Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2018/000 TA 2018 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2018/000 TA 2018 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2018)0165 – C8-0131/2018 – 2018/2048(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0165 – C8-0131/2018),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2017/000 TA 2017 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)(4),
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0172/2018),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, wobei hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 gebührend zu beachten ist;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung widerspiegelt, die das Parlament und der Rat in Bezug auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung erzielt haben;
D. in der Erwägung dass die für den EGF maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) betragen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,5 % dieses Betrags (d. h. im Jahr 2018 861 515 EUR) für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission zur Finanzierung der Vorbereitung, Überwachung, Datenerhebung und Schaffung einer Wissensbasis sowie zur Finanzierung der für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen bereitgestellt werden können;
E. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass Mehrwert, Effizienz und Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten durch den EGF als Instrument der Union zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern verbessert werden müssen;
F. in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 345 000 EUR etwa 0,2 % der für den EGF 2018 maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entspricht;
1. ist damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;
2. erkennt die Bedeutung an, die der Überwachung und Datenerhebung zukommt; betont, wie wichtig solide statistische Datenreihen sind, die in leicht zugänglicher und verständlicher Weise zusammengestellt sind; begrüßt die geplante Veröffentlichung der Zweijahresberichte 2019 und fordert, dass die Berichte in der gesamten Union verbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
3. unterstreicht, dass es einer speziellen EGF-Website bedarf, die für alle Bürger der EU zugänglich sein sollte, und fordert größere Sichtbarkeit; hebt hervor, dass Mehrsprachigkeit entscheidend für die Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit ist; begrüßt die Absicht der Kommission, neue Abschnitte der EGF-Website in alle Amtssprachen der Union übersetzen zu lassen; fordert die Einrichtung einer benutzerfreundlicheren Website und bestärkt die Kommission darin, die Inhalte ihrer Veröffentlichungen und audiovisuellen Maßnahmen aufzuwerten, wie es in Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung vorgesehen ist; regt an, dass die Kommission ihre Kommunikation durch die Nutzung sozialer Medien und alternative Plattformen verbessert;
4. begrüßt die Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (SFC 2014), womit eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht werden; fordert einen besseren Informationsaustausch über die Verfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten selbst; stellt fest, dass die Kommission EGF-Finanzoperationen erleichtert hat, indem sie eine Schnittstelle zwischen SFC und dem Buchführungssystem der Kommission ABAC geschaffen hat; weist darauf hin, dass lediglich weitere Feineinstellungen und Anpassungen an mögliche Änderungen erforderlich sind, wodurch der EGF-Beitrag zu dieser Art von Ausgaben de facto beschränkt wird;
5. stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, einen Betrag in Höhe von 105 000 EUR der für technische Unterstützung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Abhaltung von zwei Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF aufzuwenden; stellt fest, dass eine weitere Sitzung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner im Rahmen der Vorbereitungen für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen sinnvoll wäre; nimmt ferner die Absicht der Kommission zur Kenntnis, 120 000 EUR in die Organisation von Seminaren zu investieren, um die Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten, den EGF-Durchführungsstellen und den Sozialpartnern zu fördern; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(5) innerhalb angemessener Fristen zu allen Sitzungen und Seminaren der Sachverständigengruppe einzuladen;
6. begrüßt, dass die Kommission bereit ist, nach Möglichkeit Mitglieder der EGF-Arbeitsgruppe zu EGF-Netzwerkseminaren einzuladen; fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auch weiterhin zu Sitzungen und Seminaren dieser Art einzuladen; begrüßt, dass auch Sozialpartner zur Teilnahme eingeladen sind;
7. weist erneut darauf hin, dass Vernetzung und Informationsaustausch in Bezug auf den EGF wichtig sind, um bewährte Verfahren zu verbreiten; begrüßt daher die beiden Netzwerkseminare zur Umsetzung des EGF, die zusätzlich zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe abgehalten werden; ist der Ansicht, dass dieser Informationsaustausch auch zu einer besseren und genaueren Berichterstattung über die Erfolgsquote des Mitteleinsatzes in den Mitgliedstaaten, vor allem über die bei den Begünstigten erzielte Wiedereinstellungsquote, beitragen wird;
8. betont, dass die Abstimmung zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, insbesondere auch der Sozialpartner und Interessenträger auf regionaler und lokaler Ebene, weiter verstärkt werden muss, damit möglichst viele Synergien entstehen können; betont, dass die Interaktion zwischen den nationalen Ansprechpartnern und den regionalen oder lokalen Partnern für die Abwicklung der Fälle gestärkt werden sollte, Kommunikation und Unterstützung verbessert werden sollten und für den Informationsfluss (interne Abteilungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten) eindeutige, von den beteiligten Partnern vereinbarte Anweisungen gelten sollten;
9. betont, dass die allgemeine Bekanntheit des EGF und dessen Sichtbarkeit gefördert werden müssen; erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF‑Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese allgemein bekannt machen müssen.
10. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2018/000 TA 2018 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/845.)