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Verfahren : 2017/0002(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0313/2017

Eingereichte Texte :

A8-0313/2017

Aussprachen :

PV 12/09/2018 - 13
CRE 12/09/2018 - 13

Abstimmungen :

PV 13/09/2018 - 10.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0348

Angenommene Texte
PDF 132kWORD 52k
Donnerstag, 13. September 2018 - Straßburg
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und freier Datenverkehr - ***I
P8_TA(2018)0348A8-0313/2017
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008 – C8-0008/2017 – 2017/0002(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0008),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0008/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des tschechischen Abgeordnetenhauses, des spanischen Parlaments und des portugiesischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf des Gesetzgebungsaktes,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0313/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
P8_TC1-COD(2017)0002

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1725.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIEESUNG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Die Kommission bedauert, dass die in Artikel 42 Absatz 1 und in den Artikeln 43 und 44 EUV genannten Missionen vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, und weist darauf hin, dass es daher für derartige Missionen keine Datenschutzvorschriften geben wird. Die Kommission merkt an, dass ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 39 EUV die Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten nur im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, festlegen kann. Ein entsprechender Ratsbeschluss dürfte keine Bestimmungen über Tätigkeiten enthalten, die von Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU durchgeführt werden. Um diese Rechtslücke zu schließen, müsste ein möglicher Beschluss des Rates daher mit einem zusätzlichen, ergänzenden Instrument auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV einhergehen.

Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 9 Absatz 3 (ex-Artikel 70a der Allgemeinen Ausrichtung des Rates) im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten keine neue Verpflichtung für die Organe und Einrichtungen der Union begründet.

Letzte Aktualisierung: 17. September 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen