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Verfahren : 2018/2840(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0364/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2018 - 10.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0344

Angenommene Texte
PDF 129kWORD 46k
Donnerstag, 13. September 2018 - Straßburg
Uganda, Verhaftung von der Opposition angehörigen Parlamentariern
P8_TA(2018)0344RC-B8-0364/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Uganda und insbesondere zur Verhaftung von der Opposition angehörigen Parlamentariern (2018/2840(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Uganda,

–  unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der Delegation der Europäischen Union, der Leiter der Vertretungen Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, Irlands, Italiens, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs sowie der Leiter der Vertretungen Norwegens und Islands vom 17. August 2018 zu der in der Stadt Arua abgehaltenen Nachwahl,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Uganda unterzeichnet hat,

–  unter Hinweis auf den am 21. Juni 1995 von Uganda ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1984,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der ugandischen Menschenrechtskommission zu neuen Menschenrechtsfragen im Land nach der in der Stadt Arua am 15. August 2018 abgehaltenen Nachwahl,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats über Uganda;

–  unter Hinweis auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) und insbesondere auf dessen Artikel 8 Absatz 4 zu Nichtdiskriminierung,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Uganda aus dem Jahr 1995, die 2005 geändert wurde,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Nachwahl am 15. August 2018 in der Stadt Arua im Nordwesten Ugandas, bei der der unabhängige Kandidat der Opposition, Kassiano Wadri, gewählt wurde, von Gewalt gekennzeichnet war;

B.  in der Erwägung, dass der Präsident von Uganda, Yoweri Museveni, und der unabhängige Parlamentsabgeordnete Robert Kyagulanyi Ssentamu, der auch unter dem Namen Bobi Wine bekannt ist, am 13. August 2018 anlässlich einer hochbrisanten Nachwahl, die durch die Ermordung eines Parlamentsabgeordneten im Juni ausgelöst worden war, gemeinsam mit mehreren anderen Politikern eine Wahlkampfveranstaltung in Arua abhielten;

C.  in der Erwägung, dass Bobi Wine, ein populärer Musiker, als ein einflussreicher Kritiker von Präsident Museveni auf den Plan getreten ist, nachdem er 2017 einen Sitz im ugandischen Parlament gewonnen hatte;

D.  in der Erwägung, dass am Abend des 13. August 2018 der Fahrer von Bobi Wine, Yasin Kawuma, unter unklaren Umständen erschossen wurde und Unterstützer von Kassiano Wadri mutmaßlich das Fahrzeug von Präsident Museveni mit Steinen bewarfen, als dieser Arua verließ;

E.  in der Erwägung, dass die Polizei zwei Journalisten des ugandischen Fernsehsenders NTV, Herbert Zziwa und Ronald Muwanga, festnahm, als sie live aus dem Bereich berichteten, in dem Yasin Kawuma ermordet worden war;

F.  in der Erwägung, dass kurz darauf sowohl Bobi Wine als auch Kassiano Wadri zusammen mit mehreren weiteren Personen festgenommen wurden; in der Erwägung, dass Bobi Wine beschuldigt wurde, Schusswaffen zu besitzen;

G.  in der Erwägung, dass 33 Personen, darunter Kassiano Wadri und vier Parlamentsabgeordnete (Robert Kyagulanyi, Francis Zaake, Gerald Karuhanga und Paul Mwiru) am Tag nach der Wahl wegen Landesverrats angeklagt wurden und dass Bobi Wine vor einem Militärgericht wegen illegalen Besitzes von Schusswaffen angeklagt wurde;

H.  in der Erwägung, dass die in Arua, Kampala und Mityana durch diese Festnahmen ausgelösten Proteste von den Sicherheitskräften Ugandas brutal niedergeschlagen wurden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Tränengas und scharfe Munition zum Einsatz kamen;

I.  in der Erwägung, dass James Akena, ein für Reuters tätiger Fotograf, am 20. August 2018 von Soldaten verprügelt, festgenommen und für mehrere Stunden inhaftiert wurde, als er in Kampala die politischen Proteste im Rahmen der Kampagne #freeBobiWine fotografierte;

J.  in der Erwägung, dass Bobi Wine und weitere Personen Berichten zufolge in der Haft gefoltert wurden; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen versprochen haben, diese Vorwürfe zu untersuchen, nachdem sie sie zunächst bestritten hatten;

K.  in der Erwägung, dass Bobi Wine vor einem Zivilgericht wegen Landesverrats angeklagt wurde, nachdem das Militärgericht entschieden hatte, die Anschuldigungen wegen illegalen Besitzes von Schusswaffen fallenzulassen;

L.  in der Erwägung, dass Bobi Wine in weiter Folge gegen Kaution freilassen wurde, und Uganda verlassen hat, um sich in den USA behandeln zu lassen;

M.  in der Erwägung, dass der ehemalige Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid bin Ra’ad Seid Al-Hussein, die Regierung Ugandas nachdrücklich aufgefordert hat, im Hinblick auf die Anschuldigungen über schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte, etwa außergerichtliche Hinrichtungen, die Anwendung übermäßiger Gewalt und von Folter und andere Formen von Misshandlung gründliche unabhängige und unparteiische Ermittlungen vorzunehmen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

N.  in der Erwägung, dass Kizza Besigye, der Präsident des Forum for Democratic Change (FDC, „Forum für Demokratie und Wandel“), der viermal bei Präsidentschaftswahlen kandidiert hat, mehrmals – zuletzt am 25. September 2017 – von Angehörigen der Polizei oder des Militärs festgenommen wurde;

O.  in der Erwägung, dass in Uganda regelmäßig Politiker festgenommen und eingeschüchtert werden;

1.  ist zutiefst beunruhigt darüber, dass der Opposition angehörende Parlamentsabgeordnete im Kontext der Nachwahl in Arua verhaftet wurden;

2.  hebt hervor, dass der Präsident und die Regierung Ugandas im Sinne der Demokratie in Uganda unbedingt die Unabhängigkeit des Parlaments des Landes als Institution und die Unabhängigkeit der Mandate seiner Abgeordneten achten und dafür sorgen müssen, dass sämtliche Parlamentsabgeordneten ihre Wahlmandate frei ausüben können;

3.  fordert die Staatsorgane Ugandas auf, die haltlos erscheinenden Anschuldigungen gegen Bobi Wine zurückzunehmen und die Unterdrückung der Oppositionspolitiker und ihrer Unterstützer zu beenden;

4.  fordert die Staatsorgane Ugandas nachdrücklich auf, im Hinblick auf die Tötung von Yasin Kawumas und die Berichte über Todesfälle und die Anwendung übermäßiger Gewalt bei Protesten umgehend wirksame, unparteiische und unabhängige Ermittlungen einzuleiten; erwartet rasche und unabhängige Ermittlungen hinsichtlich der Anschuldigungen, wonach die in Arua festgenommenen Personen gefoltert und misshandelt wurden; betont, dass die Verantwortlichen unbedingt vor Gericht gestellt werden müssen;

5.  bekräftigt erneut sein Engagement für die Meinungsfreiheit und erklärt, dass die Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass neben den Personen, die an den Demonstrationen und die ausbrechenden Unruhen beteiligt waren, auch Journalisten, die darüber Bericht erstatteten, geschlagen und zwei Journalisten festgenommen wurden; fordert die Staatsorgane Ugandas auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem Journalisten ungehindert ihrer Arbeit nachgehen und über die Entwicklungen in der Politik des Landes berichten können;

6.  erinnert die Staatsorgane Ugandas daran, dass sie verpflichtet sind, Grundrechte – einschließlich der Bürgerrechte und politischen Rechte der Staatsbürger wie Redefreiheit und Versammlungsfreiheit – zu gewährleisten, zu schützen und zu fördern;

7.  erinnert die Regierung Ugandas an ihre internationalen Verpflichtungen, vor allem im Zusammenhang mit der Wahrung der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und der Behandlung justizieller Angelegenheiten, wobei das Recht auf ein faires und unabhängiges Verfahren besonders hervorzuheben ist;

8.  hält die Vollzugsbehörden mit Nachdruck dazu an, die Grundfreiheiten zu wahren und Einschüchterungsmaßnahmen zu unterlassen, um Artikel 24 der Verfassung Ugandas zu entsprechen, wonach „niemand irgendeiner Form von Folter oder gewaltsamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Bestrafung ausgesetzt wird“;

9.  hält die Sicherheitskräfte Ugandas dazu an, bei Einsätzen bei Protesten Zurückhaltung zu üben, vom Einsatz scharfer Munition abzusehen, sich an die Gesetze zu halten, die Menschenrechtsnormen umfassend zu wahren und Journalisten ihrer Informationsarbeit ungehindert nachgehen zu lassen;

10.  hält auch Demonstranten dazu an, die Gesetze einzuhalten und sie bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten nicht zu übertreten;

11.  fordert die EU auf, sich die politische Hebelwirkung von Entwicklungshilfeprogrammen, insbesondere von Budgethilfeprogrammen, zunutze zu machen, um die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte in Uganda zu fördern;

12.  würdigt die Arbeit, die die ugandische Menschenrechtskommission im Anschluss an die Festnahmen, Tötungen und Folter, zu denen es aufgrund der Wahl in Arua gekommen ist, geleistet haben, etwa die Berichterstattung, die Besuche in Haftanstalten, die Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Vermissten und den Einsatz für die Rechte der Häftlinge, ihre medizinische Versorgung und Besuche von Angehörigen;

13.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Lage in Uganda genau zu beobachten; betont, dass das Europäische Parlament über weitere Hinweise darauf, dass Mitglieder der Opposition des Parlaments Ugandas an ihrer Legislativtätigkeit gehindert oder dabei eingeschränkt werden, in Kenntnis gesetzt werden sollte;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Sprecher des ugandischen Parlaments und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 17. September 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen