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Verfahren : 2018/2666(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0218/2018

Eingereichte Texte :

B8-0218/2018

Aussprachen :

PV 02/05/2018 - 28
CRE 02/05/2018 - 28

Abstimmungen :

PV 03/05/2018 - 7.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0201

Angenommene Texte
PDF 185kWORD 49k
Donnerstag, 3. Mai 2018 - Brüssel
Schutz minderjähriger Migranten
P8_TA(2018)0201B8-0218/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten (2018/2666(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 zum Schutz minderjähriger Migranten (COM(2017)0211),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zum Schutz minderjähriger Migranten,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die am 19. September 2016 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution, die „New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten“(1),

–  unter Hinweis auf Ziffer 44 der Allgemeinen Bemerkung Nr. 21 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zur Situation von Straßenkindern vom 21. Juni 2017(2),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU vom 6. März 2017 für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes – Kein Kind zurücklassen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(5),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-550/16, A and S v Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, EU:C:2018:248(6),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Schutz minderjähriger Migranten (O-000031/2018 – B8-0016/2018),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass laut UNICEF schätzungsweise 5,4 Mio. minderjährige Migranten in Europa leben(7); in der Erwägung, dass nach den neuesten verfügbaren Daten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) 2017 32 039 Minderjährige in Griechenland, Italien, Spanien und Bulgarien ankamen; in der Erwägung, dass 46% dieser minderjährigen Migranten unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Minderjährige waren, während die übrigen 54% entweder von ihren Eltern oder anderen Betreuungspersonen begleitet wurden; in der Erwägung, dass zum 1. September 2016 in neun Mitgliedstaaten 821 Kinder als in Gewahrsam genommen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten Daten über die Ingewahrsamnahme von Kindern bei der Einwanderung weder bereitstellen noch systematisch erheben(8);

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich ein Jahr nach Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 zum Schutz minderjähriger Migranten sich weiterhin Herausforderungen bei der Umsetzung der darin enthaltenen Empfehlungen gegenübersehen;

C.  in der Erwägung, dass ein Mangel an zuverlässigen Informationen, langwierige Verfahren zur Familienzusammenführung und zur Bestellung von Vormunden sowie die Angst, inhaftiert, zurückgeschickt oder überstellt zu werden, zur Flucht der Kinder führen und sie dem Menschenhandel, der Gewalt und der Ausbeutung aussetzen;

D.  in der Erwägung, dass das Fehlen von Kinderschutzeinrichtungen und Aktivitäten für Kinder an Aufnahmeorten sich nachteilig auf die psychische Gesundheit von Kindern auswirkt;

E.  in der Erwägung, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen laut der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aktuellen vergleichenden Untersuchungen zufolge(9) die Integration minderjähriger Asylsuchender in der Schule unterschiedlich schnell vorantreiben, in einigen Fällen mehr als drei Monate nach Einreichung des Asylantrags, wodurch ältere Kinder vor besondere Probleme gestellt werden;

G.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Asylverfahren laut einem Bericht der Asylinformationsdatenbank aus dem Jahr 2016 häufig problematisch ist und zu weiteren erheblichen Verzögerungen führen kann(10);

H.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bei der Altersbestimmung und beim Schutz von Kindern, die keinen Asylantrag stellen, nach wie vor mit Herausforderungen konfrontiert sind;

I.  in der Erwägung, dass in einem aktuellen Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über die Ankunft sexuell ausgebeuteter Migranten geschätzt wird, dass 80 % der Mädchen, die aus Nigeria über die zentrale Mittelmeerroute kommen – deren Zahl von 1 454 im Jahr 2014 auf 11 009 im Jahr 2016 gestiegen ist –, potenzielle Opfer des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Opfer von Frauenhandel und sexueller Ausbeutung zu identifizieren und zu unterstützen;

J.  in der Erwägung, dass Staatenlosigkeit in der Kindheit schwerwiegende menschenrechtliche Herausforderungen darstellt und somit den Prozess der Bestimmung des Status von Kindern in der Europäischen Union verzögert und Kindern den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Rechten verwehrt;

1.  betont, dass alle Kinder, unabhängig von ihrem Migranten- oder Flüchtlingsstatus, zuallererst Kinder sind, die Anspruch auf alle in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte haben;

2.  ist der festen Überzeugung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Annahme und ordnungsgemäßen Umsetzung eines ganzheitlichen, auf Rechten basierenden Ansatzes bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit Kindern unterstützen sollte;

3.  hält es für äußerst wichtig, einen individuellen Plan aufzustellen, der auf den Bedürfnissen und anderen spezifischen Schwächen jedes Kindes basiert, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Lebensqualität und das Wohlergehen der Kinder auch eine frühzeitige Integration, ein gemeinschaftliches Unterstützungssystem und die Möglichkeit, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, erfordern; ist der Ansicht, dass sich ein solcher Ansatz auch als wirksam erwiesen hat, um das Verschwinden von Kindern zu verhindern;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz des Kindeswohls bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, unabhängig von ihrem Status umzusetzen;

5.  betont, dass alle notwendigen Informationen über die Rechte, Verfahren und Schutzmöglichkeiten von Kindern kinderfreundlich, geschlechtsspezifisch und in einer Sprache, die sie verstehen, verfügbar sein sollten; fordert das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen auf, die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von geeignetem Material zur Information der Kinder bei der Aufnahme zu unterstützen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Verfahren für die Bestellung von Vormunden oder Vormunden für einen befristeten Zeitraum für unbegleitete Minderjährige bei deren Ankunft zu beschleunigen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder bei ihrer Ankunft Zugang zu Kinderschutzbeauftragten haben, auch in Hotspots und Einrichtungen, die Kinder aufnehmen, sowie an den Grenzübergängen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass alle, insbesondere unbegleitete Kinder, Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft und Gesundheitsversorgung haben, und den uneingeschränkten Zugang zu formaler und inklusiver Bildung unter den gleichen Bedingungen wie nationale Kinder zu gewährleisten, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Sprachunterricht, um sicherzustellen, dass sich die Kinder während der gesamten Dauer ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in die Aufnahmegesellschaften integrieren;

9.  erinnert daran, dass unbegleitete Kinder in getrennten Einrichtungen von Erwachsenen untergebracht werden sollten, um jeglichem Risiko von Gewalt und sexuellem Missbrauch vorzubeugen;

10.  fordert, dass die Umsiedlung der verbleibenden unbegleiteten Kinder aus Griechenland und Italien, die im Rahmen der EU-Umsiedlungsbeschlüsse hierfür in Betracht kommen, Vorrang erhält; fordert, dass Strukturen geschaffen werden, um die Umsiedlung von Kindern aus den Aufnahmemitgliedstaaten fortzusetzen, wenn dies zu ihrem Wohl ist;

11.  erkennt die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, die bei der Aufnahme und Integration von minderjährigen Migranten trotz begrenzter Mittel an vorderster Front stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kapazitäten aufzubauen und angemessene Mittel für die Aufnahme von minderjährigen Migranten, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, bereitzustellen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf Dauer angemessene Mittel und Unterstützung zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EU-Mitteln wie dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sicherzustellen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle anhängigen Verfahren zur Familienzusammenführung unverzüglich voranzutreiben;

14.  betont, dass Kinder nicht im Zusammenhang mit Einwanderung festgehalten werden dürfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Kinder und Familien mit Kindern während der Bearbeitung ihres Einwanderungsstatus in gemeindenahen Unterbringungsstätten ohne Freiheitsentzug unterzubringen;

15.  ist der Auffassung, dass die Kommission in Fällen einer längeren und systematischen Inhaftierung minderjähriger Migranten und ihrer Familien Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten einleiten sollte, um die Achtung der Grundrechte von Kindern sicherzustellen;

16.  hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten dringend in psychologische und psychiatrische Unterstützung und Rehabilitation investieren, um die Probleme der psychischen Gesundheit von Kindern anzugehen;

17.  betont, wie wichtig es ist, ein robustes Identifizierungs- und Registrierungssystem auf der Grundlage des Kindeswohls einzurichten, um sicherzustellen, dass Kinder während des gesamten Verfahrens unter vollständiger Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in nationale Schutzsysteme aufgenommen werden und diese länger in Anspruch nehmen können; betont, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Entnahme biometrischer Daten von Kindern keinen Zwang anwenden dürfen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zur Altersbestimmung auszutauschen, um EU-weit hohe Standards für den Prozess der Altersbestimmung festzulegen; betont, dass medizinische Untersuchungen an Kindern in einer Weise durchgeführt werden sollten, die nicht die nicht über das nötige Maß hinaus in das Familienleben eingreift und die Würde des Kindes respektiert;

19.  fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Bemühungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Kinderschutzbehörden zu verstärken, um vermisste Kinder zu finden und zu schützen, wobei stets das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen muss;

20.  bedauert das anhaltende und weit verbreitete Phänomen der Staatenlosigkeit von Kindern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Staatenlosigkeit von Kindern in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in vollem Einklang mit Artikel 7 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angemessen berücksichtigt wird;

21.  erkennt die Fortschritte an, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in Bezug auf das EU-Vormundschaftsnetz erzielt haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, es zu unterstützen;

22.  betont, dass alle Akteure, die mit Kindern arbeiten, kein überprüftes Strafregister haben dürfen, insbesondere in Bezug auf Straftaten oder Delikte im Zusammenhang mit Kindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kontinuierliche und angemessene Schulung über die Rechte und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der geltenden Normen für den Schutz von Kindern, anzubieten;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen, auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, zu verstärken, um Kinder, die Opfer von Menschenhandel, Missbrauch und allen Formen der Ausbeutung geworden sind, zu ermitteln und allen Opfern gleichberechtigten Zugang zu Hilfsdiensten zu gewähren; erkennt an, dass es ein besonderes Problem in Bezug auf die Ausbeutung von Mädchen zum Zwecke der Prostitution gibt;

24.  betont, dass die Schaffung neuer sicherer und legaler Wege die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würde, den Schutzbedarf, insbesondere für Kinder, besser zu decken und das Geschäftsmodell der Schmuggler zu untergraben;

25.  erkennt den humanitären Beitrag an, den eine Reihe nationaler und europäischer nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich derjenigen, die Such- und Rettungsaktionen durchführen, zum Wohle der Kinder geleistet haben;

26.  fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Anstrengungen zur gemeinsamen Bekämpfung der verschiedenen Formen der organisierten Kriminalität, einschließlich des Kinderhandels, zu verstärken, um die Straflosigkeit zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Täter solcher Verbrechen, seien es EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger, rasch verfolgt werden;

27.  ist der Auffassung, dass die Rechte von minderjährigen Migranten im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Schutz von minderjährigen Migranten aus dem Jahr 2017, der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des Instrumentariums der Kommission über die Verwendung von EU-Mitteln für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in der Haushaltsperiode nach 2020 Vorrang haben sollten;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Diensten innerhalb der Mitgliedstaaten zu stärken, um die Lücken zu schließen und sicherzustellen, dass die Kinderschutzsysteme angemessen und nicht fragmentiert sind;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1) UN-Resolution A/RES/71/1, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/71/1
(2) https://www.streetchildrenresources.org/resources/general-comment-no-21-2017-on-children-in-street-situations/
(3) ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
(4) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.
(6) ECLI:EU:C:2018:248.
(7) https://www.unicef.org/publications/files/Uprooted_growing_crisis_for_refugee_and_migrant_children.pdf
(8) http://fra.europa.eu/en/publication/2017/child-migrant-detention
(9) #Backtoschool’, von dem Global Progressive Forum, der Migration Policy Group und dem Europäischen Politiknetzwerk SIRIUS, www.globalprogressiveforum.org/backtoschool
(10) Bericht AIDA 2016 (S. 3).

Letzte Aktualisierung: 7. November 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen