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Verfahren : 2018/2862(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0456/2018

Aussprachen :

PV 04/10/2018 - 5.1
PV 04/10/2018 - 5.2
CRE 04/10/2018 - 5.1
CRE 04/10/2018 - 5.2

Abstimmungen :

PV 04/10/2018 - 7.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0376

Angenommene Texte
PDF 131kWORD 54k
Donnerstag, 4. Oktober 2018 - Straßburg
VAE, insbesondere die Lage des Menschenrechtsverteidigers Ahmad Mansur
P8_TA(2018)0376RC-B8-0456/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018 zu den VAE, insbesondere der Lage des Menschenrechtsverteidigers Ahmad Mansur (2018/2862(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen einschließlich der Entschließung vom 26. Oktober 2012 zur Menschenrechtslage in den Vereinigten Arabischen Emiraten(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte vom 4. Juni 2018, in der er die Verurteilung von Ahmad Mansur zu einer zehnjährigen Haftstrafe missbilligte;

–  unter Hinweis auf Artikel 30 der Verfassung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE),

–  unter Hinweis auf die Arabische Menschenrechtscharta, der die VAE als Vertragspartei angehören,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU und ihren Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015-2019,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 12. Juni 2018, in der sie die sofortige Freilassung des inhaftierten Menschenrechtsverteidigers Ahmad Mansur forderten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden vom 18. Juli 2016 auf der 25. Tagung des Gemeinsamen Rates und Ministertagung der Europäischen Union und des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten in Brüssel,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), denen die VAE als Vertragspartei angehören,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Ahmad Mansur im März 2017 von Sicherheitskräften der VAE festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er ein bekannter Menschenrechtsverteidiger ist und ihm 2015 der Martin-Ennals-Preis für Menschenrechtsverteidiger verliehen wurde; in der Erwägung, dass Ahmad Mansur womöglich der letzte in den VAE verbleibende Menschenrechtsverteidiger war, der öffentlich Kritik an den Behörden üben konnte;

B.  in der Erwägung, dass das Ministerium der VAE für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit am 29. März 2017 erklärte, dass das Büro für Internetkriminalität der Staatsanwaltschaft die Festnahme von Ahmad Mansur angeordnet habe, da er über das Internet falsche und irreführende Informationen verbreitet habe, mit denen er auf die Ausbreitung von Antipathie und Sektierertum abgezielt habe; in der Erwägung, dass aus dieser und aus anderen offiziellen Erklärungen der Behörden der VAE hervorgeht, dass der einzige Grund für seine Festnahme, sein Gerichtsverfahren und seine Verurteilung der Inhalt seiner Meinungsäußerung im Internet war und dass die ihm vorgeworfenen Beschuldigungen auf angeblichen Verstößen gegen das repressive Gesetz der VAE zur Bekämpfung der Cyberkriminalität aus dem Jahr 2012 beruhen, das den Behörden der VAE erlaubt, Menschenrechtsverteidiger zum Schweigen zu bringen, und dafür herangezogen wurde, langjährige Haftstrafen und hohe finanzielle Sanktionen gegen Personen, die die Machthaber des Landes kritisieren, zu verhängen;

C.  in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu dem Schluss gelangt ist, dass die Festnahme und geheime Haft von Ahmad Mansur eine Vergeltungsmaßnahme für sein Engagement für die Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen und für seine Meinungsäußerungen in den sozialen Medien einschließlich Twitter sowie dafür sein kann, dass er Organisationen wie etwa dem Gulf Centre for Human Rights als aktives Mitglied angehört;

D.  in der Erwägung, dass eine Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen die Regierung der VAE aufgefordert hat, Ahmad Mansur freizulassen, und seine Festnahme als unmittelbaren Übergriff auf die legitime Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern in den VAE bezeichnet hat;

E.  in der Erwägung, dass Ahmad Mansur nach einem höchst unfairen Verfahren in Abu Dhabi am 29. Mai 2018 zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, weil er in Form von Twitter-Posts sein Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch genommen hatte; in der Erwägung, dass er außerdem mit einer Geldbuße in Höhe von 1 Million Dirham (232 475 EUR) belegt wurde und dass angeordnet wurde, ihn für einen Zeitraum von drei Jahren nach seiner Freilassung unter Überwachung zu stellen; in der Erwägung, dass Ahmad Mansur Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, der Zeitpunkt des Berufungsverfahrens aber noch nicht feststeht;

F.  in der Erwägung, dass Ahmad Mansur nach seiner Festnahme im März 2017 Berichten zufolge keinerlei Kontakt mit seiner Familie aufnehmen durfte und ihm seither nur vier Besuche von seiner Frau zugebilligt wurden; in der Erwägung, dass er seit seiner Festnahme mutmaßlich in Einzelhaft festgehalten und gefoltert wird; in der Erwägung, dass er nach Angaben der Behörden der VAE in der Al-Sadr-Haftanstalt in Abu Dhabi einsitzt;

G.  in der Erwägung, dass es Ahmad Mansur offensichtlich nicht erlaubt war, einen unabhängigen Anwalt seiner Wahl zu benennen, obwohl ihm die Behörden diese Möglichkeit zugesagt hatten; in der Erwägung, dass das Recht, einen Anwalt zurate zu ziehen, gemäß Artikel 16 der Arabischen Menschenrechtscharta, die von den VAE ratifiziert wurde, ein Grundrecht jeder festgenommenen Person ist;

H.  in der Erwägung, dass Ahmad Mansur von den Behörden der VAE mehr als sechs Jahre lang schikaniert und verfolgt wurde und mehrmals körperliche Angriffe, Morddrohungen und physische und elektronische Überwachung erdulden musste; in der Erwägung, dass er 2011 nach sieben Monaten Untersuchungshaft in einem als unfair geltenden Verfahren aufgrund von „Beamtenbeleidigung“ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde; in der Erwägung, dass er nach acht Monaten im Anschluss an einen Gnadenakt des Präsidenten freikam, die Behörden ihm aber nie seinen Pass zurückgaben, was de facto einem Reiseverbot gleichkommt;

I.  in der Erwägung, dass Ahmad Mansur vor seiner Festnahme zu den 133 Unterzeichnern einer Petition gehörte, in der allgemeine und direkte Wahlen in den VAE und Legislativbefugnisse für den Nationalen Bundesrat – ein die Regierung beratendes Gremium – gefordert wurden; in der Erwägung, dass Ahmad Mansur außerdem Administrator eines Online-Forums namens Al-Hiwar al-Emarati war, in dem die Regierungspolitik und die Machthaber der VAE kritisiert wurden; in der Erwägung, dass er dem beratenden Ausschuss von Human Rights Watch für den Nahen Osten und Nordafrika angehört und die Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen engagiert einsetzt;

J.  in der Erwägung, dass Einwohner der VAE, die sich für Menschenrechtsbelange einsetzen, einem ernsten Risiko von willkürlicher Festnahme, Inhaftierung und Folter ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Repressalien gegenüber friedlichen Aktivisten, die Verfassungsreformen und Reformen mit Blick auf Menschenrechtsbelange fordern, nach wie vor andauern; in der Erwägung, dass Übergriffe auf Angehörige der Zivilgesellschaft einschließlich der Bemühungen, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Anwälte und andere Personen zum Schweigen zu bringen, festzunehmen oder zu schikanieren, in den letzten Jahren immer häufiger geworden sind;

K.  in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten nach ihrer Reise in die VAE im Jahr 2014 erklärte, dass Anwälte, die Fälle im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit annehmen, schikaniert, bedroht und unter Druck gesetzt werden; in der Erwägung, dass sie die Tatsache beklagte, dass die Justiz nach wie vor de facto von der Exekutive der Regierung kontrolliert wird;

L.  in der Erwägung, dass immer mehr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die EU‑Mitgliedstaaten Ausfuhren von verschiedenen Technologien für die digitale Überwachung in Länder einschließlich der VAE genehmigt haben, die eine katastrophale Menschenrechtsbilanz aufweisen;

M.  in der Erwägung, dass in den VAE nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt wird; in der Erwägung, dass derzeit mindestens 19 Menschen der Vollstreckung ihrer Todesstrafe entgegensehen und 2017 eine Hinrichtung stattgefunden hat;

1.  verurteilt aufs Schärfste, dass Ahmad Mansur und andere Menschenrechtsverteidiger schikaniert, verfolgt und inhaftiert werden, und das nur, weil sie sich für die Wahrung der Menschenrechte einsetzen und sowohl online als auch offline von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen; fordert die Behörden der VAE auf, im Fall der Angriffe auf Akteure der Zivilgesellschaft gründlich und unparteiisch zu ermitteln, damit die Täter zur Rechenschaft gezogen werden;

2.  fordert die Behörden auf, Ahmad Mansur unverzüglich und bedingungslos wieder auf freien Fuß zu setzen und alle Vorwürfe gegen ihn fallen zu lassen, da er ein gewaltloser politischer Gefangener ist und nur deshalb festgenommen wurde, weil er – unter anderem durch seinen Einsatz für die Menschenrechte – auf friedliche Weise von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht hat; fordert ferner, dass alle gewaltlosen politischen Gefangenen in den VAE unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden und alle Vorwürfe gegen sie fallen gelassen werden;

3.  bringt seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck angesichts der Berichte, wonach Ahmad Mansur in der Haftanstalt gefoltert und misshandelt wird und in Einzelhaft sitzt; fordert die Behörden auf, all diesen Anschuldigungen nachzugehen und ihm umgehend regelmäßigen Kontakt zu einem Anwalt und seiner Familie sowie Zugang zu jeder Form medizinischer Versorgung zu gewähren, die er benötigt; weist die Behörden der VAE darauf hin, dass anhaltende und unbefristete Einzelhaft gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen als Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angesehen werden kann, und dass der Umstand, dass bei seiner Festnahme und Inhaftierung weder ein Haftbefehl noch eine gerichtliche Kontrolle vorhanden waren, einen Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Sinne der internationalen Menschenrechtsnormen darstellt;

4.  fordert die Behörden der VAE auf, dafür Sorge zu tragen, dass inhaftierte Personen, die gegen das Gesetz verstoßen haben sollen, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchlaufen und ein freies und faires Gerichtsverfahren nach internationalen Standards erhalten;

5.  fordert die VAE auf, das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu überarbeiten, damit es den internationalen Normen im Zusammenhang mit dem jeder Person zustehenden Recht, Informationen und Gedankengut ausfindig zu machen, aufzunehmen, zu verbreiten und weiterzugeben, mit der Meinungsfreiheit und mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Informationen, Zugang zum Internet und auf Privatsphäre entspricht; fordert die Behörden der VAE nachdrücklich auf, das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, das Gesetz von 2012 gegen Cyberkriminalität und das Bundesgesetz Nr. 2/2008 zu ändern, da diese Gesetze immer wieder zur Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern herangezogen werden;

6.  fordert die Behörden der VAE auf, alle Formen der Schikanierung einzelner Personen einzustellen und die gegen Menschenrechtsverteidiger verhängten Reiseverbote unverzüglich aufzuheben, und fordert sie außerdem nachdrücklich auf, unter allen Umständen zu garantieren, dass Menschenrechtsverteidiger in den VAE sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes ihrer legitimen Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte nachgehen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen;

7.  fordert ein EU-weites Verbot der Ausfuhr und des Verkaufs jeglicher Form von Sicherheitsausrüstung an die VAE sowie der Modernisierung und Instandhaltung derartiger Ausrüstung, die zur Unterdrückung eingesetzt wird oder werden kann, einschließlich Technologien für die Überwachung des Internets; zeigt sich besorgt darüber, dass der Einsatz bestimmter Technologien für digitale Überwachung mit doppeltem Verwendungszweck gegen Aktivisten und Journalisten stetig zunimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die laufenden Anstrengungen der Organe der EU um eine Aktualisierung der Verordnung zur Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

8.  ist besorgt darüber, dass immer mehr Personen dafür bestraft werden, dass sie mit den Vereinten Nationen und ihren verschiedenen Gremien zusammenarbeiten; fordert die Behörden der VAE nachdrücklich auf, die Behinderung und Schikanierung von Personen, die sich für Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen engagieren, einzustellen; fordert die Behörden darüber hinaus nachdrücklich auf, Experten der Vereinten Nationen, internationalen nichtstaatlichen Organisationen oder offiziellen Vertretern der EU den Besuch Ahmad Mansurs zu ermöglichen;

9.  fordert größere Freiheiten in den VAE; betont, dass die VAE ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsnormen nachkommen müssen, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, den Schutz der Rede- und Gedankenfreiheit sowie der Freiheit der Meinungsäußerung sowohl online als auch offline für alle Bürger der VAE sicherzustellen und alle Bestimmungen der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger, insbesondere Artikel 1, Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2, einzuhalten; betont, dass diese Freiheiten nicht nur durch universelle Menschenrechtsinstrumente, sondern auch durch die Arabische Menschenrechtscharta – der die VAE als Vertragspartei angehören – garantiert werden;

10.  fordert die VAE auf, ihre Absicht, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte die höchsten Standards einzuhalten, zu bekräftigen, indem sie den IPBPR und seine Fakultativprotokolle ratifizieren und allen Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen eine ständige Einladung zum Besuch des Landes aussprechen;

11.  fordert die HR/VP, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, öffentlich eindeutig Stellung gegen diesen eklatanten Verstoß gegen die Menschenrechte zu beziehen, etwa indem sie im Rahmen jedes Kontakts, den sie mit den VAE pflegen, die Freilassung Ahmad Mansurs fordern; fordert die EU-Delegation in Abu Dhabi nachdrücklich auf, Ahmad Mansur jedwede angemessene Unterstützung zukommen zu lassen, etwa in Form von Besuchen in der Haftanstalt, der Beobachtung des Gerichtsverfahrens oder der Bereitstellung rechtlicher oder jeder anderen Form von Unterstützung, die er benötigt; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, dem Europäischen Parlament über die Maßnahmen, die die EU-Delegation bislang zur Unterstützung Ahmad Mansurs ergriffen hat, Bericht zu erstatten;

12.  fordert den EAD auf, gezielte EU-Maßnahmen gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorzuschlagen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahmen zu übernehmen;

13.  bekräftigt, dass es die Todesstrafe unter allen Umständen ablehnt, und fordert ein Moratorium mit dem Ziel ihrer Abschaffung;

14.  fordert einen fortwährenden Dialog zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und den VAE; betrachtet regelmäßige interparlamentarische Treffen zwischen dem Parlament und seinen Partnern in der Golfregion als wichtiges Forum, mit dem ein konstruktiver, offener Dialog über gemeinsame Anliegen entwickelt werden kann; betont, dass der Schwerpunkt in interparlamentarischen Debatten nicht nur auf Sicherheits- und Handelsfragen gelegt werden sollte, sondern dass auch über die Wahrung der Menschenrechte als zentrales Thema diskutiert werden sollte;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament der Vereinigten Arabischen Emirate, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem EU‑Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates zu übermitteln; fordert, dass diese Entschließung ins Arabische übersetzt wird.

(1) ABl. C 72 E vom 11.3.2014, S. 40.

Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen