Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (COM(2016)0493 – C8-0336/2016 – 2016/0238(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0493),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0336/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die offizielle Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass das Land aus der Union austreten wolle;
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0263/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. September 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0357).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/973.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu verbotenen Arten
Die Verordnung, die auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission zu den technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (2016/0074(COD)) erlassen werden soll, sollte unter anderem Vorschriften über die Arten enthalten, die nicht befischt werden dürfen. Daher haben die beiden Organe entschieden, keine Liste in Bezug auf die Nordsee in die vorliegende Verordnung aufzunehmen (2016/0238(COD)).
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kontrolle
Das Europäische Parlament und der Rat werden die folgenden Kontrollbestimmungen in die bevorstehende Überarbeitung der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) aufnehmen, sofern diese auf die Nordsee zutreffen: Anmeldungen, Logbuchanforderungen, bezeichnete Häfen und andere Kontrollbestimmungen.