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Verfahren : 2018/2849(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0384/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2018 - 10.9

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0351

Angenommene Texte
PDF 128kWORD 45k
Donnerstag, 13. September 2018 - Straßburg
Der drohende Abriss von Chan al-Ahmar und anderen Beduinendörfern
P8_TA(2018)0351RC-B8-0384/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem drohenden Abriss von Chan al-Ahmar und anderen Beduinendörfern (2018/2849(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Konflikt zwischen Israel und Palästina,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 7. September 2018 zu den aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des geplanten Abrisses von Chan al-Ahmar,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich vom 10. September 2018 zu dem Dorf Chan al-Ahmar,

–  unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen von 1949, insbesondere die Artikel 49, 50, 51 und 53,

–  unter Hinweis auf den am 24. August 2018 vom Europäischen Auswärtigen Dienst veröffentlichten Halbjahresbericht über Zerstörungen und Beschlagnahmen von mit EU-Mitteln finanzierten Bauten im Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, zwischen Januar und Juni 2018 (Six-Month Report on Demolitions and Confiscations of EU-funded structures in the West Bank including East Jerusalem, January-June 2018),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Israels die Petitionen der Einwohner von Chan al-Ahmar am 5. September 2018 zurückgewiesen hat; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass die zuständigen Behörden dazu berechtigt sind, die geplante Umsiedlung der Bewohner nach West-Dschahalin durchzuführen; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof den israelischen Behörden genehmigt hat, die Pläne zum Abriss von Chan al-Ahmar umzusetzen;

B.  in der Erwägung, dass Chan al-Ahmar eine der 46 Beduinengemeinschaften im zentralen Westjordanland ist, die nach Einschätzung der Vereinten Nationen ernsthaft von einer Zwangsverschickung bedroht sind; in der Erwägung, dass diese Gemeinschaft aus 32 Familien und insgesamt 173 Personen besteht, darunter 92 Minderjährige; in der Erwägung, dass die israelische Armee den Abriss sämtlicher Bauten in dem Dorf angeordnet hat;

C.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Israels 2010 festgestellt hat, dass die Errichtung sämtlicher Bauten in Chan al-Ahmar gegen das Planungs- und Bebauungsrecht verstieß und somit rechtswidrig war und die Bauten deshalb abgerissen werden müssen; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof ferner betont hat, dass die israelischen Behörden für die Schule und die Einwohner der Gemeinde eine angemessene Alternative finden müssen; in der Erwägung, dass der israelische Staat schriftlich erklärt hat, dass den Familien, die nach West-Dschahalin (Abu Dis) ziehen, der Ausbau eines zweiten Standorts für Umsiedlungen östlich von Jericho in Aussicht gestellt wird; in der Erwägung, dass sich die Gemeinschaft von Chan al-Ahmar geweigert hat, umgesiedelt zu werden;

D.  in der Erwägung, dass die Zwangsverschickung von Bewohnern eines besetzten Gebietes, sofern diese nicht aus Gründen der Sicherheit der Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen erforderlich ist, nach dem Vierten Genfer Abkommen untersagt ist und einen schwerwiegenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt;

E.  in der Erwägung, dass die israelischen Behörden den palästinensischen Bewohnern des C-Gebietes im Westjordanland äußerst restriktive Bauvorschriften auferlegen; in der Erwägung, dass diese Vorschriften legale Bautätigkeiten auf diesem Gebiet für Palästinenser nahezu unmöglich machen und als Mittel zur Verdrängung der Palästinenser und zur Ausweitung der Siedlungstätigkeit eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die israelischen Siedlungen nach dem Völkerrecht rechtswidrig sind und die Friedensbemühungen wesentlich behindern; in der Erwägung, dass alle Drittparteien – also auch die Mitgliedstaaten der EU – nach dem Völkerrecht verpflichtet sind, Siedlungen in besetzten Gebieten weder anzuerkennen noch zu unterstützen und wirksam gegen sie einzutreten;

F.  in der Erwägung, dass Chan al-Ahmar im Gebiet des E1-Korridors im besetzten Westjordanland liegt; in der Erwägung, dass die Erhaltung des Status quo in diesem Gebiet von entscheidender Bedeutung für die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung und die Errichtung eines zusammenhängenden und lebensfähigen Staates Palästina in der Zukunft ist; in der Erwägung, dass sich das Parlament mehrfach gegen alle Maßnahmen ausgesprochen hat, die die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung untergraben, und beide Seiten nachdrücklich aufgefordert hat, mittels politischer Strategien und Maßnahmen ihr echtes Engagement für eine Zweistaatenlösung unter Beweis zu stellen, damit Vertrauen wiederhergestellt wird;

G.  in der Erwägung, dass zehn EU-Mitgliedstaaten humanitäre Programme in Chan al‑Ahmar unterstützen, einschließlich des Baus einer Grundschule, und dass von der EU finanzierte humanitäre Hilfe, die sich auf schätzungsweise 315 000 EUR beläuft, derzeit gefährdet ist;

H.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Büros des EU-Vertreters in Palästina die Zerstörung und Beschlagnahme palästinensischen Eigentums im besetzten Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt wurde; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass durch den Abriss von Chan al‑Ahmar ein negativer Präzedenzfall für Dutzende anderer Beduinengemeinschaften im gesamten Westjordanland geschaffen wird;

1.  schließt sich der Forderung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs an, dass die israelische Regierung den Umsiedlungsplan aufgibt, der zum Abriss von Chan al-Ahmar und der Zwangsverschickung seiner Bevölkerung an einen anderen Ort führen würde; misst der Tatsache, dass die EU in dieser Angelegenheit weiterhin mit einer Stimme spricht, entscheidende Bedeutung bei;

2.  warnt die israelischen Behörden davor, dass der Abriss von Chan al-Ahmar und die Zwangsverschickung seiner Bevölkerung einen schwerwiegenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen würde;

3.  äußert sich besorgt über die Auswirkungen des Abrisses von Chan al-Ahmar, zumal dadurch die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung zusätzlich gefährdet und die Aussichten auf Frieden beeinträchtigt würden; weist erneut darauf hin, dass dem Schutz und Erhalt der Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung im Rahmen der Politik und der Maßnahmen der EU in Bezug auf den israelisch-palästinensischen Konflikt und den Nahost-Friedensprozess höchste Priorität eingeräumt werden muss;

4.  betont, dass die Reaktion der EU – sollte es zum Abriss und zur Räumung Chan al-Ahmars kommen – dem Ernst dieser Entwicklung entsprechen und mit ihrer langjährigen Unterstützung für die Gemeinschaft von Chan al-Ahmar vereinbar sein muss; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, dafür zu sorgen, dass sich die EU gegenüber den israelischen Behörden stärker für die uneingeschränkte Achtung der Rechte der palästinensischen Bevölkerung im C-Gebiet einsetzt und Schadensersatzansprüche gegenüber Israel für die Zerstörung von Infrastruktur, die von der EU finanziert wurde, geltend macht;

5.  fordert die israelische Regierung auf, ihrer Politik der Androhung von Abrissen und Räumungen gegenüber den Beduinengemeinschaften, die im Negev und im C-Gebiet im besetzten Westjordanland leben, unverzüglich ein Ende zu setzen; betont, dass der Abriss von Häusern, Schulen und sonstiger grundlegender Infrastruktur in den besetzten palästinensischen Gebieten ein Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht ist;

6.  verweist darauf, dass Israel gemäß dem Vierten Genfer Abkommen die uneingeschränkte Verantwortung dafür trägt, den unter seiner Besatzung lebenden Menschen die notwendigen Dienste, einschließlich Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialdienste, bereitzustellen;

7.  ist nach wie vor fest davon überzeugt, dass die einzige dauerhafte Lösung des Nahostkonflikts in einem friedlichen Nebeneinander zweier demokratischer Staaten, Israel und Palästina, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen auf der Grundlage der Grenze von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten besteht; verurteilt alle einseitigen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Aussichten auf das Erreichen dieser Lösung beeinträchtigen könnten;

8.  fordert die israelischen Behörden auf, ihre Siedlungspolitik unverzüglich zu beenden und rückgängig zu machen; fordert die EU auf, an ihrem Standpunkt in dieser Frage festzuhalten;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sonderkoordinator der Vereinten Nationen für den Nahost-Friedensprozess, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 17. September 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen