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Verfahren : 2018/2741(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0275/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/06/2018 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0266

Angenommene Texte
PDF 180kWORD 48k
Donnerstag, 14. Juni 2018 - Straßburg
Besetzte Gebiete in Georgien zehn Jahre nach der Invasion durch Russland
P8_TA(2018)0266RC-B8-0275/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland (2018/2741(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den Vertieften und Umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(2),

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, insbesondere auf die Erklärung, die 2017 in Brüssel verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, insbesondere den Bericht vom 18. Mai 2017 über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018), das gemeinsame Arbeitsdokument der Dienststellen vom 9. Juni 2017 mit dem Titel „Eastern Partnership – 20 Deliverables for 2020 focusing on key priorities and tangible results“ (Östliche Partnerschaft – 20 Zielvorgaben bis 2020 mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Prioritäten und der Erzielung greifbarer Ergebnisse)(SWD(2017)0300) sowie die Mitteilung aus dem Jahr 2016 über eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Lage in der östlichen Nachbarschaft und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017(3),

–  unter Hinweis auf die am 15. September 2008 beschlossene Entsendung der EU-Beobachtermission (EUMM) nach Georgien,

–  unter Hinweis auf den Bericht der von Heidi Tagliavini geleiteten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission von 2009 zum Konflikt in Georgien,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Georgien den 100. Jahrestag der ersten georgischen demokratischen Republik begeht, die 1918 gegründet wurde, und das Land zurecht mit Stolz auf seine Leistungen in der jüngeren Vergangenheit blickt;

B.  in der Erwägung, dass die EU die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen nachdrücklich unterstützt;

C.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation zehn Jahre nach ihrer militärischen Aggression in Georgien im August 2008 die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) weiterhin besetzt hält und so das Völkerrecht und auf Regeln beruhende internationale System untergräbt; in der Erwägung, dass die sogenannten Integrations- und Bündnisverträge, die 2014 und 2015 zwischen Russland und Abchasien und Südossetien unterzeichnet wurden, einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht, die OSZE-Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen Russlands darstellen; in der Erwägung, dass die Europäische Union den Rahmen der sogenannten Wahlen und eines Referendums, das die von Russland unterstützten Separatisten in den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien 2016 und 2017 durchgeführt haben, nicht anerkennt;

D.  in der Erwägung, dass die EU weiterhin entschlossen für eine friedliche Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien unter uneingeschränkter Achtung der grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts eintritt;

E.  in der Erwägung, dass Russland seine unrechtmäßige militärische Präsenz in den besetzten Gebieten Georgiens ständig ausbaut, indem es neue Stützpunkte errichtet, neue Truppen und Ausrüstung dorthin verlagert und Militärübungen durchführt;

F.  in der Erwägung, dass Russland weiterhin gegen seine internationalen Verpflichtungen verstößt und sich weigert, das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 vollständig umzusetzen;

G.  in der Erwägung, dass Russland weiterhin die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) vom Rest des Landes isoliert, indem es zusätzliche Übergangsstellen schließt, physische Schranken entlang der Verwaltungsgrenze errichtet und eine Kampagne zur Auslöschung der georgischen Kultur durchführt;

H.  in der Erwägung, dass diese Linie – in einem Prozess, der als „Grenzziehung“ bezeichnet wird – langsam, aber stetig tiefer in das von Tiflis kontrollierte Gebiet verlegt wird und an einigen Stellen sehr nahe an kritische Infrastrukturen wie Autobahnen und Gaspipelines heranreicht;

I.  in der Erwägung, dass Hunderttausenden Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die aufgrund mehrerer Wellen ethnischer Säuberungen aus den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) zwangsausgewiesen wurden, weiterhin ihr Grundrecht verwehrt bleibt, sicher und in Würde in ihre Heimat zurückzukehren;

J.  in der Erwägung, dass in den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens grundlegende Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Zugang zu muttersprachlicher Bildung, verletzt werden; in der Erwägung, dass es weiterhin zu illegalen Festnahmen und Entführungen kommt;

K.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Macht, die die faktische Kontrolle über die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) ausübt, die volle Verantwortung für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und die humanitäre Lage vor Ort trägt;

L.  in der Erwägung, dass die Invasion 2008 der erste große unverhohlene Angriff Russlands auf die europäische Ordnung war; in der Erwägung, dass später weitere Angriffe folgten, darunter die Annexion der Krim und der Krieg in der Ostukraine;

M.  in der Erwägung, dass die georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli aufgrund des brutalen Vorgehens des russischen Besatzungsregimes in Sochumi und Zchinwali unrechtmäßig zu Tode kamen;

N.  in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine Untersuchung der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet hat, die mutmaßlich während des Konflikts begangen wurden;

O.  in der Erwägung, dass weithin die Ansicht vertreten wird, dass die gemeinsame Ad-hoc-Reise nach Georgien, die die osteuropäischen Spitzenpolitiker Lech Kaczyński, der Präsident Polens, Toomas Hendrik Ilves, der Präsident Estlands, Valdas Adamkus, der Präsident Litauens, Ivars Godmanis, der Ministerpräsident Lettlands, und Viktor Juschtschenko, der Präsident der Ukraine, am 12. August 2008 unternahmen, in entscheidendem Maß dazu beigetragen hat, dass ein weiteres Vorrücken Russlands in Richtung Tiflis – die Einheiten befanden sich zu diesem Zeitpunkt nur noch 50 km von der georgischen Hauptstadt entfernt – verhindert und die Vermittlung des Waffenstillstands durch den französischen EU-Ratsvorsitz erleichtert wurde;

P.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation der EUMM unter Verstoß gegen das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 weiterhin den Zugang zu den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) verweigert und damit verhindert, dass die Mission ihr Mandat in vollem Umfang ausführen kann;

1.  bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens; weist darauf hin, dass die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der OSZE-Charta von Paris aus dem Jahr 1990 verankerten Grundsätze die Eckpfeiler eines friedlichen europäischen Kontinents sind;

2.  weist erneut darauf hin, dass Souveränität, Unabhängigkeit und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten Grundprinzipien der europäischen Sicherheitsordnung sind; betont, dass die Beilegung der Konflikte in Georgien entscheidend ist, wenn es gilt, die Sicherheit und Stabilität auf dem gesamten europäischen Kontinent zu erhöhen; ist der Ansicht, dass diese Konflikte und die fortdauernde Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete nach wie vor eine potenzielle Bedrohung für die Souveränität anderer europäischer Länder darstellen;

3.  fordert die Russische Föderation auf, ihren Beschluss über die Anerkennung der sogenannten Unabhängigkeit der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) aufzuheben; verurteilt den Beschluss Venezuelas, Nicaraguas, Syriens und Naurus, Abchasien und Südossetien anzuerkennen, und fordert diese Länder auf, diese Anerkennung zurückzuziehen;

4.  betont, dass die Russische Föderation sämtliche Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 bedingungslos umsetzen muss, insbesondere die Verpflichtung, ihre gesamten Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet Georgiens abzuziehen;

5.  fordert, dass die Russische Föderation ihre Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) beendet, die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens und die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt achtet und die De-facto-Integration beider Gebiete in den russischen Verwaltungsbereich unterlässt;

6.  bekräftigt, dass sich die EU nachdrücklich dafür einsetzt, zur friedlichen Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien beizutragen, indem sie im Rahmen eines umfassenden Ansatzes alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, etwa ihren Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, ihren Ko-Vorsitz der internationalen Gespräche in Genf, die EU-Beobachtungsmission in Georgien und die Politik der Nichtanerkennung und des Engagements;

7.  fordert die Regierung Georgiens auf, weiterhin mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck die Ermittlungen der Anklagebehörde des IStGH zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Kanzlei des IStGH ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung und der Teilnahme von Opfern wahrnehmen kann;

8.  fordert die Russische Föderation auf, der EUMM gemäß ihrem Mandat bedingungslosen Zugang zu den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) zu gewähren; weist erneut darauf hin, dass die EUMM die einzige internationale Einrichtung ist, die dauerhaft vor Ort Präsenz zeigt und unparteiische Informationen über die Lage an der Verwaltungsgrenze liefert; fordert daher eine Verlängerung ihres Mandats über den 14. Dezember 2018 hinaus;

9.  fordert die Russische Föderation auf, den weiteren Ausbau der Grenzanlagen an der Verwaltungsgrenze, den sie durch die Errichtung von Stacheldrahtzäunen und anderen künstlichen Hindernissen erreichen will, zu beenden; fordert die Russische Föderation ferner auf, nicht weiter in von der Regierung Georgiens kontrollierte Gebiete vorzudringen und die Verwaltungsgrenze nicht weiter auszudehnen, also nicht absichtlich zwischenmenschliche Kontakte zu verhindern und die Bevölkerung der beiden besetzten Gebiete zu isolieren;

10.  verurteilt die willentliche Zerstörung Dutzender georgischer Dörfer und Kirchen in den besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) sowie den absichtlichen Versuch, Spuren georgischer Kultur und Geschichte in den besetzten Gebieten auszulöschen, und verurteilt die kollidierenden und spalterischen Initiativen, etwa das sogenannte „Referendum“ von 2017, mit dem eine Umbenennung des Gebiets Zchinwali/Südossetien angenommen wurde;

11.  fordert die Russische Föderation auf, den Grundsatz der friedlichen Konfliktbeilegung zu befolgen und sich in diesem Sinne der einseitigen Verpflichtung Georgiens zum Verzicht auf Gewalt anzuschließen, die vom Präsidenten Georgiens in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament am 23. November 2010 ausgesprochen wurde;

12.  begrüßt die neue Friedensinitiative der Regierung Georgiens mit dem Titel „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“, die darauf ausgerichtet ist, die humanitäre und sozioökonomische Lage der Menschen in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) zu verbessern und die zwischenmenschlichen Kontakte sowie den Vertrauensaufbau zwischen gespaltenen Gemeinschaften zu fördern;

13.  erinnert die Russische Föderation als Besatzungsmacht an ihre Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung sowie daran, dass sie davon ablassen muss, die Menschenrechte zu verletzen, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht einzuschränken, Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit zu diskriminieren und gegen das Recht auf Eigentum und auf Zugang zur muttersprachlichen Bildung in den besetzten Gebieten Georgiens zu verstoßen;

14.  fordert die Russische Föderation ferner auf, der Straffreiheit und ethnisch motivierten Straftaten in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) ein Ende zu setzen und alle Hindernisse auszuräumen, die verhindern, dass die Personen zur Rechenschaft gezogen werden, die für die rechtswidrige Tötung der georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli verantwortlich sind;

15.  begrüßt die Annahme der parteiübergreifenden Entschließung durch das Parlament Georgiens, in der eine schwarze Liste von Personen festgelegt wird, die für solche Verstöße oder für ihre Vertuschung verantwortlich sind (Otchosoria-Tatunaschwili-Liste), und fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, diejenigen, die auf der Otchosoria-Tatunaschwili-Liste stehen oder stehen könnten, auf eine schwarze Liste zu setzen und nationale oder EU-weite Sanktionen gegen sie zu verhängen;

16.  fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen die sichere und würdevolle Rückkehr in ihre Heimat zu gestatten und sicherzustellen, dass internationale Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechtslage ungehinderten Zugang vor Ort erhalten;

17.  verurteilt erneut die subversive Strategie der Propaganda, Desinformation und Unterwanderung der sozialen Medien, die darauf abzielt, die Demokratie und die Gesellschaft in Georgien zu schwächen, indem Einrichtungen diskreditiert werden, die öffentliche Meinung manipuliert wird, Falschmeldungen verbreitet werden, soziale Spannungen begünstigt werden und ein allgemeines Klima des Misstrauens gegenüber den Medien genährt wird; rügt in diesem Zusammenhang den Informationskrieg Russlands, das – in der Absicht, die Innenpolitik zu beeinflussen und den europäischen Integrationsprozess zu untergraben – seine staatlich kontrollierten Medien dazu nutzt, Falschmeldungen in die Welt zu setzen;

18.  betont, dass es nur dann gelingen kann, eine friedliche Beilegung des Konflikts in Georgien herbeizuführen und ähnlichen Konflikten in der Nachbarschaft vorzubeugen, wenn die internationale Gemeinschaft gegenüber der Besatzungs- und Annexionspolitik Russlands eine konsequente, koordinierte, geeinte und entschlossene Haltung einnimmt;

19.  fordert die Organe der Union auf, einen Ansatz zu verfolgen, der mit dem des Europäischen Parlaments und den Strategien der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten übereinstimmt, indem sie die Aggression Russlands in Georgien eindeutiger und präziser als Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) durch die Russische Föderation bezeichnen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Östlichen Partnerschaft sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0440.

Letzte Aktualisierung: 8. Januar 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen