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Verfahren : 2018/2784(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0323/2018

Aussprachen :

PV 05/07/2018 - 4.2
CRE 05/07/2018 - 4.2

Abstimmungen :

PV 05/07/2018 - 6.2
CRE 05/07/2018 - 6.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0304

Angenommene Texte
PDF 141kWORD 58k
Donnerstag, 5. Juli 2018 - Straßburg
Somalia
P8_TA(2018)0304RC-B8-0323/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu Somalia (2018/2784(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Somalia, insbesondere seine Entschließung vom 15. September 2016(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zum Flüchtlingslager Dadaab(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 30. Oktober 2017 über den Anschlag in Somalia sowie auf alle früheren Erklärungen des Sprechers,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika-EU,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit dem Titel „Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia“ (Schutz von Zivilisten: Das Fundament für Frieden, Sicherheit und Menschenrechte in Somalia legen) vom Dezember 2017,

–  unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm EU-Somalia für die Bundesrepublik Somalia für den Zeitraum 2014–2020,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Mai 2018 zur Verlängerung des Mandats der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. März 2018 zu Somalia sowie auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrats,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Somalia vom 15. Mai 2018 an den UN-Sicherheitsrat,

–  unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Januar 2018, 25. Februar 2018 und 4. April 2018 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2018 zum Horn von Afrika, vom 17. Juli 2017 zur Bekämpfung der Gefahr einer Hungersnot und vom 3. April 2017 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 26. Dezember 2017 und vom 2. Mai 2018 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué der Sicherheitskonferenz UN-Somalia vom 4. Dezember 2017,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des UN-Menschenrechtsrats vom 29. September 2017 zur Unterstützung für Somalia im Bereich der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der AMISOM vom 8. November 2017, in der sie ihre Absicht verkündet, im Dezember 2017 mit dem allmählichen Truppenrückzug aus Somalia zu beginnen und ihn bis 2020 abzuschließen,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von vier Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 4. Mai 2016, in der sie eine Warnung vor der zunehmenden Verfolgung von Gewerkschaftern in Somalia zum Ausdruck bringen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus dem 380. Bericht des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit vom November 2016, der vom IAO-Verwaltungsrat für die Rechtssache Nr. 3113 gebilligt wurde,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Terrormiliz Al-Shabaab zahlreiche Terroranschläge auf somalischem Boden verübt hat; in der Erwägung, dass Somalia am 14. Oktober 2017 seinen bisher schlimmsten Terroranschlag erlebt hat, bei dem nach offiziellen Angaben mindestens 512 Menschen ums Leben kamen und 357 verletzt wurden; in der Erwägung, dass Al-Shabaab und andere Terrorgruppen, die mit dem Islamischen Staat verbunden sind, auch weiterhin Terroranschläge gegen die international anerkannte somalische Regierung und gegen Zivilisten verüben;

B.  in der Erwägung, dass die Terrormiliz Al-Shabaab am 1. April 2018 einen Autobombenanschlag gegen einen Stützpunkt der Friedenssicherungskräfte der Afrikanischen Union in Bulamarer und nahegelegenen Dörfern verübte; in der Erwägung, dass am 25. Februar 2018 in Mogadischu zwei Terroranschläge verübt wurden, bei denen mindestens 32 Personen ihr Leben verloren;

C.  in der Erwägung, dass Sicherheitskräfte der somalischen Regierung bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen an einer Verteilungsstelle für Hilfsgüter in Baidoa im Juni 2017 rechtswidrig Zivilisten getötet und verletzt haben; in der Erwägung, dass auch bei Zusammenstößen zwischen regionalen Kräften und Clan-Milizen, insbesondere in den Regionen Shabeellaha Hoose, Galguduud und Hiiran, Zivilisten angegriffen wurden;

D.  in der Erwägung, dass laut dem Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 14. Oktober 2017 in dem Land 2 078 Zivilisten ums Leben kamen und 2 507 verletzt wurden; in der Erwägung, dass für die Mehrzahl dieser Fälle Al-Shabaab-Kämpfer verantwortlich gemacht werden; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil dieser Todesfälle durch Clan-Milizen, durch staatliche Akteure, einschließlich der Armee und der Polizei, und sogar durch die Mission der Afrikanischen Union in Somalia verursacht wurde;

E.  in der Erwägung, dass in Somalia seit zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg herrscht; in der Erwägung, dass das Land seit 2012, als mit internationaler Unterstützung eine neue Regierung eingesetzt wurde, erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu Frieden und Stabilität erzielt hat; in der Erwägung, dass zwar der Terrormiliz Al-Shabaab in den letzten Jahren durch Operationen zur Terrorismusbekämpfung schwere Verluste zugefügt wurden, UN-Berichte jedoch drauf hindeuten, dass der IS/Da‘esh in Somalia erheblich erstarkt ist;

F.  in der Erwägung, dass in Somalia am 8. Februar 2017 die erste freie Wahl seit der Einsetzung der international unterstützten Regierung abgehalten wurde; in der Erwägung, dass das Wahlverfahren zwar hinsichtlich der Beteiligung Fortschritte gebracht hat, aber nur in beschränktem Maße einer wirklichen politischen Wahl gerecht wird; in der Erwägung, dass sich die Regierung verpflichtet hat, bei den Wahlen in den Jahren 2020 und 2021 zu einem ungewichteten Wahlverfahren auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts überzugehen;

G.  in der Erwägung, dass das Mandat der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bis zum 31. Juli 2018 verlängert wurde; in der Erwägung, dass gemäß der Resolution 2372/17 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Zahl der uniformierten AMISOM-Mitarbeiter bis zum 30. Oktober 2018 auf 20 626 verringert werden sollte; in der Erwägung, dass AMISOM-Mitarbeitern Menschenrechtsverletzungen, sexuelle Gewalt und Fehlverhalten im Dienst vorgeworfen werden;

H.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, das eine tragende Säule einer funktionierenden Demokratie ist, in Somalia nach wie vor stark eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Politiker weiterhin täglich bedroht werden; in der Erwägung, dass die Terrormiliz Al-Shabaab weiterhin Personen einschüchtert, festnimmt, ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft hält und sogar ermordet; in der Erwägung, dass die Behörden in derartigen Fällen nur selten ermitteln; in der Erwägung, dass Somalia gemäß der Internationale Journalisten-Föderation (IFJ) in acht aufeinanderfolgenden Jahren das Land war, in dem es die meisten Todesfälle unter Journalisten und anderen Medienschaffenden gab, die ihrer Tätigkeit nachgingen und ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausübten;

I.  in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie gewerkschaftliche Betätigung für die Entwicklung einer funktionierenden Demokratie von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die somalische Bundesregierung die Gründung und das Bestehen unabhängiger Gewerkschaften faktisch verbietet; in der Erwägung, dass Gewerkschafter und Aktivisten für Arbeitnehmerrechte in Somalia täglich Einschüchterungen, Repressalien und Belästigungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass in Somalia Einschüchterungs- und Hetzkampagnen gegen Gewerkschafter gängige Praxis sind;

J.  in der Erwägung, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) über eine Beschwerde gegen die Regierung Somalias wegen der Verletzung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit entschieden hat; in der Erwägung, dass die IAO die Regierung aufgefordert hat, die Führung der Nationalen Vereinigung Somalischer Journalisten (NUSOJ) und des Bundes Somalischer Gewerkschaften (FESTU) unter der Leitung von Omar Faruk Osman unverzüglich anzuerkennen;

K.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen öffentlich darauf hingewiesen haben, dass Somalia seine internationalen Menschenrechtsverpflichtungen nicht erfüllt und sich die Lage der Gewerkschaften weiter verschlechtert, obwohl der Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation konkrete Empfehlungen abgegeben hat, in denen die somalische Regierung nachdrücklich aufgefordert wird, jegliche weiteren Beeinflussung der nach somalischem Recht gegründeten Gewerkschaften, insbesondere der NUSOJ und der FESTU, zu unterlassen;

L.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen in Somalia weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass es sich bei den dafür Verantwortlichen vor allem um nichtstaatliche Akteure – Al-Shabaab-Kämpfer und Clan-Milizen –, aber auch um staatliche Akteure handelt; in der Erwägung, dass es immer wieder zu außergerichtlichen Hinrichtungen, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen und Entführungen kommt; in der Erwägung, dass der somalische nationale Geheim- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Agency – NISA) nach Angaben des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte regelmäßig gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstößt; in der Erwägung, dass die Agentur häufig außergerichtlich vorgeht und ihre Befugnisse zu weit gefasst sind;

M.  in der Erwägung, dass die politische Lage jedoch instabil und die Staatsführung nach wie vor schwach ist, was Fortschritte in den Bereichen Justiz und Reform des Sicherheitsbereichs behindert; in der Erwägung, dass nach Angaben von Transparency International Somalia das korrupteste Land der Welt ist;

N.  in der Erwägung, dass weiterhin eine breite Palette von Fällen – auch Straftaten mit terroristischem Hintergrund – vor Militärgerichten verhandelt wird, in Verfahren, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren in keiner Weise genügen; in der Erwägung, dass bis zum dritten Quartal 2017 mindestens 23 Personen aufgrund von Urteilen hingerichtet wurden, die von Militärgerichten gefällt wurden, wobei es sich überwiegend um Anklagen im Zusammenhang mit Terrorismus handelte; in der Erwägung, dass am 13. Februar 2017 in Puntland sieben Angeklagte, darunter ein Kind, wegen Mordes zum Tode verurteilt wurden, und zwar vor allem auf der Grundlage von Geständnissen, die die Nachrichtendienste in Puntland unter Zwang erzielt hatten; in der Erwägung, dass fünf dieser Personen im April desselben Jahres hingerichtet wurden;

O.  in der Erwägung, dass die politische Gesamtlage durch ausländische Interessen noch komplexer gemacht wird; in der Erwägung, dass sich die somalische Bundesregierung in dem umfangreicheren Konflikt zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien einerseits und Katar andererseits um eine neutrale Haltung bemüht hat; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien und die VAE als Vergeltungsmaßnahme ihre regelmäßigen Budgethilfezahlungen an Somalia eingestellt haben, was die Fähigkeit der Regierung, die Sicherheitskräfte zu bezahlen, weiter schwächt;

P.  in der Erwägung, dass vor allem Kinder die Opfer des Konflikts in Somalia sind; in der Erwägung, dass es zahlreiche Fälle von Kindesentführungen und Rekrutierungen von Kindern durch terroristische Gruppen gegeben hat; in der Erwägung, dass die betreffenden Kinder von den somalischen Sicherheitskräften als Feinde behandelt wurden und es häufig zu Tötungen, Verstümmelung, Festnahmen und Inhaftierungen gekommen ist;

Q.  in der Erwägung, dass in einem Bericht von Human Rights Watch vom 21. Februar 2018 auf Übergriffe und Missbrauch – einschließlich Prügel, Folter, Haft und sexueller Gewalt – hingewiesen wird, denen seit 2015 Hunderte von Kindern ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer terrorismusbezogenen Aktivitäten von der Regierung in Gewahrsam gehalten werden; in der Erwägung, dass in Puntland Kinder wegen terroristischer Straftaten zum Tode verurteilt wurden;

R.  in der Erwägung, dass es nach Jahren der Dürre durch die vor kurzem erfolgten extremen Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen ist, durch die 230 000 Menschen, Schätzungen zufolge mehr als die Hälfte von ihnen Kinder, vertrieben wurden; in der Erwägung, dass durch sie die Zahl von ungefähr 2,6 Millionen Menschen im ganzen Land, die bereits von Dürren und Konflikten betroffen sind, weiter erhöht wird;

S.  in der Erwägung, dass für einen Großteil der erfassten zivilen Todesopfer Clan-Milizen verantwortlich sind; in der Erwägung, dass der wichtigste Auslöser von Konflikten zwischen Clans Streitigkeiten um Grund und Boden und um Ressourcen sind, die durch einen ununterbrochenen Kreislauf der Vergeltung noch weiter verschärft werden; in der Erwägung, dass diese Konflikte durch die Knappheit von Ressourcen und durch Dürren noch verschärft wurden; in der Erwägung, dass derartige Konflikte von regierungsfeindlichen Kräften genutzt werden, um bestimmte Gebiete weiter zu destabilisieren;

T.  in der Erwägung, dass die fehlende Ernährungssicherheit weiterhin ein schwerwiegendes Problem für den Staat und die Bevölkerung Somalias darstellt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission rund die Hälfte der 12 Millionen Einwohner Somalias von fehlender Ernährungssicherheit betroffen ist und humanitäre Hilfe benötigt; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge ungefähr 1,2 Millionen Kinder akut unterernährt sind, von denen 232 000 eine lebensbedrohende schwere akute Unterernährung erleiden werden; in der Erwägung, dass sich viele Teile des Landes von der Hungersnot der Jahre 2011 und 2012 nicht vollständig erholt haben; in der Erwägung, dass die fehlende Ernährungssicherheit in Somalia durch Dürren weiter verschärft wird;

U.  in der Erwägung, dass es in Kenia mehrere Lager für somalische Flüchtlinge gibt, darunter auch das Lager Dadaab, in dem allein rund 350 000 Flüchtlinge untergebracht sind; in der Erwägung, dass die kenianischen Behörden angesichts der Tatsache, dass die internationale Gemeinschaft keine angemessene Unterstützung leistet, beabsichtigen, diese Lager zu verkleinern, indem sie Druck auf die Insassen ausüben, nach Somalia zurückzukehren;

V.  in der Erwägung, dass die internationalen Akteure im Bereich der humanitären Hilfe für die Bekämpfung der fehlenden Ernährungssicherheit und die Bereitstellung humanitärer Hilfe von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sie einen wichtigen Beitrag zur Abwehr einer humanitären Katastrophe in Somalia geleistet haben; in der Erwägung, dass Versuche unternommen wurden, die humanitäre Hilfe für die Finanzierung von Kampfhandlungen zu missbrauchen;

W.  in der Erwägung, dass die EU seit 2016 ihre jährlichen Zahlungen an Somalia im Bereich der humanitären Hilfe insbesondere als Reaktion auf mehrere Dürreperioden, von denen das Land betroffen war, schrittweise angehoben und 2017 humanitären Partnerorganisationen 120 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat; in der Erwägung, dass die Finanzierung des Plans für internationale humanitäre Hilfe nur zu 24 % gesichert ist;

X.  in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds für die Jahre 2014–2020 486 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat, die vor allem für die Bereiche Staatsaufbau, Konsolidierung des Friedens, Ernährungssicherheit, Widerstandsfähigkeit und Bildung verwendet werden sollen; in der Erwägung, dass die EU zudem die Friedenstruppe der Afrikanischen Union (AMISOM) über die Friedensfazilität für Afrika unterstützt; in der Erwägung, dass die 22 000 Personen umfassende AMISOM in einigen Teilen Somalias für eine gewisse Stabilisierung gesorgt hat; in der Erwägung, dass Teile des Landes weiterhin unter der Kontrolle der radikalen islamistischen Al-Shabaab-Bewegung stehen bzw. von dieser bedroht sind oder, wie etwa Somaliland oder Puntland, eigenen staatlichen Stellen unterstehen;

1.  verurteilt alle sowohl von der Al-Shabaab-Miliz als auch von anderen extremistischen terroristischen Gruppierungen verübten Terroranschläge gegen die somalische Bevölkerung; bekräftigt, dass es keine legitime Begründung für terroristische Handlungen geben kann; fordert, dass die für Terroranschläge und Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen gemäß den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen zur Rechenschaft gezogen werden; bekundet sein tiefes Beileid für die Opfer der Terroranschläge in Somalia und ihre Angehörigen und bedauert zutiefst, dass Menschen bei diesen Anschlägen ihr Leben verloren haben; weist die staatlichen Stellen Somalias darauf hin, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, die Wahrung der Menschenrechte sicherzustellen und die Zivilbevölkerung zu schützen;

2.  hebt hervor, dass die Beseitigung der Ursachen des Terrorismus, wie etwa eine prekäre Sicherheitslage, Armut, Verletzungen der Menschenrechte, Umweltzerstörung, Straflosigkeit, fehlende Gerechtigkeit sowie Unterdrückung, sehr deutlich zur Bekämpfung von Terrororganisationen und terroristischen Aktivitäten in Somalia beitragen würde; bekräftigt, dass Unterentwicklung und eine prekäre Sicherheitslage einen Teufelskreis bilden; fordert daher die internationalen Akteure, wie etwa die Programme der EU im Bereich Entwicklung, auf, sich für eine Reform des Sicherheitssektors und Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten einzusetzen, um ihre entwicklungspolitischen und sicherheitspolitischen Maßnahmen in Somalia miteinander in Einklang zu bringen; fordert die EU auf, den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia weiterhin im Wege der Rahmenvereinbarung über gegenseitige Rechenschaft und des Paktes über Sicherheit zu unterstützen;

3.  fordert die somalische Bundesregierung auf, ihre Bemühungen um eine Konsolidierung des Friedens und den Aufbau staatlicher Strukturen mit dem Ziel fortzusetzen, robuste Institutionen zu schaffen, die gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten und die Bevölkerung mit den wichtigsten öffentlichen Dienstleistungen versorgen können, und Sicherheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Vereinigungsfreiheit zu gewährleisten; begrüßt den Umstand, dass es der Al-Shabaab-Miliz nicht gelungen ist, die Wahlen in den Jahren 2016–2017 zu behindern; fordert die somalische Bundesregierung auf, dafür zu sorgen, dass vor den Wahlen in den Jahren 2020–2021 ein Wahlverfahren eingeführt wird, das auf dem ungewichteten allgemeinen Wahlrecht beruht; weist darauf hin, dass Stabilität und Frieden dauerhaft nur durch soziale Inklusion, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf der Grundlage von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erreicht werden können;

4.  fordert die somalische Bundesregierung auf, ihre Bemühungen zu verstärken, die Rechtsstaatlichkeit im gesamten Staatsgebiet zu fördern; erklärt, dass Straflosigkeit Hauptursache für den Teufelskreis aus Gewalt und einer sich verschlechternden Menschenrechtslage ist; fordert die staatlichen Stellen Somalias auf, künftige Zivilverfahren unter Militärgerichtsbarkeit an die Zivilgerichte zu übertragen; fordert den somalischen Präsidenten auf, als ersten Schritt hin zu einem Moratorium für die Todesstrafe die noch nicht ausgeführten Todesurteile unverzüglich umzuwandeln; vertritt die Auffassung, dass Straffreiheit nur durch rechtsstaatliche Mittel bekämpft werden kann; fordert die Regierung und die internationalen Akteure auf, weiterhin an der Schaffung einer unabhängigen Justiz, der Aufnahme von unabhängigen und glaubwürdigen Ermittlungen von gegen somalische Journalisten verübten Straftaten, der Bekämpfung der Korruption und der Schaffung von rechenschaftspflichtigen Institutionen insbesondere im Sicherheitssektor zu arbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang das in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der EU im vergangenen Jahr erstellte landesweit geltende Programm für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten;

5.  äußert sein Bedauern angesichts der Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung in Somalia durch staatliche und nichtstaatliche Akteure; äußert sich besorgt angesichts des autokratischen Verhaltens der amtierenden Regierung und einiger regionaler Behörden, das sich etwa in der Inhaftierung von politischen Gegnern und gewaltfrei vorgehenden Kritikern äußert; vertritt die Auffassung, dass jede Art der Einschüchterung, Schikanierung, Inhaftierung oder Tötung von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft völlig inakzeptabel ist; fordert die staatlichen Stellen Somalias auf, nicht weiter auf den nationalen Geheim- und Sicherheitsdienst (NISA) zurückzugreifen, um unabhängige Journalisten und politische Gegner einzuschüchtern; fordert die Regierung und die EU auf, im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Förderung des Rechtsstaats in Somalia sicherzustellen, dass der NISA mit Hilfe wirksamer Aufsichtsverfahren rechtlichen Bestimmungen unterworfen wird; bekräftigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Gedankenfreiheit für die Entwicklung einer robusten und demokratischen Gesellschaft unverzichtbar sind; fordert die somalische Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung umfassend geachtet wird; fordert die somalische Regierung auf, das Strafgesetzbuch, das neue Mediengesetz und weitere Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um sie in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Somalias hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit zu bringen;

6.  äußert seine Besorgnis angesichts gewisser ausländischer Interessen, die die politische Gesamtlage noch komplexer machen; weist darauf hin, dass die somalische Bundesregierung aufgrund ihrer Bemühungen, in der umfassenderen Konfrontation zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-Arabien einerseits und Katar andererseits neutral zu bleiben, die zuvor regelmäßig eingehenden Zahlungen Saudi-Arabiens und der VAE zur Haushaltsunterstützung nicht mehr erhält, sodass die Regierung noch weniger in der Lage ist, die Sicherheitskräfte zu bezahlen; fordert die VAE auf, keine weiteren Maßnahmen mehr zu unternehmen, um Somalia zu destabilisieren, und die Souveränität und territoriale Integrität des Landes zu achten;

7.  verurteilt die schweren Verletzungen der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung der somalischen freien und unabhängigen Gewerkschaften und insbesondere die schon seit langem stattfindenden Repressionen gegen die NUSOJ und den FESTU auf das Schärfste und fordert entschieden die Einstellung des laufenden Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens, das die Generalstaatsanwaltschaft gegen Omar Faruk Osman, den Generalsekretär der NUSOJ, eingeleitet hat, der ohne Zustimmung des Informationsministeriums eine Feier anlässlich des Welttags der Pressefreiheit organisiert hat;

8.  verurteilt die Repressalien des somalischen Staates gegen Gewerkschaftsmitglieder; fordert den somalischen Staat auf, Repressalien aller Art gegen Gewerkschaftsmitglieder einzustellen; fordert die Regierung entschieden auf, die Gründung unabhängiger Gewerkschaften zu gestatten; vertritt entschieden die Auffassung, dass Gewerkschaften unabdingbar sind, damit die Rechte der Arbeiter in Somalia gewahrt werden; weist darauf hin, dass unabhängige Gewerkschaften einen großen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitslage in Somalia leisten könnten;

9.  fordert die somalische Bundesregierung auf, die internationale Rechtsstaatlichkeit zu achten und zu wahren und die Beschlüsse der IAO zur Rechtssache 3113 uneingeschränkt umzusetzen;

10.  spricht seine Wertschätzung für die Arbeit der UNSOM in allen ihren Aspekten und insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Menschenrechtslage in Somalia aus und begrüßt den Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Mandat der Mission bis zum 31. März 2019 zu verlängern; würdigt die Bemühungen der Afrikanischen Union, die Lage in Somalia wieder möglichst weitgehend zu stabilisieren und den politischen Übergangsprozess zu organisieren; fordert eine bessere Überwachung und einen intensiveren Aufbau von Kapazitäten durch die EU, um sicherzustellen, dass von AMISOM begangene Vergehen geahndet werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die EU den Großteil der Mittel für AMISOM bereitstellt; fordert die AMISOM auf, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung vollumfänglich umzusetzen.

11.  äußert seine Kritik an der Rekrutierung von Kindersoldaten in Somalia, die ein furchtbares Kriegsverbrechen darstellt; vertritt die Auffassung, dass Kinder zu den in diesem Konflikt am stärksten gefährdeten Personen zählen; fordert alle bewaffneten Gruppierungen auf, dieses Vorgehen unverzüglich zu beenden und alle derzeit ihren Truppen angehörenden Kinder freizulassen; fordert den Staat auf, diese Kinder als Opfer von Terrorismus und Krieg und nicht als Täter zu behandeln, und fordert die EU auf, die somalische Regierung bei ihren Bemühungen um ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung zu unterstützen; fordert die staatlichen Stellen Somalias auf, die willkürliche Inhaftierung von Kindern zu beenden, die verdächtigt werden, in illegaler Weise mit der Al-Shabaab-Miliz in Verbindung zu stehen; fordert alle Akteure in Somalia auf, das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten umzusetzen, und fordert die somalische Bundesregierung auf, das Fakultativprotokoll unverzüglich zu ratifizieren;

12.  begrüßt die Auswahl der Mitglieder der neu eingerichteten somalischen unabhängigen nationalen Menschenrechtskommission und fordert die somalische Regierung auf, die Kommission ohne weitere Verzögerung einzusetzen; äußert seine tiefe Beunruhigung angesichts der Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigungen und Entführungen durch die somalischen Sicherheitskräfte; fordert die staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass in allen Fällen von Menschenrechtsverletzungen umfassend ermittelt wird und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Regierung und die EU auf, die technische Ausstattung der somalischen Kriminalpolizei zu verbessern, damit diese gründliche und wirksame Ermittlungen durchführen kann, in deren Verlauf bestehende Rechte gewahrt werden; fordert die in- und ausländischen Truppen, die am Kampf gegen die Al-Shabaab-Miliz beteiligt sind, auf, das Völkerrecht einzuhalten; fordert die somalische Regierung auf, ihren Zusagen nachzukommen, die Vertreibungen von Binnenflüchtlingen unter anderem in Mogadischu, der Hauptstadt des Landes, einzustellen;

13.  begrüßt, dass die somalische Regierung die Überprüfung der vorläufigen Verfassung Somalias im Anschluss an einen dreitägigen Verfassungskonvent im Mai 2018 eingeleitet hat, woraus eine endgültige Verfassung Somalias hervorgehen wird; fordert die somalische Regierung auf, den nationalen Aktionsplan zur Verhütung und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus als Teil des von der AMISOM unterstützten Gesamtkonzepts im Bereich Sicherheit fertigzustellen;

14.  verurteilt geschlechtsbezogene und sexuelle Gewalt gegen Frauen, Männer, Jungen und Mädchen als grauenhaftes Kriegsverbrechen, von dem Frauen und Mädchen besonders betroffen sind; fordert den Staat auf, seine Bemühungen zu verstärken, gefährdete gesellschaftliche Gruppen zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang das in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der EU im vergangenen Jahr erstellte landesweit geltende Programm für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten; äußert erneut seine tiefe Besorgnis über die Wahrung der Rechte der Frau; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen zu fördern; verurteilt, dass Homosexualität in Somalia verboten ist und LGTBI-Personen kriminalisiert werden;

15.  äußerst sein Bedauern angesichts der sehr schwierigen humanitären Lage, die eine Bedrohung für das Leben von Millionen von Somaliern darstellt; weist darauf hin, dass die Anzahl der Todesopfer im Verlauf der Hungersnot von 2011 durch die prekäre Sicherheitslage und die Bemühungen der Kämpfer der extremistischen Al-Shabaab -Miliz, Lebensmittellieferungen in die damals von ihnen kontrollierten zentral und südlich gelegenen Gebiete Somalias zu verhindern, noch erhöht wurde; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Hilfe für die somalische Bevölkerung auszubauen, die Lebensbedingungen der am stärksten gefährdeten Personen zu verbessern und die Folgen von Vertreibung, fehlender Ernährungssicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen zu bekämpfen; verurteilt alle Angriffe auf Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und auf Angehörige der Friedenstruppen in Somalia; fordert, dass die durch die EU geleistete Hilfe den international vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit entspricht, damit die kürzlich festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament von Somalia, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

(1) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 127.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0229.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen