Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu Russland, insbesondere dem Fall des ukrainischen politischen Gefangenen Oleh Senzow (2018/2754(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließung vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 25. Mai 2018 zu den Fällen mehrerer Häftlinge auf oder von der rechtswidrig annektierten Krim bzw. in oder aus der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol,
– unter Hinweis auf die Aussprache im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 16. April 2018 zu Russland,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 19. April 2017 über den Antrag der Ukraine auf Angabe vorläufiger Maßnahmen im Fall der Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Ukraine gegen Russische Föderation),
– unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf und denen die Russische Föderation beigetreten ist,
– unter Hinweis auf die am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der ukrainische Filmemacher Oleh Senzow, der die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch Russland ablehnt, im Mai 2014 wegen vermeintlich auf der Krim begangener Handlungen festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er als russischer Staatsangehöriger behandelt wurde, obwohl er die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt;
B. in der Erwägung, dass Oleh Senzow mutmaßlich gefoltert und schwer misshandelt wurde, um rechtswidrig Aussagen zu erzwingen, die anschließend für gerichtlich verwertbar erklärt wurden;
C. in der Erwägung, dass Oleh Senzow am 25. August 2015 von einem Gericht, dessen Zuständigkeit die EU nicht anerkennt, unter Verstoß gegen das Völkerrecht und grundlegende Rechtsnormen verurteilt wurde;
D. in der Erwägung, dass Oleh Senzow, der seine Strafe derzeit im nördlichsten Straflager Russlands in Labytnangi im Autonomen Kreis der Jamal-Nenzen verbüßt, am 14. Mai 2018 verkündete, er trete unbefristet in den Hungerstreik;
E. in der Erwägung, dass die Zahl der politischen Gefangenen in Russland in den vergangenen Jahren stark angestiegen ist; in der Erwägung, dass das Menschenrechtszentrum Memorial, dem 2009 der Sacharow-Preis verliehen worden war, am 29. Mai 2018 eine Liste mit den Namen von 158 politischen Gefangenen veröffentlichte;
F. in der Erwägung, dass Ojub Titijew, der Leiter des Büros des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, am 9. Januar 2018 von der örtlichen Polizei festgenommen und ihm Drogenbesitz vorgeworfen wurde; in der Erwägung, dass er diesen Vorwurf zurückweist, der von nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Menschenrechtsverfechtern als fingiert bezeichnet wird;
G. in der Erwägung, dass die Festnahme von Ojub Titijew im Zusammenhang mit einer besorgniserregenden Tendenz zu sehen ist, wonach unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverfechter festgenommen, eingeschüchtert und diskreditiert und Übergriffe auf sie verübt werden;
H. in der Erwägung, dass mit Bedrohungen, Einschüchterungen und Festnahmen gegen Menschenrechtsverfechter und Akteure der Zivilgesellschaft, insbesondere Krimtataren, vorgegangen wird;
I. in der Erwägung, dass in mehreren Fällen von Folter und grausamen und erniedrigenden Behandlungen berichtet wurde; in der Erwägung, dass diesen Vorwürfen bislang nicht angemessen nachgegangen wurde; in der Erwägung, dass gefoltert wurde, um Geständnisse zu erhalten und falsche Schuldbeweise zu untermauern;
J. in der Erwägung, dass viele der Gefangenen und Häftlinge unter harten und unmenschlichen Bedingungen im Gefängnis sitzen und die Schädigung ihrer physischen und psychischen Gesundheit riskieren; in der Erwägung, dass einige der Gefangenen dringend medizinischer Untersuchungen und Behandlungen bedürfen;
K. in der Erwägung, dass der Geltungsbereich der restriktiven russischen Rechtsvorschriften, die die politischen und bürgerlichen Rechte regeln, auf die vorübergehend besetzte Krim ausgedehnt wurde, was dazu führte, dass die Versammlungs-, Meinungs-, Vereinigungs-, Informations- und Religionsfreiheit drastisch eingeschränkt wurde und glaubwürdige Berichte über Fälle von Einschüchterung, Verschwindenlassen und Folter ans Tageslicht kamen;
L. in der Erwägung, dass willkürliche Festnahmen, Verschwindenlassen, Zensur und Verbote friedlicher Zusammenkünfte auf der Krim inzwischen an der Tagesordnung sind; in der Erwägung, dass mehrere Krimtataren festgenommen wurden, gegen sie ermittelt wird oder sie strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass auch gegen Anwälte auf der Krim, die den Festgenommenen rechtlichen Beistand leisten, gegen Menschenrechtsverfechter, die Fälle politisch motivierten Verschwindenlassens auf der Krim publik machen, sowie gegen Journalisten, die über die Lage der Krimtataren berichten, vorgegangen wird;
M. in der Erwägung, dass die Organe der Besatzungsmacht auf der Krim die Redefreiheit auf der Krim systematisch und vorsätzlich unterdrücken, unabhängige Medien verdrängen und die Tätigkeit professioneller Journalisten behindern; in der Erwägung, dass Nariman Memedeminov, ein Bürgerjournalist und krimtatarischer Aktivist, der über das Fehlverhalten der Organe der Besatzungsmacht berichtete, am 22. März 2018 von russischen Sicherheitskräften festgenommen und auf der Grundlage falscher Verdächtigungen inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass russische Sicherheitskräfte am 21. Mai 2018 auch den Bürgerjournalisten Server Mustafayev – vorrangig wegen des Vorwurfs religiös motivierter Straftaten – inhaftierten, nachdem sie sein Haus auf der von Russland besetzten Krim durchsucht hatten;
N. in der Erwägung, dass Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zahlreiche Prozesse verliert, die ergangenen Urteile aber nicht umsetzt;
O. in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen an die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass infolge mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den vergangenen Jahren erhebliche Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt; in der Erwägung, dass die EU Russland mehrmals zusätzliche Unterstützung und Fachwissen angeboten hat, um dem Land dabei behilflich zu sein, seine Verfassungs- und Rechtsordnung nach Maßgabe der Normen des Europarates zu modernisieren und sich daran zu halten;
P. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen, die Finanzmittel aus ausländischen Quellen erhalten und „politisch tätig“ sind, gemäß dem russischen Gesetz über „ausländische Agenten“ die Aufnahme in ein besonderes staatliches Verzeichnis ausländischer Agenten beantragen müssen, als solche zusätzlicher und genauer Beobachtung seitens des Staates unterzogen werden sowie in sämtlichen Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Berichten angeben müssen, dass diese von einem ausländischen Agenten erstellt worden sind;
Q. in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und den hybriden Krieg gegen die Ukraine schrittweise eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen Russland angenommen hat;
1. fordert, dass die Staatsorgane Russlands Oleh Senzow und alle anderen unrechtmäßig in Russland und auf der Halbinsel Krim inhaftierten ukrainischen Staatsbürger sofort und bedingungslos freilassen; weist darauf hin, dass derzeit insgesamt über 70 ukrainische politische Gefangene(2) in Russland und auf der besetzten Krim inhaftiert sind;
2. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung des Direktors des Menschenrechtszentrums Memorial in der Republik Tschetschenien, Ojub Titijew, und aller anderen politischen Gefangenen in der Russischen Föderation;
3. fordert, dass die Staatsorgane Russlands der Einschüchterung und Schikanierung des Menschenrechtszentrums Memorial, seiner Mitarbeiter und anderer Menschenrechtsverfechter ein Ende setzen und es diesen Personen gestatten, ihrer Menschenrechtsarbeit nachzugehen;
4. hebt hervor, dass die Behandlung sämtlicher Häftlinge mit internationalen Normen im Einklang stehen muss und dass alle Häftlinge Zugang zu Rechtsbeistand, ihren Familien, den diplomatischen Vertretern ihres Staates und ärztlicher Behandlung haben sollten; betont, dass die Staatsorgane Russlands und das Justizpersonal nach Maßgabe des IV. Genfer Abkommens uneingeschränkt für die Sicherheit und das Wohlergehen der Inhaftierten – insbesondere auf der Krim – verantwortlich sind;
5. weist Russland erneut darauf hin, dass es seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa uneingeschränkt nachkommen sowie die grundlegenden Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind, uneingeschränkt einhalten muss;
6. betont, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit in der Russischen Föderation in Artikel 31 der russischen Verfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, zu deren Vertragsparteien Russland gehört, weshalb die russische Staatsführung zur Achtung dieser Freiheit verpflichtet ist;
7. fordert die Staatsorgane Russlands auf allen Ebenen nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass Menschenrechtsverfechtern als Säulen der Demokratie und Wächter der Rechtsstaatlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt, und sämtliche Übergriffe auf Menschenrechtsverfechter, insbesondere in der Republik Tschetschenien, öffentlich zu verurteilen;
8. erklärt sich mit dem ukrainischen Filmemacher, politischen Aktivisten und politischen Gefangenen Oleh Senzow solidarisch, der am 14. Mai 2018 einen Hungerstreik begann, um Druck auszuüben, damit seine rechtswidrig inhaftierte Landsleute freigelassen werden, und erklärt sich besorgt über die Auswirkungen des Hungerstreiks auf Oleh Senzows Gesundheit; weist darauf hin, dass Oleh Senzow kurz nach der Machtübernahme Russlands auf der Schwarzmeerhalbinsel Krim im Jahr 2014 dort verhaftet, in weiterer Folge aufgrund einer unter Folter abgegebenen Aussage verurteilt wurde und gegenwärtig in einem Hochsicherheitsstraflager im Autonomen Kreis der Jamal-Nenzen im äußersten Norden Russlands eine zwanzigjährige Haftstrafe wegen mehrerer Terrorvorwürfe verbüßt;
9. missbilligt, dass gegen den in dem Verfahren ebenfalls verurteilten Olexander Koltschenko eine Haftstrafe von 10 Jahren verhängt wurde;
10. weist darauf hin, dass sich ein weiterer rechtswidrig inhaftierter ukrainischer Staatsbürger, Wolodymyr Baluch, seit dem 19. März 2018 im Hungerstreik befindet;
11. hält die zuständigen russischen Staatsorgane und Gesundheitsdienste dazu an, diesen inhaftierten Personen angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen und die Prinzipien der Medizinethik zu achten, etwa indem sie von Zwangsernährung und nicht gewünschten Behandlungen, die Folter oder sonstige Formen von Misshandlung darstellen könnten, absehen;
12. bedauert zutiefst, dass viele der ukrainischen politischen Gefangenen, etwa Mykola Karpjuk, Wolodymyr Pryssytsch, Olexij Tschyrnij und Jewhen Panow schwer gefoltert wurden;
13. hält es für höchst bedenklich, dass eine besorgniserregende Tendenz festzustellen ist, wonach unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverfechter, die in Russland, insbesondere in Tschetschenien, tätig sind, festgenommen, eingeschüchtert und diskreditiert und Übergriffe auf sie verübt werden; betont, dass die Zivilgesellschaft und Organisationen wie Memorial eine wichtige Rolle spielen, und hebt hervor, dass Aktivisten der Zivilgesellschaft überall die Freiheit haben müssen, ihr Recht auf Gedankenfreiheit und freie Meinungsäußerung auszuüben, zumal es sich dabei um elementarste Grundrechte handelt; fordert die Führung Tschetscheniens und die Staatsorgane Russlands auf, ihren Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren;
14. ist sehr besorgt über das Klima der Straflosigkeit, das solche Taten ermöglicht, und fordert, dass rechtliche und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet werden, um in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft solche Gewalttaten zu verhindern und die Täter zu überwachen und wirksam zu verfolgen; betont, dass Russland und seine Regierung letztendlich dafür zuständig sind, derlei Taten zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und alle Bürger Russlands vor unrechtmäßigen Übergriffen zu schützen;
15. weist darauf hin, dass die Staatsorgane Russlands auf der besetzten Krim im Mai 2018 mehrere Krimtataren inhaftiert haben, etwa Server Mustafayev, Edem Smailov und Angehörige des politischen Gefangenen Nuri Primov;
16. verurteilt, dass Russland auf der besetzten Krim gegen das Völkerrecht verstoßen hat bzw. verstößt, etwa mit der Durchsetzung russischer Rechtsvorschriften, der starken Militarisierung der Halbinsel Krim, die eine Bedrohung für die Sicherheit in der Region darstellt, und den insbesondere gegen ethnische Ukrainer und Krimtataren gerichteten schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Menschenrechte;
17. begrüßt, dass die Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygöz und İlmi Ümerov freigelassen wurden, über die russische Gerichte im vorübergehend besetzten ukrainischen Hoheitsgebiet Krim im September 2017 Haftstrafen verhängt hatten, und dass die Staatsorgane Russlands es ihnen am 25. Oktober 2017 gestatteten, die Halbinsel zu verlassen; dankt allen, die sich dafür eingesetzt haben, dass diese Personen freigelassen wurden, etwa russischen Menschenrechtorganisationen wie Memorial;
18. weist die russischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass Russland als De-facto-Besatzungsmacht, die tatsächlich über die Krim herrscht, vollumfänglich für den Schutz der Bürger der Krim vor willkürlichen gerichtlichen oder administrativen Maßnahmen verantwortlich sind, und dass es als Besatzungsmacht durch das humanitäre Völkerrecht ebenso verpflichtet ist, für die Wahrung der Menschenrechte auf der Halbinsel zu sorgen;
19. betont, dass es nicht in die Zuständigkeit der Militär- oder Zivilgerichte Russlands fällt, über Handlungen zu urteilen, die außerhalb des international anerkannten Hoheitsgebiets Russlands ausgeführt wurden, und stellt fest, dass Gerichtsverfahren in derartigen Fällen nicht als rechtmäßig angesehen werden können;
20. bekräftigt seine erheblichen Bedenken hinsichtlich des Gesetzes über „ausländische Agenten“ und der Art, wie es umgesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass die Definition des Begriffs „politische Tätigkeit“ – die von nichtstaatlichen Organisationen, die ausländische Finanzmittel annehmen, ausgeübt wird – so weit gefasst ist, dass die Regierung in der Praxis die Kontrolle über so gut wie jede organisierte Tätigkeit mit Öffentlichkeitsbezug erlangt;
21. fordert Russland auf, internationalen Menschenrechtsbeobachtern uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu gewähren; hält internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, den Europarat und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dazu an, die Menschenrechtslage auf der Krim genauer zu beobachten und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen;
22. fordert den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim und in den Teilen der Gebiete in der Ostukraine, die nicht unter der Kontrolle der Regierung der Ukraine stehen, laufend zu beobachten;
23. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, an den vereinbarten Sanktionen gegen Russland, zu denen sie sich verpflichtet haben, unbeirrt und einhellig festzuhalten, sie fortzusetzen und gezielte Maßnahmen gegen die Einzelpersonen, die für die Verfahren gegen politische Gefangene und ihre Inhaftierung verantwortlich sind, zu erwägen;
24. hebt hervor, dass die Delegation der Europäischen Union in Russland und die Botschaften der Mitgliedstaaten der EU die Verfahren gegen Menschenrechtsverfechter beobachten müssen;
25. hält die Präsidenten des Rates und der Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) dazu an, die Fälle, in denen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, auch künftig genau zu verfolgen und diese Themen in unterschiedlichen Veranstaltungen und Treffen mit Russland zur Sprache zu bringen;
26. bekräftigt seine Forderung an die VP/HR und an den EAD, zum einen dafür zu sorgen, dass alle Fälle, in denen Personen aus politischen Gründen verfolgt werden, bei den Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland angesprochen werden, wenn diese wiederaufgenommen werden, und dass die Vertreter Russlands bei diesen Konsultationen offiziell aufgefordert werden, sich zu jedem Fall zu äußern, und zum anderen dem Parlament über den Austausch mit den russischen Behörden Bericht zu erstatten;
27. fordert die VP/HR und den EAD eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass die Union jede sich im Rahmen des innerstaatlichen russischen Rechts bietende Gelegenheit aufgreift, um weiter mit Organisationen der russischen Zivilgesellschaft – auch mit Organisationen, die sich für die Werte der Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit einsetzen – zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen;
28. fordert die EU auf, eine Erklärung abzugeben, in der sie die Verstöße gegen die Menschenrechte in Russland und den Versuch, diese Verstöße mittels der FIFA-Weltmeisterschaft unter den Teppich zu kehren, verurteilt;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.