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Verfahren : 2017/0332(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0288/2018

Eingereichte Texte :

A8-0288/2018

Aussprachen :

PV 22/10/2018 - 16
CRE 22/10/2018 - 16
PV 27/03/2019 - 23
CRE 27/03/2019 - 23

Abstimmungen :

PV 23/10/2018 - 7.13
CRE 23/10/2018 - 7.13
Erklärungen zur Abstimmung
PV 28/03/2019 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0397
P8_TA(2019)0320

Angenommene Texte
PDF 360kWORD 153k
Dienstag, 23. Oktober 2018 - Straßburg
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch***
P8_TA(2018)0397A8-0288/2018

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753 – C8-0019/2018 – 2017/0332(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderungen 161, 187, 206 und 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.
(2)  In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der allgemeine Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)   Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ sollte mit dieser Richtlinie angestrebt werden, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Wasserressourcen zu fördern und damit die Ziele im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft zu erreichen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)   Das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. Juli 2010 als ein Menschenrecht anerkannt; daher sollte der Zugang zu sauberem Trinkwasser nicht dadurch beschränkt werden, dass sich die Endnutzer dies nicht leisten können.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 c (neu)
(2c)   Zwischen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der vorliegenden Richtlinie muss Kohärenz bestehen.
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1a Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 d (neu)
(2d)   In den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten die nationale Situation und die Bedingungen für die Wasserversorger in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates68 bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates69 fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss bis zur Stelle der Einhaltung (d. h. bis zum Wasserhahn) den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates70 als Lebensmittel angesehen werden.
(3)  Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates68 bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates69 fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung darf sich jedoch nicht auf die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie angeführten mikrobiologischen Parameter erstrecken. Wasser für den menschlichen Gebrauch, aus der öffentlichen Wasserversorgung oder privaten Brunnen, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der gewerblichen Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates70 als Lebensmittel angesehen werden. Werden die geltenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten befugt sein, die Wiederverwendung von Wasser in der Nahrungsmittelindustrie zu genehmigen.
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68 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
68 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
69 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
69 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
70 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
70 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water)71 wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung)72. Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung und insbesondere ausgegrenzte Gruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Nachhaltigkeitsziel 6 der UN-Agenda 2030 dar. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur hingewiesen73.
(4)  Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water)71, in deren Rahmen die Union aufgefordert wurde, sich stärker für die Verwirklichung eines allgemeinen Zugangs zu Wasser einzusetzen, wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung)72. Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, sowie die Auswirkungen, die das auf die menschliche Gesundheit hat. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung – darunter schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen – nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu erschwinglichem Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. In diesem Zusammenhang hat das Europäische das Recht auf Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der Union anerkannt. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird – worauf auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur73 hingewiesen wurde – und dass es bisweilen an entsprechenden Kenntnissen über die Wassersysteme mangelt.
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71 COM(2014)0177.
71 COM(2014)0177.
72 SWD(2016)0428.
72 SWD(2016)0428.
73 Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs SR 12/2017: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“
73 Sonderbericht Nr. 12/2017 des Europäischen Rechnungshofs: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Damit die ehrgeizigen Ziele, die im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen festgelegt wurden, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Aktionspläne umzusetzen, um den allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu sicherem und erschwinglichem Trinkwasser für alle Menschen bis 2030 sicherzustellen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Das Europäische Parlament nahm am 8. September 2015 eine Entschließung zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser an.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Wasser für den menschlichen Gebrauch spielt bei den laufenden Maßnahmen der Europäischen Union für einen stärkeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung eine entscheidende Rolle. Die Regulierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung in dieser Richtlinie stellt einen vielversprechenden Schritt im Einklang mit der aktualisierten EU-Strategie für Chemikalien mit endokriner Wirkung dar, die die Kommission unverzüglich vorlegen muss.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch einen in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenen Stoff oder zur Bestimmung eines zulässigen Werts für das Vorhandensein dieses Stoffs vor, sollte dieser Stoff im Sinne des Vorsorgeprinzips bis zum Vorliegen aussagekräftigerer wissenschaftlicher Daten auf eine Beobachtungsliste gesetzt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten diese neu entstehenden Parameter gesondert überwachen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
(6b)   Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Wassergewinnung und -abgabe funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Sie können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen auch eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten sie von den Mitgliedstaaten überwacht werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
(7)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies für die uneingeschränkte Anwendung des Vorsorgeprinzips und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser76 stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan77, zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“) und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Versorgungsunternehmen.
(8)  Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser76 stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 159752 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte den Auswirkungen des Klimawandels auf die Ressource Wasser besser Rechnung tragen. Der risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan77, zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“) und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf sogenannte prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den Versorgungsunternehmen und anderen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigungsquelle bzw. ‑gefahr verantwortlich sind. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seefahrzeugen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Fahrgäste befördern. Seefahrzeuge unter europäischer Flagge müssen sich in an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Darüber hinaus unterliegen der Transport und die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Bord von Seefahrzeugen bestimmten Einschränkungen, was bedeutet, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend angepasst werden sollten.
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76 Guidelines for drinking water quality, vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011, http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html
76 Guidelines for drinking water quality (Leitlinien für die Trinkwasserwualität), vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011, http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html.
77 Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers, Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf
77 Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers (Handbuch für den Wassersicherheitsplan: Schritt-für-Schritt-Risikomanagement für Trinkwasserversorger), Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Eine ineffiziente Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit Leckagen in der Wasserversorgungsinfrastruktur, führt zu einer übermäßigen Ausbeutung der knappen Wasserressourcen für den menschlichen Gebrauch. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in erheblichem Maß daran gehindert, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Die Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates78 identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen.
(9)  Bei der Gefahrenbewertung sollte ein ganzheitlicher Ansatz für die Risikobewertung angewandt werden, der auf dem ausdrücklichen Ziel beruht, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. der Gefahr der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates78 identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sollten diese Parameter als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigung bzw. die potentiellen Verunreinigungsquellen verantwortlich sind, die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle bzw. gefahr vorzugehen. Stellt ein Mitgliedstaat über die Risikobewertung fest, dass ein Parameter in einem bestimmten Entnahmegebiet nicht vorhanden ist (beispielsweise, weil dieser Stoff niemals im Grundwasser oder in Oberflächengewässern vorkommt), unterrichtet der Mitgliedstaat die entsprechenden Versorgungsunternehmen und sollte ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu verringern oder diesen Parameter von der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung der Versorgung vorzunehmen.
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78 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
78 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates79 umfassen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates80 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden81 vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
(11)  Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht, insbesondere von Legionella pneumophila, das für die meisten Fälle der Legionärskrankheit in der Union verantwortlich ist. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten und die Bewertung der Risiken umfassen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates80 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden81 vorhanden sind und dass von der Migration aus Stoffen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
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79 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
80 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.
80 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.
81 „Legionella and the prevention of Legionellosis“, Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf
81 „Legionella and the prevention of Legionellosis“ (Legionellen und Legionelloseprävention), Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 201782 ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene und Sicherheit von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen, und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen sollten die Bestimmungen für Anlagen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen, teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden.
(12)  Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit bieten. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass es keine europäischen Mindesthygienestandards für alle Produkte und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die jedoch unbedingt notwendig sind, um eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Beseitigung technischer Hindernisse und die Konformität aller Produkte und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, auf Unionsebene können daher nur erreicht werden, wenn auf Unionsebene Mindestqualitätsanforderungen festgelegt werden. Infolgedessen sollten diese Bestimmungen durch ein Harmonisierungsverfahren für derartige Produkte und Materialien gestärkt werden. Grundlage hierfür sollten die Erfahrungen und Fortschritte mehrerer Mitgliedstaaten bilden, die im Rahmen einer konzentrierten Anstrengung seit mehreren Jahren an einer regulatorischen Angleichung arbeiten.
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82 SWD(2016)0185.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen.
(13)  Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen; falls notwendig sollten jedoch die Mitgliedstaaten klarstellen, welche zuständigen Behörden für die Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben, verantwortlich sind. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen.
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Der risikobasierte Ansatz sollte schrittweise von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich kleiner Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.
(14)  Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich sehr kleiner, kleiner und mittlerer Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren, wobei für sehr kleine Versorgungsunternehmen Ausnahmen möglich sein sollten. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen und Erwägungen in Bezug auf das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Bei kleineren Versorgungsunternehmen sollte die zuständige Behörde die Überwachungsmaßnahmen unterstützen, und zwar durch die Unterstützung durch Sachverständige.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Um einen größtmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten für eine eindeutige und ausgewogene Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes entsprechend ihren nationalen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen sorgen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten sollten. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.
(15)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden; darüber hinaus sollten möglicherweise betroffene Bürgern ordnungsgemäß informiert werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern ermitteln, ob die Überschreitung der Werte eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt. Dazu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der Mindestanforderungen sowie die Art des betreffenden Parameters berücksichtigen. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)   Es muss verhindert werden, dass durch verunreinigtes Wasser eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Die Mitgliedstaaten sollten nicht länger die Befugnis haben, Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich als für die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen. In einigen Fällen hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert, da die Möglichkeit einer Abweichung als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher gestrichen werden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollten bei einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet werden, ohne dass eine Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten jedoch bis Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten, dürfen aber nicht erneuert werden.
(16)  Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich im Hinblick auf die mit der Richtlinie angestrebten ehrgeizigen Ziele als hilfreich für die Mitgliedstaaten erwiesen. Dennoch ist festzustellen, dass dieses Verfahren in einigen Fällen das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert hat, da die Möglichkeit einer Abweichung zuweilen als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Trotzdem ist es angesichts des Umstands, dass einerseits die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitätsparameter gestärkt werden sollen und andererseits zunehmend neue Schadstoffe nachgewiesen werden, was verstärkte Bewertung, Überwachung und Managementmaßnahmen erforderlich macht, nach wie vor notwendig, ein Ausnahmeverfahren beizubehalten, das an diese Umstände angepasst ist – sofern dadurch keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Die in der Richtlinie 98/83/EG festgelegte Bestimmung über Abweichungen sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie schneller und wirksamer erfüllen. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten weiter gelten, und gemäß den Vereinbarungen, die in den Bestimmungen festgelegt wurden, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Ausnahme gewährt wurde
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 201483 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik [...] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat“84. Dies steht im Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel 6 und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte85, nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern (z. B. durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden und Restaurants unterstützt wird.
(17)  In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 201483 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik [...] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat“84. Dies steht im Einklang mit Artikel 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Und es steht im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte85, nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des erschwinglichen Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern, (z. B. durch Vermeidung von aus gesundheitlicher Sicht ungerechtfertigten Verschärfungen der Anforderungen an die Wasserqualität, durch die sich der Wasserpreis für die Bürger erhöhen würde, und durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Einkaufs- und Freizeitzentren sowie in Transitbereichen und Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen wie Bahnhöfen oder Flughäfen unterstützt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, im Zusammenhang mit ihrer spezifischen nationalen Situation die richtige Mischung aus diesen Instrumenten festzulegen.
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_________________
83 COM(2014)0177.
83 COM(2014)0177.
84 COM(2014)0177, S. 12.
83 COM(2014)0177, S. 12.
85 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
85 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“86 forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“. Die besondere Lage von – sesshaften oder nicht sesshaften – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma88 und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten89 anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und – sesshafte oder nicht sesshafte – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen.
(18)  In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“86 forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“87. Die besondere Lage von – sesshaften oder nicht sesshaften – Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“ und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma88 und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten89 anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Gemäß dem in der Richtlinie 2000/60/EG verankerten Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung sollten die Mitgliedstaaten den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Wasser verbessern, ohne dadurch die allgemeine Versorgung mit bezahlbarem, hochwertigem zu gefährden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und – sesshafte oder nicht sesshafte – Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“ umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen. Sollten lokale Behörden für diese Aufgaben verantwortlich gemacht werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende finanzielle Ressourcen sowie technische und materielle Kapazitäten verfügen, und unterstützen sie dementsprechend, etwa mittels Unterstützung durch Sachverständige. Insbesondere sollte die Wasserversorgung für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen keine unverhältnismäßig hohen Kosten für lokale Behörden verursachen.
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86 P8_TA(2015)0294.
86 P8_TA(2015)0294.
87 P8_TA(2015)0294, Absatz 62.
87 P8_TA(2015)0294, Absatz 62.
88 COM(2014)0209 .
88 COM(2014)0209.
89 Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
89 Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“90 wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise auf einer Website, deren Link aktiv verbreitet wird. Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. über Indikatoren (Eisen, Härte, Mineralien usw.), die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Parameter mit Indikatorfunktion der Richtlinie 98/83/EG, die keine gesundheitsbezogenen Informationen lieferten, durch Online-Informationen über diese Parameter ersetzt werden. Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über Energieeffizienz, Bewirtschaftung, Governance, Kostenstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass besseres Verbraucherwissen und stärkere Transparenz dazu beitragen werden, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser zu stärken. Dies dürfte wiederum zur stärkeren Verwendung von Leitungswasser führen und damit zur Verringerung von Kunststoffabfällen und Treibhausgasemissionen beitragen, was sich positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wird.
(19)  Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“90 wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle, verständliche und für die Verbraucher relevante Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise im Rahmen einer Broschüre, einer Website oder einer SmartApp. Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. die Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der Versorgungsunternehmen im Hinblick auf Wasserqualitätsparameter sowie Informationen über die in Anhang I Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter. Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über die Bewirtschaftung, Tarifstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und mehr Transparenz sollten dazu dienen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Wasserdienstleistungen zu stärken; dies dürfte dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser getrunken wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken würde.
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90 Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
90 Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) Informationen über die verbrauchte Menge, die Kostenstruktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (variable und fixe Kosten) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.
(20)  Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch auf leicht zugängliche Weise, z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps, Informationen über die verbrauchte Menge pro Jahr, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Versorgungsunternehmen derartige Informationen vorliegen, die Struktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (einschließlich variabler und fixer Elemente) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Die Grundsätze, die bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an – vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten – Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte dieses Problem durch verstärkte Transparenz und Verbraucherinformationen über Leckageraten und Energieeffizienz angegangen werden.
(21)  Die wesentlichen Grundsätze, die unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an – vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten – Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten zur Sensibilisierung für dieses Problem die diesbezüglichen Informationen den Verbrauchern auf transparentere Weise zugänglich gemacht werden.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sowie auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO stützen.
(25)  Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates96 hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
(28)  Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der in Artikel 10a aufgeführten Änderungen erforderlich sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates96 hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
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96 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
96 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
1.  Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
1.  Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der EU.
Abänderungen 163, 189, 207 und 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 2
2.  Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.
2.  Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
1.  „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder, bei Quellwasser, in Flaschen bereitgestellt wird.
1.  „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten, einschließlich Lebensmittelunternehmen, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder anderen lebensmittelbezogenen Zwecken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder in Flaschen oder anderen Behältnissen bereitgestellt wird.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
2.  „Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3.  „Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.
3.  „Versorgungsunternehmen“ eine juristische Person, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
3a.  „Sehr kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 50 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 250 Personen mit Wasser versorgt.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
4.  „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5 000 Personen mit Wasser versorgt.
4.  „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 2 500 Personen mit Wasser versorgt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
4a.  „Mittleres Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m³ Wasser bereitstellt oder mindestens 2 500 Personen mit Wasser versorgt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
5.  „Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5 000 Personen mit Wasser versorgt.
5.  „Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 25 000 Personen mit Wasser versorgt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6.  „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgt.
6.  „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 20 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 100 000 Personen mit Wasser versorgt.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7.  „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, in denen viele Nutzer potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.
7.  „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Altenheime, Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Kindergärten und -krippen, Sport-, Erholungs-, Freizeit- und Ausstellungseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
8a.   „Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Für Wasser, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung, Konservierung oder Vermarktung von Erzeugnissen oder Stoffen verwendet wird, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie. Allerdings kommt keiner der Artikel der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung, wenn der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens den zuständigen nationalen Behörden hinreichend nachweisen kann, dass die Qualität des Wassers, das das Unternehmen verwendet, die Hygiene der Erzeugnisse oder Stoffe, die aus seinen Tätigkeiten hervorgehen, nicht beeinträchtigt und dass diese Erzeugnisse und Stoffe den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1a entsprechen.
________________
1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Ein Erzeuger von in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt nicht als Versorgungsunternehmen.
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur insofern für in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltes Wasser für den menschlichen Gebrauch, als dass es nicht unter die Bestimmungen anderer EU-Rechtsvorschriften fällt.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 c (neu)
1c.   Seefahrzeuge, die Wasser entsalzen, Fahrgäste befördern und als Wasserversorger fungieren unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 12 der vorliegenden Richtlinie und ihren Anhängen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 dieser Richtlinie sicherzustellen.
c)  die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen folgender Artikel dieser Richtlinie sicherzustellen:
i)   Artikel 4 bis 12 dieser Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Endverbrauchern aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt wird;
ii)  Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in einem Lebensmittelunternehmen in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird;
iii)  Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung und für den Vertrieb von Lebensmitteln verwendet wird.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.
2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in vollem Umfang im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden eine Bewertung der Wasserleckagen in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserleckagen im Wassersektor durchführen. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 31. Dezember 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2030. Die Mitgliedstaaten können sinnvolle Anreize schaffen, um dafür zu sorgen, dass die Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Zielvorgaben erfüllen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 –Absatz 2 b (neu)
2b.  Überträgt eine für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zuständige Behörde die Gewinnung oder Verteilung von Wasser teilweise oder vollständig an ein Versorgungsunternehmen, so werden in dem Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und dem Versorgungsunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten jeder Partei festgelegt.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte.
1.  Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die gemäß Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B und Ba festgelegten Werte. Was die Parameter in Anhang I Teil Ba betrifft, so werden die Werte ausschließlich zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 12 angeführten Verpflichtungen festgelegt.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 - Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Wasserversorgungssystemen zur Desinfektion angewandten Aufbereitungsmittel, Materialien und Desinfektionsverfahren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen. Jegliche durch die Anwendung solcher Mittel, Materialien und Verfahren verursachte Kontamination von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist möglichst gering zu halten, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter einzuhalten
Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter einzuhalten
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  bei Quellwasser am Punkt der Abfüllung.
(c)  bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser, das von einem Versorgungsunternehmen bereitgestellt wird, bei Lieferung des Wassers.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Bei Wasser, das unter Absatz 1 Buchstabe a fällt, gelten die sich aus diesem Artikel für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen als erfüllt, wenn eine Nichteinhaltung der Parameter nach Artikel 5 nachweislich durch die Hausinstallation oder deren Instandhaltung verursacht wurde; dies gilt nicht bei prioritären Räumlichkeiten.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, gemäß Artikel 8;
(a)  eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper bzw. von Teilen der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, welche gemäß Artikel 8 von den Mitgliedstaaten vorgenommen wird;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;
(b)  eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen in den einzelnen Wasserversorgungssystemen zum Schutz und zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mitgliedstaaten können – sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt – die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf die Wasserkörper zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie in Bezug auf die Hausinstallationen eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern sicher. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
2.  Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Wasserkörpern gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] und von kleinen Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
3.  Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die in den Artikeln 11 bzw. 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehen sind, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
4.   Die Risikobewertungen von Hausinstallationen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
4.   Die Risikobewertungen von Hausinstallationen in Räumlichkeiten, die in Artikel 10 Absatz 1 genannt sind, sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Überschrift
Gefahrenbewertung von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden
Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Gefahren in Bezug auf Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:
1.  Unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere der Artikel 4 bis 8, tragen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern;
(a)  Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern bzw. Teilen von Wasserkörpern. Da es sich bei den hier genannten Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie geschützt und nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden, sowie der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie;
(b)  Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden;
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;
(c)  Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Verfahren zur Suche und Identifizierung von Verschmutzungsquellen müssen regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden, damit neue Stoffe nachgewiesen werden können, die sich auf Mikroplastik, insbesondere PFAS, auswirken. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
(d)  regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper auf relevante Schadstoffe aus den folgenden Listen:
(d)  regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. Teile von Wasserkörpern auf für die Wasserversorgung relevante Schadstoffe, die aus den folgenden Listen ausgewählt werden:
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv
iv)  andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.
iv)  Parameter zu Kontrollzwecken ausschließlich gemäß Anhang I Teil Ca bzw. andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik – sofern, wie in Artikel 11 Absatz 5a vorgesehen, eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wurde, – oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)
Sehr kleine Versorgungsunternehmen können von den in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verpflichtungen ausgenommen werden, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat. Eine solche Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen.
Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung sowie für den Nachweis neuer schädlicher Stoffe mit neuen Untersuchungen auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungs- und Untersuchungskapazitäten zurückgreifen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse
entfällt
(a)   die Versorgungsunternehmen verpflichten, bestimmte Parameter zusätzlich zu überwachen oder zu behandeln;
(b)   den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
4.  In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch.
entfällt
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen oder sorgen dafür, dass sie von den Versorgungsunternehmen durchgeführt werden:
Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen:
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a)  Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG;
entfällt
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und sonstigen relevanten Interessenträgern Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung bzw. zur Vermeidung einer Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG, sowie zusätzliche Maßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, ergreifen;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b)  Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen.
(b)  Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen und jegliche zusätzliche Aufbereitung zu vermeiden, wenn Präventionsmaßnahmen als nicht umsetzbar oder als nicht wirksam genug erachtet werden, um die Verschmutzungsquelle zeitnah zu beseitigen;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  in Fällen, in denen die in den Buchstaben aa und b genannten Maßnahmen als nicht ausreichend für einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit erachtet wurden, die Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur zusätzlichen Überwachung bestimmter Parameter bei der Entnahme oder Aufbereitung, sofern dies zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zwingend notwendig ist.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. die davon erfassten Teile von Wasserkörpern nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse und der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen
(a)  den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter oder die Anzahl der überwachten Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich bei den betreffenden Parametern nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt;
(b)  in Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Buchstabe a zu verringern, in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter durchführen.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Überschrift
Risikobewertung der Versorgung
Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf die Versorgung
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil C unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A, B und Ba genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.
Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C und abhängig von ihrem Vorkommen im Rohwasser sowie von der vorgesehenen Aufbereitung von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
In diesem Fall sind die Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung zu berücksichtigen.
In diesem Fall berücksichtigen die Versorgungsunternehmen die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mitgliedstaaten können sehr kleine Versorgungsunternehmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat und wenn nach deren Einschätzung durch solche Ausnahmen kein Risiko für die menschliche Gesundheit entsteht; dies geschieht unbeschadet der Verpflichtungen der Behörde gemäß Artikel 4.
Die Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten der Gefahr von Verunreinigung im Wassereinzugsgebiet überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden
2.  Risikobewertungen der Wasserversorgung fallen in die Zuständigkeit der Versorgungsunternehmen, die dafür Sorge tragen, dass die Bewertungen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zu diesem Zweck können die Versorgungsunternehmen um Unterstützung der zuständigen Behörden ersuchen.
Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden verpflichten, die von den Versorgungsunternehmen durchgeführten Risikobewertungen der Wasserversorgung zu genehmigen oder zu überwachen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Ausgehend von den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung der Versorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versorgungsunternehmen entsprechend den ermittelten Risiken und der Größe des Versorgungsunternehmens einen Wassersicherheitsplan aufstellen. Dieser Wassersicherheitsplan kann beispielsweise die Verwendung von Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, Produkte zur Wasseraufbereitung, mögliche Risiken durch Rohrleckagen oder Maßnahmen zur Anpassung an bestehende und künftige Herausforderungen wie den Klimawandel betreffen und wird im Einzelnen von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
Risikobewertung von Hausinstallationen
Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf Hausinstallationen
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen, insbesondere, wenn das Wasser in prioritären Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird;
(a)  eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1
(b)  die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in Räumlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass hier die Gefahr für die menschliche Gesundheit potenziell am größten ist. Überwachungsrelevante Parameter und Räumlichkeiten werden auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe a ausgewählt.
(b)  die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in prioritären Räumlichkeiten, bei denen im Zuge der Bewertung gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität ermittelt wurden.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2
Zur regelmäßigen Überwachung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine spezielle Überwachungsstrategie für prioritäre Räumlichkeiten festlegen;
Zur regelmäßigen Überwachung stellen die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Installationen in prioritären Räumlichkeiten zum Zwecke der Probenahme sicher und können eine Überwachungsstrategie festlegen, insbesondere in Bezug auf Legionella pneumophila;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen angemessen ist.
(c)  eine Überprüfung, ob die Leistung von Produkten und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen am Schutz der menschlichen Gesundheit angemessen ist.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  eine Überprüfung, ob sich die verwendeten Materialien für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch eignen und ob die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
2.  Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation in prioritären Räumlichkeiten oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern, ergriffen werden.
(a)  Sie treffen geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern;
(b)  sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Migration von Stoffen oder Chemikalien aus Bauprodukten, die für die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, die menschliche Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet;
(c)  sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird;
(d)  sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;
(e)  sie organisieren Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen und Bauprodukte;
(f)  bei Legionella: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit der internen Verteilung in sämtlichen Hausinstallationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
(a)  Sie regen die Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu an, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen;
(b)  sie informieren Verbraucher und Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten über die Maßnahmen zur Eliminierung oder Verringerung des durch die Hausinstallation entstehenden Risikos der Nichteinhaltung der Qualitätsstandards, die für Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten;
(c)  sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;
(d)  sie fördern Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte und -materialien, die mit Wasser in Berührung kommen;
(e)  bei Legionella, insbesondere Legionella pneumophila: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Mindesthygieneanforderungen an Produkte, Stoffe und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Stoffe und Materialien zur Herstellung sämtlicher neuer Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die in Verkehr gebracht werden und die zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung verwendet werden, bzw. die mit solchen Stoffen verbundenen Verunreinigungen
(a)  den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder mittelbar noch unmittelbar verringern;
(b)  den Geruch oder Geschmack von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen;
(c)  in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in einer Konzentration vorhanden sind, die über das zur Erfüllung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgeht und
(d)  nicht das mikrobielle Wachstum fördern.
2.   Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 19 bis ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie, in denen sie die Mindesthygieneanforderungen sowie eine Liste der in der Union zugelassenen Stoffe festlegt, die für die Herstellung von Materialien verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte und besonderer Bedingungen für ihre Verwendung. Die Kommission überprüft und aktualisiert die Liste regelmäßig unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.
3.  Es wird ein ständiger Ausschuss eingerichtet, der die Kommission dabei unterstützt, delegierte Rechtsakte nach Absatz 2 zu erlassen oder zu ändern, und sich aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern zusammensetzt, die Sachverständige oder Berater zu Rate ziehen können.
4.  Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen und anderen EU- Rechtsvorschriften, etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, unterliegen, müssen mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen.
______________
1a Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob es den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Überwachung, die in Übereinstimmung mit der Überwachung der Parameter gemäß Anhang I Teil Ca durchgeführt wird, bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach jährlich mit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Liste der gemäß Anhang I Teil Ca unter Beobachtung stehenden Stoffe aktualisiert wird. Die Kommission kann diese Liste um Stoffe erweitern, die möglicherweise in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthalten sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Hierzu stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten der WHO. Das Hinzufügen eines neuen Stoffes ist in Übereinstimmung mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie hinreichend zu begründen.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 5 b (neu)
5b.  Bis ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wird, das laut Anhang I Teil Ca unter Beobachtung steht.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis f.
Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2a.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten werten jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit.
Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 4 – Einleitung
4.  In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:
4.  In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, sobald die Nichteinhaltung der Parameterwerte als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit angesehen wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 4 - Unterabsatz 1 a (neu)
Die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Versorgungsunternehmen getroffen.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 5
5.  Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen , wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.
5.  Wird eine Nichteinhaltung an der Stelle der Einhaltung festgestellt, entscheiden die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Abweichungen
1.  Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sind auf folgende Fälle beschränkt:
(a)  neue Wasserversorgungsgebiete;
(b)  Nachweis neuer Verunreinigungsquellen in einem Wasserversorgungsgebiet oder neu aufgenommene oder erst kürzlich nachgewiesene Parameter.
Die Dauer der Abweichungen ist so kurz wie möglich zu halten und darf drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ((COM)) nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.
In Ausnahmefällen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.
2.  Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
(a)  Grund für die Abweichung;
(b)  betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;
(c)  geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären;
(d)  geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
(e)  Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;
(f)  erforderliche Dauer der Abweichung.
3.  Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts nicht schwerwiegend ist und dass die gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffenen Abhilfemaßnahmen ermöglichen, das Problem innerhalb von maximal 30 Tagen zu beseitigen, müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Ausnahmegenehmigung festgehalten werden.
In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.
4.  Die Inanspruchnahme von Absatz 3 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
5.  Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.
6.  Außer bei Abweichungen nach Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 2 geforderten Angaben bei.
7.  Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.
Abänderungen 113, 165, 191, 208, 166, 192, 169, 195, 170, 196, 197 und 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
1.  Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:
1.  Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte sowie Umstände der Wasserversorgung alle erforderlichen Maßnahmen, um den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern.
(a)  Identifizierung der Menschen ohne Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;
(a)  Identifizierung der Menschen, darunter der schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür, Prüfung der Möglichkeiten und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;
(aa)   Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch;
(b)  Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten;
(b)  Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien, einschließlich Auffüllstationen, für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten, insbesondere an Orten mit hoher Besucherfrequenz, wo sich dies als technisch machbar und verhältnismäßig in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen darstellt, wobei spezifische örtliche Gegebenheiten, etwa klimatische und geografische, berücksichtigt werden;
(c)  Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch
(c)  Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch
i)  Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Qualität solchen Wassers;
i)  Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die hohe Qualität des Leitungswassers und die nächsten gekennzeichneten Auffüllstationen;
ia)  Durchführung von Kampagnen, um die Bevölkerung dazu anzuregen, wiederverwendbare Wasserflaschen mit sich zu führen, und von Initiativen, um Bewusstsein darüber zu schaffen, wo sich Auffüllstationen befinden;
ii)  Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;
ii)  Sicherstellung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden und Vermeidung der Nutzung von Wasser in Einwegplastikflaschen und -behältern in solchen Verwaltungs- und anderen Gebäuden;
iii)  Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen.
iii)  Förderung der Bereitstellung solchen Wassers für Kunden in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen, entweder kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie als erforderlich und geeignet erachten, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.
Abänderungen 173, 199 und 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Gelten Verpflichtungen nach diesem Artikel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für lokale Behörden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel und Ressourcen verfügen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten, und dass die entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf die Kapazitäten und die Größe des betreffenden Verteilungsnetzes verhältnismäßig sind.
Abänderungen 174, 200 und 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)
2b.   Auf Grundlage der gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erfassten Angaben arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen, um Gemeinden in der Union zu unterstützen, die nicht über das nötige Kapital verfügen, um auf technische Unterstützung, verfügbare Mittel der Union und langfristige Darlehen zu vergünstigten Zinsen zuzugreifen. Die Unterstützung dient insbesondere dem Erhalt und der Erneuerung der Wasserinfrastruktur, um die Bereitstellung von hochwertigem Wasser sicherzustellen und die Wasser- und Sanitärversorgung auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu erweitern.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online abrufen können.
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV hinreichende, aktuelle und zugängliche Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche Arten abrufen können, und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie geeignetsten Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie laut den zuständigen Behörden geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten:
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
(a)  Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten, wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind:
(a)  in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/ für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Verteilung fixer und variabler Kosten;
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  Maßnahmen der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 5;
entfällt
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;
entfällt
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii)  Abwassersammlung und -behandlung;
entfällt
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv
iv)  Maßnahmen gemäß Artikel 13, soweit diese von Versorgungsunternehmen durchgeführt wurden;
entfällt
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b)  den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;
(b)  wenn Kosten nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter; wenn die Kosten nicht nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, die jährlich durch das Wassersystem für die Einhaltung dieser Richtlinie anfallenden Kosten zusammen mit Kontextinformationen und einschlägigen Informationen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im jeweiligen Gebiet;
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)   Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c)  mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends;
(c)  mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Trends beim Verbrauch der Haushalte, falls dies technisch machbar ist und nur, wenn diese Informationen dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung stehen;
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
(d)  Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie;
(d)  Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts, falls gemäß Buchstabe c anwendbar;
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.
Die Mitgliedstaaten legen klar fest, wie die Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 zwischen den Versorgungsunternehmen, Interessenträgern und zuständigen lokalen Stellen aufgeteilt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Form und die Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festgelegt werden.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
(d)  einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(d)  einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
4.  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.
4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.
entfällt
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13;
(b)  Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13 und den Anteil der Bevölkerung ohne Zugang zu Wasser;
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV.
(c)  Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV, einschließlich einer nutzerfreundlichen Übersicht auf EU-Ebene über die unter Nummer 7 in Anhang IV aufgeführten Informationen.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ... [fünf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] — und danach wenn angemessen — einen Bericht über die potenzielle Gefährdung von Ressourcen, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere neu auftretende Schadstoffe sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Höchstwerte für Mikroplastik, Arzneimittel und andere neu auftretende Schadstoffe in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser festgelegt werden.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Bis ... [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] überprüft die Kommission, ob der Artikel 10a zu einem ausreichenden Maß an Harmonisierung der Hygienevorschriften für Materialien und Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, geführt haben, und leitet bei Bedarf weitere Maßnahmen ein.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2
2.  Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nicht weiter verlängert werden.
2.  Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil A – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Parameter

Parameterwert

Einheit

Sporen von Clostridium perfringens

0

Anzahl/100 ml

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Heterotrophe Keimzahlen (HPC) 22 °

Ohne anormale Veränderung

 

Somatische Coliphagen

0

Anzahl/100 ml

Trübung

< 1

NTU

Geänderter Text

Parameter

Parameterwert

Parameter

Sporen von Clostridium perfringens

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Somatische Coliphagen

0

Anzahl/100 ml

Anmerkung:

Die in diesem Teil angeführten Parameter gelten nicht für Quellwässer und Mineralwässer gemäß der Richtlinie 2009/54/EG.

Abänderungen 138 und 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil B – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo(a)pyren

0,010

μg/l

 

ß-Östradiol (50-28-2)

0,001

μg/l

 

Bisphenol A

0,01

μg/l

 

Bor

1,0

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

 

Chlorit

0,25

mg/l

 

Chrom

25

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA)

80

μg/l

Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

10

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0.50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nonylphenol

0,3

μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet:

 

 

 

organische Insektizide,

 

 

 

organische Herbizide,

 

 

 

organische Fungizide,

 

 

 

organische Nematozide,

 

 

 

organische Akarizide,

 

 

 

organische Algizide,

 

 

 

organische Rodentizide,

 

 

 

organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

 

 

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

 

 

 

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

 

 

 

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS

0,10

μg/l

„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

PFAS insgesamt

0,50

μg/l

„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

 

 

 

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

__________________

1.   Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Geänderter Text

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

μg/l

 

ß-Östradiol (50-28-2)

0,001

μg/l

 

Bisphenol A

0,1

μg/l

 

Bor

1,5

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

 

Chlorit

0,25

mg/l

 

Chrom

25

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA)

80

μg/l

Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

10

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0.50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nonylphenol

0,3

μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet:

 

 

 

organische Insektizide,

 

 

 

organische Herbizide,

 

 

 

organische Fungizide,

 

 

 

organische Nematozide,

 

 

 

organische Akarizide,

 

 

 

organische Algizide,

 

 

 

organische Rodentizide,

 

 

 

organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

 

 

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091.

 

 

 

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

 

 

 

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS

0,10

μg/l

„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Mit der Formel wird auch eine Unterscheidung zwischen „langkettigen“ und „kurzkettigen“ PFAS eingeführt. Diese Richtlinie gilt nur für „langkettige“ PFAS.

Der Parameterwert für einzelne PFAS-Substanzen gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

PFAS insgesamt

0,50

μg/l

„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Der Parameterwert für PFAS insgesamt gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

 

 

 

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

__________________

1.  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil B a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Indikatorparameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

 

Chlorid

250

mg/l

Anmerkung 1

Farbe

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20°C

Anmerkung 1

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Anmerkungen 1 und 3

Eisen

200

μg/l

 

Mangan

50

μg/l

 

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Sulfat

250

mg/l

Anmerkung 1

Natrium

200

mg/l

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Koloniezahl bei 22 °C

Ohne anormale Veränderung

 

 

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

 

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Anmerkung 1:

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Anmerkung 2:

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, dass keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht.

Anmerkung 3:

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil C

Vorschlag der Kommission

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella

< 1 000

Anzahl/l

Wird der Parameterwert von < 1000/l für Legionella nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Probenahme für Legionella pneumophila. Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum ... [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Geänderter Text

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella pneumophila

< 1 000

Anzahl/l

 

Legionella

< 10 000

Anzahl/l

Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila, deren Parameterwert < 1 000/l beträgt, beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum ... [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung neuer Parameter

Mikroplastik

Die Überwachung erfolgt im Einklang mit der Methode zur Messung von Mikroplastik, die in dem in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil B – Nummer 1 – Absatz 1
Escherichia coli (E. coli), Sporen von Clostridium perfringens und somatische Coliphagen gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtigt werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.
Escherichia coli (E. coli) und Enterokokken gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtigt werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil B –Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Probenahmehäufigkeiten

Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge (in m³) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindestanzahl Proben pro Jahr

≤ 100

> 100 ≤ 1 000

> 1 000 ≤ 10 000

>10 000 ≤ 100 000

>100 000

10a

10a

50b

365

365

a: Alle Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

b: Mindestens zehn Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.

Geänderter Text

Probenahmehäufigkeiten

Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(siehe Anm. 1 und 2) in m3

Parameter der Gruppe A (mikrobiologische Parameter) –

Anzahl Proben pro Jahr

(siehe Anm. 3)

Parameter der Gruppe B (chemische Parameter) –

Anzahl Proben pro Jahr

 

≤ 100

> 0

(siehe Anm. 4)

> 0

(siehe Anm. 4)

> 100

≤ 1000

4

1

> 1000

≤ 10000

4

+3

pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

1

+1

pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 10000

 

≤ 100000

3

+ 1

pro 10 000 m3/Tag und

Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100000

 

12

+ 1

pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für zusätzliche 3 300 m3/Tag).

Anm. 4: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.

Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil D – Nummer 2 a (neu)
2a.  Bei Hausinstallationen werden Proben auf Legionella an Risikopunkten genommen, an denen die Gefahr besteht, dass Legionella pneumophila sich ausbreiten und/oder bereits vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für Probenahmeverfahren für Legionella fest.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II a (neu)
Mindesthygieneanforderungen für Substanzen und Materialien für die Herstellung neuer Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, welches für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist:
(a)  Eine Liste von Substanzen, die für die Verwendung in der Herstellung von Materialien, einschließlich aber nicht beschränkt auf organische Materialien, Elastomere, Silikone, Metalle, Zement, Ionenaustauschharze und zusammengesetzte Materialien sowie daraus hergestellte Produkte, zugelassen sind.
(b)  Spezifische Auflagen für die Verwendung von Substanzen in Materialien und daraus hergestellten Produkten.
(c)  Spezifische Beschränkungen für die Migration bestimmter Substanzen in das Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(d)  Hygienevorschriften bezüglich anderer Eigenschaften, die für die Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind.
(e)  Grundlegende Vorschriften, um die Einhaltung der Buchstaben a bis d zu überprüfen.
(f)  Vorschriften bezüglich der Probenahme und Analysemetoden, um die Einhaltung der Punkte a bis d zu überprüfen.
Abänderung en 177 und 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Teil B – Nummer 1 – Tabelle 1 – Zeile 28

Vorschlag der Kommission

PFAS

50

 

Geänderter Text

PFAS

20

 

Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Überschrift
ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT
INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Einleitung
Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht:
Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Arten zugänglich gemacht:
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 1
(1)  Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen;
(1)  Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen, dem Gebiet und der Anzahl der belieferten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren;
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung
(2)  die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter, einschließlich Häufigkeit und Ort der Probenahmestellen, zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als
(2)  ein Bericht über die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A, B und Ba aufgeführten Parameter nach Versorgungsunternehmen, einschließlich Häufigkeit nach dem Interessengebiet der mit Wasser versorgten Personen und des gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerts. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
(b)  sechs Monate (große Versorgungsunternehmen);
(b)  sechs Monate (mittlere und große Versorgungsunternehmen);
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
(c)  ein Jahr (kleine Versorgungsunternehmen);
(c)  ein Jahr (sehr kleine und kleine Versorgungsunternehmen);
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 3
(3)  bei Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;
(3)  im Fall einer potenziellen Gefahr für die menschliche Gesundheit gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 4
(4)  eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung;
entfällt
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 5
(5)  Informationen über die folgenden Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:
(5)  Informationen über die in Anhang 1 Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte;
(a)  Färbung;
(b)  ph (Wasserstoffionenkonzentration);
(c)  Leitfähigkeit;
(d)  Eisen;
(e)  Mangan;
(f)  Geruch;
(g)  Geschmack;
(h)  Härte:
(i)  Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:
—  Borat BO3-
—  Carbonat CO32-
—  Chlorid Cl-
—  Fluorid F-
—  Wasserstoffcarbonat HCO3-
—  Nitrat NO3-
—  Nitrit NO2-
—  Phosphat PO43-
—  Silicat SiO2
—  Sulfat SO42-
—  Sulfid S2-
—  Aluminium Al
—  Ammonium NH4+
—  Calcium Ca
—  Magnesium Mg
—  Kalium K
—  Natrium Na
Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden;
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 6
(6)  Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs;
(6)  Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs in Fällen, in denen dies angezeigt ist, und zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser in Übereinstimmung mit den lokalen Bedingungen;
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7
(7)  für sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über
(7)  für große und sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
(a)  die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich Leckagewerte und Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser;
(a)  die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich der Leckagewerte gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten;
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
(b)  die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans;
(b)  Informationen über das Verwaltungsmodell und die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch das Versorgungsunternehmen;
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe d
(d)  die Kostenstruktur der den Verbrauchern je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr, einschließlich fixer und variabler Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser, mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und mit der Sammlung und Aufbereitung von Abwasser sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;
(d)  in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Tarifstruktur je Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe e
(e)  den Betrag der Investitionen, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten Investitionen;
(e)  den Betrag der getätigten, laufenden und geplanten Investitionen, sowie den Finanzierungsplan;
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe g
(g)  Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie die zeitliche und inhaltliche Angemessenheit der Reaktionen auf Probleme;
(g)  Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie deren Beilegung;
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 8
(8)  auf Ersuchen bis zu 10 Jahre zurückreichende historische Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen.
(8)  auf Ersuchen Zugang zu historischen Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, die bis zu 10 Jahre, jedoch bis frühestens zur Umsetzung dieser Richtlinie zurückreichenden.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0288/2018).

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen