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Verfahren : 2017/0251(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0280/2018

Eingereichte Texte :

A8-0280/2018

Aussprachen :

PV 02/10/2018 - 16
CRE 02/10/2018 - 16

Abstimmungen :

PV 03/10/2018 - 9.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0366

Angenommene Texte
PDF 208kWORD 66k
Mittwoch, 3. Oktober 2018 - Straßburg
Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems *
P8_TA(2018)0366A8-0280/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017)0569 – C8-0363/2017 – 2017/0251(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0569),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0363/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0280/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Im Jahr 1967, als der Rat das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch die Richtlinien 67/227/EWG42 und 67/228/EWG des Rates43 erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft genauso funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates44 sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst wird.
(1)  Im Jahr 1967, als der Rat das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch die Richtlinien 67/227/EWG42 und 67/228/EWG des Rates43 erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft genauso funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates44 sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst wird. Diese Regelung ist allerdings nun schon seit mehreren Jahrzehnten in Kraft, und so hat sich ein komplexes System von Übergangsregelungen für die Mehrwertsteuer herausgebildet, das den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug innerhalb der Union begünstigt. Da diese Übergangsregelungen zahlreiche Mängel aufweisen, ist das Mehrwertsteuersystem weder besonders effizient noch entspricht es Erfordernissen eines echten Binnenmarkts.
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42 Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).
42 Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).
43 Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
43 Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
44 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
44 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ festgestellt, dass die Komplexität des derzeitigen Mehrwertsteuersystems eines der größten Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes ist. Gleichzeitig wächst die Mehrwertsteuerlücke, die die Differenz zwischen den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen und den theoretisch erwarteten Einnahmen bezeichnet; sie belief sich 2015 in der EU‑28 auf 151,5 Mrd. EUR. Folglich ist eine umfassende Reform des Mehrwertsteuersystems dringend notwendig, die zu endgültigen MwSt.-Verfahren führen sollte, mit denen der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU erleichtert und vereinfacht und das System besser gegen Betrug geschützt wird.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)   Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein einheitlicher Mehrwertsteuerraum geschaffen wird, wenn die Befolgungskosten der Unternehmen sinken sollen, das Risiko des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs abnehmen soll und die Verfahren im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer vereinfacht werden sollen. Das endgültige Mehrwertsteuersystem wird zur Stärkung des Binnenmarkts und zu einem besseren Geschäftsumfeld für den grenzüberschreitenden Handel führen. Dafür sollten die infolge technologischer Entwicklungen und der Digitalisierung, veränderter Geschäftsmodelle und der Globalisierung der Wirtschaft erforderlichen Änderungen vorgenommen werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan45 verkündete die Kommission ihre Absicht, einen Vorschlag mit Grundsätzen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten vorzulegen, der auf einer Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat basiert.
(2)  Das derzeitige Mehrwertsteuersystem der EU, das 1993 eingeführt wurde, ähnelt dem europäischen Zollsystem. Allerdings fehlen vergleichbare Kontrollen, und deshalb bietet es sich für den länderübergreifenden Betrug geradezu an. Das aktuelle Mehrwertsteuersystem sollte insofern grundlegend geändert werden, als die Lieferung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten genauso besteuert werden sollte wie die Lieferung und der Erwerb von Waren in einem Mitgliedstaat. In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan45 verkündete die Kommission ihre Absicht, einen Vorschlag mit Grundsätzen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten vorzulegen, der auf einer Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat basiert. Diese Änderung dürfte dazu führen, dass der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug um jährlich 40 Mrd. EUR zurückgeht.
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45 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final vom 7.4.2016).
45 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 vom 7.4.2016).
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Hierfür wäre es notwendig, das derzeitige System, das auf einer steuerbefreiten Lieferung im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände und einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat beruht, durch ein System mit einer einzigen Lieferung zu ersetzen, die im Bestimmungsmitgliedstaat und gemäß dessen Mehrwertsteuersätzen besteuert würde. Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuer vom Lieferer in Rechnung gestellt werden, der in der Lage sein wird, den geltenden Mehrwertsteuersatz jedes Mitgliedstaats online über ein Webportal zu überprüfen. Falls der Erwerber der Gegenstände jedoch ein zertifizierter Steuerpflichtiger (ein von den Mitgliedstaaten anerkannter zuverlässiger Steuerpflichtiger) ist, würde die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommen und der zertifizierte Steuerpflichtige sollte für die Lieferung innerhalb der Union mehrwertsteuerpflichtig sein. Das endgültige Mehrwertsteuersystem wird außerdem auf einem System der einzigen Registrierung (einzige Anlaufstelle) für Unternehmen basieren, bei der die Zahlung und der Abzug der geschuldeten Mehrwertsteuer erfolgen kann.
(3)  Hierfür wäre es notwendig, das derzeitige System, das auf einer steuerbefreiten Lieferung im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände und einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat beruht, durch ein System mit einer einzigen Lieferung zu ersetzen, die im Bestimmungsmitgliedstaat und gemäß dessen Mehrwertsteuersätzen besteuert würde. Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuer vom Lieferer in Rechnung gestellt werden, der in der Lage sein wird, den geltenden Mehrwertsteuersatz jedes Mitgliedstaats online über ein Webportal zu überprüfen. Das endgültige Mehrwertsteuersystem wird außerdem auf einem System der einzigen Registrierung (einzige Anlaufstelle) für Unternehmen basieren, bei der die Zahlung und der Abzug der geschuldeten Mehrwertsteuer erfolgen kann. Die einzige Anlaufstelle ist das Herzstück des neuen Systems, dass auf dem Grundsatz des Bestimmungslandes basiert. Ohne diese Anlaufstellen würden die Komplexität des Mehrwertsteuersystems und der Verwaltungsaufwand signifikant zunehmen. Daher sollte die Zuständigkeit der kleinen einzigen Anlaufstelle im Rahmen der vorliegenden Vorschläge für eine Verbesserung des aktuellen Systems auf alle Dienstleistungen und Verkäufe von Gegenständen zwischen Unternehmen ausgeweitet werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Um die Interoperabilität, Anwenderfreundlichkeit und künftige Betrugssicherheit zu gewährleisten, sollte die einzige Anlaufstelle für Unternehmen ein harmonisiertes grenzüberschreitendes IT-System verwenden, das auf allgemeinen Normen beruht und automatische Datenabruf- und ‑eingabeprozesse, etwa durch die Verwendung einheitlicher Standardformulare, umfasst.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Diese Grundsätze sollten in der Richtlinie festgelegt werden und das derzeitige Konzept ersetzen, demzufolge die endgültige Regelung auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat basiert.
(4)  Diese Grundsätze sollten in der Richtlinie festgelegt werden und das derzeitige Konzept ersetzen, demzufolge die endgültige Regelung auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat im Rahmen eines endgültigen Mehrwertsteuersystems basiert. Anhand dieser neuen Grundsätze werden die Mitgliedstaaten besser gegen den Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere den Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug vorgehen können, der sich schätzungsweise auf mindestens 50 Mrd. EUR jährlich beläuft.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 201646 ersucht, die Mehrwertsteuervorschriften der Union für grenzüberschreitende Umsätze im Hinblick auf die Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Kontext der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und den Beförderungsnachweis zum Zweck der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Umsätze zu verbessern.
(5)  Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 201646 ersucht, die Mehrwertsteuervorschriften der Union für grenzüberschreitende Umsätze in vier Bereichen zu verbessern, und zwar im Hinblick auf die Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Kontext der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und den Beförderungsnachweis zum Zweck der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Umsätze.
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46 Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 zu Verbesserungen der derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften der EU für grenzüberschreitende Umsätze (Nr. 14257/16 FISC 190 ECOFIN 1023).
46 Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 zu Verbesserungen der derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften der EU für grenzüberschreitende Umsätze (Nr. 14257/16 FISC 190 ECOFIN 1023 vom 9. November 2016).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Daher und aufgrund der Tatsache, dass es mehrere Jahre dauern wird, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der Union umgesetzt ist, sind diese Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen für Unternehmen angemessen.
(6)  Daher und aufgrund der Tatsache, dass das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der Union noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist, sind diese Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen für Unternehmen nur in einer Übergangsphase angemessen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Einführung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen ist für die effiziente Anwendung der Verbesserungen der Mehrwertsteuervorschriften der Union auf grenzüberschreitende Umsätze sowie für den schrittweisen Übergang zum endgültigen System für den Handel innerhalb der Union erforderlich.
(7)  Die Einführung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen ist für die effiziente Anwendung der Verbesserungen der Mehrwertsteuervorschriften der Union auf grenzüberschreitende Umsätze sowie für den schrittweisen Übergang zum endgültigen System für den Handel innerhalb der Union erforderlich. Jedoch müssen strenge Kriterien festgelegt werden, die von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und nach denen sich bestimmt, welche Unternehmen den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen erhalten können; außerdem müssen gemeinsame Regelungen und Vorschriften eingeführt werden, die mittels Geldbußen und Sanktionen bei Zuwiderhandlungen durchgesetzt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Im derzeitigen System wird bei der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften nicht zwischen zuverlässigen und weniger zuverlässigen Steuerpflichtigen unterschieden. Die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen auf der Grundlage bestimmter objektiver Kriterien dürfte es ermöglichen, die zuverlässigen Steuerpflichtigen zu ermitteln. Dieser Status würde es ihnen erlauben, einige betrugsanfällige Regelungen in Anspruch zu nehmen, die für andere Steuerpflichtige nicht gelten.
(8)  Im derzeitigen System wird bei der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften nicht zwischen zuverlässigen und weniger zuverlässigen Steuerpflichtigen unterschieden. Die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen auf der Grundlage bestimmter objektiver Kriterien, die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, dürfte es ermöglichen, die zuverlässigen Steuerpflichtigen sowie diejenigen zu ermitteln, die die Kriterien nicht vollständig erfüllen. Dieser Status würde es ihnen erlauben, einige vereinfachte und benutzerfreundliche Regelungen in Anspruch zu nehmen, die für andere Steuerpflichtige nicht gelten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Der Zugang zum Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen sollte auf unionsweit harmonisierten Kriterien beruhen, und die Zertifizierung durch einen Mitgliedstaat sollte daher in der gesamten Union gelten.
(9)  Der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen sollte aufgrund von klar definierten Kriterien gewährt werden und allen Unternehmen einschließlich KMU offenstehen. Diese Kriterien sollten unionsweit einheitlich sein, und die Zertifizierung durch einen Mitgliedstaat sollte daher in der gesamten Union gelten. Die Kommission sollte deshalb Durchführungsrechtsakte und umfassende und benutzerfreundliche Leitlinien vorlegen, die die Harmonisierung und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Behörden erleichtern und für Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sorgen, und zugleich die ordnungsgemäße Anwendung dieser einheitlichen Kriterien durch die Mitgliedstaaten in der gesamten Union überprüfen. Diese Leitlinien sollten sich eng an die Kriterien des Zollkodex der Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte anlehnen, damit der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird und die Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt und befolgt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die Kommission sollte Vorschläge dazu vorlegen, wie die Verwaltungsverfahren zur Gewährung des Status zertifizierter Steuerpflichtiger für KMU vereinfacht werden können, da diesen höhere Befolgungskosten entstehen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 b (neu)
(9b)   Über das MIAS sollte abgerufen werden können, ob es sich bei einem Wirtschaftsbeteiligten um einen zertifizierten Steuerpflichtigen handelt.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Bestimmte Steuerpflichtige, die unter Sonderregelungen fallen, die sie von den allgemeinen Mehrwertsteuervorschriften ausnehmen, oder die nur gelegentlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sollten den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen in Bezug auf diese Sonderregelungen oder gelegentlichen Tätigkeiten nicht erhalten, da ansonsten die reibungslose Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen gestört werden könnte.
(10)  Bestimmte Steuerpflichtige, die unter Sonderregelungen fallen, die sie von den allgemeinen Mehrwertsteuervorschriften ausnehmen, sollten den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen in Bezug auf diese Sonderregelungen oder gelegentlichen Tätigkeiten nicht erhalten. Andernfalls könnte die reibungslose Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen gestört werden. Ferner sollte besonders darauf geachtet werden, dass KMU in Bezug auf die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Großunternehmen entstehen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Das Pilotprojekt zu grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbescheiden in der EU sollte die Grundlage für ein ausgereiftes Werkzeug der Union sein, mit dem Widersprüchen zwischen den Mehrwertsteuervorschriften für Steuerstreitigkeiten vorgebeugt werden soll und grenzüberschreitende Mehrwertsteuerstreitigkeiten innerhalb der Union beigelegt werden sollen. Für innerstaatliche Mehrwertsteuerstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats gelten weiterhin die nationalen Mechanismen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Diese Richtlinie dient einer vorübergehenden Regelung, die gelten soll, bis die Mitgliedstaaten ein endgültiges System für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten verabschieden, und sollte von entsprechenden Durchführungsrechtsakten und Leitlinien flankiert werden. Die Richtlinie sowie die Durchführungsrechtsakte und Leitlinien sollten gleichzeitig in Kraft treten.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 c (neu)
(13c)  Es sollte ein Mechanismus für eine transparente und direkte Informationsübermittlung eingeführt werden, mit dem den Steuerpflichtigen automatisch Aktualisierungen und Änderungen der Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Ein solcher Mechanismus sollte auf harmonisierten Normen und Meldeformularen beruhen, die einheitliche Melde- und Datenabrufprozesse in allen Mitgliedstaaten sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass alle Informationen über ihre nationalen Mehrwertsteuersätze korrekt und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass Änderungen der nationalen Mehrwertsteuersätze über dieses System innerhalb einer vertretbaren Frist nach dem Erlass der Änderungen, in jedem Fall jedoch vor ihrem Geltungsbeginn gemeldet werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)   Da bei Betrug das öffentliche Interesse und die finanziellen Interessen der Union auf dem Spiel stehen, sollten Hinweisgeber einen wirksamen Rechtsschutz genießen, damit Betrugsfälle aller Art aufgedeckt und entsprechende Präventionsmaßnahmen ergriffen werden können.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Ein Steuerpflichtiger, der in der Gemeinschaft den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder in Ermangelung eines Sitzes oder einer Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinschaft hat und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einen der in den Artikeln 17a, 20 und 21 genannten Umsätze oder Umsätze gemäß den Bestimmungen des Artikels 138 bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, kann bei den Steuerbehörden den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragen.
Ein Steuerpflichtiger, der in der Gemeinschaft den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einen der in den Artikeln 17a, 20 und 21 genannten Umsätze oder Umsätze gemäß den Bestimmungen der Artikel 138 und 138a bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, kann bei den Steuerbehörden den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke gewährt wurde, gelten die Kriterien des Absatzes 2 als erfüllt.
Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausschließlich für Zollzwecke gewährt wurde, gelten die Kriterien des Absatzes 2 als erfüllt.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;
(a)  In den letzten drei Jahren seiner Wirtschaftstätigkeit darf der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit innerhalb oder außerhalb der Union begangen haben, und es darf keine bedeutende Steuernacherhebung durch die Steuerbehörden vorgenommen worden sein.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Der Antragsteller darf keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben, darunter
i)  Geldwäsche,
ii)  Steuerhinterziehung und Steuerbetrug,
iii)  Missbrauch von EU-Mitteln und EU-Programmen,
iv)  betrügerischer Konkurs (Insolvenzverschleppung),
v)  Versicherungsbetrug oder sonstiger Finanzbetrug,
vi)  Bestechung bzw. Korruption,
vii)  Cyberkriminalität,
viii)  Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
ix)  Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht,
x)  direkte oder indirekte Beteiligung an terroristischen Aktivitäten.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen nach, entweder mittels eines Systems zur Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen Prüfpfads;
(b)  Der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen nach, entweder mittels eines Systems zur Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen Prüfpfads gemäß den Durchführungsrechtsakten und Leitlinien, die von der Kommission erlassen werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit nach; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte.
(c)  Der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit in den zurückliegenden drei Jahren nach. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte. Der Antragsteller muss ein Bankkonto bei einem Finanzinstitut mit Sitz in der EU besitzen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wurde dem Antragsteller in den zurückliegenden drei Jahren der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß dem Zollkodex der EU verweigert, wird ihm auch der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen nicht gewährt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission nimmt im Wege eines Durchführungsrechtsakts weitere EU-weit geltende Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Evaluierung der Kriterien für die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen an, damit diese Kriterien einheitlich ausgelegt werden. Der erste Durchführungsrechtsakt wird spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Die Kommission orientiert sich bei den Durchführungsrechtsakten und Leitlinien eng an den zollrechtlichen Durchführungsrechtsakten und Leitlinien für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Die Kriterien in Absatz 2 werden auf der Grundlage von in einem Durchführungsrechtsakt klar und präzise formulierten Vorschriften und Verfahren von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)   Steuerpflichtige, die keine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (mehr) haben;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Den unter den Buchstaben a bis d genannten Steuerpflichtigen kann jedoch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die sie ausüben, der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gewährt werden.
Den unter den Buchstaben a bis d genannten Steuerpflichtigen kann jedoch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die sie ausüben, der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gewährt werden, sofern sich diese Tätigkeiten im Ergebnis nicht auf die Tätigkeiten auswirken, für die den Steuerpflichtigen der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen verwehrt wurde.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Ein Steuerpflichtiger, der den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragt, legt den Steuerbehörden alle verlangten Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigen.
Ein Steuerpflichtiger, der den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragt, legt den Steuerbehörden alle verlangten Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigen. Die Kommission richtet für die Beantragung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen vereinfachte Verwaltungsverfahren für KMU ein.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 4 – Buchstabe a
(a)  die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat;
(a)  die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller gemäß der Richtlinie (EU) .../... des Rates vom ... über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB)* und der Richtlinie (EU) .../... des Rates vom ... über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)** sowie der Richtlinie (EU) .../... des Rates vom ... zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz*** und der Richtlinie (EU) .../... des Rates vom ... zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen**** den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat;
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* ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument 2016/0337(CNS) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.
** ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument 2016/0336(CNS) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.
*** ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument 2018/0072(CNS) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.
**** ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument 2018/0073(CNS) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
(c)   die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, falls er weder einen Geschäftssitz noch eine feste Niederlassung hat.
entfällt
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen wird über das MIAS bekanntgegeben. Entsprechende Änderungen werden umgehend in dem System verzeichnet.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 5
(5)  Wenn der Antrag abgelehnt wird, teilen die Steuerbehörden dem Antragsteller zusammen mit der Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags Rechtsmittel einlegen kann.
(5)  Wenn der Antrag abgelehnt wird, teilen die Steuerbehörden dem Antragsteller zusammen mit der Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags Rechtsmittel einlegen kann. Im Wege eines Durchführungsrechtsakts wird bis zum 1. Juni 2020 ein unionsweit harmonisiertes Beschwerdeverfahren eingeführt, das auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten umfasst, anderen Mitgliedstaaten über ihre Steuerbehörden eine solche Ablehnung und die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen. Das Beschwerdeverfahren ist innerhalb einer angemessenen Frist nach der Benachrichtigung des Antragstellers von der Entscheidung einzuleiten, die im Durchführungsrechtsakt festgelegt wird, und sollte etwaige Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 6
(6)  Der Steuerpflichtige, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zuerkannt wurde, unterrichtet die Steuerbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung dieses Status haben könnten. Die Steuerbehörden widerrufen den Steuerstatus, wenn die Kriterien des Absatzes 2 nicht mehr erfüllt sind.
(6)  Der Steuerpflichtige, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zuerkannt wurde, unterrichtet die Steuerbehörden binnen eines Monats über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung dieses Status haben könnten. Die Steuerbehörden widerrufen den Steuerstatus, wenn die Kriterien des Absatzes 2 nicht mehr erfüllt sind. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, die den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gewährt haben, überprüfen diese Entscheidung mindestens alle zwei Jahre dahingehend, ob die Kriterien noch erfüllt sind. Unterrichtet der zertifizierte Steuerpflichtige die Steuerbehörden nicht gemäß dem Durchführungsrechtsakt über Ereignisse, die sich auf den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen auswirken könnten, oder verschweigt er solche Ereignisse vorsätzlich, werden verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt, wozu auch die Aberkennung des Status zählen kann.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen verweigert wurde oder der selbst die Steuerbehörden davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, kann frühestens sechs Monate nach der Ablehnung oder Aberkennung einen neuen Antrag auf Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen stellen, sofern er alle maßgeblichen Kriterien erfüllt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 6 b (neu)
(6b)  Einem zertifizierten Steuerpflichtigen, der keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mehr hat, wird der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen automatisch aberkannt.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 13 a – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Verfahren in Bezug auf die Ablehnung von Anträgen, Änderungen der Situation des Steuerpflichtigen, Einspruchsverfahren und Verfahren zur Wiedererlangung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen werden im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 138 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die die Lieferung erfolgt, ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt;
(b)  der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die die Lieferung erfolgt, ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und er bzw. sie verfügt über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die über MIAS abrufbar ist;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 138 a – Absatz 3 – Buchstabe b
(b)  „Zwischenhändler“: Lieferer innerhalb der Lieferkette (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände selbst oder durch einen Dritten auf seine Rechnung versendet oder befördert;
(b)  „Zwischenhändler“: Lieferer innerhalb der Lieferkette (mit Ausnahme des ersten Lieferers und des letzten Empfängers/Erwerbers), der die Gegenstände selbst oder durch einen Dritten auf seine Rechnung versendet oder befördert;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 243 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Jeder zertifizierte Steuerpflichtige, an den Gegenstände im Rahmen der in Artikel 17a genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führt ein Register dieser Gegenstände.
Jeder zertifizierte Steuerpflichtige, an den Gegenstände im Rahmen der in Artikel 17a genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führt ein digitalisiertes Register dieser Gegenstände, auf das die Steuerbehörden zugreifen können.“
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 262 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Jeder für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, die folgende Angaben umfasst:
(1)  Jeder für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige muss bei den zuständigen Steuerbehörden eine zusammenfassende Meldung abgeben, die folgende Angaben umfasst:
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 262 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Alle beteiligten Steuerbehörden müssen die Angaben nach Absatz 1 über MIAS abrufen können.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Titel XIV – Kapitel 2 a (neu)
6a.  Unter Titel XIV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Kapitel 2a
Mechanismus für die Streitbeilegung in Mehrwertsteuersachen
Artikel 398a
(1)  Bis zum 1. Juni 2020 muss ein Mechanismus für die Streitbeilegung in Mehrwertsteuersachen eingeführt werden, mit dem Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über grenzüberschreitende Mehrwertsteuerzahlungen, die als fehlerhaft oder mutmaßlich fehlerhaft gemeldet oder angezeigt werden, beigelegt werden, und der Anwendung findet, wenn das Verständigungsverfahren zwei Jahre lang ergebnislos geblieben ist.
(2)  Dem in Absatz 1 genannten Mechanismus müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angehören.
(3)  Der Mechanismus steht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder der Bestimmungen internationaler Abkommen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch nicht entgegen.
(4)  Der Mechanismus muss auch eine Onlineplattform für die Beilegung von Mehrwertsteuerstreitigkeiten umfassen, auf der Vorgehensweisen für die frühzeitige Entschärfung von Streitigkeiten und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten klar dargelegt werden, damit die Mitgliedstaaten Streitigkeiten ohne die unmittelbare Einschaltung des Mechanismus oder der zuständigen Behörden beilegen können.“;
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Titel XIV – Kapitel 2 b (neu)
6b.  Unter Titel XIV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Kapitel 2b
Automatischer Mitteilungsmechanismus
Artikel 398b
Bis zum 1. Juni 2020 muss ein automatischer Mitteilungsmechanismus eingeführt werden. Über diesen Mechanismus werden den Steuerpflichtigen automatisch Änderungen und Aktualisierungen der Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Diese automatischen Mitteilungen müssen vor dem Geltungsbeginn der Änderungen, spätestens jedoch fünf Tage nach dem Erlass des entsprechenden Beschlusses, ergehen.“
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 403 und 404
9.  Die Artikel 403 und 404 werden gestrichen.
9.  Artikel 403 wird gestrichen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 404
9a.  Artikel 404 erhält folgende Fassung:
Artikel 404
„Artikel 404
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten und insbesondere über das Funktionieren der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und fügt ihm gegebenenfalls Vorschläge für die endgültige Regelung bei.
Bis zum ... [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Steuerbefreiungsregelung in Bezug auf Einfuhren aus Drittländern und die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Rahmen der EU sowie über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Drittstaatsbehörden, insbesondere bei der Betrugsbekämpfung. Bis zum ...[zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nationalen Verfahren für die Verhängung verwaltungs- und strafrechtlicher Sanktionen gegenüber juristischen und natürlichen Personen, die des Mehrwertsteuerbetrugs für schuldig befunden wurden. Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls Empfehlungen bei, damit für ein Mindestmaß an Harmonisierung gesorgt ist, wobei sie mit den zuständigen nationalen und europäischen Stellen zusammenarbeitet.“;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 404 a (neu)
9b.   Folgender Artikel 404a wird eingefügt:
„Artikel 404a
Alle Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zur Bewertung der Wirksamkeit des Systems zur Überwachung des Mehrwertsteuerbetrugs vor, und die Kommission leitet diese Berichte an das OLAF weiter.“;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften sowie die Durchführungsrechtsakte und Leitlinien ab dem 1. Januar 2019 an.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie] und anschließend alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Angaben einen Bericht über die Umsetzung der Kriterien für die Bestimmung zertifizierter Steuerpflichtiger in den Mitgliedstaaten und insbesondere darüber vor, wie sich dieser Status auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auswirkt. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag vorgelegt.
Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen