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Angenommene Texte
Mittwoch, 14. März 2018 - Straßburg
Leitlinien für den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
 Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I
 Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank
 Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit ***I
 Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear
 Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020
 Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union
 Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018
 Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018

Leitlinien für den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
PDF 224kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2018/2573(RSP))
P8_TA(2018)0069B8-0135/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden „Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten(1), und seine Entschließungen vom 3. Oktober 2017(2) und vom 13. Dezember 2017(3) zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, welcher die Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland enthält, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und auf den von der Europäischen Kommission am 28. Februar 2018 vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 15. Dezember 2017 und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es der Zweck der Verhandlungen gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich ist, für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu sorgen;

B.  in der Erwägung, dass laut Artikel 50 EUV im Rahmen der Einzelheiten des Austritts auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Union berücksichtigt werden muss;

C.  in der Erwägung, dass im Dezember 2017 bei den Verhandlungen über Trennungsfragen hinreichende Fortschritte erzielt worden waren und es daher angebracht ist, dass in den Verhandlungen jetzt der Rahmen für die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich behandelt wird, sofern in den Verhandlungen über den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens angemessene Fortschritte erzielt werden;

D.  in der Erwägung, dass diese Verhandlungen erst beginnen können, wenn dem Chefunterhändler der EU von den Organen der EU ein Mandat für ihre Aufnahme erteilt worden ist;

E.  in der Erwägung, dass jedes Abkommen über einen Rahmen für eine künftige Beziehung als wesentlicher Bestandteil der gesamten Austrittsregelung behandelt werden und für die Beratungen des Europäischen Parlaments während seines Zustimmungsverfahrens als Informationsgrundlage dienen wird;

F.  in der Erwägung, dass es im Interesse aller Seiten liegt, dass der Rahmen für die künftige Beziehung möglichst detailliert ist;

G.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austritt – unabhängig davon, was für ein Rahmen für seine künftige Beziehung zur EU vereinbart wird – zu einem Drittland wird;

H.  in der Erwägung, dass zusätzlich zu den Hinweisen, die in der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, enthalten waren, die Premierministerin des Vereinigten Königreichs eine Reihe von Reden gehalten hat – am 17. Januar 2017 im Lancaster House, am 22. September 2017 in Florenz, am 17. Februar 2018 in München und zuletzt am 2. März 2018 im Mansion House; in der Erwägung, dass sie noch keine schlüssige Sichtweise über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich dargelegt hat;

I.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die EU in engen nachbarschaftlichen Beziehungen verbleiben und auch weiterhin viele Interessen gemein haben werden; in der Erwägung, dass für eine so enge Beziehung ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als geeigneter Rahmen für die künftige Beziehung gelten könnte, durch den diese gemeinsamen Interessen einschließlich einer neuen Handelsbeziehung geschützt und gefördert werden können;

J.  in der Erwägung, dass der Vorteil eines Assoziierungsabkommens für die künftige Beziehung darin besteht, dass es einen flexiblen Rahmen bietet, der in einer großen Bandbreite an Politikbereichen verschiedene Grade der Zusammenarbeit ermöglicht; in der Erwägung, dass es im Interesse der Zusammenarbeit erforderlich ist, dass beide Seiten hohe Standards aufrechterhalten und ihre internationalen Zusagen in einer Reihe von Politikbereichen einhalten;

K.  in der Erwägung, dass Abkommen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) unbedingt geschützt werden müssen;

L.  in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich als ausscheidender Mitgliedstaat die vorrangige Pflicht erfüllen müssen, für einen umfassenden und gegenseitigen Ansatz zum Schutz der Rechte von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgern und in der EU-27 lebenden britischen Bürgern zu sorgen;

M.  in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Wahrung des 1998 geschlossenen Karfreitagsabkommens in allen seinen Teilen und der Rechte der Menschen in Nordirland an seine Zusagen halten muss, dafür zu sorgen, dass es zu keiner Verhärtung der Grenze auf der Insel Irland kommt, sei es mittels detaillierter Vorschläge, die in den Verhandlungen über die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unterbreitet werden, in Gestalt spezifischer Lösungen für Nordirland oder mittels fortgesetzter regulatorischer Angleichung an den Besitzstand der EU;

N.  in der Erwägung, dass Übergangsregelungen einschließlich der Verlängerung des vollständigen Besitzstands der EU notwendig sein werden, um einen Sturz in den Abgrund zu verhindern, wenn das Vereinigte Königreich aus der EU austritt, und den Verhandlungsführern auf beiden Seiten die Möglichkeit zu geben, sich auf ein Abkommen über die künftige Beziehung zu einigen;

O.  in der Erwägung, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen tätig sind, um sich auf alle Eventualitäten, die als Ergebnis aus den Verhandlungen erwachsen können, vorzubereiten;

P.  in der Erwägung, dass die Einheit der Organe der EU und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die Interessen der Union und ihrer Bürger während aller folgenden Verhandlungsphasen zu verteidigen, insbesondere hinsichtlich des Rahmens für die künftige Beziehung, aber auch, um den erfolgreichen und rechtzeitigen Abschluss dieser Verhandlungen zu gewährleisten;

1.  weist darauf hin, dass laut Artikel 50 EUV bei dem Abkommen über die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats auch der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur EU berücksichtigt werden muss;

2.  stellt fest, dass ein solcher Rahmen für die künftige Beziehung in Form einer politischen Erklärung in Verbindung mit dem Austrittsabkommen festgelegt werden sollte; betont, dass die Inhalte der Erklärung vom Europäischen Parlament geprüft werden, wenn es ersucht wird, seine Zustimmung zu dem Austrittsabkommen zu erteilen;

3.  bekräftigt, dass ein internationales Abkommen über die neue Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich formal erst ausgehandelt werden kann, wenn das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten und somit ein Drittland ist; weist darauf hin, dass dieses Abkommen nur mit uneingeschränkter Einbeziehung und abschließender Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann;

4.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament einen Rahmen für die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nur dann billigen wird, wenn er uneingeschränkt den folgenden Grundsätzen genügt:

   Ein Drittland darf nicht dieselben Rechte und Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des EWR,
   die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der Zollunion und der vier Freiheiten müssen gewahrt werden, und ein sektorspezifischer Ansatz darf nicht geduldet werden,
   Erhaltung der Autonomie der Beschlussfassung der EU,
   Schutz der Rechtsordnung der EU und der diesbezüglichen Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
   fortgesetzte Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen, der Europäischen Sozialcharta, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und weiteren Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und des Europarats festgelegt sind, sowie Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit;
   gleiche Ausgangsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die weitere Einhaltung der durch internationale Verpflichtungen und die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union festgelegten Standards durch das Vereinigte Königreich in den Bereichen fairer und regelbasierter Wettbewerb einschließlich staatlicher Beihilfen, Sozial- und Arbeitnehmerrechte und insbesondere gleichwertige Niveaus an Sozialschutz und Schutzmaßnahmen gegen Sozialdumping, Umwelt, Klimawandel, Verbraucherschutz, Gesundheit der Bevölkerung, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Tiergesundheit und Tierschutz, Besteuerung einschließlich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, Geldwäsche und Datenschutz und Privatsphäre, zusammen mit einem eindeutigen Verfahren zur Durchsetzung der Vorschriften;
   Schutz der EU-Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des EWR-Abkommens und Aufrechterhaltung des allgemeinen Gleichgewichts dieser Beziehungen,
   Schutz der Finanzstabilität der EU und Einhaltung ihres Regulierungs- und Aufsichtssystems und ihrer Regulierungs- und Aufsichtsstandards sowie deren Anwendung,
   ein korrektes Gleichgewicht der Ansprüche und Verpflichtungen, gegebenenfalls einschließlich anteiliger Finanzbeiträge;

5.  bekräftigt, dass ein Assoziierungsabkommen, das nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 8 EUV und Artikel 217 AEUV zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt und vereinbart wird, einen geeigneten Rahmen für die künftige Beziehung bieten und für einen schlüssigen Steuerungsrahmen sorgen könnte, der auch ein tragfähiges Streitbeilegungsverfahren beinhalten sollte, um eine Vielzahl an bilateralen Abkommen und die Mängel, von denen die Beziehung zwischen der EU und der Schweiz geprägt ist, zu vermeiden;

6.  schlägt vor, dass sich diese künftige Beziehung auf folgende vier Säulen stützt:

   Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,
   Außenpolitik, sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,
   innere Sicherheit,
   thematische Zusammenarbeit;

Rahmen für die künftige Beziehung

7.  stellt fest, dass aufgrund der Grundlage gemeinsamer Werte, die die EU und das Vereinigte Königreich miteinander teilen, ihrer engen Verbindungen und der derzeitigen regulativen Angleichung in so gut wie allen Bereichen, ihrer geografischen Nähe und gemeinsamen Geschichte einschließlich der über 40-jährigen Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU und auch der Rolle des Vereinigten Königreichs als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und NATO-Mitglied das Vereinigte Königreich in allen vier genannten Säulen ein wichtiger Partner für die EU bleiben wird und es im beiderseitigen Interesse liegt, eine Partnerschaft aufzubauen, die eine fortgesetzte Zusammenarbeit gewährleistet;

8.  stellt jedoch fest, dass eine solche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich als Drittland nur nach den unter Ziffer 4 dieser Entschließung dargelegten Grundsätzen stattfinden kann; weist darauf hin, dass die EU verbindliche gemeinsame Regeln, gemeinsame Organe und gemeinsame Aufsichts‑, Durchsetzungs- und Vergabeverfahren besitzt und dass Drittländer – sogar solche mit identischen Rechtsvorschriften oder uneingeschränkter regulativer Angleichung – nicht in der Lage sind, dieselben Vorteile oder denselben Marktzugang wie EU-Mitgliedstaaten zu genießen, beispielsweise in Bezug auf die vier Grundfreiheiten und finanzielle Beiträge aus dem EU-Haushalt;

9.  ist der Auffassung, dass das Abkommen über die künftige Beziehung spezifische Vorschriften über Bewegungen von Bürgern aus der EU ins Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich in die EU nach der Übergangszeit enthalten sollte, die zumindest dem Grad der Zusammenarbeit in den vier nachstehenden Säulen entsprechen sollten;

10.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament jedem künftigen Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustimmen muss; betont, dass es gemäß den Artikeln 207, 217 und 218 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung in allen Stadien des Verfahrens unverzüglich und uneingeschränkt unterrichtet werden muss;

   (i) Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

11.  bekräftigt, dass die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs im Binnenmarkt und in der Zollunion die beste Lösung sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die EU-27 wäre und die einzige, mit der sich eine Fortsetzung des reibungslosen Handels gewährleisten lässt und die Vorteile unserer Wirtschaftsbeziehungen uneingeschränkt erhalten werden können; weist darauf hin, dass die Beteiligung am Binnenmarkt die uneingeschränkte Achtung der vier Grundfreiheiten und die Übernahme der entsprechenden EU-Regeln, gleiche Ausgangsbedingungen, auch durch eine Regelung für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die verbindliche Rechtsprechung des EuGH und Beiträge zum EU-Haushalt erfordert; stellt fest, dass in einer Zollunion tarifäre Hemmnisse und einige Zollkontrollen entfallen, dass dies aber die Einhaltung der EU-Handelspolitik und eine gemeinsame Außengrenze erfordert; nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs weiterhin sowohl den Binnenmarkt als auch die Zollunion ausschließt;

12.  stellt fest, dass eine vertiefte und umfassende Freihandelszone ein verbindliches Verfahren für eine Konvergenz mit dem Besitzstand der EU und einen verbindlichen Status des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts erfordert, und lässt ein Rosinenpicken einzelner Bereiche des Binnenmarkts nicht zu;

13.  ist der Auffassung, dass der derzeitige Standpunkt des Vereinigten Königreichs nur mit einem Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV vereinbar ist, das die handelspolitische und wirtschaftliche Säule eines Assoziierungsabkommens darstellen könnte; ist bereit, sich mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der anderen vorstehend genannten Modelle zu einigen, sofern das Vereinigte Königreich seine derzeitigen roten Linien überdenkt;

14.  weist darauf hin, dass alle in jüngster Zeit geschlossenen Freihandelsabkommen auf drei Hauptteilen beruhen: Marktzugang, Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und Regeln; betont, dass zusätzlich zu den vorstehend unter Ziffer 4 dargelegten Grundsätzen

   das Ausmaß des Zugangs zum EU-Markt dem Grad der fortgesetzten Konvergenz mit den technischen EU-Normen und ‑Vorschriften und der Angleichung daran entsprechen muss, wobei kein sektorspezifischer Ansatz vorgesehen ist und der Binnenmarkt als Ganzes erhalten bleibt,
   die Autonomie der EU bei der Festlegung von EU-Recht und -Normen ebenso gewährleistet sein muss wie die Rolle des EuGH als einziges für die Auslegung von EU-Recht zuständiges Organ,
   gleiche Ausgangsbedingungen sichergestellt werden und EU-Normen geschützt werden, um einen Unterbietungswettlauf zu vermeiden und eine Aufsichtsarbitrage durch Marktteilnehmer zu verhindern,
   Ursprungsregeln auf Standard-Präferenzregeln der EU und dem Interesse der EU-Hersteller beruhen müssen,
   ein wechselseitiger Marktzugang unter uneingeschränkter Einhaltung der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), auch für Waren, Dienstleistungen, öffentliche Aufträge und gegebenenfalls ausländische Direktinvestitionen und alle Arten der Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Verpflichtungen zu grenzüberschreitenden Bewegungen natürlicher Personen (Art der Erbringung 4), und unter uneingeschränkter Einhaltung der EU-Regeln für die Grundsätze der Gleichbehandlung, insbesondere für Arbeitnehmer, ausgehandelt werden muss,
   regulatorische Zusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk auf KMU ausgehandelt werden sollte, bei der der Freiwilligkeit der regulatorischen Zusammenarbeit und dem Recht, im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen, Rechnung getragen, aber darauf hingewiesen werden muss, dass Vorschriften über eine regulatorische Zusammenarbeit in einem Handelsabkommen nicht den gleichen reibungslosen Handel nachbilden können, wie ihn eine Mitgliedschaft im Binnenmarkt bietet;

15.  betont, dass in dem Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich der Rahmen der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der EU und Drittländern geschützt und jegliches Trittbrettfahren vermieden werden sollte, indem dadurch, dass gegenüber Drittländern ein abgestimmtes Tarif- und Quotensystem und Ursprungsregeln für Produkte gewahrt werden, für Konsistenz gesorgt wird;

16.  betont, dass im Rahmen eines Freihandelsabkommens der Marktzugang für Dienstleistungen begrenzt ist und stets Ausschlüssen, Vorbehalten und Ausnahmen unterliegt;

17.  betont, dass ein Verlassen des Binnenmarkts dazu führen würde, dass das Vereinigte Königreich sowohl den Europäischen Pass für Finanzdienstleistungen als auch die Möglichkeit, der Aufsicht des Vereinigten Königreichs unterliegende Filialen in der EU zu eröffnen, einbüßt; weist darauf hin, dass das EU-Recht in manchen Bereichen die Möglichkeit vorsieht, drittstaatliche Regeln auf der Grundlage eines verhältnismäßigen und risikobasierten Ansatzes als gleichwertig anzusehen, und nimmt die laufende legislative Arbeit und die kommenden Vorschläge der Kommission in diesem Bereich zur Kenntnis; betont, dass Beschlüsse über Gleichwertigkeit stets einseitig gefasst werden; betont ferner, dass aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelungen und Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung von Finanzdienstleistungen ein übliches Merkmal von Freihandelsabkommen sind, um die Finanzstabilität zu wahren und die uneingeschränkte Einhaltung des Regulierungsrahmens und der Normen sowie ihre Anwendung zu gewährleisten;

18.  betont, dass ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein tragfähiges Streitbeilegungsverfahren sowie ordnungspolitische Strukturen enthalten sollte; betont diesbezüglich die Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung von mit dem EU-Recht zusammenhängenden Fragen;

19.  weist darauf hin, dass der aktuelle Standpunkt und die derzeitigen roten Linien des Vereinigten Königreichs zu Zollkontrollen und Prüfungen führen würden, die weltweite Versorgungsketten und Fertigungsverfahren beeinträchtigen würden, selbst wenn sich tarifäre Hemmnisse vermeiden lassen; unterstreicht die Bedeutung eines hohen Maßes an Angleichung zwischen dem einheitlichen Mehrwertsteuerraum der EU und dem Vereinigten Königreich; ist der Auffassung, dass Steuerfragen in jedes weitere Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aufgenommen werden sollten, um ein Höchstmaß an Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und den von ihm abhängigen Gebieten im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten;

20.  bekräftigt, dass in Bezug auf Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse der Zugang zum Markt der EU die strikte Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften und Normen der EU voraussetzt, konkret in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, GVO, Pestizide, geografische Angaben, Tierschutz, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

   (ii) Außenpolitik, sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,

21.  stellt fest, dass im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik das Vereinigte Königreich als Drittland nicht in der Lage sein wird, am Beschlussfassungsprozess der EU teilzunehmen, und dass gemeinsame Standpunkte und Maßnahmen der EU nur von den Mitgliedstaaten der EU angenommen werden können; weist jedoch darauf hin, dass dies keine Konsultationsmechanismen ausschließt, die es dem Vereinigten Königreich ermöglichen würden, sich außenpolitischen Standpunkten und gemeinsamen Maßnahmen der EU, insbesondere zu den Menschenrechten, oder multilateraler Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats, anzuschließen; befürwortet eine Koordinierung im Bereich der Verhängung und Anwendung von Sanktionen einschließlich Waffenembargos und den gemeinsamen Standpunkt zu Waffenexporten;

22.  betont, dass eine solche Partnerschaft innerhalb des Rahmenabkommens über die Beteiligung festgelegt werden könnte, mit dem die Rolle von Drittländern geregelt wird, womit eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an zivilen und militärischen Missionen der EU (ohne Führungsrolle für das Vereinigte Königreich) und Einsätzen, Programmen und Vorhaben, das Teilen nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, die Ausbildung und der Austausch militärischen Personals und eine Zusammenarbeit in der Rüstungspolitik möglich sind, auch bei im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) entwickelten Projekten; betont, dass eine solche Beteiligung unbeschadet der einschlägigen Standpunkte, Beschlüsse und Rechtsvorschriften der EU, auch über die Auftragsvergabe und Verbringungen im Verteidigungsbereich, und im Einklang damit erfolgen sollte; bekräftigt, dass eine solche Zusammenarbeit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und der Grundrechte der EU voraussetzt;

23.  stellt fest, dass jegliche Zusammenarbeit in den vorstehend genannten Bereichen, bei der Verschlusssachen der EU, auch über nachrichtendienstliche Erkenntnisse, ausgetauscht werden, zum Schutz von EU-Verschlusssachen ein Abkommen über Sicherheitsinformationen voraussetzt;

24.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich auf der Grundlage ähnlicher Vereinbarungen mit Drittländern an Programmen der Union zur Unterstützung der Verteidigung und äußeren Sicherheit (wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, Galileo und Programmen zur Cybersicherheit) teilnehmen könnte; ist für die Möglichkeit offen, dass das Vereinigte Königreich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele, insbesondere in der gemeinsamen Nachbarschaft, weiterhin zu externen Finanzierungsinstrumenten der EU beiträgt;

25.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich ein wichtiger Akteur der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe ist und dass eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Bereichen nach dem Brexit beiden Seiten zugutekäme;

   (iii) Innere Sicherheit

26.  betont, dass es im gemeinsamen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs ist, eine Partnerschaft einzurichten, durch die eine fortgesetzte Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit gewährleistet ist, um gemeinsamen Bedrohungen – insbesondere Terrorismus und organisierter Kriminalität – zu begegnen, und durch die eine Beeinträchtigung der Informationsflüsse in diesem Bereich verhindert wird; stellt fest, dass Drittländer (außerhalb des Schengen-Raums) keinerlei privilegierten Zugang zu Instrumenten der EU, einschließlich Datenbanken, in diesem Bereich genießen, nicht an der Festlegung von Prioritäten und der Ausarbeitung der mehrjährigen strategischen Ziele mitwirken können und auch keine operativen Aktionspläne im Rahmen des Politikzyklus der EU führen können;

27.  stellt ferner fest, dass zusätzlich zu der Notwendigkeit, laufende Verfahren und Untersuchungen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, durch Übergangsregelungen zu schützen, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, u. a. zu Auslieferung und Rechtshilfe, anstelle der derzeitigen Regelungen, wie etwa dem Europäischen Haftbefehl, gesonderte Regelungen mit dem Vereinigten Königreich als Drittland gefunden werden müssen;

28.  vertritt die Auffassung, dass die künftige Zusammenarbeit auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Drittländern, die nicht dem Schengen-Raum angehören, entwickelt werden kann und den Austausch sicherheitsrelevanter Daten sowie die operative Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Mechanismen der EU (wie Europol und Eurojust) ermöglichen wird;

29.  betont, dass durch eine derartige Zusammenarbeit Rechtssicherheit gegeben sein sollte, ihr Garantien in Bezug auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Grundrechte zugrunde liegen müssen und durch sie ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der Charta gleichwertig ist; betont ferner, dass bei dieser Zusammenarbeit die Datenschutzstandards der EU uneingeschränkt erfüllt werden sollten und sie sich auf eine wirksame Durchsetzung und Streitbeilegung stützen sollte; erachtet es als notwendig, eine Lösung zu finden, um den künftigen Datenaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich Strafverfolgung, Nachrichtendienste und Terrorismusbekämpfung zu regeln; hebt hervor, dass ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission die bevorzugte und sicherste Option wäre; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich in jedem Fall ein Maß an Datenschutz aufweisen muss, das ebenso zuverlässig ist wie die Datenschutzbestimmungen der EU;

   (iv) Thematische Zusammenarbeit

30.  hebt hervor, dass die in Ziffer 4 dargelegten Grundsätze auch uneingeschränkt und bedingungslos für die künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse gelten sollten; betont, dass im Rahmen derartiger Vereinbarungen die Rechte und Verpflichtungen, die jenen im Rahmen ähnlicher Vereinbarungen mit anderen Drittländern entsprechen, gegeneinander abgewogen werden müssen, dass dabei jedoch der geografischen Nähe und den engen Kontakten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen ist;

31.  ist der Auffassung, dass in Anbetracht der angesprochenen Grundsätze und Bedingungen sowie im Interesse der Fluggäste, Luftfahrtunternehmen, Hersteller und Gewerkschaften mittels eines Luftverkehrs- und eines Flugsicherheitsabkommens die Konnektivität sichergestellt werden muss; betont jedoch, dass der Umfang des Marktzugangs davon abhängt, in welchem Maß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der EU angeglichen werden, sowie davon, dass ein belastbarer Mechanismus zur Streitbeilegung und Schlichtung geschaffen wird; schließt indes eine künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor nicht aus;

32.  in Erwägung, in Bezug auf die Fischerei, dass eine neue Form eines bilateralen Partnerschaftsabkommens mit einem Drittland ausgehandelt werden sollte, durch das weiterhin ein hohes Maß an Zusammenarbeit, Kohärenz und Konvergenz besteht und im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verwaltungsbestimmungen ein beständiger, fortgesetzter gegenseitiger Zugang zu Gewässern und Ressourcen wie auch die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände gewährleistet werden, damit die Populationen dieser Bestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; hebt hervor, dass es für eine gemeinsame Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände erforderlich ist, dass das Vereinigte Königreich weiterhin zur wissenschaftlichen Bewertung dieser Bestände beiträgt; betont jedoch, dass ein gegenseitiger Marktzugang in Bezug auf Fischereierzeugnisse als Teil des künftigen Abkommens ausgehandelt werden muss und dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU vom Zugang von Fischereifahrzeugen der EU zu den Fanggebieten des Vereinigten Königreichs und ihren Ressourcen sowie vom Umfang der Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände abhängen muss;

33.  unterstreicht den Wert von Zusammenarbeit im Bereich Kultur und Bildung, einschließlich der Bereiche Lernen und Jugendmobilität, sowie die Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft, da die EU dadurch die Möglichkeit erhält, ihre Kontakte zu angrenzenden Ländern zu vertiefen, und würde eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Bereichen begrüßen, u. a. auch über entsprechende Programme wie Erasmus oder Kreatives Europa;

34.  könnte es in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation in Erwägung ziehen, dass das Vereinigte Königreich als Drittland am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie an den Weltraumprogrammen der EU teilnimmt, wobei keine Nettoübertragungen aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich zulässig sind und dem Vereinigten Königreich keine Entscheidungsfunktion gestattet ist;

35.  ist der Auffassung, dass in den Bereichen Umwelt, Maßnahmen gegen den Klimawandel und öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die beste Option wäre, dass das Vereinigte Königreich seine Rechtsvorschriften weiterhin voll und ganz an die derzeitigen und künftigen Rechtsvorschriften der EU angleicht, auch in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen und Ziele für 2030, die im Rahmen der Maßnahmenpakete der EU für saubere Luft bzw. saubere Energie bereits vereinbart wurden; fordert andernfalls Vereinbarungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, damit in Bezug auf diese Themen eine enge Zusammenarbeit und hohe Standards gewährleistet sind und Umweltfragen grenzübergreifend gelöst werden; betont, dass jegliche Zusammenarbeit mit den Agenturen der EU in diesen Bereichen auf bilateralen Abkommen beruhen muss;

36.  könnte den Abschluss ähnlicher Vereinbarungen mit einem Drittland in den Bereichen Energie, elektronische Kommunikation, Cybersicherheit und IKT in Erwägung ziehen; vertritt in Bezug auf Energie die Auffassung, dass derartige Vereinbarungen die Integrität des Energiebinnenmarktes achten, einen Beitrag zu Energiesicherheit, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit leisten und Verbindungsleitungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich berücksichtigen sollten; erwartet, dass das Vereinigte Königreich in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich die höchsten Standards erfüllt, auch in Bezug auf die Verbringung von Abfällen und Stilllegungen;

37.  ist der Auffassung, dass das EU-Programm PEACE, das darauf abzielt, durch die Förderung der Aussöhnung in Nordirland und den Grenzregionen Irlands eine friedliche und stabile Gesellschaft zu schaffen, unter der fortgesetzten Beteiligung des Vereinigten Königreichs weitergeführt werden sollte;

   (v) Handhabung des künftigen Abkommens

38.  weist darauf hin, dass im Rahmen eines künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als Drittland auch ein kohärentes und solides Lenkungssystem als übergeordneter Rahmen für die vier Säulen eingerichtet werden sollte, das die gemeinsame fortgesetzte Aufsicht über das Abkommen bzw. die Verwaltung des Abkommens sowie Mechanismen zur Streitbeilegung und Durchsetzung im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens umfasst;

39.  weist darauf hin, dass es unumstößlich ist, dass im Rahmen dieses Lenkungssystems die Autonomie der Entscheidungsfindung und der Rechtsordnung der EU einschließlich der Rolle des EuGH als einziger Instanz, die für die Auslegung von EU-Recht zuständig ist, uneingeschränkt gewahrt bleibt;

40.  betont, dass die Gestaltung der Vereinbarungen zur Handhabung des Abkommens der Art, dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehung gleichwertig sein und dem Maß an Verbindung, Zusammenarbeit und Nähe Rechnung tragen sollte;

41.  schließt sich dem Gedanken an, einen gemeinsamen Ausschuss einzurichten, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, sich mit Unterschieden bei der Auslegung zu befassen und vereinbarte Korrekturmaßnahmen redlich umzusetzen sowie die regulatorische Autonomie der EU einschließlich der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Gesetzgebung uneingeschränkt zu gewährleisten; hebt hervor, dass der Vertreter der EU in diesem Ausschuss angemessenen Rechenschaftspflichtmechanismen unterliegen sollte, die das Europäische Parlament einbeziehen;

42.  vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarungen zur Handhabung des Abkommens in Bezug auf Bestimmungen, denen Konzepte aus dem EU-Recht zugrunde liegen, eine Befassung des EuGH vorsehen sollten; bekräftigt, dass für die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die keinen Bezug zum Unionsrecht aufweisen, ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass dieser Mechanismus ebenso unabhängig und unparteiisch ist wie der EuGH;

   (vi) Gleiche Ausgangsbedingungen

43.  weist erneut darauf hin, dass das Vereinigte Königreich und die von ihm abhängigen Gebiete die Standards, die kraft der internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs sowie der Gesetzgebung und der Politik der EU bestehen, vor allem in den unter Ziffer 4 angesprochenen Bereichen, auch weiterhin in einer Art und Weise achten und umsetzen sollten, die Umfang und Ausmaß der künftigen Beziehung widerspiegelt; nimmt die Vorteile zur Kenntnis, die sich daraus ergeben, dass die regulatorische Angleichung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der EU beibehalten wird;

44.  stellt fest, dass Umfang und Ausmaß der Einigung auf gleiche Ausgangsbedingungen ausschlaggebend für die Festlegung des Umfangs der künftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt sein werden; weist erneut darauf hin, dass dabei eine zentrale Rolle spielen wird, dass das Vereinigte Königreich sich weiterhin zum europäischen Sozialmodell bekennt;

45.  ist der festen Überzeugung, dass das Vereinigte Königreich die sich im Rahmen des Besitzstands der EU herausbildenden Standards in der Gesetzgebung zu Besteuerung und Bekämpfung der Geldwäsche, auch in den Bereichen Steuertransparenz, Austausch von Informationen zu Steuersachen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung, einhalten und gegen die Situation in Bezug auf die von ihm abhängigen Gebiete und gegen deren Verstoß gegen die Kriterien der EU für verantwortungsvolles Handeln und gegen Transparenzanforderungen vorgehen sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Zugang zur Zollunion strikt an die Angleichung des Vereinigten Königreichs an diese Standards gebunden ist;

46.  weist erneut darauf hin, dass Garantien geschaffen werden müssen, damit in den Bereichen Umweltschutz, Maßnahmen gegen den Klimawandel, Lebensmittelsicherheit und öffentliche Gesundheit weiterhin sowohl hohe Standards als auch gleiche Ausgangsbedingungen herrschen; hebt hervor, dass im Hinblick auf die Durchsetzung von arbeits- und umweltrechtlichen Standards Bürgern und nichtstaatlichen Organisationen der Zugang zur Justiz sowie ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren gewährleistet werden muss;

47.  stellt fest, dass ebenso wie in Bezug auf den Rest des Abkommens die Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen belastbare Lenkungsstrukturen erfordern, die auch angemessene Mechanismen für die Verwaltung, Überwachung, Streitbeilegung und Durchsetzung, gegebenenfalls mit Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, umfassen, wobei beide Seiten verpflichtet sind, unabhängige Gremien einzurichten bzw. beizubehalten, die in der Lage sind, die Umsetzung wirksam zu überwachen und durchzusetzen;

   (vii) Mögliche Teilnahme an EU-Programmen

48.  betont, dass die Modalitäten, nach denen das Vereinigte Königreich an Maßnahmen und Programmen der EU teilnehmen kann, die Bestimmungen sind, die für Drittländer außerhalb des EWR gelten; hebt hervor, dass die EU der Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemeinsam zustimmen muss und dass das Vereinigte Königreich alle einschlägigen Bestimmungen und Mechanismen und Teilnahmebedingungen achten muss, auch im Hinblick auf Finanzierung, Vollzug, Kontrolle und Entlastung, wobei keine Nettoübertragungen aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich zulässig sind;

49.  weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich als Drittland grundsätzlich nicht an Agenturen der EU teilnehmen oder zu ihnen Zugang haben kann; stellt jedoch fest, dass dies eine Zusammenarbeit in spezifischen Fällen nicht ausschließt, welche streng geregelt ist und die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen und die Entrichtung aller finanziellen Beiträge erfordert; weist darauf hin, dass die Auswirkungen der künftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen einfließen müssen;

Austrittsabkommen

50.  begrüßt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens vom 28. Februar 2018, der im Großen und Ganzen die Ansichten des Parlaments widerspiegelt; nimmt zur Kenntnis, dass diesem Entwurf der einvernehmlich verabschiedete gemeinsame Bericht vom 8. Dezember 2017 und die Standpunkte der EU zu anderen Trennungsfragen zugrunde liegen;

51.  begrüßt die im Entwurf des Austrittsabkommens festgelegten institutionellen Bestimmungen und Mechanismen zur Streitbeilegung, darunter auch die Aussetzung von Vorteilen während des Übergangszeitraums, wie in Artikel 165 des Entwurfs des Austrittsabkommens für den Fall geregelt ist, dass Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen nicht eingehalten werden;

   (i) Rechte der Bürger

52.  begrüßt den allgemeinen Ansatz zu den Rechten der Bürger in Teil 2 des von der Kommission vorgelegten Entwurfs des Austrittsabkommens, weist jedoch erneut darauf hin, dass es einer der zentralen Punkte für die Zustimmung des Parlaments sein wird, dass alle noch offenen Fragen in Bezug auf die Rechte der Bürger geklärt werden und sichergestellt wird, dass die Rechte der EU-Bürger, die sich rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in der EU-27 aufhalten, durch den Brexit nicht beeinträchtigt werden; unterstützt die Aufnahme eines Verweises auf künftige Ehepartner; nimmt die Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung zur Kenntnis und verweist darauf, dass Familien die Möglichkeit haben müssen, das Verfahren durch ein einziges, deklaratorisches Formular einzuleiten, das die Beweislast den Behörden des Vereinigten Königreichs auferlegt; hebt hervor, dass das Europäische Parlament genau prüfen wird, dass diese Verfahren wirksam umgesetzt werden und einfach, klar und kostenlos sind; hält daran fest, dass künftige Rechte auf Freizügigkeit in der gesamten EU von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die sich derzeit in einem Mitgliedstaat der EU-27 aufhalten, ebenso wie das Wahlrecht bei Kommunalwahlen von allen Bürgern, die unter das Austrittsabkommen fallen, gewährleistet sind; fordert ferner, dass EU-Bürger, die unter das Austrittsabkommen fallen, das lebenslange Recht haben, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, dass behinderte Bürger und ihre Betreuungspersonen vor Ausweisung geschützt sind und dass Verfahrensrechte im Zusammenhang mit Ausweisung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG sowie die Rechte von Staatsangehörigen von Drittstaaten, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, geschützt werden;

53.  weist darauf hin, dass EU-Bürger, die während des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich kommen, dieselben Rechte genießen müssen wie jene, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereist sind; lehnt in diesem Zusammenhang den Vorschlag im jüngsten von der Regierung des Vereinigten Königreichs veröffentlichten Strategiepapier ab, dem zufolge die Unterscheidung zwischen EU-Bürgern, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereist sind, und jenen, die danach eingereist sind, bestehen bleibt;

54.  verweist darauf, dass sich viele Bürger des Vereinigten Königreichs vehement gegen den Verlust der Rechte ausgesprochen haben, die sie derzeit nach Artikel 20 AEUV genießen; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der EU unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Billigkeit, der Symmetrie und der Diskriminierungsfreiheit abgemildert werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH vor kurzem im Zusammenhang mit einer vor einem niederländischen Gericht verhandelten Rechtssache angerufen wurde, die die Beibehaltung der Unionsbürgerschaftsrechte von Bürgern des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit betrifft;

   (ii) Irland und Nordirland

55.  begrüßt das Protokoll zu Irland und Nordirland im von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens, durch das die „Backstop“-Option, die im gemeinsamen Bericht vom 8. Dezember 2017 skizziert wurde, in Recht gegossen wird; betont, dass dies eine konkrete Lösung darstellt, um die Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden aufrecht zu erhalten und eine harte Grenze zwischen Nordirland und Irland zu vermeiden, was erforderlich ist, falls weder durch die Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt noch, wie in Ziffer 49 des gemeinsamen Berichts vorgesehen, durch spezifische, vom Vereinigten Königreich vorzuschlagende Lösungen eine Alternative gefunden wird;

56.  verweist auf die Bedeutung der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, dafür zu sorgen, dass die Rechte, einschließlich der sozialen und demokratischen Rechte, die Garantien und die Chancengleichheit, die im Karfreitagsabkommen festgelegt sind, im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß dem gemeinsamen Bericht nicht geschmälert werden; besteht auf der Umsetzung aller Aspekte des einheitlichen Reisegebiets und auf dem Recht der EU-Bürger auf Freizügigkeit, das im EU-Recht und im Karfreitagsabkommen verankert ist;

   (iii) Übergangszeitraum

57.  bekräftigt die in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2017 dargelegten Grundsätze, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austrittsdatum nicht mehr den Organen und Einrichtungen der EU angehört und nicht mehr an der Entscheidungsfindung mitwirkt, dass ein Übergang nur die Form einer Verlängerung des Besitzstands der EU haben kann und dass die bestehenden Regulierungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der EU im Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung finden; unterstützt uneingeschränkt das Verhandlungsmandat, das in den Verhandlungsleitlinien des Europäischen Rates, in den Verhandlungsrichtlinien des Rates und in dem vor kurzem veröffentlichten Positionspapier der Kommission diesbezüglich festgelegt ist;

58.  begrüßt und unterstützt Teil 4 des Entwurfs des Austrittsabkommens zu Übergangsregelungen; bekräftigt, dass alle Rechte, die die Bürger gemäß dem Unionsrecht haben, während des gesamten Übergangszeitraums weiterhin gelten sollten; betont, dass dies auch für EU-Bürger gilt, die während des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich einreisen und die exakt die gleichen Rechte genießen sollten, vor allem in Bezug auf Kinderzulagen, Familienzusammenführung und Zugang zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im Rahmen des EuGH;

59.  verweist darauf, dass jede Art von Übergangsregelung uneingeschränkt mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar sein muss, damit die Handelsbeziehungen mit Drittländern nicht beeinträchtigt werden;

60.  verweist mit Nachdruck darauf, dass künftige Handelsabkommen, die das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt mit Drittländern aushandelt, erst nach Ende der Geltungsdauer von Übergangsbestimmungen in Kraft treten dürfen;

61.  weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich ab dem Datum seines Austritts aus der EU keinen Nutzen mehr aus den internationalen Abkommen zieht, die von der EU, von den Mitgliedstaaten im Namen der EU oder von der EU und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weiterhin an die aus diesen Abkommen erwachsenden Verpflichtungen gebunden ist; betont, dass es nicht möglich sein wird, dass das Vereinigte Königreich an den durch diese Abkommen vorgesehenen Leitungsstrukturen und Entscheidungsverfahren teilnimmt;

62.  weist darauf hin, dass die Übergangsbestimmungen als Teil des Austrittsabkommens erst umgesetzt werden können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt;

   (iv) Sonstige Aspekte der Trennung

63.  fordert, dass zu allen Bestimmungen zur Trennung, wie sie in Teil 3 des Entwurfs des Austrittsabkommens dargelegt sind, unverzüglich eine Einigung gefunden wird, und fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, dort, wo es dies nicht bereits getan hat, einen klaren Standpunkt zu allen noch offenen Aspekten im Zusammenhang mit einem geordneten Austritt einzunehmen;

Vorbereitung

64.  hebt den Stellenwert der Arbeit hervor, die die Kommission und die Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen im Hinblick auf Sensibilisierung und Vorbereitung geleistet haben; betont, dass in Anbetracht der Unwägbarkeiten, die durch den Brexit entstehen, nicht nur die Organe der EU, sondern auch nationale Behörden, Wirtschaftsakteure und vor allem die Bürger gewarnt werden und entsprechende Informationen erhalten müssen, damit sie sich angemessen auf alle möglichen Szenarien und auch auf einen Austritt ohne Abkommen vorbereiten können; fordert insbesondere, dass Maßnahmen ins Leben gerufen werden, mit denen die maximale Zahl an betroffenen Sektoren und Menschen erreicht wird, u. a. in den folgenden Bereichen:

   fortgesetzter und sicherer Zugang der Patienten zu Human- und Tierarzneimitteln und Medizinprodukten, einschließlich einer gesicherten und kohärenten Versorgung mit Radioisotopen,
   Finanzdienstleistungen für Wirtschaftsakteure,
   Vorbereitung von KMU und kleinen Akteuren, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, etwa im Agrar- und Lebensmittelsektor und Hersteller von Fischereierzeugnissen, die zum ersten Mal überhaupt mit Ausfuhrverfahren und bestimmten Arten von Anforderungen konfrontiert sein könnten, u. a. mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften,
   Beschränkungen und Zwänge, die sich aus dem neuen Rechtsrahmen für die Beförderung von Personen und Gütern ergeben könnten, und die Auswirkungen, die diese Beschränkungen und Zwänge auf „Just-in-time“-Bestandteile der Kette zur Versorgung, zur Verarbeitung und zum Vertrieb von Lebensmitteln haben könnten,
   Kapazität in Bezug auf die korrekte Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft von Agrar- und Fischereierzeugnissen, um die Einhaltung der Standards für Lebensmittelsicherheit und Tierwohl und die Bereitstellung genauer Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln zu gewährleisten,
   rechtlicher Rahmen für den Datenschutz,
   die von der Kommission durchzuführende, vollständige Aufstellung der Rechtsvorschriften der EU, die infolge des Brexit geändert werden müssen;

o
o   o

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0102.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0361.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0490.


Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I
PDF 253kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung) (COM(2017)0353 – C8-0223/2017 – 2017/0146(COD))
P8_TA(2018)0070A8-0038/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0353),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0223/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. Oktober 2017 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0038/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)

P8_TC1-COD(2017)0146


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/643.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank
PDF 353kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 über die Empfehlung des Rates zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank (N8-0053/2018 – C8-0040/2018 – 2018/0804(NLE))
P8_TA(2018)0071A8-0056/2018

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 (N8-0053/2018)(1),

–  gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C8-0040/2018),

–  gestützt auf Artikel 122 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0056/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Parlament mit Schreiben vom 22. Februar 2018 zur Ernennung von Luis de Guindos zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab 1. Juni 2018 konsultiert hat;

B.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 jenes Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe jener Bewertung einen Lebenslauf des Kandidaten und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 26. Februar 2018 eine eineinviertelstündige Anhörung des Kandidaten durchgeführt hat, in der dieser eine einführende Erklärung abgegeben und dann Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet hat;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament Bedenken hinsichtlich eines ausgeglichenen Verhältnisses der Geschlechter, des Auswahlverfahrens, des Zeitpunkts der Ernennung und der politischen Unabhängigkeit äußert und vom Rat verlangt, in einen Dialog mit dem Parlament über die Frage einzutreten, wie das Verfahren für bevorstehende Ernennungen verbessert werden kann;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Luis de Guindos zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 67 vom 22.2.2018, S. 1.


Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit ***I
PDF 248kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (COM(2017)0742 – C8-0431/2017 – 2017/0329(COD))
P8_TA(2018)0072A8-0026/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0742),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0431/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0026/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

P8_TC1-COD(2017)0329


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/597.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I
PDF 250kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (COM(2017)0559 – C8-0335/2017 – 2017/0242(COD))
P8_TA(2018)0073A8-0028/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0559),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0335/2017),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Februar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0028/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

P8_TC1-COD(2017)0242


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/598.)

(1) ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear
PDF 265kWORD 46k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear (COM(2018)0061 – C8-0031/2018 – 2018/2025(BUD))
P8_TA(2018)0074A8-0061/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0061 – C8‑0031/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0061/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2017/008 DE/Goodyear auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 646 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) in der NUTS-2-Region Regierungsbezirk Karlsruhe (DE12) in Deutschland gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 165 231 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 608 719 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 6. Oktober 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland von der Kommission am 9. Februar 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  weist darauf hin, dass der globale Reifenmarktanteil asiatischer Hersteller aus China, Taiwan und Singapur von 4 % im Jahr 2001 auf 20 % im Jahr 2013 gestiegen ist;

4.  weist darauf hin, dass die deutschen Behörden am 1. Januar 2018 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen eingeleitet haben; stellt ferner fest, dass die Ausgaben für diese Maßnahmen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage kommen;

5.  stellt fest, dass Deutschland anführt, dass die Entlassungen mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung und ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Produktion von Fahrzeugreifen des B-Segments in der Union im Zusammenhang stehen;

6.  weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die bei Goodyear erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer, ihren spezifischen beruflichen Fähigkeiten, die sie in einer nun im Niedergang befindlichen Branche erworben haben, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

7.  ist sich des Umstands bewusst, dass das Volumen der Automobilproduktion und die Marktanteile der EU infolge der Globalisierung zurückgegangen sind; nimmt zur Kenntnis, dass es daher zu einer erheblichen Überkapazität bei Reifen des B-Segments bei Goodyear gekommen ist, weshalb das Unternehmen eines seiner europäischen Werke schließen musste, das der größte Arbeitgeber der Region war; stellt fest, dass der EGF auch dazu beitragen könnte, dass Arbeitskräfte aus schrumpfenden Wirtschaftszweigen in einigen Mitgliedstaaten in expandierende Wirtschaftszweige in anderen Mitgliedstaaten wechseln können;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Antrag auf 646 Entlassungen bei Goodyear bezieht, wobei die meisten dieser Arbeitskräfte zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; weist außerdem darauf hin, dass ein erheblicher Prozentsatz der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt ist und über spezifische Kompetenzen im verarbeitenden Gewerbe verfügt; stellt überdies fest, dass etwa 300 der entlassenen Arbeitnehmer nicht qualifiziert sind und einen Migrationshintergrund haben, aber keine formelle Ausbildung wie etwa berufliche Bildung vorweisen können, was sie auf dem regionalen Arbeitsmarkt in eine benachteiligte Position bringt; betont, dass das Gebiet um Waghäusel, wo sich das Reifenwerk Philippsburg befindet, einen Strukturwandel erfährt; bestätigt daher die Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen der genannten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

9.  stellt fest, dass Deutschland sechs Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: (i) Qualifizierungsmaßnahmen, (ii) Peergroups/Workshops, (iii) Existenzgründerberatung, (iv) Stellenakquise, (v) Nachbetreuung/Beschäftigungssicherung und (vi) Transferkurzarbeitergeld;

10.  weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 35 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert entsprechen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Arbeitssuche- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft sind;

11.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Interessenträgern, darunter Vertretern der entlassenen Arbeitnehmer, der Sozialpartner und der regionalen Behörden sowie des Betriebsrats, der Gewerkschaft und der Geschäftsleitung, ausgearbeitet wurde;

12.  begrüßt den Beschluss der öffentlichen Arbeitsverwaltung, bei der Ausarbeitung einer Qualifikations- und Kompetenzstrategie sowohl den künftigen Bedarf am Arbeitsmarkt als auch die Qualifikationen der betroffenen Arbeitskräfte zu berücksichtigen;

13.  weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Gestaltung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt die Zusicherung, dass die organisierten Maßnahmen mit Deutschlands Nachhaltigkeitsstrategie im Einklang stehen und dass das mit der Einrichtung der beiden Transfergesellschaften betraute Unternehmen über eine Nachhaltigkeitszertifizierung verfügt;

14.  stellt fest, dass die deutschen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

15.  begrüßt, dass Deutschland bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein wird;

16.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Angaben zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität, Dauer und Nachhaltigkeit neuer Arbeitsplätze, die Zahl und den Anteil von Selbstständigen und Start-up-Unternehmen und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

17.  erinnert an seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/513.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020
PDF 400kWORD 84k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 (2017/2052(INI))
P8_TA(2018)0075A8-0048/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1) und die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017(2), mit der sie abgeändert wurde,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(4),

–  unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 28. Juni 2017 über die Zukunft der EU-Finanzen (COM(2017)0358),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen(5),

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung 70/1 der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(6),

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 (7) und durch den Rat am 5. Oktober 2016(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU“ (Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind),

–  unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses, die Stellungnahmen und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0048/2018),

A.  in der Erwägung, dass der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2013 angenommen wurde und dass er, obwohl die Zuständigkeiten und Ziele der EU im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und der Strategie Europa 2020 beständig ausgebaut werden, gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum erstmals eine reale Kürzung sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch der Mittel für Zahlungen vorsah; in der Erwägung, dass die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen zudem sehr unterschiedlich hoch angesetzt wurden, was einer der Gründe war, aus denen es innerhalb der ersten beiden Jahre der Laufzeit des MFR zu einem Rückstand bei unbeglichenen Rechnungen kam; in der Erwägung, dass die späte Annahme des MFR und der damit zusammenhängenden Rechtsgrundlagen zu Verzögerungen bei seiner Umsetzung beigetragen haben, deren Auswirkungen bis heute spürbar sind und die zu einer Anhäufung von Auszahlungsanträgen am Ende der Laufzeit des aktuellen MFR führen könnten, die sodann auf den nächsten MFR übergehen würden; in der Erwägung, dass auf Betreiben des Parlaments neue Bestimmungen in den MFR aufgenommen wurden, damit dessen Gesamtobergrenzen bestmöglich ausgeschöpft werden und für Flexibilitätsmechanismen gesorgt ist;

B.  in der Erwägung, dass sich schon bald herausstellte, dass der MFR 2014–2020 dem tatsächlichen Bedarf und den politischen Ambitionen nicht gerecht wird, zumal ihm von Anfang an eine Reihe von Krisen und neuen Herausforderungen in den Bereichen Investitionen, soziale Ausgrenzung, Migration und Flüchtlinge, Jugendbeschäftigung, Sicherheit, Landwirtschaft, Umwelt und Klimawandel gegenüberstanden, die zum Zeitpunkt der Annahme des MFR nicht absehbar gewesen waren; in der Erwägung, dass daher bereits nach nur zwei Jahren der Umsetzung des aktuellen MFR dessen Grenzen erreicht waren, da die verfügbaren Spielräume ausgeschöpft und die Flexibilitätsbestimmungen und besonderen Instrumente erheblich in Anspruch genommen worden waren, die bestehenden Maßnahmen und Programme unter Druck geraten oder sogar eingegrenzt und Instrumente außerhalb des Haushaltsplans eingeführt worden waren, um ein Gegengewicht zu der unzureichenden Höhe und Flexibilität des EU-Haushalts zu schaffen;

C.  in der Erwägung, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Ende 2016 eingeleiteten Halbzeitüberprüfung und Überarbeitung des MFR bekannt waren, und dass darauf – wie das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 geltend machte – umgehend hätte reagiert werden müssen; in der Erwägung, dass es mit der vereinbarten Halbzeitüberprüfung zwar gelang, das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen etwas auszubauen, dass die Obergrenzen des MFR jedoch nicht überarbeitet wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission ihr Paket von Vorschlägen für den MFR nach 2020, einschließlich der künftigen Eigenmittel, im Mai 2018 vorlegen wird, obwohl die Vorschläge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates bereits vor dem 1. Januar 2018 fällig gewesen wären; in der Erwägung, dass unmittelbar danach Entwürfe von Legislativvorschlägen für Finanzierungsprogramme und ‑instrumente folgen dürften;

1.  nimmt die vorliegende Entschließung an, um den Standpunkt des Parlaments zum MFR nach 2020 darzulegen – wobei den voraussichtlichen Prioritäten, dem Umfang, der Struktur, der Laufzeit, der Flexibilität und sonstigen bereichsübergreifenden Grundsätzen des MFR ein besonderes Augenmerk gilt – und um die konkreten haushaltspolitischen Leitlinien für die entsprechenden vom nächsten Finanzrahmen erfassten Maßnahmen der EU hervorzuheben; erwartet, dass die Kommission den Legislativvorschlag für den nächsten MFR zusammen mit einem Entwurf einer neuen interinstitutionellen Vereinbarung vorlegt, der den Standpunkten und Vorschlägen des Parlaments Rechnung trägt; hebt hervor, dass diese Entschließung auch als Grundlage für die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Annahme des nächsten MFR dient;

2.  nimmt zugleich eine gesonderte Entschließung(9) an, in der es im Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ seinen Standpunkt zur Reform des Eigenmittelsystems der EU darlegt; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Ausarbeitung der Legislativvorschläge zu den Eigenmitteln der EU zu berücksichtigen, die in ihrem Umfang ehrgeizig sein und zusammen mit den Vorschlägen für den MFR vorgelegt werden sollten; hebt hervor, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR in den anstehenden Verhandlungen als ein Paket behandelt werden, und dass ohne die entsprechenden Fortschritte bei den Eigenmitteln keine Einigung über den MFR erzielt werden wird;

I.Prioritäten und Herausforderungen des nächsten MFR

3.  würdigt die Gespräche über den nächsten MFR als eine Gelegenheit dafür, mit Hilfe eines der greifbarsten Instrumente der EU, ihres Haushalts, die Grundlage für ein stärkeres und nachhaltigeres Europa zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass der nächste MFR Teil einer umfassenderen Strategie für die Zukunft Europas und deren Gestaltung sein sollte und so gestaltet werden muss, dass sich die politischen Vorhaben und Prioritäten der EU in den Haushaltsmitteln wiederfinden;

4.  ist der Überzeugung, dass der nächste MFR auf den bewährten Maßnahmen und Prioritäten der EU aufbauen sollte, mit denen der Frieden, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter ebenso gefördert werden sollen wie das Gemeinwohl, ein langfristiges und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung und Innovation, eine hochwertige Beschäftigung, die mit menschenwürdigen Arbeitsplätzen einhergeht, die Bekämpfung des Klimawandels, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Bürgern; vertritt die Auffassung, dass diese Säulen Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion und die Stärkung der Rolle Europas in der Welt sind; ist der Überzeugung, dass sie für die künftigen Unterfangen Europas wichtiger sind denn je;

5.  ist der Auffassung, dass der nächste MFR es der EU ermöglichen sollte, Lösungen zu bieten und gestärkt aus den Krisen dieses Jahrzehnts – etwa der Wirtschafts- und Finanzkrise, der Jugendarbeitslosigkeit, der anhaltenden Armut und sozialen Ausgrenzung, dem Phänomen der Migration und der Flüchtlinge, dem Klimawandel und dem Auftreten von Naturkatastrophen, der Zerstörung der Umwelt und dem Verlust der biologischen Vielfalt, dem Terrorismus und der Instabilität, um nur einige zu nennen – hervorzugehen; hebt hervor, dass durch diese weltweiten, grenzüberschreitenden Herausforderungen, die Folgen für die einzelnen Länder haben, deutlich wird, wie eng unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften miteinander verflochten sind, und dass daher gemeinsame Maßnahmen ergriffen werden müssen;

6.  weist darauf hin, dass die EU ihrer Verpflichtung nachkommen muss, bei der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung voranzugehen, die einem weltweiten Fahrplan für nachhaltigere, gerechtere und wohlhabendere Gesellschaften innerhalb der von unserem Planeten gesetzten Grenzen gleichkommen; hebt hervor, dass der nächste MFR an die Ziele für nachhaltige Entwicklung angeglichen werden muss; begrüßt die Zusage der Kommission, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bei allen Maßnahmen und Initiativen der EU zu berücksichtigen; erwartet von der EU, dass sie den ihr aus diesen Zielen erwachsenden Verpflichtungen nachkommt; hebt ferner hervor, dass die Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte und die Verpflichtung der EU und der Mitgliedstaaten, ein sozialeres Europa zu schaffen, durch angemessene finanzielle Mittel unterstützt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für den Klimaschutz im Anschluss an das Übereinkommen von Paris gegenüber dem aktuellen MFR drastisch erhöht werden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, auf 30 % ansteigen sollten;

7.  betont, dass der nächste MFR der EU die Möglichkeit bietet, ihren inneren Zusammenhalt und ihre Fähigkeit unter Beweis zu stellen, auf politische Entwicklungen wie den Brexit, den Aufstieg populistischer und nationalistischer Bewegungen und darauf, dass weltweit neue führende Akteure auf den Plan treten, zu reagieren; hebt hervor, dass das Ausheben von Gräben und die Abschottung nach außen keine Antwort auf weltweite Probleme und die Sorgen der Bürger sind; ist der Ansicht, dass insbesondere durch die Brexit-Verhandlungen deutlich wird, dass die Vorteile einer EU-Mitgliedschaft wesentlich mehr Gewicht haben als der zum EU-Haushalt zu leistende Beitrag; fordert in diesem Zusammenhang, dass – wie im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie im Falle des Karfreitagsabkommens – der Rahmen der in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt geachtet wird;

8.  fordert daher, dass die bestehenden Maßnahmen, insbesondere die bewährten Maßnahmen der EU, die in den Verträgen verankert sind, nämlich die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik und die Kohäsionspolitik, weiterhin unterstützt werden, zumal sie den Bürgern der EU einen erkennbaren Nutzen bieten; weist jeden Versuch zurück, diese Politikbereiche zu renationalisieren, da dadurch weder die finanzielle Belastung für die Steuerzahler und Verbraucher verringert würde noch bessere Ergebnisse erzielt würden, sondern vielmehr das Wachstum, die Solidarität und das Funktionieren des Binnenmarkts geschwächt und die Ungleichheiten und Unterschiede zwischen den Regionen und Wirtschaftszweigen noch vergrößert würden; beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass im nächsten Programmplanungszeitraum der EU-27 Mittel in gleicher Höhe für diese Maßnahmen zugewiesen werden, deren Wirksamkeit verbessert wird und die entsprechenden Verfahren vereinfacht werden;

9.  ist der Überzeugung, dass Europa der jüngeren Generation und den zukunftsgerichteten Unternehmen, die die EU auf der internationalen Bühne erfolgreicher machen, Perspektiven bieten sollte; ist entschlossen, zwei seiner Vorzeigeprogramme, nämlich das Forschungsrahmenprogramm und Erasmus+, die mit ihren derzeitigen Mitteln der sehr hohen Nachfrage – auch von Seiten höchstqualifizierter Bewerber – nicht entsprechen können, deutlich auszubauen; setzt sich weiterhin dafür ein, dass für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen der Nachfolgeprogramme zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und zum Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) wesentlich mehr Mittel bereitgestellt werden; setzt sich ebenso für den Ausbau der Fazilität „Connecting Europe“ 2.0 ein;

10.  fordert die EU auf, ihrer Verantwortung in drei neuen Politikbereichen mit internen und externen Dimensionen nachzukommen, die im Laufe des aktuellen MFR zutage getreten sind, und zwar indem sie

   eine umfassende Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik entwickelt, die dafür erforderlichen Mittel bereitstellt und sich der zugrundeliegenden Ursachen der Migration und der Vertreibung in Drittstaaten annimmt,
   den Schutz der Außengrenzen verbessert und die Stabilität, insbesondere durch die Wahrung der Menschenrechte in Drittstaaten, sowie die Konfliktverhütung und die Entwicklungshilfe in Drittstaaten fördert,
   den europäischen Bürgern eine gemeinsame innere Sicherheit bietet und die Forschung und die Kapazitäten im Bereich der Verteidigung bündelt, zugleich jedoch nachdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen in diesen Bereichen nicht zulasten der Entwicklungspolitik der EU gehen sollten;

11.  hebt hervor, dass der künftige Finanzrahmen zwei neue Arten der finanziellen Unterstützung vorsehen dürfte, die auf der wirtschaftspolitischen Agenda der EU ganz weit oben stehen, nämlich die Fortführung der Instrumente zur Förderung von Investitionen, wie beispielsweise der Europäische Fonds für strategische Investitionen, und die Schaffung einer stabilisierenden Funktion für die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, womöglich durch den vorgeschlagenen Europäischen Währungsfonds in Verbindung mit einer eigenen Konvergenzfazilität für die Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet stehen;

12.  unterstreicht, dass zunächst die spezifische Fiskalkapazität für das Euro-Währungsgebiet Teil des EU-Haushalts sein, unbeschadet der übrigen Programme des mehrjährigen Finanzrahmens über dessen derzeitige Obergrenzen hinausgehen und vom Euro-Währungsgebiet und weiteren teilnehmenden Mitgliedern über eine Einnahmequelle finanziert werden sollte, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vereinbaren und als zweckgebundene Einnahme und Garantie zu betrachten ist; vertritt die Auffassung, dass, wie im Monti-Bericht über die künftige Finanzierung der EU empfohlen, die Fiskalkapazität, sobald sie in einem stabilen Zustand ist, über echt Eigenmittel finanziert werden könnte;

13.  beharrt darauf, dass zusätzliche politische Prioritäten ungeachtet dessen, ob sie zum Zeitpunkt der Annahme eines neuen MFR oder im Zuge seiner Durchführung zutage treten, an zusätzliche Finanzmittel gebunden sein sollten, und betont, dass ein neu anfallender Bedarf nicht auf Kosten bestehender Maßnahmen und Programme gedeckt werden sollte; erwartet darüber hinaus, dass ausreichende Flexibilitätsbestimmungen auf den Weg gebracht werden, sodass etwaige unvorhergesehene Umstände, die während der Laufzeit des MFR eintreten, berücksichtigt werden können;

14.  ist der Überzeugung, dass ein stärkeres und ehrgeizigeres Europa nur im Wege einer Erhöhung der finanziellen Mitteln erreicht werden kann; fordert im Lichte der oben genannten Herausforderungen und Prioritäten und unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU, dass der EU-Haushalt deutlich angehoben wird; geht davon aus, dass die erforderlichen Ausgabenobergrenzen des MFR ungeachtet der Instrumente, die über die Obergrenzen hinausgehen, bei 1,3 % des BNE der EU-27 liegen werden;

15.  ist der Überzeugung, dass – sollte sich der Rat nicht bereit erklären, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt deutlich zu erhöhen – die Einführung neuer echter EU-Eigenmittel nach wie vor der einzig gangbare Weg für eine angemessene Finanzierung des nächsten MFR ist;

II.Bereichsübergreifende Aspekte

Grundsätze des EU-Haushalts und Haushaltswahrheit

16.  weist erneut auf die Haushaltsgrundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Zusätzlichkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz hin, die bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EU einzuhalten sind;

17.  bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass für die politischen Ziele der EU die entsprechenden Mittel bereitgestellt werden müssen, und weist erneut darauf hin, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können;

18.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die politischen Entscheidungen und Initiativen des Europäischen Rates nur dann vollständig umgesetzt werden können, wenn die dafür erforderlichen Mittel bereitstehen, und unterstreicht, dass alles andere die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts und das Vertrauen der Bürger untergraben würde;

19.  ist der Überzeugung, dass der MFR ein ausgezeichnetes Instrument für die langfristige Planung der EU-Ausgaben ist und sich vorzüglich dafür eignet, die öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten konstant zu halten, da mit ihm die politischen Prioritäten der EU in konkrete Investitionen umgesetzt werden; bedauert jedoch das Fehlen einer gemeinsam vereinbarten langfristigen Strategie im Vorfeld der Annahme des nächsten MFR; weist darüber hinaus erneut darauf hin, dass es sich beim EU-Haushalt in erster Linie um einen Investitionshaushalt handelt, der als ergänzende Finanzierungsquelle für auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergriffene Maßnahmen dient;

Laufzeit

20.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Beschluss über die Laufzeit des MFR zwei widersprüchliche Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden sollten, die darin bestehen, dass einerseits einzelne Politikbereiche der EU – insbesondere jene mit geteilter Mittelverwaltung wie die Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik – nicht der Stabilität und Planungssicherheit entbehren können, die mit Zusagen für mindestens sieben Jahre einhergehen, und andererseits die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht erforderlich sind, die sich aus einer Angleichung aller Finanzrahmen an den Fünfjahreszyklus der Politik des Europäischen Parlaments und der Kommission ergeben;

21.  hebt hervor, dass es aus politischer Sicht geboten ist, jedem neu gewählten Parlament die Möglichkeit einzuräumen, den MFR während seiner Wahlperiode maßgeblich zu beeinflussen, und zwar sowohl was die Beträge als auch was die politischen Prioritäten anbelangt; betont, dass den EU-Bürgern mit der Wahl zum Europäischen Parlament die Gelegenheit geboten wird, ihren Standpunkt zu den haushaltspolitischen Prioritäten der EU unmittelbar zum Ausdruck zu bringen, was sich in einer Anpassung des Finanzrahmens nach der Wahl niederschlagen sollte; hält es daher für geboten, dass die Kommission während jedes Politikzyklus einen Vorschlag für die Aufstellung des nächsten MFR oder für eine verbindliche Halbzeitrevision des jeweils laufenden MFR vorlegt, über den das Parlament und der Rat abstimmen müssen;

22.  hebt hervor, dass die Laufzeit des MFR allmählich auf 5+5 Jahre angehoben und eine verbindliche Halbzeitrevision vorgeschrieben werden sollte; fordert die Kommission auf, einen klaren Vorschlag auszuarbeiten, in dem die Verfahren für die konkrete Umsetzung eines Finanzrahmens mit einer Laufzeit von 5+5 Jahren dargelegt werden; ist der Überzeugung, dass ein MFR mit einer einmaligen Laufzeit von fünf Jahren nicht in Betracht kommt, da dadurch die Anforderungen für die Programmplanung und die Durchführung in mehreren Politikbereichen der EU erheblich beeinträchtigt würden;

23.  räumt jedoch ein, dass es aufgrund des Umstands, dass die nächste Wahl zum Europäischen Parlament im Frühjahr 2019 stattfindet und die Laufzeit des aktuellen MFR erst im Dezember 2020 endet, nicht möglich ist, die Laufzeit von 5+5 Jahren umgehend einzuführen, da damit keine zufriedenstellende Angleichung der einzelnen Zyklen erreicht würde; ist daher der Ansicht, dass ein letztes Mal eine Übergangslösung angewandt werden sollte, die vorsieht, dass der nächste MFR für einen Zeitraum von sieben Jahren (2021–2027) aufgestellt wird und eine verbindliche Halbzeitrevision umfasst;

Halbzeitrevision

24.  ist der Überzeugung, dass eine rechtlich bindende und verpflichtende Halbzeitüberprüfung und ‑revision des MFR, wie sie in der neuen MFR-Verordnung festgeschrieben ist, beibehalten werden muss; weist erneut darauf hin, dass mit der Halbzeitrevision 2016 zum ersten Mal in der Geschichte eine tatsächliche Überarbeitung der MFR-Verordnung vorgenommen wurde, und dass sie sowohl der Rat als auch das Parlament begrüßten, insbesondere da damit die Flexibilitätsbestimmungen des MFR gestärkt wurden;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 rechtzeitig vorgeschlagen und beschlossen werden sollte, damit das nächste Parlament und die nächste Kommission den Finanzrahmen entsprechend anpassen können; hebt hervor, dass das Parlament in jede Revision des MFR eingebunden werden sollte, und dass seine Vorrechte als gleichberechtigter Teil der Haushaltsbehörde gewahrt werden sollten; betont ferner, dass im Zuge jeder wirklichen Revision auch eine Revision der Obergrenzen des jeweiligen MFR vorgenommen werden muss, wenn festgestellt wird, dass diese für die verbleibende Laufzeit nicht angemessen sind;

Flexibilität

26.  hebt hervor, dass die Haushaltsbehörde während der Laufzeit des aktuellen MFR eine umfassende Inanspruchnahme der in der MFR-Verordnung enthaltenen Flexibilitätsmechanismen und besonderen Instrumente genehmigt hat, damit die für die Bewältigung ernster Krisen oder für die Finanzierung neuer politischer Prioritäten benötigten zusätzlichen Mittel gesichert sind;

27.  ist daher der Ansicht, dass die Flexibilitätsbestimmungen des aktuellen MFR ihren Dienst getan haben, und dass mit ihnen Lösungen für die Mobilisierung der üppigen Finanzmittel geboten wurden, die insbesondere benötigt wurden, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration und den Flüchtlingen sowie die Investitionslücke in Angriff zu nehmen; weist erneut darauf hin, dass mehrere dieser Bestimmungen aus der Feder des Parlaments stammen, das diese im Zuge der Verhandlungen über den aktuellen MFR vehement verteidigte;

28.  vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmungen nach wie vor weiter gestärkt werden müssen, um neue Herausforderungen, unvorhergesehene Ereignisse und die neu entstehenden politischen Prioritäten, die sich bei der Umsetzung eines langfristigen Plans wie des MFR herauskristallisieren, besser bewältigen zu können; fordert für den nächsten MFR größere Flexibilität, damit die Gesamtobergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen bestmöglich ausgeschöpft werden können;

Flexibilitätsmechanismen des MFR

29.  ist der Ansicht, dass die Obergrenzen des nächsten MFR so hoch angesetzt werden sollten, dass nicht nur EU-Maßnahmen finanziert werden können, sondern in jeder Rubrik auch genug Spielraum für Mittel für Verpflichtungen vorhanden ist;

30.  ist der Überzeugung, dass sämtliche nicht ausgeschöpften Spielräume ohne Einschränkungen in künftige Haushaltsjahre übertragen und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für jeglichen als notwendig erachteten Zweck von der Haushaltsbehörde mobilisiert werden können sollten; fordert daher, dass die Gesamtobergrenze für Mittel für Verpflichtungen beibehalten wird, allerdings ohne Einschränkungen des Anwendungsbereichs und ohne zeitliche Begrenzung;

31.  weist erneut darauf hin, dass mit dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen ausschließlich die nicht ausgeschöpften Spielräume bis zum Jahr N-1 in Anspruch genommen werden können, sobald diese vor der Vorlage des Haushaltsentwurfs durch die technische Anpassung bestätigt wurden; vertritt allerdings die Auffassung, dass unbedingt Möglichkeiten gefunden werden müssen, auch die im Jahr N nicht ausgeschöpften Spielräume zu mobilisieren, damit zusätzlicher Bedarf, der womöglich in diesem Jahr anfällt, nach wie vor gedeckt werden kann;

32.  ist der festen Überzeugung, dass die von der Haushaltsbehörde genehmigten Mittel für Verpflichtungen für ihren ursprünglichen Zweck genutzt und alle denkbaren Bemühungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass dies in allen Politikbereichen der Fall ist; fordert insbesondere die Kommission auf, weiterhin tatkräftig darauf hinzuwirken; ist jedoch der Ansicht, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, da die Maßnahmen, für die sie vorgesehen waren, nicht oder nur zum Teil durchgeführt wurden, wieder im EU-Haushalt verfügbar gemacht und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von der Haushaltsbehörde mobilisiert werden sollten; vertritt die Auffassung, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, direkt in den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und nicht in ein besonderes Instrument oder eine Rücklage einfließen sollten;

33.  weist erneut darauf hin, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, einmal Mittel für Verpflichtungen waren, die die Haushaltsbehörde bereits genehmigt hatte und die unter normalen Umständen zu entsprechenden Zahlungen geführt hätten, wenn die Maßnahmen, für deren Finanzierung sie vorgesehen waren, wie geplant durchgeführt worden wären; hebt daher hervor, dass die Wiederverwendung von Mitteln, deren Bindung aufgehoben wurde, im EU-Haushalt hinreichend gerechtfertigt ist, jedoch nicht als Möglichkeit dienen sollte, die in den sektorspezifischen Verordnungen festgeschriebenen einschlägigen Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen zu umgehen;

34.  weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Spielräume für Mittel für Zahlungen durch den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen innerhalb des gesamten MFR zur Gänze übertragen werden; spricht sich dagegen aus, dass, wie dies im aktuellen MFR der Fall ist, Einschränkungen und Obergrenzen bezüglich des Umfangs der Spielräume zur Anwendung kommen, die übertragen werden können, und weist erneut darauf hin, dass diese Spielräume nur dann mobilisiert werden können, wenn die Haushaltsbehörde beschließt, dies zu tun, und dass sie nur in dem von der Haushaltsbehörde beschlossenen Umfang mobilisiert werden können; hebt hervor, dass der Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen dazu beitragen könnte, etwaigen neuen Zahlungskrisen beizukommen;

35.  betont, dass es weiterhin möglich sein sollte, im Rahmen der MFR-Verordnung die Obergrenzen im Falle unvorhergesehener Umstände zu überarbeiten, sollte der Finanzierungsbedarf so hoch sein, dass die verfügbaren Spielräume und besonderen Instrumente ausgeschöpft oder überschritten würden; fordert, dass in der MFR-Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für eine gezielte Überarbeitung unterhalb einer vereinbarten Schwelle vorgesehen wird;

36.  plädiert dafür, dass es weiterhin möglich sein sollte, die Finanzierung eines EU-Programms vorzuziehen oder zurückzustellen, damit antizyklische Maßnahmen, die dem Gang der tatsächlichen Umsetzung entsprechen, ergriffen und größeren Krisen wirkungsvolle Abhilfemaßnahmen entgegengesetzt werden können; fordert ferner, die derzeit in Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschriebene legislative Flexibilität – in deren Rahmen die ursprüngliche Gesamtmittelausstattung von Programmen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen wurden, um bis zu 10 % erhöht oder gekürzt werden kann – noch einmal um +/-15 % anzuheben;

37.  verweist auf die Flexibilität, die durch Übertragungen innerhalb derselben MFR-Rubrik erzielt werden kann und die dem Ziel dient, Finanzmittel gezielt in die Bereiche zu lenken, in denen sie benötigt werden, und eine bessere Ausführung des EU-Haushaltsplans sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass eine geringere Anzahl von Rubriken zu mehr Flexibilität im MFR beiträgt; fordert die Kommission jedoch auf, die Haushaltsbehörde proaktiv zu unterrichten und zu konsultieren, wenn sie eigenständige Übertragungen von erheblichem Umfang beschließt;

Besondere Instrumente des MFR

38.  begrüßt die Gesamtstruktur der besonderen Instrumente des MFR, insbesondere des Flexibilitätsinstruments, der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der EU und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), und weist darauf hin, dass diese im Rahmen des aktuellen MFR umfassend in Anspruch genommen worden sind; fordert, dass ihre Finanzausstattung und ihre Durchführungsbestimmungen verbessert werden;

39.  fordert insbesondere eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung des Flexibilitätsinstruments auf mindestens 2 Mrd. EUR jährlich; weist erneut darauf hin, dass das Flexibilitätsinstrument nicht an einen einzelnen Politikbereich gebunden ist und daher für jeden Zweck in Anspruch genommen werden kann, für den es als erforderlich erachtet wird; vertritt daher die Auffassung, dass dieses Instrument dafür in Anspruch genommen werden kann, jeden neuen Finanzbedarf zu decken, der während der Laufzeit des MFR entsteht;

40.  verweist auf die Rolle, die der Reserve für Soforthilfen dabei zukommt, einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer im Falle unvorhergesehener Ereignisse rasch zu decken, und unterstreicht deren besondere Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang; fordert eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung der Reserve auf bis zu 1 Mrd. EUR jährlich;

41.  weist insbesondere darauf hin, dass der Solidaritätsfonds der EU umfassend in Anspruch genommen wurde, um angesichts einer Reihe von schweren Naturkatastrophen mit erheblichen Auswirkungen auf Haushaltsebene Hilfe zu leisten; weist ferner nachdrücklich auf die positiven Auswirkungen dieses Instruments auf die öffentliche Meinung hin; empfiehlt, seine Finanzausstattung auf 1 Mrd. EUR jährlich zu erhöhen;

42.  vertritt die Auffassung, dass der EGF, mit dem für Solidarität innerhalb der EU gesorgt wird und Arbeitnehmer unterstützt werden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder infolge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise arbeitslos geworden sind, nicht umfassend in Anspruch genommen worden ist und seine Inanspruchnahme daher weiter verbessert und in eine langfristige Strategie eingebunden werden könnte, damit entlassene Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten wirksam erreicht und wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden; vertritt ferner die Auffassung, dass bei der anstehenden Überarbeitung des EGF der Anwendungsbereich des Fonds geprüft und dessen Abstimmung mit anderen Instrumenten verbessert werden sollte; ist der Ansicht, dass die jährliche Mittelzuweisung eines überarbeiteten EGF im Rahmen des neuen MFR mindestens denselben Umfang haben sollte wie bisher;

43.  schlägt vor, eine Sonderrücklage für die besonderen Instrumente des MFR einzurichten, die sich aus den nicht ausgeschöpften Mitteln speist, die innerhalb der einzelnen Instrumente verfallen; vertritt die Auffassung, dass diese Rücklage zeitlich unbefristet sein sollte; fordert, dass diese Rücklage auf der Grundlage eines Beschlusses der Haushaltsbehörde zugunsten jedes besonderen Instruments des MFR in Anspruch genommen wird, mit dem ein Finanzbedarf zu decken ist, der die Kapazitäten des Instruments übersteigt;

44.  weist darauf hin, dass hinsichtlich des Zeitraums für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel für jedes besondere Instrument des MFR eigene Bestimmungen gelten; vertritt die Auffassung, dass diese vereinheitlicht werden sollten, sodass für jedes dieser Instrumente eine einheitliche „N+1“-Regel gilt;

45.  vertritt die Auffassung, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als Instrument, das als letztes Mittel eingesetzt wird, beibehalten werden sollte; hebt hervor, dass es sich dabei um ein besonderes Instrument handelt, das zudem ausschließlich für Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen werden kann, und dass seine Inanspruchnahme wesentlich zur Bewältigung der Zahlungskrise im Jahr 2014 beigetragen hat; fordert daher, dass der Höchstbetrag für seine jährliche Mittelausstattung auf 0,05 % des BNE in der EU angehoben wird;

46.  hebt hervor, dass die besonderen Instrumente des MFR sowohl über die Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen als auch über die Obergrenzen des MFR für Mittel für Zahlungen hinausgehen können sollten; vertritt die Auffassung, dass die Frage der Haushaltsplanung der Mittel für Zahlungen im Rahmen dieser Instrumente im Zuge der Halbzeitrevision des MFR 2014–2020 eindeutig geklärt wurde, und dass damit ein langwieriger Konflikt mit dem Rat über die Auslegung beigelegt wurde; befürwortet die Aufnahme einer eindeutigen Bestimmung in die MFR-Verordnung, wonach die Zahlungen für Verpflichtungen im Rahmen der im MFR vorgesehenen besonderen Instrumente über die jährlichen Obergrenzen des MFR für Zahlungen hinausgehen können sollten;

47.  weist darauf hin, dass für die Inanspruchnahme der drei besonderen Instrumente des MFR gemäß der derzeit geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung eine besondere Mehrheit im Parlament erforderlich ist; hält diese Bestimmung für überholt, da sie von den besonderen Mehrheiten zeugt, die vor dem Vertrag von Lissabon für die Annahme des EU-Haushaltsplans erforderlich waren; fordert einen einheitlichen Ansatz hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten für die Inanspruchnahme dieser Instrumente, die den Vorschriften entsprechen sollten, die für die Annahme des EU-Haushaltsplans gelten;

Einnahmen – Sonderrücklage

48.  bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass Einnahmen in Form von Geldbußen, die Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU zahlen oder die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt stehen, Sondereinnahmen des EU-Haushalts darstellen sollten, die keine entsprechende Verringerung der BNE-Beiträge nach sich ziehen;

49.  fordert aus diesem Grund, dass eine Sonderrücklage in den EU-Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden; vertritt die Auffassung, dass diese Rücklage für die besonderen Instrumente des MFR vorgesehen sein sollte und dass es möglich sein sollte, auf Beschluss der Haushaltsbehörde weitere zusätzliche Mittel sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen bereitzustellen;

Effizienter und effektiver Umgang mit den Mitteln der EU

50.  nimmt zur Kenntnis, dass die Schaffung eines Mehrwerts für Europa eine der wichtigsten Leitlinien für die Organe der EU bei der Entscheidung über die Art der Ausgaben im nächsten MFR sein sollte; verweist jedoch auf die Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen des Begriffs und fordert, dass die einschlägigen Kriterien einheitlich, eindeutig und in leicht verständlicher Weise festgelegt und dabei die territorialen Besonderheiten berücksichtigt und nach Möglichkeit messbare Leistungsindikatoren eingebunden werden; warnt vor Versuchen, diese Begriffsbestimmung dafür zu nutzen, aufgrund rein quantitativer oder kurzfristiger wirtschaftlicher Erwägungen die Relevanz der Maßnahmen und Programme der EU in Zweifel zu ziehen;

51.  weist darauf hin, dass in mehreren Unterlagen der Kommission auf den Begriff des europäischen Mehrwerts verwiesen wird; verweist erneut auf die Auflistung der Parameter, die das Parlament diesbezüglich in seiner oben genannten Entschließung vom 24. Oktober 2017 festgelegt hat; weist erneut darauf hin, dass die Mittel der EU dafür eingesetzt werden sollten, europäische Gemeingüter zu finanzieren und den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen der Verwaltung Handlungsanreize zu bieten, damit die Ziele des Vertrags und die gemeinsamen Ziele der EU, die andernfalls verfehlt würden, erreicht werden; stimmt darin überein, dass der Haushalt der EU dafür genutzt werden sollte, Maßnahmen zu finanzieren, die der gesamten EU zugutekommen, von keinem Mitgliedstaat allein effizient gewährleistet werden und im Vergleich zu Maßnahmen, die einzig und allein auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden, ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten können; vertritt ferner die Auffassung, dass mit dem EU-Haushalt zum Aufbau und zum Erhalt von Frieden und Stabilität in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus beigetragen werden sollte; ist der Ansicht, dass sowohl Programme mit geteilter Mittelverwaltung als auch solche mit zentraler Mittelverwaltung einen Mehrwert für Europa schaffen, und dass es sich bei ihnen um zwei einander ergänzende Methoden handelt, anhand derer die Ziele der EU erreicht werden können; erwartet vor diesem Hintergrund von den Mitgliedstaaten, dass sie sich bei den Verhandlungen über den nächsten MFR nicht von dem Grundsatz des „angemessenen Mittelrückflusses“ leiten lassen, da in dessen Rahmen nur nationale Interessen in Form von Nettosalden berücksichtigt werden;

52.  ist der Ansicht, dass eine bessere Mittelverwendung, d. h. eine effiziente und diskriminierungsfreie Verwendung jedes einzelnen Euros aus dem EU-Haushalt, nicht nur dadurch gewährleistet werden kann, dass die EU-Mittel in Maßnahmen fließen, mit denen ausgehend von einer umfassenden Bewertung der laufenden Kosten der größte europäische Mehrwert erzielt und die Ergebnisse der Maßnahmen und Programme der EU am stärksten gesteigert werden können, sondern sich auch durch eine verstärkte Nutzung der Synergien zwischen dem Haushalt der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten und eine spürbare Verbesserung der Ausgabenstruktur bewerkstelligen ließe; unterstützt die Empfehlungen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 im Hinblick auf einen effizienten Messungsrahmen von Indikatoren, eine straffere und ausgewogenere Leistungsberichterstattung und einen leichteren Zugang zu Bewertungsergebnissen ausgesprochen hat;

53.  fordert, dass das EU-Haushaltssystem im nächsten MFR tatsächlich vereinfacht wird, damit Mittel leichter in Anspruch genommen werden können; hebt insbesondere hervor, dass unnötige Überlappungen zwischen Instrumenten, mit denen ähnliche Arten von Maßnahmen finanziert werden, beispielsweise in den Bereichen Innovation, KMU oder Verkehr, abgebaut werden müssen, allerdings ohne dass die einzelnen Programme dadurch wichtige Elemente einbüßen, und dass dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Formen und Quellen der Finanzierung Einhalt geboten werden muss, damit für eine größtmögliche Komplementarität und einen kohärenten Finanzrahmen gesorgt ist; vertritt die Auffassung, dass die Prioritäten der EU den Bürgern dadurch leichter nähergebracht werden könnten;

54.  unterstreicht, dass der „Gesundheitscheck“ der Ausgaben der EU diese weder in ihrem Ehrgeiz bremsen noch bewirken darf, dass ihre Maßnahmen und Programme nach Sektoren eingeteilt oder Finanzhilfen durch Finanzierungsinstrumente ersetzt werden, um auf diese Weise Einsparungen zu erzielen, da sich die große Mehrheit der aus dem EU-Haushalt geförderten Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch Finanzierungsinstrumente eignet; vertritt die Auffassung, dass durch den „Gesundheitscheck“ vielmehr Möglichkeiten gefunden werden sollten, die EU-Ausgabenprogramme besser umzusetzen;

55.  fordert, dass die Vorschriften weitgehend harmonisiert werden, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Fonds und Sektoren ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Haushaltsinstrumente geschaffen wird; legt der Kommission nahe, das Problem der Kombination unterschiedlicher Quellen der Finanzierung anzugehen, indem sie diesbezüglich klare Leitlinien vorgibt und dafür Sorge trägt, dass alle Arten der Finanzierung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zugänglich sind;

56.  befürwortet ferner eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren und der Dokumente für die Programmplanung, mit der die sektorspezifischen Durchführungsvorschriften für Begünstigte in der Tat vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand tatsächlich verringert wird; weist zudem darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Kapazitäten für Begünstigte ausgebaut und diese technisch besser unterstützt werden; fordert, dass zu einer risikobasierten Bewertung übergegangen wird;

Einheit, Haushaltswahrheit und Transparenz

57.  weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Einheit, der vorsieht, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, sowohl eine Bedingung des Vertrags als auch eine Grundvoraussetzung für Demokratie ist, sofern der Haushalt transparent und legitim sein und einer Rechenschaftspflicht unterliegen soll; bedauert, dass dieser Grundsatz zunehmend missachtet wird, die finanzielle Komplexität hingegen zugenommen hat, vom historischen Erbe des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bis hin zu der seit Kurzem zu beobachtenden drastischen Zunahme von Ad-hoc-Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans wie innovativen Finanzierungsinstrumenten und externen Treuhandfonds oder Fazilitäten, die nicht in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesen werden;

58.  zweifelt daran, dass die Einführung von Instrumenten außerhalb des EU-Haushaltsplans gerechtfertigt ist und Mehrwert schafft; vertritt die Auffassung, dass mit Beschlüssen zur Schaffung und Fortführung dieser Instrumente in Wirklichkeit versucht wird, den tatsächlichen Finanzbedarf zu verschleiern und die durch die Obergrenzen des MFR und die Eigenmittelobergrenzen gegebenen Beschränkungen zu umgehen; bedauert, dass diese Beschlüsse häufig auch dazu führen, dass das Parlament in seiner dreifachen Verantwortung als Rechtsetzungs-, Haushalts- und Kontrollbehörde umgangen wird, und dass sie dem Ziel zuwiderlaufen, für mehr Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Begünstigten zu sorgen;

59.  bekräftigt daher seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass der Europäische Entwicklungsfonds – gemeinsam mit weiteren Instrumenten außerhalb des MFR – in den EU-Haushalt eingestellt werden sollte, damit er an Legitimität gewinnt und die EU-Entwicklungspolitik effizienter und wirksamer wird; hebt jedoch hervor, dass die Finanzausstattung dieser Instrumente den vereinbarten Obergrenzen des MFR hinzugerechnet werden sollte, damit weder die Finanzierung dieser Instrumente noch andere Maßnahmen und Programme der EU durch die Einstellung dieser Instrumente in den Haushaltsplan beeinträchtigt werden; begrüßt grundsätzlich den Vorschlag, den Europäischen Stabilitätsmechanismus unbeschadet seiner künftigen Ausgestaltung in Form eines Europäischen Währungsfonds in die Finanzen der Union einzubeziehen;

60.  vertritt die Auffassung, dass die EU-Treuhandfonds von zusätzlichem Nutzen sein können, da mit ihnen die Mittel der einzelnen Geber für konkrete Fälle gebündelt werden; ist jedoch der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Fonds nicht darauf hinauslaufen sollte, dass geplante EU-Mittel einfach neu eingestuft oder die eigentlichen Ziele der EU-Finanzierungsinstrumente geändert werden; hebt hervor, dass das Parlament die Errichtung und Umsetzung dieser Fonds strenger kontrollieren muss; beharrt darauf, dass mit den EU-Treuhandfonds ausschließlich Maßnahmen außerhalb der EU unterstützt werden sollten;

61.  ist zudem der Ansicht, dass, sollte ein bestimmter Anteil von Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans für notwendig befunden werden, um bestimmte Einzelziele zu erreichen, beispielsweise durch die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten oder Treuhandfonds, diese Maßnahmen in begrenztem Umfang ergriffen werden, zeitlich befristet und vollkommen transparent sein, durch eine erwiesene Zusätzlichkeit und einen nachweislichen Mehrwert gerechtfertigt werden und auf soliden Beschlussfassungsverfahren und Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht fußen sollten;

62.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des nächsten MFR das Ausmaß der zweckgebundenen Einnahmen und deren Folgen für die tatsächlichen Ausgaben, insbesondere der Einnahmen aus den Beiträgen von Drittstaaten, genauer im EU-Haushalt ausgewiesen werden sollten; hebt hervor, dass dies angesichts des vom Vereinigten Königreich in den Verhandlungen über seinen Austritt aus der Europäischen Union geäußerten Wunsches, sich als Drittstaat an einzelnen Förderprogrammen der EU im Rahmen des neuen MFR nach 2020 zu beteiligen, von noch größerer Bedeutung ist;

Höhe der Mittel für Zahlungen

63.  weist erneut darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen eine logische und rechtliche Konsequenz der Mittel für Verpflichtungen sind, und fordert, dass die künftigen Obergrenzen für Zahlungen in angemessener Höhe festgelegt werden, damit die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen in ihrer Höhe nur begrenzt voneinander abweichen und die Lücke zwischen ihnen realistisch ist; erwartet, dass bei den künftigen Obergrenzen für Zahlungen berücksichtigt wird, dass einerseits den Verpflichtungen aus dem laufenden Finanzierungszeitraum, die erst nach 2020 in Zahlungen umgewandelt werden, und andererseits den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Programmen und Instrumenten nach 2020 nachgekommen werden muss;

64.  verweist erneut auf den aufgelaufenen Zahlungsrückstand bei unbeglichenen Rechnungen am Ende der Laufzeit des vorangegangenen MFR, der in den aktuellen MFR übertragen wurde, und warnt vor einer neuerlichen Zahlungskrise wie dieser beim Übergang zum nächsten MFR, da dies schwerwiegende Folgen für Begünstigte wie Studierende, Universitäten, KMU und Forscher hätte; weist darauf hin, dass derzeit die Tendenz besteht, die Mittel für Zahlungen nicht hinreichend auszuführen, was auf Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 zurückzuführen ist und zur Folge hat, dass das Ausmaß der noch abzuwickelnde Mittelbindungen zunimmt, die daher innerhalb der Obergrenzen des nächsten MFR vorgenommen werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten einschließlich der Finanzminister auf, den Ursachen für diese Verzögerungen auf den Grund zu gehen und konkrete Vereinfachungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Umsetzung in Zukunft erleichtert werden kann;

65.  weist auf die vorläufigen Ergebnisse der Verhandlungen über die Finanzregelung im Rahmen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hin, wonach sich das Vereinigte Königreich uneingeschränkt – mit allen finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben – an der Finanzierung und der Durchführung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 beteiligt;

Finanzierungsinstrumente

66.  hebt hervor, dass dem EU-Haushalt eine breite Palette von Instrumenten zur Finanzierung von Aktivitäten auf EU-Ebene zur Verfügung steht, die in zwei Kategorien unterteilt werden können, und zwar in Finanzhilfen einerseits und in Finanzinstrumente in Form von Garantien, Darlehen, Risikoteilung und Beteiligung andererseits; weist darüber hinaus auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen hin, mit dem in der EU Privatkapital und öffentliches Kapital zur Unterstützung von Vorhaben in Schlüsselbereichen der EU-Wirtschaft mobilisiert werden soll, um die begrenzten öffentlichen Mittel zu ergänzen;

67.  würdigt das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten zur Verstärkung der wirtschaftlichen und politischen Wirkung des EU-Haushalts; hebt jedoch hervor, dass diese Instrumente nur für Vorhaben eingesetzt werden können, bei denen Einnahmen erwirtschaftet werden, wenn die Investitionsbedingungen ungünstig sind oder Marktversagen vorliegt, und daher nur eine ergänzende Finanzierungsform, nicht jedoch eine Alternative zu Finanzhilfen darstellen; hebt hervor, dass Finanzinstrumente nicht dazu dienen sollten, bereits bestehende öffentliche oder private Förderungen zu ersetzen, und dass sie mit internen und internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen sollten;

68.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission die am besten mit Finanzhilfen bedienten Politikbereiche, jene für die Finanzierungsinstrumente besser geeignet wären und jene, in denen Finanzhilfen mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden könnten, ermitteln und Überlegungen über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen anstellen sollte; ist der Überzeugung, dass die vorherrschende Finanzierungsform für das europäische Projekt im nächsten MFR weiterhin Zuschüsse sein sollten; unterstreicht, dass Darlehen, Garantien, Risikoteilungsinstrumente und Beteiligungsinvestitionen auf der Grundlage angemessener Ex-ante-Bewertungen mit Vorsicht und auch nur dann eingesetzt werden sollten, wenn sich mit ihrem Einsatz ein eindeutiger Mehrwert und eine Hebelwirkung erzielen lassen; weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Finanzinstrumenten und Synergien in Verbindung mit Finanzhilfen gesteigert werden kann; fordert erhebliche Anstrengungen für einen vereinfachten Zugang zu Finanzinstrumenten für Begünstigte und mehr Flexibilität beim bereichsübergreifenden Einsatz unterschiedlicher Finanzierungsinstrumente, damit die restriktiven Vorschriften abgebaut werden, die die Begünstigten daran hindern, für Projekte mit entsprechenden Zielen mehrere Programme zu nutzen;

69.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im nächsten MFR zu vereinfachen und zu harmonisieren, sodass zwischen den einzelnen Instrumenten Synergien entstehen und sie möglichst effizient angewendet werden können; nimmt die Option eines Vorschlags, der eingehender Erörterung bedürfen würde, für einen einzigen Fonds zur Kenntnis, in dem die Finanzierungsinstrumente der EU, die zentral verwaltet werden, zusammengefasst werden könnten; ist der Ansicht, dass eine klare Struktur für die Wahl unterschiedlicher Finanzierungsinstrumente für unterschiedliche Politikbereiche und Maßnahmen eingerichtet werden sollte und dass die entsprechenden Finanzierungsinstrumente weiterhin aus gesonderten Haushaltslinien finanziert werden sollten, um die Nachvollziehbarkeit der Investitionen zu gewährleisten; unterstreicht jedoch, dass eine solche Harmonisierung der Vorschriften die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen der Kohäsionspolitik oder des auswärtigen Handelns von den Mitgliedstaaten verwaltet werden, nicht beeinträchtigen darf;

70.  verweist auf seine wiederholten Forderungen nach erhöhter Transparenz und demokratischer Kontrolle bei der Umsetzung von mit Mitteln aus dem EU-Haushalt unterstützten Finanzierungsinstrumenten;

Struktur

71.  ist der Ansicht, dass die Struktur des MFR die politischen und haushaltspolitischen Prioritäten der EU für die Bürger der EU besser sichtbar machen sollte, und fordert eine eindeutigere Darlegung sämtlicher Bereiche der EU-Ausgaben; ist der Überzeugung, dass die in dieser Entschließung erläuterten Hauptbereiche der künftigen Ausgaben der EU entsprechend berücksichtigt werden sollten;

72.  ist daher der Ansicht, dass die derzeitige Darlegung der Rubriken verbessert werden muss, lehnt jedoch ungerechtfertigte tiefgreifende Veränderungen ab; schlägt aufgrund dessen die folgende Struktur für den MFR nach 2020 vor:

Rubrik 1: Eine stärkere und nachhaltige Wirtschaft

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

im Wege der direkten Mittelverwaltung:

–  Forschung und Innovation

–  Industrie, Unternehmertum und kleine und mittlere Unternehmen

–  digitaler Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft

–  Infrastrukturgroßprojekte

–  Verkehr, Energie, Raumfahrt

–  Umwelt, Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen

Rubrik 2: Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (im Wege der geteilten Mittelverwaltung):

 Investitionen in Innovation, Forschung, Digitalisierung, industrieller Wandel, KMU, Verkehr, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, Umweltschutz und Energie

 Beschäftigung, Soziales und soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter, Abbau von Ungleichheiten, Bekämpfung der Armut und demografische Herausforderungen

–  Bildung, Jugend und lebenslanges Lernen

–  Kultur, Unionsbürgerschaft, Medien und Kommunikation

–  Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

–  Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

–  Asyl, Migration und Integration, Justiz und Verbraucher

–  Unterstützung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Abstimmung mit diesen

Rubrik 3: Stärkere und nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

–  Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Rubrik 4: Mehr Verantwortung in der Welt

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

–  Nachbarschaft

–  Erweiterung

–  humanitäre Hilfe

–  Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Gleichstellung der Geschlechter

–  Handel

Rubrik 5: Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

–  Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit

–  Krisenreaktion und Stabilität, einschließlich Katastrophenschutz

–  Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

–  Verteidigung, einschließlich Forschung und Innovation

Rubrik 6: Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bürger der EU

–  Finanzierung der EU-Bediensteten

–  Finanzierung der Gebäude und der Ausrüstung der EU-Institutionen

73.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in einem Anhang zum EU-Haushalt alle Ausgaben im Zusammenhang mit der EU anzuführen, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen und Verfahren außerhalb des EU-Haushalts getätigt werden; ist der Ansicht, dass diese jährlich bereitgestellten Informationen das Bild von sämtlichen Investitionen vervollständigen würden, zu denen sich Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verpflichtet haben;

III.Politikbereiche

Eine stärkere und nachhaltige Wirtschaft

74.  hebt hervor, wie wichtig die Vollendung des Europäischen Forschungsraums, der Energieunion, des einheitlichen europäischen Verkehrsraums und des digitalen Binnenmarkts als grundlegende Elemente des europäischen Binnenmarkts ist;

75.  ist der Ansicht, dass die Haushaltsmittel im nächsten MFR stärker auf Bereiche konzentriert werden sollten, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen und das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Nachhaltigkeit und die Beschäftigung in allen Regionen der EU fördern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Forschung und Innovation für die Schaffung einer nachhaltigen, weltweit führenden, wissensbasierten Wirtschaft und bedauert, dass in Ermangelung einer angemessenen Finanzierung im Rahmen des aktuellen MFR nur ein kleiner Teil der qualitativ hochwertigen Vorhaben in diesem Bereich mit EU-Mitteln unterstützt worden ist;

76.  fordert daher eine drastische Anhebung des Gesamtmittelbetrags für das Neunte Rahmenprogramm, der sich im nächsten MFR auf mindestens 120 Mrd. EUR belaufen sollte; hält diese Höhe für angemessen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt und seine führende Rolle in Wissenschaft, Technologie und Industrie zu sichern, auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und zur Verwirklichung der Klimaschutzziele und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU beizutragen; fordert insbesondere, dass Anstrengungen zur Förderung bahnbrechender, neue Märkte schaffender Innovationen, vor allem für KMU, unternommen werden;

77.  fordert ferner eine stärkere Konzentration auf die Umsetzung von Forschung und Innovation durch gemeinsame Unternehmen und andere Instrumente und auf die Unterstützung von Investitionen in Schlüsseltechnologien, um die Investitionslücke bei Innovationen zu schließen; hebt hervor, dass die Aufstockung der Mittel mit einer Vereinfachung der Finanzierungsverfahren verknüpft werden muss; begrüßt die entsprechenden Bemühungen der Kommission und fordert nachdrücklich, dass diese im nächsten Programmplanungszeitraum fortgeführt werden, um einen einfacheren Zugang und gleiche Bedingungen für die Bewerber sämtlicher Mitgliedstaaten durch ein neues Bewertungssystem für Anträge zu bieten; hebt hervor, dass Maßnahmen entwickelt werden müssen, mit denen zu einer ausgewogenen Beteiligung aller Mitgliedstaaten der EU angeregt wird;

78.  begrüßt den jüngsten Vorschlag der Kommission zur Gewährleistung der Finanzierung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in den kommenden Jahren; hebt die Bedeutung dieses Fonds für die Finanzierung der für diesen Industriebereich relevanten Forschung hervor; ist demzufolge der Ansicht, dass eine längerfristige Lösung erforderlich ist, die eine Finanzierung nach 2020 sicherstellt und gleichermaßen den Fonds in den Unionshaushalt eingliedert, um dem Parlament zu ermöglichen, seiner Funktion als Haushaltskontrollbehörde gerecht zu werden;

79.  betont, dass KMU und Kleinstunternehmen ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung sind, und dass 85 % aller neuen Arbeitsplätze in diesen Unternehmen entstehen; weist darauf hin, dass sie hinsichtlich der Erholung der Wirtschaft und bei dem Ziel, die Wirtschaft der EU nachhaltig zu gestalten, eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass es in der EU über 20 Mio. KMU gibt und diese 99 % der Unternehmen ausmachen; ist der Ansicht, dass die Verbesserung des Zugangs von KMU in allen Mitgliedstaaten zu Finanzmitteln auch im nächsten MFR ein vorrangiges politisches Ziel sein sollte, damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit weiter gestärkt werden; hebt daher hervor, dass Unternehmertum gefördert und das Unternehmensumfeld für KMU verbessert werden müssen, damit diese ihr Potential in der globalisierten Wirtschaft unserer Zeit voll entfalten können;

80.  begrüßt den Erfolg des EU-Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) im gegenwärtigen MFR; unterstreicht den hohen Umsetzungsgrad des Programms und betont, dass es über weitere Absorptionskapazitäten verfügt; fordert demzufolge eine Verdopplung der Finanzausstattung für COSME, damit das Programm dem tatsächlichen Bedarf der Wirtschaft der EU und der großen Nachfrage gerecht werden kann;

81.  bekräftigt, dass es den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) entschlossen unterstützt, mit dem im Rahmen des aktuellen MFR 500 Mrd. EUR an neuen Investitionen in der Realwirtschaft mobilisiert werden sollen; ist der Ansicht, dass der EFSI den für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung förderlichen Wirtschaftssektoren bereits einen kräftigen und gezielten Schub verliehen hat; hebt hervor, dass sich der EFSI positiv auf die Finanzierung von KMU in der gesamten Union auswirkt; begrüßt daher die Absicht der Kommission, einen Rechtsetzungsvorschlag für die Fortführung und Verbesserung dieses Investitionsinstruments mit einer eigenen Haushaltslinie, die nicht zulasten bestehender Maßnahmen und Programme im Rahmen des nächsten MFR finanziert werden sollte, vorzulegen; betont, dass einem Rechtsetzungsvorschlag die Schlussfolgerungen einer Überprüfung durch die Kommission und eine unabhängige Bewertung zugrunde liegen sollten; erwartet, dass die Mängel bei der Umsetzung des EFSI in dem neuen Vorschlag behoben werden und dass damit auch eine Verbesserung der geografischen Verteilung der Mittel des Fonds vorgesehen wird, sodass sein Nutzen in der gesamten Union wahrgenommen wird;

82.  weist nachdrücklich auf die Bedeutung des MFR für Branchen wie zum Beispiel den nachhaltigen Verkehr hin, die auf langfristige Investitionen angewiesen sind; hebt hervor, dass die Verkehrsinfrastruktur das Rückgrat des Binnenmarkts und die Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bildet; weist darauf hin, dass für einen einheitlichen europäischen Verkehrsraum, der an die angrenzenden Länder angebunden ist, umfangreiche Verkehrsinfrastrukturen vonnöten sind, denen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts hohe Priorität eingeräumt werden muss, und zwar auch in Randgebieten und Inselregionen; ist daher der Ansicht, dass der nächste MFR ausreichende Mittel für Projekte vorsehen sollte, mit denen insbesondere zur Fertigstellung des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und von dessen Korridoren beigetragen wird, die ausgeweitet werden sollten; weist auf die von der COP 21 festgelegten Ziele für den Verkehr zur Bekämpfung des Klimawandels hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, in intelligente, nachhaltige und integrierte öffentliche Verkehrssysteme zu investieren;

83.  betont, dass eine aktualisierte und wirksamere Fazilität „Connecting Europe“ alle Verkehrsträger einschließlich der Straßen- und Schieneninfrastruktur und der Binnenwasserstraßen abdecken sollte; ist der Auffassung, dass bessere Verbindungen zwischen den Gesamtnetzen und von verschiedenen Verkehrsträgern, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, für die Fazilität Priorität haben sollten und ihr Schwerpunkt auf der Verbindung einzelner Netze untereinander und der Ergänzung des Netzes in Randgebieten liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die Interoperabilität durch das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem zu steigern und dafür zu sorgen, dass der einheitliche europäische Luftraum bestmöglich ausgenutzt werden kann; fordert, dass das europäische digitale Flugverkehrsmanagementsystem fertiggestellt wird;

84.  spricht sich dafür aus, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine eigene Haushaltslinie für den Tourismus vorzusehen; um eine echte europäische Tourismuspolitik zu entwickeln, die wesentlich zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen werden kann;

85.  fordert die Kommission auf, Investitionen in die Entwicklung von Zukunftstechnologien zu fördern und sich für deren Anwendung einzusetzen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Mittel für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts durch die umfassende Nutzung der Frequenzen, eine Verbesserung der Festnetze, die Verdichtung der Mobilfunknetze, die Förderung der Einführung von 5G und die Gigabit-Konnektivität sowie durch weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Telekommunikationsvorschriften der EU, mit denen der richtige Regelungsrahmen für die Verbesserung der Internetanbindung in der Union geschaffen wird, zu sichern; betont, dass mit der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich Telekommunikation weiterhin die digitalen Dienstinfrastrukturen und die Breitbandnetze gefördert werden sollten, indem der Zugang zu diesen, einschließlich in abgelegenen Gebieten und im ländlichen Raum, ermöglicht und die digitale Kompetenz, die Interkonnektivität und die Interoperabilität verbessert werden; unterstreicht, dass der digitale Wandel in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft gefördert und in unverzichtbare Technologien wie Big Data, künstliche Intelligenz oder Hochleistungsrechentechnik, in Infrastruktur und in digitale Kompetenzen investiert werden muss, damit die EU wettbewerbsfähiger und die Lebensqualität der Europäer verbessert wird,

86.  hält es für geboten, in Europa eine nachhaltige und erschwingliche Energieversorgung sicherzustellen; fordert daher die stete Förderung von Investitionen, durch die, unter anderem im Wege der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich Energie, die Diversifizierung der Energiequellen und -routen gesichert, die Energiesicherheit und die Unabhängigkeit in der Energieversorgung erhöht und die Energieeffizienz und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gesteigert wird; betont insbesondere, wie wichtig es ist, eine umfassende Unterstützung vorzusehen, vor allem für Regionen mit hohen CO2-Emissionen, die Energiewende, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, die Modernisierung der Stromerzeugung, die Verbesserung grenzüberschreitender Verbindungen und den Einsatz intelligenter Energienetze, die Technologien zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 und die Modernisierung der Fernwärme; ist der Ansicht, dass die Umgestaltung der Energiewirtschaft im Lichte der Klimaschutzziele entsprechend unterstützt werden sollte, insbesondere in Regionen und Ländern, die von Kohle abhängig sind, um wirksam zu einem strategischen Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft beizutragen; fordert die Schaffung eines umfassenden Instruments zur Unterstützung eines gerechten Übergangs, insbesondere durch die Entwicklung und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen, Lösungen für Energieeffizienz, Energiespeicherung, Lösungen und Infrastrukturen für Elektromobilität, die Modernisierung der Stromerzeugung und der Stromnetze, fortgeschrittene Stromerzeugungstechnologien, einschließlich CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und Verwendung (CCU) und Kohlevergasung, die Modernisierung der Fernwärme, einschließlich hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, die frühzeitige Anpassung an künftige Umweltstandards, die Umstrukturierung energieintensiver Wirtschaftsbereiche sowie die Berücksichtigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Auswirkungen;

87.  unterstreicht die strategische Bedeutung großer Infrastrukturprojekte, und zwar des Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktors (ITER), der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), des weltweiten Satellitennavigationsprogramms (Galileo), des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus) und der zukünftigen staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) für die künftige Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und politische Macht der EU; weist darauf hin, dass die Finanzierung dieser Großprojekte im EU-Haushalt gesichert, gleichzeitig jedoch strikt zweckgebunden sein muss, um sicherzustellen, dass etwaige Kostenüberschreitungen die Finanzierung und erfolgreiche Umsetzung anderer EU-Maßnahmen nicht gefährden, wie dies in bestimmten Einzelfällen im vorangegangenen MFR der Fall war; weist darauf hin, dass zu diesem Zweck der Höchstbetrag für diese Projekte derzeit in der MFR-Verordnung festgesetzt ist, und fordert, dass in der neuen Verordnung vergleichbare Bestimmungen festgelegt werden;

88.  unterstreicht, dass es wichtig ist, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und den Klimawandel, die Verschlechterung der Ökosysteme und den Rückgang der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, und dass die EU dabei eine wichtige Rolle spielt; ist der Auffassung, dass eine stabile und angemessene Finanzierung unerlässlich ist, damit die EU ihren internationalen Verpflichtungen, etwa jenen aus dem Übereinkommen von Paris, gerecht werden kann; erklärt erneut, dass der nächste MFR dazu beitragen sollte, dass die Union diese Ziele erreicht und den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft bis 2050 schafft; unterstreicht, dass die EU keine Projekte und Investitionen finanzieren sollte, die der Verwirklichung dieser Ziele zuwiderlaufen; fordert die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes bei den künftigen Ausgaben der EU; fordert in diesem Zusammenhang, dass die einschlägigen Projekte, etwa LIFE+, angemessen finanziert werden und ihre Mittelausstattung verdoppelt wird, und dass Mittel speziell für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorgesehen werden;

Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa

89.  betont, dass die Kohäsionspolitik nach 2020 weiterhin die wichtigste Investitionsstrategie der Europäischen Union sein und all ihre Regionen erfassen sollte, damit komplexe sozioökonomische Herausforderungen bewältigt werden können, wobei die Mittel mehrheitlich den schwächsten Regionen zugutekommen sollten; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik über das im Vertrag festgeschriebene Ziel der Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand und der Stärkung der Konvergenz hinaus auf die Verwirklichung der allgemeinen politischen Ziele der EU ausgerichtet werden sollte, und schlägt daher vor, dass die drei Fonds der Kohäsionspolitik – der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Kohäsionsfonds – vorwiegend dazu eingesetzt werden sollten, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, die Digitalisierung, den industriellen Wandel, KMU, den Verkehr, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Verringerung, ökologische Nachhaltigkeit und eine gerechte Energiewende, Beschäftigung, soziale Inklusion, die Gleichstellung der Geschlechter, Armutsbekämpfung und die Bewältigung demografischer Herausforderungen zu fördern; hebt hervor, dass diese drei Fonds feste Bestandteile der Kohäsionspolitik der EU sind und ausschließlich im Verbund im Rahmen dieser Politik funktionieren können; fordert darüber hinaus eine verstärkte territoriale Zusammenarbeit mit einer grenzüberschreitenden und einer städtischen Dimenson in dieser Politik, sowie gesonderte Bestimmungen für den ländlichen Raum, Berg- und Inselregionen und abgelegene Gebiete;

90.  hält es für äußerst wichtig, die Finanzierung der Kohäsionspolitik nach 2020 für die EU‑27 zu konstanten Preisen zumindest auf dem Stand zu halten, auf dem sie im Haushaltsplan 2014–2020 ist; betont, dass das BIP als eines der Kriterien für die Zuweisung der Mittel aus den Fonds der Kohäsionspolitik beibehalten werden sollte, ist jedoch der Ansicht, dass es durch zusätzliche soziale, ökologische und demografische Kennzahlen ergänzt werden sollte, damit neuen Formen der Ungleichheit zwischen den und innerhalb der EU-Regionen in allen Mitgliedstaaten besser Rechnung getragen wird; befürwortet des Weiteren, dass die Bestandteile, die die Kohäsionspolitik im Rahmen des aktuellen MFR moderner und leistungsorientierter gemacht haben, d. h. der thematische Schwerpunkt, die Ex-ante-Konditionalitäten, der Leistungsrahmen und der Bezug zur wirtschaftspolitischen Steuerung, im neuen Programmplanungszeitraum beibehalten werden;

91.  tritt nachdrücklich dafür ein, dass Europa gemäß der Verpflichtung nach Artikel 9 AEUV sozial ausgestaltet und die europäische Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des nachhaltigen Wachstums einer äußerst wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft mit den im Vertrag festgeschriebenen Zielen der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie der Förderung der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Solidarität zwischen den Generationen und des Schutzes der Rechte des Kindes umgesetzt wird; hebt hervor, dass eine Voraussetzung für diese Umsetzung ist, dass sozialpolitische Maßnahmen angemessen finanziert werden, und betont, dass daher die Mittel für Instrumente, die bereits zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, allen voran der ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, der EGF und das EaSI, aufgestockt werden müssen; besteht darauf, dass diese im nächsten MFR bewahrt und weiterhin vornehmlich im Rahmen von Finanzhilfen umgesetzt werden;

92.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission und sämtliche Mitgliedstaaten nach der Einführung eines Sonderfonds für die Kindergarantie, der Kinder in den Mittelpunkt der Maßnahmen zur Armutsbekämpfung stellt und die entsprechenden Ressourcen zur vollständigen Umsetzung der notwendigen Maßnahmen bereitstellt, einschließlich gezielter Investitionen zur sozialen Inklusion und Beschäftigung der Eltern;

93.  hebt hervor, dass insbesondere der ESF die Entwicklung des sozialen Dialogs umfassender unterstützen sollte, und zwar durch einen intensiveren Ausbau der Kapazitäten von Sozialpartnern sowohl in einzelnen Wirtschaftsbereichen der EU als auch branchenübergreifend, und dass diese Verpflichtung für sämtliche Mitgliedstaaten in sämtlichen Gebieten der EU gelten sollte;

94.  hebt insbesondere hervor, dass Jugendarbeitslosigkeit und Ausgrenzung insbesondere allem von jungen weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befindlichen Menschen (NEET) im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes für eine EU-weite Jugendpolitik fortwährend bekämpft werden muss; fordert daher, dass die Finanzausstattung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verdoppelt, die EU-Jugendgarantie vollständig umgesetzt und eine rasche und einfache Einrichtung von Fonds und die kontinuierliche und stabile Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum sichergestellt werden; unterstreicht die Notwendigkeit verbesserter Verordnungen für die diskriminierungsfreie Teilnahme junger Menschen aus einem benachteiligendem sozioökonomischen Umfeld am Programm für junge Menschen; hält Investitionen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere der Entwicklung digitaler Kompetenzen, nach wie vor für eine der obersten Prioritäten der EU; betont nachdrücklich, dass dieses Programm keine zuvor durch Staatshaushalte finanzierten Ausgaben ersetzen darf;

95.  befürwortet Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; tritt daher dafür ein, dass anhand der Programme Erasmus+, Kreatives Europa und Europa für Bürgerinnen und Bürger kontinuierlich in den Rahmen „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ investiert wird, um weiterhin auf Menschen aller Altersgruppen, insbesondere junge Menschen, zuzugehen; bekräftigt, dass es die Stärkung der externen Dimension der Programme Erasmus+ und Kreatives Europa unterstützt; empfiehlt drüber hinaus, das Europäische Solidaritätskorps weiterzuführen und hierfür angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, die nicht zu Lasten anderer EU-Programme gehen; hebt auch hervor, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft wesentlich zum Wachstum und zur Beschäftigung in der EU beiträgt;

96.  empfiehlt die Einrichtung eines Europäischen Demokratiefonds für eine verstärkte Förderung der Zivilgesellschaft und der im Bereich Demokratie und Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen, der von der Kommission verwaltet wird;

97.  fordert insbesondere, dass die Finanzausstattung für Erasmus+ im nächsten MFR mindestens verdreifacht wird, sodass viel mehr junge Menschen, Jugendorganisationen, Schüler der Sekundarstufe und Lehrlinge in Europa erreicht werden und ihnen mit lebenslangem Lernen, auf die Lernenden ausgerichteter und nicht formaler Bildung sowie informellen Lernangeboten wertvolle Fähigkeiten und Lebenskompetenzen zu vermitteln; fordert, dass besonderes Augenmerk auf Menschen aus einem benachteiligenden sozioökonomischen Umfeld und Menschen mit Behinderungen gerichtet wird, um ihnen die Teilnahme am Programm zu ermöglichen;

98.  fordert die Kommission auf, das Vorhaben „Zum 18. Geburtstag ein Interrail-Pass für Europa“ weiterzuverfolgen und im nächsten MFR ein gesondertes Programm mit ausreichenden jährlichen Mittelbeträgen für sämtliche Anträge junger Europäer, die in einem bestimmten Jahr das 18. Lebensjahr erreichen, auf einen kostenlosen Interrail-Pass auf den Weg zu bringen; unterstreicht, dass ein solches Vorhaben ein Schlüsselelement für die Stärkung des Europabewusstseins und der europäischen Identität würde, insbesondere in Anbetracht von Bedrohungen wie Populismus und der Verbreitung falscher Informationen; bestärkt, dass sie von der Kommission erwartet, eine entsprechende rechtliche Grundlage für die Verwirklichung der Ziele eines solchen Programms vorzuschlagen;

99.  erwartet, dass die Europäische Union in der Zeit nach 2020 von der Krisenbewältigung zu einer dauerhaften gemeinsamen europäischen Politik im Bereich Asyl und Migration übergeht; betont, dass Maßnahmen in diesem Bereich durch ein eigenes Instrument, und zwar den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), abgedeckt werden sollten; hebt hervor, dass dem künftigen Fonds und den entsprechenden Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres über den gesamten Zeitraum des nächsten MFR hinweg ausreichende Mittel zugewiesen werden müssen, damit den umfassenden Herausforderungen in diesem Bereich begegnet werden kann; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der AMIF durch zusätzliche Bestandteile ergänzt werden sollte, die sich dieses Problems im Rahmen anderer Maßnahmen annehmen, insbesondere durch den Struktur- und den Investitionsfonds und die Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, da dem Ausmaß und der Komplexität der Bedürfnisse in diesem Bereich nicht mit einem einzigen Instrument beizukommen ist; würdigt des Weiteren die Bedeutung der Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend und Sport für die Integration von Flüchtlingen und Migranten in die europäische Gesellschaft; ersucht die Kommission um eine Einschätzung, ob die Rolle europäischer Städte innerhalb der Europäischen Asylpolitik durch Anreize in Form direkter finanzieller Unterstützung für Städte für Flüchtlingsunterkünfte und wirtschaftliche Entwicklung im Gegenzug zur Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden gestärkt werden kann;

100.  erkennt an, dass durch die Zusammenarbeit bei der Bewältigung allgemeiner Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung ein europäischer Mehrwert entsteht; weist darauf hin, dass kein einzelner Mitgliedstaat die grenzüberschreitenden gesundheitlichen Herausforderungen allein bewältigen kann, und fordert, dass der nächste MFR die Verantwortung der EU widerspiegelt, das Ziel für nachhaltige Entwicklung betreffend die öffentliche Gesundheit, die Gesundheitssysteme und umweltbezogene Gesundheitsprobleme umzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zu unterstützen; ist der Ansicht, dass der nächste MFR auf der Grundlage der positiven Ergebnisse der laufenden Maßnahmen in diesem Bereich ein solides Gesundheitsprogramm der nächsten Generation umfassen sollte, in dessen Rahmen in Gesundheitsfragen grenzübergreifend vorgegangen wird, etwa durch innovative Lösungen für die Gesundheitsversorgung einschließlich des digitalen Gesundheitswesens, wie etwa der Europäischen Referenznetzwerke, und Mitgliedstaaten Unterstützung in Form von Fachwissen und Austausch von Daten, Anschauungsmaterial und bewährten Verfahren geboten wird; weist darauf hin, dass gute Gesundheit eine Voraussetzung für die Verwirklichung anderer von der EU gesetzter Ziele ist und dass Maßnahmen in Bereichen wie Landwirtschaft, Umwelt, Beschäftigung und Soziales oder der Inklusion Auswirkungen auf die Gesundheit der Europäer haben; fordert daher, dass im nächsten MFR Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen und die sektorübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden;

Stärkere und nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei

101.  bekräftigt, dass eine modernisierte Gemeinsame Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung für die Ernährungssicherheit, die Unabhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren, die Erhaltung der ländlichen Bevölkerung und von Arbeitsplätzen, für nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit in Bezug auf die Umwelt, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft und für die Bereitstellung gesunder, hochwertiger und erschwinglicher Lebensmittel für die Bürger der EU ist; weist darauf hin, dass der Nahrungsmittelbedarf und die Anforderungen in Bezug auf gesundheitliche Aspekte gestiegen sind und dass der Übergang der Landwirtschaft zu umweltfreundlicheren Anbaumethoden gefördert und der Klimawandel bekämpft werden muss; unterstreicht, dass zur Einkommenssicherheit der Landwirte beigetragen und der Zusammenhang zwischen der GAP und der Bereitstellung öffentlicher Güter gestärkt werden muss; unterstreicht, dass die GAP einer der Politikbereiche in der EU ist, in denen die Integration am weitesten fortgeschritten ist, sie vorwiegend auf EU-Ebene finanziert wird und daher an die Stelle der einzelstaatlichen Finanzierung tritt;

102.  betont, dass der GAP-Haushalt im nächsten MFR für die EU-27 zu aktuellen Preisen zumindest auf seinem derzeitigen Stand gehalten werden sollte; hebt hervor, dass angesichts der neuen zu bewältigenden Herausforderungen eine solide Mittelzuweisung auf der Grundlage einer Analyse der gegenwärtigen Politik und des künftigen Bedarfs erforderlich ist; hebt hervor, dass Direktzahlungen einen eindeutigen europäischen Mehrwert erbringen und den Binnenmarkt stärken, indem sie dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden; lehnt in diesem Zusammenhang jede Renationalisierung und jede nationale Kofinanzierung bei Direktzahlungen ab; betont, dass Maßnahmen, mit denen die Produktion in Wirtschaftsbereichen aufrechterhalten wird, die für benachteiligte Gebiete von wesentlicher Bedeutung sind, fortgesetzt werden müssen, dass die Reserve für Krisen im Agrarsektor reformiert werden sollte, dass die Finanzmittel entsprechend den Reaktionen auf die verschiedenen zyklischen Krisen in sensiblen Sektoren aufgestockt und neue Instrumente geschaffen werden müssen, mit denen Preisschwankungen abgemildert werden können, und dass mehr Mittel für das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, den Prozess der Konvergenz der Direktzahlungen fortzusetzen und für den notwendigen finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Lebensmittelversorgungskette Sorge zu tragen, um unlautere Handelspraktiken zu bekämpfen; weist darauf hin, dass ländliche Gebiete der EU erhebliche Probleme haben und daher besondere Unterstützung benötigen;

103.  hebt die sozioökonomische und ökologische Bedeutung der Fischerei, der Meeresumwelt und der „blauen Wirtschaft“ sowie ihren Beitrags zur nachhaltigen Unabhängigkeit der EU von Nahrungsmitteleinfuhren hervor, und zwar wenn es darum geht, die Europäische Aquakultur und Fischerei nachhaltig zu gestalten und den Auswirkungen auf die Umwelt beizukommen; weist darauf hin, dass die Gemeinsame Fischereipolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass zur Umsetzung dieser Politik ein eigener, umfassender, unabhängiger und zugänglicher Fischereifonds notwendig ist; fordert, dass das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme in der Fischerei (POSEI Fischerei) wieder eingesetzt wird, da dieses für die europäischen Gebiete in äußerster Randlage sehr wichtig ist; fordert, dass die Höhe der Finanzmittel für die Fischerei im aktuellen MFR zumindest auf ihrem derzeitigen Stand gehalten wird und dass die Finanzmittel für maritime Angelegenheiten bei Bedarf aufgestockt werden; warnt vor den etwaigen negativen Folgen eines harten Brexit für diesen Bereich; weist darauf hin, dass andere Finanzierungsinstrumente, die nicht rückzahlungspflichtige Beihilfen ergänzen, zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten bieten könnten;

Mehr Verantwortung in der Welt

104.  betont, dass die Welt vor vielfältigen Herausforderungen wie Konflikten, Cyberangriffen, dem Terrorismus, Radikalisierung, der Desinformation, Naturkatastrophen, dem Klimawandel und der Umweltdegradation, Menschenrechtsverletzungen und den Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern steht; ist der Ansicht, dass die EU eine besondere politische und finanzielle Verantwortung zu tragen hat, die auf einem wahrhaft europäischen, regelgestützten und wertebasierten auswärtigen Handeln, der Förderung von Stabilität, Sicherheit, demokratischer Staatsführung und nachhaltiger Entwicklung unserer Partner sowie auf der Beseitigung der Armut und der Krisenreaktion beruht;

105.  hebt hervor, dass die Mittel für das auswärtige Handeln deutlich angehoben werden müssen, damit die EU ihre Rolle im Rahmen ihrer Globalen Strategie und ihrer Erweiterungs-, Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik wahrnehmen und auf Notfälle reagieren kann; erwartet, dass dem beispiellosen Bedarf der Nachbarländer im Süden und Osten, die mit Konflikten und den Folgen der Herausforderungen zu kämpfen haben, vor die sie durch Migration und Flüchtlinge gestellt wurden; fordert, dass für den zunehmenden Bedarf an humanitärer Hilfe infolge von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen mehr Mittel bereitgestellt werden, wobei Lücken zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Zahlungen zu vermeiden sind; vertritt die Auffassung, dass die Union die Mittel für das Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) anheben muss; hebt ferner hervor, dass zusätzliche Mittel zur Finanzierung einer Investitionsoffensive für Afrika erforderlich sind, mit der das inklusive Wachstum und die nachhaltige Entwicklung gefördert und auf diese Weise einige der zugrundeliegenden Ursachen der irregulären Migration angegangen werden sollen;

106.  weist erneut darauf hin, dass die Entwicklungspolitik der EU auf eine Reihe von Verpflichtungen, nämlich auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie auf die Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit ausgerichtet ist; weist auf die von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung hin, ihre Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bis 2030 auf 0,7 % des BIP anzuheben und 20 % der ODA der EU für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung sowie 0,2 % des BNI der EU für ODA für die am wenigsten entwickelten Länder aufzuwenden;

107.  nimmt zur Kenntnis, dass, Entwicklungshilfe eine wichtiger Faktor sein kann, wenn es darum geht, die grundlegenden Ursachen von Migration zu bekämpfen und einen Beitrag zur Stabilität zu leisten, ist jedoch der Auffassung, dass ODA nicht verwendet werden sollte, um die Kosten der Aufnahme von Flüchtlingen zu decken; weist auf die potenzielle Funktion der ODA hin, wenn es darum geht, die Bereitstellung von Finanzmitteln aus anderen Quellen zu erleichtern, und unterstreicht, dass man mittels einer möglichen Fortsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer auf der Grundlage seiner Evaluierung intensiver mit dem Privatsektor zusammenarbeiten muss;

108.  spricht sich dafür aus, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern, insbesondere in Drittländern, in denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Gefahr sind, Mittel direkt zur Verfügung gestellt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass mit den Außenfinanzierungsinstrumenten rasch auf politische Entwicklungen reagiert und dass der Grundsatz „mehr für mehr“ gestärkt werden muss;

109.  ist bereit, eine vereinfachte und gestraffte Struktur der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen in Erwägung zu ziehen, sofern damit Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz, Kohärenz und Flexibilität verstärkt und die Ziele der zugrundeliegenden politischen Strategien berücksichtigt werden; fordert, dass die gesonderten Instrumente für Heranführungshilfe, Nachbarschaftspolitik, Entwicklung und humanitäre Hilfe aufgrund ihres spezifischen politischen und finanziellen Charakters dieser Bereiche beibehalten werden; weist darauf hin, dass eine solche Struktur einen in den Haushaltsplan eingestellten EEF ohne die Friedensfazilität für Afrika, der auf die vereinbarten Obergrenzen aufaddiert wird, und eine transparentere Einbeziehung einschlägiger Treuhandfonds und Fazilitäten umfassen sollte;

110.  betont, dass mehr Flexibilität vonnöten ist, damit zusätzliche Ressourcen mobilisiert und Finanzmittel zügig bereitgestellt werden können; könnte im Rahmen eines Gesamtzuwachses bei den Finanzierungsinstrumenten im Bereich der Außenbeziehungen eine größere nicht zugewiesene Reserve zur Erhöhung der inhärenten Flexibilität in Erwägung ziehen; betont jedoch, dass diese Flexibilität nicht zulasten langfristiger politischer Ziele und geografischer und inhaltlicher Prioritäten, der Planbarkeit langfristiger Finanzierung, parlamentarischer Kontrolle und von Konsultationen mit Partnerländern und der Zivilgesellschaft erreicht werden sollte;

Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen

111.  ist der Ansicht, dass sich mit der Einführung einer neuen Rubrik zum Thema „Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen“ verdeutlichen ließe, welche Priorität die EU dieser neuen politischen Verantwortung beimisst, die Besonderheit dieser Verantwortung gewürdigt und Kohärenz zwischen deren internen und externen Dimensionen hergestellt würde;

112.  betont, dass die Mittel und das Arsenal der Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit von Beginn des nächsten MFR an über seine gesamte Laufzeit hinweg aufgestockt werden sollten, damit nicht jedes Jahr systematisch auf die Flexibilitätsbestimmungen des MFR zurückgegriffen wird; fordert, dass den Strafverfolgungsbehörden (Europol, Eurojust und CEPOL) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden und dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA) mit ausreichenden Mitteln für die Bewältigung und Erfüllung ihrer neuen Aufgaben ausgestattet wird; unterstreicht, welche Bedeutung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte dabei zukommt, die Phänomene der Radikalisierung, der Ausgrenzung, der Hassrede und der Hassverbrechen zu verstehen und auf diese zu reagieren;

113.  ist der Ansicht, dass der nächste MFR die Schaffung einer europäischen Verteidigungsunion fördern muss; sieht entsprechend den Ankündigungen der Kommission hierzu den einschlägigen Legislativvorschlägen, einschließlich zu einem eigenen Forschungsprogramm der EU im Bereich Verteidigung und zu einem Programm zur industriellen Entwicklung, das durch Investitionen der Mitgliedstaaten in Ausrüstung im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit ergänzt wird, erwartungsvoll entgegen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine feste Überzeugung, dass zusätzliche politische Prioritäten an zusätzliche Finanzmittel gebunden sein sollten; weist erneut darauf hin, dass sich durch eine verstärkte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen, die Bündelung von Forschung und Ausrüstung und die Beseitigung von Überschneidungen die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Rüstungsindustrie fördern und deutliche Effizienzgewinne erzielen lassen, die häufig auf ca. 26 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden;

114.  fordert angesichts der größeren Aufmerksamkeit, die der Sicherheit und der Verteidigung in der EU zuteilwird, eine Neubewertung sämtlicher Ausgaben für die äußere Sicherheit; sieht insbesondere einer Reform des Mechanismus Athena und der Friedensfazilität für Afrika im Anschluss an die Einstellung des EEF in den Haushalt entgegen; begrüßt die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten vor Kurzem im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit eingegangen sind, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, Klarheit hinsichtlich ihrer künftigen Finanzierung zu schaffen; fordert ein Nachfolgeprogramm für das Stabilitäts- und Friedensinstrument, das auf Krisenreaktion und den Aufbau von Kapazitäten für Sicherheit und Entwicklung ausgerichtet ist, gleichzeitig jedoch eine rechtlich schlüssige Lösung für den Aufbau militärischer Kapazitäten bietet;

115.  betont die herausragende Bedeutung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, das koordinierte Hilfsmaßnahmen der EU im Falle von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union ermöglicht hat; verweist auf den unbestrittenen Mehrwert von Katastrophenschutzeinsätzen für die wirksame Bekämpfung der immer häufiger und komplexer auftretenden Naturkatastrophen bei gleichzeitiger Förderung der Solidarität unter den EU-Bürgerinnen und Bürgern in Krisenzeiten; begrüßt die jüngsten Vorschläge der Kommission zur Förderung des Katastrophenschutzes der EU durch verbesserte Vorbereitungs- und Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung einer eigenen Reserve operativer Kapazitäten auf europäischer Ebene; fordert weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Verbindung mit einer angemessenen Finanzierung im nächsten MFR;

Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bürger der EU

116.  ist der Ansicht, dass eine starke, effiziente und hochwertige öffentliche Verwaltung für die Umsetzung der Strategien der EU und für die Wiederherstellung des Vertrauens und den Ausbau des Dialogs mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und Bürgern auf sämtlichen Ebenen unerlässlich ist; unterstreicht in dieser Hinsicht die Rolle der Institutionen, die sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern zusammensetzen; weist darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der EU den in ihren Stellenplänen festgelegten Personalabbau um 5 % umgesetzt haben; ist der Ansicht, dass sie keinem weiteren derart bereichsübergreifenden Stellenabbau ausgesetzt werden sollten; bringt seine deutliche Ablehnung einer Wiederholung des sogenannten Planstellenpools zur Personalumschichtung in Agenturen zum Ausdruck;

117.  begrüßt die Bemühungen der Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit und die Bündelung einzelner Ämter die Effizienz weiter zu steigern und dadurch Einsparungen im EU-Haushalt zu bewirken; hebt hervor, dass bei einzelnen Agenturen weitere Effizienzgewinne erzielt werden könnten, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Agenturen mit ähnlichen Aufgaben, beispielsweise im Bereich der Finanzmarktaufsicht, sowie zwischen Agenturen mit mehreren Dienstorten; fordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Möglichkeit, die Agenturen nach dem strategischen Charakter ihrer Aufgaben und ihren Ergebnissen zusammenzufassen, um Synergien zwischen Agenturen, etwa im Hinblick auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die ESMA in Paris, zu schaffen;

118.  ist der Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU sowohl im Hinblick auf die geografische Verteilung als auch auf das Verhältnis zwischen den Geschlechtern für Ausgewogenheit sorgen sollten;

119.  fordert die Kommission auf, ein Verfahren vorzuschlagen, durch Mitgliedstaaten, die den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten nicht gerecht werden, finanzielle Konsequenzen auferlegt werden können; weist jedoch darauf hin, dass diejenigen, denen der Haushalt letztendlich zugute kommt, in keinem Fall durch Regelverstöße beeinträchtigt werden dürfen, für die sie nicht verantwortlich sind; ist daher der Überzeugung, dass der Unionshaushalt nicht das geeignete Instrument ist, um Verstöße gegen Artikel 2 EUV zu ahnden, und dass die Mitgliedstaaten finanzielle Konsequenzen unabhängig vom Haushaltsvollzug tragen sollten;

120.  unterstreicht, dass die Beseitigung von Diskriminierung, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und geschlechtsspezifischer Gewalt von wesentlicher Bedeutung und ein wesentlicher Schritt in Richtung eines inklusiven Europas ist, zu dem sich die EU verpflichtet hat; spricht sich daher für die Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Maßnahmen der EU im nächsten MFR und dafür aus, dass die Bekämpfung aller Fälle von Diskriminierung mit besonderem Augenmerk auf der geschlechtsspezifischen Dimension in der Migrations- und Asylpolitik und dem auswärtigen Handeln der EU auf der Ebene des Haushalts stärker gefördert wird;

121.  hebt hervor, dass Frauen Zugang zu sexual- und reproduktionsmedizinischen Leistungen haben müssen und dass insbesondere die besonderen Bedürfnisse benachteiligter Personen, einschließlich Minderjähriger und anderer Gruppen wie der LGBTI-Gemeinschaft, zu berücksichtigen sind;

122.  spricht sich dafür aus, dass benachteiligten Gruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Roma, gesonderte Unterstützung zukommt, wobei Segregation ausdrücklich auszuschließen ist, und insbesondere dafür, dass die Bezeichnung „Roma“ auf der Liste der Begünstigten des ESF und des EFRE bleibt;

123.  weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete aufgrund ihrer Abgeschiedenheit vom europäischen Kontinent besonderen Herausforderungen umweltbezogener, wirtschaftlicher oder sozialer Art gegenüberstehen; ist der Ansicht, dass für sie maßgeschneiderte Maßnahmen und angemessen gerechtfertigte Ausnahmen festgelegt werden sollten; fordert, dass die finanzielle Unterstützung für die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete im nächsten MFR fortgesetzt wird, und zwar insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik für die überseeischen Länder und eines gesonderten Instruments für die überseeischen Länder und Gebiete, damit sie Zugang zu Forschungsprogrammen haben und die besonderen Herausforderungen aufgrund des Klimawandels bewältigen können;

124.  fordert die Kommission nachdrücklich aus, im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz des Haushalts der Europäischen Union zu erwägen, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, um Korruption und Finanzbetrug im Hinblick auf EU-Mittel vorzubeugen, hält den Zollbetrug, der erhebliche Einnahmenverluste für den Unionshaushalt bewirkt hat, für höchst bedenklich; ersucht die Mitgliedstaaten, die Einwände gegen den Rechtsrahmen der Union für Zollrechtsverletzungen und -sanktionen erhoben haben, ihre Haltung zu überdenken, um eine rasche Lösung dieses Problems zu ermöglichen;

IV.Verfahren und Beschlussfassungsprozess

125.  weist darauf hin, dass für die Annahme der MFR-Verordnung die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; betont darüber hinaus, dass das Parlament und der Rat die beiden Teile der Haushaltsbehörde bilden, die für die Annahme des Jahreshaushaltsplans der EU gleichermaßen wichtig sind, während die sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Schaffung der großen Mehrheit der EU-Programme, einschließlich ihrer Finanzausstattung, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden; erwartet daher ein Verfahren zur Fassung eines Beschlusses über den nächsten MFR, durch das die Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte, wie sie im Vertrag festgeschrieben sind, gewahrt werden; ist der festen Überzeugung, dass die MFR-Verordnung nicht der geeignete Rahmen für Änderungen an der Haushaltsordnung der EU ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, immer dann, wenn diese Verordnung geändert werden muss einen gesonderten Entwurf für eine Überarbeitung der Haushaltsordnung der EU vorzulegen;

126.  bekundet seine Bereitschaft, umgehend einen strukturellen Dialog mit der Kommission und dem Rat über den MFR nach 2020 aufzunehmen, um die anschließenden Verhandlungen zu erleichtern und den Abschluss eines Abkommens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu ermöglichen; ist bereit, die in der vorliegenden Entschließung dargelegten Standpunkte mit dem Rat zu besprechen, damit die Erwartungen des Parlaments an den nächsten MFR besser nachvollzogen werden können;

127.  unterstreicht, dass die Kommission angekündigt hat, ihre Vorschläge im Mai 2018 vorzulegen, und dass angesichts dessen binnen eines Jahres ein formaler Beschluss über den nächsten MFR gefasst werden sollte; ist der Ansicht, dass trotz der anfänglichen Verzögerung der Vorlage der Vorschläge der Kommission rasch eine Einigung über den MFR nach 2020 zustande kommen sollte, weil davon die wichtige politische Botschaft ausgehen würde, dass die EU weiterhin fähig ist, über ihren zukünftigen Weg und die dafür erforderlichen Finanzmittel Konsens zu erzielen; weist nachdrücklich darauf hin, dass es durch diesen Zeitplan unter anderem möglich sein wird, alle sektorspezifischen Verordnungen zügig anzunehmen, sodass die neuen Programme am 1. Januar 2021 ohne Verzögerung anlaufen können; erinnert daran, dass die neuen Programme in vorangegangenen Finanzrahmen im Wesentlichen einige Jahre nach dem Beginn der Laufzeit angelaufen sind;

128.  vertritt die Auffassung, dass das neu gewählte Parlament mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach der Europawahl fordern kann, dass die Kommission die in der vorangegangenen Wahlperiode angenommenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, mit denen die Nachfolgeprogramme der EU für den nächsten MFR festgelegt werden, eine Überarbeitung vorschlägt;

129.  unterstreicht daher, dass zwischen den drei Organen umgehend eingehende Beratungen aufgenommen werden müssen; betont, dass alle Teile der MFR-Verordnung, einschließlich der Obergrenzen des MFR, Teil der Verhandlungen über den MFR sein werden und solange zur Diskussion stehen sollten, bis eine abschließende Einigung zustande kommt; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Parlament dem Verfahren, das zur Annahme der derzeit geltenden MFR-Verordnung geführt hat, und der Rolle, die der Europäische Rat dabei eingenommen hat, indem er unwiderrufliche Beschlüsse über einige Teile, einschließlich der Obergrenzen des MFR und mehrerer sektorspezifischer politikrelevanter Bestimmungen, gefasst hat, kritisch gegenübersteht;

130.  ist der Ansicht, dass unter dem bulgarischen Vorsitz und vor der Erläuterung der Vorschläge für den MFR umgehend eine Einigung über die Verfahren im Zusammenhang mit den anstehenden Verhandlungen über den MFR und insbesondere über die Beteiligung des Parlaments in den einzelnen Phasen dieses Prozesses erzielt werden sollte; erwartet in diesem Zusammenhang, dass die Kommission dem Parlament in gleichem Umfang wie dem Rat zeitnah Informationen zur Verfügung stellt; ist der Ansicht, dass diese Modalitäten letztlich in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschrieben werden sollten, so wie es bereits für das jährliche Haushaltsverfahren der Fall ist;

131.  ist der Ansicht, dass die für die Annahme der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit ein echtes Hindernis in dem Prozess darstellt; fordert diesbezüglich den Europäischen Rat auf, die Übergangsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen; erinnert ferner daran, dass die allgemeine Übergangsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV ebenfalls eingesetzt werden kann, um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden; betont, dass eine Verlagerung hin zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die Annahme der MFR-Verordnung mit dem Beschlussfassungsprozess für die Annahme fast aller Mehrjahresprogramme der EU sowie mit dem jährlichen Verfahren für die Verabschiedung des Unionshaushalts im Einklang stünde;

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132.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0363.
(8) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0076.


Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union
PDF 478kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union (2017/2053(INI))
P8_TA(2018)0076A8-0041/2018

Das Europäische Parlament,

—  gestützt auf Artikel 311 und Artikel 332 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

—  gestützt auf Artikel 106a und Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

—  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom, des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(1),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(2),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel(3),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ (COM(2017)0547),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(5),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 mit dem Titel „Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen“(6),

—  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(7),

—  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Dezember 2014(8) zu dem System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016(9) zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl,

—  unter Hinweis auf den Bericht vom Dezember 2016 mit dem Titel „Künftige Finanzierung der EU: Abschlussbericht und Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe ‚Eigenmittel‘“,

—  unter Hinweis auf Artikel 1 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

—  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

—  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0041/2018),

A.  in der Erwägung, dass nach den Römischen Verträgen vom 25. März 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nur für einen Übergangszeitraum mit nationalen Beiträgen finanziert werden sollte und danach ein System der Eigenmittel gelten sollte;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom April 1970 in Luxemburg ein System der Eigenmittel beschlossen hat, mit dem die nationalen Beiträge beendet und zwei Kategorien echter Eigenmittel eingeführt wurden, nämlich die Agrarabschöpfungen und die Zölle, die durch eine dritte Kategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) ergänzt wurden;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Juni 1988 Eigenmittel eingeführt hat, die auf der Grundlage des BNE der Mitgliedstaaten berechnet wurden, da die Einnahmen im Rahmen der bestehenden Eigenmittel nicht zur Deckung der Gesamtausgaben des EU-Haushalts reichten;

D.  in der Erwägung, dass der Anteil der BNE-Beiträge zwischen 1988 und 2014 von ca. 11 % auf 69 % gestiegen und diese „ergänzenden“, dem Ausgleich dienenden Mittel damit zur Haupteinnahmequelle für den heutigen EU-Haushalt avanciert sind; in der Erwägung, dass die MwSt.-basierten Eigenmittel derzeit etwa 12 % und die traditionellen Eigenmittel (Zölle, Agrarzölle und Zucker- und Isoglukoseabgaben) ca. 13 % des EU-Haushalts ausmachen und der übrige Teil aus anderen Quellen gedeckt wird, darunter Steuerzahlungen der EU-Bediensteten und Geldbußen von Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben;

E.  in der Erwägung, dass seit der Einführung des „Britenrabatts“, d. h. der Erstattung von 66 % der Nettobeiträge des Vereinigten Königreichs, auf der Tagung des Europäischen Rates 1984 in Fontainebleau nach und nach weitere Rabatte und Korrekturmechanismen eingeführt wurden, um dem Problem der sogenannten operativen Haushaltssalden bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass diese Korrekturen derzeit im Wesentlichen entweder in einer Kürzung des Beitrags zur Finanzierung des Ausgleichs für das VK oder in einer Bruttokürzung des BNE- oder MwSt.-Beitrags bestehen;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in den letzten zehn Jahren in mehreren Entschließungen auf die Probleme und die Komplexität des Eigenmittelsystems der EU hingewiesen und wiederholt eine grundlegende Reform gefordert hat, mit der das System einfacher, transparenter und demokratischer gestaltet wird und neue echte Eigenmittel eingeführt werden, die die BNE-basierten Beiträge nach und nach weitestgehend ersetzen sollen;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission 2011 ein ambitioniertes Legislativpaket zu den Eigenmitteln (COM(2011)0510) vorgelegt hat, das gemeinsam mit den Vorschlägen für den MFR 2014–2020 unterbreitet wurde und mit dem die Beiträge der Mitgliedstaaten vereinfacht, neue Eigenmittel – eine reformierte Mehrwertsteuer und eine Finanztransaktionssteuer (FTS) – eingeführt und die Korrekturmechanismen reformiert werden sollten; in der Erwägung, dass diese Vorschläge vom Rat ignoriert wurden;

H.  in der Erwägung, dass infolge der Verhandlungen über den MFR 2014–2020 eine Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ eingesetzt wurde, der Vertreter aller drei großen Organe der EU angehörten und deren Vorsitz Mario Monti innehatte; in der Erwägung, dass die Gruppe im Dezember 2016 ihren Abschlussbericht mit Empfehlungen vorgelegt hat, auf dessen Grundlage der hier dargelegte Standpunkt des Parlaments ausgearbeitet wurde; hebt hervor, dass diese Entschließung von allen Mitgliedern der Gruppe – also auch von den vom Rat benannten Mitgliedern – einstimmig angenommen wurde;

1.  stellt fest, dass die Kommission bis Mai 2018 ihre Vorschläge für den MFR nach 2020 vorlegen wird; fordert, dass die Kommission für den künftigen MFR ambitionierte Vorschläge für die Überarbeitung des Eigenmittelbeschlusses und aller damit verbundenen Rechtsakte und für die Einführung neuer Eigenmittel unterbreitet; hebt hervor, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR bei den anstehenden Verhandlungen zwischen Rat und Parlament in einem einzigen Paket behandelt werden; stellt fest, dass es ohne entsprechende Fortschritte bei den Eigenmitteln keine Einigung über den MFR geben wird;

2.  legt diese Entschließung vor, um seinen Standpunkt zu den wichtigsten Elementen der Reform des Eigenmittelsystems der EU einschließlich einer Zusammenstellung der Eigenmittel und zu den Elementen des derzeitigen Systems, die beibehalten werden sollten, darzulegen; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Vorbereitung der Legislativvorschläge zu den Eigenmitteln der EU, die einen ambitionierten Geltungsbereich haben und gemeinsam mit den Vorschlägen für den MFR nach 2020 vorgelegt werden sollten, angemessen zu berücksichtigen; ist davon überzeugt, dass unbedingt erhebliche Fortschritte auf der Einnahmenseite des EU-Haushaltsplans erzielt werden müssen, damit eine Einigung über den nächsten MFR herbeigeführt werden kann;

I.Rechtsrahmen und Beschlussfassung

3.  verweist auf Artikel 311 AEUV, dem zufolge die Union sich „mit den erforderlichen Mitteln [ausstattet], um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können“, und der Haushalt „unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert“ wird; hebt deshalb hervor, dass die rechtliche Auflage, den EU-Haushalt mit echten Eigenmitteln zu bestreiten, somit direkt aus dem Vertrag stammt;

4.  bekräftigt, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der Union „in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“ ist; stellt entsprechend fest, dass die Einnahmen sämtliche Ausgaben decken sollten, die jedes Jahr von der Haushaltsbehörde verabschiedet werden; betont, dass der EU-Haushalt kein jährliches Defizit aufweisen darf und auch keine Mittel auf den Finanzmärkten aufgenommen werden dürfen;

5.  weist darauf hin, dass der wichtigste Rechtsakt, in dem das Eigenmittelsystem geregelt ist, der sogenannte Eigenmittelbeschluss, vom Rat nach Anhörung des Parlaments einstimmig angenommen wird und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss; hebt hervor, dass es sich hierbei um eines der umfangreichsten Legislativverfahren handelt, die im Vertrag vorgesehen sind;

6.  stellt fest, dass der Rat in diesem Rechtsakt unter anderem die Obergrenze für die Eigenmittel festlegt und neue Kategorien von Eigenmitteln einführen oder bestehende Kategorien abschaffen kann; hebt hervor, dass der Eigenmittelbeschluss zwar nicht zeitlich befristet ist, aber direkt mit dem jeweiligen MFR zusammenhängt, in dem die Höchstbeträge für die Ausgaben des entsprechenden Zeitraums festgelegt werden;

7.  weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon neue Bestimmungen für die Durchführung der Rechtsvorschriften über die Eigenmittel eingeführt wurden und der Rat nunmehr eine Verordnung mit qualifizierter Mehrheit erlassen kann, nachdem er die Zustimmung des Parlaments eingeholt hat; bedauert allerdings, dass einige Durchführungsbestimmungen, vor allem jene, die sich auf die Berechnung der BNE-Mittel beziehen, nach wie vor im Eigenmittelbeschluss stehen; fordert deshalb ein reibungsloseres Verfahren für die Annahme des Eigenmittelbeschlusses, fordert den Rat und die Kommission auf, die Forderung des Parlaments nach Änderung von Artikel 311 AEUV im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Verträge zu unterstützen, um das Mitspracherecht des Parlaments im Verfahren für die Verabschiedung von Eigenmitteln zu stärken;

8.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für ihre Fiskalpolitik zuständig sind, und hebt hervor, dass die Steuerhoheit zu den grundlegenden Souveränitätsrechten der Mitgliedstaaten zählt; hebt hervor, dass die Reform des Eigenmittelsystems der EU nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten hoheitliche Rechte abgeben, sondern dass das derzeitige System mit dem Geist und dem Wortlaut der EU-Verträge in Einklang gebracht wird;

II.Gründe für eine Reform des derzeitigen Eigenmittelsystems

i.Behebung von Mängeln des derzeitigen Systems

9.  betont, dass das derzeitige Eigenmittelsystem hochkomplex, ungerecht, intransparent und für die EU-Bürger völlig unverständlich ist; weist insbesondere darauf hin, dass die Berechnungen im Zusammenhang mit den nationalen Rabatten und Korrekturmechanismen, die das Eigenmittelsystem oder die statistischen MwSt.-Eigenmittel betreffen, undurchsichtig sind; betont darüber hinaus, dass sich das System einer effektiven parlamentarischen Kontrolle auf EU-Ebene entzieht und im Grunde weder demokratisch legitimiert ist noch einer Rechenschaftspflicht unterliegt;

10.  unterstreicht, dass das Eigenmittelsystem eine Entwicklung genommen hat, bei der die echten Eigenmittel allmählich durch die sogenannten nationalen Beiträge ersetzt wurden, so dass derzeit ein unverhältnismäßig starker Schwerpunkt auf den Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten liegt und somit weitgehend ignoriert wird, in welchem Maße der EU-Haushalt dazu beiträgt, die gemeinsamen europäischen Ziele zum Wohle aller EU-Bürger zu verwirklichen; bedauert vor diesem Hintergrund, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt, die entweder auf der Grundlage des BNE oder als statistische MwSt.-basierte Einnahme berechnet werden, insgesamt etwa 83 % der gesamten Einnahmen der EU ausmachen;

11.  ist davon überzeugt, dass der hohe Anteil der BNE-Eigenmittel dazu beigetragen hat, dass in den Debatten im Rat sowohl über die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite des EU-Haushalts immer wieder die haushaltspolitische Forderung nach „angemessenem Mittelrückfluss“ („juste retour“) erhoben wird; weist in diesem Zusammenhang einerseits auf die Einführung des Britenrabatts und einer Reihe damit verbundener Rabatte und anderer Korrekturmechanismen auf der Einnahmenseite und andererseits auf die Tatsache hin, dass es nicht gelang, sich im Haushaltsverfahren auf ein hinreichendes Niveau von Mitteln für den EU-Haushalt zu einigen; ist der Ansicht, dass sich die EU vom Konzept des operativen Nettohaushaltssaldos verabschieden muss, da in der Praxis alle Mitgliedstaaten Begünstigte des EU-Haushalts sind;

12.  ist insbesondere der Ansicht, dass die Entscheidung über die Höhe des jährlichen EU-Haushalts von politischen und finanziellen Erwägungen der einzelnen Mitgliedstaaten beeinflusst wird, die den Spielraum für die Haushaltsverhandlungen einschränken, die schließlich oft in ein Nullsummenspiel zwischen den Nettozahlern und den Nettoempfängern im Rat münden, wobei Zusagen der EU – auch des Rates – ignoriert werden; ist der Ansicht, dass infolgedessen Einsparungen genau in den Bereichen vorgeschlagen werden, die viele politische Maßnahmen der EU mit besonders hohem europäischem Mehrwert umfassen, und dass damit das gesamte europäische Projekt geschwächt wird;

13.  stellt fest, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt in den Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten eindeutig ausgewiesen und oft als finanzielle Belastung empfunden werden, die die Vorteile in – häufig weniger offensichtlichen – Ausgabenbereichen der EU vermeintlich überwiegt; betont in diesem Zusammenhang, dass etwas unternommen werden muss, um die Vorteile des EU-Haushalts in der Öffentlichkeit bekannter zu machen;

14.  ist deshalb davon überzeugt, dass mit dem derzeitigen Eigenmittelsystem im Grunde gegen Wortlaut und Geist des Vertrags verstoßen wird; wiederholt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass das System der EU-Mittel unbedingt einer grundlegenden Reform bedarf, damit die Finanzierung des EU-Haushalts mit den Bedingungen des Vertrags und den Erfordernissen der Union insgesamt in Einklang gebracht wird;

ii. Befähigung der Union, ihre Politik zu finanzieren und neue Herausforderungen zu bewältigen

15.  hebt hervor, dass der MFR nach 2020 eine ausreichende Finanzierung der politischen Maßnahmen und Programme der EU mit klarem europäischen Mehrwert sicherstellen muss, aber auch zusätzliche Mittel für neue Herausforderungen in bereits ausgemachten Bereichen wie Wachstum und Beschäftigung, Klimawandel, Umweltschutz, Wettbewerbsfähigkeit, Kohäsion, Innovation, Migration, Kontrolle der EU-Außengrenzen, Sicherheit und Verteidigung bereitstellen muss;

16.  betont darüber hinaus, dass die Mängel des derzeitigen MFR vermieden werden müssen und von Anfang an für eine Mittelausstattung auf einem Niveau gesorgt werden muss, das es der Union ermöglicht, ihre politische Agenda mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung zu verfolgen und effektiv auf unvorhergesehene Ereignisse oder Krisen zu reagieren, die möglicherweise in der Laufzeit des nächsten Finanzrahmens auftreten; betont, dass das ständige Problem der unzureichenden Mittel für Zahlungen im jährlichen Haushaltsverfahren gelöst werden muss; erinnert daran, dass allein für die Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise die Flexibilitätsbestimmungen des MFR in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden mussten;

17.  erwartet, dass die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ungeachtet des finanziellen Ausgleichs auch für den nächsten MFR und alle damit verbundenen haushaltspolitischen Entscheidungen eine große Herausforderung darstellen; ist überzeugt, dass vor einer Entscheidung über den MFR nach 2020 die Brexit-Lücke geschlossen werden sollte, wobei sichergestellt sein muss, dass die EU-Mittel nicht gekürzt werden und die EU-Programme nicht darunter leiden;

18.  begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, Jean-Claude Juncker, im Haushaltsplan der EU eine eigene Haushaltslinie für das Euro-Währungsgebiet einzuführen, den er in seiner „Rede zur Lage der Union“ dem Europäischen Parlament vorgestellt und in der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 mit dem Titel „Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens“ (COM(2017)0822) weiter ausgeführt hat; fordert zu diesem Zweck eine Haushaltskapazität innerhalb des EU-Haushalts, die nicht in die derzeitigen Obergrenzen eingerechnet wird;

III.Ein akzeptables und ausgewogenes System der Eigenmittel

i. Grundsätze und Annahmen für die Gestaltung eines neuen Eigenmittelsystems

19.  spricht sich im Interesse stabiler Finanzen auf der Ebene der EU für ein transparentes, einfacheres und gerechteres neues Eigenmittelsystem aus, das auf Elementen des derzeitigen Systems aufbaut, die sich als sinnvoll erwiesen haben; ist der Ansicht, dass sich die Reform des Eigenmittelsystems auf eine Reihe von Leitlinien stützen sollte;

20.  betont, dass die Einnahmen mit politischen Zielen, insbesondere mit dem Binnenmarkt, der Energieunion sowie der Umwelt-, Klima- und Verkehrspolitik verknüpft werden müssen; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass der Schwerpunkt des EU-Haushalts auf Politikbereichen mit europäischem Mehrwert gemäß seiner Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen(10) liegen sollte;

21.  hebt hervor, dass aus Gründen der Praktikabilität nicht alle neuen Eigenmittel gleichzeitig eingeführt werden können, sondern nach und nach eingesetzt werden müssen; ist deshalb der Ansicht, dass das Eigenmittelsystem in zwei Schritten reformiert werden könnte und dass dafür zunächst diejenigen Eigenmittel eingeführt werden könnten, die technisch nicht sehr kompliziert sind und deren Erhebung einen vertretbaren Verwaltungs- und Finanzaufwand bedeutet, und im zweiten Schritt nach und nach die restlichen neuen Eigenmittel nach einem festen Zeitplan eingeführt werden könnten, bis alle endgültig etabliert sind;

22.  ist der Ansicht, dass die Einführung neuer Eigenmittel einem doppelten Zweck dienen sollte, nämlich erstens zu einer wesentlichen Reduzierung des Anteils der BNE-Beiträge (um bis zu 40 %) – und damit zu Einsparungen in den Haushalten der Mitgliedstaaten – führen und zweitens ermöglichen sollte, ein höheres Ausgabenvolumen im MFR nach 2020 zu finanzieren und gleichzeitig die Finanzierungslücke durch den Austritt des Vereinigten Königreichs zu schließen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neuen Eigenmittel nicht darauf angelegt sind, die Belastung der Steuerzahler in der EU insgesamt zu erhöhen, sondern dass diese von der Einführung der neuen Eigenmittel nicht betroffen sein sollten;

23.  fordert, dass alle Rabatte und Korrekturen abgeschafft und alle Mitgliedstaaten gerecht behandelt werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Brexit bedeutet, dass der Rabatt für das Vereinigte Königreich und der damit verbundene „Rabatt der Rabatte“ hinfällig wird und verschwindet und zugleich das System der statistisch ermittelten MwSt.-Eigenmittel unbedingt reformiert werden muss;

24.  ist der Ansicht, dass die traditionellen Eigenmittel, nämlich die Zölle, die Agrarzölle und die Zucker- und Isoglukoseabgaben, eine zuverlässige und echte Einnahmequelle der EU sind, da sie direkt aus der Eigenschaft der EU als Zollunion und den damit verbundenen rechtmäßigen Zuständigkeiten und der gemeinsamen Handelspolitik erwachsen; vertritt deshalb den Standpunkt, dass die traditionellen Eigenmittel als Einnahmequelle des EU-Haushalts beibehalten werden sollten; ist der Ansicht, dass ein größerer Teil dieser Einnahmen für den EU-Haushalt zur Verfügung stehen könnte, wenn der von den Mitgliedstaaten als Ausgleich für die Erhebungskosten einbehaltene Anteil verringert würde;

25.  stellt fest, dass der BNE-Beitrag eine zuverlässige, stabile und gerechte Einnahmequelle für den EU-Haushalt ist und von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten in hohem Maße befürwortet wird; ist deshalb der Auffassung, dass er als ausgleichende und ergänzende Quelle des EU-Haushalts beibehalten werden sollte, mit der die haushaltspolitische Forderung nach „angemessenem Mittelrückfluss“ hinfällig würde; betont, dass in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen ist, dass der BNE-Beitrag in allen nationalen Haushaltsplänen gleich ausgewiesen wird, und zwar als eine der EU zugewiesene Einnahme und nicht als Ausgabe der nationalen Regierung;

ii. Kriterien für die Ermittlung neuer Eigenmittel

26.  teilt die in dem Bericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ geäußerte Auffassung, dass folgende Kriterien für die Ermittlung potenzieller neuer Eigenmittel maßgeblich sein sollten: Gleichheit und Gerechtigkeit, Effizienz, Hinlänglichkeit und Stabilität, Transparenz und Einfachheit, demokratische Rechenschaftspflicht und Haushaltsdisziplin, Ausrichtung auf den europäischen Mehrwert, das Subsidiaritätsprinzip und die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sowie die Begrenzung der politischen Transaktionskosten;

27.  fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage die Einführung folgender Eigenmittel zu prüfen;

iii. Paket möglicher neuer Eigenmittel

a. Ziel: Konsolidierung des Binnenmarktes, mehr Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt

– Mehrwertsteuer

28.  weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer seit ihrer Einführung vor fast 50 Jahren als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittel des EU-Haushalts herangezogen wird und diese Mittel etwa 12 % der Einnahmen der EU ausmachen;

29.  stellt gleichwohl fest, dass das aktuelle System schwerwiegende Mängel aufweist, nämlich dass diese Mittel auf einer statistischen Grundlage berechnet werden, dass sie unnötig komplex sind und keine direkte Verbindung zu den Bürgern haben, dass sie einen reinen Transfer eines Teils der von den Mitgliedstaaten erzielten Einnahmen darstellen und somit keinen Mehrwert gegenüber den BNE-Eigenmitteln haben und dass die Grundlage dieses Beitrags nicht transparent ist und die Steuerzahler nicht gleich behandelt werden;

30.  bedauert, dass das OLAF immer wieder Fälle schweren Zollbetrugs in den Mitgliedstaaten aufdeckt, die erhebliche Verluste für den EU-Haushalt mit sich bringen; weist auf den Sonderbericht 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ hin und befürchtet, dass die Betrüger weiterhin das „schwächste Glied“ unter den Mitgliedstaaten als Ort der Einfuhr in die Zollunion ausfindig machen werden und der EU-Haushalt auch während des nächsten MFR weiterhin Verluste dadurch erleiden könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese den EU-Haushalt schädigenden Tätigkeiten zu unterbinden;

31.  weist auf den Legislativvorschlag von 2011 über neue MwSt.-Eigenmittel hin, der zu der Anwendung eines festen EU-weiten Steuersatzes auf den Nettowert von Lieferungen und Leistungen oder auf Wareneinfuhren, für die ein einheitlicher allgemeiner Mehrwertsteuersatz gelten sollte, geführt hätte; stellt fest, dieser Vorschlag zwar nicht angenommen wurde, der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Februar 2013 aber den Rat aufgefordert hat, weiter an diesem Dossier zu arbeiten; ist der Auffassung, dass sich in der aktuellen Lage möglicherweise die Gelegenheit bietet, in dieser Angelegenheit einen Durchbruch zu erzielen;

32.  begrüßt den Vorschlag der Hochrangigen Gruppe aufgrund von deren Vision der Eigenmittel auf MwSt.-Basis mit dem Ziel, diese einfacher zu gestalten, die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken und den Bezug zur Mehrwertsteuerpolitik der EU und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu stärken;

33.  nimmt den Aktionsplan der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer („Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“) vom 7. April 2016 (COM(2016)0148) und den anschließenden Vorschlag vom 4. Oktober 2017 mit einer Reihe grundlegender Prinzipien und Reformen für den Mehrwertsteuerraum der EU zur Kenntnis; unterstützt eine grundlegende Reform des Mehrwertsteuersystems in der EU, mit der eine Erweiterung der Besteuerungsgrundlage, eine Begrenzung der Betrugsmöglichkeiten, eine Verringerung des administrativen Aufwands und die Generierung neuer Einnahmen angestrebt werden sollte; ist der Ansicht, dass ein Teil dieser neuen Einnahmen dem EU-Haushalt zugewiesen werden sollte;

34.  ist der Ansicht, dass eine vereinfachte Art der MwSt.-Eigenmittel auf dem gemeinsamen Nenner der Mehrwertsteuersysteme in der EU beruhen sollte, und stellt fest, dass damit nicht alle nationalen Besonderheiten beseitigt würden, die aus den verschiedensten Gründen sinnvoll sind;

35.  spricht sich dafür aus, zur Generierung von Eigenmitteln der EU einen einheitlichen Umlagesatz (1 bis 2 %) auf die Einnahmen aus der reformierten Mehrwertsteuer anzuwenden, die von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten insgesamt eingezogen werden; ist der Überzeugung, dass sich mit diesem System beträchtliche und stabile Einkünfte für die EU bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand erzielen ließen;

36.  hebt hervor, dass die Kommission bereits Legislativvorschläge für eine umfassende Reform der Mehrwertsteuerbestimmungen der EU vorgelegt hat und 2018 weitere Initiativen zu erwarten sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mehrwertsteuerreform so schnell wie möglich abgeschlossen werden muss, spätestens jedoch vor dem Beginn des nächsten MFR;

37.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres bevorstehenden Legislativpakets zu den Eigenmitteln der EU einen Vorschlag für eine Reform der MwSt.-Eigenmittel vorzulegen, solange die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer noch nicht verabschiedet sind; ist der Überzeugung, dass die zentralen Ergebnisse der derzeit diskutierten Mehrwertsteuerreform in einen solchen Vorschlag einfließen sollten;

– Körperschaftsteuer

38.  weist erneut darauf hin, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(11) eindringlich aufgefordert hat, „einen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vorzulegen, da mit der GKKB umfassend gegen schädliche Steuerpraktiken in der Union vorgegangen und für Klarheit und Einfachheit für Unternehmen gesorgt werden könnte und länderübergreifende wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union erleichtert würden“;

39.  nimmt die Vorschläge der Kommission für eine GKKB zur Kenntnis, fordert jedoch weiterhin, dass diese konsolidierte Bemessungsgrundlage nach einem Übergangszeitraum auf alle Unternehmen ausgedehnt wird; betont, dass die derzeitigen Vorschläge für eine GKKB auch die digitale Wirtschaft einbeziehen sollten; regt auf der Grundlage dieser Vorschläge an, dass die digitale Präsenz eines Unternehmens wie eine physische Niederlassung behandelt wird und zu diesem Zweck eine ständige digitale Niederlassung festgelegt und angegeben wird;

40.  stimmt der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ zu, die die GKKB als Grundlage für neue Eigenmittel einstuft, da sie alle von der Gruppe festgelegten Kriterien erfüllt; hebt hervor, dass die GKKB auch ein zentrales Element beim Ausbau des Binnenmarktes und damit ein öffentliches Gut der EU ist, da sie sowohl einen unverhältnismäßigen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten als auch Wettbewerbsverzerrungen durch Steueroptimierung verhindert;

41.  weist darauf hin, dass der EU Schätzungen der Kommission zufolge durch die verschiedensten Formen der Steuerhinterziehung jährlich eine Billion Euro verloren gehen; betont, dass die entgangenen Steuereinnahmen mithilfe einer koordinierten Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und eines auf Transparenz, Kooperation und Koordination beruhenden rechtlichen Rahmens eingezogen werden müssen;

42.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung der GKKB-Richtlinie eine neue Kategorie von Eigenmitteln für den EU-Haushalt vorzuschlagen, die anhand der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund der GKKB berechnet werden; spricht sich dafür aus, zur Generierung von Eigenmitteln einen einheitlichen Umlagesatz auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer anzuwenden; ist der Überzeugung, dass sich mit diesem System beträchtliche und stabile Einkünfte für die EU bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand erzielen ließen;

– Seigniorage

43.  ist der Ansicht, dass aus den Gewinnen der Europäischen Zentralbank stammende Einnahmen (EZB-Einnahmen aus der Ausgabe von Zahlungsmitteln), die somit direkt mit der Währungsunion der EU zusammenhängen, eine neue Eigenmittelquelle bilden sollten, statt dass sie an die nationalen Staatskassen ausgezahlt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Eigenmittel direkt an die Haushaltslinie gebunden sein sollten, die im EU-Haushaltsplan dem Euro-Währungsgebiet zugewiesen wird;

b. Ziel: Weniger Finanzspekulationen und mehr Steuergerechtigkeit in Wirtschaftsbereichen, in denen aggressive Steuerplanungs- oder Steueroptimierungsmodelle angewandt werden

– EU-weite Finanztransaktionssteuer (FTS)

44.  stellt fest, dass sich eine Gruppe aus elf Mitgliedstaaten im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit dafür einsetzt, gemäß dem Vorschlag der Kommission von 2011 eine Finanztransaktionssteuer (FTS) einzuführen; fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieser Gruppe beizutreten, damit Störungen an den Finanzmärkten vermieden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet wird;

45.  schließt sich der Bewertung der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ an, die der Finanztransaktionssteuer als einer potenziellen Grundlage für neue Eigenmittel des EU-Haushalts zustimmt, wobei allerdings auch weitere Möglichkeiten der Besteuerung von Finanzgeschäften geprüft werden sollten;

46.  fordert deshalb, dass neue Eigenmittel für den EU-Haushalt geschaffen werden, die auf der Grundlage einer bestimmten Methode zur Besteuerung von Finanzgeschäften berechnet werden;

– Besteuerung von Unternehmen im digitalen Bereich

47.  begrüßt die Schlussfolgerungen des informellen Rates der Finanzminister vom 16. September 2017, in denen die Ausarbeitung neuer Besteuerungsvorschriften für die digitale Wirtschaft gefordert wird – in Reaktion auf das Schreiben der vier Finanzminister, in dem die Kommission ersucht wird, „effektive Lösungen auf der Grundlage des Konzepts der Einführung einer sogenannten Ausgleichssteuer“ auf den Umsatz, der von Internetkonzernen in der EU generiert wird, zu prüfen; betont, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ die Ansicht vertritt, dass die GKKB den geeigneten Rechtsrahmen bietet, um moderne und tragfähige Vorschriften für die Besteuerung digitaler Unternehmen auszuarbeiten und der Steuerproblematik in der digitalen Wirtschaft zu begegnen; fordert selbst für kurzfristige Lösungen einen EU-weit koordinierten Ansatz, um zu verhindern, dass es durch einseitige Maßnahmen zu Verzerrungen im Binnenmarkt kommt und Steueroasen für digitale Unternehmen entstehen;

48.  schließt sich der Auffassung an, dass die digitale Wirtschaft einen modernen und stabilen steuerlichen Rahmen haben sollte, damit Anreize für Innovationen bestehen, die Marktfragmentierung und der unlautere Wettbewerb eingedämmt und alle Akteure in die Lage versetzt werden, die neuen allgemeingültigen und ausgewogenen Bedingungen für sich zu nutzen, und gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die digitalen Plattformen und Unternehmen Steuern in angemessener Höhe dort zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften; weist zudem darauf hin, dass steuerliche Sicherheit für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden muss, damit die derzeitigen Steuerschlupflöcher im Binnenmarkt gestopft werden und verhindert wird, dass neue entstehen;

49.  hält es für entscheidend, dass Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ergriffen werden, damit Steuerhinterziehung und Marktverzerrungen, aggressiven Steuerplanungs- oder Steueroptimierungsmodellen und dem Missbrauch der europäischen Mechanismen zu Steuervermeidungszwecken ein Riegel vorgeschoben wird; ist der Auffassung, dass durch diese Praktiken der Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt wird und die Mitgliedstaaten rechtmäßiger Steuereinnahmen beraubt werden;

50.  fordert grundsätzlich, dass neue Eigenmittel für den EU-Haushalt in Form von Abgaben auf die Geschäfte in der digitalen Wirtschaft geschaffen werden; ist allerdings auch der Auffassung, dass es vor dem Hintergrund der wichtigen laufenden Verhandlungen auf der Ebene der EU und der OECD zu früh ist, über die genaue Ausgestaltung dieser Art von Eigenmitteln zu entscheiden;

51.  ist gleichwohl davon überzeugt, dass Regelungen der EU-Behörden, etwa Registrierungs- und Monitoringsysteme oder Regulierungsmechanismen, sofort die Erhebung von Abgaben zugunsten des EU-Haushalts auf der Grundlage ihres europäischen Mehrwerts ermöglichen sollten; ist der Auffassung, dass dies öffentliche Güter der EU sind, da sie, wie die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ feststellt, eine Grundlage für die Einführung einer Abgabe zur Generierung „sonstiger Einnahmen“ mit Bezug zu den politischen Maßnahmen der Union bilden;

c. Ziel: Förderung der Energiewende und des Klimaschutzes

– Umweltsteuern und -abgaben

52.  bestätigt, dass der Klimaschutz und der Übergang zu einer nachhaltigen, CO2-armen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinsam vereinbarten Ziele der Energieunion zu den wichtigsten Zielen der EU-Politik zählen;

53.  verleiht erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nur mit gemeinsamen, EU-weit geltenden Energie- oder Umweltsteuern zu erreichen sind, die somit den Übergang zu einem progressiveren und nachhaltigeren Entwicklungsmodell befeuern;

54.  betont, dass sich eine ökologisch ausgerichtete Steuerpolitik besonders gut als Quelle für EU-Eigenmittel eignet und ihr deshalb eine große Bedeutung zukommt; fordert die Kommission auf, sich mit Blick auf die Schaffung weiterer Eigenmittel der EU die in dem Bericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ und von dem für den EU-Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission geäußerten Vorschläge für zusätzliche ökologische Eigenmittel, die bestimmten Strategien der Union – z. B. in den Bereichen Energie (Energiesteuer), Umwelt und Klima (CO2-Grenzausgleichssystem, Kunststoffsteuer und das Emissionshandelssystem EHS) sowie Verkehr (Steuer auf Kfz-Kraftstoff und Flugtickets) – entsprechen, zu eigen zu machen;

55.  fordert, dass die Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandel ab Phase 4 (2021) zu einem großen Teil als neue Eigenmittel der EU betrachtet werden; weist darauf hin, dass diese Möglichkeit in der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ erörtert wurde und von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (COM(2018)0098) ausdrücklich vorgeschlagen wird; fordert gleichzeitig, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem als neue Kategorie der Eigenmittel für den EU-Haushalt eingeführt wird, das auch dafür sorgen sollte, dass im internationalen Handel gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Auslagerung von Produktionen zurückgeht und gleichzeitig die Kosten des Klimawandels bei den eingeführten Waren eingepreist werden;

56.  fordert die Kommission auf, die Einführung einer Abgabe auf Kunststoff und Einwegartikel zu erwägen, um die Verwendung nachhaltigerer Alternativen zu fördern;

57.  ist der Auffassung, dass sich Eigenmittel auf der Grundlage einer Steuer auf Elektrizität mit dem Anwendungsbereich des EHS überschneiden und Bedenken hinsichtlich der Stabilität der Investitionsbedingungen und der finanziellen Belastung der Privathaushalte aufwerfen würden;

58.  vertritt die Auffassung, dass die übermäßige Belastung einzelner Mitgliedstaates durch bestimmte Kategorien von Eigenmitteln ausgeglichen werden könnte, indem für eine bestimmte Zeit und in bestimmter Höhe eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen von EU-Programmen gemäß den Zielen der Union geleistet wird; hebt hervor, dass eine solche Unterstützung nicht in Form von neuen Rabatten oder Korrekturen auf der Einnahmenseite des EU-Haushaltsplans erfolgen darf;

59.  betont, dass durch die Einführung von Umweltsteuern oder -abgaben nicht das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden sollte, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu bestimmen, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung festzulegen;

iv. Sonstige Einnahmequellen

60.  weist erneut darauf hin, dass die Eigenmittel zwar den Großteil der Einnahmen des EU-Haushalts bilden sollten, jedoch von den „sonstigen Einnahmen“ nach Artikel 311 AEUV ergänzt werden, darunter Steuern, die die EU-Bediensteten auf ihre Dienstbezüge abführen, Einnahmen aus dem Betrieb von Einrichtungen, etwa Erträgen aus dem Warenverkauf, der Vermietung und der Erbringung von Dienstleistungen sowie Bankzinsen, Beiträgen von Drittstaaten zu bestimmten EU-Programmen, Verzugszinsen, Geldbußen von Unternehmen, meist aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, und Einnahmen aus Anleihe- und Darlehensoperationen der EU;

61.  stellt fest, dass der positive Saldo eines jeden Haushaltsjahrs als Einnahme in den Haushaltsplan des folgenden Jahres übertragen wird und dass sich die sonstigen Einnahmen, Salden und technischen Anpassungen einschließlich des Überschusses aus dem Vorjahr auf rund 6 % der Gesamteinnahmen belaufen; betont, dass die „sonstigen Einnahmen“ in den letzten Jahren meist aus Geldbußen bestanden haben, die allein 2,5 % der Gesamteinnahmen (ohne die zweckgebundenen Einnahmen) ausmachen;

62.  bedauert, dass das Potenzial dieser sonstigen Einnahmen bisher in der Diskussion über die Finanzierung der EU vernachlässigt wird; ist der Überzeugung, dass diese Einnahmen zwar keine Alternative zu anderen Eigenmitteln sind, da sie nicht hoch genug, volatil und schlecht vorhersehbar sind, aber dennoch ein mögliches Mittel darstellen, um den erhöhten Finanzbedarf des nächsten MFR zu decken;

63.  weist darauf hin, dass die rechtlichen Verfahren für diese Einnahmen und etwaige Änderungen flexibler sind als die für die Eigenmittel, da sie nicht im Eigenmittelbeschluss, sondern in Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt werden und deshalb keines einstimmigen Beschlusses bedürfen;

64.  bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass Einnahmen in Form von Geldbußen, die Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU zahlen oder die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt stehen, Sondereinnahmen des EU-Haushalts darstellen sollten, die keine entsprechende Verringerung der BNE-Beiträge nach sich ziehen;

65.  fordert aus diesem Grund, dass eine Sonderrücklage auf in den EU-Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden; ist der Auffassung, dass diese Rücklage für die besonderen Instrumente des MFR vorgesehen sein sollte und dass es möglich sein sollte, auf Beschluss der Haushaltsbehörde weitere zusätzlichen Mittel sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen bereitzustellen;

66.  unterstreicht das Potenzial der Gebühren, die bei der Durchführung von Maßnahmen der EU und insbesondere europäischen Programmen wie dem künftigen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige erhoben werden, für den EU-Haushalt; vertritt die Auffassung, dass solche Einnahmen in bestimmten Fällen für dieselbe Maßnahme oder denselben Zweck gebunden werden sollten; vertritt die Auffassung, dass künftige Einkünfte dieser Art bei der Auflegung von Programmen und politischen Maßnahmen der EU nach 2020 im Hinblick auf die Erschließung weiterer Einkommensquellen für den EU-Haushalt systematischer geprüft werden sollten;

67.  hebt hervor, dass sich die zweckgebundenen Einnahmen der dezentralen Agenturen der EU, etwa Gebühren und Abgaben der Wirtschaft oder auch Beiträge aus den nationalen Haushalten, 2016 auf etwa 1 Mrd. EUR beliefen; fordert die Kommission auf, im nächsten MFR eine einheitliche Regelung für die Gebührenfinanzierung der Agenturen vorzuschlagen;

o
o   o

68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(2) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29.
(3) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.
(4) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(5) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
(6) ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 11.
(7) ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 994.
(8) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 82.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.


Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018
PDF 373kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018“ (2017/2226(INI))
P8_TA(2018)0077A8-0047/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 148,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(8),

–  unter Hinweis auf die Einschätzung des Europäischen Fiskalausschusses vom 20. Juni 2017 zu dem künftigen angemessenen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. März 2010 und vom 17. Juni 2010 sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 mit dem Titel „Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen“(11),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“),

–  gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2015)0600),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 mit dem Titel „Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas: ein Fahrplan“ (COM(2017)0821),

–  unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission vom Herbst 2017,

–  unter Hinweis auf die Studien und eingehenden Analysen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet im Rahmen des Europäischen Semesters, die für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung erstellt wurden (November 2015),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2015 zum Jahreswachstumsbericht 2016 (COM(2015)0690), den Warnmechanismusbericht 2016 (COM(2015)0691) und den Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts (COM(2015)0700),

–  unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg unterzeichnet und interinstitutionell proklamiert wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Thema „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“(12),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung(13),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2017)0770),

–  unter Hinweis auf die Aussprache mit Vertretern der nationalen Parlamente über die Prioritäten des Europäischen Semesters im Jahr 2018,

–  unter Hinweis auf die Aussprache mit der Kommission im Europäischen Parlament zu dem Thema „Paket des Europäischen Semesters – Jahreswachstumsbericht 2018“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0047/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich das Wachstum der europäischen Wirtschaft nach den Prognosen der Kommission zwar fortsetzen wird, die Wachstumsgeschwindigkeit im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Anstieg der Kaufkraft der Privathaushalte sich in den kommenden zwei Jahren jedoch leicht abschwächen wird und das Wachstum in der EU geringfügig zurückgehen wird, und zwar von 2,4 % im Jahr 2017 auf 2,2 % im Jahr 2018 und 2,0 % im Jahr 2019; in der Erwägung, dass es daher weiterer politischer Maßnahmen bedarf, wenn die Probleme, die infolge der weltweiten Wirtschaftskrise entstanden sind, gelöst werden sollen;

B.  in der Erwägung, dass aufgrund der derzeitigen Lage der EU-Wirtschaft ehrgeizige und sozial ausgewogene Strukturreformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird und es zu einer Aufwärtskonvergenz kommt;

C.  in der Erwägung, dass der Anstieg des Konsums der Privathaushalte in diesem Jahr voraussichtlich leicht und 2019 aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2017 höheren Inflationsrate, die jedoch unter dem Ziel der EZB von knapp 2 % liegt, noch weiter zurückgehen wird;

D.  in der Erwägung, dass Investitionen in der EU in hohem Maße durch die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), aber auch durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden; in der Erwägung, dass die privaten Investitionen jedoch weiterhin unter dem Niveau von 2008 liegen, was sich negativ auf das mögliche Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Produktivität auswirkt;

E.  in der Erwägung, dass die Beschäftigung voraussichtlich weiter zunimmt und die Zahl der Beschäftigten im zweiten Quartal 2017 einen Rekordstand von 235,4 Millionen erreicht hat; in der Erwägung, dass bestimmte Arbeitsmarktkennzahlen auf anhaltende Probleme hindeuten, die bestehende Ungleichheiten verstärken, vor allem in Bezug auf junge Menschen und Personen mit niedrigem Bildungsniveau; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU bei 7,5 % und im Euro-Währungsgebiet bei 8,9 % liegt; in der Erwägung, dass dies zwar die niedrigsten Werte seit neun bzw. acht Jahren sind, die Quote jedoch immer noch zu hoch ist, insbesondere bei jungen Menschen; in der Erwägung, dass es nach wie vor stark ausgeprägte Unterschiede zwischen vielen Mitgliedstaaten gibt, und in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten von einer Erholung von der Krise und nicht zuletzt von den nationalen Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 noch weit entfernt sind; in der Erwägung, dass der Anteil der versteckten Arbeitslosigkeit (Personen, die arbeitslos sind und arbeiten möchten, aber nicht aktiv nach einem Arbeitsplatz suchen) im Jahr 2016 bei 20 % lag;

F.  in der Erwägung, dass infolge von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug durch bestimmte Großunternehmen und Einzelpersonen mehreren Mitgliedstaaten Milliarden von Euro an Einnahmen für die öffentlichen Haushalte verloren gegangen sind, was zulasten von KMU und anderen Steuerzahlern geht;

G.  in der Erwägung, dass durch die bessere wirtschaftliche Lage Möglichkeiten zur Verwirklichung ehrgeiziger und sozial ausgewogener Strukturreformen geschaffen werden, wozu insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Investitionen gehören – da das Niveau der Investitionen als Anteil am BIP heute noch immer niedriger ist als im Zeitraum unmittelbar vor der Finanzkrise – sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lage im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen, wobei die negativen Auswirkungen demografischer Entwicklungen auf die Schuldentragfähigkeit berücksichtigt werden sollte;

1.  nimmt die Veröffentlichung des Pakets zum Jahreswachstumsbericht 2018 und den darin vorgeschlagenen Mix aus Investitionen, ehrgeizigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen und verantwortungsvollen öffentlichen Finanzen zur Kenntnis, mit dem höhere Wachstumsraten weiter gefördert und der Aufschwung in Europa, die Aufwärtskonvergenz und die Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden sollen; teilt die Auffassung, dass weitere Fortschritte bei der Umsetzung von Strukturreformen erzielt werden müssen, damit Wachstum und Arbeitsplätze gefördert werden und weiter gegen diejenigen Ungleichheiten vorgegangen wird, die dem Wirtschaftswachstum im Wege stehen;

Kapitel 1 – Investitionen und Wachstum

2.  weist auf das weiterhin bestehende strukturelle Problem des ungenügenden Wachstums von Produktionspotenzial, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit hin, und zwar in Verbindung mit einem unzureichenden Niveau öffentlicher und privater Investitionen und einem Mangel an ehrgeizigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen in einigen Mitgliedstaaten;

3.  weist erneut darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Leistungsbilanzüberschüsse vorzuweisen haben, die zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums eingesetzt werden könnten;

4.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, öffentliche und private Investitionen mit Strukturreformen zu verbinden, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und eine entsprechende Hebelwirkung zu erzielen;

5.  betont, wie wichtig die Förderung öffentlicher Investitionen in der EU ist, um dem derzeitigen Rückgang der öffentlichen Investitionen entgegenzuwirken; fordert ferner mit Nachdruck, dass die Kapitalmarktunion vollendet wird, um private Investitionen im gesamten Binnenmarkt zu fördern; vertritt die Auffassung, dass der regulatorische Rahmen für private Investitionen weiter verbessert werden sollte;

6.  betont, dass mehr in Forschung, Entwicklung und Innovation sowie in technologische Modernisierung investiert werden muss, um die Produktivität zu steigern; weist erneut darauf hin, dass durch Investitionen in Bereichen wie Infrastrukturen, Kinderbetreuung, sozialer Wohnungsbau, Bildung, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit, Forschung, digitale Innovation und Kreislaufwirtschaft die Produktivität gesteigert werden kann und/oder Arbeitsplätze geschaffen werden können; fordert die Kommission auf, länderspezifische Empfehlungen im Bereich Energieeffizienz und Ressourcenverbrauch auszusprechen und dabei dafür Sorge zu tragen, dass sie uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen;

7.  fordert die Kommission auf zu bewerten, welche Hindernisse es derzeit – und über die Laufzeit der entsprechenden Investitionen hinweg – für große wachstumsfördernde Infrastrukturprojekte gibt, und mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu erörtern, wie solche Hindernisse innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens beseitigt werden könnten;

Kapitel 2 – Verantwortungsvolle öffentliche Finanzen

8.  nimmt zur Kenntnis, dass in den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet ein insgesamt neutraler haushaltspolitischer Kurs vorgeschlagen wurde, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der haushaltspolitische Kurs in einer Reihe von Mitgliedstaaten im Jahr 2018 voraussichtlich leicht expansiv sein wird; weist erneut darauf hin, dass eine kohärente Umsetzung und die Einhaltung der Haushaltsvorschriften der Union – wozu auch die umfassende Achtung der bestehenden Flexibilitätsklauseln gehört – von entscheidender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der WWU sind;

9.  betont, dass mit dem haushaltspolitischen Kurs auf nationaler Ebene und auf Ebene des Euro-Währungsgebiets ein Gleichgewicht zwischen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und öffentlicher Investitionen unter uneingeschränkter Achtung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der kurzfristigen makroökonomischen Stabilisierung gefunden werden muss;

10.  begrüßt die Erholung der öffentlichen Haushalte, die entscheidend ist, wenn es darum geht, ein solideres, nachhaltiges und wirkungsvolles Wachstum zu erzielen, und insbesondere die allmählich zurückgehenden Staatsschuldenquoten in der EU und im Euro-Währungsgebiet und den Rückgang des öffentlichen Gesamtdefizits, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bruttoschuldenquote im Euro-Währungsgebiet weiterhin bei etwa 90 % liegt und mehrere Mitgliedstaaten weit über diesem Niveau liegen; betont, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre hohen Schuldenquoten dringend verringern sollten, da dies in Zeiten wirtschaftlicher Erholung deutlich leichter zu bewerkstelligen ist; weist erneut darauf hin, dass alternde Gesellschaften und andere demografische Entwicklungen die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen erheblich belasten; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu übernehmen;

11.  betont, dass stärker auf die Zusammensetzung und Verwaltung der nationalen Haushalte geachtet werden muss; begrüßt daher, dass immer häufiger die Ausgaben überprüft werden, und fordert die Mitgliedstaaten weiter auf, die Qualität ihrer Haushaltspläne zu bewerten;

Kapitel 3 – Strukturreformen

12.  weist erneut darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten auch weiterhin sozial und ökologisch nachhaltige, wachstumsfördernde Strukturreformen durchführen müssen – insbesondere angesichts der verbesserten wirtschaftlichen Lage in der EU mit einem Anstieg des BIP in fast allen Mitgliedstaaten –, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wachstum und die Aufwärtskonvergenz zu fördern;

13.  fordert nachdrücklich, die Ausgaben für F&E stärker an die Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 anzunähern; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien anzuwenden, Investitionen zu tätigen, gleichberechtigten Zugang zu lebenslanger allgemeiner und beruflicher Bildung zu schaffen oder aufrechtzuerhalten und dabei die Entwicklung des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen, einschließlich der Entstehung neuer Berufe;

14.  betont, dass durch die Digitalisierung, die Globalisierung und den technologischen Wandel die Arbeitsmärkte grundlegend umgestaltet werden, wozu beispielsweise tiefgreifende Veränderungen bei den Beschäftigungsformen und -verhältnissen gehören, die einen angepassten Übergang erforderlich machen; betont daher, dass es dynamischer Arbeitsmärkte mit zugänglichen und hochwertigen Sozialversicherungssystemen bedarf, mit denen auf diese neuen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt reagiert werden kann;

15.  ist der Ansicht, dass Reformen zur Beseitigung von Investitionsengpässen eine unmittelbare Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Bedingungen für langfristiges Wachstum schaffen würden;

16.  fordert Überprüfungen in Bezug auf die Besteuerung, um zu einer ausgewogenen Besteuerung von Kapital, Arbeit und Verbrauch zu gelangen;

Kapitel 4 – Konvergenz und Inklusion

17.  hebt hervor, dass mit dem Europäischen Semester und den länderspezifischen Empfehlungen ein Beitrag zur Umsetzung der Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 und auch der in der Säule sozialer Rechte dargelegten Ziele geleistet werden sollte und Fortschritte bei Wachstum und Beschäftigung erzielt werden sollten; begrüßt daher das sozialpolitische Scoreboard als Instrument für die Überwachung der Umsetzung der Säule sozialer Rechte;

18.  weist auf die Tatsache hin, dass der Anstieg des Reallohns in letzter Zeit hinter dem Produktivitätswachstum zurückblieb, während es zu Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt gekommen ist; betont vor diesem Hintergrund, dass es – im Einklang mit den Produktivitätszielen und um für einen guten Lebensstandard zu sorgen – in bestimmten Wirtschaftszweigen und Bereichen Raum für Lohnerhöhungen geben könnte, wobei die Wettbewerbsfähigkeit und die Notwendigkeit, Ungleichheiten zu beseitigen, berücksichtigt werden müssen;

19.  betont, dass bei der Steuerpolitik auch die Währungspolitik berücksichtigt und dabei die Unabhängigkeit der EZB geachtet werden muss;

20.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Förderung von Investitionen im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit zu entwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Europäische Semester in geeigneter Weise miteinander verknüpft werden;

21.  begrüßt die Tatsache, dass im Jahreswachstumsbericht 2018 anerkannt wird, dass ein effizientes und gerechtes Steuersystem erforderlich ist, das die richtigen Anreize für wirtschaftliche Betätigung setzt; unterstützt die Initiativen der Kommission zur Verbesserung der Transparenz und zur Reform des Mehrwertsteuersystems und nimmt zur Kenntnis, was im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer bereits unternommen worden ist; begrüßt die internationalen Bemühungen um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung; stellt fest, dass die Staatseinnahmen deutlich gesteigert werden können, wenn die nationalen Steuersysteme wirksamer gestaltet werden;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um jungen Menschen, die sich nicht in Ausbildung, Beschäftigung oder Weiterbildung befinden (NEETs), und Flüchtlingen zu helfen und sie zu integrieren und dabei bereits frühzeitig die Voraussetzungen für deren reibungslose Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen, damit sie nicht in die Schattenwirtschaft hineingezogen werden, und sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung über ausreichende Mittel verfügt; ist der Ansicht, dass die Sozialpartner eine entscheidende Rolle spielen sollten, wenn es darum geht, die Integration von NEETs und Flüchtlingen zu fördern und sicherzustellen, dass diese auf dem Arbeitsmarkt nicht diskriminiert werden;

23.  befürchtet, dass die Arbeitsmärkte in einigen Mitgliedstaaten auch weiterhin von Lücken und Diskriminierung geprägt sein werden, die dazu beitragen, dass es Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei der Entlohnung, den Renten und der Teilhabe an Entscheidungsprozessen gibt;

Kapitel 5 – Der Rahmen des Europäischen Semesters: Eigenverantwortung und Umsetzung

24.  begrüßt es, dass dem gemeinsamen haushaltspolitischen Kurs des Euro-Währungsgebiets mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird, und weist gleichzeitig darauf hin, dass die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu erfüllen und dabei auch die bestehenden Flexibilitätsklauseln uneingeschränkt zu achten; betont, dass das Konzept eines gemeinsamen haushaltspolitischen Kurses nicht bedeutet, dass die Überschüsse und Defizite in verschiedenen Mitgliedstaaten gegeneinander aufgerechnet werden können;

25.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die länderspezifischen Empfehlungen, und zwar auch diejenigen, die auf die Förderung der Konvergenz, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verringerung der makroökonomischen Ungleichgewichte abzielen, nur in geringem Umfang befolgt werden; ist der Ansicht, dass eine stärkere nationale Eigenverantwortung durch echte öffentliche Debatten auf nationaler Ebene dazu führen würde, dass die länderspezifischen Empfehlungen besser umgesetzt werden; hält es für wichtig sicherzustellen, dass in den nationalen Parlamenten Aussprachen über die Länderberichte und länderspezifischen Empfehlungen stattfinden; ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Behörden besser in das Verfahren des Europäischen Semesters einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, alle bestehenden Instrumente zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass diejenigen länderspezifischen Empfehlungen umgesetzt werden, die darauf ausgerichtet sind, die Herausforderungen anzugehen, die die Tragfähigkeit der Währungsunion gefährden;

26.  hebt hervor, dass jeder weitere Schritt hin zu einer Vertiefung der WWU Hand in Hand mit strengeren demokratischen Kontrollen gehen muss; weist nachdrücklich darauf hin, dass zu diesem Zweck die Rolle sowohl des Europäischen Parlaments als auch der nationalen Parlamente im Einklang mit dem Haftungsprinzip gestärkt werden muss; fordert, dass im Rahmen des Verhandlungsprozesses die Sozialpartner konsultiert werden, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene;

27.  begrüßt es, dass die Kommission anerkannt hat, dass in einigen Mitgliedstaaten die Korruption weiterhin Investitionen verhindert und dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie unabhängige Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erforderlich sind, damit eine angemessene wirtschaftliche Entwicklung sichergestellt werden kann; bedauert jedoch, dass die Kommission den jährlichen Bericht über Korruptionsbekämpfung eingestellt hat, und fordert die Kommission auf, diese jährliche Analyse der Korruption in den Mitgliedstaaten wieder aufzunehmen und Mechanismen für deren Bekämpfung zur Verfügung zu stellen;

Sektorspezifische Beiträge zum Bericht über den Jahreswachstumsbericht 2018

Haushalte

28.  vertritt die Ansicht, dass die Haushaltspläne der EU im Wege von Lösungen und Synergien bei den nationalen Haushaltsplänen einen Anreiz für nachhaltiges Wachstum, Konvergenz, Investitionen und Reformen bieten müssen; ist daher der Auffassung, dass der Jahreswachstumsbericht als Leitlinie dient für die Mitgliedstaaten und für die Erstellung der nationalen Haushaltspläne und der Haushaltspläne der EU, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zeit nach 2020;

29.  macht diesbezüglich erneut darauf aufmerksam, dass größere Synergien zwischen den nationalen Haushaltsplänen und dem Haushaltsplan der EU bestehen sollten; weist darauf hin, dass die Kommission angesichts ihrer Mitwirkung am Europäischen Semester sowie bei der Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EU eine Schlüsselrolle in diesem Zusammenhang spielen muss;

30.  begrüßt den Vorschlag, mehr Synergie beim EU-Haushalt anzustreben und dessen Fragmentierung zu verhindern, der in den Empfehlungen des Schlussberichts der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ vom Dezember 2016 mit dem Titel „Künftige Finanzierung der EU“ dargelegt wurde;

Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

31.  begrüßt, dass die Kommission aus eigenem Antrieb tätig geworden ist und das Onlineportal zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten eingerichtet hat, das aktuelle Informationen zu Themen im Zusammenhang mit der Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden enthält und eine wichtige Quelle für verständliche und zuverlässige Informationen für die Bürger darstellt; hebt hervor, dass dieses Portal für alle Unionsbürger – auch solche, die unter Legasthenie und ähnlichen Beeinträchtigungen leiden – uneingeschränkt zugänglich sein sollte;

32.  fordert eine größere Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der EU im Bereich der Katastrophenprävention und -vorsorge, wie der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem Solidaritätsfonds, der Umweltgesetzgebung und der Forschungs- und Innovationspolitik;

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o   o

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
(2) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(3) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.
(4) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
(5) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(6) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
(7) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.
(8) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(9) ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27.
(10) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(11) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 86.
(12) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 149.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.


Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018
PDF 358kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018“ (2017/2260(INI))
P8_TA(2018)0078A8-0052/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 9, 145, 148, 152, 153, 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel IV (Solidarität),

–  unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 10,

–  unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 17. November 2017 in Göteborg,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2018“ (COM(2017)0690),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts der Kommission und des Rates vom 22. November 2017, der der Mitteilung der Kommission über den Jahreswachstumsbericht 2018 beigefügt ist (COM(2017)0674),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. November 2017 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2017)0770),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2018“ (COM(2017)0771),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Übersichten über die Haushaltsplanung 2018: Gesamtbewertung“ (COM(2017)0800),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2017 mit dem Titel „Taking stock of the 2013 Recommendation on ‚Investing in children: breaking the cycle of disadvantage‘“ (Bestandsaufnahme zu der Empfehlung von 2013 zu dem Thema „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (SWD(2017)0258),

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der siebten Auflage des jährlichen Berichts „Employment and Social Developments in Europe (2017)“ (Entwicklungen in Beschäftigung und Gesellschaft in Europa), dessen Schwerpunkt auf generationenübergreifender Gerechtigkeit und Solidarität in Europa liegt, durch die Kommission,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2016)0604),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“ (COM(2016)0581),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (COM(2016)0381),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder – Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2016 mit dem Titel „Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte“ (COM(2016)0127) und ihre Anhänge,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 15. Februar 2016 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2016)0071) und den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016(2),

–  unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket der Kommission vom 20. Februar 2013 für soziale Investitionen einschließlich der Empfehlung 2013/112/EU mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020) und die Entschließung des Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Thema „EU 2020“(4),

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel der Armutsbekämpfung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2017(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben(13),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zur Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union(18),

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Bericht der Europäischen Union (September 2015),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 5/2017 vom März 2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 25. September 2017 mit dem Titel „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review 2016“ (Entwicklungen im Bereich des Erwerbslebens in Europa: EurWORK-Jahresbericht 2016), insbesondere auf das Kapitel zu Lohnunterschieden sowie Erkenntnissen, Debatte und Strategien in diesem Bereich („Pay inequalities: Evidence, debate and policies“),

–  unter Hinweis auf die aktuelle Mitteilung von Eurofound vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Pay inequalities experienced by posted workers: Challenging the equal treatment principle“ (Lohnunterschiede bei entsendeten Arbeitnehmern: Eine Herausforderung für den Grundsatz der Gleichbehandlung), die einen genauen Überblick über die Standpunkte der Regierungen und Sozialpartner in Europa zum Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ vermittelt,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 26. Juni 2017 mit dem Titel „Occupational change and wage inequality: European Jobs Monitor 2017“ (Veränderte Beschäftigungsstrukturen und Lohnunterschiede: Europäischer Jobmonitor 2017),

—  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 19. April 2017 mit dem Titel „Social mobility in the EU“ (Soziale Mobilität in der EU),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 13. März 2017 mit dem Titel „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the great Recession“ (Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession),

–  unter Hinweis auf die Berichte von Eurofound vom 24. Februar 2017 über die Einbeziehung der Sozialpartner in das Europäische Semester – Aktualisierung von 2016 und vom 16. Februar 2016 zur Rolle der Sozialpartner im Europäischen Semester im Zeitraum 2011 bis 2014,

–  unter Hinweis auf den Übersichtsbericht von Eurofound vom 17. November 2016 mit dem Titel „Sixth European Working Conditions Survey“ (6. Studie zu den Arbeitsbedingungen in Europa),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 12. März 2015 mit dem Titel „New forms of employment“ (Neue Beschäftigungsformen),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 29. Oktober 2013 mit dem Titel „Women, men and working conditions in Europe“ (Frauen, Männer und Arbeitsbedingungen in Europa),

–  unter Hinweis auf die Aussprache über die Prioritäten des Europäischen Semesters 2018 mit Vertretern der nationalen Parlamente,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0052/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote in der EU steigt und im zweiten Quartal 2017 bereits 235,4 Millionen Menschen beschäftigt waren, was einer Beschäftigungsquote von 72,3 % entspricht und im Hinblick auf die in der Strategie Europa 2020 angestrebte Beschäftigungsquote von 75 % einen Fortschritt darstellt; in der Erwägung, dass bei der Beschäftigungsquote zwischen vielen Mitgliedstaaten – mit weit unter dem EU-Durchschnitt von 65 % liegenden Werten in Griechenland, Kroatien, Italien und Spanien bis zu weit über 75 % liegenden Werten in den Niederlanden, Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Schweden – nach wie vor sehr deutliche Unterschiede bestehen, dass bis zur Erholung von der Krise und insbesondere bis zur Erfüllung der nationalen Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 also noch ein gutes Stück Weg zu bewältigen ist; in der Erwägung, dass das Beschäftigungswachstum bei älteren Arbeitnehmern, hochqualifizierten Beschäftigten und Männern höher ausfällt als bei jungen Menschen, gering qualifizierten Arbeitnehmern und Frauen; in der Erwägung, dass die Beschäftigung in Arbeitsstunden pro Beschäftigtem in der EU nach wie vor 3 % und im Euro-Währungsgebiet 4 % unter dem Vorkrisenniveau liegt, da es mehr Teilzeitbeschäftigung gibt und Vollzeitbeschäftigte weniger Stunden arbeiten; in der Erwägung, dass in der EU zurzeit immer noch 18,9 Millionen Menschen ohne Beschäftigung sind, die Investitionen weiterhin zu niedrig sind, das Lohnwachstum gedämpft ist und die Erwerbstätigenarmut beständig zunimmt; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 EUV Vollbeschäftigung anstrebt;

B.  in der Erwägung, dass immer noch 18,9 Millionen Menschen ohne Beschäftigung sind, obwohl die Arbeitslosenquote in der EU und im Euro-Währungsgebiet zurzeit mit 7,5 % bzw. 8,9 % den niedrigsten Stand seit neun Jahren erreicht hat; in der Erwägung, dass sich dieser Aufwärtstrend sehr ungleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt, da die Arbeitslosenquote von etwa 4 % in Deutschland bis zu fast 20 % in Spanien und 23,6 % in Griechenland reicht; in der Erwägung, dass die versteckte Arbeitslosigkeit (arbeitswillige Arbeitslose, die nicht aktiv nach einem Arbeitsplatz suchen) im Jahr 2016 bei 20 % lag, während der Anteil der Langzeitarbeitslosen in der EU mit mehr als 46,4 % nach wie vor alarmierend hoch ist (im Euro-Währungsgebiet 49,7 %); in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten aufgrund des fehlenden Wachstums und struktureller Schwächen weiterhin hoch ist; in der Erwägung, dass unzureichende Arbeitsmarktreformen ein Grund für die hohe Arbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass es entscheidend ist, Langzeitarbeitslose zu unterstützen, da sich ihre Lage sonst auf ihr Selbstbewusstsein, ihr Wohlbefinden und ihre zukünftige Entwicklung auswirkt und die Gefahr besteht, dass sie verarmen und sozial ausgegrenzt werden und dass sowohl die Tragfähigkeit der Sozialversicherungssysteme als auch die soziale Dimension Europas unterlaufen wird;

C.  in der Erwägung, dass bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im Vergleich zu 2008 ein Anstieg um 11 % und bei Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen im gleichen Zeitraum ein Rückgang um 2 % zu verzeichnen ist, während der Anteil der unfreiwilligen Teilzeitarbeit zwar von 29,3 % im Jahr 2013 auf 27,7 % im Jahr 2016 gesunken ist, aber nach wie vor ein Viertel der Teilzeitverträge unfreiwillig sind;

D.  in der Erwägung, dass die Segmentierung des Arbeitsmarkts in unbefristete und atypische Beschäftigungsverhältnisse weiterhin besorgniserregend ist, da der Anteil der befristeten Verträge in einigen Mitgliedstaaten zwischen 10 % und 20 % liegt und nur ein sehr geringer Teil dieser Verträge in unbefristete Verträge umgewandelt wird, sodass befristete Arbeitsverhältnisse, was die Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis betrifft, eher eine „Sackgasse“ als ein „Sprungbrett“ darstellen; in der Erwägung, dass diese Erscheinung dazu führt, dass eine Vielzahl der Arbeitnehmer keine Aussicht auf sichere, relativ gut bezahlte Beschäftigungsverhältnisse und Aufstiegschancen hat und zwischen unbefristet und befristet beschäftigten Arbeitnehmern ein Lohngefälle entsteht;

E.  in der Erwägung, dass bei der Jugendarbeitslosenquote zwar eine leichte Verbesserung zu verzeichnen ist, dass sie jedoch mit 16,6 % (18,7 % im Euro-Währungsgebiet) nach wie vor besorgniserregend hoch ist; in der Erwägung, dass sich junge Menschen dem Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts zufolge häufiger in vom Standard abweichenden und atypischen Beschäftigungsverhältnissen, wie befristeten Beschäftigungsverhältnissen, unfreiwilligen Teilzeitanstellungen und schlechter bezahlten Beschäftigungsverhältnissen, befinden; in der Erwägung, dass 2016 noch immer 6,3 Millionen junge Menschen zwischen 15 und 24 Jahren weder in Arbeit noch in Ausbildung waren (NEET); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Jugendarbeitslosigkeit beseitigen können, indem sie ausgehend vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß Artikel 19 AEUV und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einen ordnungspolitischen Rahmen für den Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildungssysteme und eine aktive Arbeitsmarktpolitik entwickeln und umsetzen;

F.  in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten der Mitgliedstaaten zwar geringer ausfallen, diese Quoten aber nach wie vor über dem Vorkrisenniveau liegen; in der Erwägung, dass der Anteil der Langzeitarbeitslosen an der Gesamtarbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten im Durchschnitt weiterhin über 50 %, in der EU 46,6 % und im Euro-Währungsgebiet 49,7 % beträgt; in der Erwägung, dass in der Arbeitslosenquote nur Personen erfasst sind, die keine Beschäftigung haben und in den letzten 4 Wochen aktiv nach Arbeit gesucht haben, während mit der Langzeitarbeitslosenquote nur der Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung zwischen 15 und 74 Jahren bestimmt wird, der seit mindestens 12 Monaten arbeitslos ist;

G.  in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle bei der Beschäftigung fortbesteht und in der EU – mit einer geschlechtsspezifischen Beschäftigungsquote von 76,9 % bei Männern und 65,3 % bei Frauen – inzwischen 11,6 % beträgt, während die Unterschiede bei außerhalb der EU geborenen Personen und Roma-Frauen noch größer sind; in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen noch ausgeprägter ist und 2016 bei 23 Prozentpunkten, in vier Mitgliedstaaten sogar über 30 Prozentpunkten lag und dass der Anteil der Frauen in unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen bei 23,5 % liegt; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Frauen mit mindestens einem Kind unter 6 Jahren 9 Prozentpunkte unter der Beschäftigungsquote kinderloser Frauen liegt und 19 % der erwerbsfähigen Frauen in der EU 2016 keiner Beschäftigung nachgingen, weil sie Kinder oder pflegebedürftige Erwachsene betreuten; in der Erwägung, dass in Bezug auf Frauen aufgrund der geringeren Vollzeitäquivalent-Beschäftigungsquote ein beträchtliches Lohngefälle besteht, das in der EU im Jahr 2015 im Durchschnitt 16,3 % betrug und von 26,9 % in Estland bis 5,5 % in Italien und Luxemburg reicht;

H.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten mit strukturellen Problemen am Arbeitsmarkt konfrontiert sind, die sich beispielsweise in einer geringen Teilhabe am Arbeitsmarkt und Missverhältnissen zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Fertigkeiten und Qualifikationen äußern; in der Erwägung, dass aufgrund der Nachfrage am Arbeitsmarkt der Bedarf an konkreten Maßnahmen zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosen wächst;

I.  in der Erwägung, dass die Gesellschaft in den Ländern der Europäischen Union altert (fast 20 % der europäischen Bevölkerung sind mehr als 65 Jahre alt, und Schätzungen zufolge wird dieser Anteil bis 2050 auf 25 % steigen) und die Altersabhängigkeitsquote steigt, wodurch die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Problemen konfrontiert sind und unter Umständen Anpassungen vornehmen müssen, damit die Finanzierung und die Stabilität der Sozialversicherungs-, Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme weiterhin sichergestellt ist und dem Bedarf an professioneller und nicht professioneller Pflege entsprochen werden kann; in der Erwägung, dass nicht professionelle Pflegekräfte für die Gesellschaft eine Ressource von enormer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Lebenserwartung bei der Geburt in der EU-28 2015 leicht zurückgegangen ist und Schätzungen zufolge insgesamt bei 80,6 Jahren (0,3 Jahre weniger als 2014), bei Frauen bei 83,3 Jahren (0,3 Jahre weniger als 2014) und bei Männern bei 77,9 Jahren (0,2 Jahre weniger als 2014) lag; in der Erwägung, dass damit seit 2002, als zum ersten Mal für alle EU-Mitgliedstaaten Daten über die Lebenserwartung vorlagen, erstmals ein Rückgang der Lebenserwartung in der EU-28 zu verzeichnen ist und sich dieser Trend in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten abzeichnet; in der Erwägung, dass Eurostat zufolge noch keine Aussage dazu getroffen werden kann, ob der Rückgang der Lebenserwartung, der zwischen 2014 und 2015 zu verzeichnen war, eine vorübergehende Erscheinung ist oder sich in den nächsten Jahren fortsetzen wird;

J.  in der Erwägung, dass zu den demographischen Herausforderungen auch Faktoren wie Entvölkerung und geringe Siedlungsdichte zählen, die in den betreffenden Regionen das Wachstum behindern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU gefährden;

K.  in der Erwägung, dass die Schulabbrecherquote in mehreren Mitgliedstaaten wie Malta, Spanien und Rumänien etwa 20 % beträgt und in Portugal, Bulgarien, Italien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Griechenland weiterhin über dem EU-Ziel von 10 % liegt; in der Erwägung, dass der Schulabbruch auf der individuellen, nationalen und europäischen Ebene ein komplexes Problem darstellt; in der Erwägung, dass die wichtigsten Faktoren, die mit einem niedrigen Bildungsgrad und vorzeitigen Schulabgang in Verbindung gebracht werden, ein benachteiligender sozioökonomischer Hintergrund, ein Migrationshintergrund oder sonderpädagogischer Förderbedarf sind, wobei der Anteil der Schüler mit mangelhaften naturwissenschaftlichen Leistungen im unteren sozioökonomischen Quartil der Schülerpopulation der PISA-Studie 2015 in der EU etwa 34 % beträgt und damit 26 Prozentpunkte höher ausfällt als im oberen sozioökonomischen Quartil;

L.  in der Erwägung, dass es zwei Millionen sozialwirtschaftliche Unternehmen gibt (etwa 10 % aller Unternehmen in der EU), die über 14 Millionen Menschen beschäftigen (etwa 6,5 % der Arbeitnehmer in der EU); in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft für die Bewältigung der zahllosen Herausforderungen, mit denen die moderne Gesellschaft – nicht zuletzt aufgrund der Alterung ihrer Bevölkerung – konfrontiert ist, einen hohen Stellenwert hat;

M.  in der Erwägung, dass es in Europa 80 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Maßnahmen, mit denen Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden soll, weiterhin hinter dem Zeitplan zurückbleibt;

N.  in der Erwägung, dass bei der Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung zwar gewisse Fortschritte zu verzeichnen sind, dass es jedoch noch immer benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft gibt und eine nicht hinnehmbar hohe Zahl von 119 Millionen Europäern, darunter über 25 Millionen Kinder (d. h. mehr als ein Viertel aller Kinder in der EU) von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, während auch die regionalen Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt fortbestehen, sodass die EU weit davon entfernt ist, das Ziel der Strategie Europa 2020 zu erreichen; in der Erwägung, dass die Einkommensungleichheit in zwei Dritteln aller EU-Staaten weiterhin zunimmt; in der Erwägung, dass in der EU insgesamt die reichsten 20 % der Haushalte einen Anteil am Einkommen erhalten haben, der 5,1 Mal so hoch ist wie der der ärmsten 20 %, wobei dieser Unterschied in einigen ost- und südeuropäischen Ländern um das 6,5-Fache oder noch höher ausfällt, nämlich beinahe doppelt so hoch wie die Werte für einige der am besten abschneidenden mitteleuropäischen und nordischen Länder; in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Ungleichheit nach wie vor ein Hindernis für die Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Sozialschutz ist und sich daher negativ auf die soziale Gerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung auswirkt;

O.  in der Erwägung, dass im Jahr 2015 gemäß der Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Employment and Social Developments in Europe 2017“ (Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa 2017) 118,8 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren, was gegenüber 2008 einen Anstieg um 1,7 Millionen Menschen darstellt und weit entfernt von dem in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziel liegt, die Anzahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um 20 Millionen zu verringern, wobei es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, die von 5 % oder weniger in der Tschechischen Republik und Deutschland bis zu 20 % in Griechenland und Spanien reichen; in der Erwägung, dass der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder (0–17 Jahre) im Jahr 2016 26,4 % betrug, was höher als die entsprechende Quote bei Erwachsenen (24,2 % bei Personen im Alter zwischen 16 und 64 Jahren) und fast zehn Prozentpunkte höher als die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten älteren Menschen (65 Jahre und älter) ist, die bei 18,3 % liegt; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinder, die in Armut lebt, in Europa weiterhin besorgniserregend hoch ist und sich derzeit auf über 25 Millionen beläuft, und in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Armut auf Kinder ein Leben lang anhalten können und der Nachteil dadurch generationsübergreifend weitergegeben wird; in der Erwägung, dass sozialpolitische Maßnahmen wichtig sind, wenn es darum geht, Zusammenhalt zu erzielen und die EU näher an ihre Bürger heranzuführen;

P.  in der Erwägung, dass die Armut trotz Erwerbstätigkeit in Europa insgesamt weiter zunimmt, wobei die höchsten Stände in Spanien (13,1 %), Griechenland (14 %) und Rumänien (18,6 %) zu verzeichnen sind, was zeigt, dass Beschäftigung allein nicht immer ausreicht, um Menschen aus der Armut herauszuführen, und unterschiedliche Arbeitsmarktstrukturen, darunter Teilzeit- und/oder befristete Beschäftigung, unterschiedliche Lohnniveaus, unterschiedliche Arbeitsintensität in Haushalten sowie prekäre Arbeitsbedingungen widerspiegelt; in der Erwägung, dass das Lohnwachstum in der EU weiterhin verhalten ist – weniger als 1 % Zuwachs in den letzten beiden Jahren – und die Arbeitnehmerentgelte in der EU verhältnismäßig weit gestreut sind, nämlich von 4,6 EUR pro Arbeitsstunde in Bulgarien bis zu 43,3 EUR pro Arbeitsstunde in Luxemburg; in der Erwägung, dass das Wachstum des Reallohns in 18 der 28 Mitgliedstaaten hinter dem durchschnittlichen Produktivitätswachstum zurückgeblieben ist und sogar hinter dem Rückgang der Arbeitslosigkeit zurückbleibt; in der Erwägung, dass die Lohnfestsetzung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

Q.  in der Erwägung, dass Bildung ein entscheidender Faktor für die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt ist und in erster Linie in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, auch wenn die Kommission diese fördert; in der Erwägung, dass hochwertige Bildung und Ausbildung für alle zugänglich sein müssen, da es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschäftigungsquote von jungen Menschen mit Hochschulbildung (20- bis 34-Jährige) in der EU bei 82,8 % und somit über 10 Prozentpunkte oberhalb der Quote von Absolventen der Sekundarstufe II liegt; in der Erwägung, dass die Berufsbildung im Begriff ist, an Glaubwürdigkeit zu gewinnen, und zwar sowohl bei jungen Europäern als auch bei Unternehmen, die ihre Kapazitäten anerkennen; in der Erwägung, dass die Ausbildung, die in einem informellen Umfeld erworben wurde, den Europäern ebenfalls wichtige Hilfsmittel für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt;

R.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer aufgrund des digitalen Wandels zumindest grundlegende digitale Kompetenzen benötigen, Schätzungen zufolge jedoch 44 % der EU-Bevölkerung nicht über solche Kompetenzen verfügen(19);

S.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 AEUV bei der Festlegung und Durchführung der einschlägigen Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass dies zu sozialer Eingliederung, sozialer Gerechtigkeit und Gleichstellung beitragen würde; in der Erwägung, dass es durch technologische und wissenschaftliche Fortschritte, die im Jahreswachstumsbericht 2018 begrüßt werden, möglich wird, bessere, wirksamere und erschwinglichere Behandlungen und Arzneimittel zu ermitteln; in der Erwägung, dass dieser Fortschritt dazu beiträgt sicherzustellen, dass Menschen, die unter bestimmten chronischen Erkrankungen leiden, in der Lage sind, in den Arbeitsmarkt einzusteigen bzw. dort viel länger zu verbleiben; in der Erwägung, dass dieses Ziel derzeit durch die hohen Preise bei einigen Arzneimitteln infrage gestellt wird;

T.  in der Erwägung, dass die Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten bei der makroökonomischen Stabilisierung eine Rolle spielt, gleichzeitig aber auch andere Ziele wie die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen oder die Umverteilung verfolgt;

U.  in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Systeme von der Union koordiniert, aber nicht harmonisiert werden;

V.  in der Erwägung, dass sich das reale verfügbare Pro-Kopf-Bruttoeinkommen der Haushalte in einigen Mitgliedstaaten noch immer nicht erholt und das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht hat und dass diese Zahl um 20 bis 30 Prozentpunkte niedriger als 2008 liegt;

W.  in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU-Volkswirtschaft zur Förderung des langfristigen Wachstums hinter der unserer wichtigsten Konkurrenten zurückbleibt; in der Erwägung, dass das Potenzialwachstum in der EU Schätzungen der Kommission zufolge 1,4 % beträgt, in den USA dagegen 2 %;

X.  in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit dazu führt, dass Arbeitnehmer ihre Rechte verlieren und Sozialdumping Vorschub geleistet wird, und dass sie schwerwiegende finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan und negative Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Produktivität und die Qualität der Arbeit sowie den Erwerb neuer Kompetenzen hat und einem effizienten und funktionierenden Rentensystem entgegenwirkt; in der Erwägung, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen;

Y.  in der Erwägung, dass sich Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer Besonderheiten enormen Schwierigkeiten gegenübersehen, wodurch ihr Wachstumspotenzial gehemmt wird; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten in diesen Regionen zwischen 11,2 % und 27,1 % und die Quoten der Langzeitarbeitslosen zwischen 54,5 % bzw. 80,9 % liegen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in diesen Regionen über 40 % beträgt;

Z.  in der Erwägung, dass nach Forschungsergebnissen von Eurofound in den meisten Mitgliedstaaten bei der Einbindung der Sozialpartner in die Ausarbeitung der nationalen Reformprogramme allmählich eine Verbesserung erzielt wird, obwohl es nach wie vor beträchtliche Unterschiede bezüglich der Ergebnisse bei der Qualität und Wirksamkeit der Einbeziehung der Sozialpartner im Rahmen des Europäischen Semesters auf nationaler Ebene gibt;

AA.  in der Erwägung, dass in der demnächst erscheinenden Eurofound-Studie über die Einbeziehung der Sozialpartner in das Europäische Semester über einen Prozess der Konsolidierung und des wachsenden Bewusstseins im Einklang mit der beschäftigungspolitischen Leitlinie Nr. 7 zur Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte berichtet werden soll; in der Erwägung, dass die Sozialpartner allerdings betonen, dass für eine ordnungsgemäße Einbeziehung gesorgt werden muss, indem eine sinnvolle und zeitnahe Konsultation und ein Austausch der Beiträge und Rückmeldungen erleichtert wird und ihre Standpunkte herausgestellt werden;

1.  begrüßt den Jahreswachstumsbericht 2018 samt der integrierten europäischen Säule sozialer Rechte als wichtigen Bestandteil der Gesamtstrategie für hochwertige Arbeitsplätze, nachhaltiges Wachstum und Investitionen, durch die die Produktivität und das Erwerbseinkommen gesteigert, Arbeitsplätze geschaffen, Ungleichheiten und Armut verringert sowie der Sozialschutz und der Zugang zu und die Qualität von öffentlichen Dienstleistungen verbessert werden sollen; erkennt an, dass der Jahreswachstumsbericht auf einer Strategie von Investitionen, Strukturreformen und verantwortungsvoller Haushaltspolitik beruht, der mit Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze und Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte kombiniert werden sollte; betont, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters den Prozess der Politikkoordinierung verbessern sollte, damit negative Tendenzen, die Ungleichheiten verschärfen und soziale Fortschritte beeinträchtigen könnten, besser überwacht, verhindert und korrigiert werden, um so die wirtschaftspolitische Koordinierung mit der Beschäftigung und der sozialen Leistungsfähigkeit zu verbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prioritäten, die in der Untersuchung und dem beigefügten Gemeinsamen Beschäftigungsbericht ermittelt wurden, Rechnung zu tragen, damit im Rahmen ihrer nationalen Maßnahmen und Strategien Wachstum, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, hochwertige Arbeitsplätze, sozialer Zusammenhalt, Sozialschutz und Inklusion gefördert werden; betont, wie wichtig es ist, die Arbeitnehmerrechte zu schützen und die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer zu fördern;

2.  betont, dass sozial und wirtschaftlich ausgewogene Strukturreformen erforderlich sind, die auf die Verwirklichung eines AAA-Ratings ausgerichtet sind, indem inklusive arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen dahingehend verbessert werden, dass sie den Bedürfnissen von Arbeitnehmern und benachteiligten Gruppen Rechnung tragen, damit Investitionen angeregt und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, die Arbeitskräfte beim Erwerb der benötigten Kompetenzen unterstützt werden und Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und faire Arbeitsbedingungen gefördert werden, die Arbeitsproduktivität erhöht, Lohnwachstum sowie tragfähige und angemessene Sozialschutzsysteme vorangebracht werden und der Lebensstandard für alle Bürger verbessert wird; betont, dass günstige Rahmenbedingungen sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer gefördert werden müssen, damit stabilere Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden können, während ein Gleichgewicht zwischen der sozialen und der wirtschaftlichen Dimension gefunden wird und Entscheidungen gemeinsam und in Ergänzung zueinander gefasst werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Besteuerung schrittweise von der Arbeit auf andere Quellen zu verlagern, ohne dass dabei die soziale Sicherheit gefährdet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sozialstandards zu verbessern und die Ungleichheiten zu verringern;

3.  betont, dass der soziale Dialog und Tarifverhandlungen wichtige Instrumente für Arbeitgeber und Gewerkschaften sind, um gerechte Löhne und faire Arbeitsbedingungen einzuführen, und dass die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten in Zeiten der Wirtschaftskrise durch stärkere Tarifverhandlungssysteme verbessert wird; weist darauf hin, dass das Recht, Tarifverträge zu schließen, für alle Arbeitnehmer in Europa gilt und grundlegende Auswirkungen auf die Demokratie und die Rechtstaatlichkeit sowie die Achtung der sozialen Grundrechte hat, und dass Tarifverhandlungen ein europäisches Grundrecht sind, das die Organe der EU gemäß Artikel 28 der Charta der Grundrechte achten müssen; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, bei denen die Tarifverhandlungen und die Position der Arbeitnehmer in den Lohnfestsetzungssystemen, die eine entscheidende Rolle beim Erreichen guter Arbeitsbedingungen spielen, gewahrt und gefördert werden; ist der Auffassung, dass all diese Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Gesamtnachfrage und den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern, Lohnungleichheiten zu verringern und die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu bekämpfen;

4.  fordert, dass stärker darauf hingewirkt wird, die Armut und die zunehmenden Ungleichheiten zu bekämpfen und Sozialinvestitionen voranzubringen, da diese wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen erbringen; weist darauf hin, dass Volkswirtschaften mit höheren sozialen Investitionen widerstandsfähiger gegenüber Erschütterungen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen der bestehenden Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf, einen Spielraum für öffentliche soziale Investitionen und erforderlichenfalls für umfangreichere Investitionen in die soziale Infrastruktur einzuräumen und die am stärksten benachteiligten Menschen zu unterstützen, um in geeigneter Weise gegen Ungleichheiten vorzugehen, insbesondere durch Sozialschutzsysteme, innerhalb derer eine adäquate und maßgeschneiderte Einkommensunterstützung bereitgestellt wird; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls eine detailliertere Beurteilung zu der Frage durchzuführen, welche Arten von Ausgaben eindeutig als soziale Investitionen angesehen werden können;

5.  hält es für wichtig, den interkulturellen Dialog zu fördern, um es Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden leichter zu machen, in den Arbeitsmarkt einzutreten und sich gesellschaftlich zu integrieren; zeigt sich besorgt über die geringe Arbeitsmarktbeteiligung, die nach wie vor bei ethnischen Minderheiten zu verzeichnen ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG ordnungsgemäß umzusetzen; weist darauf hin, dass Zuwanderer neue Kompetenzen und Kenntnisse mitbringen, und fordert die weitere Entwicklung und Förderung von Instrumenten, durch die in mehreren Sprachen Informationen über die bestehenden Möglichkeiten in den Bereichen formales und informelles Lernen, berufliche Ausbildung, Praktika und Freiwilligentätigkeit gegeben werden;

6.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich darum zu bemühen, dass Kranke, die beispielsweise unter chronischen Schmerzen leiden, in den Arbeitsmarkt eintreten oder dort verbleiben können; betont, dass man auf einen Arbeitsmarkt hinarbeiten muss, der an diese Situationen angepasst und flexibler und nicht diskriminierend ausgestaltetet ist, damit auch diese Personen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Europäischen Union beitragen können, wodurch die Sozialversicherungssysteme entlastet würden;

7.  begrüßt, dass die Kommission Investitionen zur Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit unterstützt und ihr Potenzial für die gesamte Wirtschaft anerkennt; stimmt zu, dass die Unterstützung für den Übergang hin zu einer Kreislaufwirtschaft und grünen Wirtschaft ein großes Potenzial hat, Nettoarbeitsplätze zu schaffen;

8.  begrüßt die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte und ist der Überzeugung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters die Ausarbeitung ihrer 20 zentralen Grundsätze in Bezug auf Chancengleichheit, Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion unterstützt werden sollte, die bei der Umsetzung des Zyklus zur Politikkoordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters als Bezugspunkt und Empfehlung dienen sollten, um ein wirkliches „AAA“-Rating im sozialen Bereich für Europa zu verwirklichen und Wirtschaftswachstum sowie eine berechenbare und tragfähige, den Zielen der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik nachrangige Finanzlage zu schaffen, wobei dies den wichtigsten und vorrangigen Zielen der Strategie EU 2020 zugutekommt; weist darauf hin, dass der Koordinierungsprozess des Europäischen Semesters ein wesentliches Instrument für die Konsolidierung der sozialen Dimension Europas ist, auf das die erwähnte soziale Säule zurückgeht; betont, dass mit der europäischen Säule sozialer Rechte durch die Konzeption eines gemeinsamen Ansatzes ein erster Schritt für den Schutz und die Entwicklung der sozialen Rechte in der gesamten EU unternommen wird, was sich in den Maßnahmen der Mitgliedstaaten widerspiegeln sollte; fordert die Kommission daher auf, konkrete Vorschläge zur Stärkung der sozialen Rechte im Rahmen konkreter und spezifischer Werkzeuge (Rechtsvorschriften, Politikgestaltungsmechanismen und Finanzierungsinstrumente) vorzulegen und dabei spürbare Ergebnisse zu erzielen; betont, dass die Grundrechte Vorrang haben;

9.  erkennt die Bemühungen an, die zur Stärkung der sozialen Dimension des Semesters unternommen wurden; fordert weitere Maßnahmen, um ein Gleichgewicht zwischen sozialen und wirtschaftlichen Prioritäten zu finden und die Qualität der Überwachung und der Empfehlungen im sozialen Bereich zu verbessern;

10.  begrüßt das neue Scoreboard, das 14 Leitindikatoren zur Überprüfung der Leistung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung und Soziales in drei im Zusammenhang mit der sozialen Säule ermittelten umfassenden Dimensionen bereitstellt;

11.  betont, dass bei 11 der 14 Leitindikatoren im letzten verfügbaren Jahr im EU-Durchschnitt eine Verbesserung festgestellt wurde, was die stetige Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der sozialen Lage bestätigt, die mit dem Wirtschaftsaufschwung einherging; stellt allerdings fest, dass Erklärungen der Kommission zufolge Maßnahmen erforderlich sind, um eine soziale Aufwärtskonvergenz entsprechend den durch die soziale Säule ermittelten Dimensionen zu verwirklichen, und dass die Analyse der Leitindikatoren für 17 der 28 Mitgliedstaaten jeweils mindestens eine „kritische Situation“ aufzeigt;

12.  räumt ein, dass trotz der Verbesserungen der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Lage, die in den letzten Jahren EU-weit zu verzeichnen sind, die erwirtschafteten Gewinne nicht immer gleichmäßig verteilt wurden, zumal die Anzahl der Personen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, weiterhin zu hoch ist; ist besorgt über die zunehmenden Ungleichheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten und darüber, dass immer mehr Arbeitnehmer von Armut bedroht sind, und zwar nicht nur Teilzeitbeschäftigte, sondern auch Vollzeitbeschäftigte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen fortzuführen, die Bedingungen für diese Menschen zu verbessern und die Arbeit und das Fachwissen von nichtstaatlichen Organisationen, in der Armutsbekämpfung tätigen Organisationen und der von Armut Betroffenen selbst besser anzuerkennen und dabei deren Beteiligung am Austausch bewährter Verfahren zu fördern; weist darauf hin, dass durch ein hohes Maß an Ungleichheit die Wirtschaftsleistung und das Potenzial für nachhaltiges Wachstum verringert werden; betont, dass die Integration von Langzeitarbeitslosen durch maßgeschneiderte Maßnahmen ein wesentlicher Faktor ist, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und zur Tragfähigkeit der nationalen Sozialversicherungssysteme beizutragen; fordert, dass Partnerschaften eingerichtet und entwickelt werden, die alle einschlägigen Interessenträger umfassen, um die erforderlichen Instrumente bereitzustellen, damit besser auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts eingegangenen werden kann, wirksame Lösungen geliefert werden können und Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann; betont, dass zur Verringerung der Langzeitarbeitslosigkeit eine wirksame Arbeitsmarktpolitik umgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Arbeitslose weiterhin unterstützen sollten, indem sie erschwingliche, zugängliche und hochwertige Unterstützungsdienste für die Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung anbieten, während zugleich diejenigen, die dazu nicht in der Lage sind, geschützt werden;

13.  fordert die Kommission auf, den Zielen für soziale Entwicklung Rechnung zu tragen, wenn sie Politikempfehlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester vorschlägt;

14.  bekräftigt seine Besorgnis bezüglich der Variabilität der in den einzelnen Mitgliedstaaten verzeichneten Beschäftigungs- und Arbeitslosenquoten und warnt insbesondere vor dem besorgniserregenden Ausmaß an Unterbeschäftigung und versteckter Arbeitslosigkeit; ist insbesondere besorgt über die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in der EU – abgesehen von einigen wenigen Mitgliedstaaten (Österreich, der Tschechischen Republik, Niederlande, Ungarn, Malta und Deutschland) – bei über 11 % liegt; hält die in mehreren Ländern weiterhin bestehende große Anzahl von Jugendlichen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind („not in education, employment or training“ – NEET), sowie von vorzeitigen Schulabgängern für besonders besorgniserregend; begrüßt in diesem Zusammenhang eine Aufstockung der Finanzierung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um 2,4 Mrd. EUR für den Zeitraum 2017–2020; betont, dass erforderlichenfalls die Gewährung zusätzlicher Finanzmittel für die Initiative auf EU-Ebene erwogen werden sollte und dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass die Jugendgarantie allen Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, uneingeschränkt offensteht; verweist auf den Sonderbericht Nr. 5 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt?“;

15.  teilt die Ansicht der Kommission, dass „die Sozialschutzsysteme [...] das Recht auf ein Mindesteinkommen zusichern [sollten]“; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und unter Einbeziehung der Sozialpartner ein angemessenes Mindesteinkommen oberhalb der Armutsgrenze festzulegen und dafür zu sorgen, dass es für alle Menschen zugänglich ist und sich an die bedürftigsten Menschen richtet; ist der Ansicht, dass Mindesteinkommensregelungen mit einem Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen öffentlichen Gütern und Dienstleistungen sowie mit Maßnahmen einhergehen sollten, die die Chancengleichheit fördern und den Eintritt oder Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt für Menschen in schwierigen Situationen erleichtern, wenn sie arbeiten können, damit Armut wirksam bekämpft werden kann;

16.  fordert die Kommission auf, eine europäische Sozialversicherungsnummer einzuführen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, den Menschen einen Nachweis über ihre derzeitigen und früheren Ansprüche zu geben und Missbrauch zu verhindern;

17.  weist die Kommission darauf hin, dass der Zugang zu Sozialschutz für die Schaffung fairer Arbeitsbedingungen von grundlegender Bedeutung ist und dass nach den Konsultationen mit den Sozialpartnern konkrete Vorschläge formuliert werden müssen, damit alle Menschen in allen Formen von Beschäftigung Sozialversicherungsansprüche erwerben, einschließlich angemessener Renten;

18.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und des Europäischen Semesters zu verstärken, umfassende öffentliche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie den Schwerpunkt darauf legt, die Übergänge von Ausbildung und (Langzeit-)Arbeitslosigkeit zu Beschäftigung reibungsloser zu gestalten, und fordert insbesondere, dass die in der Empfehlung des Rates über die Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt(20) dargelegten Maßnahmen auf nationaler Ebene vollständig umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, lebenslanges Lernen, insbesondere für ältere Arbeitnehmer, zu fördern, damit sie dabei unterstützt werden, ihre Qualifikationen anzupassen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen;

19.  ist besorgt darüber, dass das Ausmaß der Armut in Europa beinahe ein Jahrzehnt nach Beginn der Krise immer noch hoch und dass infolgedessen eine Generationenkluft entstanden ist, und zwar auch in Mitgliedstaaten, in denen weniger Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; ist insbesondere besorgt über die zunehmende Kinder-und Erwerbstätigenarmut in einigen Mitgliedstaaten, auch wenn in den letzten Jahren eine makroökonomische Erholung zu verzeichnen ist; stellt fest, dass die Situation in Bezug auf den Anteil von Kindern, die an frühkindlicher Erziehung und Bildung teilhaben, in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten kritisch ist; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Strukturreformen zu unterstützen und deren soziale Auswirkungen und Verteilungswirkung zu beurteilen;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Armut in Europa und insbesondere Kinderarmut deutlich zu verringern, und insbesondere konkrete Vorschläge vorzulegen, durch die Kinder in den Mittelpunkt der bestehenden Strategien zur Armutsbekämpfung gerückt werden, was im Einklang mit ihrer Empfehlung zu Investitionen in Kinder steht und wodurch die im EU-Haushalt 2017 und 2018 vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen und die einschlägigen Entschließungen des Parlaments in angemessener Weise berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass Maßnahmen greifen, durch die von Armut bedrohten Kindern der Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung und kostenloser Kinderbetreuung sowie angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung möglich wird; betont, dass die Mitgliedstaaten nationale Pläne zur Verringerung von Kinderarmut verabschieden müssen, in denen sie insbesondere auf die begrenzten Auswirkungen von Sozialleistungen bei der Verringerung des Armutsrisikos eingehen;

21.  begrüßt, dass im Jahreswachstumsbericht 2018 ein Schwerpunkt auf sozialen Wohnungsbau und sonstige Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung als wesentliche Dienstleistungen gelegt wird, unter anderem auf den Schutz von Menschen in einer prekären Situation vor ungerechtfertigter Zwangsräumung und Zwangsvollstreckung und die Bekämpfung von Obdachlosigkeit; fordert, dass die Überwachung von Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt im Europäischen Semester verstärkt wird und dass bei Bedarf entsprechende Empfehlungen abgegeben werden;

22.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, durch die die derzeitige Richtlinie über schriftliche Erklärungen ersetzt wird;

23.  hebt die geringeren Beschäftigungsquoten von jungen Menschen und gering qualifizierten Arbeitnehmern im Vergleich zu erwachsenen hochqualifizierten Arbeitnehmern hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der neuen europäischen Kompetenzagenda zu beschleunigen, mit der die Qualifikationen von Personen, denen es an bestimmten Kompetenzen mangelt, verbessert werden sollen, damit sie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu maximieren, in erschwingliche, zugängliche und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, in Innovationen zur Unterstützung der Zunahme der Arbeitsproduktivität, in aktive arbeitsmarktpolitische Strategien, in soziale Integration, in die Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie in wirksamere und maßgeschneidertere öffentliche und private Arbeitsvermittlungsdienste zu investieren, und dabei den geografisch, demografisch und einkommensbedingten Unterschieden zwischen einzelnen Regionen und Ländern Rechnung zu tragen, damit die erworbenen Fähigkeiten der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprechen, Menschen entsprechend befähigt und in den Arbeitsmarkt integriert werden können und die Zahl der vorzeitigen Schulabgänger verringert wird; hebt in diesem Zusammenhang die wachsende Nachfrage nach digitalen Kompetenzen und anderen Querschnittskompetenzen hervor und weist nachdrücklich darauf hin, dass deren Entwicklung dringend und besonders notwendig ist und sich auf alle gesellschaftlichen Gruppen erstrecken sollte, wobei gering qualifizierten Personen und jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist; weist auf die Bedeutung von Initiativen zur Förderung der langfristigen Mobilität von Schülern und jungen Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung hin, die es ermöglichen, mobile und qualifizierte Arbeitskräfte in Wachstumsbranchen zu erhalten;

25.  vertritt die Auffassung, dass die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen hilfreich sein wird, um das Missverhältnis zwischen Fachkräftemangel auf dem europäischen Arbeitsmarkt und Arbeitssuchenden, insbesondere jungen Menschen, zu überwinden; weist darauf hin, dass Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einem nicht-formalen und informellen Lernumfeld erworben wurden, mit Blick auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und von Menschen, die aufgrund von Betreuungsaufgaben eine Zeit lang in keinem Arbeitsverhältnis standen, wichtig sind; betont daher, wie wichtig die Schaffung eines Anrechnungssystems für Kenntnisse und Erfahrungen ist, die in einem nicht-formalen und informellen Lernumfeld – insbesondere im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten – erworben wurden; beglückwünscht die Kommission dazu, dass sie in dem Jahreswachstumsbericht der Tatsache Rechnung getragen hat, dass es wichtig ist, diese Kompetenzen im Bereich der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen anzuerkennen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die berufliche Bildung zu verbessern und das arbeitsbasierte Lernen, unter anderem über hochwertige Ausbildungsstellen, auszubauen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lehrlingsausbildung zu fördern und die Mittel im Rahmen des Programms Erasmus+, die für Auszubildende zur Verfügung stehen, uneingeschränkt zu nutzen, um die Qualität dieser Art von Ausbildung sicherzustellen und ihr Attraktivität zu verleihen; weist die Kommission darauf hin, dass eine möglichst weitgehende Nutzung dieses Programms durch junge Menschen in Regionen in äußerster Randlage erreicht werden muss, worauf auch in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ hingewiesen wurde;

27.  legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen zu intensivieren, was die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in den Bereichen Bildung und Jugend angeht, und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin Initiativen zu verfolgen, die der Verbesserung des Zugangs zu besserer Ausbildung, besseren Qualifikationen und besserer Beschäftigung dienen, und dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt bei allen die Qualifikationen betreffenden Aspekten verstärkt auf die grüne Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft gelegt wird;

29.  vertritt die Auffassung, dass eine zukunftstaugliche Agenda für Kompetenzen den Erwerb von Wissen über Nachhaltigkeit beinhalten und – vor dem Hintergrund einer zunehmenden Digitalisierung und Robotisierung in den europäischen Gesellschaften – Teil umfassenderer Überlegungen über die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern sein und zudem den Schwerpunkt nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, sondern auch auf die persönliche Entwicklung, eine bessere Gesundheit und ein größeres Wohlbefinden der Lernenden legen sollte;

30.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ (COM(2017)0673), die hochgesteckte Ziele für den Bildungsbereich vorsieht, insbesondere die Schaffung eines europäischen Bildungsraums und die Verbesserung des Spracherwerbs in Europa;

31.  weist darauf hin, dass die Kreativwirtschaft zu den Wirtschaftszweigen gehört, in denen am meisten unternehmerischer Mut bewiesen wird, und dass im Rahmen der kreativen Bildung Querschnittskompetenzen wie kreatives Denken, Problemlösungskompetenz, Teamgeist und Einfallsreichtum entwickelt werden; fordert angesichts des engen Zusammenhangs von Kreativität und Innovation, dass Kunst und kreatives Lernen in die MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) eingebunden werden; weist außerdem auf das Potenzial hin, das die Kultur- und Kreativbranche für den Erhalt und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa, für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung und vor allem für die Beschäftigung junger Menschen hat; hebt hervor, dass eine weitere Förderung der Kultur- und Kreativbranche und Investitionen in diese Branche beträchtlich zu Investitionen, Wachstum, Innovationen und Beschäftigung beitragen können; fordert die Kommission daher auf, den Chancen Aufmerksamkeit zu widmen, die die gesamte Kultur- und Kreativbranche und vor allem nichtstaatliche Organisationen und kleine Verbände bieten, etwa im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen;

32.  weist erneut darauf hin, dass Mädchen und junge Frauen dazu ermutigt werden müssen, ein Studium im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mädchen und junge Frauen zu ermutigen, MINT-Fächer zu studieren, wobei auch Kultur- und Geisteswissenschaften abgedeckt werden müssen, und den Anteil von Frauen in MINT-Bereichen zu erhöhen;

33.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die Dienstleistungen und Rechtsvorschriften zu verbessern, die für eine gute Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben und die Gleichstellung der Geschlechter von Bedeutung sind; fordert, dass zugängliche, hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung sowie Pflegeangebote für pflegebedürftige Personen entwickelt und günstige Bedingungen für Eltern und pflegende Angehörige geschaffen werden, indem vorteilhafte Regelungen für Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitsbedingungen geschaffen werden, bei denen das Potenzial neuer Technologien ausgeschöpft, soziale Absicherung garantiert und gegebenenfalls für angemessene Fortbildung gesorgt wird; betont allerdings, dass die Belastung verringert werden muss, die durch die notwendige Pflege bzw. Betreuung von Familienmitgliedern entsteht, und fordert, dass ein reglementierter Berufszweig für Hausangestellte und Pflegepersonal geschaffen wird und damit Beruf und Familie besser vereinbart werden können, zumal so auch neue Arbeitsplätze entstehen; betont in diesem Zusammenhang, dass öffentlich-rechtliche Partnerschaften großes Potenzial haben und den Dienstleistern und den Unternehmen der Sozialwirtschaft enorme Bedeutung zukommt; betont nachdrücklich, dass gesellschaftliche Fortschritte und Fortschritte in Gleichstellungsfragen beobachtet, die Geschlechterperspektive eingebunden und die langfristigen Auswirkungen der Reformen berücksichtigt werden müssen;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem Vorbild der Barcelona-Ziele auch Zielvorgaben für die Pflege älterer Personen, von Menschen mit Behinderungen sowie von anderen pflegebedürftigen Personen festzulegen und dabei Überwachungsinstrumente vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass die Ziele auch verwirklicht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf Qualitätsstandards für alle Pflege- und Betreuungsdienste hinzuwirken, bei denen auch Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) zu dem Thema „Mehr Unterstützung und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft für eine eigenständige Lebensführung“ zu befolgen und eine klare Strategie zur Konzipierung hochwertiger, moderner gemeinschaftsbasierter Dienste aufzulegen und dafür wesentliche Investitionen zu tätigen und Pflege- und Betreuungspersonen und insbesondere pflegende bzw. betreuende Familienangehörige vermehrt zu unterstützen;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Arbeit sowohl in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz als auch in Bezug auf Löhne, die menschenwürdige Lebensbedingungen und eine Familienplanung erlauben, zu verbessern; betont, dass unbedingt wirksam gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorgegangen werden muss, indem die Sozialpartner einbezogen und angemessene Bußgelder verhängt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich verstärkt darum zu bemühen, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen, indem sie ihre Arbeitsaufsicht verstärken und Verfahren entwickeln, mit denen Arbeitnehmer aus der Schattenwirtschaft in die formelle Wirtschaft gelangen können; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass es die Plattform zu nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gibt, an der sie sich aktiv beteiligen sollten, indem sie bewährte Verfahren austauschen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, Briefkastenfirmen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen, da diese sowohl die Qualität der Arbeit als auch den Zugang der Arbeitnehmer zu Sozialschutzsystemen und die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten gefährden und zu einem unfairen Wettbewerb zwischen europäischen Unternehmen führen; begrüßt die neuen Vorschläge der Kommission für Initiativen, etwa die Durchführung einer öffentlichen Konsultation zur Errichtung einer europäischen Arbeitsmarktbehörde und der Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Arbeitsaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um gegen unangemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen und Verfahren zu entwickeln, mit denen Arbeitnehmer aus der Schattenwirtschaft in die formelle Wirtschaft gelangen können, und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden und den elektronischen Informations- und Datenaustausch zu fördern, damit die Wirksamkeit der Kontrollen zur Bekämpfung und Verhütung von Sozialbetrug und Schwarzarbeit erhöht wird und der Verwaltungsaufwand abnimmt;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen effizient und wirksam und der Förderung der Mobilität zwischen den Branchen sowie der Umschulung von Arbeitnehmern dienlich sind, zumal diese Fragen im Zuge der Anpassung der Arbeitsmärkte an den digitalen Wandel der Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnen werden;

37.  hebt das Potenzial hervor, das die KMU und die Unternehmen der Sozialwirtschaft für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die gesamte Volkswirtschaft haben; sieht es als entscheidend an, die hohe Quote der gescheiterten Start-up-Unternehmen zu analysieren, um daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen, und das Unternehmertum zu fördern, auch über die Entwicklung und Förderung von Modellen der Sozialwirtschaft und der Kreislaufwirtschaft; hält es weiterhin für überaus wichtig, das Unternehmensumfeld zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand verringert, Anforderungen angepasst, der Zugang zu Finanzmitteln verbessert und die Entwicklung von Steuermodellen und vereinfachten Verfahren zur Steuerehrlichkeit, die KMU, Unternehmer, Selbstständige, Kleinstunternehmen, Start-up-Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft begünstigen, unterstützt, Steuervermeidung verhindert und ein Mangel an zuverlässigen Informationen, die für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und der wirtschaftlichen Eigentümer benötigt werden, vermieden wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, durch die eine verantwortungsvolle und wirkungsorientierte Unternehmerkultur unter jungen Menschen bereits frühzeitig gefördert wird, indem ihnen Gelegenheiten für Praktika und Unternehmensbesichtigungen sowie das richtiges Wissen zur Vorbeugung von Misserfolgen geboten werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Programme im Rahmen von „Erasmus für junge Unternehmer“ fortzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Vereinigungen und Initiativen zu unterstützen, die jungen Unternehmern dabei behilflich sind, innovative Projekte zu erstellen;

38.  hebt hervor, dass das soziale Unternehmertum ein wachsender Bereich ist, der die Wirtschaft ankurbeln und gleichzeitig Benachteiligung, sozialer Ausgrenzung und anderen gesellschaftlichen Probleme entgegenwirken kann; ist daher der Ansicht, dass die unternehmerische Bildung eine soziale Dimension umfassen sollte und Themen wie fairer Handel, soziales Unternehmertum und alternative Geschäftsmodelle, darunter Genossenschaften, behandelt werden sollten, um auf eine sozialere, inklusivere und nachhaltigere Wirtschaft hinzuarbeiten;

39.  stellt fest, dass die Unternehmen der Sozialwirtschaft entscheidend dazu beigetragen haben, die Auswirkungen der Krise so gering wie möglich zu halten; betont daher, dass derartige Unternehmen stärker unterstützt werden müssen, insbesondere was den Zugang zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten, darunter auch zu den europäischen Fonds, angeht, und dass auch ihr Verwaltungsaufwand gesenkt werden muss; hebt hervor, dass sie einen Rechtsrahmen benötigen, damit ihre Tätigkeit in der EU anerkannt und unlauterer Wettbewerb verhindert wird; bedauert, dass die Bewertung ihrer Tätigkeit keinen Niederschlag im Jahreswachstumsbericht gefunden hat, obwohl das Parlament dies gefordert hatte;

40.  stellt fest, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor unterrepräsentiert sind; ist diesbezüglich der Auffassung, dass flexible Arbeitsverträge, darunter auch freiwillige befristete Verträge und Teilzeitverträge, eine wichtige Rolle dabei spielen können, die Erwerbsbeteiligung von Gruppen, die anderenfalls möglicherweise vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären – darunter auch Frauen –, zu erhöhen;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf einen gerechten Wandel in Forschung zu investieren und die Entwicklung neuer Produktionstechnologien und Dienstleistungen zu fördern; weist darauf hin, dass sie das Potenzial haben, die Produktivität und die Nachhaltigkeit zu steigern, neue hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die langfristige Entwicklung zu fördern;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Strategie Europa 2020 Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern; vertritt die Auffassung, dass Investitionen in diesen Bereich dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Wirtschaft zu erhöhen, und dadurch die Schaffung stabiler Arbeitsplätze und Gehaltserhöhungen begünstigen;

43.  betont, wie wichtig es ist, für einen Breitbandanschluss in allen Regionen zu sorgen, auch im ländlichen Raum und in Regionen mit schwerwiegenden und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, damit EU-weit eine harmonische Entwicklung begünstigt wird;

44.  ist der Ansicht, dass der Bevölkerungsrückgang, von dem die Regionen der EU in unterschiedlichem Maß betroffen sind, zu den schwerwiegendsten Hindernissen für die Entwicklung in der EU zählt und dass auf diesen mit unterschiedlichen Konzepten und Zusagen reagiert werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Herausforderungen zu begegnen; betont, dass der Bevölkerungsrückgang eine ganzheitliche Vorgehensweise erfordert, die die Anpassung der erforderlichen Infrastruktur, hochwertige Arbeitsplätze mit angemessener Bezahlung, die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen und freiwillige flexible Arbeitsbedingungen umfassen sollte, wobei dies mit angemessener Arbeitsplatzsicherheit und zugänglichem Sozialschutz Hand in Hand gehen sollte;

45.  begrüßt, dass die Kommission in ihrem Europäischen Statistischen Programm nunmehr den Bedarf an Statistiken zu den demografischen Herausforderungen wie Entvölkerung und Bevölkerungsstreuung berücksichtigt; ist der Auffassung, dass mit diesen Daten eine zuverlässige Übersicht über die Probleme geboten wird, vor denen diese Regionen stehen, sodass bessere Lösungen ermittelt werden können; fordert die Kommission auf, diesen Statistiken im Rahmen des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Rechnung zu tragen;

46.  weist darauf hin, dass die Altersversorgungssysteme aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung angepasst werden müssen, um ihre Tragfähigkeit sicherzustellen und älteren Menschen eine gute Lebensqualität zu bieten; betont, dass dies durch die Verringerung der Quote wirtschaftlich Abhängiger erreicht werden kann, indem etwa Menschen, die länger arbeiten möchten, angemessene Arbeitsbedingungen geboten werden, auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern das Erfordernis bewertet wird, gesetzliches und tatsächliches Rentenalter nachhaltig auf die steigende Lebenserwartung und die gestiegenen Beitragsjahre abzustimmen, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt vermieden wird und Jugendliche, Flüchtlinge und Migranten in den Arbeitsmarkt eingebunden werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die öffentlichen Rentensysteme und die Systeme der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, Betreuungsgutschriften in Altersversorgungssystemen einzuführen, mit denen Zeiten, in denen Frauen und Männer aufgrund von Kinderbetreuung oder Langzeitpflege keine Beiträge gezahlt haben, ausgeglichen werden, damit das geschlechtsbedingte Rentengefälle reduziert werden kann, und eine Altersversorgung bereitzustellen, die über der Armutsgrenze liegt und ein menschenwürdiges und unabhängiges Leben erlaubt;

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Politik des aktiven Alterns, die soziale Inklusion älterer Menschen und die Solidarität zwischen den Generationen zu fördern; weist erneut darauf hin, dass für die Produktivität auch kosteneffizientere Gesundheitssysteme und Systeme der langfristigen Vorsorge notwendig sind, in deren Rahmen für den rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher vorbeugender und heilender Gesundheitsversorgung von hoher Qualität gesorgt ist;

48.  ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik als wichtigste öffentliche Investitionsstrategie der Europäischen Union ihre Wirksamkeit bei der Verringerung von Ungleichheiten und der Verbesserung der Inklusion und der Armutsbekämpfung unter Beweis gestellt hat und daher im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen für diesen Politikbereich mehr Mittel bereitgestellt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass der ESF weiterhin das Hauptinstrument der EU für die Integration und Reintegration von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt sowie für die Förderung von Maßnahmen zur sozialen Inklusion und zur Bekämpfung der Armut sowie von Ungleichheiten bleiben und unterstützend bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte herangezogen werden sollte; fordert die Kommission auf, den ESF, mit dem die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte unterstützt werden soll, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens mit mehr Mitteln auszustatten;

49.  betont, dass mit dem EFSI Wachstum und Beschäftigung auch über hochriskante Investitionsvorhaben gefördert und gegen Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit vorgegangen werden muss; ist allerdings besorgt, was die enormen Ungleichgewichte in Bezug auf die Verwendung der Mittel aus dem Fonds zwischen der EU-15 und der EU-13 angeht; betont darüber hinaus die Funktion des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) in Bezug auf die Förderung hochwertiger, nachhaltiger Beschäftigung, einen angemessenen, menschenwürdigen Sozialschutz und die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob Steuern auf lebenswichtige Güter, insbesondere Lebensmittel, verringert werden könnten, zumal dies eine Maßnahme der elementarsten sozialen Gerechtigkeit wäre;

51.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um eine weitergehende Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu verstärken, indem rechtliche Hindernisse abgebaut, Diskriminierung bekämpft und Arbeitsplätze angepasst sowie Anreize für ihre Beschäftigung geschaffen werden; weist erneut darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass für Menschen mit Behinderungen ein angepasstes Arbeitsumfeld bereitgestellt wird, sie auf allen Ebenen der Bildung und Ausbildung einbezogen und gezielt finanziell unterstützt werden, damit sie uneingeschränkt am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können; fordert die Kommission auf, in das sozialpolitische Scoreboard Indikatoren zur Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft aufzunehmen;

52.  begrüßt, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in die vorgeschlagenen neuen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden, die dem Jahreswachstumsbericht 2018 beigefügt sind; fordert dessen ungeachtet, dass diese Bestimmungen mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der erklärten Ziele im Einklang mit den Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten gemäß dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einhergehen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen für die soziale Inklusion von Flüchtlingen, Angehörigen ethnischer Minderheiten und Menschen mit Migrationshintergrund zu ergreifen;

54.  betont, dass die mangelnde Übereinstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ein Problem ist, das alle Regionen der EU einschließlich der am stärksten entwickelten Regionen betrifft und nicht durch unsichere oder unbeständige Beschäftigungsverhältnisse beseitigt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu fördern, die die Mobilität von Arbeitnehmern über verschiedene Arbeitsplätze, Branchen und Standorte hinweg erleichtern, damit die Nachfrage nach Arbeitskräften in gut und weniger gut entwickelten Regionen gleichermaßen befriedigt wird, wobei zugleich für Stabilität und menschenwürdige Arbeitsbedingungen Sorge zu tragen ist und berufliche Weiterentwicklung und Beförderungen ermöglicht werden; weist darauf hin, dass mit der Mobilität von Arbeitskräften zwischen den Mitgliedstaaten der EU dazu beigetragen wird, dem Angebot und der Nachfrage zu entsprechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, den speziellen Umständen von Grenzgängern und Arbeitnehmern in Regionen in Randlage und äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

55.  bedauert, dass die Regionen in äußerster Randlage trotz zahlloser Forderungen des Parlaments in diesem Jahreswachstumsbericht erneut nicht berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Artikel 349 AEUV verstärkt anzuwenden, um die Regionen in äußerster Randlage besser in die EU zu integrieren, damit für Gerechtigkeit unter den Regionen gesorgt und die so oft zitierte Aufwärtskonvergenz gefördert wird; betont, dass die Regionen in äußerster Randlage weiterhin besondere Beachtung erfahren müssen, nicht nur in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln, sondern auch angesichts der Auswirkungen, die die europäische Politik auf ihre soziale Lage und die Beschäftigungsquoten haben kann;

56.  weist darauf hin, dass das Wachstum des Reallohns im Zeitraum 2014–2016 trotz der Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt hinter dem Produktivitätswachstum zurückblieb; weist erneut darauf hin, dass ein Anstieg des Reallohns, der sich mit Produktivitätssteigerungen begründen lässt, wesentlich ist, wenn es gilt, gegen Ungleichheiten vorzugehen;

57.  betont, dass den Sozialpartnern als bedeutenden Interessenträgern, den Verfahrensweisen des Sozialdialogs in den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft eine wichtige Stellung im Reformprozess zukommt und dass ihre aktive Beteiligung bei der Erarbeitung, Planung und Umsetzung von Reformen von nicht zu unterschätzendem Wert ist; betont, dass eine wirkliche Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung von Maßnahmen dazu führen wird, dass sie sich stärker mit den nationalen Reformen, die als Folge der länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters angenommen wurden, identifizieren, was letztlich auch ihr Engagement mit Blick auf die Ergebnisse verstärken wird; fordert die Kommission daher auf, Vorschläge zu Leitlinien für eine entsprechende angemessene Beteiligung der einschlägigen Interessenträger vorzulegen; unterstützt den Standpunkt, dass neue Beschäftigungsformen auf dem globalisierten Markt neue Formen des sozialen und zivilgesellschaftlichen Dialogs erfordern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung dieser neuen Formen des sozialen Dialogs und des Schutzes dieser neuen Beschäftigungsformen zu fördern; betont, dass alle Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert und geschützt werden müssen, wenn Hinweise auf missbräuchliche Praktiken gegeben werden; ist der Auffassung, dass es für Fortschritte bei der Aufwärtskonvergenz notwendig ist, in allen Phasen des Prozesses des Europäischen Semesters den sozialen Dialog zu suchen; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Menschen dabei unterstützen müssen, die auf dem Arbeitsmarkt benötigten Kompetenzen zu erwerben;

58.  betont, dass dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) und dem EU2020-Scoreboard zufolge im Jahr 2016 die Qualifikationen der Arbeitskräfte im Wesentlichen dem Qualifikationsbedarf des Arbeitsmarktes entsprachen und dass das Arbeitskräfteangebot in Bezug auf alle Qualifikationsarten über der Nachfrage lag und insbesondere in Bezug auf niedrige und mittlere Qualifikationen hoch war; betont, dass nach den Prognosen des CEDEFOP bis 2025 die Qualifikationen sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite steigen werden und sich das Qualifikationsniveau auf der Seite der Arbeitskräfte schneller ändern wird als der entsprechende Bedarf auf dem Arbeitsmarkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Schwierigkeiten, die in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen, eingehend zu überprüfen; ist besorgt angesichts der wachsenden Quote in Bezug auf Überqualifikation (25 % im Jahr 2014);

59.  betont, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach wie vor ausgeprägt ist, was sich etwa an dem Gefälle zwischen Frauen und Männern hinsichtlich dem Einkommen oder auch der Beschäftigungsquote zeigt, wobei der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von männlichen Arbeitnehmern etwa 16 % höher ist als der von weiblichen Arbeitnehmern; betont, dass dieses Gefälle darauf zurückzuführen ist, dass Frauen in Tätigkeitsfeldern mit guter Bezahlung unterrepräsentiert sind, es auf dem Arbeitsmarkt zu Diskriminierung kommt und sehr viele Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen; betont nachdrücklich, dass weitere Fortschritte erzielt werden müssen, um diese Gefälle abzubauen; fordert die Kommission unter diesem Aspekt auf, in die Strategie Europa 2020 eine die Gleichstellung der Geschlechter betreffende Säule und ein übergreifendes auf Gleichstellung der Geschlechter bezogenes Ziel aufzunehmen;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Dimension und den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern in ihre nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme aufzunehmen, indem sie anspruchsvolle Ziele und Maßnahmen zur Bekämpfung anhaltender Geschlechtergefälle festlegen;

61.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0355.
(3) ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
(4) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0451.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0418.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0403.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0360.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0260.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0039.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
(14) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 157.
(15) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 19.
(16) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 48.
(17) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130.
(18) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 40.
(19) Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Kommission.
(20) ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.

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