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Verfahren : 2018/2223(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0311/2018

Eingereichte Texte :

A8-0311/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 23/10/2018 - 7.10

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0394

Angenommene Texte
PDF 139kWORD 46k
Dienstag, 23. Oktober 2018 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung
P8_TA(2018)0394A8-0311/2018
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung) (COM(2018)0621 – C8-0399/2018 – 2018/2223(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0621 – C8-0399/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0311/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Portugal den Antrag EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in den NUTS-2-Regionen Norte (PT11), Centro (PT16) und Lisboa (PT17) in Portugal gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, sofern mehr als 500 Arbeitskräfte in zwei dieser Regionen betroffen sind;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Portugal Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 4 655 883 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 7 759 806 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die portugiesischen Behörden den Antrag am 24. April 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Portugal von der Kommission am 10. September 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  stellt fest, dass Portugal anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhingen, insbesondere mit der Liberalisierung des Handels von Textilien und Bekleidung – infolge des Auslaufens des Multifaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004 –, die zu radikalen Veränderungen in der Struktur des Welthandels von Textilien und Bekleidung geführt habe;

4.  stellt fest, dass die Arbeitslosenquote in der Bekleidungsbranche in den Distrikten, in denen die Entlassungen erfolgten, höher ist als in den Regionen Norte, Centro und Lisboa, zu denen diese Distrikte gehören, und merkt an, dass die Aussichten auf eine Wiederbeschäftigung gering sind, da es sich bei den entlassenen Arbeitnehmern überwiegend um niedrigqualifizierte Frauen handelt;

5.  weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in zwei in der portugiesischen Bekleidungsbranche tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

6.  empfiehlt die Nutzung von Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds, um die Qualifikation portugiesischer Arbeitnehmer zu verbessern, um die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit zu senken;

7.  weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 1 161 entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 730 im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden sollen; weist darauf hin, dass die meisten der entlassenen Arbeitskräfte Frauen sind (88,63 %); weist ferner darauf hin, dass 20,55 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind; bestätigt vor diesem Hintergrund die Bedeutung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

8.  begrüßt, dass aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen außerdem für bis zu 730 junge Menschen unter 30 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), angeboten werden;

9.  stellt fest, dass Portugal drei Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: i) Ausbildung und Umschulung, ii) Förderung des Unternehmertums, iii) Beihilfen;

10.  betont, dass Schulungen und Umschulungen eine wirkliche Alternative bezüglich der Wiedereingliederung in der Region darstellen, wenn hierbei die Sektoren mit wachsender Arbeitskraftnachfrage berücksichtigt werden;

11.  stellt fest, dass die finanziellen Beihilfen, einschließlich für Schulungen, Mobilität und Mahlzeiten, den in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % der Gesamtkosten nicht überschreiten und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde, der die öffentliche Arbeitsverwaltung, Vertreter der Gewerkschaften, das Institut für soziale Sicherheit und die Behörde für Arbeitsbedingungen angehörten;

13.  betont, dass die portugiesischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, und zugesichert haben, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

14.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Portugals;

15.  weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung – darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote – zusammenzutragen;

17.  weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen zu gewährleisten;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/1720.)

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen