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Verfahren : 2018/2030(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0176/2018

Eingereichte Texte :

A8-0176/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 30/05/2018 - 13.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0218

Angenommene Texte
PDF 124kWORD 49k
Mittwoch, 30. Mai 2018 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal
P8_TA(2018)0218A8-0176/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal (08109/2018 – C8-0181/2018 – 2018/2030(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der am 30. November 2017 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018 (COM(2018)0155), der von der Kommission am 22. Februar 2018 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018, den der Rat am 14. Mai 2018 angenommen und dem Europäischen Parlament am selben Tag übermittelt hat (08109/2018 – C8-0181/2018),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0176/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018 die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland aufgrund der Erdbeben auf Lesbos, für Frankreich aufgrund der Hurrikane auf Saint Martin und Guadeloupe sowie für Portugal und Spanien aufgrund der Waldbrände im Verlauf des Jahres 2017 in der Região Centro (Region Mitte) und in Galicien zum Gegenstand hat;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission daher vorschlägt, den Haushaltsplan 2018 der Union zu ändern und die Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 97 646 105 EUR aufzustocken;

C.  in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushalt veranschlagt werden müssen;

1.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2018 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen