Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/2747(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0400/2018

Eingereichte Texte :

B8-0400/2018

Aussprachen :

PV 03/10/2018 - 21
CRE 03/10/2018 - 21

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0384

Angenommene Texte
PDF 130kWORD 45k
Donnerstag, 4. Oktober 2018 - Straßburg
Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU
P8_TA(2018)0384B8-0400/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018 zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“ (2018/2747(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den 17. Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung für das Jahr 2016,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(2) und auf die Beschlüsse der Kommission (EU) 2018/1094 vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(3) und (EU) 2018/1103 vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(5) und die damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (COM(2016)0148),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. März 2016 mit dem Titel „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“,

–  unter Hinweis auf das Zollverfahren 42, das eine Mehrwertsteuerbefreiung für Waren vorsieht, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, wenn sie anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Haushaltskontrollausschusses,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die traditionellen Eigenmittel, die hauptsächlich aus Zöllen auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU und Zuckerabgaben bestehen, etwa 12,8 % der Eigenmittel der EU ausmachen;

B.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anfang 2017 eine Untersuchung zu einem Fall von Zollbetrug im Vereinigten Königreich abschloss, deren wichtigste Schlussfolgerungen im Tätigkeitsbereich des OLAF 2017 genannt werden;

C.  in der Erwägung, dass das OLAF einen Verlust für den EU-Haushalt in Höhe von 1,987 Mrd. EUR an entgangenen Zolleinnahmen für Textilwaren und Schuhe berechnet hat, die im Zeitraum 2013–2016 aus China über das Vereinigte Königreich eingeführt wurden;

D.  in der Erwägung, dass – zum Vergleich – das OLAF 2016 infolge von 272 Untersuchungen, die es durchgeführt hat, die Einziehung eines Gesamtbetrags von 631,1 Mio. EUR empfohlen hat;

E.  in der Erwägung, dass es bei dem betreffenden Betrug um Unterbewertung geht, wobei Einführer Gewinne erzielen können, indem sie Zölle und zugehörige Abgaben hinterziehen und wesentlich weniger zahlen, als sie eigentlich schuldig wären;

F.  in der Erwägung, dass bei der Untersuchung außerdem festgestellt wurde, dass in Verbindung mit Einfuhren über das Vereinigte Königreich durch Missbrauch der Aussetzung der Mehrwertsteuerzahlung, des sogenannten Zollverfahrens 42, in großem Umfang Mehrwertsteuer hinterzogen wurde; in der Erwägung, dass sich diese Verluste für den Zeitraum 2013-2016 Schätzungen zufolge auf eine Größenordnung von 3,2 Mrd. EUR summieren, was auch einen Verlust für den EU-Haushalt darstellt;

G.  in der Erwägung, dass das OLAF eine Empfehlung für finanzielle Folgemaßnahmen an die Generaldirektion Haushalt der Kommission gerichtet hat, eine Empfehlung für administrative Folgemaßnahmen an die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission und eine Empfehlung für gerichtliche Folgemaßnahmen an die Generalstaatsanwaltschaft des Vereinigten Königreichs bezüglich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen diejenigen, die an der betrügerischen Zollhinterziehung beteiligt waren, und gegen diejenigen, die wissentlich am Waschen der Einkünfte aus diesem Vergehen beteiligt waren;

H.  in der Erwägung, dass das OLAF derzeit einen neuen Fall von Unterbewertung für Zollzwecke untersucht, der über den Hafen von Piräus (Griechenland) abgewickelt wird, einen beträchtlichen Verlust von EU-Mitteln darstellt und Italien Schätzungen zufolge mehrere zehn Millionen Euro an unbezahlter Mehrwertsteuer gekostet hat, wobei die Gesamtsumme deutlich höher liegen könnte, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist;

I.  in der Erwägung, dass die Fälle im Vereinigten Königreich und in Griechenland bei weitem keine Einzelfälle sind und als Anlass für Maßnahmen dienen sollten;

J.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass es keine einheitliche und standardisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten gibt und dass dies Betrügern Anreize bieten könnte, für ihre betrügerischen Einfuhren das schwächste Glied in der Kette zu wählen;

1.  begrüßt es, dass die Kommission am 8. März 2018 im Anschluss an den Zollbetrugsfall im Vereinigten Königreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat;

2.  fordert die Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um nicht erhobene EU-Eigenmittel einzuziehen und so Mittel für den EU-Haushalt zu gewinnen;

3.  fordert die Generaldirektion Steuern und Zollunion auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit das Zollverfahren 42 in Zukunft nicht mehr missbraucht wird;

4.  fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des OLAF nachzugehen und entsprechend Bericht zu erstatten, und bedauert, dass es bis zu zehn Jahre dauern kann, Mittel einzuziehen;

5.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Zollkodex der Union, der am 1. Mai 2016 in Kraft trat, uneingeschränkt einhalten, und alle Bestimmungen klarzustellen, die möglicherweise zu Missverständnissen führen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften durch die Zollbehörden so organisiert wird, dass Betrug, einschließlich Karussellbetrug, wirksam verhindert wird, und Kontrollen in Häfen, an Flughäfen und an Landgrenzen und im Internet zu verstärken;

6.  fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, dass das EU-Zollinformationssystem vollendet wird und finanziell tragfähig ist;

7.  fordert die Kommission auf, eine geeignete Methodik zu entwickeln und ab 2019 regelmäßige Schätzungen der Zolllücke vorzulegen und dem Parlament diesbezüglich alle sechs Monate Bericht zu erstatten;

8.  fordert den Rat auf, sich mit dem Parlament rasch auf einen Rechtsrahmen der Union für Zollvergehen und entsprechende Sanktionen zu einigen, damit einheitliche Verwaltungssanktionen verhängt werden können und bei der Prüfung von Verstößen die gleichen Kriterien angewendet werden können; erinnert daran, dass das Parlament seinen Standpunkt bereits im Oktober 2016 festgelegt hat; fordert die Kommission auf, diese Einigung zu erleichtern;

9.  bedauert, dass sich nicht alle EU-Mitgliedstaaten an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen wollen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, ihre Gespräche zu Bemühungen im Hinblick auf ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, mit dem die Erhebung und Zahlung der Mehrwertsteuer in der gesamten EU vereinheitlicht werden soll, möglichst bald zum Abschluss zu bringen, um unter anderem Betrug entgegenzuwirken;

11.  fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, um für die vollständige und rechtzeitige Umsetzung der Mehrwertsteuerbestimmungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und so diese Quelle von Eigenmitteln der Union zu sichern;

12.  fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die Verantwortlichkeiten der Zollbehörden hinsichtlich der Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung an allen Eintrittspunkten in die EU, der Überwachung der Leistung und der Tätigkeit der Zollverwaltungen und der Erfassung und Verarbeitung von Zolldaten von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene zu verlagern;

13.  unterstützt die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013(7) (Zoll 2020), die Zollbehörden beim Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, unter anderem bei der Betrugsbekämpfung, zu unterstützen; betont, dass die Kommission angemessene Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug geschützt werden;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
(2) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(3) ABl. L 196 vom 2.8.2018, S. 1.
(4) ABl. L 201 vom 8.8.2018, S. 2.
(5) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(6) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209.

Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen