Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (2018/2035(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Auswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubarem Kunststoff, einschließlich oxo-abbaubarer Kunststofftragetaschen, auf die Umwelt (COM(2018)0035),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018)0032),
– unter Hinweis auf das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission (COM(2016)0773), insbesondere auf das Ziel der Festschreibung von mehr produktspezifischen und horizontalen Anforderungen in Bereichen wie der Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit, Demontierbarkeit sowie der einfachen Wiederverwendung und Wiederverwertung,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(6) (im Folgenden die „Ökodesign-Richtlinie“) und die Durchführungsverordnungen und freiwilligen Vereinbarungen, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020(7),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2017 zum Thema „Öko-Innovation: Grundlage für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“,
– unter Hinweis auf das Spezial-Eurobarometer Nr. 468 vom Oktober 2017 zur Einstellung der europäischen Bürger gegenüber der Umwelt,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC,
– unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung am 25. September 2015 verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 mit dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 mit dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 mit dem Thema „Internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030“(10),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0262/2018),
A. in der Erwägung, dass Kunststoff ein wertvolles, in allen Wertschöpfungsketten umfassend eingesetztes Material ist, das – sofern es verantwortungsvoll genutzt und gehandhabt wird – für Gesellschaft und Wirtschaft von Nutzen ist;
B. in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie Kunststoffe heute hergestellt, verwendet und entsorgt werden, verheerende Nachteile für Umwelt, Klima und Wirtschaft mit sich bringt und zudem schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und der Tiere möglich sind; in der Erwägung, dass die größte Herausforderung folglich darin besteht, Kunststoffe in verantwortungsvoller und nachhaltiger Weise herzustellen und zu verwenden, damit weniger Kunststoffabfälle erzeugt und der Einsatz von gefährlichen Stoffen in Kunststoffen möglichst verringert wird; in der Erwägung, dass Forschung und Innovation in den Bereichen neue Technologien und Alternativen in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommt;
C. in der Erwägung, dass die angegebenen Nachteile breite öffentliche Besorgnis hervorrufen, wobei 74 % der EU-Bürger über die gesundheitlichen Auswirkungen von Kunststoffen beunruhigt sind und 87 % der EU-Bürger Besorgnis über die Umweltauswirkungen zum Ausdruck bringen;
D. in der Erwägung, dass die aktuelle politische Dynamik genutzt werden sollte, um den Übergang zu einer nachhaltigen kreislauforientierten Kunststoffwirtschaft zu bewerkstelligen, bei der in Übereinstimmung mit der Abfallhierarchie der Vermeidung der Entstehung von Kunststoffabfall Vorrang eingeräumt wird;
E. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften zum Verbot von Mikroplastik, das Kosmetika bewusst zugesetzt wird, eingeführt haben;
F. in der Erwägung, dass die europäischen Länder seit langem Kunststoffabfälle exportieren, darunter in Länder, in denen unzureichende Abfallbehandlungs- und Recyclingsysteme zu Umweltschäden führen und die Gesundheit der ortsansässigen Bevölkerung, insbesondere die der Abfallbewirtschafter, gefährden;
G. in der Erwägung, dass Kunststoffabfälle ein globales Problem sind und es der internationalen Zusammenarbeit bedarf, um die Herausforderung zu bewältigen; in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, die sich zum Teil auf den nachhaltigen Verbrauch und die nachhaltige Herstellung von Kunststoffen beziehen und darauf ausgerichtet sind, deren Auswirkungen auf das Meer und an Land zu begrenzen;
H. in der Erwägung, dass im Jahr 2015 die weltweite Jahresproduktion von Kunststoffen 322 Mio. Tonnen erreichte und sie sich in den nächsten 20 Jahren verdoppeln soll;
I. in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr 25,8 Mio. Tonnen Kunststoffabfälle erzeugt werden;
J. in der Erwägung, dass in der EU nur 30 % der Kunststoffabfälle zu Recyclingzwecken gesammelt werden; in der Erwägung, dass lediglich 6 % der in Verkehr gebrachten Kunststoffe aus dem Recycling stammen;
K. in der Erwägung, dass der Anteil der Deponierung und der Verbrennung von Kunststoffabfällen mit 31 % bzw. 39 % nach wie vor hoch ist;
L. in der Erwägung, dass der Wirtschaft derzeit der Wert von Kunststoffverpackungen zu 95 % verloren geht, was zu jährlichen Verlusten zwischen 70 Mrd. und 105 Mrd. EUR führt;
M. in der Erwägung, dass die EU das Ziel verfolgt, bis 2030 55 % der Kunststoffverpackungen zu recyceln;
N. in der Erwägung, dass die Wiederverwertung von Kunststoffen erhebliche Vorteile für das Klima mit sich bringt, da damit weniger CO2 ausgestoßen wird;
O. in der Erwägung, dass weltweit jährlich zwischen 5 Mio. und 13 Mio. Tonnen Kunststoffe in die Weltmeere gelangen und davon ausgegangen wird, dass sich derzeit mehr als 150 Mio. Tonnen Kunststoffe in den Ozeanen befinden;
P. in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr zwischen 150 000 und 500 000 Tonnen Kunststoffabfälle in die Meere und den Ozean gelangen;
Q. in der Erwägung, dass es den von den Vereinten Nationen zitierten Studien zufolge im Jahr 2050 mehr Kunststoff als Fisch in den Ozeanen geben wird, wenn nichts unternommen wird;
R. in der Erwägung, dass Kunststoffe einen Anteil von 85 % an den Strandabfällen haben und mehr als 80 % der Abfälle im Meer ausmachen;
S. in der Erwägung, dass in den Ozeanen vom Müllteppich im Pazifik (Great Pacific Garbage Patch), der mindestens 79 000 Tonnen Kunststoff enthält, die auf einer Fläche von 1,6 Mio. Quadratkilometern treiben, bis zu den entlegensten Regionen der Erde, wie auf dem Grund der Tiefsee und in der Arktis, praktisch jede Art von Kunststoffmaterial zu finden ist;
T. in der Erwägung, dass sich die Abfälle im Meer auch nachteilig auf die Wirtschaftstätigkeit und die Nahrungskette des Menschen auswirken;
U. in der Erwägung, dass 90 % aller Seevögel Kunststoffpartikel verschlucken;
V. in der Erwägung, dass noch nicht sämtliche Auswirkungen bekannt sind, die die Kunststoffabfälle für Flora, Fauna und die Gesundheit des Menschen haben; in der Erwägung, dass die katastrophalen Folgen für die Meeresbewohner belegt sind, wobei jedes Jahr über 100 Mio. Meerestiere aufgrund von Kunststoffabfällen verenden;
W. in der Erwägung, dass Lösungen für die Kunststoff im Meer im Rahmen einer übergreifenden Strategie für Kunststoffe gefunden werden müssen; in der Erwägung, dass Artikel 48 der Fischereikontrollverordnung(11) mit Maßnahmen zur verstärkten Bergung von verloren gegangenem Fanggerät zwar ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber nicht weit genug geht, da die Mitgliedstaaten das Gros der Fischereifahrzeuge von dieser Verpflichtung befreien dürfen und die Berichtspflichten nach wie vor nur mangelhaft umgesetzt werden;
X. in der Erwägung, dass eine Finanzierung im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit für Projekte in der Adria in Betracht gezogen wird, etwa neue Steuerungsinstrumente und bewährte Verfahren, mit denen das Zurücklassen von Fischfanggerät verringert und nach Möglichkeit aus der Welt geschaffen werden soll und den Fischereiflotten eine neue Rolle als „Meereswächter“ zugewiesen wird;
Y. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) unterzeichnet haben und darauf hinarbeiten sollten, dass seine Bestimmungen in vollem Umfang umgesetzt werden;
Z. in der Erwägung, dass sich Meereslebewesen in sogenannten „Geisternetzen“ aus verloren gegangenen oder zurückgelassenen, nicht biologisch abbaubaren Fischernetzen, Fallen und Schnüren verfangen und verheddern und sie sich dadurch verletzen, hungern und verenden; in der Erwägung, dass das Phänomen der „Geisternetze“ durch verloren gegangenes und zurückgelassenes Fischfanggerät verursacht wird; in der Erwägung, dass die Markierung von Fanggerät sowie die Meldung und Bergung von verlorenem Gerät in der Fischereikontrollverordnung zwingend vorgeschrieben sind; in der Erwägung, dass Fischer daher verloren gegangene Netze, die sie im Meer eingesammelt haben auf eigene Initiative, in die Häfen zurückbringen;
AA. in der Erwägung, dass es zwar schwierig ist, genau zu bewerten, in welchem Ausmaß Aquakulturen zum Abfall im Meer beitragen, dass es sich Schätzungen zufolge jedoch bei 80 % der Abfälle im Meer um Kunststoffe und Mikroplastik handelt und davon ausgegangen wird, dass zwischen 20 % und 40 % dieser Kunststoffabfälle im Meer zum Teil auf Aktivitäten der Menschen auf See – auch auf Handels- und Kreuzfahrtschiffe – zurückgehen und der Rest vom Land stammt, und in der Erwägung, dass verloren gegangenes und entsorgtes Fanggerät einer aktuellen Studie der FAO(12) zufolge etwa 10 % ausmachen; in der Erwägung, dass Kunststoffabfälle im Meer zum Teil aus verloren gegangenem oder entsorgtem Fischfanggerät bestehen und schätzungsweise 94 % des Kunststoffs, der in die Ozeane gelangt, letztendlich auf dem Meeresboden landen, und dass daher der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) genutzt werden muss, um die Fischer durch Zahlungen oder andere finanzielle und materielle Anreize dazu anzuregen, direkt an Programmen für das Einsammeln von Abfällen im Meer teilzunehmen;
AB. in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr 75 000 bis 300 000 Tonnen Mikroplastik in die Umwelt gelangen, darunter Mikroplastik, das Kunststofferzeugnissen bewusst zugesetzt wird, Mikroplastik, das bei der Verwendung von Produkten freigesetzt wird, und Mikroplastik, das bei der Zersetzung von Kunststofferzeugnissen entsteht;
AC. in der Erwägung, dass Mikroplastik und Nanopartikel spezifische Herausforderungen für die Politik schaffen;
AD. in der Erwägung, dass Mikroplastik in 90 % des abgefüllten Wassers enthalten ist;
AE. in der Erwägung, dass die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufgefordert hat, die wissenschaftliche Grundlage für die Beschränkung des Einsatzes von Mikroplastik auszuarbeiten, das Produkten bewusst zugesetzt werden, die für Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, und dass diese Aufforderung zu begrüßen ist;
AF. in der Erwägung, dass die Kommission die ECHA aufgefordert hat, einen Vorschlag für eine mögliche Beschränkung von oxo-abbaubaren Kunststoffen auszuarbeiten, was zu begrüßen ist;
AG. in der Erwägung, dass die Einführung neuer Eigenmittel gemäß Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einem besonderen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, das Einstimmigkeit seitens der Mitgliedstaaten und die Anhörung des Parlaments erfordert;
Allgemeine Anmerkungen
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028) als einen Fortschritt beim Übergang der EU von einem linearen Wirtschaftsmodell hin zu einer Kreislaufwirtschaft; stellt fest, dass Kunststoffe für unsere Wirtschaft und in unserem Alltag von Nutzen sind, aber auch erhebliche Nachteile mit sich bringen; ist der Ansicht, dass die wesentliche Herausforderung daher darin besteht, den Einsatz von Kunststoffen in der gesamten Wertschöpfungskette nachhaltig zu gestalten und demzufolge die Herstellung und die Verwendung von Kunststoffen zu ändern, damit für einen Werterhalt in unserer Wirtschaft ohne negative Folgen für Umwelt, Klima und öffentliche Gesundheit gesorgt wird;
2. hebt hervor, dass die in der Abfallrahmenrichtlinie definierte Vermeidung von Kunststoffabfällen vorab an erster Stelle stehen sollte, zumal dies auch der Abfallhierarchie entspricht; vertritt ferner die Ansicht, dass in erster Linie auch erheblich bessere Ergebnisse beim Recycling von Kunststoffen erzielt werden müssen, damit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum gestützt wird und die Umwelt und die öffentliche Gesundheit geschützt werden; fordert alle Interessenträger auf, das kürzlich von China verhängte Einfuhrverbot von Kunststoffabfällen als Chance für Investitionen in die Vermeidung von Kunststoffabfällen, etwa durch die Anregung der Wiederverwendung und eines der Kreislaufwirtschaft entsprechenden Produktdesigns, zu betrachten sowie auch als Chance für Investitionen in modernste Anlagen in der EU, die der Sammlung, der Sortierung und dem Recycling dienen; ist davon überzeugt, dass in diesem Zusammenhang der Austausch über bewährte Verfahren insbesondere für KMU äußerst wichtig ist;
3. ist davon überzeugt, dass durch die Strategie für Kunststoffe in Übereinstimmung mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nummer 12 der Vereinten Nationen über nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster fernerhin eine Hebelwirkung erzielt werden sollte, um neue intelligente nachhaltige und kreislauforientierte Geschäfts-, Produktions- und Verbrauchsmodelle zu fördern, mit denen die gesamte Wertschöpfungskette abgedeckt wird; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck klare Verbindungen zwischen der Abfall-, der Chemikalien- und der Produktpolitik der Union zu fördern, indem etwa schadstofffreie Materialkreisläufe entwickelt werden, wie er im 7. Umweltaktionsprogramm vorgesehen ist;
4. fordert die Kommission auf, für die Zeit nach 2020 eine Strategie für die Kreislaufwirtschaft und die Bioökonomie festzulegen, die auf einer soliden Forschungs- und Innovationsgrundlage fußt, und sicherzustellen, dass die notwendigen Verpflichtungen im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) enthalten sind; weist insbesondere darauf hin, dass der Forschung eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, wenn es darum geht, innovative Lösungen zu erarbeiten und die Folgen von Makro-, Mikro- und Nanoplastik für die Ökosysteme und die Gesundheit der Menschen zu ergründen;
5. betont, dass Kunststoffe eine große Vielfalt aufweisen, vielseitig einsetzbar sind und daher ein maßgeschneidertes, oft auch produktspezifisches Konzept für die verschiedenen Wertschöpfungsketten sowie ein Mix an vielfältigen Lösungen erforderlich sind, bei denen die Umweltauswirkungen, die vorhandenen Alternativen und die örtlichen und regionalen Anforderungen berücksichtigt und die zweckgesteuerten Bedürfnisse erfüllt werden müssen;
6. hebt hervor, dass für den Erfolg und ein Ergebnis, das für die Wirtschaft, für die Umwelt, das Klima und die Gesundheit vorteilhaft ist, gemeinsame und koordinierte Maßnahmen aller Interessenträger in der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich der Verbraucher, erforderlich sind;
7. betont, dass die Verringerung der Abfallerzeugung der gemeinsamen Verantwortung unterliegt und dass eine wichtige Herausforderung nach wie vor darin besteht, für den Übergang der Bedenken der Öffentlichkeit zu Kunststoffabfällen in ein gesamtgesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein zu sorgen; hebt hervor, dass die Entwicklung neuer Verbrauchsmuster durch die Stimulierung von Verhaltensänderungen aufseiten der Verbraucher in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass die Verbraucher verstärkt für die Folgen der Verschmutzung durch Kunststoffabfälle, die Bedeutung der Abfallvermeidung und einer sachgerechten Abfallbehandlung sowie für bestehende Alternativen sensibilisiert werden;
Vom Recycling- zum Kreislaufdesign
8. fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der gesamte Besitzstand im Bereich Produkte und Abfall vollständig und rasch umgesetzt und durchgesetzt wird; weist darauf hin, dass in der EU nur 30 % der Kunststoffabfälle zu Recyclingzwecken gesammelt werden, was zu einer enormen Ressourcenverschwendung führt; weist darauf hin, dass ab 2030 Kunststoffabfälle nicht mehr deponiert werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten ihre Kunststoffabfälle entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG bewirtschaften müssen; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen nutzen sollten, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen; betont, dass Anlagen, die der getrennten Sammlung und Sortierung dienen, wichtig sind, wenn es darum geht, ein hochwertiges Recycling zu ermöglichen, und die Nutzung von hochwertigen Sekundärrohstoffen zu verstärken;
9. fordert alle Interessenträger der Branche auf, jetzt konkrete Maßnahmen einzuleiten, damit bis spätestens 2030 sämtliche Verpackungskunststoffe wiederverwendbar sind oder kostenwirksam recycelt werden können, ihre Markenidentität an nachhaltige kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu knüpfen und die Kraft ihres Marketings zu nutzen, um nachhaltige kreislauforientierte Verbrauchsmuster zu fördern und zu stärken; fordert die Kommission auf, die Entwicklungen zu überwachen und zu bewerten, bewährte Verfahren bekannt zu machen und Umweltaussagen zu überprüfen, um einer „Grünfärberei“ entgegenzuwirken;
10. ist der Auffassung, dass die Zivilgesellschaft angemessen einbezogen und informiert werden sollte, damit sie in der Lage ist, die Branche bezüglich ihrer Zusagen und Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen;
11. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle bis Ende 2020 zu überarbeiten und zu verstärken und dabei die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Verpackungsmaterialien auf der Grundlage von Lebenszyklusanalysen zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Vermeidung von Verpackungen und ein der Kreislaufwirtschaft entsprechendes Design einzugehen ist; fordert die Kommission auf, Anforderungen vorzulegen, die sich durch Eindeutigkeit, Umsetzbarkeit und Wirksamkeit auszeichnen und u. a. auf Wiederverwendbarkeit von Kunststoffverpackungen und deren kostenwirksames Recycling ausgerichtet sind und sich gegen überflüssige Verpackung richten;
12. fordert die Kommission auf, Ressourceneffizienz und Kreislauforientierung zu Leitgrundsätzen zu erheben, wobei auch die wichtige Funktion, die kreislauforientierten Materialien, Produkten und Systemen – auch in Bezug auf Kunststoffprodukte, bei denen es sich nicht um Verpackungen handelt – zukommen kann, nicht zu vergessen ist; ist der Auffassung, dass dies u. a. durch die erweiterte Herstellerverantwortung erreicht werden kann und indem Produktnormen entwickelt und Lebenszyklusanalysen durchgeführt werden, der Rechtsrahmen für das Ökodesign auf alle wichtigen Arten von Kunststofferzeugnissen ausgeweitet wird, Bestimmungen für Umweltgütezeichen festgelegt werden und die Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten angewendet wird;
Schaffung eines echten Binnenmarktes für recycelte Kunststoffe
13. stellt fest, dass es verschiedene Gründe für die geringe Nutzung von recycelten Kunststoffen in der EU gibt, etwa die – teilweise Subventionen geschuldeten – niedrigen Preise für fossile Brennstoffe, das mangelnde Vertrauen und ein unzureichendes Angebot von hoher Qualität; betont, dass ein stabiler Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft notwendig ist; fordert die Kommission auf, die Hindernisse zu beseitigen, die auf diesem Markt bestehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;
Qualitätsstandards und Verifizierung
14. fordert die Kommission auf, rasch Qualitätsstandards vorzulegen, um Vertrauen zu schaffen und den Markt für Sekundärkunststoffe mit Anreizen zu versehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ausarbeitung dieser Qualitätsstandards verschiedene Recyclinggrade zu berücksichtigen, die dem Zweck der unterschiedlichen Produkte entsprechen, und dabei der öffentlichen Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, für einen sicheren Einsatz von recycelten Materialien in Lebensmittelkontaktmaterialien zu sorgen und Anreize für Innovationen zu schaffen;
15. fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren mit einer unabhängigen Zertifizierung in Erwägung zu ziehen und die Zertifizierung recycelter Materialien zu fördern, da eine Verifizierung wesentlich ist, um das Vertrauen der Branche und der Verbraucher in recycelte Materialien zu stärken;
Anteil von recycelten Materialen
16. fordert alle Akteure der Branche auf, ihre öffentlichen Bekenntnisse zur Erhöhung des Anteils von Recycling-Kunststoffen in formelle Zusagen umzuwandeln und konkrete Maßnahmen zu ergreifen;
17. ist der Ansicht, dass eventuell Vorschriften bezüglich des Anteils von recycelten Materialen erforderlich sind, um die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu fördern, da es derzeit noch keine funktionsfähigen Märkte für recycelte Materialen gibt; fordert die Kommission auf, die Einführung von Anforderungen in Erwägung zu ziehen, die den Mindestgehalt an Recyclingmaterial für bestimmte, in der EU in Verkehr gebrachte Kunststoffprodukte betreffen, wobei die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu beachten sind;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer verringerten Mehrwertsteuer für Produkte, die Recyclingmaterialien enthalten, in Betracht zu ziehen;
Kreislauforientierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
19. hebt hervor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiges Instrument für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist, da darin die Chance liegt, innovative Geschäftsmodelle und ressourceneffiziente Produkte und Dienstleistungen zu fördern; betont, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Zusammenhang eine wichtige Funktion zukommt; fordert die Kommission auf, ein Lernnetz der EU zur kreislauforientierten Vergabe von Aufträgen einzurichten, damit die im Rahmen von Pilotprojekten gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden können; vertritt die Auffassung, dass diese freiwilligen Maßnahmen den Weg für verbindliche Vorschriften und Kriterien auf EU-Ebene für eine kreislauforientierte Vergabe von Aufträgen ebnen sollten, wobei eine solide Folgenabschätzung Voraussetzung ist;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle kontraproduktiven Anreize, die möglichst hohen Kunststoffrecyclingquoten entgegenstehen, schrittweise abzubauen;
Schnittstelle Abfall/Chemikalien
21. fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen der eingeführten Materialien und Produkte zu optimieren, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte sicherzustellen und durchzusetzen;
22. weist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft und zu Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht hin;
Vermeidung von Kunststoffabfällen
Einwegkunststoffe
23. stellt fest, dass es kein Allheilmittel gegen die schädlichen Auswirkungen von Einwegkunststoffen auf die Umwelt gibt, und vertritt die Ansicht, dass daher eine Kombination aus freiwilligen und regulatorischen Maßnahmen sowie ein Wandel im Bewusstsein, im Verhalten und bei der Mitwirkung der Verbraucher notwendig ist, um dieses komplexe Problem zu lösen;
24. nimmt die Maßnahmen, die in einigen Mitgliedstaaten bereits ergriffen wurden, zur Kenntnis und begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für einen spezifischen Rechtsrahmen zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere von Einwegprodukten; ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag maßgeblich zur Reduzierung der Abfälle im Meer, die zu 80 % aus Kunststoff bestehen, beitragen dürfte, wodurch ein Beitrag zum Ziel der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung geleistet würde, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren;
25. hält es für wichtig, dass dieser Rahmen für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe anspruchsvoller Maßnahmen umfassen muss, die die Integrität des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, sich spürbar und günstig auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft auswirken und für die Verbraucher notwendige Zweckmäßigkeit bieten;
26. stellt fest, dass durch die Verringerung und Beschränkung der Verwendung von Einwegkunststoffprodukten Möglichkeiten für nachhaltige Geschäftsmodelle geschaffen werden können;
27. weist auf die Arbeiten hin, die derzeit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu diesem Vorschlag im Gange sind;
28. betont, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, hohe Quoten bei der getrennten Sammlung und beim Recycling sowie eine Verringerung des Kunststoffabfalls zu erreichen, darunter Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung mit angepassten Gebühren, Pfandsysteme und eine verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit; nimmt die Vorteile etablierter Systeme in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Kenntnis und weist auf das Potenzial hin, das ein Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten birgt; hebt hervor, dass es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten obliegt, sich für ein bestimmtes System zu entscheiden;
29. begrüßt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG bis Ende 2024 verbindliche Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für alle Verpackungen einrichten müssen, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, diese Verpflichtung gemäß Artikel 8 und Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG auf andere Kunststoffprodukte auszuweiten;
30. nimmt den Vorschlag der Kommission über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325) zur Kenntnis, der einen Beitrag, der anhand der nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, vorsieht; betont, dass die Steuerungswirkung eines möglichen Beitrags mit der Abfallhierarchie im Einklang stehen muss; hebt daher hervor, dass der Abfallvermeidung Vorrang eingeräumt werden sollte;
31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich der von der COP22 in Marrakesch im November 2016 ins Leben gerufenen internationalen Koalition für die Verringerung der Verschmutzung durch Kunststofftragetaschen anzuschließen und diese Initiative zu unterstützen;
32. ist der Ansicht, dass Supermärkten eine entscheidende Aufgabe bei der Verringerung von Einwegkunststoffen in der EU zukommt; begrüßt Initiativen wie die Einrichtung kunststofffreier Verkaufsflächen in Supermärkten, die es den Geschäften ermöglichen, kompostierbare Biomaterialien als Alternativen für Kunststoffverpackungen zu testen;
33. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen (COM(2018)0033), der darauf abzielt, den Aufwand und die Kosten, die den Fischern dadurch entstehen, dass sie Fanggeräte und Kunststoffabfälle zurück in den Hafen bringen, deutlich zu verringern; betont, dass den Fischern dabei eine wichtige Aufgabe zukommen kann, insbesondere indem sie während der Fischereitätigkeit Kunststoffabfälle aus dem Meer sammeln und in den Hafen zurückbringen, damit diese Abfälle einer geeigneten Abfallbehandlung zugeführt werden können; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Anreize für diese Tätigkeit schaffen sollten, damit Fischer keine Gebühr für die Behandlung dieser Abfälle zahlen müssen;
34. bedauert, dass die Umsetzung von Artikel 48 Absatz 3 der Fischereikontrollverordnung, der Bergungs- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit verloren gegangenem Fanggerät betrifft, nicht Gegenstand des Bewertungs- und Umsetzungsberichts der Kommission von 2017 war; hält eine detaillierte Bewertung der Umsetzung der in der Fischereikontrollverordnung verankerten Anforderungen mit Blick auf Fanggerät für geboten;
35. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, Pläne für das Einsammeln von Abfällen im Meer – wenn möglich unter Beteiligung von Fischereifahrzeugen – zu unterstützen, in Häfen Einrichtungen für die Entgegennahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Meer zu schaffen sowie eine Regelung für das Recycling von nicht mehr verwendeten Netzen einzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der Fischereibranche die Empfehlungen der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggerät umzusetzen, damit gegen Geisternetze vorgegangen wird;
36. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die Datenerhebung zu Kunststoffen im Meer zu verstärken, indem ein unionsweites verpflichtendes digitales Meldesystem für von einzelnen Fischerbooten verlorenes Fanggerät eingerichtet und umgesetzt wird, mit dessen Hilfe die Wiedererlangung des Fanggeräts unterstützt werden soll, wobei auf Daten aus regionalen Datenbanken zurückgegriffen wird, damit Informationen über eine von der Fischereiaufsichtsagentur verwaltete europäische Datenbank ausgetauscht werden, oder das SafeSeaNet zu einem benutzerfreundlichen EU-weiten System weiterzuentwickeln, mit dem Fischer verloren gegangenes Fanggerät melden können;
37. hebt hervor, dass sich die Mitgliedstaaten – beispielsweise mithilfe von Zuschüssen aus dem EMFF und von Fördergeldern aus den Strukturfonds sowie im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und unter der erforderlichen aktiven Mitwirkung der Regionen – verstärkt um die Ausarbeitung von Strategien und Plänen bemühen müssen, mit denen der Verlust von Fischfanggerät im Meer eingedämmt wird;
Biokunststoffe, biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit
38. unterstützt die Kommission nachdrücklich darin, klare zusätzliche Normen, harmonisierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen zu biobasierten Inhaltsstoffen, biologischer Abbaubarkeit (eine vom Rohstoff unabhängige Eigenschaft) und zur Kompostierbarkeit vorzulegen, um bestehenden Fehlvorstellungen und Missverständnissen entgegenzuwirken und den Verbrauchern eindeutige Informationen zur Verfügung zu stellen;
39. betont, dass die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie dazu beitragen kann, die Abhängigkeit Europas von eingeführten Rohstoffen zu verringern; betont, dass biobasierten und biologisch abbaubaren Kunststoffe eine wichtige Aufgabe zukommen kann, sofern sich ihr Ersatz mit Blick auf den Lebenszyklus als sinnvoll erweist; ist der Auffassung, dass die biologische Abbaubarkeit unter einschlägigen realen Bedingungen zu bewerten ist;
40. hebt hervor, dass mit kompostierbaren und biologisch abbaubaren Kunststoffen zwar der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft begünstigt werden kann, sie jedoch nicht als Abhilfe gegen Meeresabfälle angesehen werden können und auch keine unnötigen Einwegprodukte legitimieren dürfen; fordert die Kommission daher auf, klare Kriterien für sinnvolle Produkte und Erzeugnisse aus biologisch abbaubaren Kunststoffen, darunter für Verpackungen und Anwendungsbereiche in der Landwirtschaft, zu erstellen; fordert, dass in diesem Bereich weitere Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden; hebt hervor, dass biologisch abbaubare und nicht biologisch abbaubare Kunststoffe im Hinblick auf eine sachgerechte Abfallbehandlung unterschiedlich zu behandeln sind;
41. betont, dass biobasierte Kunststoffe die Möglichkeit bieten, Rohstoffe zum Teil zu differenzieren, und fordert diesbezüglich weitere Investitionen in Forschung und Entwicklung; stellt fest, dass bereits innovative biobasierte Materialien auf dem Markt sind; hebt hervor, dass Ersatzmaterialien neutral und gleich zu behandeln sind;
42. fordert, dass oxo-abbaubare Kunststoffe in der EU vollständig verboten werden, da sie nicht im eigentlichen Sinne biologisch abgebaut werden können, nicht kompostierbar sind, sich negativ auf das Recycling herkömmlicher Kunststoffe auswirken und keinen nachweislichen Nutzen für die Umwelt aufweisen;
Mikroplastik
43. fordert die Kommission auf, bis 2020 ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetika sowie in Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmitteln zu erlassen; fordert ferner die ECHA auf, ein Verbot von Mikroplastik, das anderen Produkten bewusst zugesetzt wird, zu bewerten und erforderlichenfalls auszuarbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sinnvolle Alternativen gibt;
44. fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen im Produktrecht festzulegen, damit Erzeugnisse wie Textilien, Reifen, Farben und Zigarettenfilter erheblich weniger Mikroplastik freisetzen;
45. nimmt die bewährten Verfahren im Rahmen des Programms „Clean Sweep“ und die verschiedenen Initiativen zu Bekämpfung des Verlusts von Granulat zur Kenntnis; vertritt die Ansicht, dass diese Initiativen auch auf EU-Ebene und weltweit umgesetzt werden könnten;
46. fordert die Kommission auf, im Rahmen der laufenden Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie im Zusammenhang mit der Behandlung von Abwässern und dem Umgang mit Niederschlagswasser Ursprung, Verbreitung, Verbleib und Auswirkungen von Makro- und Mikroplastik zu prüfen; fordert zudem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, für eine umfassende Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler Abwässer und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu sorgen; fordert die Kommission ferner auf, die Forschung zu Technologien zur Klärschlammbehandlung und zur Gewässerreinigung zu unterstützen;
Forschung und Innovation
47. begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass im Rahmen von Horizont 2020 weitere 100 Mio. EUR investiert werden sollen, um Investitionen in ressourceneffiziente und kreislauforientierte Lösungen, darunter auch Möglichkeiten der Vermeidung und Designoptionen, Diversifizierung der Rohstoffe und innovative Recyclingtechnologien (z. B. molekulares und chemisches Recycling) sowie die Verbesserung des mechanischen Recyclings, zu begünstigen; weist auf das Innovationspotenzial hin, das Start-up-Unternehmen in diesem Zusammenhang bergen; unterstützt die Entwicklung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für die Kreislaufwirtschaft von Materialien – mit besonderem Augenmerk auf Kunststoffen und kunststoffhaltigen Materialien und über Verpackungsmaterialien hinaus – als Richtschnur für künftige Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen von „Horizont Europa“; stellt fest, dass Mittel in angemessener Höhe benötigt werden, um private Investitionen anzukurbeln; hebt hervor, dass öffentlich-private Partnerschaften dazu beitragen können, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen;
48. betont, dass sich die digitale Agenda sehr gut mit der Kreislaufwirtschaft verknüpfen lässt; hält es für wichtig, rechtliche Hindernisse, die Innovationen entgegenstehen, zu beseitigen, und fordert die Kommission auf, mögliche EU-Innovationsdeals zu prüfen, die zur Verwirklichung der Ziele der Strategie für Kunststoffe und der umfassenden Agenda der EU für die Kreislaufwirtschaft beitragen können;
49. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, den Einsatz von innovativem Fanggerät zu fördern, indem Fischer angehalten werden, alte Netze einzutauschen und vorhandene Netze mit Ortungsgeräten und Sensoren, die mit Smartphone-Apps verbunden sind, RFID-Chips und Schiffsortungsgeräten auszustatten, damit Schiffsführer ihre Netze genauer orten und erforderlichenfalls wieder auffinden können; weist darauf hin, dass die Technik dazu beitragen kann, dass kein Plastikmüll ins Meer gelangt;
50. fordert, dass in das Programm „Horizont Europa“ ein Schwerpunktbereich mit dem Ziel eines kunststofffreien Ozeans (Mission: Plastic Free Ocean) aufgenommen wird, der darauf ausgerichtet ist, dass Innovationen dafür eingesetzt werden, dass weniger Kunststoffe in die Meeresumwelt gelangen und die bereits in die Ozeane gelangten Kunststoffe eingesammelt werden; fordert erneut, dass gegen Abfälle im Meer angekämpft wird, wie dies in der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049) gefordert wird, wozu auch die Abfallvermeidung, die Schärfung des Bewusstseins für das Problem der Meeresverschmutzung und die Sensibilisierung für die Umweltfolgen der Verschmutzung durch Plastik und anderen Abfall im Meer sowie entsprechende Säuberungskampagnen, etwa Abfallabfischung und Strandreinigung, gehören; fordert einen Politikdialog der EU zu Abfällen im Meer, an dem sich politische Entscheidungsträger, Interessenträger und Sachverständige beteiligen;
Weltweite Maßnahmen
51. fordert die EU auf, vorausschauend an der Ausarbeitung eines globalen Kunststoffprotokolls mitzuwirken und sicherzustellen, dass die verschiedenen Verpflichtungen, die sowohl auf der Ebene der EU als auch weltweit eingegangen wurden, durchgängig und transparent nachverfolgt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, tatkräftig in der von der Umweltversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2017 eingerichteten Arbeitsgruppe mitzuwirken, um internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung der Meere durch Kunststoffe und von Mikroplastik auszuarbeiten; betont, dass die Themen „Verschmutzung durch Kunststoffabfälle“ und „Abfallbehandlungskapazitäten“ Bestandteil des außenpolitischen Rahmens der EU sein müssen, da ein großer Teil der Kunststoffabfälle im Meer aus Asien und Afrika stammen;
52. fordert die Organe der EU auf, in Zusammenarbeit mit dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der EU das Augenmerk auf Abfallvermeidung zu richten, ihre internen Regeln zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zum Umgang mit Kunststoffabfällen zu prüfen und das Aufkommen von Kunststoffabfällen erheblich zu reduzieren, insbesondere indem sie Einwegverpackungen ersetzen und ihren Einsatz verringern bzw. beschränken;
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53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.