Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (COM(2018)0020 – C8-0023/2018 – 2018/0005(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0020),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0023/2018),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0279/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die derzeit in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates27 festgelegten Vorschriften über Mehrwertsteuersätze sollen das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Diese Vorschriften wurden vor mehr als zwei Jahrzehnten auf der Grundlage des Ursprungslandprinzips konzipiert. In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan28 und den zugehörigen Folgemaßnahmen29 verkündete die Kommission ihre Absicht, diese Vorschriften im endgültigen Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Warenhandel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten, das auf der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat basieren soll, anzupassen.
(1) Die derzeit in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates27 festgelegten Vorschriften über Mehrwertsteuersätze sollen das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Diese Vorschriften wurden vor mehr als zwei Jahrzehnten auf der Grundlage des Ursprungslandprinzips konzipiert und sind nicht länger zweckmäßig. In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan28 und den zugehörigen Folgemaßnahmen29 verkündete die Kommission ihre Absicht, diese Vorschriften im endgültigen Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Warenhandel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten, das auf der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat basieren soll, anzupassen.
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27 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
27 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 vom 7. April 2016).
28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 vom 7. April 2016).
29 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017)0566 vom 4. Oktober 2017).
29 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017)0566 vom 4. Oktober 2017).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Im Rahmen eines endgültigen Mehrwertsteuersystems, bei dem die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert würde, ziehen die Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer keinen signifikanten Vorteil daraus, sich in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Steuersätzen niederzulassen. Eine größere Vielfalt der Mehrwertsteuersätze würde sich in einem solchen System nicht störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken oder Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unter diesen Umständen wäre es angemessen, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen.
(2) Im Rahmen eines endgültigen Mehrwertsteuersystems, bei dem die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert würde, ziehen die Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer einen geringeren Vorteil daraus, sich in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Steuersätzen niederzulassen. Eine größere Vielfalt der Mehrwertsteuersätze dürfte sich in einem solchen System weniger störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und würde keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unter diesen Umständen sollte es möglich sein, den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten das Ziel einer stärkeren Konvergenz der Mehrwertsteuersätze jedoch nicht außer Acht lassen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Die Abschaffung von Beschränkungen parallel zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, die derzeit im Rahmen von Ausnahmen gemäß Titel VIII Kapitel 4 sowie Anhang X der Richtlinie 2006/112/EG gewährt werden und die anderenfalls mit dem Inkrafttreten dieser Regelung auslaufen würden.
(3) Die Abschaffung von Beschränkungen parallel zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, die die gemäß Titel VIII Kapitel 4 sowie gemäß Anhang X der Richtlinie 2006/112/EG gewährten Ausnahmen ersetzen, die anderenfalls mit dem Inkrafttreten dieser Regelung auslaufen würden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.
(4) Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten, um eine unverhältnismäßige Fragmentierung des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Interesses, wie beispielsweise positiver kultureller, sozialer oder ökologischer Auswirkungen verschiedener Dienstleistungen und Waren, und ohne die derzeitige Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze einzuschränken, kann diese Gleichbehandlung dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. Innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, bestehende oder neue ermäßigte Mehrwertsteuersätze beizubehalten. Mit dieser Richtlinie wird das Subsidiaritätsprinzip mit Blick auf das Mehrwertsteuersystem stärker berücksichtigt, sodass die Mitgliedstaaten den lokalen Bedingungen, Präferenzen und Gebräuchen gerecht werden oder sich für einen einfachen einheitlichen Steuersatz entscheiden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für schädliche Produkte oder Luxusgüter vermeiden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Gemäß der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt für Europa1a und mit dem Ziel, mit dem technologischen Fortschritt in einer digitalen Wirtschaft Schritt zu halten, Innovation, Schöpfung, Investitionen und die Schaffung neuer Inhalte anzuregen und digitales Lernen, Wissenstransfer und den Zugang zu und die Förderung von Kultur im digitalen Umfeld zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen auf physischen Trägern anzupassen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten auf gedruckte und elektronische Veröffentlichungen ermäßigte Steuersätze oder sogar einen ermäßigten Steuersatz, für den kein Mindestsatz gilt, anwenden können, sollte sich in wirtschaftlichen Vorteilen für die Verbraucher – sodass Lesen gefördert wird – und für die Verleger niederschlagen, sodass Investitionen in neue Inhalte gefördert werden und – bei Zeitungen und Zeitschriften – die Abhängigkeit von Werbung verringert werden dürfte.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 c (neu)
(4c) Da der Zugang blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften erleichtert werden muss, sollten elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in angepasster Form oder Audioform als nicht hauptsächlich oder vorwiegend aus Musik- oder Videoinhalten bestehend eingestuft werden. Daher sollte es möglich sein, auf Veröffentlichungen in diesen Formaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Wenn der für die Besteuerung verwendete Mechanismus nicht auf dem Bestimmungslandprinzip basieren würde, könnte es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall bei Reisedienstleistungen, die als einheitliche Dienstleistung im Rahmen der Sonderregelung für Reisebüros erbracht werden, und bei Gegenständen, die im Rahmen der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten geliefert werden, aber auch bei bestimmten Gegenständen oder Dienstleistungen wie Finanzdienstleistungen, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, für die jedoch ein Besteuerungsrecht gewährt werden kann. Um derartige Verzerrungen zu verringern, sollte auf der Grundlage der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen eine Liste der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erstellt werden, die dem Mehrwertsteuernormalsatz unterliegen („Negativliste“). Diese Liste sollte alle fünf Jahre überprüft werden.
(5) Wenn der für die Besteuerung verwendete Mechanismus nicht auf dem Bestimmungslandprinzip basieren würde, könnte es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall bei Reisedienstleistungen, die als einheitliche Dienstleistung im Rahmen der Sonderregelung für Reisebüros erbracht werden, und bei Gegenständen, die im Rahmen der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten geliefert werden, aber auch bei bestimmten Gegenständen oder Dienstleistungen wie Finanzdienstleistungen, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, für die jedoch ein Besteuerungsrecht gewährt werden kann. Um derartige Verzerrungen zu verringern, sollte auf der Grundlage der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen eine Liste der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erstellt werden, die dem Mehrwertsteuernormalsatz unterliegen („Negativliste“). Diese Liste sollte mithilfe eines Durchführungsrechtsaktes alle zwei Jahre anhand der von der Kommission vorgelegten Nachweise überprüft werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Um unnötige Komplexität und einen damit verbundenen Anstieg der Kosten für die Unternehmen, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Handel, zu vermeiden, sollten Gegenstände und Dienstleistungen, die nur als Zwischenprodukt einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden können, im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems nicht für ermäßigte Sätze infrage kommen. Derartige Sätze sollten ausschließlich den Endverbrauchern zugutekommen, und bei der Festsetzung derartiger Sätze sollte darauf geachtet werden, dass ähnliche Gegenstände oder Dienstleistungen, die von unterschiedlichen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden, gleich behandelt werden. Sie sollten daher angewandt werden, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.
(6) Die gegenwärtige Fragmentierung des Mehrwertsteuersystems innerhalb des Binnenmarkts führt zu Hindernissen bei der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Um weitere unnötige Komplexität und einen damit verbundenen Anstieg der Kosten für die Unternehmen, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Handel, zu vermeiden, sollten Gegenstände und Dienstleistungen, die nur als Zwischenprodukt einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden können, im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems nicht für ermäßigte Sätze infrage kommen. Derartige Sätze sollten ausschließlich den Endverbrauchern zugutekommen, und bei der Festsetzung derartiger Sätze sollte darauf geachtet werden, dass ähnliche Gegenstände oder Dienstleistungen, die von unterschiedlichen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden, gleich behandelt werden. Sie sollten daher angewandt werden, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Mit besonderem Augenmerk auf die Bedürfnisse der KMU, die innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, und zur Erleichterung des Handels und zur Verbesserung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein umfassendes und öffentlich zugängliches Internetportal der Union für Unternehmen mit Informationen über die Mehrwertsteuer einrichten. Dieses mehrsprachige Portal sollte einen schnellen, aktuellen und korrekt funktionierenden Zugang zu einschlägigen Informationen über die Umsetzung des Mehrwertsteuersystems in den einzelnen Mitgliedstaaten bieten und insbesondere zu den korrekten Mehrwertsteuersätzen für die verschiedenen Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu den Voraussetzungen für Nullsätze. Ein solches Portal könnte auch dazu beitragen, die gegenwärtig bestehende Mehrwertsteuerlücke zu schließen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu)
(6b) Bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union haben ihre Entwicklung auf ein tragfähiges Wachstum ausgerichtet, das einerseits auf einer stärker ökologisch ausgerichteten Wirtschaft und andererseits auf einem inklusiven Wachstum beruht. Solchen Bereichen kommt eine wichtige Aufgabe bei der nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete und der Randgebiete zu. Sie leisten einen Beitrag zur Dynamisierung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der ländlichen Gebiete. Damit entsprechen die Besonderheiten ihrer Tätigkeiten umfassend den Erwartungen der Strategie 2020 und den Zielen der Kommission, da sie soziale, gesundheitliche, ökologische, ernährungsbezogene und kulturelle Aspekte und die Gleichstellung von Männern und Frauen positiv herausstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten die Möglichkeiten nutzen, die Artikel 98 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie vorbehaltlich der Wahrung der in ihr vorgesehenen Grundsätze bieten, wobei insbesondere die haushaltsspezifischen Auswirkungen auf ihre öffentlichen Finanzen und auf den Haushalt der Union nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Im Hinblick auf die Erhaltung solider öffentlicher Finanzen in den Mitgliedstaaten und die Vermeidung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte sollte ein angemessenes Einnahmenniveau sichergestellt werden. Da die Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle ist, muss zur Sicherung der nationalen Haushalte daher ein Mindestsatz für den gewogenen mittleren Satz festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten stets einzuhalten ist.
(7) Im Hinblick auf die Erhaltung solider öffentlicher Finanzen in den Mitgliedstaaten und die Vermeidung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte sollte ein angemessenes Einnahmenniveau sichergestellt werden. Da die Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle ist, muss zur Sicherung der nationalen Haushalte und des Unionshaushaltes daher ein Mindestsatz für den gewogenen mittleren Satz festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten stets einzuhalten ist.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält.
(8) Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % und den Höchstsatz von 25 % einhält.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 97
1a. Artikel 97 erhält folgende Fassung:
„Der Normalsatz muss mindestens 15 % betragen.“
„Der Normalsatz muss dauerhaft mindestens 15 % betragen und darf 25 % nicht überschreiten.“
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 98 – Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 98 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen ausschließlich dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.
Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen. Vorrang haben Waren oder Dienstleistungen, die sich positiv auf das Allgemeininteresse auswirken, wie kulturelle, soziale oder ökologische Vorteile.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 100 – Absatz –1 (neu)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung des Anwendungsbereichs des Anhangs IIIa dieser Richtlinie zu erlassen, sofern Belege für Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, die eine Aktualisierung der Liste der Lieferungen von Waren und Dienstleistungen rechtfertigen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 100 – Absatz 1
Die Kommission legt dem Rat zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs IIIa sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Anhangs vor.“;
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 31. Dezember 2021 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs IIIa sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Anhangs vor.“;
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 100 a (neu)
5a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 100a
Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein umfassendes, mehrsprachiges und öffentlich zugängliches Internetportal der Union mit Informationen über die Mehrwertsteuer ein, auf dem sich Unternehmen und Endverbraucher schnell und effektiv über die Mehrwertsteuersätze – darunter auch dazu, für welche Waren und Dienstleistungen ermäßigte Sätze, stark ermäßigte Steuersätze oder Befreiungen gelten – und alle einschlägigen Informationen über die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten informieren können.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang Richtlinie 2006/112/EG Anhang III a – Zeile 5 – Spalte B
11.01
11.01
11.02
11.02
11.03
11.03
11.04
11.05
11.05
47.00.25
47.00.25
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang Richtlinie 2006/112/EG Anhang III a – Zeile 7 – Spalten C und D
Vorschlag der Kommission
Lieferung, Vermietung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrrädern, Kinderwagen und Behindertenfahrzeugen
30.92
33.17.19
47.00.65
47.00.75
77.21.10
77.29.19
95.29.12
Lieferung von Kraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen, die hauptsächlich für die Beförderung von weniger als 10 Personen bestimmt sind, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausgenommen Kraftwagen, die nur einen Verbrennungsmotor oder einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) haben
29.10.24
45.11.2
45.11.3
Geänderter Text
Lieferung, Vermietung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrrädern, Kinderwagen und Behindertenfahrzeugen
30.92
33.17.19
47.00.65
47.00.75
77.21.10
77.29.19
95.29.12
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang Richtlinie 2006/112/EG Anhang III a – Zeile 10 – Spalten C und D