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Verfahren : 2018/2055(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0265/2018

Eingereichte Texte :

A8-0265/2018

Aussprachen :

PV 10/09/2018 - 25
CRE 10/09/2018 - 25

Abstimmungen :

PV 11/09/2018 - 6.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0331

Angenommene Texte
PDF 185kWORD 62k
Dienstag, 11. September 2018 - Straßburg
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum und im politischen Leben in der EU
P8_TA(2018)0331A8-0265/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (2018/2055(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im Dezember 2009 mit der Annahme des Vertrags von Lissabon in Kraft trat(1), insbesondere auf die Artikel 1, 20, 21, 23 und 31,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ aus dem Jahr 2014(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, in der Belästigung und sexuelle Belästigung definiert und verurteilt werden(4),

–  unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE),

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) vom Juni 2017 mit dem Titel „Gewalt im Internet gegen Frauen und Mädchen“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Estland, Bulgarien und Österreich) vom 19. Juli 2017 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen,

–  unter Hinweis auf die Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und insbesondere der Frauenrechte, wie z. B. die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und sein Protokoll sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf weitere Instrumente der Vereinten Nationen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt gegenüber Frauen, wie beispielsweise die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Wiener Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 20. Dezember 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, die UN-Resolution vom 21. Juli 1997 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafgerichtsbarkeit zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, die Berichte der UN-Sonderberichterstatter über Gewalt gegen Frauen und die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(5) („Opferschutzrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die am 26. April 2007 zwischen dem EGB, BUSINESSEUROPE, der UEAPME und dem CEEP geschlossen wurde,

–  unter Hinweis auf den im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The work of equality bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality“ (Das Fortbestehen von Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Die Arbeit von Gleichstellungsstellen bei der Verbreitung einer neuen Strategie der Europäischen Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter),

–  unter Hinweis auf den im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht von EQUINET mit dem Titel „Harassment on the Basis of Gender and Sexual Harassment: Supporting the Work of Equality Bodies“ (Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung: Unterstützung der Gleichbehandlungsstellen),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, insbesondere auf die Artikel 2 und 40(6), und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz(8), vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(9), vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(10), vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(11), vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(12), auch auf die den Empfehlungen beiliegende Bewertung des europäischen Mehrwerts vom November 2013, und vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(14), vom 10. März 2015 zum Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013(15) und vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU(17),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Gewerkschaftsbunds mit dem Titel „Safe at home, safe at work – Trade union strategies to prevent, manage and eliminate work-place harassment and violence against women“ (Sicher zu Hause, sicher am Arbeitsplatz – Gewerkschaftsstrategien zur Verhütung von, zum Umgang mit und zur Beseitigung der Belästigung von Frauen und der Gewalt gegenüber Frauen am Arbeitsplatz),

–  unter Hinweis auf den Bericht für das von der Internationalen Arbeitsorganisation organisierte Expertentreffen zu Gewalt gegen Frauen und Männer in der Arbeitswelt (3. bis 6. Oktober 2016),

–  unter Hinweis auf die 2016 veröffentlichte Studie der Interparlamentarischen Union mit dem Titel „Sexism, harassment and violence against women parliamentarians“ (Sexismus, Belästigung und Gewalt gegen weibliche Abgeordnete)(18),

–  unter Hinweis auf die Studie zum Thema Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU, die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments im März 2018 veröffentlicht wurde(19),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0265/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als solcher anerkannt wird; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt aus einer ungleichen Verteilung von Macht und Verantwortlichkeiten zwischen Männern und Frauen erwächst und in einem direkten Zusammenhang mit dem Patriarchat und anhaltenden Fällen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts steht;

B.  in der Erwägung, dass ältere Menschen, insbesondere ältere alleinstehende Frauen, eine besonders gefährdete Gruppe der Gesellschaft darstellen, wenn sie Opfer von psychischer und physischer Belästigung sowie von Mobbing werden;

C.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung in der Richtlinie 2002/73/EG definiert ist als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“;

D.  in der Erwägung, dass dieser Begriff angesichts der Entwicklungen in der Gesellschaft, der Technologien und der Gepflogenheiten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet und verändert haben, neu definiert werden sollte;

E.  in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft bekämpft werden muss, um eine wahre Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen sicherzustellen;

F.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung eine Form von Gewalt ist und die extremste und zugleich die sich am hartnäckigsten haltende Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist; in der Erwägung, dass es sich bei etwa 90 % der Opfer sexueller Belästigung um Frauen und bei rund 10 % um Männer handelt; in der Erwägung, dass aus der 2014 veröffentlichten EU-weiten Studie der FRA mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen“ hervorgeht, dass jeder dritten Frau als Erwachsener körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist; in der Erwägung, dass bis zu 55 % der Frauen in der EU schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 32 % aller Opfer in der EU angegeben haben, dass es sich bei dem Täter um einen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden gehandelt habe; in der Erwägung, dass 75 % der Frauen in Berufen, die fachspezifische Qualifikationen erfordern, oder in gehobenen Führungspositionen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 61 % der im Dienstleistungssektor beschäftigten Frauen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass insgesamt 5 bis 10 % der europäischen Arbeitnehmer irgendwann Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt sind;

G.  in der Erwägung, dass sowohl sexuelle Belästigung als auch Mobbing am Arbeitsplatz auf EU-Ebene verboten sind, und zwar auch in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Berufsbildung und Beförderung, und in den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz fallen;

H.  in der Erwägung, dass die Organe und Agenturen der EU dafür verantwortlich sind, die vorhandenen Mechanismen laufend zu verbessern, indem sie die effizientesten Bestimmungen umsetzen, um das Bewusstsein für die Definition der sexuellen Belästigung zu schärfen und die Arbeitnehmer zu schützen;

I.  in der Erwägung, dass signifikant viele Fälle sexueller Belästigung aufgrund mangelnden Bewusstseins für diese Frage innerhalb der Gesellschaft, aus Angst und Scham, mit anderen über dieses Thema zu sprechen, aus Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren, aufgrund von Schwierigkeiten, Beweise zu beschaffen, aufgrund unzureichender Berichterstattungs- und Überwachungskanäle und Kanäle zum Schutz der Opfer sowie aufgrund der Normalisierung von Gewalt nicht gemeldet werden;

J.  in der Erwägung, dass die Meldung sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz sehr häufig zur Kündigung oder zur Isolierung des Opfers am Arbeitsplatz führen kann; in der Erwägung, dass zu schwerwiegenderen Straftaten angeregt wird, wenn gegen minder schwere Straftaten nichts unternommen wird;

K.  in der Erwägung, dass Mobbing und sexuelle Belästigung in vielfältigen sozialen Kontexten nach wie vor ein schwerwiegendes Problem darstellen, etwa am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen, in virtuellen Räumen wie dem Internet und im politischen Leben, und immer häufiger mithilfe der neuen Technologien stattfinden, etwa auf Websites oder in sozialen Netzwerken, wo diejenigen, die derartige Straftaten begehen, überzeugt sind, dank der Anonymität sicher zu sein;

L.  in der Erwägung, dass es vor dem Hintergrund der Entstehung neuer Formen der Arbeitsorganisation und des Soziallebens sowie der Verwischung der Grenzen zwischen Privat-, Berufs- und Sozialleben zu einer Intensivierung negativer Verhaltensweisen gegenüber einzelnen Personen oder gesellschaftlichen Gruppen kommen kann; in der Erwägung, dass Mobbing am Arbeitsplatz auf verschiedene Weise erfolgen kann – sowohl vertikal (durch einen Vorgesetzten oder durch Untergebene) als auch horizontal (durch Arbeitskollegen derselben Hierarchieebene);

M.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing Erscheinungen sind, an denen Opfer und Täter aller Altersgruppen, Bildungsniveaus und kulturellen Hintergründe, Einkommensschichten und gesellschaftlichen Status beteiligt sind, und in der Erwägung, dass dieses Phänomen für das Opfer Folgen auf der physischen, sexuellen, emotionalen und psychologischen Ebene hat; in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen und Sexismus, einschließlich sexistischer Hassreden – offline und online –, die grundlegenden Ursachen für viele Formen von Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen sind und die Teilhabe der Frauen verhindern;

N.  in der Erwägung, dass in der Opferschutzrichtlinie geschlechtsspezifische Gewalt als Verletzung der Grundfreiheiten des Opfers definiert wird, worunter auch sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Belästigung) fällt; in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und ihre Kinder wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz benötigen;

O.  in der Erwägung, dass Gewalt im Arbeitsleben oftmals in einer unsystematischen Weise angegangen wird, die hauptsächlich und schwerpunktmäßig auf stärker sichtbare Formen wie beispielsweise körperliche Gewalt ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing jedoch sogar noch zerstörerische Auswirkungen auf die betroffene Person haben können;

P.  in der Erwägung, dass sexistische Handlungen und die damit verbundene sexuelle Belästigung, der Frauen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, dazu beitragen, dass sie vom Arbeitsmarkt vertrieben werden, was sich wiederum negativ auf ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und das Familieneinkommen auswirkt;

Q.  in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen und entlegenen Gebieten der Europäischen Union, die Opfer von Belästigung und Gewalt werden, in der Regel größere Schwierigkeiten haben, volle Unterstützung und Schutz vor den Tätern zu erhalten;

R.   in der Erwägung, dass körperliche und verbale Belästigung, einschließlich Online-Belästigung, nicht nur kurzfristig, sondern auch langfristig schädliche Auswirkungen hat, wie beispielsweise Stress und schwere Depressionen, und sogar zum Selbstmord der Opfer führen kann, wie der Anstieg der Zahl derartiger gemeldeter Fälle zeigt; in der Erwägung, dass Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sich nicht nur negativ auf die Gesundheit auswirken, sondern auch negative Auswirkungen auf die Karriere der Person, auf Unternehmen und die Gesellschaft haben, wie vermehrte Fehlzeiten, verringerte Produktivität und Dienstleistungsqualität sowie Verlust von Humankapital;

S.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Einrichtungen der EU gemäß EU-Recht für die Einrichtung einer Gleichstellungsstelle sorgen müssen, um den Opfern von Belästigung unabhängige Unterstützung zu bieten, unabhängige Untersuchungen durchzuführen, einschlägige aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten zu erheben, Forschungsaktivitäten zu Definitionen und Klassifikationen durchzuführen, unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu Beschäftigungs- und Ausbildungsfragen, zum Zugang zu und zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und für selbständig Erwerbstätige auszusprechen;

T.  in der Erwägung, dass Frauen in der EU aufgrund unterschiedlicher Strategien und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht im gleichen Umfang vor geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung und Mobbing geschützt sind; in der Erwägung, dass Frauen durch die Rechtssysteme nicht immer ausreichend Unterstützung geboten wird; in der Erwägung, dass das Opfer den Täter bei Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt oftmals kennt und häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, sodass es verstärkt davor zurückschreckt, den Übergriff anzuzeigen;

U.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zwar von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nicht von allen ratifiziert wurde, und diese Verzögerung die vollständige Umsetzung des Übereinkommens erschwert;

V.  in der Erwägung, dass Sexismus sowie sexuelle Belästigung und Mobbing von weiblichen Abgeordneten reale und weit verbreitete Erscheinungen sind; in der Erwägung, dass die Urheber von Belästigung und Gewalt nicht nur aus den Reihen der politischen Gegner kommen, sondern auch Mitglieder derselben politischen Partei sowie religiöse Führer, lokale Autoritätspersonen und sogar Familienmitglieder sein können;

W.  in der Erwägung, dass Politiker als gewählte Vertreter der Bürger besondere Verantwortung dafür tragen, bei der Prävention und Bekämpfung von sexueller Belästigung in der Gesellschaft ein Beispiel zu setzen;

X.  in der Erwägung, dass die Legitimität von Frauen in der Politik manchmal immer noch in Frage gestellt wird und Frauen Opfer von Stereotypen sind, die sie davon abhalten, sich politisch zu engagieren, und dass es sich hierbei um ein Phänomen handelt, das besonders auf all jenen Ebenen auffällig ist, auf denen Frauen in der Politik weniger vertreten sind;

Y.  in der Erwägung, dass weder alle nationalen und regionalen Parlamente noch alle kommunalen Gremien spezifische Strukturen und interne Regelungen zur Schaffung angemessener Kanäle für die Sicherstellung der sicheren, vertraulichen Einreichung und Behandlung von Beschwerden wegen Belästigung eingerichtet haben; in der Erwägung, dass Schulungen zum Thema sexuelle Belästigung und Mobbing für alle Mitarbeiter und Mitglieder eines Parlaments, einschließlich des Europäischen Parlaments, obligatorisch sein sollten;

Z.  in der Erwägung, dass häusliche Gewalt auch am Arbeitsplatz ein Problem darstellt, weil sie sich auf das berufliche Engagement des Opfers, die Arbeitsleistung und die Sicherheit auswirken kann;

AA.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing nicht nur am Arbeitsplatz stattfindet, sondern auch in öffentlichen Räumen, einschließlich Einrichtungen der formalen und informellen Bildung, in Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen, auf der Straße und in öffentlichen Verkehrsmitteln;

AB.  in der Erwägung, dass Cyber-Stalking und Cyber-Mobbing die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfordern, um eine Person verfolgen, belästigen, kontrollieren oder manipulieren zu können; in der Erwägung, dass Cyber-Mobbing ein besonders großes Problem für junge Frauen ist, da sie diese Medien in größerem Umfang nutzen; in der Erwägung, dass 20 % der jungen Frauen zwischen 18 und 29 Jahren in der EU-28 schon einmal Opfer von Cyber-Mobbing waren;

AC.  in der Erwägung, dass in einer Studie aus dem Jahr 2016 festgestellt wurde, dass mehr als die Hälfte der befragten Frauen an Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich eine Form von sexueller Belästigung erlebt haben, vier von fünf dieser Frauen die Belästigung jedoch nicht ihrem Arbeitgeber gemeldet haben(20);

AD.  in der Erwägung, dass die neuen Technologien auch als potenzielle Hilfe bei der Analyse, dem Verständnis und der Prävention von Gewaltdelikten dienen können;

AE.  in der Erwägung, dass Frauen und insbesondere junge Frauen über neue Technologien wie Websites oder soziale Netzwerke immer häufiger zu Opfern von Mobbing oder sexueller Belästigung werden, wobei manchmal geheime Foren oder Gruppen auf sozialen Medienplattformen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass solche Handlungen Vergewaltigungs- und Morddrohungen, Hackerangriffe sowie die Veröffentlichung privater Informationen und Fotos umfassen; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jedes zehnte Mädchen im Rahmen der weit verbreiteten Nutzung von Online- und sozialen Medien bereits eine Form von Cyber-Gewalt erlebt hat, einschließlich Cyber-Stalking und Belästigung, wenn es 15 Jahre alt ist; in der Erwägung, dass Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, darunter Journalistinnen und insbesondere lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und Frauen mit Behinderungen, ein Hauptziel für Cyber-Mobbing und Online-Gewalt darstellen, und dass einige dieser Frauen aus diesem Grund soziale Netzwerke verlassen mussten, nachdem sie körperliche Angst, Stress, Konzentrationsschwierigkeiten, Angst, nach Hause zu gehen, und Angst um nahestehende Personen empfanden;

AF.  in der Erwägung, dass Belästigung im Arbeitsumfeld nur bekämpft werden kann, wenn sowohl private als auch öffentliche Unternehmen eine Kultur schaffen, in der Frauen als gleichwertig behandelt werden und Mitarbeiter einander mit Respekt behandeln;

AG.  in der Erwägung, dass Untersuchungen zufolge Belästigung an solchen Arbeitsplätzen weit verbreitet ist, an denen Männer in der Geschäftsführung dominieren und Frauen wenig Macht haben, wie in der Unterhaltungs- und Medienindustrie, dass Belästigung aber auch in Technik- und Anwaltsfirmen, im Verkauf und vielen anderen Sektoren vorkommt, wenn die von Männern dominierte Geschäftsführung eine sexualisierte Behandlung von Arbeitnehmern toleriert; in der Erwägung, dass in Unternehmen, in denen mehr Frauen in der Geschäftsführung vertreten sind, sexuelle Belästigung weniger häufig ist;

Allgemeine Empfehlungen

1.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Gewalt gegen Frauen, die in der Frauenrechtskonvention und im Übereinkommen von Istanbul beschrieben werden;

2.  betont, dass sexuelle Belästigung eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, die mit patriarchalischen Herrschaftsstrukturen zusammenhängt, welche dringend umgestaltet werden müssen;

3.  hebt die zentrale Rolle hervor, die allen Männern bei der Verhinderung aller Formen von Belästigung und sexueller Gewalt zukommt; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, Männer aktiv in Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen einzubinden sowie an Aufklärungskampagnen zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu beteiligen; betont, dass Präventionskampagnen auch auf minder schwere Straftaten ausgerichtet sein müssen;

4.  ist der Auffassung, dass die Maßnahmen und Sensibilisierungskampagnen zur Verhütung von Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen auch Jungen einschließen und in den ersten Bildungsstufen durchgeführt werden sollten;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die korrekte Umsetzung der EU-Richtlinien zum Verbot von sexueller Belästigung zu überwachen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende nationale Aktionspläne und Rechtsvorschriften zum Thema Gewalt gegen Frauen zu entwickeln und dabei der Bereitstellung angemessener Ressourcen, insbesondere u. a. Schulungen für Mitarbeiter und ausreichende Finanzmittel, für Gleichstellungsstellen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

7.  fordert die Kommission auf, eine Sammlung von Beispielen bewährter Praktiken zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und Mobbing und von Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen zu erstellen und die Ergebnisse dieser Bewertung umfassend zu verbreiten;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung geeigneter und angemessener Finanzierungsmechanismen für Programme und Maßnahmen zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und Mobbing von Frauen auf allen Ebenen sicherzustellen und dabei der Verwendung der neuen Technologien und durch die Innovation geschaffener Instrumente besondere Aufmerksamkeit zu widmen, beispielsweise durch vermehrte Investitionen in Forschungs- und Innovationsprozesse, die der Bekämpfung des Phänomens dienen;

9.  fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, Daten zu den unterschiedlichen Schutzbestimmungen innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU zu erheben und verbindliche Schlussfolgerungen zu erlassen, um die Bestimmungen mit den besten Standards abzugleichen;

10.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, und fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Übereinkommen von Istanbul unverzüglich zu ratifizieren und uneingeschränkt anzuwenden; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul bereits ratifiziert haben, außerdem auf, es uneingeschränkt anzuwenden;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich durch bessere und stärker wissenschaftlich fundierte Studien, in denen auch neue Herausforderungen wie Cyber-Mobbing berücksichtigt werden, ein klares Bild vom Problem der sexuellen Belästigung in der EU zu verschaffen;

12.  begrüßt die breite öffentliche Debatte, auch in den sozialen Medien, die einen Beitrag dazu leistet, die Grenzen in Bezug auf sexuelle Belästigung und akzeptable Verhaltensweisen neu zu ziehen; begrüßt insbesondere Initiativen wie die #MeToo-Bewegung und unterstützt nachdrücklich alle Frauen und Mädchen, die sich an der Kampagne beteiligt haben, einschließlich derer, die ihre Täter öffentlich beschuldigt haben;

13.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und in der Politik vorzulegen und darin eine aktualisierte und umfassende Definition von (sexueller oder sonstiger) Belästigung und Mobbing festzulegen;

14.  betont, dass Praktiken hartnäckiger und langanhaltender Belästigung oder Einschüchterung von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer erniedrigen oder lächerlich machen, isolieren oder aus dem Kollegenteam ausschließen, bekämpft werden müssen;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Eurostat und dem EIGE die systematische Erhebung einschlägiger, nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter vergleichbarer Daten zu Fällen von sexueller Diskriminierung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie von Mobbing, einschließlich Cyber-Mobbing, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verbessern, zu fördern und zu gewährleisten; fordert Arbeitgeberorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeber auf, aktiv an der Datenerhebung mitzuwirken, indem sie sektor- und berufsspezifisches Fachwissen einbringen;

16.  stellt fest, dass ein verstärktes Bewusstsein und eine größere Anerkennung der Probleme durch konzentrierte Anstrengungen zur Verbreitung von Informationen und durch Schulung priorisiert werden sollte, um vergleichbare Zahlen zum Vorkommen von sexueller Belästigung und Mobbing in allen EU-Mitgliedstaaten zu erhalten;

17.   fordert die Kommission erneut auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von geschlechtsspezifischer Gewalt vorzulegen, der gemeinsame Definitionen für die verschiedenen Arten von Gewalt gegen Frauen, einschließlich einer aktualisierten und umfassenden Definition von (sexueller oder sonstiger) Belästigung und Mobbing, und einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Kriminalisierung von Gewalt gegen Frauen umfassen sollte; fordert die Kommission auf, eine umfassende EU-Strategie gegen alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich der sexuellen Belästigung und des sexuellen Missbrauchs von Frauen und Mädchen, vorzulegen und sich dabei auf Berichte von Frauen und deren Erfahrungen aus erster Hand zu stützen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, um sicherzustellen, dass Strafverfolgungsbeamte, Richter sowie alle Beamten, die sich mit Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und außerhalb zu erkennen;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, qualitativ hochwertige, leicht zugängliche und angemessen finanzierte, speziell auf die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung sowie Mobbing abgestimmte Dienste zu gewährleisten und anzuerkennen, dass diese Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen miteinander verflochten sind und mittels eines ganzheitlichen Ansatzes angegangen werden müssen, wobei einerseits die soziokulturellen Aspekte bei der Entstehung dieses Phänomens berücksichtigt werden sollten und es andererseits den spezialisierten Diensten ermöglicht werden sollte, sich mit technologischen Instrumenten für die Prävention und Bewältigung des Phänomens auszurüsten;

20.  fordert von den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Behörden geeignete Pläne und Ressourcen, um sicherzustellen, dass Opfern von Gewalt und Belästigung in ländlichen und entlegenen Gebieten der Zugang zu Unterstützung und Schutz nicht vorenthalten oder eingeschränkt wird;

21.  fordert die Kommission auf, gegen neu auftretende Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wie Belästigung im Internet, vorzugehen, indem sie die Definition von illegaler Hasspropaganda, wie sie im EU-Recht im Rahmenbeschluss zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch das Strafrecht definiert ist, auf Frauenfeindlichkeit ausdehnt, und sicherzustellen, dass der Verhaltenskodex für die Bekämpfung von Hetze im Internet diese Straftaten ebenfalls umfasst; fordert, Aufklärungsprogramme zu entwickeln, um Frauen zu ermutigen, ihre Kompetenzen im Umgang mit den neuen Technologien zu verbessern, damit sie besser mit allen Formen von sexueller Belästigung und Mobbing im Cyberraum umgehen können, und fordert die spezialisierten Dienste auf, synergetisch zusammenzuarbeiten, um Daten und Ressourcen in einem einheitlichen System zusammenzufassen, damit das Problem der geschlechtsspezifischen Gewalt unter Anwendung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) überwacht und analysiert werden kann;

22.  verurteilt ferner das weit verbreitete Auftreten von sexueller Belästigung und anderen Formen des Missbrauchs, vor allem bei Online-Spielen und in den sozialen Medien, und fordert die Medienunternehmen und -betreiber auf, sämtliche Belästigungsfälle zu beobachten und unverzüglich darauf zu reagieren; fordert daher verschiedene Maßnahmen, einschließlich Sensibilisierung, spezieller Schulungsmaßnahmen und interner Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen gegen die Täter, sowie psychologische und/oder rechtliche Unterstützung für die Opfer dieser Praktiken, um Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Online-Raum zu verhindern und zu bekämpfen;

Gewalt am Arbeitsplatz

23.  verweist auf die dringende Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, Kommunal- und regionale Behörden, Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften die Hindernisse verstehen, denen Frauen bei der Anzeige von Fällen sexueller Belästigung, geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt begegnen, und sie daher Frauen dabei unterstützen und ermutigen, Fälle u. a. von sexueller Belästigung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft und Mobbing ohne Angst vor möglichen Folgen anzuzeigen, und dass Mechanismen eingerichtet werden, die Frauen dabei unterstützen, Missbrauchsfälle in einem sicheren Umfeld anzuzeigen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive und wirkungsvolle Maßnahmen umzusetzen, um sämtliche Ausprägungen der Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen, auch sexuelle Belästigung und Sexismus sowie Mobbing, dem die meisten Frauen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind;

25.  betont die dringende Notwendigkeit der Einrichtung von Standards zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die einen rechtlichen Rahmen für die Maßnahmen von Regierungen, Arbeitgebern, Unternehmen und Gewerkschaften auf allen Ebenen bilden sollten;

26.  stellt fest, dass in einigen Branchen und Berufen Gewalt stärker verbreitet ist, insbesondere im Gesundheitssektor, in öffentlichen Rettungsdiensten, in der Politik, im Bildungs-, Verkehrs-, Hauswirtschafts- und Agrarsektor und in der ländlichen Wirtschaft sowie in der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie;

27.  stellt fest, dass einige Arbeitnehmergruppen möglicherweise stärker von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz betroffen sind, insbesondere schwangere Frauen und Eltern, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, indigene Frauen, LGBTI-Personen und teilzeitbeschäftigte Frauen, Praktikantinnen oder Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen;

28.  stellt fest, dass unerwünschte Verhaltensweisen gleichzeitig aus verschiedenen Quellen stammen oder das Berufs-, Privat- oder Sozialleben zugleich betreffen können, was sich negativ auf alle dieser Lebensbereiche einer einzelnen Person, einer Berufsgruppe oder einer gesellschaftlichen Gruppe auswirkt;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz einzuführen, und zwar im Rahmen von Strategien mit Präventionsmaßnahmen, wirksamen, transparenten und vertraulichen Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, harten und abschreckenden Sanktionen gegen die Täter, umfassenden Informationen und Schulungen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Strategien und Verfahren verstehen, und zur Unterstützung der Unternehmen bei der Entwicklung von Aktionsplänen zur Umsetzung all dieser Maßnahmen; betont, dass diese Maßnahmen nicht in bestehende Strukturen integriert werden sollten, wenn diese Strukturen bereits zementierte geschlechtsspezifische Hemmnisse enthalten;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Ausbildung von Arbeitsinspektoren in Zusammenarbeit mit psychologischen Experten zu investieren und sicherzustellen, dass Unternehmen und Organisationen den Opfern eine qualifizierte professionelle und psychosoziale Unterstützung bieten;

31.  fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, sicherzustellen, dass sowohl öffentliche als auch private Unternehmen und Organisationen für alle Mitarbeiter und Führungskräfte obligatorische Schulungen zu sexueller Belästigung und Mobbing organisieren; betont, dass eine effektive Schulung interaktiv, kontinuierlich und auf den jeweiligen Arbeitsplatz zugeschnitten sein und von externen Experten durchgeführt werden sollte;

32.  weist mit Nachdruck auf die hohe Anzahl nicht gemeldeter Belästigungsfälle hin und betont, dass es wichtig ist, in jeder Organisation geschulte Berater zu haben, die Opfer auf vertrauliche Weise unterstützen, ihnen bei der Anzeige helfen und rechtlichen Beistand leisten;

33.  betont, dass Unternehmen in Bezug auf sexuelle Belästigung und auf Strategien, die sexueller Belästigung Vorschub leisten, einen Null-Toleranz-Ansatz verfolgen sollten, und dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass alle Mitarbeiter über diese Strategien sowie über Anzeigeverfahren und ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz informiert sind;

34.  fordert Medienunternehmen auf, Journalisten, die Opfer von Cyber-Mobbing werden, zu schützen und zu unterstützen sowie eine Reihe bewährter Verfahren einzuführen, wie Sensibilisierungskampagnen, ausreichende Schulung von Führungskräften, einschließlich zur Vermeidung der Beschuldigung von Opfern und der sekundären Viktimisierung, Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit und rechtlicher Beistand für betroffene Personen beim Einreichen einer Beschwerde;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sicherzustellen, da diese ein Mittel zur Verhinderung von Machtmissbrauch und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Achtung der Menschenwürde ist, was für die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen von grundlegender Bedeutung ist; betont, dass durch Transparenz bei der Entlohnung und durch die Gewährleistung des Rechts mutmaßlicher Opfer auf Auskunft Lohngleichheit sichergestellt werden sollte, wodurch Gleichbehandlung und gleiche Beschäftigungschancen unter Frauen und Männern sichergestellt werden und darüber hinaus der Zugang von Frauen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu Entscheidungsprozessen sowie zu Posten in der Geschäftsleitung gefördert wird, wodurch wiederum eine ausgewogene Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten sichergestellt wird; fordert die Kommission und den Rat daher auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um die seit 2013 im Rat bestehende Blockade der Richtlinie zu Frauen in Verwaltungs- und Aufsichtsräten zu überwinden;

36.  ist der Auffassung, dass ein umfassender Ansatz gegen Gewalt am Arbeitsplatz notwendig ist, in dem die Anerkennung der Koexistenz von Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft bei verschiedenen Formen von unbezahlter Arbeit in der formellen und informellen Wirtschaft (wie beispielsweise die Subsistenzlandwirtschaft, die Zubereitung von Nahrungsmitteln, die Betreuung von Kindern und älteren Menschen) und zahlreichen Arbeitserfahrungsprogrammen (wie beispielsweise Ausbildungsverhältnisse, Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) zum Ausdruck kommt;

37.  fordert die zügige Annahme der Überarbeitung der Richtlinie über schriftliche Erklärungen (Richtlinie 91/533/EWG des Rates);

38.  erkennt an, dass häusliche Gewalt oftmals auf den Arbeitsplatz übergreift, mit negativen Folgen für die Arbeitnehmer und die Produktivität der Unternehmen, und dass dieser Spillover-Effekt auch in die entgegengesetzte Richtung wirken kann, vom Arbeitsplatz ausgehend auf den häuslichen Bereich; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Orientierungshilfen bezüglich der Anwendbarkeit der Europäischen Schutzanordnung am Arbeitsplatz zu geben und die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber klar darzulegen;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Phänomen der Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft am Arbeitsplatz anzuerkennen;

Gewalt im politischen Leben

40.  fordert alle Politiker auf, an höchsten Verhaltensstandards festzuhalten und im Sinne der Prävention und Bekämpfung von sexueller Belästigung in Parlamenten und außerhalb als verantwortungsbewusste Vorbilder zu handeln;

41.  verurteilt alle Formen der Belästigung von Politikerinnen in den sozialen Medien in der Form des „Trolling“, welches das Einstellen von sexistischen und beleidigenden Mitteilungen beinhaltet, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen;

42.  unterstreicht die Bedeutung der Festlegung parteiübergreifender Strategien und Verfahren zum Schutz von in politische Ämter gewählten Personen sowie von Arbeitnehmern;

43.  erkennt an, dass paritätische Wahllisten auf allen Ebenen eine zentrale Rolle spielen, um Frauen die Teilhabe an der Politik zu ermöglichen und Machtstrukturen, die Frauen diskriminieren, neu zu gestalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Listen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments einzuführen;

44.  fordert alle politischen Parteien, auch die, die im Europäischen Parlament vertreten sind, auf, konkrete Schritte zur Bewältigung dieses Problems zu unternehmen, einschließlich der Einführung von Aktionsplänen und einer Überarbeitung der innerparteilichen Vorschriften, um eine Null-Toleranz-Politik, vorbeugende Maßnahmen, Verfahren zur Abwicklung von Beschwerden und angemessene Strafen für die Urheber von sexueller Belästigung und Mobbing von Frauen in der Politik einzuführen;

45.  fordert alle nationalen und regionalen Parlamente sowie die kommunalen Gremien auf, die Opfer im Rahmen interner Verfahren vorbehaltlos zu unterstützen und/oder mit der Polizei Ermittlungen durchzuführen, ein vertrauliches Verzeichnis der Fälle im Zeitverlauf zu führen, obligatorische Ausbildungsmaßnahmen zum Thema Achtung und Menschenwürde für alle Mitarbeiter und Mitglieder sicherzustellen und andere bewährte Verfahren einzuführen, um auf allen Ebenen in den jeweiligen Institutionen Null-Toleranz zu gewährleisten;

46.  fordert alle einschlägigen Akteure mit Nachdruck auf, die umfassende und zügige Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU sicherzustellen; erachtet es als seine Pflicht, eine Null-Toleranz gegenüber sexueller Belästigung sicherzustellen und die Opfer angemessen zu schützen und zu unterstützen; fordert in diesem Zusammenhang, dass

   eine Arbeitsgruppe unabhängiger Experten eingerichtet wird, um die Situation in Bezug auf sexuelle Belästigung und Missbrauch im Parlament zu prüfen;
   eine Bewertung und bei Bedarf Überarbeitung der Zusammensetzung der zuständigen Stellen des Parlaments durchgeführt werden, um Unabhängigkeit und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sicherzustellen;
   obligatorische Schulungen für alle Mitarbeiter und Mitglieder durchgeführt werden;
   ein klarer Zeitrahmen für die umfassende Umsetzung aller in der Entschließung aufgestellten Forderungen festgelegt wird;

47.  fordert die Politiker auf, die Ausbildung von Führungskräften zu fördern und diese Ausbildungsmaßnahmen selbst zu absolvieren, um zu verhindern, dass vonseiten der Führung eine Laissez-faire-Haltung aufkommt, und um zu ermitteln, in welchen Situationen Gewalt gegen Frauen vorkommt;

Gewalt in öffentlichen Räumen

48.  fordert die Kommission auf, eine Definition von öffentlichem Raum vorzulegen, die der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung trägt, und deshalb in diese Definition auch „virtuelle“ öffentliche Räume wie soziale Netzwerke und Websites aufzunehmen;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von spezifischen Rechtsvorschriften über Belästigung in öffentlichen Räumen zu erwägen, darunter auch Interventionsprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle des Eingreifens von anwesenden Personen;

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Forschungsarbeiten über die Ursachen und Folgen von sexueller Belästigung in öffentlichen Räumen durchzuführen und dabei auch die möglichen Auswirkungen sexistischer und stereotypischer Werbung auf das Auftreten von Gewalt und Belästigung zu berücksichtigen;

51.  betont, dass Sensibilisierungskampagnen, durch die geschlechtsspezifische Stereotypen und patriarchalische Machtverhältnissen bekämpft werden sowie eine Null-Toleranz in Bezug auf sexuelle Belästigung gefördert wird, zu den besten Mitteln gehören, um geschlechtsspezifische Gewalt in öffentlichen Räumen hilfreich bekämpfen zu können;

52.  hebt hervor, dass gleichstellungsorientierte Erziehung auf allen Ebenen ein grundlegendes Instrument zur Verhütung und Beseitigung dieser Formen von Fehlverhalten ist, indem ein Umdenken bewirkt und die kulturelle Toleranz von Sexismus und sexueller Belästigung herabgesetzt wird; unterstreicht, dass an den Schulen Ausbildungsprogramme und Debatten zu dieser Thematik eingeführt werden müssen; weist darauf hin, dass diese Programme und Debatten, in Zusammenarbeit mit einschlägigen NRO und Gleichstellungsstellen, falls erforderlich und angemessen, Informationen und Erörterungen zur Vorbeugung und zu Maßnahmen zur Bekämpfung sexueller Belästigung beinhalten sollten, um stärker für die Rechte der Opfer zu sensibilisieren und auf den Zusammenhang mit der Vergegenständlichung von Frauen hinzuweisen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Sekundarschulen Sensibilisierungskampagnen zu fördern und das Thema Cyber-Mobbing in die Lehrpläne von Schulen und Universitäten aufzunehmen; fordert insbesondere, die erfolgreiche Kampagne gegen Cyber-Mobbing „Delete Cyberbullying“ und die Initiative Sichereres Internet fortzusetzen, um gegen Mobbing und sexuelle Belästigung vorzugehen und somit bei den jungen Menschen, die die Zukunft Europas sein werden, ein Bewusstsein für eine angemessenere Gleichstellung von Frauen und Männern und für ein respektvolles Verhalten gegenüber Frauen zu schaffen;

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Meldesystem in Schulen einzurichten, um alle Fälle von Cyber-Mobbing zu verfolgen;

55.  stellt fest, dass sich einige der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen als wirksame Mittel erwiesen haben, um Belästigung in öffentlichen Räumen zu verringern, wie beispielsweise offizielle Überwachungsmaßnahmen (Erhöhung der Präsenz der Polizei und/oder des Personals in öffentlichen Verkehrsmitteln, Videoüberwachung (CCTV)) und natürliche Überwachungsmaßnahmen (verbesserte Sichtbarkeit und bessere Beleuchtung);

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Internetdienstanbieter an ihre Pflicht zu erinnern, ihre Online-Kunden zu schützen, indem sie Fällen von wiederholtem Missbrauch oder Nachstellung nachgehen, um das Opfer zu schützen, und indem sie die Täter darüber informieren, dass diese nicht ungestraft in solcher Weise agieren können, und somit eine Änderung des Verhaltens des Täters herbeiführen;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von EDV-Experten und den zuständigen Aufsichtsorganen wie den polizeilichen Einheiten für die Bekämpfung von Kriminalität im Internet Websites stärker zu kontrollieren, um die Opfer von Mobbing und sexueller Gewalt zu schützen und im gegebenen Fall die Straftaten zu verhindern und zu ahnden;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in der Sprache der Medien, der Politik und der Öffentlichkeit Ausdrücke und Formulierungen zu beseitigen, die zu gewaltsamem Verhalten anregen und das Bild der Frau abwerten und somit ihre Menschenwürde verletzen;

59.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften und ihre Definition der geschlechtsspezifischen Gewalt im Einklang mit der Definition von Gewalt gegen Frauen im Übereinkommen von Istanbul zu harmonisieren, um die Wirksamkeit der Gesetze gegen Belästigung und Mobbing zu erhöhen;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Überwachungsmechanismen zur angemessenen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zum Verbot sexueller Belästigung zu verbessern und sicherzustellen, dass den Gleichstellungsstellen in jedem Mitgliedstaat ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, um gegen Diskriminierung vorzugehen;

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61.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(2) http://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-against-women-eu-wide-survey-main-results-report
(3) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(4) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(5) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(6) https://rm.coe.int/16806b076a
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.
(8) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.
(9) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.
(10) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(11) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.
(12) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 2.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0451.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
(15) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0417.
(18) https://www.ipu.org/resources/publications/reports/2016-10/sexism-harassment-and-violence-against-women-parliamentarians
(19) Studie – „Bullying and sexual harassment at the workplace, in public spaces, and in political life in the EU“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, März 2018.
(20) https://www.tuc.org.uk/sites/default/files/SexualHarassmentreport2016.pdf

Letzte Aktualisierung: 17. September 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen