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Verfahren : 2017/0272(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0147/2018

Eingereichte Texte :

A8-0147/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 29/05/2018 - 7.6

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0209

Angenommene Texte
PDF 119kWORD 47k
Dienstag, 29. Mai 2018 - Straßburg
Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer *
P8_TA(2018)0209A8-0147/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM(2017)0621 – C8-0407/2017 – 2017/0272(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0621),

–  unter Hinweis auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (14390/2017),

–  gestützt auf Artikel 113 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0407/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0147/2018),

1.  stimmt dem Abschluss der Übereinkunft zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen