Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel (2017/2128(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko(5),
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Februar 2016 im Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweisen der Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden)(6),
– unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die einschlägigen Anhänge, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (GD EPRS) im April 2018 veröffentlicht wurden(7);
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2016 in den Rechtssachen C-673/13 P Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe sowie C-442/14 Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden;
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2018 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [allgemeines Lebensmittelrecht], der Richtlinie 2001/18/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 [genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [Futtermittelzusatzstoffe], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 [Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 [einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) 2015/2283 [neuartige Lebensmittel](8),
– unter Hinweis auf das Mandat und die Arbeiten des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (PEST),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(A8-0268/2018),
A. in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachstehend „die Verordnung“) ergeben hat, dass die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nicht vollständig erreicht werden und dass Verbesserungen vorgenommen werden könnten, damit alle Ziele der Verordnung erreicht werden;
B. in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung im Rahmen der übergeordneten Pflanzenschutzpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG [Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung], der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 [Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt] und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [Allgemeines Lebensmittelrecht] betrachtet werden sollte;
C. in der Erwägung, dass sich die Durchführung der Verordnung als nicht zufriedenstellend erweist und im Einklang mit den einschlägigen Maßnahmen der EU stehen sollte, auch im Bereich der Pestizide;
D. in der Erwägung, dass die vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass die praktische Umsetzung der drei wichtigsten Instrumente der Verordnung – Genehmigungen, Zulassungen und Vollstreckung von Regulierungsentscheidungen – noch verbessert werden kann und die vollständige Erfüllung der Ziele der Verordnung nicht gewährleistet;
E. in der Erwägung, dass die Kommission gewisse Bestimmungen der Verordnung bislang gar nicht angewandt hat, insbesondere Artikel 25 über die Genehmigung von Safenern und Synergisten sowie Artikel 27 über eine Negativliste von unzulässigen Beistoffen;
F. in der Erwägung, dass sich die Anwendung anderer wesentlicher Bestimmungen wie der Ausschlusskriterien für Wirkstoffe mit endokriner Wirkung infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission erheblich verzögert hat;
G. in der Erwägung, dass Beteiligte Bedenken im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Vorgehen bei Bewertungen geäußert haben, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die wissenschaftlichen Studien und Beweise für die Bewertungen von Wirkstoffen und die Verfolgung des risikobasierten Ansatzes im Zuge dieser Bewertungen vorlegen sollte;
H. in der Erwägung, dass die Beweislast auch künftig beim Antragsteller liegen sollte, damit öffentliche Mittel nicht für Studien ausgegeben werden, die letztendlich privaten Interessen dienen; in der Erwägung, dass gleichzeitig bei jedem Schritt des Zulassungsverfahrens – in voller Übereinstimmung mit den Rechten des geistigen Eigentums – für Transparenz gesorgt werden muss und dass die Grundsätze der Guten Laborpraxis in der gesamten Union konsequent eingehalten werden müssen;
I. in der Erwägung, dass es Bedenken im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung des etablierten Vorgehens bei Bewertungen gibt; in der Erwägung, dass insbesondere die unvollständige Harmonisierung der angewandten Datenanforderungen und ‑methoden, die den Bewertungsprozess behindern können, Anlass zu großen Bedenken gibt;
J. in der Erwägung, dass die Leistung der zuständigen nationalen Behörden erwiesenermaßen einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung von Wirkstoffen hat; in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des verfügbaren Fachwissens und des Personals gibt; in der Erwägung, dass die Verordnung und die einschlägigen unterstützenden rechtlichen Anforderungen nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden, und dass sich dies in erheblichem Maße auf die Gesundheit und die Umwelt auswirkt;
K. in der Erwägung, dass die Transparenz in allen Phasen des Genehmigungsverfahrens verbessert werden sollte und mehr Transparenz dazu beitragen kann, das Vertrauen der Öffentlichkeit gegenüber dem System zur Regulierung von Pflanzenschutzmitteln zu stärken; in der Erwägung, dass die Transparenz in Bezug auf die Maßnahmen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Zulassung in vielen Fällen ebenfalls unzureichend ist; in der Erwägung, dass die Kommission Änderungen in Bezug auf das allgemeine Lebensmittelrecht vorgeschlagen hat, um Bedenken im Zusammenhang mit den während des Bewertungsverfahrens vorgelegten Daten und Nachweisen auszuräumen und die Transparenz zu erhöhen;
L. in der Erwägung, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgen, häufig mit Verzögerungen bei Entscheidungen über das Risikomanagement einhergehen; in der Erwägung, dass dies in einigen Fällen zu einer Erhöhung der Zahl der von den Mitgliedstaaten unter Anwendung von Artikel 53 der Verordnung gewährten Zulassungen führt; in der Erwägung, dass es Fälle gibt, in denen solche Ausnahmen gegen die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers verwendet werden;
M. in der Erwägung, dass in der Verordnung vorgesehen war, den integrierten Pflanzenschutz in die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Kontext der Bestimmungen über die Auflagenbindung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufzunehmen, dies jedoch noch nicht erfolgt ist;
N. in der Erwägung, dass die vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass diese Verordnung auf EU-Ebene die nationalen Bemühungen und Maßnahmen verstärkt und einen Mehrwert erbringt;
O. in der Erwägung, dass Alternativen häufig erst nach einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen ernsthaft erwogen werden; in der Erwägung, dass beispielsweise im Fall des erweiterten Verbots von Neonikotinoiden die jüngste Bewertung (30. Mai 2018)(9) ergeben hat, dass es für 78 % der Verwendungen von Neonikotinoiden leicht verfügbare nicht-chemische Alternativen gibt;
P. in der Erwägung, dass seit 31. Mai 2016 kein neuer Wirkstoff zur Genehmigung vorgelegt wurde; in der Erwägung, dass Innovationen und die Entwicklung neuer Produkte – insbesondere Produkte mit geringem Risiko – von Bedeutung sind;
Q. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nachgeahmte Pestizide auf dem Markt verfügbar sind, Anlass zu großer Sorge gibt; in der Erwägung, dass nachgeahmte Pestizide der Umwelt schaden und auch die Wirksamkeit der Verordnung untergraben können;
Wichtigste Schlussfolgerungen
1. ist der Auffassung, dass die EU die geeignete Ebene ist, auf der weiterhin Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Pestizide durchgeführt werden sollten;
2. weist darauf hin, dass Umweltschutzmaßnahmen, mit denen die Ausbreitung von Krankheitserregern und Schädlingen verhindert, beschränkt und eingedämmt werden soll, auch weiterhin im Mittelpunkt aller aktuellen und künftigen Maßnahmen stehen müssen;
3. vertritt die Ansicht, dass mit der Annahme und Umsetzung der Verordnung verglichen mit der vorherigen Situation ein bedeutender Fortschritt erzielt wurde, was den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union anbelangt;
4. hebt hervor, dass der Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, da KMU häufig nicht über die beträchtlichen Ressourcen verfügen, die für die Entwicklung und Genehmigung neuer Stoffe erforderlich sind;
5. ist besorgt darüber, dass die Verordnung nicht wirksam umgesetzt wurde und ihre Ziele im Hinblick auf die landwirtschaftliche Produktion und Innovationen daher in der Praxis nicht erreicht werden; weist darauf hin, dass die Zahl der Pestizidwirkstoffe zurückgeht, was zum Teil dem niedrigen Innovationsgrad zuzuschreiben ist;
6. weist nachdrücklich darauf hin, dass ein integrativer Ansatz dringend erforderlich ist und dass die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 über Statistiken zu Pestiziden(10) Teil der Bewertung sein muss, indem ihre Ergebnisse eingesetzt werden, um den Verbrauch zu senken und dadurch die Risiken und die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt zu minimieren;
7. stellt fest, dass die Ziele und Instrumente der Verordnung und ihre Durchführung offenbar nicht immer ausreichend mit den politischen Maßnahmen der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Gesundheit, Tierschutz, Ernährungssicherheit, Wasserqualität, Klimawandel und nachhaltiger Einsatz von Pestiziden und Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln in Einklang stehen;
8. ist besorgt, dass die Durchführung der Verordnung in Bezug auf die Verwendung von Tieren bei Versuchen zur Gefahrenermittlung und Risikobewertung nicht im Einklang mit den drei Anforderungen – den Grundsätzen der Vermeidung, der Verminderung und der Verbesserung – der Richtlinie 2010/63/EU über Tierversuche steht, und dass die zweijährige Bioanalyse zur Karzinogenität zu umstrittenen Ergebnissen führen kann(11);
9. weist erneut darauf hin, dass das Vorsorgeprinzip ein in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter allgemeiner Grundsatz der Union ist, durch den ein hohes Maß an Umweltschutz sichergestellt werden soll, indem vorsorglich Entscheidungen getroffen werden;
10. hält es für nicht hinnehmbar, dass die Genehmigungsanforderungen für Safener und Synergisten entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung bislang nicht angewendet wurden;
11. hält es für nicht hinnehmbar, dass die Negativliste der Beistoffe noch immer nicht angenommen wurde, insbesondere nach dem Verbot von POE-Tallowaminen in Verbindung mit Glyphosat, das die potenziellen schädlichen Auswirkungen bestimmter Beistoffe verdeutlicht hat;
12. nimmt die laufende REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Kommission und ihren geplanten Abschluss bis November 2018 zur Kenntnis; ist zuversichtlich, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die gesetzgebenden Organe eine geeignete Grundlage für die Erörterung der künftigen Entwicklung der Verordnung darstellen werden;
13. ist besorgt über die ständig zunehmende Nutzung von Zulassungen in Notfallsituationen und die festgestellten Fälle von Missbrauch der gemäß Artikel 53 erteilten Notfallzulassungen in einigen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten deutlich häufiger von Artikel 53 Gebrauch machen als andere; nimmt die technische Hilfe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung zur Kenntnis, die bei der Prüfung der Nutzung von Zulassungen in Notfallsituationen geleistet wird; nimmt die Ergebnisse der Untersuchung der EFSA zu den Notfallzulassungen im Jahr 2017 für drei Neonikotinoide zur Kenntnis, die gezeigt haben, dass einige Notfallzulassungen zwar notwendig waren und innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Parameter lagen, andere jedoch nicht gerechtfertigt waren; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, damit die EFSA ihr Mandat wirksam wahrnehmen kann;
14. hält es für sehr wichtig, dass politische Entscheidungen auf der Grundlage wissenschaftsgestützter Regulierung getroffen und überprüfbare sowie reproduzierbare Beweise mithilfe von international vereinbarten wissenschaftlichen Grundsätzen erbracht werden, und zwar in Bezug auf die Bereiche Leitlinien, Grundsätze der Guten Laborpraxis und fachlich begutachtete wissenschaftliche Erkenntnisse;
15. ist besorgt darüber, dass die unvollständige Harmonisierung der Daten und Prüfanforderungen in einigen wissenschaftlichen Bereichen zu ineffizienten Arbeitsmethoden, mangelndem Vertrauen zwischen den nationalen Behörden und Verzögerungen beim Zulassungsverfahren führt, was negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die landwirtschaftliche Produktion haben kann;
16. bedauert die begrenzte öffentliche Verfügbarkeit von Informationen über das Bewertungs- und Zulassungsverfahren sowie den begrenzten Zugang zu Informationen; bedauert, dass die Transparenz der berichterstattenden Mitgliedstaaten (im Rahmen des Genehmigungsverfahrens) gering ist; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit von Informationen auf der Stufe der EFSA verbessert werden könnte und dass die Transparenz auf der Stufe des Risikomanagements offensichtlich fehlt und auch von den Beteiligten als problematisch angesehen wird; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit mithilfe ihrer Website zu verbessern, und vertritt die Ansicht, dass dieses Modell künftig zur Erhöhung der Transparenz dienen könnte;
17. hebt hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Systems der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in hohem Maße von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Agenturen abhängt, die wissenschaftliche Gutachten vorlegen, die die Grundlage für Zulassungen und Risikomanagement sind; betont, dass das wissenschaftliche Bewertungsverfahren transparent sein sollte, damit die Öffentlichkeit das Vertrauen nicht verliert; fordert daher, dass die zuständigen Agenturen angemessene Finanzmittel erhalten und über den Personalstand verfügen, der für ein unabhängiges, transparentes und fristgerechtes Zulassungsverfahren erforderlich ist; begrüßt außerdem die anhaltenden Bemühungen der EFSA um die Verbesserung ihres Systems für die Sicherstellung der Unabhängigkeit und den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten, das vom Rechnungshof im Jahr 2012 als das fortschrittlichste System der geprüften Agenturen bezeichnet und zuletzt im Juni 2017 aktualisiert wurde; fordert die Kommission auf, Verbesserungen vorzuschlagen, um die Transparenz des Regelungsverfahrens und somit auch des Zugangs zu den Daten aus Sicherheitsstudien, die von den Erzeugern im Rahmen ihrer Anträge auf Marktzulassung für Pflanzenschutzmittel in der EU eingereicht werden, weiter zu verbessern; stellt fest, dass das Verfahren überprüft werden muss, damit die Bewertungen verbessert werden, die mit der Durchführung der Studien beauftragten Behörden an Unabhängigkeit gewinnen, Interessenkonflikte verhindert werden und das Verfahren transparenter gestaltet wird;
18. fordert die Kommission auf, auf Unionsebene einen Katalog der Verwendungen einzuführen, um für eine bessere Harmonisierung der Verordnung zu sorgen;
19. ist besorgt darüber, dass die auf dem Markt verfügbaren Pflanzenschutzmittel und ihre Anwendung durch die Nutzer in einigen Fällen nicht unbedingt den einschlägigen Zulassungsbedingungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verwendung entsprechen; hebt hervor, dass die nicht berufliche Verwendung nach Möglichkeit eingeschränkt werden sollte, um Missbrauch einzudämmen;
20. betont, dass professionelle Verwender geschult werden müssen, damit gewährleistet ist, dass Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß und angemessen eingesetzt werden; hält es für zweckmäßig, zwischen professionellen und nicht professionellen Verwendern zu unterscheiden; weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel in Privatgärten, an Schienenwegen und in öffentlichen Parks zum Einsatz kommen;
21. weist darauf hin, dass das Recht der Mitgliedstaaten, zugelassene Pflanzenschutzmittel abzulehnen, nicht beeinträchtigt wird;
22. betont, dass die Verordnung der Notwendigkeit, landwirtschaftliche Verfahren auf der Grundlage des integrierten Pflanzenschutzes zu fördern, besser Rechnung tragen sollte, unter anderem durch die Förderung der Entwicklung von Stoffen mit geringem Risiko; betont, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko Entwicklungen im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes hemmt; stellt besorgt fest, dass von insgesamt fast 500 auf dem EU-Markt verfügbaren Stoffen lediglich 10 Stoffe als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko genehmigt sind;
23. betont, dass die Zulassung und Förderung von nicht chemischen Pestiziden mit geringem Risiko eine wichtige Maßnahme darstellt, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern; weist darauf hin, dass diese Produkte umfassender erforscht werden müssen, da sie sich in ihrer Zusammensetzung und Funktionsweise grundlegend von herkömmlichen Produkten unterscheiden; betont, dass hierfür auch umfassendere Fachkenntnisse erforderlich sind, und zwar sowohl innerhalb der EFSA als auch innerhalb der zuständigen nationalen Behörden zur Bewertung dieser Wirkstoffe; weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs denselben strengen Bewertungen unterzogen werden sollten wie andere Stoffe; fordert die Kommission im Einklang mit seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko auf, außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt werden soll;
24. ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch angepasst werden muss, um Stoffe stärker zu berücksichtigen, die nicht als Pflanzenschutzmittel gelten, aber der Verordnung unterliegen, wenn sie zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden; stellt fest, dass diese Stoffe interessante Alternativen bieten, etwa integrierte Anbauverfahren und bestimmte auf biologische Bekämpfung setzende Erzeugnisse;
25. betont, dass Pflanzenschutzmittel für geringfügige Verwendungen besonders berücksichtigt und unterstützt werden sollten, da für Unternehmen derzeit geringe wirtschaftliche Anreize bestehen, solche Mittel zu entwickeln; begrüßt die Einrichtung der Koordinierungsfazilität betreffend die geringfügigen Verwendungen, die als Forum für die Verbesserung der Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, den Erzeugerorganisationen und der Industrie bei der Entwicklung von Lösungen für die geringfügige Verwendung dient;
26. betont, dass viele zugelassene Pflanzenschutzmittel aufgrund von Verzögerungen in den Zulassungsverfahren seit mehr als 15 Jahren nicht mehr nach EU-Standards bewertet wurden;
27. betont, dass die Schaffung eines innovationsfreundlichen Regelungsrahmens, durch den es ermöglicht wird, alte Chemikalien durch neue und bessere Pflanzenschutzmittel zu ersetzen, von Bedeutung ist; hält es für sehr wichtig, dass ein großes Spektrum von Pflanzenschutzmitteln mit unterschiedlicher Wirkungsweise verfügbar ist, damit sich keine Resistenzen entwickeln und die Wirksamkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufrechterhalten wird;
28. ist besorgt darüber, dass die Harmonisierung der Leitlinien noch nicht konsolidiert wurde;
29. betont, dass fehlende oder unvollständige Leitlinien schwerwiegende Mängel sind, die negative Auswirkungen auf die Durchführung der Verordnung und damit auf die Erreichung ihrer Ziele haben;
30. betont, dass die verfügbaren Leitfäden nicht rechtsverbindlich sind, was für die Antragsteller Rechtsunsicherheit schafft und die Ergebnisse der im Rahmen der Genehmigungsverfahren durchgeführten Bewertungen in Frage stellt;
31. begrüßt das Konzept eines zonenbezogenen Systems und dessen Zielsetzung, die effiziente Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern; erachtet das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung als sehr wichtig, um die Arbeitsteilung und die Einhaltung von Fristen zu fördern; bedauert die mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Umsetzungsprobleme; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Funktionsweise des zonenbezogenen Systems zu verbessern; betont, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften dazu dienen sollte, Doppelarbeit zu verhindern und den Landwirten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zu neuen Wirkstoffen zu verschaffen;
32. betont, dass Erkenntnisse über Alternativen zu chemischen Pestiziden und zum integrierten Pflanzenschutz, wozu auch die Ermittlung der für die Markt- und Klimasituation der Landwirte optimalen Fruchtfolge zählt, ausgetauscht und entsprechende Kompetenzen erworben werden müssen; stellt außerdem fest, dass dies bereits in der bereichsübergreifenden GAP-Verordnung vorgesehen ist, insbesondere im Rahmen von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten, die im Rahmen der ländlichen Entwicklung finanziert werden;
33. äußert seine Besorgnis angesichts der geringen Anzahl neuer Stoffe, die zugelassen wurden; hebt hervor, dass die Landwirte ein geeignetes Instrumentarium von Pflanzenschutzmitteln benötigen, damit sie die Lebensmittelversorgung der EU sicherstellen können;
34. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das derzeitige wissenschaftlich fundierte System der EU zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln in jüngster Zeit zunehmend in Frage gestellt wird; hebt hervor, dass für die Zulassung von Wirkstoffen ein System beibehalten und gestärkt werden muss, das wissenschaftlich solide und objektiv ist, auf von Fachkollegen begutachteten Nachweisen und einem offenen, unabhängigen und multidisziplinären wissenschaftlichen Ansatz beruht und im Einklang mit der Gefahrenanalyse der EU und dem Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung über das Allgemeine Lebensmittelrecht steht; betont, dass bei den Verfahren für eine erneuten Genehmigung von Wirkstoffen dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Praxis sowie dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass die Komplexität des derzeitigen Bewertungs- und Zulassungssystems dazu führt, dass die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, und bedeuten kann, dass das gesamte System generell nicht funktionieren kann; hält es deshalb für geboten, dass das System überarbeitet und vereinfacht wird;
35. weist auf das Ungleichgewicht hin, das im Hinblick auf die Anzahl der Anträge zwischen einigen Mitgliedstaaten besteht, die sich in derselben Zone befinden und eine ähnliche Größe sowie ähnliche landwirtschaftliche Bedingungen aufweisen;
36. vertritt die Ansicht, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden und bei deren Erzeugung Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden, denselben strengen Kriterien unterliegen sollten wie Erzeugnisse, die in der EU erzeugt wurden; ist besorgt darüber, dass bei der Herstellung eingeführter Erzeugnisse möglicherweise Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der EU nicht registriert sind;
Empfehlungen
37. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf ihre spezifische Rolle bei den Genehmigungsverfahren zu sorgen;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen die erhebliche und chronische personelle Unterbesetzung der zuständigen nationalen Behörden zu ergreifen, da diese zu Verzögerungen in der Phase der Gefahrenermittlung und ersten Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten führt;
39. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist(12);
40. fordert, dass die Verwendung von mutagenen, krebserregenden, reproduktionstoxischen, also in Kategorie 1A oder 1B eingestuften Wirkstoffen oder von Wirkstoffen, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, für die bereits eine oder mehrere prozedurale Ausweitungen des Genehmigungszeitraums gemäß Artikel 17 beschlossen wurden, sofort untersagt werden muss;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt wesentliche Ziele der Rechtsvorschriften sind, während gleichzeitig die landwirtschaftliche Produktion verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft gesichert werden soll;
42. fordert die Industrie auf, den berichterstattenden Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen sämtliche Daten und wissenschaftlichen Studien in einem einheitlichen elektronischen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen; fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes Modell für Dateneingaben zu entwickeln, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf allen Stufen des Prozesses zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Daten gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts zum Datenschutz und zum Schutz des geistigen Eigentums verarbeitet werden müssen;
43. fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 9 der Verordnung zur Zulässigkeit des Antrags strikt anzuwenden und nur vollständige Anträge für die Bewertung des Wirkstoffs anzunehmen;
44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und einheitliche Anwendung der gefahrenbasierten Ausschlusskriterien im Einklang mit den bestehenden harmonisierten Leitlinien zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Stoffe nur dann auf ihr Risiko hin bewertet werden, wenn es Beweise dafür gibt, dass sie keine gefährlichen (Ausschluss-)Eigenschaften aufweisen, wie in der Verordnung gefordert;
45. fordert die Kommission auf, endlich die Bestimmungen über Beistoffe, Safener und Synergisten umzusetzen, eine Liste unzulässiger Beistoffe aufzustellen und Vorschriften festzulegen, damit Safener und Synergisten auf Unionsebene geprüft werden und dafür zu sorgen, dass nur diejenigen chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen, die den EU-Zulassungskriterien entsprechen;
46. begrüßt die Auslegung des Vorsorgeprinzips durch die Kommission, die im Rahmen der REFIT-Bewertung der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht(13) geäußert wurde, wonach es sich nämlich nicht um eine Alternative zu einem Risikomanagementansatz handelt, sondern um eine spezifische Art des Risikomanagements; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieser Standpunkt auch durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union unterstützt wird(14);
47. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als Risikomanager bei den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren das Vorsorgeprinzip ordnungsgemäß anzuwenden und dem Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
48. fordert die Kommission, die Agenturen und die zuständigen Behörden auf, ihre Kommunikation über Risikobewertungsverfahren und Risikomanagemententscheidungen zu überprüfen und zu verbessern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Zulassungssystem zu erhöhen;
49. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene besser umzusetzen, um die Ausnahmeregelungen und die Ausweitungen auf der Grundlage des Artikels 53 der Verordnung auf wirkliche Notfallsituationen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollrechte nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 in vollem Umfang zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Verpflichtung zur Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere über alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer, schutzbedürftiger Gruppen und Verbraucher, in vollem Umfang nachzukommen;
50. fordert die Kommission auf, die Methoden zur Bestimmung, wann bestimmte Ausnahmeregelungen angewandt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die „vernachlässigbare Exposition“ oder die „ernste Gefahr für die Pflanzengesundheit“, zum Abschluss zu bringen, ohne den Wortlaut und den Geist des Gesetzes zu ändern; macht die Kommission darauf aufmerksam, dass jede Neuinterpretation des Begriffes „vernachlässigbare Exposition“ als „vernachlässigbares Risiko“ dem Wortlaut und dem Geist des Gesetzes widerspräche;
51. fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten mehr Investitionen, um Forschungsinitiativen zu Wirkstoffen, einschließlich biologischer Stoffe mit geringem Risiko, und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ und des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu fördern; betont, dass ein Regelungsrahmen für Pflanzenschutzmittel, durch den die Umwelt und die Gesundheit des Menschen geschützt und auch Forschung und Innovationen gefördert werden, auf EU-Ebene wichtig ist, damit wirksame und sichere Pflanzenschutzmittel entwickelt und gleichzeitig nachhaltige Verfahren in der Landwirtschaft und ein integrierter Pflanzenschutz gewährleistet werden können; betont, dass für den Schutz der Pflanzengesundheit ein breites Spektrum an unbedenklichen und wirksamen Instrumenten notwendig ist; weist auf das Potenzial hin, das die Techniken der Präzisionslandwirtschaft und technische Innovationen bergen, da die Landwirte in der EU mit ihrer Hilfe die Schädlingsbekämpfung optimieren können, indem sie sie zielgerichteter und nachhaltiger gestalten;
52. fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verfahrens für die Vorlage von bestätigenden Daten strikt auf dessen Zweck gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung zu beschränken – nämlich auf Fälle, in denen im Verlaufe der Bewertung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass vollständige Dossiers für die Zulassung von Wirkstoffen wichtig sind; bedauert, dass das Verfahren für Ausnahmen durch die Vorlage von bestätigenden Daten dazu geführt hat, dass bestimmte Pflanzenschutzmittel, die ansonsten verboten worden wären, während eines längeren Zeitraums in Verkehr bleiben;
53. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Verfahren insgesamt zu erhöhen, unter anderem durch ausführliche Protokolle über die Komitologie-Diskussionen und die jeweiligen Standpunkte, insbesondere durch Erläuterung und Begründung der Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (PAFF-Ausschuss);
54. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Kohärenz der Verordnung und ihrer Umsetzung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und ‑Maßnahmen, insbesondere mit der Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, zu sorgen und Anreize zu schaffen, indem unter anderem ausreichende Mittel bereitgestellt werden, mit denen kurzfristig die Entwicklung und der Einsatz von sicheren und nichttoxischen Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln gefördert und vorangetrieben werden; weist darauf hin, dass der Regelungsrahmen insofern unzulänglich ist, als Auswirkungen auf Nichtzielarten – insbesondere Bienen, andere Bestäuber und weitere Insekten wie beispielsweise Fressfeinde von Schädlingen, die der Landwirtschaft zuträglich sind – unvermeidbar sind; weist auf die aktuelle wissenschaftliche Studie hin, die das dramatische Insektensterben verdeutlicht und besagt, dass 75 % der Fluginsekten in Deutschland regional ausgestorben sind, und zwar sogar in Naturschutzgebieten, in denen in der Landwirtschaft keine Pestizide eingesetzt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kohärenz der GAP mit den Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel zu gewährleisten, und zwar indem die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG auf der Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB 12 und GAB 13) belassen werden, wie in dem Vorschlag der Kommission über GAP-Strategiepläne vorgeschlagen(15);
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Durchsetzung der Verordnung zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollen der in der EU vermarkteten Pflanzenschutzmittel, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder aus Drittländern eingeführt wurden;
o o o
56. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.