparenz üben und gegenüber dem Parlament Rechenschaft ablegen muss; betont, dass dem Parlament in Bezug auf Kandidaten Auswahllisten vorgelegt werden müssen, damit das Parlament seiner institutionellen Rolle nachkommen kann, was die Benennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der andern Direktoriumsmitglieder der EZB angeht;
42. weist darauf hin, dass der geldpolitische Dialog ein wichtiges Instrument ist, um die Transparenz der geldpolitischen Entscheidungen gegenüber dem Parlament und folglich der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen; begrüßt, dass der Präsident der EZB und andere Mitglieder des Direktoriums dem geldpolitischen Dialog und anderen Formaten beiwohnen und dabei an den Dialogen teilnehmen; ist der Auffassung, dass der währungspolitische Dialog weiter verbessert werden könnte, unter anderem durch eine Umstrukturierung, mit der der Schwerpunkt, die Interaktion und der Meinungsaustausch mit dem Präsidenten der EZB und den anderen Mitgliedern des Direktoriums im Rahmen des geldpolitischen Dialogs und anderen Formaten gestärkt würden, und zwar entsprechend den Empfehlungen und Rückmeldungen, die der Ausschuss für Wirtschaft und Währung im März 2014 in Auftrag gegeben hatte; fordert darüber hinaus die Beamten der EZB auf, die zu begrüßende Praxis, auf nach den Aussprachen noch offene Fragen schriftlich zu antworten, auch künftig fortzuführen;
43. begrüßt den von der EZB im Jahr 2016 gefassten Beschluss, ihre Rückmeldung auf die Ausführungen des Europäischen Parlaments in ihren Jahresbericht aufzunehmen, und legt der EZB nahe, ihre Bemühungen um Transparenz fortzusetzen, zumal sie somit ihre währungspolitischen Maßnahmen besser darlegen kann; erinnert an ihre Forderung, dass in den Jahresbericht der EZB ein Kapitel oder ein Anhang aufgenommen werden sollte, in dem sie umfassend zum Bericht des Parlaments vom vorigen Jahr Stellung nimmt;
44. fordert die EZB auf, sicherzustellen, dass die Mitglieder des Ausschusses für die interne Prüfung unabhängig sind; fordert die EZB auf, die Erklärungen der Mitglieder des EZB-Rates über deren finanzielle Interessen zu veröffentlichen, um Interessenkonflikten vorzubeugen; fordert die EZB mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass der Vorsitz des Ethikausschusses nicht von einem ehemaligen Präsidenten oder ehemaligen Mitgliedern des EZB-Rates und generell nicht von Personen übernommen wird, die Interessenkonflikte haben könnten; fordert den EZB-Rat auf, dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union und dem Verhaltenskodex Rechnung zu tragen und seinen Mitgliedern nach dem Ende ihres Mandats eine zweijährige Karenzzeit aufzuerlegen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitglieder des Direktoriums der EZB grundsätzlich von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in Gremien oder sonstigen Organisationen absehen sollten, zu denen Führungskräfte in von der EZB beaufsichtigten Banken gehören, es sei denn, die Mitgliedschaft entspricht den globalen Gepflogenheiten und neben der EZB sind auch weitere Zentralbanken, etwa die US-Notenbank oder die japanische Notenbank, Mitglied; ist der Ansicht, dass die EZB in diesem Fall angemessene Maßnahmen treffen sollte, damit es nicht zu eventuellen Überschneidungen mit ihrer Aufsichtsfunktion kommt, und sich nicht an Erörterungen beteiligen sollte, die einzelne Banken betreffen, die sie beaufsichtigt; nimmt die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2018 betreffend die Beteiligung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank und der Mitglieder der Entscheidungsgremien der EZB an der G30-Gruppe zur Kenntnis;
45. fordert die EZB auf, präzise Regelungen in Bezug auf Hinweisgeber anzunehmen und zu veröffentlichen;
46. stellt fest, dass es aufgrund des von der EZB derzeit verwendeten Systems der Beschäftigung von Zeitbediensteten und dabei auch durch die wiederholte Vergabe von Zeitverträgen zu einem instabilen Arbeitsumfeld kommen und die fachliche Kontinuität bei der EZB beeinträchtigt werden kann; ist besorgt über die mutmaßlichen Fälle der Vetternwirtschaft und das hohe Maß an Unzufriedenheit unter EZB-Mitarbeitern; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB Initiativen einleitet, um diese Probleme zu lösen – auch durch einen intensiveren Dialog mit der Personalvertretung –, und begrüßt dies, und fordert die EZB auf, diese Anstrengungen weiterzuführen; fordert die EZB auf, für alle Mitarbeiter Gleichbehandlung und Chancengleichheit sicherzustellen und zu gewährleisten, dass innerhalb des Organs angemessene Arbeitsbedingungen herrschen;
47. begrüßt die Anstrengungen der EZB, in Bezug auf die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) und die entsprechenden Kosten entsprechend der Vereinbarung über Notfall-Liquiditätshilfe vom Mai 2017 für mehr Klarheit und Transparenz zu sorgen; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Bereitstellung von Zentralbankliquidität an Institute im Euro-Währungsgebiet weitere Erläuterungen dargelegt werden könnten;
48. begrüßt die Tatsache, dass die EZB ihre allgemeinen Beschlüsse, Verordnungen, Empfehlungen und Stellungnahmen veröffentlicht und dadurch die Anzahl der Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht drastisch senkt; fordert die EZB auf, die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen und zu diesem Zweck auch öffentliche Konsultationen durchzuführen, sofern dabei die Funktionsweise der Märkte nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
49. weist darauf hin, dass die Aufsichtsrolle der EZB und ihre geldpolitische Funktion nicht vermischt werden dürfen und es dementsprechend nicht zu Interessenkonflikten kommen sollte, was die Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben betrifft;
o o o
50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EZB zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie“ (COM(2016)0763),
– unter Hinweis auf das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von der Europäischen Union am 4. Oktober 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel „Beschleunigung des Umbaus des europäischen Energiesystems durch einen integrierten Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)“ (C(2015)6317),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080) und seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885) und auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. November 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion (COM(2016)0759) und insbesondere auf die darin genannte Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ der Energieunion und vor allem auf Artikel 22 betreffend die integrierte Berichterstattung über Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ (COM(2017)0376),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016)0733),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0005/2018),
A. in der Erwägung, dass dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation ein besonderer Stellenwert in der Energieunion der EU zukommt, zumal von FEI wichtige Impulse für die industrielle Vorreiterrolle der EU, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Weltmaßstab, ihr nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die allgemeine Energiesicherheit der Mitgliedstaaten und der Union ausgehen, da FEI die effiziente und nachhaltige Nutzung aller Energiequellen fördern und so die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringern;
B. in der Erwägung, dass die EU im Bereich der hochwertigen, emissionsarmen Energieinnovationen, einschließlich der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energieträger und der Entwicklung sauberer Technologien nach wie vor weltweit führend ist, wodurch die EU über solide Grundlagen verfügt, um weitere Fortschritte bei Forschung und Innovation im Bereich der sauberen Energie, einschließlich der Entwicklung von Batterien für die Elektromobilität und Energiespeicherung zu vollziehen; in der Erwägung, dass von einer ehrgeizigen und zielgerichteten Klima- und Energiepolitik, insbesondere im Rahmen der Ziele für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und des Energiefahrplans 2050 wichtige Impulse für diese Führungsrolle ausgegangen sind; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris die weltweiten Zielsetzungen und die konkreten Zusagen der Unterzeichner hinsichtlich des Klimaschutzes deutlich vorangebracht wurden; in der Erwägung, dass die Maßnahmen und Instrumente der EU weiterhin hohen Ansprüchen gerecht werden müssen, damit die richtigen Investitionssignale ausgesendet werden und damit sie nicht ihre weltweite Marktführerschaft bei Forschung und Innovation im Bereich der sauberen Energie einbüßt;
C. in der Erwägung, dass Fortschritte bei Innovationen und FuE im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energieträger entscheidend für die künftige Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaft der EU sind; in der Erwägung, dass die Union nur durch den Einsatz kostengünstiger Innovationen und intensivierter Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen auf diesem Gebiet weltweit die Nummer eins im Bereich der erneuerbaren Energieträger werden kann; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf europäischer Ebene durch eine stabile Innovationspolitik untermauert werden muss, die sich insbesondere auf die Systemintegration bezieht;
D. in der Erwägung, dass ein uneingeschränkt funktionierender und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt mit einem geeigneten Rechtsrahmen und der entsprechenden Infrastruktur wesentlich dafür sind, dass Forschung, Entwicklung und Innovation verstärkt gefördert werden und die Vermarktung neuer sauberer Technologien in allen Regionen der EU optimiert wird, da durch sie Skaleneffekte, Rechts- und Investitionssicherheit geboten werden und die Union so in die Lage versetzt wird, das Potenzial voll auszuschöpfen, das mit technologieneutralen Innovationen im Energiebereich verbunden ist, die darauf abzielen, die Effizienz, die emissionsarme und nachhaltige Nutzung von Energiequellen, die dezentrale Erzeugung sowie Lösungen und Technologien für die Speicherung und den Transport zu fördern;
E. in der Erwägung, dass Innovationen im Bereich der sauberen Energien auch dazu beitragen sollten, die Verbraucher in der EU mit bezahlbarer Energie zu versorgen – indem ihnen dabei geholfen wird, in den Genuss niedrigerer Energietarife zu gelangen und mehr Kontrolle über ihren Energieverbrauch und die Energieerzeugung zu erlangen – und ihnen Produkte und Dienste anzubieten, die weniger energieintensiv sind;
F. in der Erwägung, dass die Energiepolitik und die Finanzierungsinstrumente der EU und ihrer Mitgliedstaaten – einschließlich der einschlägigen öffentlichen Investitionen – so gestaltet sein sollten, dass die sich beschleunigenden technischen Entwicklungen in vollem Umfang genutzt werden können, und in erster Linie auf den schrittweisen Übergang zu sauberen, hocheffizienten Energieversorgungssystemen mit geringen Emissionen ausgerichtet sein sollten; in der Erwägung, dass die Ungewissheit auf dem Markt sowie die technologischen oder wissenschaftlichen Unsicherheiten zur Folge haben, dass die Finanzierung durch die Privatwirtschaft häufig unzureichend oder nicht vorhanden ist; in der Erwägung, dass die EU starke und kohärente Signale aussenden und Anreize setzen muss, um Investoren Sicherheit zu bieten und private Investitionen in Innovationen im Bereich der sauberen Energie sowie FuE und die Überführung der Ergebnisse in die Praxis anzukurbeln;
G. in der Erwägung, dass Innovatoren und die Marktnachfrage die wichtigsten Impulsgeber für Innovationen sind; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Anstrengungen in erster Linie auf die Schaffung eines günstigen Rahmens für Innovatoren – von der Vereinfachung des Zugangs zu Forschungsmitteln bis zur Umsetzung von Wissen in wirtschaftlich rentable Produkte – richten sollte; in der Erwägung, dass Partnerschaften zwischen Forschern und den relevanten Partnern aus der Wirtschaft vor diesem Hintergrund hilfreich sein können;
H. in der Erwägung, dass sich Energiesubventionen auf die Marktpreise auswirken und die tatsächlichen Kosten der Energie aus verschiedenen Quellen sowie der energiebezogenen Technologien verschleiern, was die Bedingungen für Forschung und Investitionen in Innovationen im Bereich der sauberen Energie sowie ihren möglichen Einsatz beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Subventionen schrittweise abgeschafft werden sollten und ihre Verwendung in der Zwischenzeit auf vorläufige Instrumente beschränkt werden sollte, die darauf abzielen, gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen wettbewerbsfähigen Markt zu schaffen, der der Vermarktung neuer Technologien, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger, Vorschub leistet;
I. in der Erwägung, dass Lebenszyklusanalysen der Treibhausgasemissionen von Energiequellen, Verteilernetzen und Technologien als Ausgangspunkt genutzt werden sollten, wenn es gilt, konkrete Strategien und Anreize zu ermitteln, mit denen auf EU-Ebene saubere, emissionsarme und energieeffiziente Lösungen und Technologien – einschließlich der nachhaltigen Beschaffung von Rohstoffen und Mineralen – gefördert werden sollen; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt auf Innovationen im Bereich der sauberen Energie gelegt werden sollte, die von unmittelbarer Bedeutung für die Bürger und Prosumenten sind und ermöglichen, dass diese an der Energiewende teilhaben und dass die Energiewende selbst erschwinglicher wird;
J. in der Erwägung, dass im 7. Forschungsrahmenprogramm und im Programm Horizont 2020 Forschung und Innovation im Bereich Energie als Schwerpunktthemen eingestuft wurden und dass dies angesichts der Verpflichtungen, die die Union im Rahmen der Energieunion und des Übereinkommens von Paris eingegangen ist, im 9. Forschungsrahmenprogramm weiterhin der Fall sein sollte, damit die Investitionsrisiken bei den vielversprechendsten Innovationen im Bereich der sauberen Energie, insbesondere mit Blick auf Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger, gesenkt werden können;
K. in der Erwägung, dass ein Drittel des Energieverbrauchs der EU auf den Verkehrssektor entfällt und dass dieser ein gewaltiges Potenzial mit Blick auf die Energieeffizienz und die Verringerung des CO2-Ausstoßes birgt und daher beim Übergang zu neuen Lösungen im Energiebereich und einer Gesellschaft mit niedrigen CO2-Emissionen eine entscheidende Rolle spielen sollte;
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission, mit der ein Rahmen für die Beschleunigung der Innovationen der EU im Bereich der sauberen Energie geschaffen wird; betont, dass ein Regelungs- und Finanzierungsrahmen für Innovation im Energiebereich erforderlich ist, der mit dem Energiefahrplan 2050 der EU und ihren im Rahmen des Übereinkommens von Paris gegebenen Zusagen im Einklang steht und die effiziente und nachhaltige Nutzung aller Energiequellen fördert, sodass Energieeinsparungen und weit reichende Vorteile, auch in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Luft- und Wasserqualität, erzielt werden und zugleich die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihre Versorgungssicherheit und die Einhaltung der Verpflichtungen aus den EU-Verträgen sichergestellt werden und eine umfassende Lösung für Umweltprobleme gefunden wird; erkennt an, dass der Rahmen der EU für schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen Reihe von Legislativvorschlägen ist, die im Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ enthalten sind, sodass er dessen einzelne Bestandteile, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen und die umfassenderen Rechtsvorschriften und Grundsätze der Energieunion, insbesondere solche, die im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und dem Fahrplan 2050 Niederschlag finden, unter Einhaltung von Artikel 191 und 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstärken dürfte;
2. stellt fest, dass die erfolgreiche Entfaltung von Energieinnovationen in der Praxis mit vielschichtigen Herausforderungen verbunden ist, die die Versorgungs- und Nachfragekette, das Humankapital, die Marktdynamik, die Vorschriften und Fragen der Innovations- und Industriepolitik betreffen; hebt hervor, dass angesichts dieser Herausforderungen die Mitwirkung der Bürger, d. h. der Verbraucher und der Prosumenten, sowie einer Vielzahl von Interessenträgern, darunter wissenschaftliche Einrichtungen, Forschungs- und Technologieorganisationen, KMU, Start-up-Unternehmen, Energieversorger, Bauunternehmen, Mobilitätsanbieter, Dienstleister, Hersteller von Ausrüstungen, IT- und Telekommunikationsunternehmen, Finanzinstitute, Behörden auf Ebene der EU und der Einzelstaaten sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften, nichtstaatliche Organisationen, Ausbilder und Meinungsführer, erforderlich ist; unterstreicht die Bedeutung neuer Geschäftsmodelle, die sich innovativer digitaler Technologien bedienen, um unter anderem die Eigenerzeugung, die Speicherung, den Austausch und den Eigenverbrauch von sauberer Energie vor Ort zu optimieren und den Zugang zu erneuerbaren Energieträgern auch für die von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verbessern;
3. vertritt die Auffassung, dass ein kostengünstiger Übergang zu umweltfreundlichen, verbraucherorientierten und stärker digitalisierten, dezentralisierten Systemen mit aktiven Prosumenten und Prosumenten-Zusammenschlüssen nur auf dem Weg der Forschung und der Entfaltung von Innovationen in allen Bereichen des Energiesystems – einschließlich nicht technologiespezifischer, systemorientierter Lösungen, die unter anderem auf Effizienz und dezentrale Energieerzeugung abzielen – erreicht werden kann; stellt fest, dass dieser Übergang neue Organisationsmodelle, insbesondere bei der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Energie sowie bei der Elektromobilität, der Unternehmensführung, dem Bedarfsmanagement und der Dienstleistungserbringung begünstigt; erkennt an, dass gemeinsame Standards für die Förderung eines vernetzten und digitalisierten Energiesystems erforderlich sind; betont, dass nachhaltigen, groß angelegten Pilotprojekten, einschließlich lokalen Projekten, eine wichtige Funktion bei der Umsetzung systembezogener Energieinnovationen zukommen kann;
4. weist darauf hin, dass der Energieeffizienz bereichsübergreifende, horizontale Priorität in der Forschungs- und Innovationspolitik der EU eingeräumt werden sollte, der in allen Branchen – nicht nur bei energiebezogenen Projekten – Geltung verschafft werden sollte und mit der die Entwicklung effizienterer Prozesse, Dienstleistungen und Waren systematisch gefördert und entsprechende Anreize gesetzt werden sollten, wobei der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in der gesamten Energiewertschöpfungskette, einschließlich der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung und des Endverbrauchs von Energie, zu berücksichtigen ist;
5. erkennt an, dass eine weitere Liberalisierung der europäischen Energiemärkte – vor allem durch den Abbau von Hindernissen, die der freien Preisbildung im Wege stehen, und durch die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen – wichtig ist, wenn es gilt, Innovationen und die Einführung neuer Technologien, die einer nachhaltigeren Nutzung von Energie und einer Zunahme des Angebots von Energie aus erneuerbaren Energieträgern Vorschub leisten, zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen wettbewerbsfähigen Markt zu schaffen, der günstigere Konditionen für Energieverbraucher, Prosumenten, Gemeinden und Unternehmen bieten kann;
Kohärenz der EU-Maßnahmen
6. weist darauf hin, dass Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich saubere Energie in entscheidendem Maße von der Vorhersehbarkeit und Sicherheit des regulatorischen Rahmens abhängen, wofür es eines ambitiösen, machbaren und langfristigen politischen Ansatzes, einschließlich energie- und klimapolitischer Ziele und Verpflichtungen, sowie stabiler gezielter Anreize und langfristig eingesetzten Eigenkapitals bedarf, damit gleiche Ausgangsbedingungen für die verschiedenen Technologien geschaffen werden, sodass Innovationen gefördert, die Energieversorgung erleichtert und Marktzugangshemmnisse gesenkt werden und die erforderliche kritische Masse für eine Markteinführung von Innovationen im Bereich der sauberen Energie schneller erreicht wird; begrüßt und setzt sich dafür ein, dass der Schwerpunkt auf Schlüsseltechnologien gelegt wird, wie dies im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) und der Mitteilung der Kommission bestätigt wurde; weist erneut auf Artikel 194 AEUV hin und stellt fest, dass ihm in den politischen und finanziellen Instrumenten zur Unterstützung von Innovationen im Bereich der sauberen Energie Rechnung getragen werden muss; weist jedoch darauf hin, dass bereichs- und branchenübergreifende, systemorientierte Innovationen im Bereich der Energie und die Förderung der Bildung und des Unternehmertums stärker in den Mittelpunkt gerückt werden müssen, da Innovation nicht ausschließlich durch Technologien vorangebracht wird; betont, dass dieser systemorientierte Ansatz dazu geeignet sein muss, die verschiedenen verfügbaren oder sich in der Entwicklungsphase befindlichen Lösungen wirksam zu integrieren, insbesondere mit Blick auf die Energieeffizienz und die Integration erneuerbarer Energieträger; fordert, dass die europäischen Technologie- und Innovationsplattformen bei der Suche nach möglichen Innovationen im Bereich der sauberen Energie, die gezielte finanzielle Unterstützung erhalten sollten, eingesetzt werden;
7. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Gebietskörperschaften nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Koordinierung von Programmen der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen im Bereich Forschung und Energieinnovationen zu treffen, damit Synergieeffekte gefördert werden und Doppelarbeit vermieden wird, sodass vorhandene Ressourcen und Infrastrukturen sowie Energiequellen in den Mitgliedstaaten möglichst wirksam genutzt werden, damit eine möglichst große Marktakzeptanz für neue Technologien und Innovationen herbeigeführt wird und neue Geschäftsmodelle unionsweit gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass die Aufnahme einschlägiger Angaben in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne diesem Ziel zuträglich sein könnte; betont in diesem Zusammenhang, dass bewährte Verfahren und der Informationsaustausch gefördert und die Regelungen für eine Teilnahme an Innovationsvorhaben im Energiebereich vereinheitlicht werden müssen, und zwar für alle Organisationen, Unternehmen, Hochschulen und Institute sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten;
8. begrüßt die Zusage der Kommission, Grundlagenforschung weiterhin über Horizont 2020 und den Europäischen Forschungsrat zu finanzieren; betont, dass die Finanzierung der kooperativen Forschung im Bereich Energie im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen von Horizont 2020 weiter erhöht werden muss, dass jedoch die Durchführung von Energieinnovationen auch im Rahmen der anderen Gesellschaftlichen Herausforderungen vereinfacht werden sollte; weist auf den Vorschlag der Kommission hin, marktschaffende Innovationen zu unterstützen, indem zusätzlich zu der Initiative für Start-ups und Scale-ups ein Europäischer Innovationsrat eingerichtet und so zur Förderung bahnbrechender Innovationen, die neue Märkte erschließen und schaffen können, beigetragen wird; ist der Ansicht, dass die Schaffung marktorientierter Finanzierungsinstrumente (z. B. Darlehen und Eigenkapital) nicht auf Kosten der Vergabe von Zuschüssen erfolgen sollte, durch die es Organisationen und öffentlichen Akteuren ohne Erwerbszweck – beispielsweise der Wissenschaft, den Universitäten und der Zivilgesellschaft – ermöglicht wird, an länderübergreifenden EU-Projekten von hohem Wert teilzunehmen;
9. ist besorgt angesichts der Vielzahl und Komplexität der vorhandenen Finanzinstrumente; betont, dass für mehr Kohärenz zwischen den entsprechenden Fonds – einschließlich Strukturfonds –, die für Projekte im Bereich der sauberen Energie vorgesehen sind, gesorgt werden muss und dass die vorhandenen Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten verständlicher werden müssen; fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und Finanzierungsinstrumente entlang der Wertschöpfungskette vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit der Bündelung der einzelnen Instrumente geprüft werden sollte, wobei darauf zu achten ist, dass ihre Komplementarität dabei nicht geschwächt wird; ist ferner der Auffassung, dass einige Mitgliedstaaten nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um Unterstützungsmaßnahmen für energiebezogene Innovationen, insbesondere über nationale Programme zur finanziellen Unterstützung, zu entwickeln; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund, auf, diese Kapazitäten weiter zu stärken und dabei für einen kohärenten und vereinfachten Finanzierungsrahmen für Innovationen im Bereich der sauberen Energie zu sorgen;
10. fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer energiebezogenen Finanzinstrumente und Fonds durchzuführen und ein Schnellverfahren zur Verbesserung der Instrumente bei bestimmten Blockaden, Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten vorzusehen und die vorgenannten Instrumente und Fonds an die neuen Energieziele der EU anzupassen;
11. fordert die Kommission auf, eine zielgerichtete, langfristige und technologieneutrale Energiedimension als Bestandteil der Industriepolitik der Union vorzulegen, die auf Energieeffizienz, der weiteren Liberalisierung des Marktes und mehr Transparenz beruht, damit der Investition in verlorene Vermögenswerte vorgebeugt wird; hebt hervor, dass diese Dimension ein fester Bestandteil der industriepolitischen Strategie und des industriepolitischen Aktionsplans der Union sein sollte; betont, dass innovative Vorgänge und Technologien bei der Verbesserung der Emissionsleistung von energieintensiven Industriezweigen eine wichtige Rolle spielen; fordert die Kommission auf, der Energie- und Ressourceneffizienz Priorität bei Forschung und Innovation einzuräumen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die Einnahmen aus dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf nachvollziehbare Weise in energieeffiziente und emissionsarme Technologien zu investieren; verweist mit Nachdruck auf die Einrichtung eines Innovationsfonds zur Förderung von Innovationen in CO2-arme Technologien und Verfahren in Phase IV des EHS; ist der Auffassung, dass ein System offener Innovationen gefördert werden muss, in dem Industrie und Unternehmen ihre unterschiedlichen Fachkenntnisse bündeln und gemeinsam hochwertige und nachhaltige Lösungen entwickeln; erkennt die Rolle des „Industrieforums für saubere Energie und Wettbewerbsfähigkeit“ (Clean Energy Industrial Competitiveness Forum) bei der Entwicklung von Innovationen im Energiebereich an, einschließlich in den Bereichen Photovoltaik und Windenergie, gegebenenfalls aber auch von Lösungen beispielsweise zur Speicherung von Energie, der CO2-Abscheidung und -Lagerung sowie biologischen Energieerzeugungsverfahren; begrüßt die Zusage der Kommission, branchengesteuerte Initiativen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, der weltweiten Führungsrolle der EU bei den sauberen Energieträgern und technologischen Lösungen mit geringen Emissionen Vorschub zu leisten;
12. weist darauf hin, dass die Photovoltaikbranche vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Großteil der Photovoltaik-Zellen und -Module heute in Drittländern und zumeist in China produziert wird, im Zentrum der Industriepolitik der Union stehen muss, damit sie in die Lage versetzt wird, den Anforderungen eines weltweit wachsenden Marktes gerecht zu werden; betont, dass die EU vollständig in diesen neuen Investitionszyklus eingebunden werden muss, damit sie ihre führende Rolle bei Forschung und Entwicklung im Bereich Photovoltaik-Maschinenbau und in weiteren Bereichen wie Wechselrichter, Rohstoffe, gebäudeintegrierte Photovoltaiksysteme, Betrieb, Wartung und Netzausgleichstechnik behaupten kann; betont ferner, dass die EU ihre Kompetenz im Bereich der Systemintegration, beispielsweise im Hinblick auf kleine Photovoltaiksysteme für Entwicklungsländer, aufrechterhalten muss;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Beschäftigung mit der Energiebranche und damit verbundenen Branchen größere Anstrengungen zur Förderung von Innovationen in den Bereichen nachhaltige Beschaffung von Rohstoffen, optimierte Produktgestaltung, Recycling, Wiederverwendung und Kaskadennutzung von vorhandenen Metallen und Werkstoffen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft und der Energieeinsparungen zu unternehmen;
14. stellt fest, dass Verbindungen zwischen dem digitalen Umbau, IT-Technologien und der energiebezogenen Forschung und Innovation bestehen, insbesondere im Hinblick auf die verbesserte Datenerhebung, größere Interoperabilität und den damit verbundenen Schutz der Daten und der Privatsphäre; ist der Ansicht, dass Distributed-Ledger-Technologie wie das Blockchainsystem eine Rolle dabei spielen können, die Effizienz energieverbrauchsrelevanter Prozesse zu verbessern und die Beteiligung der Bürger an der Umgestaltung des Energiesystems, einschließlich durch den Peer-to-Peer-Energiehandel, zu fördern; fordert die Kommission daher auf, diese Initiative zu fördern, um den Regelungsrahmen zu verbessern und für Kohärenz zwischen diesbezüglichen Aspekten der Energieunion, des digitalen Binnenmarkts, der Cybersicherheitsstrategien und des europäischen Datenschutzrahmens zu sorgen, sodass die Union in ihren Möglichkeiten, bei dieser neuen Entwicklung eine Vorreiterrolle einzunehmen, gestärkt wird;
15. fordert die Kommission auf, eine dienstellenübergreifende Sonderstelle einzurichten, die u. a. folgende Aufgaben wahrnimmt:
a)
Ermöglichung einer neuen gemeinsamen Planung für die Forschungs- und Innovationspolitik, damit für Einheitlichkeit und Kohärenz gesorgt wird und häufige Schwerpunktwechsel vermieden werden;
b)
Ermittlung der einschlägigen Interessenträger, die es in der EU auf allen Ebenen und in allen Branchen im Bereich der Energieinnovationen, darunter auch Offshore-Windkraftanlagen und andere Technologien für erneuerbare Energieträger, gibt;
c)
Ermittlung bestehender Foren von Interessenträgern zum Thema Forschung und Innovation im Energiebereich, insbesondere zu den Aspekten Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger; Förderung der Schaffung von Clustern, der Einbeziehung in internationale Wertschöpfungsnetzwerke sowie Investitionen und Innovationen; Bereitstellung von Instrumenten, die einen branchenübergreifenden, interdisziplinären und überregionalen Austausch – etwa in Form von Energieinnovationsprojekten, einzelstaatlichen und lokalen langfristigen Strategien im Bereich der Energieinnovationen, gemeinsamen Investitionsvorhaben und der Beteiligung von Bürgern und Bürgerinitiativen an der Energiewende – ermöglichen;
d)
Behörden auf allen Ebenen dazu anregen, Kapitalbeschaffungspläne zu entwickeln und Anreize für Innovationen im Bereich der sauberen Energie schaffen, mit denen das Vertrauen der Investoren gestärkt und privates Kapital mobilisiert werden soll;
e)
Aufstellung eines Katalogs mit bewährten Verfahren, politischen Strategien und Finanzierungsinstrumenten im Energiebereich, darunter auch öffentlich-private Partnerschaften, Vergabeverfahren, Steueranreize, Austausch- und Informationsverfahren, Kommunikationsinstrumente und Informationskampagnen sowie operative Leitlinien und technische Unterstützung zur Anregung von Innovationen im Bereich der sauberen Energie, ihrer Umsetzung und der Prosumentenbeteiligung, damit dafür gesorgt wird, dass die EU alle Phasen des Innovationszyklus angemessen unterstützen kann, und schließlich Bereitstellung eines praxisorientierten Maßnahmenkatalogs für die Mitgliedstaaten, lokalen Behörden und Interessenträger;
f)
Auslotung der Möglichkeiten mit Blick auf die Ausarbeitung innovationsfreundlicher, gestraffter und flexibler Teilnahmevorschriften im 9. Forschungsrahmenprogramm und in den Bestimmungen über den ESI-Fonds, die darauf ausgerichtet sind, größere langfristige Wirkungen zu erzielen, damit die Vorschriften besser in Einklang gebracht, Ressourcenverschwendung seitens der Antragsteller vermieden und Spitzenleistungen im Bereich der Innovation in ganz Europa gefördert werden;
g)
Einrichtung eines Verfahrens mit dem Ziel, ein länderübergreifendes Umfeld für Start-ups im Energiebereich zu schaffen, darunter ein europäischer Gründerrahmen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Durststecke, die bei der Markteinführung von Energieinnovationen und entsprechenden Geschäftsmodellen im Innovationszyklus auftritt, überbrückt wird;
h)
Steigerung der Synergieeffekte mit dem Programm Horizont 2020 und anderen Finanzierungsinitiativen, mit dem Ziel, den Kapazitätsaufbau im Bereich Forschung und Innovation in leistungsschwachen Regionen der EU zu stärken;
i)
Beratung der europäischen Organe zu stimmigen Vergabeverfahren, damit eine breitere Anwendung von Energieinnovationen gefördert wird; Hilfestellung bei der Festlegung konkreter Ziele für Vergabeverfahren, die auf innovative Lösungen auf EU-Ebene ausgerichtet sind;
j)
Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, die Innovatoren bei der Finanzierung von Energieinnovationen über Fonds und Instrumente berät, die auf Ebene der EU, der Mitgliedstaaten und der EIB sowie über andere mögliche private Quellen verfügbar sind; Verbesserung der technischen Unterstützung durch die Bündelung von Informationen zu privaten und öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Anleitung der Antragsteller bei der Auswahl des optimalen Finanzierungsmechanismus, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz, wo die Zusammenfassung kleiner Projekte zu größeren Portfolios unabdingbar ist;
k)
Ermittlung der Möglichkeiten, Anreize in die EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen aufzunehmen, mit denen innovative Energielösungen im öffentlichen Sektor gefördert werden können;
16. hebt hervor, dass das öffentliche Beschaffungswesen als Triebfeder für Innovationen fungieren und nachhaltigeres Wachstum fördern kann, wie dies auch in den Zielen für nachhaltige Entwicklung festgestellt wurde; weist darauf hin, dass die Wahl nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen und öffentlicher Vorhaben von grundlegender Bedeutung ist und die Schaffung von Leitmärkten oder neuen Märkten für innovative Produkte zur Folge haben kann; begrüßt die Initiative der Kommission, im Rahmen der Start-up- und Scale-up-Initiative Maßnahmen mit Blick auf das Beschaffungswesen in der EU auf den Weg zu bringen, mit denen die Mitgliedstaaten u. a. dazu angeregt werden sollen, hochgesteckte Ziele beim Erwerb von innovativen Produkten zu verfolgen; betont darüber hinaus, dass die lokalen und regionalen Behörden mit gutem Beispiel vorangehen können und sich über verschiedene Foren, etwa den Bürgermeisterkonvent, auch am Austausch bewährter Verfahren beteiligen können;
17. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Folgenabschätzungen bei der Untersuchung der Wettbewerbsfähigkeit stärkeres Gewicht auf die Komponente Innovationskapazität zu legen und alle neuen Vorschläge zur Energiepolitik mit Blick auf Forschung und Innovation zu prüfen und die bestehenden Rechtsvorschriften einer Überprüfung zu unterziehen, wobei es jedoch nicht dazu kommen darf, dass die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften untergraben wird;
18. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Anstrengungen im Bereich der Innovationen einerseits und der Normen und Interoperabilität andererseits umfassend ineinandergreifen, damit die EU die weltweite Führungsrolle bei der Festsetzung von Normen, die für in das Internet der Dinge integrierte Bereiche der sauberen Energie gelten, übernehmen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang beispielsweise die Ausarbeitung der neuen europäischen Norm für intelligente Geräte (SAREF), über die möglicherweise eine neue EU-basierte Referenzsprache für energiebezogene Daten geschaffen wird, mit der Haushaltsgeräte in die Lage versetzt werden, mit jedem Energieverwaltungssystem Daten auszutauschen;
19. weist darauf hin, dass die Strategien im Bereich der Energieinnovationen im Einklang mit der Verpflichtung der EU stehen müssen, Kohlendioxidsenken zu erhalten und zu verbessern und zugleich die biologische Vielfalt, insbesondere in den Wäldern, an Land und in den Meeren, zu schützen;
20. hält die betroffenen Mitgliedstaaten an, in ausreichendem Maße dazu beizutragen, dass das EU-Ziel, 3 % des BIP für FuE aufzuwenden, verwirklicht wird; stellt fest, dass bei einem allgemeinen Anstieg auf 3 % ein Betrag von über 100 Mrd. EUR zusätzlich pro Jahr für Forschung und Innovation in Europa zur Verfügung stehen würde; weist darauf hin, dass voraussichtlich zwei Drittel der Ausgaben zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung von der Privatwirtschaft getragen werden;
Langfristige Finanzierungssicherheit
21. weist erneut auf seine Forderung nach einem aufgestockten Gesamthaushalt von mindestens 120 Milliarden EUR für das 9. Forschungsrahmenprogramm hin; fordert die Kommission auf, den Anteil der entsprechenden Finanzierung für nachhaltige, emissionsarme Energieprojekte im 9. Forschungsrahmenprogramm um mindestens 50 % gegenüber den entsprechenden im Rahmen von Horizont 2020 vorgesehenen Mitteln zu erhöhen, damit ausreichende Mittel zur Unterstützung der Energiewende der EU und der wirksamen Umsetzung der Energieunion verfügbar sind; fordert insbesondere, dass die Finanzmittel im 9. Forschungsrahmenprogramm aufgestockt werden, damit Anreize für bahnbrechende Neuerungen und marktschaffende Innovationen, insbesondere von KMU und Start-up-Unternehmen, gesetzt werden; betont, dass robuste Kriterien für Spitzenleistungen wichtig sind, wenn es gilt, die EU zu einem weltweiten Zentrum für Innovation, Forschung und Spitzentechnologien, einschließlich der Grundlagenforschung, zu machen; weist darauf hin, dass das Ergebnis der Zwischenbewertung von Horizont 2020 zeigt, dass das Programm hinsichtlich der Ausgaben für Klima und Nachhaltigkeit seit dem 1. Januar 2017 unter der Zielvorgabe liegt; begrüßt, dass die Mittel für die gesellschaftliche Herausforderung „Energie“ im Rahmen von Horizont 2020 und im Haushaltsplan für 2018 aufgestockt wurden; ist jedoch nach wie vor zutiefst besorgt über die Kürzungen der Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, die als nicht mit den Zielen der Energieunion vereinbar anzusehen sind;
22. weist erneut darauf hin, dass die Qualität der durch den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) finanzierten Investitionen verbessert werden muss und dass angesichts der derzeitigen unausgewogenen geografischen Abdeckung durch den EFSI und der spezifischen Anforderungen der weniger entwickelten Regionen und der Übergangsregionen ein besonderer Schwerpunkt auf Anreize für eine bessere geographische Verteilung gelegt werden muss; stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken, Investitionsplattformen und in Betracht kommenden Finanzintermediären erforderlich ist, indem eventuell der Einsatz der EU-Garantie auf sie übertragen wird; fordert, dass die Aufgaben und die Kapazitäten der Europäischen Plattform für Investitionsberatung erheblich ausgeweitet werden, indem vor allem für eine Präsenz vor Ort und eine proaktive Rolle bei der Projektvorbereitung gesorgt wird;
23. vertritt die Ansicht, dass über das 9. Forschungsrahmenprogramm Initiativen wie „100% renewable cities“ (100%ige Versorgung von Städten aus erneuerbaren Energieträgern) gefördert werden sollten, die darauf abzielen, die Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen für Strom, Verkehr und die Wärme- und Kälteerzeugung in den Städten durch innovative Projekte, die auch intelligente Netze, die Verwaltung der Energiesysteme sowie Maßnahmen zur Sektorkopplung und Förderung des Einsatzes von Elektrofahrzeugen u. a. m. umfassen könnten, erheblich auszubauen;
24. ist sich darüber im Klaren, welche Bedeutung dem SET-Plan, der Wissens- und Innovationsgemeinschaft „InnoEnergy“ und den einschlägigen gemeinsamen Technologieinitiativen mit Blick auf die Unterstützung von Innovationen im Energiebereich zukommt; hebt hervor, dass diese verschiedenen Rahmenwerke als Teil einer koordinierten, zielgerichteten Investitionsstrategie für Innovationen im Bereich saubere Energie, die dazu beitragen würde, dass Projekte in der Anfangsphase sowie Start-up-Unternehmen und KMU die anfängliche finanzielle Durststrecke überbrücken und die für eine weltweite Expansion erforderliche Marktreife erreichen, unter anderem besser mit der Initiative InnovFin, dem EFSI und dem vorgeschlagenen europaweiten Dachfonds verknüpft werden müssen; vertritt die Ansicht, dass wirksame Anreize für Investitionen im Bereich der Energieinnovationen etwa über einzelstaatliche Investitions- und Rentenfonds wesentlich zur Mobilisierung des benötigten Eigenkapitals beitragen könnten;
25. weist erneut darauf hin, dass Projekte, die die ersten ihrer Art sind (First of a Kind – FOAK), äußerst riskant sind und dass ihre Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital deutlich geringer ist als die von erprobten Technologien mit geringen CO2-Emissionen; fordert die Kommission daher auf, verbleibende rechtliche Hindernisse zu beseitigen und die Einrichtung eines SET-Beteiligungsfonds für FOAK vorzuschlagen;
26. stellt fest, dass der Europäische Innovationsrat (EIC) jungen Unternehmen bei der Suche nach Finanzierungsquellen helfen könnte; schlägt vor, dass dieser die Koordinierung der verschiedenen Bereiche einer schlüssigen Investitionsstrategie für Innovationen im Bereich der sauberen Energie übernimmt; fordert zusätzliche Informationen über den Aufbau des EIC und die Abstimmung mit bestehenden Instrumenten zur Innovationsförderung;
27. vertritt die Ansicht, dass für Innovationen im Energiebereich, die von den Bürgern getragen werden, ein Abbau von Marktzutrittsbeschränkungen erforderlich ist und dass sie neue Möglichkeiten mit Blick auf die Finanzierung von Innovationen eröffnen; fordert die Kommission auf, auszuloten, wie Innovationen im Energiebereich unter anderem durch Crowd-Finanzierung erfolgreich gefördert werden können, und die Einrichtung eines Fonds in Betracht zu ziehen, der auf crowd-finanziertes Eigenkapital für Innovationen im Energiebereich ausgerichtet ist; ist der Auffassung, dass neue und vielfältige Möglichkeiten der Finanzierung die bereits vorhandenen erweitern und ergänzen sollten;
28. betont, dass das Voranbringen von Technologien für intelligente Netze und die Förderung und Integration der von unten nach oben gerichteten dezentralen Erzeugung, einschließlich durch Zusammenschlüsse und Kooperation, wichtig ist; fordert die Kommission auf, diese Innovationen im Bereich saubere Energie mit finanziellen Mechanismen zu unterstützen, auch mit solchen, die das Risiko für private Investitionen mindern und die Belastung, die mit der Modernisierung der Energiesysteme für öffentliche Investitionen einhergeht, senken; begrüßt ferner die Absicht der Kommission, zunehmend Anreizprämien zu nutzen, die ein sinnvolles Instrument zur Förderung von unten erfolgender bahnbrechender Innovationen sind;
29. hebt hervor, dass mit Blick auf die Förderung der von unten erfolgenden Innovation die Nutzung von kleinen Anwendungen (z. B. NegaWatt, Eigenstromerzeugung, lokale Speicherung) gefördert und deren Zusammenschluss bzw. Zusammenfassung unterstützt werden sollte, damit verstärkt Investoren gewonnen werden und die Anwendungen erschwinglicher werden, wobei spezielles Augenmerk auf Haushalte mit geringem Einkommen und Mehrfamilienhäuser zu legen ist;
Weltweite Führungsrolle der EU
30. verweist erneut auf die im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele hinsichtlich der Förderung weltweiter Anstrengungen zur Beschleunigung der Innovationen im Bereich der sauberen Energie; betont, dass die Forschung auf dem Gebiet des Klimawandels und die diesbezügliche Datenerhebung fortgeführt werden müssen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung unterschiedliche Modalitäten zu prüfen, mit denen Entwicklungsländer und Schwellenländer bei der Energiewende unterstützt werden können, etwa durch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, die Unterstützung bei der Senkung von Kapitalkosten für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz, die Förderung möglicher Technologietransfers und der Bereitstellung möglicher Lösungen für die Entwicklung intelligenter Städte und für abgelegene und ländliche Gemeinden, sodass die auf Energieinnovationen ausgerichteten Strukturen in Entwicklungsländern gestärkt werden und diese bei der Verwirklichung der Zusagen, die diese Länder mit Blick auf die Umsetzung des Pariser Übereinkommens gegeben haben, unterstützt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang den neu eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung;
31. fordert die Kommission auf, das Potenzial der Innovationsmission umfassend auszuschöpfen, damit ihre Mitglieder ihrer Verpflichtung, die jährlichen Ausgaben für FuE im Bereich saubere Energie zwischen 2015 und 2020 zu verdoppeln, nachkommen und sie erfüllen können; hebt hervor, dass Synergieeffekte mit anderen weltweiten Initiativen wie der „Breakthrough Energy Coalition“ und mit weltweiten Aktien- und Investmentfonds angestrebt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die EU an der Leitung der „Converting Sunlight Innovation Challenge“ und der „Affordable Heating and Cooling of Buildings Innovation Challenge“ beteiligt ist; fordert vor diesem Hintergrund, dass geprüft werden muss, ob bei Innovationen im Energiebereich eine koordinierte Arbeitsteilung auf globaler Ebene möglich wäre;
32. fordert die Kommission auf, eine umfassende Ausfuhrstrategie für Technologien und systemische Lösungen im Bereich der nachhaltigen und sauberen Energie, einschließlich spezieller Förderstellen und zielorientierter Unterstützung durch die Delegationen der EU in Drittländern, auszuarbeiten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle, die vertiefte und umfassende Freihandelszonen (DCFTA) bei der Umsetzung einer solchen Strategie spielen können;
33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zur Patentregistrierung eingehend zu prüfen; fordert, dass unnötiger Verwaltungsaufwand beseitigt wird, da er die Marktdurchdringung innovativer Produkte verlangsamt und die Führungsrolle der EU beim Übergang zur Nutzung sauberer Energie beeinträchtigt;
Von den Bürgern getragene Innovationen im Bereich Energie
34. vertritt die Ansicht, dass die schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie ein Umdenken der EU-Bürger erfordert, das über die Erlangung eines einfaches Bewusstseins für Energiefragen hinausgeht und ein tieferes Verständnis der erforderlichen Änderung der Verhaltensmuster – insbesondere mit Blick auf Energieeinsparungen sowie neue Fertigungs- und Verbrauchsgewohnheiten – beinhaltet, dessen es bedarf, wenn es gilt, der dringlichen Herausforderung des nachhaltigen Wachstums zu begegnen und die Vorteile der digitalen Revolution und Innovation in allen Bereichen auszuschöpfen, sodass die Energiewende letztlich erfolgreich vollzogen werden kann; stellt fest, dass die Bürger durch Innovation in die Lage versetzt werden können, eine aktivere Rolle bei der Energieerzeugung zu übernehmen, unter anderem durch die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das Netz, und im Wege der Verringerung des Energieverbrauchs in den Haushalten durch den effizienteren Umgang mit Energie, was geringere Emissionen und Kosteneinsparungen zur Folge hat;
35. betont, dass die Wissensgrundlage in Europa gestärkt und die Fragmentierung verringert werden muss, indem Spitzenleistungen in Wissenschaft und Bildung gefördert werden, mit dem Ziel, Forschungszentren zu schaffen, die bei akademischen Spitzenleistungen international vorn liegen; hebt hervor, dass eine Strategie entwickelt werden muss, die darauf abzielt, die Attraktivität der EU für herausragende Fachleute aus dem Ausland sicherzustellen und gleichzeitig die Beziehungen zu den besten europäischen Kräften im Ausland aufrechtzuerhalten; stellt fest, dass qualifizierte Arbeitskräfte der EU entscheidende Vorteile bieten und der Entwicklung von Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation starken Auftrieb verleihen;
36. ist sich darüber im Klaren, dass der umfassenden demokratischen Beteiligung der europäischen Bürger und Gemeinden als wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Energiewende hohe Bedeutung zukommt; betont zugleich, dass die wirksame Durchführung dieses Wandels Offenheit, Transparenz und gleiche Ausgangsbedingungen erfordert und auf dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs beruhen muss;
37. ist der Überzeugung, dass Innovationen im Bereich der sauberen Energie und der Energieeffizienz Möglichkeiten zur Schaffung neuer und höherwertiger Arbeitsplätze bergen; vertritt die Ansicht, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass der Arbeitsmarkt angemessen auf neue Anforderungen der innovativen sauberen Energiesysteme reagieren kann, damit der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen erfolgreich umgesetzt wird;
38. fordert die Kommission auf, bei ihren Initiativen im Bereich Forschung und Entwicklung verstärkt darauf zu achten, dass eine Verbindung zwischen Innovationen in den Energiesystemen und neuen Berufsprofilen, dem Bildungsbedarf, neuen Arbeitsplätzen und dem Ausbildungsbedarf besteht;
39. stellt fest, dass Ansätze benötigt werden, die auf systematische Bildung und Mitwirkung ausgerichtet und darauf ausgelegt sind, die Gesellschaft umfassend in die Umstellung des Energiesystems einzubinden und die EU-Bürger jeden Alters in die Lage zu versetzen, schrittweise von einem entsprechenden Bewusstsein und Verständnis zu einer aktiven Beteiligung und einer stärker mitgestaltenden Rolle zu gelangen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Privatwirtschaft auf, bewusste Verbraucherentscheidungen und ein Engagement der Bürger in Energiefragen zu fördern, indem sie u. a. Sensibilisierungskampagnen durchführen, umfassende und barrierefreie Angaben zu Stromrechnungen und Preisvergleichsinstrumente anbieten, die Eigenerzeugung, die nachfrageseitige Steuerung, kooperative Beteiligungssysteme, partizipative Budgets und Crowd-Finanzierung für Investitionen im Energiebereich sowie Steuer- und Investitionsanreize unterstützen und Technologielösungen und -innovationen lenken; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, bewährte Verfahren bezüglich des Umgangs mit von Energiearmut betroffenen Haushalten zu ermitteln;
40. vertritt die Auffassung, dass die Städte und Regionen eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung nachhaltiger Energiemodelle spielen; stellt fest, dass Regionen, Städte und Kleinstädte eine wichtige Rolle dabei spielen, die Eigenverantwortung im Zusammenhang mit der Energiewende zu fördern und von unten ausgehende Innovationen in den Bereichen Klimaschutz und Energie zu fördern; weist darauf hin, dass Regionen und städtische Gebiete am besten dafür geeignet sind, integrierte Lösungen unter direkter Beteiligung der Bürger zu erproben und umzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Bürgermeisterkonvents hervor, der die Absicht verfolgt, den weltweiten Austausch bewährter Verfahren und die mögliche Bündelung von Ressourcen und Investitionen zu fördern; weist darauf hin, dass die ländlichen Gebiete auch Raum für Innovationen bieten, mit denen Herausforderungen wie die Abgeschiedenheit oder der demografische Wandel bewältigt werden können, sowie hinsichtlich der Bereitstellung neuer Dienste;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Blick auf die gewünschte Entwicklung kohärenter Strategien auf, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, um Energieinnovationen auf lokaler und überregionaler Ebene voranzutreiben; betont, dass die Energiewende in einigen Regionen der Europäischen Union drastische Auswirkungen auf die Beschäftigung haben wird und dass vor diesem Hintergrund besonderes Augenmerk sowohl auf die Regionen gelegt werden sollte, die aufgrund des Beschlusses eines Mitgliedstaats, der lokalen Behörden, der Industrie oder aufgrund anderer Umstände die Herausforderung des schrittweisen Ausstiegs aus der Energieerzeugung aus Braunkohle, Steinkohle und anderen festen Brennstoffen zu bewältigen haben, als auch auf den Bergbau; hebt hervor, dass diese Regionen bei der Ausarbeitung inklusiver, lokaler und gerechter Übergangsstrategien und der Bewältigung der mit der Stilllegung der Abbaugebiete einhergehenden gesellschaftlichen, sozioökonomischen und ökologischen Folgen unterstützt werden müssen; verweist mit Nachdruck auf die finanziellen Möglichkeiten für die Gewährung derartiger Unterstützung über einen Teil der Versteigerungserlöse aus dem EHS sowie über den für den Zeitraum 2021–2030 anzulegenden Modernisierungsfonds; ist der Ansicht, dass unter Einbeziehung der Interessenträger wirksame Strategien ausgearbeitet werden müssen, die darauf abzielen, andere innovative Unternehmen, Start-up-Unternehmen oder Branchen anzuziehen, sodass eine nachhaltige regionale Wirtschaft aufgebaut, den Menschen ein würdevolleres Leben ermöglicht und die Stromerzeugungskapazitäten durch Lösungen ersetzt werden können, die auf erneuerbaren Energieträgern und Energieeffizienz beruhen; fordert, dass sich die Forschungs- und Innovationspolitik insbesondere mit der Frage befasst, wie die betroffenen Regionen durch tragfähige Beschäftigungs- und Wachstumsperspektiven belebt werden können, insbesondere Regionen, in denen der Ausstieg aus der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle oder anderen festen Brennstoffen mit dem Bergbau verknüpft ist;
42. fordert die Kommission auf, die Stärkung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Einführung von Innovationen im Bereich der sauberen Energie – etwa intelligente Städte, Elektromobilität, intelligente Netze und Mikronetze – sowie bei der Verbreitung von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger auf dem Markt entsprechend ihrer Marktreife zu unterstützen und den Gebietskörperschaften dabei zu helfen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Voranbringen der Energiewende beispielsweise mithilfe des Bürgerengagements zu bewältigen; fordert, dass bewährte Verfahren ausgetauscht, Investitionen gebündelt und die Bankfähigkeit von Projekten besser bewertet, Finanzierungsstrategien, wie etwa Geschäftsszenarien, erstellt und öffentliche Aufträge und Darlehen genutzt werden;
43. vertritt die Ansicht, dass der Verkehrssektor ein erhebliches Potenzial birgt und bei dem Wandel eine tragende Rolle spielen sollte; fordert die Kommission auf, die vorhandene Finanzierung, die für die Schaffung der für Elektrofahrzeuge erforderlichen Infrastruktur aufgewendet wird, zu unterstützen; fordert die Kommission auf, weitere Initiativen auch künftig zu unterstützen und zu entwickeln, wie die europaweite Initiative für Elektromobilität und das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“;
44. fordert die Kommission auf, die Vorteile der Wasserstoffmobilität sowie der Verzahnung der Bereiche Verkehr und Strom anzuerkennen und entsprechende Anreize für neue Geschäftsmodelle in ähnlichen Bereichen zu schaffen, beispielsweise Anreize für intelligente Ladelösungen und die Netzintegration von Elektrofahrzeugen, die es den Eigentümern von Elektrofahrzeugen ermöglichen würden, Energie auf flexible Weise wieder in das Stromnetz einzuspeisen; fordert die Kommission auf, die Finanzierung von Innovationen sicherzustellen, die auf die Entwicklung von Lösungen zur Speicherung von Wasserstoff sowie von fortgeschrittenen, langfristigen Speicherlösungen für Elektrofahrzeuge, die Entwicklung von Wasserstoff-Ladeinfrastrukturen sowie Infrastruktur- und Steckdosen-Lösungen, darunter Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge, ausgerichtet sind; bestärkt die Mitgliedstaaten und lokalen Behörden darin, weitere Initiativen zu ergreifen, darunter steuerliche Anreize für die Marktdurchdringung von Elektro- und Wasserstofffahrzeugen, Steuerermäßigungen und -befreiungen für die Eigentümer von Elektro- und Wasserstofffahrzeugen sowie unterschiedliche Initiativen im Zusammenhang mit der Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen wie Preisnachlässe, Bonuszahlungen und Prämien für die Käufer von Elektrofahrzeugen und die Schaffung kostenfreier Parkplätze für Elektrofahrzeuge;
45. weist auf die erheblichen Anstrengungen hin, die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms Horizont 2020 der EU zur Verwirklichung des Ziels unternommen werden, die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bis 2050 um 60 % gegenüber den Werten von 1990 zu verringern(4); erinnert daran, dass die Forschungs- und Innovationsprogramme der EU einen Schlüsselfaktor für die Markteinführung von Energie- und IKT-Innovationen sowie von intelligenten Verkehrssystemen darstellen; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Mittel künftig stärker auf miteinander verknüpfte strategische Prioritäten wie emissionsarme Mobilität, Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und den integrierten Stadtverkehr zu konzentrieren und den Schwerpunkt dabei insbesondere auf sämtliche Schadstoffemissionen, die Reduzierung von Lärm, die Straßenverkehrssicherheit, die Straßenbelastung und Engpässe zu legen sowie den Grundsatz der Technologieneutralität zu wahren; weist zudem darauf hin, dass moderne Biokraftstoffe entwickelt werden müssen und der Anteil des Schienen- und des Fahrradverkehrs erhöht werden muss;
46. begrüßt, dass die Kommission die Markteinführung innovativer Lösungen für umweltfreundliche Energie im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Überarbeitung der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge unterstützen wird, und erkennt die potenziellen Vorteile für die öffentlichen Verkehrsbehörden und ‑betriebe, Bushersteller und Lieferanten sowie für nationale und internationale Verbände und Forschungszentren an; fordert die Kommission auf, zeitnah konkrete Vorschläge vorzulegen;
47. befürwortet die Schaffung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für den Verkehrsbereich, die neben Aktionsplänen, die in Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie mit den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und Betrieben ausgearbeitet wurden, auch einen entsprechenden Verwaltungsmechanismus umfasst, um Forschung und Innovation, den Einsatz neuer Technologien im Verkehrsbereich und die emissionsarme Mobilität, die allesamt dringend erforderlich sind, zu fördern; fordert, dass die Schlussfolgerungen dieser Aktionspläne in das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission aufgenommen werden;
48. fordert, dass ein integrierter und koordinierter Ansatz verfolgt wird, bei dem der städtischen Dimension der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU wie auch der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, sowie die Entwicklung von Plänen für nachhaltige Mobilität in den Städten, wodurch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit und Unterstützung sowie Anreize geboten werden, die Gesundheit und Lebensqualität der Bürger, die in städtischen Gebieten leben, sowie den Umweltzustand der städtischen Gebiete zu verbessern; fordert die Entwicklung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme (C-ITS) und autonomer Fahrzeuge sowie die Einführung von Kommunikationsinfrastrukturen, um die hohe Kapazität und die niedrigen Latenzzeiten für ein 5G-Netz sicherzustellen; fordert, dass aktiv darauf hingearbeitet wird, im Hinblick auf die Qualität der Infrastruktur die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten bzw. zwischen stärker entwickelten Regionen und Regionen mit Entwicklungsrückstand zu schließen und die Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten bzw. Regionen zu vertiefen;
49. erkennt die Bedeutung des im Juni 2017 unterzeichneten Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik an, in dem eine gemeinsame Vision und ein gemeinsamer Aktionsrahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit für die EU und ihre Mitgliedstaaten abgesteckt wurde; stellt fest, dass die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung und die zugehörigen bis 2030 zu erreichenden Zielvorgaben erstmals allgemein für alle Länder gelten, da sich die EU verpflichtet hat, bei ihrer Verwirklichung eine Vorreiterrolle einzunehmen; stellt fest, dass die Entwicklungspolitik der Union durch den Konsens an die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angepasst wird und dass darin wichtige Maßnahmen im Bereich nachhaltige Energieträger und Klimawandel aufgeführt sind;
50. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 8 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) „die Ziele der ESI-Fonds [...] gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des [EU-]Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität“ und im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris verfolgt werden;
51. weist darauf hin, dass mit den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen im Rahmen der Dachverordnung die Ressourceneffizienz, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die bereichsübergreifenden Grundsätze der Partnerschaft, des Regierens auf mehreren Ebenen, der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden sollen;
52. ist der Ansicht, das die Synergieeffekte zwischen den EU-Maßnahmen durch einen einheitlichen und kohärenten Standpunkt der EU zu Antidumpingmaßnahmen gestärkt werden sollten, damit sichergestellt ist, dass die verarbeitende Industrie die Energiewende in vollem Umfang nutzen kann;
53. stellt fest, dass Regionen, Städte und Kleinstädte eine wichtige Rolle dabei spielen, die Eigenverantwortung bei der Energiewende auf der ganzen Welt zu fördern und von unten ausgehende Innovationen in den Bereichen Klimaschutz und Energieerzeugung anzustoßen; fordert, dass auf alle Energietechnologien, die auf den EU-Markt gelangen, unterschiedslos die gleichen Umweltqualitätsnormen angewendet werden; ist besorgt über den Schutz der städtischen Grünflächen;
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54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Gemäß dem Weißbuch der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144).