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Verfahren : 2017/0309(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0180/2018

Eingereichte Texte :

A8-0180/2018

Aussprachen :

PV 30/05/2018 - 22
CRE 30/05/2018 - 22
PV 12/02/2019 - 4
CRE 12/02/2019 - 4

Abstimmungen :

PV 31/05/2018 - 7.6
CRE 31/05/2018 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung
PV 12/02/2019 - 9.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0236
P8_TA(2019)0070

Angenommene Texte
PDF 228kWORD 86k
Donnerstag, 31. Mai 2018 - Straßburg
Katastrophenschutzverfahren der Union ***I
P8_TA(2018)0236A8-0180/2018

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2017)0772/2 – C8-0409/2017 – 2017/0309(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
(1)  Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12 geregelt ist, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(1)  Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12 geregelt ist, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
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12 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
12 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
(3)  Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können sich überall auf der Welt ereignen, und meist geschieht dies ohne Vorwarnung. Sowohl Naturkatastrophen als auch vom Menschen verursachte Katastrophen treten immer häufiger und in zunehmend extremer und komplexer Form auf, werden durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft und machen vor nationalen Grenzen nicht halt. Katastrophen können enorme Folgen für Mensch, Umwelt und Wirtschaft verursachen.
(3)  Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können sich überall auf der Welt ereignen, und meist geschieht dies ohne Vorwarnung. Sowohl Naturkatastrophen als auch vom Menschen verursachte Katastrophen treten immer häufiger und in zunehmend extremer und komplexer Form auf, werden durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft und machen vor nationalen Grenzen nicht halt. Katastrophen können ungeahnte Folgen für Mensch, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft verursachen. Bedauerlicherweise werden solche Katastrophen bisweilen absichtlich herbeigeführt, beispielsweise im Falle von Terroranschlägen.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)  Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Inanspruchnahme freiwilliger Angebote gegenseitiger Unterstützung, die über das Unionsverfahren koordiniert und erleichtert werden, nicht immer gewährleistet, dass ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundlegenden Bedürfnisse der von Katastrophen betroffenen Menschen in zufriedenstellender Weise zu decken und Umwelt und Eigentum angemessen zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von wiederkehrenden Katastrophen betroffen sind und die kollektiven Kapazitäten nicht ausreichen.
(4)  Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Inanspruchnahme freiwilliger Angebote gegenseitiger Unterstützung, die über das Unionsverfahren koordiniert und erleichtert werden, nicht immer gewährleistet, dass ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundlegenden Bedürfnisse der von Katastrophen betroffenen Menschen in zufriedenstellender Weise zu decken und Umwelt und Eigentum angemessen zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von wiederkehrenden oder unerwarteten, natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind und die kollektiven Kapazitäten nicht ausreichen. Um diese Schwachstellen und aufkommende Gefahren zu bewältigen, sollten alle Instrumente der EU völlig flexibel zur Anwendung gebracht werden, wozu auch die Förderung der aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft zählt. Dessen ungeachtet sollten die Mitgliedstaaten geeignete Präventionsmaßnahmen ergreifen, dergestalt, dass nationale Kapazitäten zur Verfügung gehalten werden, die für eine angemessene Katastrophenbewältigung ausreichen.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Waldbrandverhütung ist im Rahmen des globalen Einsatzes zur Verringerung der CO2‑Emissionen von grundlegender Bedeutung. Wenn bei Waldbränden Bäume und torfhaltige Böden verbrennen, wird CO2 freigesetzt. Durch Studien wurde konkret aufgezeigt, dass 20 % der weltweiten CO2-Emissionen, das heißt mehr als die Summe der Emissionen aller Verkehrssysteme auf der Erde (Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge) durch Waldbrände verursacht werden.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)  Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Risikobewertungen sowie Zusammenfassungen ihrer Katastrophenrisikomanagementplanung austauschen, um ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden sind, zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, spezifische Präventions- und Vorsorgepläne für bestimmte Arten von Katastrophen vorzulegen, insbesondere mit Blick auf die bestmögliche Gesamtunterstützung der Union für das Katastrophenrisikomanagement. Der Verwaltungsaufwand sollte verringert und die Präventionsmaßnahmen sollten gestärkt werden, auch durch Gewährleistung der nötigen Verknüpfung mit anderen wichtigen Politikbereichen und Instrumenten der Union, insbesondere mit den in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/201313 aufgeführten Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.
(5)  Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Bewertungen ihrer nationalen Risiken in den Bereichen Gefahrenabwehr und Sicherheit sowie Zusammenfassungen ihrer Katastrophenrisikomanagementplanung austauschen, um für ein integriertes Konzept des Managements natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden sind, zu sorgen. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, spezifische Präventions- und Vorsorgepläne für bestimmte Arten von Katastrophen, einschließlich vom Menschen verursachter Katastrophen, vorzulegen, insbesondere mit Blick auf die bestmögliche Gesamtunterstützung der Union und insbesondere der Europäischen Umweltagentur (EUA) für das Katastrophenrisikomanagement. Es ist unbedingt erforderlich, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Präventionsmaßnahmen zu stärken, auch durch Stärkung der Verknüpfung und der Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Politikbereichen und Instrumenten der Union, insbesondere mit den in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/201313 aufgeführten Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Risiken wirken in Bezug auf die Entwicklung der Regionen als negative Impulse. Risikoprävention und Risikomanagement erfordern eine Neuformulierung der Maßnahmen und des institutionellen Rahmens sowie die Stärkung lokaler, nationaler und regionaler Kapazitäten zur Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen des Risikomanagements, wobei ganz verschiedene Akteure koordiniert werden müssen. Die Ausarbeitung von Risikokarten nach Regionen und/oder Mitgliedstaaten, die Stärkung der Bewältigungskapazitäten sowie die Stärkung der Präventionsmaßnahmen sind von besonderer Bedeutung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Klimarisiken liegen muss. Im Rahmen der Risikokarten muss sowohl den Risiken, die mit den aktuellen Klimaschwankungen einhergehen, als auch der prognostizierten Entwicklung des Klimawandels unbedingt Rechnung getragen werden.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 b (neu)
(5b)   Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung ihrer Risikobewertungen und der Risikomanagementplanung die besonderen Risiken in Bezug auf den Pflanzenschutz und das Tierwohl berücksichtigen. Die Kommission sollte die europaweite Bereitstellung von Informationen über von Naturkatastrophen betroffene Tiere fördern. Die Schulungsprogramme und Kurse sollten dementsprechend weiter ausgebaut werden.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 c (neu)
(5c)   Im Jahr 2017 zog sich die Waldbrandsaison in vielen Mitgliedstaaten besonders lange hin, und die Brände waren besonders intensiv, was allein in einem Mitgliedstaat zu 100 Todesopfern geführt hat. Der in dem Bericht über Kapazitätslücken („Capacity Gaps Report“1a) aufgezeigte Mangel an verfügbaren Ressourcen und die Tatsache, dass die Europäische Notfallbewältigungskapazität (EERC bzw. „freiwilliger Pool“) nicht rechtzeitig auf alle 17 Hilfeersuchen, die aufgrund von Waldbränden eingingen, reagieren konnte, ist ein Nachweis dafür, dass die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten bei gravierenden Notsituationen, von denen verschiedene Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen sind, unzureichend sind.
_________________
1a Bericht der Kommission vom 17. Februar 2017 an das Europäische Parlament und den Rat über Fortschritte und verbleibende Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 d (neu)
(5d)   Benachbarte Mitgliedstaaten, die über die gleiche Sachkenntnis und gleiche Strukturen verfügen, sind die am besten geeigneten Partner, wenn es gilt, die Zusammenarbeit zu vertiefen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie mit den gleichen Katastrophen und Risiken konfrontiert werden, ist bei ihnen am höchsten.
Abänderung 68
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 e (neu)
(5e)  Sichere Wasserressourcen sind für die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Wasserressourcen kartieren, um die Anpassung an den Klimawandel zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung im Hinblick auf Klimabedrohungen, etwa Dürren, Brände und Überschwemmungen, zu stärken. Dabei sollte das Ziel verfolgt werden, Maßnahmen auszuarbeiten, die der Minderung der Gefährdung der Bevölkerung dienen.
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung muss insbesondere durch gegenseitige Unterstützung innerhalb Europas gestärkt werden. Neben dem Ausbau der bereits bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität („EERC“ oder „Freiwilliger Pool“), die ab sofort als „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“ bezeichnet wird, sollte die Kommission auch rescEU einrichten. rescEU sollte spezielle Notfallbewältigungskapazitäten umfassen, um auf Waldbrände, großflächige Überschwemmungen und Erdbeben reagieren zu können, sowie ein Feldlazarett und medizinische Teams nach den Standards der Weltgesundheitsorganisation, die rasch entsandt werden können.
(6)  Die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung muss insbesondere durch gegenseitige Unterstützung innerhalb Europas gestärkt werden. Neben dem Ausbau der bereits bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität („EERC“ oder „Freiwilliger Pool“), die ab sofort als „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“ bezeichnet wird, sollte die Kommission auch rescEU einrichten. rescEU sollte spezielle Notfallbewältigungskapazitäten umfassen, um auf Waldbrände, großflächige Überschwemmungen und Erdbeben, Terroranschläge und Angriffe mit chemischen, biologischen, radiologischen Waffen und Nuklearwaffen reagieren zu können, sowie ein Feldlazarett und medizinische Teams nach den Standards der Weltgesundheitsorganisation, die rasch entsandt werden können. In diesem Zusammenhang sei besonders darauf hingewiesen, dass die besonderen Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden gestärkt und einbezogen werden müssen, da sie nach einer Katastrophe als Erste tätig werden. Die betreffenden Behörden sollten Modelle für eine Zusammenarbeit entwickeln, in denen Rahmen die verschiedenen Gemeinden bewährte Methoden austauschen können und die Möglichkeit haben, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Naturkatastrophen zu stärken.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 a (neu)
(6a)   Regionale und lokale Gebietskörperschaften spielen bei der Katastrophenprävention und ‑bewältigung eine wesentliche Rolle, und ihre Bewältigungskapazitäten müssen im Einklang mit den institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten angemessen in alle gemäß diesem Beschluss durchgeführten Koordinierungsmaßnahmen und Tätigkeiten einbezogen werden. Solche Stellen können eine wichtige präventive Rolle spielen und sind gemeinsam mit den Kapazitäten ihrer Freiwilligen auch die ersten, die nach einer Katastrophe reagieren. Daher ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler und grenzüberschreitender Ebene erforderlich, um gemeinsame Alarmsysteme für Soforteinsätze vor der Inanspruchnahme von rescEU sowie regelmäßige öffentliche Aufklärungskampagnen über Erstmaßnahmen zu schaffen.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
(7)  Die Union sollte in der Lage sein, Mitgliedstaaten zu unterstützen, in denen die verfügbaren Kapazitäten für eine wirksame Katastrophenbewältigung nicht ausreichen, entweder durch eine Beteiligung an der Finanzierung von Leasing- oder Mietverträgen, um den schnellen Zugang zu diesen Kapazitäten zu gewährleisten, oder durch die Finanzierung ihres Erwerbs. Die Gewährleistung der Verfügbarkeit von Kapazitäten in Fällen, in denen eine wirksame Katastrophenbewältigung ansonsten nicht gewährleistet wäre, insbesondere bei Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten, würde die Wirksamkeit des Unionsverfahrens erheblich erhöhen. Die Beschaffung von Kapazitäten durch die Union dürfte zu Größenvorteilen und einen besseren Koordinierung der Katastrophenbewältigung führen.
(7)  Die Union sollte in der Lage sein, Mitgliedstaaten zu unterstützen, in denen die verfügbaren materiellen und technischen Kapazitäten für eine wirksame Katastrophenbewältigung, auch bei grenzüberschreitenden Vorkommnissen, nicht ausreichen, entweder durch eine Beteiligung an der Finanzierung von Leasing- oder Mietverträgen, um den schnellen Zugang zu diesen Kapazitäten zu gewährleisten, oder durch die Finanzierung ihres Erwerbs. Die Gewährleistung der raschen Verfügbarkeit materieller und technischer Kapazitäten, auch zur Rettung von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, in Fällen, in denen eine wirksame Katastrophenbewältigung ansonsten nicht gewährleistet wäre, insbesondere bei Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten – etwa grenzüberschreitenden Epidemien –, würde die Wirksamkeit und Einsetzbarkeit des Unionsverfahrens erheblich erhöhen. Die vorab festgelegte geeignete Ausstattung sowie die Beschaffung von Kapazitäten durch die Union dürfte zu Größenvorteilen und einer besseren Koordinierung der Katastrophenbewältigung führen. Es sollte für eine optimale und transparente Nutzung der Finanzmittel gesorgt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Viele Mitgliedstaaten sind für die Bekämpfung unerwarteter Katastrophen materiell und technisch unzureichend ausgestattet. Das Unionsverfahren sollte daher Möglichkeiten bieten, dort, wo es notwendig ist, die materielle und technische Basis zu verbreitern, vor allem, wenn es darum geht, Menschen mit Behinderungen, ältere oder kranke Menschen zu bergen.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
(9)  Zur Stärkung der Effizienz und Wirksamkeit von Schulungsmaßnahmen und Übungen sowie für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen nationalen Katastrophenschutzbehörden und -diensten muss auf der Grundlage der bestehenden Strukturen ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz eingerichtet werden.
(9)  Ausbildung, Forschung und Innovation sind wesentliche Aspekte der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes. Die Effizienz und Wirksamkeit von Schulungsmaßnahmen und Übungen, die Förderung von Innovationen sowie der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Katastrophenschutzbehörden und -diensten der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der bestehenden Strukturen gestärkt werden, unter Beteiligung von Exzellenzzentren, Hochschulen, Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen in den Mitgliedstaaten, zwischen denen auch ein Informationsaustausch stattfinden sollte.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Da die Stärkung des Katastrophenschutzes in Anbetracht der zunehmenden Häufigkeit von Katastrophen – sowohl wetterbedingt als auch im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit – eine der wichtigsten Prioritäten in der gesamten Union darstellt, müssen die Instrumente der Union unbedingt durch eine stärkere territoriale und kommunale Ausrichtung ergänzt werden, da die von einer Katastrophe verursachten Schäden mit den Maßnahmen der Kommunen vor Ort am schnellsten und am wirksamsten begrenzt werden können.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Um eine funktionierende rescEU-Kapazität zu schaffen, sollten zusätzliche Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden.
(10)  Um eine funktionierende rescEU-Kapazität zu schaffen, sollten zusätzliche Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden, die jedoch nicht von der Finanzausstattung anderer wichtiger Tätigkeitsbereiche der Union abgezweigt werden dürfen.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Für das überarbeitete Unionsverfahren sollten eine getrennte Finanzierung und Mittelzuweisungen sichergestellt werden. Da jegliche nachteilige Auswirkung auf die Finanzierung bestehender mehrjähriger Programme verhindert werden muss, sollte die Aufstockung der Finanzierung für die angestrebte Überarbeitung des Unionsverfahrens in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausschließlich aus allen im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates1a verfügbaren Mitteln, insbesondere unter Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument, bestritten werden.
___________________
1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
(11)  Die Verfahren des Unionsverfahrens müssen vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten schnellstmöglich Zugang zu Hilfeleistungen und Kapazitäten erhalten, die für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen nötig sind.
(11)  Die Verfahren des Unionsverfahrens müssen vereinfacht, gestrafft und flexibler gestaltet werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten schnellstmöglich und möglichst wirksam Zugang zu Hilfeleistungen und Kapazitäten erhalten, die für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen nötig sind.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
(12)  Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, insbesondere bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, sollte eine Ausnahme von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates14 vorgesehen werden, wenn die Finanzierung gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gewährt wird.
(12)  Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, auch bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, sollte eine Ausnahme von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates14 vorgesehen werden, wenn die Finanzierung gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gewährt wird. Ungeachtet dieser Ausnahme sollte insbesondere die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen und humanitärer Hilfe in jeder künftigen Finanzierungsstruktur der Union weiterhin klar getrennt sein und in vollem Einklang mit den unterschiedlichen Zielen und rechtlichen Anforderungen dieser Struktur stehen.
__________________
__________________
14 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
14 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
(13)  Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirksam zu verhindern und ihre Auswirkungen zu mildern. Entsprechende Bestimmungen sollten die stärkere Verknüpfung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens fördern. Ferner sollte die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und des Katastrophenrisikomanagements gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Gefahrenprävention und -bewältigung wie etwa bei schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren15. Ebenso sollte die Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, dem Übereinkommen von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sichergestellt werden.
(13)  Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirksam zu verhindern und ihre Auswirkungen zu mildern. Entsprechende Bestimmungen sollten die stärkere Verknüpfung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens fördern. Ferner sollte die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und des Katastrophenrisikomanagements gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Gefahrenprävention und -bewältigung wie etwa bei schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren15. Programme der territorialen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kohäsionspolitik sehen spezifische Maßnahmen vor, damit der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen, der Risikoprävention und dem Risikomanagement sowie weiteren Maßnahmen für eine stärkere Integration und mehr Synergien Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollten sämtliche Maßnahmen mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 20152030, dem Übereinkommen von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung kohärent sein und aktiv dazu beitragen, diese zu erfüllen.
__________________
__________________
15 Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
15 Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Es ist entscheidend, dass die bisher im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System – CECIS) registrierten Module weiterhin erhalten bleiben, um auf Hilfsersuchen reagieren sowie am Ausbildungssystem in gewohnter Form teilnehmen zu können.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 b (neu)
(13b)   Außerdem muss das Unionsverfahren, das auf den Zeitraum unmittelbar nach einer Katastrophe beschränkt ist, mit anderen Instrumenten der Union, die der Behebung von Schäden dienen, wie etwa dem Solidaritätsfonds, verknüpft werden.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 c (neu)
(13c)   Es ist entscheidend, dass der Solidaritätsfonds geändert wird, indem die Verpflichtung eingeführt wird, Umweltschäden zu beheben, und indem als Indikator für die Genehmigung das regionale Pro-Kopf-BIP anstelle des globalen BIP herangezogen wird, um zu verhindern, dass große, bevölkerungsreiche Regionen mit geringem Einkommen nicht für eine Förderung aus dem Fonds infrage kommen. In Bezug auf die von einer Katastrophe in Mitleidenschaft gezogene Umwelt muss im Hinblick auf die Behebung der Schäden unbedingt eine wirtschaftliche Bewertung stattfinden, und zwar insbesondere in Gebieten von hohem ökologischen Wert, also etwa Gebieten, die im Rahmen des Natura-2000-Netzes erfasst bzw. geschützt sind.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 d (neu)
(13d)   Die Maßnahmen der Union müssen sich außerdem auf die Bereitstellung von Unterstützung bei technischen Schulungen erstrecken, damit Kommunen eher in der Lage sind, sich selbst zu helfen, und besser darauf vorbereitet sind, erste Maßnahmen zu ergreifen und eine Katastrophe einzudämmen. Eine gezielte Ausbildung und Schulung von öffentlichen Sicherheitskräften, wie beispielsweise lokalen Entscheidungsträgern, sozialen und medizinischen Fachkräften, Rettungskräften und Feuerwehrleuten sowie lokalen Einsatzgruppen auf freiwilliger Basis, die über Ausrüstungen für schnelles Eingreifen verfügen sollten, kann einen Beitrag dazu leisten, dass eine Katastrophe eingedämmt wird und dass es während und nach der Krise zu weniger Todesfällen kommt.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e
„e) Verbesserung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen.
„e) Verbesserung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen, auch in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten;
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
aa)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ea) Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen auf das Leben der Menschen sowie das Kultur- und Naturerbe;“
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
ab)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„eb) Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene;“
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
„a) Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, zu erleichtern;“
„a) Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern;
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
3a.  In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„aa) sie koordiniert die Harmonisierung von Informationen und Leitlinien über Alarmsysteme, auch auf grenzüberschreitender Ebene;“
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f
3b.   Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f)  sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch, erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2014 Leitlinien zu Inhalt, Methodik und Struktur dieser Bewertungen und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;
f) sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch, erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 neue Leitlinien zu Inhalt, Methodik und Struktur dieser Bewertungen und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Sie erstellen Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene und stellen sie der Kommission bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre zur Verfügung;
a)  Sie erstellen – in Abstimmung mit den einschlägigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und im Einklang mit dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge – Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene und stellen sie der Kommission bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage eines mit der Kommission vereinbarten Musters zur Verfügung, wobei bestehende nationale Informationssysteme genutzt werden;
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
aa)  Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d)  sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil.
d) sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen der Risikomanagementfähigkeit teil, um Maßnahmen zu ermitteln, durch die die Lücken geschlossen werden.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 2
Eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Risikomanagementplanung, einschließlich Informationen über die ausgewählten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen, wird der Kommission bis zum 31. Januar 2019 und danach alle drei Jahre zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, spezifische Pläne zur Prävention und Vorsorge vorzulegen, die sowohl kurz- als auch langfristigen Maßnahmen umfassen. Die Union wird bei einem künftigen Mechanismus für Ex-ante-Konditionalitäten im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Katastrophenprävention und -vorsorge in angemessener Weise berücksichtigen.
Eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Risikomanagementplanung, einschließlich Informationen über die ausgewählten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen und entsprechend einer Vorlage, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts erstellt wird, wird der Kommission bis zum 31. Januar 2019 und danach alle drei Jahre zur Verfügung gestellt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 33 Absatz 2 erlassen. Darüber hinaus kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, spezifische Pläne zur Prävention und Vorsorge vorzulegen, die sowohl kurz- als auch langfristigen Maßnahmen umfassen. Insofern kann zu den Maßnahmen auch eine Zusage der Mitgliedstaaten gehören, Anreize für Investitionen ausgehend von Risikobewertungen zu schaffen und den Wiederaufbau nach Katastrophen zu verbessern. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf nationaler und subnationaler Ebene ist so gering wie möglich zu halten.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 3
Die Kommission kann zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, um eine angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Katastrophen ausgesetzt sind, zu unterstützen.
Die Kommission kann zudem in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, um eine angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Katastrophen ausgesetzt sind, zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen der Möglichkeiten außerdem die Kohärenz zwischen Katastrophenrisikomanagement und Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe k
4a.  Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
k)  Durchführung – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann.
k) Durchführung – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, auch durch Abstimmung mit anderen Unionsinstrumenten, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann.
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
4b.   In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten stärken die einschlägigen Verwaltungskapazitäten der zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen.“
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, durch die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Maßnahmen zur Bewältigung sowohl von Naturkatastrophen als auch von Menschen verursachten Katastrophen im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, durch die Kartierung von Einsatzmitteln, wobei zu diesen Einsatzmitteln Erdbaumaschinen, mobile Elektrizitätsgeneratoren und Brandbekämpfungsausrüstungen gehören, und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten.
(1)  Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem freiwilligen Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten.
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
(1a)   Da im Hinblick auf die Minderung von Sicherheitsrisiken die Prävention im eigenen Land für die Mitgliedstaaten oberste Priorität haben sollte, ergänzt der Europäische Katastrophenschutz-Pool die auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazitäten.
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Kommission legt auf der Grundlage von ermittelten Risiken fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“). Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und die verbleibenden Lücken und ermutigt die Mitgliedstaaten, diese Lücken zu schließen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.
(2)  Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von vor Ort ermittelten Bedürfnissen und Risiken fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“). Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und die verbleibenden Lücken und ermutigt die Mitgliedstaaten, diese Lücken zu schließen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 – Absatz 7
(7)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt, es sei denn, die Mitgliedstaaten befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
(7)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt, außer bei Notfällen im eigenen Land, bei höherer Gewalt oder, wenn sich die Mitgliedstaaten in einer Ausnahmesituation befinden, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von dem Mitgliedstaat getroffen, der die betreffende Bewältigungskapazität registriert hat.
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Die Bewältigungskapazitäten bleiben im Falle ihrer Entsendung unter der Führung und Kontrolle der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung stellen, und können jederzeit abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch eine Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten weiterhin zur Verfügung zu halten. In diesen Fällen ist die Kommission zu konsultieren.
Die Bewältigungskapazitäten bleiben im Falle ihrer Entsendung unter der Führung und Kontrolle der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung stellen, und können jederzeit abgezogen werden, falls diese Mitgliedstaaten durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder eine Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, daran gehindert werden, diese Bewältigungskapazitäten weiterhin zur Verfügung zu halten. In diesen Fällen ist die Kommission zu konsultieren.
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Die Reserve rescEU wird eingerichtet, um Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Kapazitäten für eine wirksame Katastrophenbewältigung nicht ausreichen.
(1)  Die Reserve rescEU wird eingerichtet, um unter außergewöhnlichen Umständen Hilfe zu leisten, wenn Kapazitäten auf nationaler Ebene nicht zur Verfügung stehen und die vorhandenen Kapazitäten für eine wirksame Katastrophenbewältigung nicht ausreichen. Die Kapazitäten der Reserve rescEU dürfen nicht als Ersatz für eigene Kapazitäten und für entsprechende Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten genutzt werden.
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  rescEU umfasst folgende Kapazitäten:
(2)  rescEU umfasst zusätzliche Kapazitäten, die zu denjenigen hinzukommen, die bereits in den Mitgliedstaaten bestehen, um sie zu ergänzen und zu verstärken, und soll derzeitige und künftige Risiken eindämmen. Die Kapazitäten werden ausgehend von etwaigen Lücken bei den Bewältigungskapazitäten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Notlagen, Industrieunfällen, Umwelt-, Erdbeben- oder Vulkankatastrophen, Überschwemmungen und Bränden, einschließlich Waldbrände, sowie Terroranschlägen und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bedrohungen ermittelt.
Auf der Grundlage der ermittelten Lücken umfasst rescEU mindestens folgende Kapazitäten:
a)  Waldbrandbekämpfung aus der Luft;
a)  Waldbrandbekämpfung aus der Luft;
b)  Hochleistungspumpen;
b)  Hochleistungspumpen;
c)  Kapazitäten für Such- und Rettungsmaßnahmen in städtischen Gebieten;
c)  Kapazitäten für Such- und Rettungsmaßnahmen in städtischen Gebieten;
d)  Feldlazarette und medizinische Notfallteams.
d)  Feldlazarette und medizinische Notfallteams.
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
(2a)   Diese Kapazitäten bleiben weiterhin flexibel und können sich dahingehend entwickeln, dass sie künftigen Entwicklungen und Problemen entsprechen, etwa den Auswirkungen des Klimawandels.
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 4
(4)  Auf der Grundlage von ermittelten Risiken und unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um festzulegen, welche Arten von Bewältigungskapazitäten zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten benötigt werden, und die Zusammensetzung der Kapazitäten von rescEU entsprechend anzupassen. Dabei wird die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union gewährleistet.
(4)  Auf der Grundlage von ermittelten Risiken und Kapazitäten und der Risikomanagementplanung gemäß Artikel 6 und unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um festzulegen, welche Arten von Bewältigungskapazitäten zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten benötigt werden, und die Zusammensetzung der Kapazitäten von rescEU entsprechend anzupassen. Dabei wird die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union gewährleistet.
Wenn im Falle einer Katastrophe oder unmittelbar drohenden Katastrophe Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 31 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Wenn im Falle einer Katastrophe oder unmittelbar drohenden Katastrophe Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 31 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 5
(5)  Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.
(5)  Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 7
(7)  Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, die ihrer Führung und Kontrolle unterstehen.
(7)  Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, ist für ihre strategische Koordinierung zuständig und verfügt über die Entsendebefugnis, während die Verantwortlichen in den empfangenden Mitgliedstaaten die operative Führung und Kontrolle übernehmen.
Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 8
(8)  Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der hilfeersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.
(8)  Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.
Abänderung 51
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 10
(10)  Beschafft die Kommission Ausrüstung, z. B. für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft, durch Erwerb, Leasing oder Miete, muss Folgendes gewährleistet sein:
(10)  Beschafft die Kommission Ausrüstung, z. B. für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft, durch Erwerb, Leasing oder Miete, muss Folgendes gewährleistet sein:
a)  im Falle des Erwerbs der Ausrüstung eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, die deren Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorsieht;
a)  im Falle des Erwerbs der Ausrüstung eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, die deren Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorsieht,
b)  im Falle von Leasing oder Miete die Registrierung der Ausrüstung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
b)  im Falle von Leasing oder Miete die nicht obligatorische Registrierung der Ausrüstung in dem betreffenden Mitgliedstaat,
ba)  die Beauftragung von durch die EASA zertifizierten Betreibern mit dem Betrieb von Zivilflugzeugen.
Abänderung 52
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12a – Absatz 1
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf die Artikel 11 und 12.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jedes Jahr über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf die Artikel 11 und 12.
Abänderung 53
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12a – Absatz 1 a (neu)
Diese Informationen enthalten eine Übersicht über die Haushalts- und Kostenentwicklungen mit einer ausführlichen fachlichen und finanziellen Bewertung, präzise Informationen über eventuelle Kostensteigerungen und Änderungen an den erforderlichen Arten von Bewältigungskapazitäten und den Qualitätsanforderungen an solche Kapazitäten sowie die Gründe für solche Steigerungen oder Änderungen.
Abänderung 54
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Kommission richtet ein Netz relevanter Akteure und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und ‑management ein, das gemeinsam mit der Kommission das EU‑Wissensnetz für Katastrophenschutz bildet.
Die Kommission richtet ein Netz relevanter Akteure und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und ‑management – einschließlich Exzellenzzentren, Hochschulen und Wissenschaftlern – ein, das gemeinsam mit der Kommission das EU‑Wissensnetz für Katastrophenschutz bildet. Dabei trägt die Kommission dem Fachwissen in den Mitgliedstaaten und den vor Ort tätigen Organisationen angemessen Rechnung.
Abänderung 55
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Dieses Netz nimmt in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung in enger Abstimmung mit den jeweiligen Wissenszentren die folgenden Aufgaben wahr:
Dieses Netz, für das ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt wird, nimmt in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung in – falls angezeigt – enger Abstimmung mit den jeweiligen Wissenszentren die folgenden Aufgaben wahr:
Abänderung 56
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
9a.  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a)  Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsprogramms für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, ‑vorsorge und ‑bewältigung. Das Programm schließt gemeinsame Lehrgänge und ein System für den Austausch von Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können.
„a) Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsprogramms für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, ‑vorsorge und ‑bewältigung. Das Programm schließt gemeinsame Lehrgänge und ein System für den Austausch von Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können. Im Einklang mit den Bestimmungen und Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013* wird ein neues Erasmus-Programm für den Katastrophenschutz eingeführt.
Das Ausbildungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den Artikeln 9 und 11 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;
Das Erasmus-Programm für den Katastrophenschutz zielt auch darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern.
Außerdem weist das Erasmus-Programm für den Katastrophenschutz eine internationale Dimension auf, die darauf ausgerichtet ist, das auswärtige Handeln der Union einschließlich der entsprechenden Entwicklungsziele durch Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Partnerländern zu unterstützen;
_______________
* Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).“
Abänderung 57
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f
9b.   Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f)  Förderung der Einführung und des Einsatzes einschlägiger neuer Technologien, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind, und Ermutigung dazu.
„f) Förderung von Forschung und Innovation und Anreize für die Einführung und den Einsatz einschlägiger neuer Technologien, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind.“
Abänderung 58
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
9c.  In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
„(3a) Die Kommission sorgt für mehr Ausbildungskapazitäten und intensiviert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem EU‑Wissensnetz für Katastrophenschutz, internationalen Organisationen und Drittländern, um so zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zur Katastrophenvorsorge und insbesondere der Verpflichtungen in Bezug auf den Sendai-Rahmen beizutragen.“
Abänderung 59
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 16 – Absatz 2
11a.  Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)   Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet.
„(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen legt die Kommission nach Rücksprache mit den Akteuren der humanitären Hilfe den Anwendungsbereich des Einsatzes und ihr Verhältnis zu den beteiligten Parteien bei den umfassenderen humanitären Maßnahmen eindeutig fest und sorgt dabei für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.“
Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die erforderlichen Mittel für das Unionsverfahren werden vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens schrittweise genehmigt, wobei alle im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates* verfügbaren Mittel berücksichtigt werden, insbesondere das Flexibilitätsinstrument gemäß Anhang I.
____________________
* Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20 a – Absatz 1
Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c.
Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c. Es wird eine Kommunikationsstrategie entwickelt, damit die greifbaren Ergebnisse der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union ergriffenen Maßnahmen für die Bürger wahrnehmbar werden.
Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei Kapazitäten der Mitgliedstaaten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen höchstens 55 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Um Anspruch auf eine derartige Finanzierung zu haben, legen die Mitgliedstaaten ein Register vor, in dem alle Kapazitäten mit den entsprechenden Verwaltungsstrukturen aufgeführt sind, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden und es ihnen ermöglichen, auf gesundheitliche Notlagen, Industrieunfälle, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Waldbrände, Terroranschläge sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen zu reagieren.
Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 26 – Absatz 2
(2)  Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben, z. B. den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik. Im Falle der Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.
(2)  Es muss auf Synergien, Komplementarität und verstärkte Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union hingearbeitet werden, z. B. mit den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion – einschließlich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union –, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik, ohne dass die Mittel aus diesen Bereichen abgezogen werden. Im Falle der Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Maßnahmen ebenso unterschiedlich und voneinander unabhängig sind wie ihre Finanzierung, und dafür gesorgt wird, dass der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe eingehalten wird.
Abänderung 64
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12, einschließlich Kriterien für Entsendebeschlüsse und Einsatzverfahren;
g)  Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12, einschließlich Kriterien für Entsendebeschlüsse, Einsatzverfahren und Bedingungen für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten auf nationaler Ebene durch einen Mitgliedstaat und damit verbundene finanzielle und sonstige Vorkehrungen;
Abänderung 65
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG I

RICHTBETRÄGE DER ZUSÄTZLICHEN MITTELZUWEISUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2018–2020

 

 

2018

2019

2020

INSGE-SAMT

Gesamte zusätzliche Mittel unter Rubrik 3*

MfV

19,157

115,2

122,497

256,854

 

MfZ

11

56,56

115,395

182,955

Gesamte zusätzliche Mittel unter Rubrik 4*

MfV

2

2

2,284

6,284

 

MfZ

0,8

1,8

2,014

4,614

Gesamte zusätzliche Mittel unter den kombinierten Rubriken 3 und 4*

MfV

21,157

117,2

124,781

263,138

 

MfZ

11,8

58,36

117,409

187,569

(Beträge in Mio. EUR)

* Die gesamten Beträge sind über das Flexibilitätsinstrument bereitzustellen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0180/2018).

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen