Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Myanmar/Birma, insbesondere dem Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo (2018/2841(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2018(1), vom 14. Dezember 2017(2), vom 14. September 2017(3), vom 7. Juli 2016(4) und vom 15. Dezember 2016(5),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) vom 3. September 2018 zur Verurteilung von Wa Lone und Kyaw Soe Oo in Myanmar/Birma und die Erklärung vom 9. Juli 2018 zur strafrechtlichen Verfolgung von zwei Reuters-Journalisten in Myanmar/Birma,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2017 und vom 26. Februar 2018 zu Myanmar/Birma,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018(6) und (GASP) 2018/900 des Rates vom 25. Juni 2018(7), mit denen zusätzliche restriktive Maßnahmen gegenüber Myanmar/Birma ergriffen wurden, das Waffenembargo der EU verstärkt wurde und Sanktionen gegen Angehörige der Armee und der Grenzschutzpolizei verhängt wurden,
– unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Erkundungsmission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Myanmar/Birma vom 24. August 2018, der auf der vom 10. bis zum 28. September 2018 stattfindenden 39. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vorgestellt werden soll,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 3. September 2018,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der von Kofi Annan geleiteten Beratungskommission für den Staat Rakhaing,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht, die Genfer Konventionen und ihre Protokolle und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,
– unter Hinweis auf die Charta des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN),
– unter Hinweis auf den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs vom 23. März 2018 über sexuelle Gewalt in Konflikten,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Vorverfahrenskammer I des IStGH vom 6. September 2018,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 12. Dezember 2017 zwei Journalisten – Wa Lone und Kyaw Soe Oo – willkürlich festgenommen und unter dem Vorwurf, über schwere, von den Tatmadaw (Streitkräfte von Myanmar/Birma) im Staat Rakhaing begangene Verstöße gegen die Menschenrechte berichtet zu haben, verhaftet wurden;
B. in der Erwägung, dass anschließend auf der Grundlage des Gesetzes über die Wahrung von Staatsgeheimnissen von 1923 Anklage gegen die Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo erhoben wurde; in der Erwägung, dass sie am 3. September 2018 von einem Gericht in Myanmar/Birma zu sieben Jahren Haft verurteilt wurden; in der Erwägung, dass dieser richtungsweisende Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma zusätzlich untergräbt;
C. in der Erwägung, dass zu den zahlreichen internationalen Beobachtern, die seit der Festnahme der Journalisten am 12. Dezember 2017 allen Verhandlungen beiwohnten, auch Diplomaten der Europäischen Union und von EU-Mitgliedstaaten gehörten, die die Angelegenheit immer wieder bei der Regierung von Myanmar/Birma vorbrachten;
D. in der Erwägung, dass Akteure der Zivilgesellschaft einschließlich Journalisten, Anwälten und Menschenrechtsverteidigern, die sich kritisch über die Behörden von Myanmar/Birma und insbesondere über die Tatmadaw und andere Sicherheitskräfte des Landes und die von diesen im Staat Rakhaing begangenen Taten äußern, Berichten zufolge willkürlich festgenommen, inhaftiert oder schikaniert werden; in der Erwägung, dass die Medienberichterstattung über die Gewalt im Staat Rakhaing durch das Militär und die Regierung streng kontrolliert wird;
E. in der Erwägung, dass Wai Nu, eine Menschenrechtsaktivistin der Rohingya, die im Alter von 18 Jahren verhaftet und erst im Alter von 25 Jahren wieder freigelassen wurde, beispielhaft für die zahlreichen Aktivisten steht, die von den Behörden von Myanmar/Birma ins Visier genommen werden;
F. in der Erwägung, dass der frühere Kindersoldat Aung Ko Htwe aufgrund eines den Medien gewährten Interviews, in dem er seine Erfahrungen im Militär von Myanmar/Birma schilderte, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbüßt; in der Erwägung, dass er nach Abschnitt 505 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs von Myanmar/Birma angeklagt wurde, einer unklar formulierten Bestimmung, die häufig herangezogen wird, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu beschneiden;
G. in der Erwägung, dass Berichten zufolge seit 2016 Dutzende Journalisten festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass sich die Behörden von Myanmar/Birma auf zahlreiche repressive Rechtsvorschriften wie etwa das Gesetz über die Wahrung von Staatsgeheimnissen berufen, um Akteure der Zivilgesellschaft, Journalisten, Anwälte und Menschenrechtsverteidiger, die sich kritisch über die Regierung des Landes oder seine Sicherheitskräfte äußern, festzunehmen, zu inhaftieren, zum Schweigen zu bringen oder zu schikanieren; in der Erwägung, dass Myanmar/Birma im Ranking der Pressefreiheit, das 2017 von Freedom House erstellt wurde, den 159. Platz von 198 Ländern belegte;
H. in der Erwägung, dass die von den Vereinten Nationen entsandte unabhängige internationale Erkundungsmission zu Myanmar/Birma (IIFFMM) in ihrem Bericht vom 24. August 2018 zu dem Schluss gelangt, dass die schwersten Menschenrechtsverletzungen und die schlimmsten Verbrechen nach dem Völkerrecht – darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen – von den Tatmadaw, den Polizeikräften von Myanmar/Birma, der ehemaligen Behörde für Grenzschutz und Einwanderung NaSaKa, der Grenzschutzpolizei des Landes und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in den Staaten Kachin, Rakhaing und Shan begangen wurden; in der Erwägung, dass aus dem Bericht außerdem hervorgeht, dass die Arakan-Rohingya-Heilsarmee eine Militärbasis und mehrere Außenposten der Sicherheitskräfte im Norden des Staates Rakhaing koordiniert angegriffen hat, um die Rohingya-Gemeinschaften unter Druck zu setzen; in der Erwägung, dass in dem Bericht außerdem gefordert wird, dass gegen hochrangige Befehlshaber des Militärs in Myanmar/Birma und die Verantwortlichen für Massengräueltaten gegen Angehörige des Volkes der Rohingya ermittelt und sie international strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass Myanmar/Birma diese Erkenntnisse abgestritten hat;
I. in der Erwägung, dass die Staatsrätin von Myanmar/Birma, Nobelpreisträgerin und Trägerin des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi, dem IIFFMM-Bericht zufolge weder ihre Position als De-facto-Regierungschefin noch ihre moralische Autorität genutzt hat, um die Geschehnisse im Staat Rakhaing einzudämmen oder zu verhindern; in der Erwägung, dass auch die zivilen Behörden im Wege von Handlungen und Unterlassungen zu den Massengräueltaten beigetragen haben, indem sie insbesondere Falschmeldungen verbreitet, das Fehlverhalten der Tatmadaw abgestritten, unabhängige Untersuchungen blockiert und die Vernichtung von Beweismaterial beaufsichtigt haben;
J. in der Erwägung, dass der IStGH am 8. September 2018 bestätigt hat, dass er über die mutmaßliche Deportation von Angehörigen des Volkes der Rohingya aus Myanmar/Birma nach Bangladesch urteilen darf;
K. in der Erwägung, dass soziale Medien in Myanmar/Birma für die Verbreitung von Verleumdungskampagnen und Verschwörungstheorien gegen die Rohingya und die Muslime in dem Land genutzt werden;
L. in der Erwägung, dass die Rohingya die größte muslimische Volksgruppe in Myanmar/Birma stellen und mehrheitlich im Staat Rakhaing leben; in der Erwägung, dass zurückhaltende Schätzungen von 10 000 Todesopfern ausgehen; in der Erwägung, dass seit August 2017 mehr als 700 000 Rohingya auf der Suche nach Sicherheit nach Bangladesch geflohen sind und dass es sich bei etwa 500 000 dieser Flüchtlinge um Kinder handelt, von denen viele allein gereist sind, nachdem ihre Eltern getötet wurden oder sie von ihren Familien getrennt wurden;
1. missbilligt die willkürliche Festnahme und die Verurteilung der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo aufgrund ihrer Berichterstattung über die Lage im Staat Rakhaing aufs Schärfste; fordert die Behörden von Myanmar/Birma auf, sie umgehend und bedingungslos freizulassen und alle Vorwürfe gegen sie und alle willkürlich inhaftierten Personen – darunter politische Gefangene, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Medienvertreter – fallen zu lassen, die nur deswegen inhaftiert wurden, weil sie ihre Rechte und Freiheiten ausübten;
2. verurteilt jede Einschüchterung, Belästigung und Einschränkung der Meinungsfreiheit, insbesondere durch das Militär und die Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma; betont, dass Medienfreiheit und kritischer Journalismus wesentliche Grundpfeiler der Demokratie, der Förderung verantwortungsvoller Staatsführung sowie von Transparenz und Rechenschaftspflicht sind, und fordert die Behörden von Myanmar/Birma auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten und Medienvertreter angemessene Bedingungen vorfinden, um ihre Arbeit ohne Angst vor Einschüchterung, Belästigung, unrechtmäßiger Inhaftierung und Strafverfolgung ausüben zu können;
3. fordert die Regierung von Myanmar/Birma erneut auf, ihre Entscheidung über das Ende ihrer Zusammenarbeit mit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma zu widerrufen und einheimischen und internationalen Medienorganisationen, Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Beobachtern und humanitären Organisationen, insbesondere der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, den umfassenden und ungehinderten Zugang zum Staat Rakhaing zu ermöglichen und für die Sicherheit von Medienvertretern zu sorgen;
4. äußert seine großen Bedenken angesichts des missbräuchlichen Einsatzes repressiver Rechtsvorschriften zur Einschränkung der Redefreiheit; fordert die Behörden von Myanmar/Birma auf, alle Gesetze – darunter auch das Gesetz über die Wahrung von Staatsgeheimnissen von 1923 – aufzuheben, zu überprüfen oder zu ändern, die nicht mit den internationalen Normen im Einklang stehen, Verstöße gegen die Rechte auf Meinungsfreiheit, friedliche Versammlung und Vereinigung darstellen und die Ausübung dieser Rechte unter Strafe stellen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, dafür zu sorgen, dass alle Rechtsvorschriften mit den internationalen Normen und Verpflichtungen im Einklang stehen;
5. verurteilt die weit verbreiteten und systematischen Angriffe gegen das Volk der Rohingya in dem Staat Rakhaing durch die Tatmadaw und andere Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma aufs Schärfste, die der IIFFMM zufolge einem Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen – und somit den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen – gleichkommen; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung von Myanmar/Birma an Schwere und Ausmaß zunehmen;
6. spricht dem Volk der Rohingya seine kontinuierliche Unterstützung aus; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Sicherheitskräfte erneut auf, den Übergriffen und Tötungen, der Zerstörung von Eigentum und der sexuellen Gewalt gegenüber dem Volk der Rohingya und ethnischen Minderheiten im Norden des Landes umgehend ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass in Myanmar/Birma und insbesondere in den Staaten Rakhaing, Kachin und Shan Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit herrschen; weist die Behörden von Myanmar/Birma auf ihre internationalen Verpflichtungen hin, wonach die Verantwortlichen ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden müssen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Staatsrätin Aung San Suu Kyi mit Nachdruck auf, jegliche Aufwiegelung zu Hass unmissverständlich zu verurteilen und gegen die soziale Benachteiligung des Volkes der Rohingya und anderer Minderheiten sowie gegen die Feindseligkeiten ihnen gegenüber vorzugehen;
7. nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der IIFFMM und unterstützt ihre Empfehlungen; begrüßt das kürzlich ergangene Urteil, wonach der IStGH die Gerichtsbarkeit über die mutmaßliche Deportation von Angehörigen des Volkes der Rohingya aus Myanmar/Birma nach Bangladesch ausüben darf; stellt jedoch fest, dass eine Befassung des IStGH durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Untersuchung des gesamten Ausmaßes der Menschenrechtsverletzungen noch aussteht; fordert die Anklagebehörde des IStGH auf, diesbezüglich eine vorläufige Untersuchung einzuleiten; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, den IStGH unverzüglich mit der Lage in Myanmar/Birma zu befassen; unterstützt die Forderungen der IIFFMM und der ASEAN-Parlamentarier für Menschenrechte (APHR), wonach die verantwortlichen Generäle des Militärs ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden sollen;
8. fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich in multilateralen Foren für die Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen für die Verbrechen in Myanmar/Birma einzusetzen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen maßgeblich für die erforderliche Befassung des IStGH mit der Lage einzusetzen, sowohl bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen als auch auf der 39. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen eine führende Rolle einzunehmen und sich stärker für die umgehende Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Rechenschaftsmechanismus einzusetzen, durch den die Untersuchungen der mutmaßlichen Massengräueltaten und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen unterstützt werden;
9. fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erneut auf, gegen Myanmar/Birma ein allgemeines umfassendes Waffenembargo zu verhängen, damit die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, einschließlich der Durchfuhr und Umladung, aller Arten von Waffen, Munition und sonstigen Militär- und Sicherheitsgütern auf direktem oder indirektem Wege sowie das Angebot von Ausbildung oder anderen Formen der militärischen und sicherheitstechnischen Unterstützung ausnahmslos ausgesetzt werden; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, gegen jene, die mutmaßlich für schwerwiegende völkerrechtliche Verbrechen verantwortlich sind, gezielte individuelle Sanktionen zu verhängen, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten;
10. fordert die Kommission auf, eine Untersuchung gemäß dem in dem Abkommen „Alles außer Waffen“ vorgesehenen Verfahren in Erwägung zu ziehen, um die Handelspräferenzen zugunsten von Myanmar/Birma zu überprüfen;
11. begrüßt den am 26. April 2018 vom Rat angenommenen Rechtsrahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gegen Beamte, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und für die Stärkung des Waffenembargos der EU sowie die erste Liste der Benennungen vom 25. Juni 2018; fordert den Rat auf, Reiseverbote, gezielte finanzielle Sanktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten gegen Beamte aus Myanmar/Birma zu verhängen, die der IIFFMM zufolge für Massengräueltaten verantwortlich sind;
12. weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei Tausenden Angehörigen des Volkes der Rohingya, darunter vielen Kindern, um Binnenvertriebene handelt, die dringend humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; fordert mit Blick auf die Leistung humanitärer Hilfe den unmittelbaren, ungehinderten und unbeschränkten Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des Landes; fordert nachdrücklich, dass die Regierung von Myanmar/Birma für eine sichere, freiwillige und würdevolle Rückkehr derer sorgt, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten, wobei die Vereinten Nationen die uneingeschränkte Aufsicht behalten sollten;
13. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, der Notwendigkeit verstärkter und langfristiger humanitärer Hilfe für das Volk der Rohingya in Bangladesch und für ihre Aufnahmegemeinschaften zu begegnen;
14. weist nachdrücklich darauf hin, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt ein wiederkehrendes Merkmal der Übergriffe auf die Zivilbevölkerung in den Staaten Kachin, Rakhaing und Shan sind; fordert die EU und insbesondere die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) der Kommission sowie die Mitgliedstaaten der EU auf, für Verbesserungen beim Schutz von Mädchen und Frauen aus dem Volk der Rohingya vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu sorgen;
15. weist erneut darauf hin, dass in Flüchtlingslagern medizinische und psychologische Betreuung – vor allem eigens auf gefährdete Gruppen wie Frauen und Kinder zugeschnitten – geleistet werden muss; fordert mehr Unterstützungsdienste für die Opfer von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Myanmar/Birma, der Staatsrätin Aung San Suu Kyi, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.